Vorwort Schwanger im Studium Allgemeine gesetzliche Regelungen Studieren mit Kind... 16

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1 Studieren mit Kind Ein Kompendium der Hochschule Neu-Ulm zur Beratung von schwangeren Frauen bzw. jungen Müttern und Vätern

2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Schwanger im Studium Schwangerschaftskonfliktberatung und stellen Leistungen bei Schwangerschaft BAföG Medizinische Betreuung, Krankenkassen Weitere Finanzierungshilfen/Stiftungen Allgemeine gesetzliche Regelungen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld Elterngeld/Elternzeit Elterngeld Elternzeit Landeserziehungsgeld Kindergeld/Kinderfreibetrag Kinderzuschlag ab Studieren mit Kind Finanzielle Hilfen und andere Unterstützungsleistungen BAföG Studienabschlussförderung Hartz IV und Sozialhilfe Wohngeld Unterhaltsleistungen Kinderbetreuung Kinderbetreuungsmöglichkeiten Erstattung von Kinderbetreuungskosten Organisation des Studiums mit Kind Urlaubssemester Studienunterbrechung Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung Befreiung von Studienbeiträgen Praxissemester Auslandsstudium mit Kind Empfehlungen für allein erziehende Studierende Anlaufstellen für Fragen zur Studienplanung und Studienorganisation... 29

3 Vorwort 2 Vorwort Liebe Studentinnen und Studenten ein Kind zu bekommen ist zuerst einmal eine große Freude! Schwangerschaft und Kindererziehung mit den Herausforderungen des Studiums zu vereinbaren, erfordert jedoch auch Durchhaltefähigkeit und Organisationsvermögen. Vielfältige Aufgaben zwischen Kinderbetreuung, Schreibtisch, Haushalt, Vorlesungen und eventuell zusätzlicher Erwerbstätigkeit müssen bewältigt werden. Andererseits kann die Studienzeit ein günstiges biographisches Zeitfenster für Elternschaft und Familiengründung sein. Der spätere berufliche Einstieg und die Weichenstellung für die eigene Karriere stellen möglicherweise größere Ansprüche an das tägliche Zeitmanagement zwischen Beruf und Familie als das Studium. Die vorliegende Broschüre möchte Studierenden mit Kindern Orientierungshilfen bieten, um ihre Lebensorganisation zu erleichtern. Sie zeigt Wege auf, wie Sie den weiteren Verlauf Ihres Studiums während einer Schwangerschaft und danach planen können, und informiert Sie über gesetzliche Regelungen sowie über Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung und der Kinderbetreuung. Alle Angaben gelten zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Broschüre, März Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Ziel dieser Informationsbroschüre ist vielmehr, grundlegende Informationen zu vermitteln und auf die jeweils zuständigen Institutionen und Ansprechpersonen hinzuweisen. Die Adressen der für eine spezielle Fragestellung relevanten Beratungsund Anlaufstellen finden Sie jeweils im Anschluss an das Kapitel, in dem dieser Themenbereich behandelt wird. Natürlich kann eine Broschüre das Gespräch mit den entsprechenden Fachleuten nicht ersetzen. Trotzdem hoffen wir, unseren Studierenden mit Kind(ern) weiterhelfen zu können. Da wir die Broschüre regelmäßig überarbeiten, sind wir für Ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge sehr dankbar. Rückmeldungen erbitten wir an das Frauenbeauftragte HNU - Hochschule Neu-Ulm Frau Prof. Dr. Sibylle Brunner Wileystraße Neu-Ulm Tel. (0731) Fax (0731) sibylle.brunner@hs-neu-ulm.de

4 1 Schwanger im Studium 3 Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedern der Hochschule. aus dem Bayrischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 Erster Teil/Staatliche Hochschulen/Abschnitt 1/Allgemeine Grundlagen/Art. 2/Aufgaben/(3) 1 Schwanger im Studium 1.1 Schwangerschaftskonfliktberatung und stellen Umfangreiche Beratung und wichtige Informationen erhalten schwangere Frauen und ihre Partner bei den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und den katholischen Beratungsstellen. Sie informieren über bestehende familienfördernde Leistungen und Werdende Mütter haben Anspruch auf umfassende Beratung in allen di Hilfen, über besondere Rechte im Arbeitsleben sowie über medizinische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Die schwangere Frau erhält hier Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung. Darüber hinaus vermitteln sie soziale und wirtschaftliche Hilfen, insbesondere auch die der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" sowie der Landesstiftung "Familie in Not" (siehe Weitere Finanzierungshilfen/Stiftungen, S. 5). Da jede Beratung sehr individuell und auf die spezielle Situation zugeschnitten ist, ist es stets lohnend, diese Beratungsstellen aufzusuchen. BIZEPS - Beratungs- und Informationszentrum für Eltern, Persönliches und Soziales Um Studierenden und Mitgliedern der Hochschule Neu-Ulm aus Lehre und Verwaltung die Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf und Familie bzw. Privatleben zu erleichtern hat die HNU ein Beratungsservice eingerichtet. Hochschule Neu-Ulm Wileystraße Neu-Ulm Fon: 0731 / Fax: 0731 / Mo. und Mi.: Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Familienplanung Schelergasse Ulm Fon: 0731 / Fax: 0731 / Mo. - Fr.: Uhr Mo., Di., Do.: Uhr Caritas Ulm Kath. Schwangerschaftsberatungsstelle Olgastrasse Ulm Fon: 0731 / Fax: 0731 / Mo. Fr..: Uhr Mo. Do.: Uhr

