Dipl.-Ing (FH) Bernd Fabian Von der BGR 133 zur ASR A2.2

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1 Von der BGR 133 zur ASR A2.2 Welche Änderungen ergeben sich durch die Rücknahme der BGR durch die Berufsgenossenschaften Wie lässt sich eine normen- und Praxisgerechte Brandschutzausrüstung für den Arbeitsplatz realisieren 1 Dipl.-Ing (FH) Bernd Fabian Studium Maschinenbau, Schwerpunkt Verfahrenstechnik Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst Bisherige Tätigkeiten: Fachberater für Brand und Katastrophenschutz, Regierung von Schwaben Leiter Fliegerhorstfeuerwehr LTG 61 Penzing Leiter Abteilung Einsatz und Organisation, Flughafenfeuerwehr München selbständig: Ingenieurbüro für vorbeugenden Brandschutz 2 1

2 BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 3 BGR 133 Anwendungsbereich: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden. Dies sind z.b. Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen, Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen, Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis. Hinweis: Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden. 4 2

3 BGR 133 Begriffe: 2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte. 2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. 2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren. 5 BGR Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten, Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, Baustellen, Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern. 6 3

4 BGR 133 Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume), Sanitätsräume. Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften. 2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher 7 BGR 133 Allgemeine Anforderungen 3.1 Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln mit Feuerlöschern auszurüsten. 3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 8 4

5 BGR 133 Allgemeine Anforderungen 3.3 Die in den Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN niedergelegten Anforderungen erfüllen. 9 BGR 133 Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher 4.1 Bauartzulassung Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN3 Tragbare Feuerlöscher. Siehe auch Abschnitt 3.4. Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN , Teil 1 Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen und DIN , Teil 2 Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung zugelassen worden. DIN 14406, Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983 sind nach Erscheinen von DIN EN3 und einer Übergangsfrist im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth-Verlag mbh, Burggrafenstraße 6, Berlin bezogen werden. Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe Januar 1978 dieser Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden, siehe auch Anhang

6 BGR 133 Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher 4.2 Eignung von Feuerlöschern Feuerlöscher müssen entsprechend der nebenstehenden Tabelle für ihre Einsatzzwecke geeignet sein 11 BGR 133 Löschvermögen und Löschmitteleinheiten 4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN3 Tragbare Feuerlöscher zu beachten. Nach DIN EN3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN3 angegebenen Maximalmenge. Bei Feuerlöschern nach DIN ist die Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.1. Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC- Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21A 113B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4 kg-löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich. 12 6

7 BGR 133 Löschvermögen und Löschmitteleinheiten Das Löschvermögen nach DIN EN3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die Löschmitteleinheit LE eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten. Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen. 13 BGR 133 Löschvermögen und Löschmitteleinheiten 14 7

8 BGR Brandgefährdung Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen: 1. Geringe Brandgefährdung, 2. mittlere Brandgefährdung, 3. große Brandgefährdung. 15 BGR 133 geringe Brandgefährdung Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. 16 8

9 BGR 133 mittlere Brandgefährdung Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. 17 BGR 133 große Brandgefährdung Große Brandgefährdung liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. 18 9

10 BGR 133 beispielhafte Zuordnung Brandgefährdung 19 BGR 133 beispielhafte Zuordnung Brandgefährdung 20 10

11 BGR 133 beispielhafte Zuordnung Brandgefährdung 21 BGR 133 beispielhafte Zuordnung Brandgefährdung 22 11

12 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 4 entnommen Zahl entsprechen muss Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.b. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden. 23 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden Zur Minderung von Folgeschäden sollten sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind. Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.b. Wandhydranten, berücksichtigt werden

13 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden: 1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1), 2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung. 3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen. 25 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m² bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten

14 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu Stützpunkten zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Hinweiszeichen Hinweis auf ein Feuerlöschgerät gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125) entsprechen. Anmerkung: Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm erwiesen. Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden. 27 BGR 133 Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher 28 14

