PRAXIS + ÖKONOMIE STEUERRECHT. Beispiel 1: Bestandsaufnahme. Stiefkind Altersvorsorge im Privatvermögen

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1 STEUERRECHT Altersvorsorge und Vermögensplanung Christoph Gasten Reich im Alter oder reicht s im Alter? Diese Frage sollten sich Ärzte immer wieder stellen. Sie zu beantworten ist angesichts der demografischen Entwicklung eine wichtige Aufgabe, die möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden sollte. Denn auch wenn die Altersgrenze für die Inhaber von Kassenzulassungen ab dem 1. Januar 2009 aufgehoben wurde, möchten Ärzte vielleicht nicht zwangsläufig bis zum Alter von 68 Jahren und mehr arbeiten (müssen). Wer als Mediziner in das Berufsleben eintritt, ist gewöhnlich um die 30 Jahre alt. Mit 60 bis 65 Jahren beendet er meist seine berufliche Tätigkeit. In diesen 30 bis 35 Jahren lebt er seine Vision vom Arztberuf und schafft die finanzielle Grundlage als Polster für den Lebens abschnitt, den wir gewöhnlich recht abstrakt das Alter nennen. In diesen 30 bis 35 Jahren sollte sich jeder Arzt neben einem angemessenen Lebensstandard Privat vermögen aufbauen, zu dem gewöhnlich die ärztliche Praxis oder ein Anteil daran gehört. Stiefkind Altersvorsorge im Privatvermögen Und wie kommt man als Arzt, der in Geldfragen nicht ausgebildet ist, zu einer konsequenten und regelmäßigen Beschäftigung mit dem Privatvermögen? Darauf gibt es nur eine Antwort und die lautet: Transparenz! Denn wenn das Ziel klar ist (Wo will ich finanziell hin?) und die Ausgangslage ebenso (Wo stehe ich heute eigentlich?), wird sich regelmäßig und automatisch ein ansehnliches Privatvermögen aufbauen. Bei aller Individualität der Verhältnisse beginnt Transparenz immer mit einer Bestandsaufnahme, die folgende Fragen beantwortet: Gebe ich privat zu viel aus? Könnte und sollte ich mehr sparen? Wo stehe ich finanziell heute? Wie werden sich mein Vermögen und meine Verpflichtungen in den nächsten Jahren entwickeln? Wie viel muss ich verdienen, um zumindest alle meine Verpflichtungen zu erfüllen? Wann kann ich mir das Haus, Auto, Segelboot etc. leisten? Beispiel 1: Bestandsaufnahme Wann sind meine Schulden getilgt? Wie lange muss ich noch arbeiten, um kürzer treten zu können? Es ist völlig ausreichend, wenn diese Bestandsaufnahme sehr grob erfolgt, damit man schnell zu dem gewünschten Überblick gelangt (s. Beispiel 1). Bei der Prognose der Entwicklung des Vermögens hilft zunächst die Planung, wie viel freie Liquidität pro Jahr zum Vermögensaufbau zur Verfügung steht (s. Beispiel 2 auf S. 320). Besondere Anlässe für die Konkretisierung einer Bestandsaufnahme sind zum Beispiel die anstehende Verlängerung von Krediten im Bereich des Eigenheims, der Praxis oder einer vermieteten Immobilie. In diesem Fall kann eine Darlehensinspektion einen guten Überblick verschaffen. Das ist die Übersicht über sämtliche lau fen den Darlehen, über deren Tilgungs höhe und Tilgungslaufzeit sowie die Darstellung der Zinsbindungen (s. Bei spiel 3) (Prognose) Vermögen Wert in EUR Wert in EUR Eigenheim , ,00 Vermietungsimmobilien , ,00 Kapitalvermögen , ,00 (Lebens-)Versicherungen , ,00 (Rückkaufswert) Praxiswert ,00 0,00 Wert des Vermögens , ,00 Schulden Wert in EUR Wert in EUR Finanzierungen ,00 0,00 Eigenheim Finanzierungen ,00 0,00 Ver mietungsimmobilien Praxisfinanzierung ,00 0,00 Sonstige Finanzierungen ,00 0,00 Wert der Schulden ,00 0,00 Nettovermögen (= Vermögen./. Schulden) , ,00 Beispiel für eine Bestandsaufnahme des Vermögens zum heutigen Tag mit einer Prognose für den Renteneintritt. 319