5 1 Schwanger im Studium 4 Donum Vitae in Bayern e. V. Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Kreis Neu-Ulm und Günzburg Heinz-Rühmann-Straße Neu-Ulm (Eingang neben dem Dietrich Kino) Fon: 0731 / Fax: 0731 / Landratsamt Neu-Ulm Öffentlicher Gesundheitsdienst Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Landratsamt Neu-Ulm Kantstraße Neu-Ulm Fon: 0731 / , und -732 Fax: 0731 / Mo. - Mi. und Fr.: Uhr Do.: Uhr

6 1 Schwanger im Studium Leistungen bei Schwangerschaft Während der Schwangerschaft können werdende Mütter spezielle Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei ist es ratsam, sich frühzeitig darum zu bemühen und mit den jeweiligen Institutionen in Kontakt zu treten, da unter Umständen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen entfallen kann (die Antragstellung ist oft schon vor der Geburt des Kindes erforderlich!) BAföG Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet, wenn der/dem Auszubildende/-n unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens und Vermögens sowie des Einkommens der Eltern und des Ehegatten die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung notwendigen Mitteln nicht zur Verfügung stehen. Allgemeine Informationen zum BAföG können der aktuellen Broschüre "Ausbildungsförderung - Bafög, Bildungskredit und Stipendien" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) entnommen werden. Diese ist auch online verfügbar unter Eine direkte Förderung für Schwangere gibt es im BAföG nicht, es werden also keine erhöhten Bedarfssätze gezahlt. Dennoch gibt es für schwangere Studierende besondere Rechte und Möglichkeiten: BAföG ohne Ausbildungsteilnahme ( 15 Abs. 2a BAföG) Ist die Auszubildende infolge einer Schwangerschaft an der Durchführung der Ausbildung verhindert, so wird dennoch Ausbildungsförderung geleistet, sofern 3 Monate nicht überschritten werden. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, muss eine Beurlaubung vom Studium beantragt werden (siehe 4.1 Urlaubssemester, S. 25). In der Zeit der Beurlaubung wird allerdings kein BAföG gezahlt. Nach der Beurlaubung, d. h. bei Weiterführung des Studiums, ist auch eine Wiederaufnahme der BAföG-Förderung möglich. Verlängerter BAföG-Bezug ( 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung bis zum Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses geleistet, längstens jedoch bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer. Diese entspricht der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges. 1 Liegen besondere Umstände vor, kann eine Förderung auch über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Solche besondere Umstände liegen unter anderem dann vor, wenn die Förderungshöchstdauer aufgrund einer Schwangerschaft oder der Erziehung oder Pflege von Kindern überschritten wird (siehe auch BAföG, S. 16). Der Bafög-Bezug bei Schwangerschaft kann auf Antrag um bis zu einem Semester verlängert werden, nicht jedoch, wenn während der Schwangerschaft eine Beurlaubung besteht/bestanden hat. Der Antrag muss rechtzeitig beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Die BAföG-Förderung wird dann nicht als zinsloses Darlehen gezahlt, sondern als Zuschuss, d. h. sie muss nicht zurück bezahlt werden. 2 Für die Förderung der Ulmer und Neu-Ulmer Studierenden ist das Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Studentenwerk Ulm Amt für Ausbildungsförderung Karlstraße Ulm Fon: 0731 / , - 47, - 48 Mo.: Uhr Mi.: Uhr Fr.: Uhr 1 Vgl. 15 Abs. 2 und 15a Abs. 1 BAföG. 2 Vgl. 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

7 1 Schwanger im Studium Medizinische Betreuung, Krankenkassen Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind, haben Anspruch auf folgende Leistungen 3 : Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und Vorsorgeuntersuchungen Schwangerschaftsgymnastik Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe ( 196 Abs. 1 RVO) Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln ( 196 Abs. 2 RVO) Stationäre Entbindung ( 197 RVO) Die Schwangere hat die Wahl unter den für eine Entbindung geeigneten stationären Einrichtungen, die einen Vertrag zur Abrechnung der Kosten mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Die Kosten für einen notwendigen Transport werden von der Krankenkasse getragen. Häusliche Pflege ( 198 RVO) Soweit dies erforderlich ist, z. B. wenn der Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und auch keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung steht. Haushaltshilfe ( 199 RVO) Soweit diese erforderlich ist, z. B. wenn der Mutter aufgrund einer akuten Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und die im Haushalt lebenden Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Entbindungsgeld wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen herausgenommen. Für privat versicherte Studentinnen gelten ähnliche Ansprüche; diese müssen bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden. Generell sollten alle Leistungen vorher mit der Krankenkasse besprochen werden! Weitere Finanzierungshilfen/Stiftungen Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens 4 Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" möchte werdenden Müttern, die sich in einer Notlage befinden, schnell und unbürokratisch helfen. Sie will damit auch zu einem verbesserten Schutz ungeborener Kinder beitragen. Mit dieser Hilfe soll den Müttern die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert und eine Perspektive für ein Leben mit dem Kind eröffnet werden. Hier können finanzielle Zuschüsse für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt stehen, beantragt werden, insbesondere für die Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt oder auch für die Erstausstattung der Wohnung sowie für die Betreuung des Kleinkindes. 5 Die Zuschüsse werden nicht auf die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet. Höhe und Dauer der Hilfe richten sich nach den persönlichen Umständen, aber auch nach den Gesamtzahlen der Antragstellerinnen in Notlagen. Da Stiftungsleistungen freiwillige Schenkungen sind, die zur Ergänzung der gesetzlichen Hilfen in Betracht kommen, besteht auf diese Beihilfe grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Voraussetzungen - Wann hilft die Bundesstiftung? (1) Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der werdenden Mutter ist in Deutschland und sie verfügt über ein Schwangerschaftsattest, z. B. Mutterpass. (2) Eine örtliche Schwangerschaftsberatungsstelle (Adressen siehe S. 3) wird möglichst früh in der Schwangerschaft, auf jeden Fall noch vor der Geburt des Kindes, konsultiert und der Antrag auf Hilfe der Bundesstiftung bei den Beratungsstellen gestellt. 3 Nach 195 RVO. 4 Vgl. 5 Bei Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit bietet auch die zuständige Agentur für Arbeit hierfür finanzielle Unterstützung an (nach 23 Abs. 3 SGB II). Zu empfehlen ist hier immer eine persönliche Beratung bei der Agentur für Arbeit.