15 BGR 133 Auswahl von Feuerlöschern Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern. 29 BGR Betrieb 5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten. 5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten. 5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, dass abgelagerter Staub nicht durch den Löschmittelstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.b. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Nasslöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden

16 BGR Betrieb 5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 Volt folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden: Bei Wasserlöscher mit Vollstrahl und Schaumlöschern 3 m, bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl 1 m, bei Pulverlöschern 1 m, bei Kohlendioxidlöschern 1 m. Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen. 31 BGR Prüfung 6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein

17 BGR Prüfung 6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird. Ausführung und Anforderung siehe DIN 14406, Teil 4 Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung. 33 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Zielstellung Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach 3a Abs. 1 und 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung

18 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 3 a (1) ArbStättV Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. 35 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen

19 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn 1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen. (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. 37 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 4 (3) ArbStättV Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen

20 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 39 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen

21 ASR A2.2 Anwendungsbereich (1) Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. (2) Für alle Arbeitsstätten gemäß 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach den Punkten und (Grundausstattung). (3) Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend. (4) Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt zu berücksichtigen. Fazit: nur noch zwei Gefährdungsbereiche: normal und erhöht 41 ASR A2.2 Begriffe 3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist. Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist

22 ASR A2.2 Begriffe Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von Bränden und Auslösen eines Alarms. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) unterschieden. Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. 43 ASR A2.2 Begriffe Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt sicher abzulöschen. (z.b. 21A 133B) (wie in BGR 133) Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat

23 ASR A2.2 Löschvermögen 45 ASR A2.2 Löschvermögen, Löschmitteleinheiten Das Löschvermögen wird durch eine Zahlen-Buchstabenkombination auf dem Feuerlöscher angegeben. In dieser Zahlen- Buchstabenkombination bezeichnet die Zahl die Größe des abgelöschten Normbrandes und der Buchstabe die Brandklasse Da das Löschvermögen nicht addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher eine Hilfsgröße, die Löschmitteleinheit (LE) verwendet. Den Feuerlöschern wird dadurch eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet

24 ASR A2.2 Löschvermögen, Löschmitteleinheiten Für die Einstufung von Feuerlöschern ist Tabelle 2 zu beachten. Dort wird die Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten, getroffen. Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 43A und 113B ergeben 6 LE 47 ASR A2.2 Zuordnung Löschvermögen, Löschmitteleinheiten Löschvermögen LE Brandklasse A Brandklasse B 1 5A 21B 2 8A 34B 3 55B 4 13A 70B 5 89B 6 21A 113B 9 27A 144B 10 34A 12 43A 183B 15 55A 233B 48 24

25 ASR A2.2 Zuordnung Löschvermögen, Löschmitteleinheiten 49 ASR A2.2 Eignung Feuerlöscher, Brandklassen Piktogramm Brandklasse Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin Brandklasse C: Brände von Gasen Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas Brandklasse D: Brände von Metallen Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten 50 25