2 Beispiel 2: Berechnung der freien Liquidität Entnahmen aus der Praxis Liquidität aus Vermietungsimmobilien sonstige Einnahmen Summe der Einnahmen Steuern Krankenversicherung Beiträge Versorgungswerk/ Rentenversicherungen sonstige Versicherungen Finanzierung Eigenheim Lebenshaltungskosten Summe der Ausgaben Einnahmen./. Ausgaben = freie Liquidität Eine Berechnung der freien Liquidität hilft bei der Planung des Vermögensaufbaus. Ein weiterer Anlass ist der Immobilienkauf. Ein Immobiliencheck beantwortet die Frage, wie rentabel eine Immobilie ist, welche steuerlichen und finanziellen Belastungen sie mit sich bringt und welche Chancen je nach Einschätzung in dieser Immobilie liegen. So beantwortet sich schnell die Frage, ob die konkreten Belastungen durch die Investition wegen der möglichen Chancen in der konkreten Situation Sinn machen oder nicht (s. Beispiel 4). Die umlagefähigen Kosten (Nebenkosten) werden in dieser Berechnung nicht betrachtet, da sie vollständig auf den Mieter umgelegt werden können. Wichtig für eine Entscheidung in eine Immobilieninvestition ist, dass ein negatives liquides Ergebnis nicht (viel) höher Beispiel 4: Immobiliencheck Steuerlich Liquidität Mieteinnahmen (Kaltmiete) Mieteinnahmen (Kaltmiete) Abschreibungen auf Gebäude (grds. 2 % der Gebäudekosten) Tilgung (je nach finanziellen Möglichkeiten) Zinsen Zinsen nicht umlagefähige Kosten (insb. Erhaltungsaufwendungen) steuerliches Ergebnis als die Tilgung sein sollte. Denn nur so wird Vermögen aufgebaut. Achtung: Bei dem aktuellen niedrigen Zinsniveau sollte beachtet werden, dass die Zinsen auch wieder steigen könnten und wahrscheinlich auch werden. Eine Investitionsentscheidung sollte daher mit dem Ziel vorgenommen werden, dass sich die Immobilie im Fall der vollständigen Darlehensfinanzierung auch bei Darlehenszinsen von ca. 3,5 4 % oder noch mehr rechnet. Praxisveräußerung als Teil der Altersvorsorge? Immer wieder kommt es vor, dass Einnahmen aus der Praxisveräußerung als fester Bestandteil der Altersvorsorge eingeplant sind. Es ist aber aktuell gerade bei Einzelpraxen in ländlichen Gegenden leider immer häufiger der Fall, dass nicht der Kaufpreis erzielt werden kann, den sich der Veräußerer erhofft hat. In Einzelfällen werden Praxen sogar geschlossen, weil kein Nachfolger gefunden werden kann. Hier wird es nicht umlagefähige Kosten (insb. Erhaltungsaufwendungen) individueller Steuersatz = Steuer + Steuerersparnis / Steuerbelastung liquides Ergebnis Wie rentabel ist eine Immobilie? Ein Immobiliencheck gibt Aufschluss. für den Arzt bedrohlich, wenn er den Veräußerungserlös als wesentlichen Baustein fest in seine Altersvorsorge eingeplant hat. Ziel sollte es daher sein, eine Altersvorsorge aufzubauen, bei der ein Veräußerungserlös aus der Praxis als Ergänzung im Alter eine wohltuende Entlastung schafft. Der Arzt sollte jedoch nicht unbedingt auf einen Kaufpreis in einer bestimmten Höhe angewiesen sein. Tipp: Lesen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag Praxisabgabe: unternehmerische Herausforderung 55+ in FRAUENARZT 5/2013, S Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge Die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge sind vielfältig. Sie beginnen bei Vermietungsimmobilien, gehen über Versicherungen und enden bei Wertpapierdepots. Letztlich muss jeder selbst entscheiden, was die für ihn passenden Produkte sind. Hierfür sollte man sich folgende Fragen stellen: Beispiel 3: Darlehensinspektion Darlehen Fälligkeit Darlehensbetrag Zinssatz Zinsfestschreibung bis Valuta zum Ende der Zinsfestschreibung jährliche Tilgung Musterbank , ,50 % , ,00 Musterbank , ,75 % , ,00 Eine Darlehensinspektion verschafft Überblick über sämtliche laufenden Darlehen, Tilgungshöhe und -laufzeit und Zinsbindungen. 320