8 1 Schwanger im Studium 7 (3) Es besteht eine Notlage. Dazu muss die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse überprüfen. Zuschüsse der Bundesstiftung sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen, einschließlich der Sozialhilfe, nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen. Weitere Informationen können der kostenlosen Informationsbroschüre Bundesstiftung Mutter und Kind Informationen für schwangere Frauen in einer Notlage entnommen werden. Diese gibt es unter oder beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin Fon: 0180 / Fax: 030 / Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" (Schwangere in Not) 6 Ähnlich wie die Bundesstiftung hilft auch die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" schwangeren Frauen und Müttern in seelischen und wirtschaftlichen Notlagen. Sie greift bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und versteht sich als schnelle und unbürokratische Hilfe zur Lebensführung, sofern die gesetzlichen Hilfen (Kindergeld, Erziehungsgeld etc.) nicht ausreichen. Werdende Mütter können sich dann an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden und dort Mittel aus der Stiftung beantragen. Die ergänzenden Leistungen der Landesstiftung werden nicht auf andere gesetzliche Leistungen angerechnet, sondern zusätzlich zu diesen gezahlt. Die umfassenden Unterstützungsleistungen dieser Stiftung werden als freiwillige Schenkung geleistet, d. h. dass auf diese Form der Hilfe kein Rechtsanspruch besteht. Des Weiteren richtet sich Art und Höhe der Leistungen nach dem notwendigen Bedarf (bei der Berechnung des Bedarfs werden Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen und das Kindergeld als Einkommen angerechnet) und den besonderen Umständen im Einzelfall. Voraussetzungen - Wann hilft die Landesstiftung? Die Leistungen der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" setzen voraus, dass die werdende Mutter (1) eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt, (2) ihre Hauptwohnung in Bayern hat, (3) bereit ist, auch eine persönliche Beratung anzunehmen, (4) sich infolge ihres körperlichen und seelischen Zustands in einer Konfliktlage befindet und (5) in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, d. h. das Nettoeinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wurde der Erstantrag während der Schwangerschaft gestellt, sind bei Bedarf weitere Anträge bis zum dritten Lebensjahr des Kindes möglich. Hilfsbedürftige werdende Mütter müssen bereits vor der Geburt des Kindes einen Antrag bei der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" stellen, sonst entfällt die Fördermöglichkeit. Zuständig für die Beantragung der o. g. Stiftungsgelder sowie für vertrauliche und kostenlose Beratungsgespräche sind staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen freier Träger, Schwangerschaftsberatungsstellen in den Landratsämtern/Gesundheitsämtern und katholische Schwangerschaftsberatungs- 6 Vgl. Hierbei handelt es sich um die bayerische Landesstiftung.

9 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 8 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 2.1 Mutterschutz und Mutterschaftsgeld Die Mutterschutzbestimmungen treffen nur auf diejenigen Studentinnen zu, die bei Beginn der Mutterschutzfrist (also 6 Wochen vor der Geburt) neben ihrem Studium zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis stehen (dies gilt auch bei geringfügiger und damit sozialversicherungsfreier Beschäftigung). Der Mutterschutz findet jedoch keine Anwendung bei Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten. Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung hat, sollte sie ihre/n Arbeitgeber/in unverzüglich unterrichten. Nur dann können diese die gesetzlich auferlegten Pflichten zum Schutz der werden Mutter auch erfüllen. Die werdende Mutter steht unter Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in unzulässig. Allerdings hat jede Frau das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze Kälte oder Nässe, Erschütterungen, Lärm ausgesetzt sind. Ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht, wobei sie diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen kann. Während der 8-wöchigen Schutzfrist (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot. Mutterschaftsgeld wird während der 6-wöchigen Schutzfrist vor und der 8- (bzw. 12-) wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung gewährt. Dieses dient als Ersatz für entgangene Lohn- oder Gehaltszahlungen während der Schutzfristen. Von wem und in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird, richtet sich danach, wie die Schwangere krankenversichert ist: Befindet sich die werdende Mutter in einer geringfügigen Beschäftigung und ist familienversichert (d. h. nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert), so besteht Anspruch auf ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt maximal 210 EUR aus Bundesmitteln. Der Antrag muss mit der für die Krankenkasse bestimmten Geburtsurkunde des Kindes an das Bundesversicherungsamt gerichtet werden: Bundesversicherungsamt -Mutterschaftsgeldstelle- Friedrich-Ebert-Allee Bonn Fon: 0228 / Fax: 0228 / oder Befindet sich die werdende Mutter in einer geringfügigen Beschäftigung und ist selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, so besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkassen richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 EUR (monatlicher Nettolohn von 390 EUR), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