26 ASR A2.2 Auswahl der Feuerlöscher über Füllmenge EASY - LINE (Handhebel-Funktion) Neues Modell Neue Art.-Nr. Löschmittel-Info Rating LE Neu und beachtenswert ab Vorgänger-Modell PULVER SCHAUM FETT- BRAND WASSER P 6 EASY ABC Qualitäts-Löschpulver 34A / 183B / C 10 Hochleistungs-Pulver 43A / 183B sofort PEP 6 GA PH 6 EASY Hochleistungs-ABC-Löschpulver 43A / 183B / C 12 Herbst NEU! PH 9 EASY ABC Qualitäts-Löschpulver 55A / 233B / C 15 Ergänzung der Linie mit 9 kg Herbst NEU! P 12 EASY ABC Qualitäts-Löschpulver 55A / 233B / C 15 Herbst PEP12 GA SH 6 EASY Hochleistungs-Schaum 34A / 183B 10 sofort SE 6 I SH 9 EASY Hochleistungs-Schaum 43A / 233B 12 sofort SE 9 I SK 6 EASY Schaumkonzentrat in sep. Einweg- 21A / 183B 6 Ergänzung der Linie mit Einweg-Kartuschen Herbst NEU! Kartusche SK 9 EASY Schaumkonzentrat in sep. Einweg- 27A / 233B 9 Ergänzung der Linie mit Einweg-Kartuschen Herbst NEU! Kartusche SKP 6 EASY Schaumkonzentrat in sep. Einweg- 13A / 113B 4 Einweg-Kartusche APS Herbst SKK 6 APS Kartusche SE+ 6 EASY Hochleistungs-Bio-Schaum 34A / 183B 10 Ergänzung der Linie mit Hochleistungs-Bio- Herbst NEU! Schaum SE+ 9 EASY Hochleistungs-Bio-Schaum 43A / 233B 12 Ergänzung der Linie mit Hochleistungs-Bio- Herbst NEU! Schaum S 6 EASY Qualitäts-Schaum 21A / 183B 4 Herbst Si 6 DB S 9 EASY Qualitäts-Schaum 27A / 233B 6 Herbst Si 9 DB SF 6 EASY Frostsicherer Schaum (-20 C) 21A / 144B 6 Herbst Si 6 Fi20 SF 9 EASY Frostsicherer Schaum (-20 C) 27A / 183B 9 Herbst Si 9 Fi20 FB 3 EASY Fettbrand-Flüssiglöschmittel ABF 8A / 55B / 75F 2 Fettbrand 3 Liter - Universal ABF und frostsicher -30 C FB 6 EASY Fettbrand-Flüssiglöschmittel ABF 13A / 113B / 75F 4 Fettbrand 6 Liter - Universal ABF und frostsicher -30 C sofort SFi 3 sofort SFi 6 W 6 EASY Wasser 13A 4 sofort Wi 6 EN W 9 EASY Wasser 21A 6 sofort Wi 9 EN WH 6 EASY Wasser + Zusatz 34A 10 Wasser + Zusatz (A) mit höherem Rating sofort Wi 6 ENI WH 9 EASY Wasser + Zusatz 43A 12 Wasser + Zusatz (A) mit höherem Rating Herbst Wi 9 ENI WF 6 EASY Wasser + Frostschutz 13A 4 Frostsicherer Wasserlöscher bis -30 C Herbst Wi 6 EF30 WF 9 EASY Wasser + Frostschutz 21A 6 Frostsicherer Wasserlöscher bis -30 C Herbst Wi 9 EF30 51 ASR A2.2 Ausstattung von Arbeitsstätten, Branderkennung Alarmierung (neu) (1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. (2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden. Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden und tragen maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs- und Rettungsmaßnahmen bei. Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr, dienen. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen (Handfeuermelder). Automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen

27 ASR A2.2 Ausstattung von Arbeitsstätten, Branderkennung Alarmierung (neu) (3) Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.: Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen), Hausalarmanlagen, Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS), Optische Alarmierungsmittel, Telefonanlagen, Megaphone, Handsirenen, Zuruf durch Personen oder Personenbezogene Warneinrichtungen. 53 ASR A2.2 Ausstattung von Arbeitsstätten, Branderkennung Alarmierung (neu) Technischen Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dem Brandschutzkonzept oder aus Auflagen von Behörden ergeben

28 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl nach den Punkten bis bereitzustellen. 55 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Grundausstattung) Gilt für alle Arbeitsstätten ohne Berücksichtigung der Brandgefährdung. In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Ausgehend von der Grundfläche der Arbeitsstätte, gemäß Tabelle 3, sind die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihres Löschvermögens zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen Zahl entsprechen muss

