10.A.1.4. Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.
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- Leon Sommer
- vor 8 Jahren
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1 10.A.1.4 Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Merkblatt für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis zur Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom in der Fassung vom , BGBl. I, S. 718 (unter Berücksichtigung der VV des Finanzministeriums Baden-Württemberg v , Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 96 und der Änderung vom , StAnz Nr. 31, S. 7) Anmerkung: Für die vor dem geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind diese Hinweise weiter anzuwenden. Für später geborene Kinder oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder: vgl. Hinweise auf besonderem Blatt (s. S. 8 und 9). Stand: Juni Voraussetzungen, Beginn und Ende des Anspruchs ( 15,16 BErzGG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners (Stiefkind), einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß l Absatz 7 Satz 2 BErzGG beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Elternzeit wird unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Kein Anspruch besteht, solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen, bei Frühgeburten darüber hinaus zusätzlich für den Zeitraum, der nach 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wegen der Frühgeburt
2 nicht in Anspruch genommen werden konnte, nicht beschäftigt werden darf, solange der mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist (Ausnahme: Arbeitslosigkeit oder Ausbildung) oder solange der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt (Ausnahmen: Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht sichergestellt werden, Kind ist in Adoptionspflege genommen, Elternzeit wird wegen eines anderen Kindes in Anspruch genommen). Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, genommen werden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Der Dienstgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen anhand des 15 BErzGG prüfen. Hat er Zweifel, kann er mit Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters die Erziehungsgeldstelle um Stellungnahme bitten. Die Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden. 2. Antrag auf Elternzeit ( 16 BErzGG) Der Antrag auf Elternzeit ist spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er in Anspruch genommen werden soll, beim Arbeitgeber zu stellen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume Elternzeit in Anspruch genommen werden soll (gilt auch bei Wechsel in der Anspruchsberechtigung). Die Elternzeit kann auch in einzelnen Abschnitten genommen werden. Dadurch wird ein Wechsel zwischen den Eltern, der dreimal möglich ist, erleichtert. 3. Arbeitslosenversicherung ( 27 BErzGG, 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c AFG) Während des Bezugs von Erziehungsgeld bzw. wenn dieses wegen Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen wurde, bleibt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei aufrechterhalten (insgesamt 24 Monate).
3 4. Krankenversicherung ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei aufrechterhalten. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Beitragzuschusses. Diese Versicherten haben für ihre Beiträge in voller Höhe selbst aufzukommen. 5. Rentenversicherung ( 56 Abs. 1 Satz 1, SGB VI) In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. 6. Zusatzversorgung ( 46 BAT) Eine bestehende Pflichtversicherung wird durch die Elternzeit nicht berührt. Es werden aber keine Umlagen entrichtet (Ausnahme: Zuwendungsanteil Weihnachtsgeld für die Zeit außerhalb der Elternzeit. 7. Beschäftigungs- und Dienstzeit ( 19 und 20 BAT) Die Zeit der Elternzeit zählt als Beschäftigungs- und damit auch als Dienstzeit im Sinne der 19 und 20 BAT. 8. Grundvergütung ( 27 Abschn. A und B BAT) Das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen wird durch die Elternzeit nicht gehemmt. 9. Vermögenswirksame Leistung Während der Zeit der Elternzeit steht eine vermögenswirksame Leistung nicht zu für Kalendermonate, für die weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge gezahlt werden.