10 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 9 Besteht keine geringfügige Beschäftigung und auch kein sonstiges Arbeitsverhältnis, so hat die Schwangere keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da dieses als Lohnersatzleistung gedacht ist. Während der Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bleibt die werdende Mutter beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Das Mutterschaftsgeld wird netto ausbezahlt und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es auf das Erziehungsgeld der Mutter angerechnet, es sei denn, der Vater des Kindes erhält das Erziehungsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss hingegen wird nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet. Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz", kostenlos erhältlich unter oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin Fon: 0180 / Fax: 030 / Elterngeld/Elternzeit Am ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit in Kraft getreten. Es gilt für Kinder, die ab dem zur Welt kommen. Für Kinder, die bis zum geboren werden, gilt weiter das Bundeserziehungsgeldgesetz. Es ist also durchaus möglich, dass Familien mit mehreren Kindern für ein älteres Kind das alte Erziehungsgeld und gleichzeitig für ein jüngeres Kind das neue Elterngeld erhalten Elterngeld Das Elterngeld ist seit eine der tragenden Säulen der finanziellen Absicherung junger Familien. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen. Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 7 geregelt. Anspruch auf Elterngeld hat, wer (1) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, (3) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (nicht mehr als 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit) Auszubildende erhalten Elterngeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. Ausländer/innen können Elterngeld bekommen, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. 8 Höhe und Bezugsdauer Grundsätzlich werden monatlich mindestens 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens als Elterngeld gewährt, maximal jedoch EUR. Alle Eltern bekommen mindestens 300 EUR Elterngeld (=Sockelbetrag), auch wenn vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet wurde. Diese 300 EUR werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens. 9 7 In der Fassung vom Vgl. 1 Abs. 6 BEEG.

11 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 10 Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Die Betreuungsperson erhält dann 67 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt (d. h. also 67% aus dem entfallenden Teileinkommen). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind. Das heißt, dass zusätzlich zum errechneten Elterngeld für jeden Mehrling 300 EUR gezahlt werden. (Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal EUR Elterngeld pro Monat bekommen.) Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen, bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 % sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 EUR. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf 2 weitere Monate, wenn sie für mindestens 2 Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden. Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab. Bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird nur der Betrag des Elterngeldes angerechnet, der 300 EUR übersteigt. Mutterschaftsgeld wird direkt auf das Elterngeld angerechnet, d. h. das Elterngeld wird um das Mutterschaftsgeld vermindert. Mutterschaftsgeld, das für ein anderes Kind erhalten wird, wird jedoch nicht angerechnet. Antragsstellung und Zuständigkeit Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Es rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, geleistet. Eine zeitnahe Antragstellung nach der Geburt wird deshalb empfohlen. Jedes Elternteil kann separat einen Antrag auf Elterngeld stellen. Im Antrag muss verbindlich angegeben werden, in welchen Monaten der einzelne Antragsteller Elterngeld beziehen möchte. Der Antrag muss von beiden sorgeberechtigten Personen unterschrieben sein. 10 Nähere Auskünfte erteilen die Landeskreditbank Baden-Württemberg in Karlsruhe sowie die regionalen Ämter für Versorgung und Familienförderung. Weitere Informationen finden sich in der neuen Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Diese kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Amt für Versorgung und Familienförderung Morellstraße Augsburg Fon: 0821 / Fax: 0821 / Landeskreditbank Baden-Württemberg Karlsruhe - Hotline Familienförderung - Fon: 0800 / (gebührenfrei) Fax: 0721 / Wenn das durchschnittlich erzielte Monatsnettoeinkommen unter EUR liegt, dann erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von EUR unterschreitet, auf bis zu 100% 10 Vgl. 7 BEEG.

12 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen Elternzeit Anspruch auf Elternzeit Die Elternzeit ist für Arbeitnehmer/innen gedacht und gilt auch für Beschäftigte in befristeten und/ oder geringfügigen Arbeitsverhältnissen. Auch Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (wie z. B. Hiwi- Verträge), haben diesen Anspruch. Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) ist Bei befristeten Verträgen ist zu beachten, dass sich der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern gegen ihre Arbeitge- die Befristung durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht automatisch verlängert! berin oder ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater Elternzeit nimmt und frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter Elternzeit nimmt. Sie beträgt für jeden Elternteil höchstens 3 Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist ein Anteil von bis zu 12 Monaten der insgesamt 3-jährigen Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Die Elternzeit kann auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. 11 Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Für Kinder, die ab dem geboren sind kann die Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich 12 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. 13 Der Arbeitnehmer kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen, zum Ende der Elternzeit jedoch nur mit einer Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten. 14 Der Anspruch auf Elternzeit einerseits und der Anspruch auf Erziehungsgeld andererseits sind nicht voneinander abhängig. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Elternzeit in der aktuellen Fassung des Gesetzes unabhängig vom Anspruch der Eltern auf Erziehungsgeld. Auch endet der Anspruch auf Elternzeit nicht etwa gleichzeitig mit dem Wegfall des Anspruchs auf Erziehungsgeld. 11 Vgl. 15 und 20 BEEG. Es ist ebenso möglich, dass Eltern die gesamte 3-jährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 ½ Jahre). 12 Vgl. 16 BEEG. 13 Vgl. 18 BEEG. 14 Vgl. 19 BEEG.