29 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Grundausstattung) Grundfläche bis m² Löschmitteleinheiten [LE] je weitere ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Grundausstattung) Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Für weitere notwendige Feuerlöscher bei erhöhter Brandgefährdung dürfen auch kleinere Feuerlöscher eingesetzt werden um auf die Gesamtsumme der LE zu kommen. Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte auf ein geringes Gerätegewicht sowie innerhalb eines Bereiches auf gleiche Funktionsweise der Geräte bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen geachtet werden

30 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Grundausstattung) Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollten auch mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel berücksichtigt werden. In mehrgeschossigen Gebäuden ist in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen. Sind in einem Gebäude Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber vorhanden, können vorhandene Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden. Dabei hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass für seine Beschäftigten der Zugriff zu den erforderlichen Feuerlöschern jederzeit gewährleistet ist. 59 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Wandhydranten) (1) Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden: das Löschmittel der Wandhydranten ist für die vorhandenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1), es handelt sich um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch, wenn eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen sind und wenn beim Einsatz sichergestellt ist, dass eine Verrauchung von Fluchtwegen (z. B. Treppenräumen) verhindert wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die Funktion von Rauchschutztüren nicht durch den Schlauch beeinträchtigt wird

31 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Wandhydranten) (2) Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche bis einschließlich 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 3. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer als 400 m² können bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei werden einem Wandhydranten 27 Löschmitteleinheiten zugeordnet. (Nach BGR 133 nur 18!) 61 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Bereitstellung) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in allen Arbeitsstätten: Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind, Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen / Fluren angebracht sind. die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten, Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein, Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen. die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F

32 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Bereitstellung) Feuerlöscher entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F005 Feuerlöscher in Verbindung mit einem Zusatzzeichen Richtungspfeil anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern. (Doppel- oder Mehrfachkennzeichnungen vermeiden) weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F003 Löschschlauch ) und - die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan aufgenommen sind. 63 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (Bereitstellung) Achtung: Unterschiedliche Schilder nach DIN 4844 und ISO 7001 vorhanden. Beides ist zulässig. Austausch von Schildern gem. Gefährdungsanalyse 64 32

33 Beispielschilder ASR Beispielschilder DIN

34 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (erhöhte Brandgefährdung) Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 der Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich (siehe Absatz 3). In diesem Zusammenhang wird auf die TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen hingewiesen. 67 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (erhöhte Brandgefährdung) (2) Erhöhte Brandgefährdungen können z. B. gegeben sein, wenn: Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind, die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase. Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Betrieben oder Betriebsbereichen ausgegangen werden (siehe Tabelle 4): Aufzählung Beispielhaft, nicht Abschließend. Gefährdungsbeurteilung!!! 68 34

35 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (erhöhte Brandgefährdung) Betriebe oder Betriebsbereiche 1. Verkauf, Handel, Lagerung Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe Speditionslager Lager mit Lacken und Lösungsmitteln Altpapierlager Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager Lagerbereiche für Verpackungsmaterial Lager mit sonstigem brennbaren Material Ausstellungen für Möbel Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt 69 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (erhöhte Brandgefährdung) 2. Dienstleistung 3. Industrie 4. Handwerk Kinos, Diskotheken Möbelherstellung,Spanplattenherstellung Kfz-Werkstatt Abfallsammelräume Webereien, Spinnereien Tischlerei/Schreinerei Küchen Herstellung von Papier im Trockenbereich Polsterei Beherbergungsbetriebe Verarbeitung von Papier Metallverarbeitung Theaterbühnen Getreidemühlen und Futtermittelproduktion Galvanik Tank- und Tankfahrzeugreinigung Chemische Reinigung Alten- und Pflegeheime Krankenhäuser Schaumstoff-,Dachpappenherstellung Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte Öl-Härtereien Druckereien Petrolchemische Anlagen Verarbeitung von brennbaren Chemikalien Leder- und Kunststoffverarbeitung Kunststoff-Spritzgießerei Kartonagenherstellung Backwarenfabrik Herstellung von Maschinen und Geräten Vulkanisierung Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung Backbetrieb Elektrowerkstatt 70 35