3 Bin ich risikoscheu oder bin ich bereit, für eine bessere Rendite auch Risiken einzugehen? Bin ich bereit, mich um Vermietungsimmobilien zu kümmern? Bevorzuge ich Versicherungen oder lehne ich diese ab? Interessiere ich mich für Aktien? Bevorzuge ich die Investition in Sachwerte (z. B. Gold oder Mietobjekte)? Wie sollen meine Angehörigen im Fall meines Todes abgesichert sein? Mit diesen Fragen kann jeder Arzt die notwendigen Weichen für die einzelnen Bausteine seiner Altersvorsorge stellen. Denn letztlich muss jeder selbst entscheiden, in welcher Form seine Altersvorsorge aufgebaut wird. Während Immobilien in guter Lage eine gewisse Wertsicherheit bringen, ist der aktuelle Immobilienmarkt häufig überhitzt und es kann nur mit Glück noch ein lohnendes Renditeobjekt gefunden werden. Der Aktienmarkt bietet Chancen, birgt aber eben auch Risiken. Eine Mischung aus den unterschied lichen Produkten ist zu empfehlen, um eine Risikostreuung zu erzielen. Achtung: Bei den einzelnen Bausteinen der Altersvorsorge sind zwei Gruppen zu unterscheiden. Zum einen sind dies Bausteine, aus denen lebenslang, d. h. bis zum Lebensende, Einnahmen zufließen, unabhängig davon, wie alt man tatsächlich wird. Dies sind klassischerweise Altersrenten aus dem Versorgungswerk oder aus Rentenversicherungen. Diese Altersrenten werden auch noch gezahlt, wenn man 100 Jahre alt wird oder älter. Sie sind somit eine echte Altersabsicherung. Zur anderen Gruppe gehören Bausteine, bei denen die Substanz angegriffen wird. Dies sind z. B. regelmäßige Auszahlungen aus Wertpapierdepots oder aus Sparplänen. Hier endet der Zufluss an Einnahmen, wenn die Substanz aufgebraucht ist. Erreicht man ein bestimmtes Alter, fallen diese Einnahmen weg. Komfortabel wird die Situation dann, wenn so viel Substanz, z. B. in Form von Vermietungsimmobilien oder Wertpapierdepots, vorhanden ist, dass allein aus den Erträgen, z. B. den Mieteinnahmen und Zinsen, die Altersvorsorge bestritten werden kann, ohne die Substanz selbst anzugreifen. Eine solch komfortable Situa tion wird aber nur selten erreicht. Daher ist es zu empfehlen, einen ausreichenden Sockelbetrag aus einer echten Altersabsicherung zu erhalten, die bis zum Lebensende bezahlt wird. Private Versicherungen gibt es viele; im Wesentlichen sind es folgende Produkte: Basisrentenversicherungen ( Rürup- Versicherungen ), Riester-Versicherungen, Sonstige Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen. Die steuerliche Behandlung von Immobilieninvestitionen sollte jeweils konkret berechnet werden. Daher zeigt dieser Beitrag nachfolgend nur die Vor- und Nachteile in der steuerlichen Behandlung der unterschiedlichen Versicherungen auf. Entscheidend ist, dass in einer gesunden Altersvorsorge möglichst viele Faktoren enthalten sind, die das Risiko der Geldanlagen streuen und damit minimieren. Steuerliche Behandlung von Versicherungen Die steuerliche Behandlung der verschiedenen Altersvorsorgetypen ist komplex. Auch wenn Anlageentscheidungen nie ausschließlich aus steuer lichen Gründen erfolgen sollten, ist es wichtig, die steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Versicherungen zu kennen und diese in die Anlageentscheidung mit einfließen zu