13 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen Landeserziehungsgeld Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gewähren Müttern und Vätern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld bzw. Elterngeld ein Landeserziehungsgeld. Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden und endet grundsätzlich mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Ein gleichzeitiger Bezug von Bundes- und Landeserziehungsgeld scheidet aus. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes errechnet sich aus dem Betrag des Bundeserziehungsgeldes, welches die Eltern im 2. Lebensjahr ihres Kindes erhalten haben. Das geminderte Landeserziehungsgeld wird nur ausgezahlt, wenn es mindestens 10 EUR beträgt. Antragsberechtigt ist, wer (1) seine Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Bezuges des Landeserziehungsgeldes sowie mindestens 12 Monate vor Leistungsbeginn in Bayern (bzw. Baden-Württemberg) hat (2) das Sorgerecht für das Kind hat und mit dem Kind in einem Haushalt lebt (3) dieses Kind selbst betreut und erzieht (4) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt) (5) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU-/EWR Bürger). Weitere Informationen und Anträge sind ebenfalls bei den Ämtern für Versorgung und Familienförderung zu erhalten. Die Antragstellung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Das bayerische Landeserziehungsgeld wird rückwirkend höchstens für 3 Monate gewährt. Wer am Programm "Mutter und Kind" (siehe Weitere Finanzierungshilfen/Stiftungen, S. 5 f.) teilnimmt, erhält kein Landeserziehungsgeld. Aufgrund der Einführung des Elterngeldes wurde eine Reform des Landeserziehungsgeldes durchgeführt. Die Änderungen gelten für Geburten ab dem Erhöhung der Einkommensgrenzen erst für Geburten ab ! Für Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft steigen die Einkommensgrenzen von bisher EUR auf künftig EUR. Für Alleinerziehende betragen sie künftig EUR statt bisher EUR. Für Kinder, welche im Jahr 2008 geboren werden, gelten noch die "alten" Einkommensgrenzen. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld ist von der Höhe des Einkommens und der Lohnersatzleistungen abhängig. Werden bestimmte Einkommensgrenzen überschritten verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise oder es besteht gar kein Anspruch mehr. Beträge Landeserziehungsgeld wird als monatlicher Geldbetrag gewährt. Es beträgt: 150 monatlich für das erste Kind für einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten, 200 monatlich für das zweite Kind für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten, 300 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten. Vorsorgeuntersuchungen Der Bezug von Landeserziehungsgeld wird an die Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen U6 bzw. U7 des Kindes geknüpft werden. Werden die Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch genommen, wird die Leistung nicht gewährt. 15 Nähere Informationen gibt es unter

14 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 13 Es ist zu empfehlen, nicht nur, um sich ggf. einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld zu sichern, die angebotenen, kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen 16 im Interesse des eigenen Kindes wahrzunehmen! Das Landeserziehungsgeld muss schriftlich mit Antragsformular beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) oder bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg beantragt werden. Die zuständigen Erziehungsgeldstellen in Bayern bzw. Baden-Württemberg sind: Amt für Versorgung und Familienförderung Morellstraße Augsburg Fon: 0821 / Fax: 0821 / Landeskreditbank Baden-Württemberg Karlsruhe - Hotline Familienförderung - Fon: 0800 / (gebührenfrei) Fax: 0721 / familienfoerderung@l-bank.de Mo. Fr.: Uhr und Uhr Kindergeld/Kinderfreibetrag Das Kindergeld soll zum Zwecke der Erleichterung ausschließlich wirtschaftlicher Belastungen dienen, die den Eltern durch die Betreuung und Erziehung eines Kindes entstehen. Anspruch auf Kindergeld haben deshalb die Eltern und nicht das Kind. Alternativ zum Kindergeld kann auch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen des Lohn- bzw. Einkommensteuerausgleichs nach, ob sich das Kindergeld oder der steuerlich abziehbare Kinderfreibetrag (derzeit EUR pro Jahr) günstiger auswirkt. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Nach dem Einkommenssteuergesetz (in Ausnahmefällen auch Bundeskindergeldgesetz) erhält Kindergeld, wer (1) in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (2) im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist (3) als Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis ist. Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ein volljähriges Kind kann man Kindergeld bekommen, wenn es eine Ausbildung absolviert bis zum 27. bzw. ab Januar 2007 bis zum 25. Lebensjahr 17 eine Ausbildung sucht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gerade eine Überganszeit (Zwangspause) von bis zu vier Monaten hat (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst) arbeitslos ist bis zum 21. Lebensjahr. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesem Fall haben die Eltern, unabhängig vom Alter des Kindes, dauerhaft Anspruch auf Kindergeld. 16 Informationen unter 17 Dies gilt erstmalig für nach dem geborene Kinder. Übergangsregelungen unter