36 ASR A2.2 Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöschmitteln (erhöhte Brandgefährdung) Beispielhafte Maßnahmen, die über Grundausstattung hinausgehen: Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen, Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z. B. fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wandhydranten, die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein, der Einsatz von Löschanlagen oder die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen. Wichtig: Gefährdungsanalyse 71 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Betrieb) Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Gilt für alle Mitarbeiter! 72 36

37 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Betrieb) Brandschutzhelfer: (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. 73 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Betrieb) (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung

38 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Wartung und Prüfung) Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen (1) Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. (2) Werden keine Mängel festgestellt, ist dies auf der Feuerlöscheinrichtung kenntlich zu machen, z. B. durch Anbringen einer Plakette. (3) Werden Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtung nicht mehr gewährleisten, hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen, dass die Feuerlöscheinrichtung instandgesetzt oder ausgetauscht wird 75 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Wartung und Prüfung) Besondere Regelungen für Feuerlöscher (1) Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung, unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. (2) Bei starker Beanspruchung, z. B. durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. (3) Von der Prüfung der Funktionsfähigkeit durch den Sachkundigen nach Absatz 1 bleiben die zusätzlichen wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher nach der Betriebssicherheitsverordnung unberührt 76 38

39 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Sonderregelungen für Baustellen) (1) Die Anforderungen in den Punkten und 6.2 gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z.b. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. (2) Werden auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder Verfahren angewendet, bei denen eine Brandgefährdung besteht, z.b. Farbspritzen, Flammarbeiten, ist dort für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE bereitzuhalten. (3) Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmitteln tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. (4) Baustellen mit besonderen Gefährdungen (z. B. Untertagebaustellen, Hochhausbau) erfordern zusätzliche Maßnahmen gegen Brände nach Punkt Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Anwendungsbereich BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden Anwendungsbereich für besondere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ASR A2.2 Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern sowie weiteren Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden. Arbeitsstätten gem. 2 ArbStättV müssen eine Grundausstattung haben. Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung Grundausstattung ausreichend. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen

40 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Anwendungsbereich Zusammenfassung: ASR erweitert hinsichtlich der Erkennung von Entstehungsbränden. ASR fordert einer Grundausstattung mit Feuerlöschern für jede Arbeitsstätte. Die Brandgefährdung wurde in der ASR auf zwei Größen reduziert. 79 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Begriffsbestimmung BGR 133 Feuerlöscher, Löschvermögen, Löschmitteleinheit, Arbeitsstätten, Sachkundiger ASR A2.2 Brandgefährdung, normale Brandgefährdung, erhöhte Brandgefährdung, Entstehungsbrände, Brandmelder, Feuerlöscheinrichtungen, Löschvermögen, Löschmitteleinheit (LE), Brandschutzhelfer Zusammenfassung: Begriffe und Definitionen in ASR erweitert

41 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Branderkennung und Alarmierung BGR 133 Keine Angaben ASR A2.2 Neue Regelungen für den Arbeitgeber zur Bereitstellung und Sicherstellung geeigneter Maßnahmen. Zusammenfassung: Erweiterung in der ASR hinsichtlich Maßnahmenverpflichtungen 81 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Brandgefährdung BGR 133 Geringe Brandgefährdung Mittlere Brandgefährdung ASR A2.2 Normale Brandgefährdung Erhöhte Brandgefährdung Große Brandgefährdung Zusammenfassung: Reduzierung der Brandgefährdung auf zwei Größen. Normale Brandgefährdung (ASR) entspricht der früheren geringen Brandgefährdung (BGR 133). Bei erhöhter Brandgefährdung müssen nach Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden (z.b. mehr Feuerlöscher, zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen, Lösch- und Brandmeldeanlagen)