lassen. Versorgungswerk Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Gerade aus diesem Grund sollte man die steuerliche Behandlung der Beiträge und auch der Auszahlung kennen, damit in einer Planung die richtigen Steuerbelastungen angesetzt werden. Steuerliche Behandlung der Beiträge Bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge an das Versorgungswerk ist zu unterscheiden zwischen selbstständigen Ärzten und angestellten Ärzten. Selbstständige Ärzte können die Beiträge zum Versorgungswerk grundsätzlich in 2014 bis zu einem Höchst betrag von Euro (bzw. bei Ehegatten Euro) steuerlich geltend machen. Allerdings ist der Abzug im Jahr 2014 nur von 78 % der Beitragszahlungen möglich. Dieser prozentuale Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte an, so dass ab dem Jahr 2025 die Beiträge zu 100 % auch steuerlich geltend gemacht werden können. Angestellte Ärzte müssen beachten, dass die steuerlich geltend gemachten Beträge (in 2014 also die 78 %) um den vollen Arbeitgeber-Zuschuss gemindert werden, da der Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei ausgezahlt wird (siehe Beispiel 5 auf S. 322). Das Beispiel verdeutlicht, dass angestellte Ärzte im Vergleich zu selbstständigen Ärzten weniger Beiträge zu ihrer Altersversorgung steuerlich geltend machen können. Im Gegenzug profitieren sie aber natürlich auch von einem 50-prozentigen steuer freien Arbeitergeber-Zuschuss, mit dessen Hilfe sie deutlich einfacher eine Versorgung im Alter sicherstellen können. Auch freiwillige Zahlungen an das Versorgungswerk, die den Pflichtbeitrag übersteigen, sind grundsätzlich möglich. Die meisten Versorgungswerke übersenden hierzu Ende des Jahres eine Mitteilung, ob und in welcher Höhe ihre Mitglieder noch Sonderzahlungen tätigen dürfen. Die freiwilligen Zahlungen sind nicht in unbegrenzter Höhe möglich, son- 321

4 Beispiel 5: Steuerliche Behandlung der Versorgungswerk-Beiträge Die Beiträge eines ledigen Arztes zum Versorgungswerk im Jahr 2014 betragen Euro. Selbstständiger Arzt Angestellter Arzt Eigenbeitrag ,00 Euro 6.500,00 Euro Arbeitgeber-Zuschuss 0,00 Euro 6.500,00 Euro steuerlich geltend zu machen dern der Höchst betrag wird jährlich neu festgesetzt. Sofern solche freiwilligen Zahlungen geleistet werden, können diese gleichfalls nach den oben genannten Grundsätzen steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Die Höchst beträge (20.000/ Euro) sollten keinesfalls überschritten werden, sonst drohen steuerliche Nachteile aufgrund der Besteuerung der Auszahlungen in der Leistungsphase. Arbeitnehmer sollten beachten, dass der Arbeitgeber nur die Hälfte des Pflichtteils als steuerfreien Zuschuss zahlen wird. Versteuerung in der Leistungsphase Während Ärzte in den Zeiten der Ansparphase von der immer weiter steigenden Abzugsfähigkeit der Beiträge steuerlich profitieren, müssen sie im Gegenzug einen immer höheren Anteil der Zahlungen jährlich versteuern. Während man bei Renteneintritt bis 2005 von der Rente einen steuerfreien Teil in Höhe von (vereinfacht) 50 % der Renteneinkünfte aus 2005 abziehen konnte, können bei Renteneintritt in 2014 nur noch 32 % der Renteneinkünfte aus 2014 steuerfrei abgezogen werden, die Rente ist bei einem Renteneintritt im Jahr 2014 somit zu 68 % steuerpflichtig. Alle Ärzte, die erst in 2040 das Renteneintrittsalter erreichen, müssen ,00 Euro 78% = ,00 Euro ,00 Euro 78% = ,00 Euro abzgl. des Arbeitgeber- Anteils 6.500,00 Euro verbleiben steuerlich berücksichtigungsfähige Beiträge ,00 Euro 3.640,00 Euro Angestellte Ärzte müssen beachten, dass die steuerlich geltend gemachten Beiträge um den vollen Arbeitgeberzuschuss gemindert werden. 