15 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen 14 Die jeweiligen Altersgrenzen verschieben sich, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder eine gleich gestellte Tätigkeit geleistet hat, um die Dauer der Dienstzeit nach hinten. Generell gilt: Wie viel die Eltern verdienen, spielt für den Bezug von Kindergeld keine Rolle, wohl aber das Einkommen der Kinder. Das Kindergeld für volljährige Kinder und damit für Studierende entfällt (für das ganze Jahr), wenn diese anrechenbare Jahreseinkünfte (z. B. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Stipendien, Zuschussanteil des BAföG) von mehr als EUR brutto haben. Dieser Betrag gilt seit Anfang 2004 unverändert. 18 Höhe des Kindergeldes Das Kindergeld wird monatlich ausbezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt derzeit: für das 1. und 2. Kind 184 EUR/Monat für das 3. Kind 190 EUR/Monat für das 4. und jedes weitere Kind 179 EUR/Monat 19 Das Kindergeld wird aus Mitteln des Bundes bezahlt, ist einkommensunabhängig und steuerfrei, wird jedoch auf andere gesetzliche Leistungen angerechnet (auch auf das BAföG), da der Anspruch auf Kindergeld bei den Eltern liegt und daher auch bei den Eltern als Einkommen gerechnet wird. Das Kindergeld muss bis spätestens 6 Monate nach der Geburt (Geburtsbescheinigung beifügen) schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Zuständig ist in der Regel das Amt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Informationen über Kindergeld und maßgeblichen Grenzbetrag gibt es bei der Agentur für Arbeit Ulm Familienkasse Wichernstraße Ulm Fon: / Fax: 0731 / Familienkasse-Ulm@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Neu-Ulm Familienkasse Reuttier Str Neu-Ulm Fon: / Fax: 0731 / : Familienkasse-Ulm@arbeitsagentur.de Das Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur an eine Person ausgezahlt werden. Jedoch können Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Damit ergibt sich die Möglichkeit, denjenigen Elternteil auszuwählen, der den höheren Kindergeldanspruch hat. Das gilt auch für geschiedene, getrennt lebende Paare, Mütter und Väter nichtehelicher Kinder. Wenn Studierende mit Kind eigenes Kindergeld bekommen, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden ebenfalls Kindergeld beziehen. 18 Neuerung gibt es aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom bei der Ermittlung der Einkünfte. Neben den Werbungskosten und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung müssen die Familienkassen künftig auch Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von den Bruttoeinkünften der Kinder abziehen. Auch Prämien zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen vom Bruttojahreseinkommen abgezogen werden, wenn die private der gesetzlichen Versicherung entspricht (Urteil vom Bundesfinanzhof vom ). 19 Vgl.

16 2 Allgemeine gesetzliche Regelungen Kinderzuschlag ab 2005 Seit Januar 2005 sind zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die neuen Regelungen zum Kinderzuschlag in Kraft getreten. 20 Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit dem Kinderarmut bekämpft werden soll. Den Zuschlag können Eltern beantragen, die mit ihrem Einkommen und Vermögen den eigenen Lebensunterhalt decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Das bedeutet, dass mit dem Kinderzuschlag einkommensschwachen Eltern geholfen werden soll, die mit Ihrem Einkommen auskämen, wenn sie keine Kinder hätten, mit Kindern aber zusätzlich Arbeitslosengeld II benötigen würden. Anspruchsvoraussetzungen (1) Für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind (unter 25 Jahre alt und unverheiratet) wird Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen. (2) Das eigene Einkommen bewegt sich in einem bestimmten gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze. (3) Es werden keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bezogen. Der Kinderzuschlag richtet sich nach Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 EUR je Kind und wird insgesamt für längstens 36 Monate gezahlt. 21 Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (Wohnsitz des Antragstellers) beantragt werden. Der Antrag kann auch online heruntergeladen werden unter: 20 Im Zusammenhang mit der Hartz IV-Gesetzgebung eingefügt als 6a in das Bundeskindergeldgesetz BKGG. 21 Vgl.