42 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Tabellarische Übersicht zur Brandgefährdung BGR 133 Beispielhafte Aufteilung entsprechend der drei Brandgefährdungen gering, mittel und groß ASR A2.2 Beispielhafte Aufzählung nur noch zur erhöhten Brandgefährdung. Zusammenfassung: Reduzierung der Aufzählung in der ASR. Teilweise wurde mittlere Brandgefährdung (BGR 133) in erhöhte Brandgefährdung (ASR A2.2) übernommen. Verwaltung entfällt in ASR A2.2 und zählt somit zur Grundausstattung. 83 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Feuerlöscher BGR 133 ASR A2.2 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11); Feuerlöscher müssen mit Pulverbrausern bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein. Einstufung und Anrechnung von Feuerlöschern nach DIN EN 3 und nach DIN Altgeräte mit entsprechenden LE Zusammenfassung: Keine speziellen Angaben in der ASR zu Feuerlöschern in staubexplosionsgefährdeten Bereichen. Gefährdungsbeurteilung Hinweis aus TRGS 400 und TRGS 800 Einstufung und Anrechnung nur für Feuerlöscher nach DIN EN 3 LE von Altgeräten können nach ASR nicht mehr angerechnet werden

43 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Feuerlöscher Neu in ASR A2.2 aufgenommen: Für Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher mit mindesten 6 LE angerechnet werden. Empfehlung zur Bereitstellung von Feuerlöschern gleicher Bauart (Funktionsweise Auslöse- und Unterbrechungseinrichtung) Berücksichtigung möglicher Folgeschäden bei der Auswahl von Feuerlöschern Gemeinsame Nutzung von verschiedenen Arbeitgebern in einem Gebäude möglich Vorzugsweise Bereitstellungspunkte/-stelle von Feuerlöschern im Betrieb Tatsächliche Weglängenbegrenzung zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m. 85 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Wandhydranten (Voraussetzungen Anrechnung) BGR Löschmittel für Brandklasse geeignet 2. Formbeständiger Schlauch 3. Personen unterweisen ASR A Löschmittel für Brandklasse geeignet 2. Formbeständiger Schlauch 3. Beschäftigte unterweisen Zusammenfassung: 4. Rauchfreiheit von Fluchtwegen Als zusätzliche Bedingung wurde in der ASR A2.2 die Rauchfreiheit von Fluchtwegen mit aufgenommen

44 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Wandhydranten (Anrechnung) BGR 133 Bis 400 m² keine Anrechnung > 400 m² bis 1/3 der LE ersetzen 1 Wandhydrant = 18 Löschmitteleinheiten ASR A2.2 Bis 400 m² keine Anrechnung > 400 m² bis 1/3 der LE ersetzen 1 Wandhydrant = 27 Löschmitteleinheiten Zusammenfassung: Erhöhung der Anrechnung für Wandhydranten um 9 LE in der ASR. 87 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Brandschutzhelfer BGR 133 Keine Angaben ASR A2.2 Regelt Anzahl der Brandschutzhelfer sowie deren Ausbildungsinhalte inkl. praktischer Übungen. Zusammenfassung: Neuaufnahme der Brandschutzhelfer in der ASR

45 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Wartung und Prüfung BGR 133 Feuerlöscher ASR A2.2 Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen Zusammenfassung: In der ASR erweiterte Wartungs- und Prüfpflicht 89 Vergleich BGR 133 ASR A2.2 Ergänzende Anforderungen für Baustellen BGR 133 Keine Angaben ASR A2.2 Neue Regelungen bzgl. Grundausstattung, Brandgefährdung, Feuerlöscherbereitstellung bei besonderer Brandgefährdung, Brandschutzhelfer und Unterweisung Zusammenfassung: Ergänzende Anforderungen für Baustellen wurden in der ASR neu aufgenommen

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