100 % ihrer Rente versteuern; der Besteuerungsanteil steigt bis zu diesem Zeitpunkt um 1 2 Prozentpunkte pro Jahr. Basisrentenversicherungen Basisrentenversicherungen, umgangssprachlich auch Rürup-Rentenversicherungen, sind reine Rentenversicherungen. Die Besonderheit liegt im Vergleich zu klassischen Rentenversicherungen darin, dass bei der späteren Auszahlung kein Kapitalwahlrecht besteht. Hier ist nur die Auszahlung als monatliche Leibrente vorgesehen, nicht aber eine einmalige 100-prozentige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn. Beiträge zu einer Rürup-Rentenversicherung werden steuerlich genauso behandelt wie die Beiträge zu den Versorgungswerken. Sie fallen steuerlich quasi in einen gemeinsamen Topf. Hinweis: Es sollte beachtet werden, dass die oben genannten Höchstbeträge von Euro bzw Euro (für Ehegatten) für die Summe der Beiträge gilt, die an das Versorgungswerk und in Rürup-Rentenversicherungen eingezahlt werden. Das heißt, wer als lediger Arzt bereits Beiträge an das Versorgungswerk von Euro leistet, könnte Beiträge zu einer Rürup-Rentenversicherung nur noch in Höhe von Euro steuerlich geltend machen. Auch die späteren Einnahmen aus der Rürup- Rente unterliegen mit den gleichen Regeln wie Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk der Besteuerung. Riester-Rente Da selbstständige Ärzte grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig sind (sondern im Versorgungswerk), können sie keine sogenannten Riester-Zulagen in Anspruch nehmen und daher keine begünstigten Riester-Verträge abschließen. Der Abschluss einer Riester-Versicherung ist daher im Regelfall für Ärzte nicht unbedingt sinnvoll, da diese Verträge regelmäßig nur durch Erhalt einer Riester-Zulage wirtschaftlich überhaupt attraktiv werden. Tipp: Der Abschluss kann aber sinnvoll sein, wenn der Ehegatte des Arztes als Angestellter gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist. Hier kann der Arzt dann als mittelbar Begünstigter unter gewissen Voraussetzungen von dem Riester-Vertrag des Ehegatten profitieren. Dies muss aber individuell beraten werden. Private Renten- oder Kapitallebensversicherungen Die Beiträge zu allen sonstigen Kapitallebens- oder Rentenversicherungen, die nach dem abgeschlossen wurden, können im Regelfall steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Im Gegenzug müssen die Rentenzahlungen jedoch, jedenfalls dann, wenn sie als monatliche Rentenzahlung (und nicht als eine Kapitalabfindung) ausgezahlt werden, nur zu 18 % (bei Renteneintritt mit 65 Jahren; sonst anderer Anteil) besteuert werden. Bei der Entscheidung für eine Kapitalabfindung unterliegt der gesamte Gewinn zwischen der Summe der Beiträge und der Auszahlungssumme der Besteuerung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mehr als 12 Jahre in die Versicherung eingezahlt wurde 322

5 und der Empfänger bei Auszahlung älter als 60 Jahre ist. In diesem Fall ist nur die Hälfte dieses Gewinns steuer pflichtig. Versorgungslücken erkennen und schließen Aus dem Beispiel 6 ist ersichtlich, dass Dr. A im Alter eine Versorgungslücke in Höhe von rund Euro im Jahr haben wird. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Lebenshaltungskosten inflationsbedingt um mindestens 2 % steigen werden; die Versorgungslücke wird daher voraussichtlich jährlich größer werden, da die Einnahmen nicht in gleichem Maße steigen. Dr. A könnte z. B. die jährliche Lücke ab 2024 schließen, indem er jährlich Euro aus seinem Kapi tal vermögen entnimmt. Mit einem bestehenden Kapitalvermögen von Euro könnte er die Lücke so für rund 15 bis 20 Jahre schließen. Dies ist kein befriedigendes Ergebnis. Dr. A sollte nun eine Bestandsaufnahme seiner freien jährlichen Liquidität durchführen, um dann zu überlegen, in welcher Form er für seine Altersvorsorge noch Einnahmen generieren kann. Nur so kann er seinen gewohnten Lebensstandard langfristig auch im Alter aufrechterhalten. Ziel muss es sein, zu einer Verbesserung der Situa tion bei Eintritt in das Rentenalter zu kommen. Zunächst wäre die Beispiel 6: Versteuerung der Rentenzahlungen und Feststellung von Versorgungslücken Der ledige und nicht kirchensteuerpflichtige Arzt Dr. A ist 55 Jahre alt. Seine Bestandsaufnahme entspricht der Bestandsaufnahme aus Beispiel 1 dieses Beitrags. Er ist also zum Zeitpunkt seines Renteneintritts vollständig entschuldet. Im Jahr 2024 möchte er mit 65 Jahren in Rente gehen. Nach den aktuellen Leistungsmitteilungen wird er im Alter folgende Einkünfte erzielen: jährliche Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk: Euro jährliche Rentenzahlungen aus einer Rürup-Rente: Euro jährliche Rentenzahlung aus einer sonstigen Rentenversicherung, die nach dem abgeschlossen wurde: Euro jährliche Zinseinnahmen: Euro Eine Berechnung der möglichen Versorgungslücke im Alter ergäbe dieses Bild: Zufluss pro Jahr (in Euro) davon steuerpflichtig (in Euro) Rente Versorgungswerk , ,00 Rente aus Rürup-Ver sicherung , ,00 sonstige Rente 5.000,00 900,00 Liquidität aus Vermietungsobjekt 5.000,00 **4.000,00 Zinseinnahmen 3.500, ,00 Einnahmen im Alter , ,00 abzgl. Steuerbelastung* 9.000,00 verfügbares Renteneinkommen ,00 Krankenversicherung 8.000,00 sonstige Versicherung 1.500,00 private Lebenshaltungskosten ,00 Versorgungslücke: 5.000,00 * = unterstellt, es bestehen sonstige Sonderausgaben von rund Euro ** = auf Grund der steuerlichen Abschreibung Überlegung, einen Teil des Kapitalvermögens im Laufe der nächsten 10 Jahre in eine echte Rentenversicherung umzuschichten. Auch wenn dies unerfreulich ist, kann das Ergebnis im Extremfall aber auch sein, dass er geplante private Anschaffungen zurückstellen muss, ganz aufgibt oder sogar zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Versorgungs lücke nur dadurch schließen lässt, dass er nicht wie geplant mit 65, sondern erst mit 67 Jahren in Rente geht. Fazit Die Altersvorsorge des Arztes sollte eine wichtige und elementare Aufgabe des aktiven Berufslebens sein. Hierbei ist es besonders wichtig, sich bereits frühzeitig während der aktiven Berufsphase mit der Frage der Absicherung im Alter zu beschäftigen. Das wichtigste Mittel heißt hier Transparenz. Nur wer einen genauen Überblick über die eigene Vermögenssituation heute und im Zeitpunkt des Renteneintritts hat, kann seine Altersvorsorge aktiv steuern. Wer erst im Alter von 60 Jahren eine Bestandsaufnahme macht, wird keine Möglichkeiten mehr haben, durch mögliche Gestaltungen in den verbleibenden Jahren der Berufsausübung eventuelle Versorgungslücken zu schließen. Gerade im laufenden Tagesgeschäft geht die Altersvorsorge leider häufig unter. Dennoch sollte sie alle paar Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Autor Christoph Gasten, LL.M. Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Laufenberg, Michels und Partner Robert-Perthel-Str. 77a Köln office@laufmich.de 323

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