17 3 Studieren mit Kind 16 3 Studieren mit Kind 3.1 Finanzielle Hilfen und andere Unterstützungsleistungen BAföG Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist ausschließlich für den Ausbildungsbedarf vorgesehen. Deshalb gibt es auch für Studierende mit Kind keine erhöhten Bedarfssätze. Haben studierende Eltern aber eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es zusätzliche Freibeträge, wodurch sich die BAföG-Leistungen erhöhen können. Studenten, die Eltern werden, sollten ihren Anspruch daher unbedingt erneut vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung überprüfen lassen. NEU: Betreuungszuschlag ab Wintersemester 2007/2008 Der Betreuungszuschlag wurde am im Deutschen Bundestag beschlossen. Hiernach erhalten Studierende und Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, einen monatlichen Zuschlag von 113 Euro für jedes ihrer Kinder, das unter 10 Jahre alt ist. Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2007/2008 in Kraft. 22 Zur Beurlaubung Kann die Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht durchgeführt werden, so wird BAföG höchstens 3 Monate weitergeleistet. Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf BAföG (siehe 4.1 Urlaubssemester, S. 25). Insgesamt treten mit der Geburt eines Kindes einige Sonderregelungen in Kraft, die das Studieren mit Kind erleichtern sollen: Freibeträge Das BAföG gewährt bei der Berechnung des eigenen anrechenbaren Einkommens und Vermögens neben den normalen Freibeträgen besondere zusätzliche Freibeträge, die das anzurechnende Einkommen verringern: 23 Für Eltern, zusammenlebend oder verheiratet Für alleinstehende Eltern, sowie von Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden Für jedes Kind Für den Ehegatten, wenn dieser keine förderungsfähige Ausbildung absolviert EUR 960 EUR 435 EUR 480 EUR Auf diese Freibeträge sind jedoch eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Unterhaltsleistungen) oder des Ehegatten anzurechnen, d. h. die Freibeträge für Ehepartner und die Kinder mindern sich jeweils um deren Einkommen. Neben den Freibeträgen vom Einkommen gibt es auch Freibeträge bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens: 25 Für die/den Auszubildende/n selbst Für den Ehegatten Für jedes Kind EUR EUR EUR Altersgrenze ( 10 BAFöG) Grundsätzlich können nach dem BAföG nur Ausbildungen gefördert werden, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Ausbildung, die erst nach diesem Zeitpunkt begonnen wird, gefördert werden, wenn die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren eine frühere Aufnahme des Studiums verhindert hat Vgl. 14b BAföG 23 Vgl. 25 Abs. 1 und 23 Abs. 1 BAföG. 24 Diese monatlichen Freibeträge können nur für Personen gewährt werden, die sich nicht in einer nach dem BAföG oder dem Arbeitsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung befinden. 25 Vgl. 29 BAföG. Diese Beträge bleiben jeweils anrechnungsfrei. 26 Vgl. 10 Abs. 3 und 10 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.

18 3 Studieren mit Kind 17 Verlängerter BAföG-Bezug ( 15 BAföG) BAföG erhalten Studenten immer nur für die so genannte Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht und je nach Studiengang zwischen 7 und 11 Semestern beträgt. 27 Durch Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kindern kann sich jedoch dieser Anspruch verlängern. In diesem Fall werden die BAföG- Leistungen voll als Zuschuss (nicht als Darlehen) gewährt und müssen daher auch nicht zurück bezahlt werden. 28 Hierfür sind die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung für die Verzögerung des Studiums durch die Schwangerschaft erforderlich. Wird das Kind im Grundstudium geboren (vor dem Vordiplom oder der Zwischenprüfung), empfiehlt es sich, eine Verschiebung für die Vorlage des Leistungsnachweises nach 48 BAföG 29 zu beantragen. Im Regefall gibt es jeweils ein Semester Verlängerung für die Schwangerschaft, jedes Lebensjahr des Kindes bis zu dessen 5. Lebensjahr, die Kinderbetreuung im 6. und 7. Lebensjahr, die Kinderbetreuung vom 8. bis zum 10. Lebensjahr. 30 Auch Väter können Verlängerungen wegen Erziehung ihres Kindes beantragen! Eine Verlängerung wegen Krankheit des Kindes ist nicht möglich. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Verlängerungsgrund! Die o. g. Verlängerung darf ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann aber auf beide Elternteile verteilt werden, wenn diese eine Erklärung abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde. Rückzahlung Das gewährte Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in monatlichen Raten (derzeit monatlich 105 EUR) zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten. Dabei gilt für Studienanfänger ab eine Darlehensobergrenze von EUR. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig. 31 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind die Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit das monatliche Einkommen nicht über 960 EUR liegt. Dieser Betrag erhöht sich für Ehegatten um 480 EUR und für jedes Kind um 435 EUR. Bei Alleinstehenden erhöht sich der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes unter 16 Jahren um bis zu 175 EUR monatlich für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder mindern sich allerdings um deren Einkommen. Eine wichtige Rolle spielt die Kinderbetreuung als Darlehenserlass. Für jeden Monat, in dem die Person, die ein Darlehen bekommt, ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut und nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, kann auf Antrag das Darlehen in Höhe einer monatlichen Tilgungsrate erlassen werden. 32 Zu diesem Teilerlass kommt es nur, wenn die Tilgungszeit für das Darlehen begonnen hat und noch andauert. Frühere Zeiten der Kinderbetreuung werden nicht berücksichtigt. Ein Antrag auf Zahlungsfreistellung oder -erlass ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen. 27 Vgl. 15 Abs. 2 und 15a Abs. 1 BAföG. 28 Vgl. 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. 29 Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn die/der Auszubildende den so genannten Leistungsnachweis vorgelegt hat. In diesem besonderen Formblatt muss vom zuständigen Leistungsgutachter bestätigt werden, dass bis zum Ende des 4. Studiensemesters die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden. 30 Vgl. 15 Abs. 3 Nr. 5 und die allgemeine Verwaltungsvorschrift hierzu. 31 Vgl. 18 Abs. 3 und 18a BAföG. 32 Vgl. 18b Abs. 5 BAföG.

19 3 Studieren mit Kind 18 Zuständig für die Verwaltung, den Einzug und den Erlass der als unverzinsliches Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt. Anträge und nähere Informationen erhalten Sie hier: Bundesverwaltungsamt Köln Fon: Fax: Es empfiehlt sich, sich bei allen Angelegenheiten, die das BAföG betreffen, beim BAföG-Amt beraten zu lassen. Weitere Informationen zum BAföG finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Anträge stehen unter zur Verfügung Studienabschlussförderung Studienabschlussförderung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor kein BAföG bezogen wurde, inzwischen jedoch die Voraussetzungen für den BAföG-Bezug vorliegen würden. Diese Förderung wird für maximal 12 Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer gewährt. Voraussetzung ist, dass man innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass das Studium innerhalb der 12-monatigen Verlängerung abgeschlossen werden kann. Diese Förderung wird ausschließlich als verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank Hartz IV und Sozialhilfe Die Sozialhilfe und die bisherige Arbeitslosenhilfe wurden mit dem 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, besser bekannt als Hartz IV, ab dem zusammengefasst. Es wird jetzt nur noch zwischen Arbeitslosengeld II (auch ALG II, Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Hartz IV genannt), geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB) II, und Sozialhilfe, geregelt im SGB XII, unterschieden. ALG II erhalten alle bedürftigen erwerbsfähigen, Sozialhilfe die bedürftigen nicht erwerbsfähigen Menschen. Das ALG II ist (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Die Höhe der Leistungen orientiert sich aus diesem Grunde am Bedarf der Empfänger und nicht am letzten Nettolohn. Studierende, die sich in einer (dem Grunde nach) förderungsfähigen Ausbildung befinden, haben in der Regel keinen Anspruch auf ALG II ( 7 Abs. 5 SGB II) oder Sozialhilfe ( 22 SGB XII), da davon ausgegangen wird, dass während des Studiums das BAföG ihren Unterhaltsbedarf abdeckt, wenn ihnen sonst keine Mittel zur Verfügung stehen. In "besonderen" Härtefällen 33 kann jedoch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden (d. h. die Leistung muss zurückgezahlt werden). Die Annahme eines Härtefalles kommt vor allem in Frage bei Alleinerziehenden, weil Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne ihr Kind zu vernachlässigen, wenn das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Kindesbetreuung ruht, wenn das Studium wegen Schwangerschaft länger dauert, als es durch das BAföG gefördert würde und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre. 33 Gemäß 7 Abs. 5 S. 2 SGB II.

20 3 Studieren mit Kind 19 Mehrbedarfe des ALG II Ein Bedarf, der in keinem Ursachenzusammenhang mit der Ausbildung steht (d. h. die finanzielle Notlage hat nichts mit der Ausbildung zu tun), also der nicht ausbildungsbedingte Unterhaltsbedarf, steht auch Studierenden zu. Das ist etwa der durch eine Schwangerschaft oder Kindesgeburt bedingte Bedarf, der nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt während des Studiums dient. Es besteht also Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. (kein Anspruch besteht bei ausbildungsbedingten Bedarf, wie z. B. bei dem den Lebensunterhalt abdeckenden Regelsatz und den Unterkunftskosten.) Somit besteht auch für eingeschriebene Studierende, die schwanger sind oder ein Kleinkind allein betreuen ein Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge nach dem SGB II: Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche 34 Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern und 16 Jahren 35 Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung 36 Beurlaubung und ALG II-Bezug Studierende können sich wegen Schwangerschaft oder zur Betreuung eines Kleinkindes vom Studium beurlauben lassen. Während der Beurlaubung besteht aber kein Anspruch auf BAföG-Leistungen mehr, da während eines Urlaubssemesters keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG gegeben ist. Folglich kann ALG II beantragt werden, d. h. Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang, insbesondere auch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. ALG II wird nicht rückwirkend gewährt, sondern nur ab Antragstellung. Daher sollte man sich frühzeitig um die Beurlaubung bemühen. (Immatrikulationsbescheinigung als Bescheinigung für den Beginn der Beurlaubung rechtzeitig bei der Arbeitsagentur einreichen!) Achtung: Eine Beurlaubung an sich ist natürlich keine ausreichende Tatsache, den Bezug von ALG II zu rechtfertigen. Sozialhilfe Für alle Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gilt, dass sie immer nachrangig gewährt werden. D. h. sie werden nur dann bezahlt, wenn der notwendige Bedarf der antragstellenden Person durch eigene Leistungen oder Leistungen anderer Stellen nicht gedeckt werden kann (Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe). Eigene Leistungen ergeben sich aus Einkommen, Vermögen, eigener Erwerbsarbeit, anderen Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen. Die Förderung nach dem BAföG geht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf S f Sozialhilfe für Kinder Familienangehörige von Studierenden haben einen selbständigen Sozialhilfeanspruch. D. h., dass Studierende mit niedrigem Einkommen für ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen können. Zum Angehörigenunterhalt werden eigener Unterhalt und Kindergeld angerechnet, nicht aber BAföG und Erziehungsgeld. Erhalten die Eltern für das Kind Sozialhilfe, werden dabei die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren in einem Regelkindergarten mitfinanziert. Anträge für Sozialhilfe müssen schriftlich eingereicht und begründet werden. Bei Sozialhilfeentscheidungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen; deshalb sollte man sich vor Antragstellung von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes beraten lassen. 34 Vgl. 21 Abs. 2 SGB II. 35 Vgl. 21 Abs. 3 SGB II. Für die Kumulation von Mehrbedarfsituationen gilt das Additionsprinzip für die Zuschläge. Sie dürfen aber insgesamt die Höhe des Regelsatzes (345 EUR) nicht überschreiten. 36 Vgl. 23 Abs. 3 SGB II.

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