4 10. Zuwendung (»Weihnachtsgeld«) Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzung für die Zuwendung nicht. Sie wirkt sich bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus. Die darüber hinausgehende Zeit einer Elternzeit führt zu einer Verminderung der Zuwendung. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die anteilmäßige Zuwendung (beim Ausscheiden der Mitarbeiterin während des Jahres) nur dann gezahlt, wenn das Dienstverhältnis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft aus diesem Grund gekündigt oder wenn innerhalb dieses Zeitraums ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. 11. Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gezahlt, wenn für mindestens einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge bestand bzw. wegen Ablauf der Bezugsfristen für Krankengeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit ein Anspruch auf Bezüge für mindestens 3 volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestand. Ist keine dieser Voraussetzungen nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, steht Urlaubsgeld zu, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit aber noch in demselben Kalenderjahr wieder aufgenommen wird. 12. Erholungsurlaub ( 48 BAT, 17 BErzGG) Für die Zeit der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Urlaub. Der Dienstgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit). Soweit der (nach der Kürzung) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf die Fristen des 47 Abs. 7 BAT nachzugewähren, es sei denn, er wurde bereits während einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gewährt. Eine Nachgewährung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht mehr erfüllbar war. Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des 17 Abs. 1 BErzGG zusteht, kann der Dienstgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
5 13. Urlaubsabgeltung ( 51 BAT, 17 Abs. 3 BErzGG) Endet das Dienstverhältnis während der Elternzeit oder setzt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Dienstverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten. 14. Beihilfen ( 40 BAT) Während der Zeit der Elternzeit besteht keine Beihilfeberechtigung nach den Beihilfetarifverträgen vom Beihilfegleiche Leistungen werden außertariflich gewährt für Mitarbeiter/-innen in Elternzeit bei Aufwendungen, die bis entstanden sind. Für Aufwendungen nach diesem Zeitpunkt werden keine Leistungen mehr gezahlt. 15. Jubiläumszuwendung ( 39 BAT, KODA-Regelung vom ) Vollendet eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter während der Elternzeit eine Jubiläumsdienstzeit, ist die Jubiläumszuwendung bei Wiederaufnahme des Dienstes zu gewähren. 16. Sterbegeld Der Anspruch wird durch die Elternzeit nicht berührt. 17. Übergangsgeld ( 62 und 63 BAT) Kündigt eine Mitarbeiterin das Dienstverhältnis oder schließt einen Auflösungsvertrag zum Ablauf der Elternzeit, kommt die Zahlung des Übergangsgeldes, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur in Betracht, wenn die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft erklärt bzw. abgeschlossen wird. Für die Bemessung des Übergangsgeldes zählt die Zeit der Elternzeit nicht mit. 18. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenaufstieg ( 23 a und 23 b BAT, Vergütungsordnung Anlage 1 a/1 b) Die Unterbrechung der Bewährungszeit durch die Elternzeit und eine etwaige sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ( 50 Abs. 2 und 3 BAT) bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren führt nicht zu Verlust der vorher abgeleisteten
6 Bewährungszeit. Die Zeit der Elternzeit bzw. der Beurlaubung wird auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet. Dauert die Gesamtzeit der Beurlaubung länger als 5 Jahre, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden. In der Zeit vom bis ist eine Unterbrechung der Bewährungszeit von mehr als 5 Jahren unschädlich (KODA-Beschluss v , KABl. S. 548). Auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a und 1 b für einen Fallgruppenaufstieg bzw. für eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten einer Bewährung oder Tätigkeit ist die Zeit der Elternzeit ebenfalls nicht anzurechnen. Die vor der Elternzeit liegenden Zeiten bleiben in jedem Fall erhalten. Wird während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber bzw. im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung ausgeübt, so wird diese Zeit nach 23 a und 23 b BAT voll angerechnet. 19. Kündigung, Kündigungsschutz ( 18, 19 BErzGG) Der Dienstgeber darf das Dienstverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (Ausnahmen in besonderen Fällen möglich). Der Kündigungsschutz besteht entsprechend, wenn die oder der Mitarbeiter/-in während der Elternzeit bei dem beurlaubenden Dienstgeber Teilzeitarbeit leistet. Dies gilt auch für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn die/der Mitarbeiter/-in ohne die zustehende Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei seinem Dienstgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht hat. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kann ihrerseits/seinerseits das Dienstverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (beachte jedoch Fristen für Übergangsgeld und anteilige Zuwendung). 20. Beschäftigung während der Elternzeit ( 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 und 15 Abs. 4 BErzGG) Eine volle Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig. Eine solche liegt nicht vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 19 Stunden beträgt. Ebenfalls zählt
7 (unter anderem) eine Beschäftigung zur Berufsausbildung nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber während der Elternzeit ergeben sich bezüglich der tariflichen Arbeitsbedingungen keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten: Eine Teilzeitbeschäftigung darf während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden, wenn der bisherige Arbeitgeber hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber berührt das ruhende Hauptarbeitsverhältnis nicht. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten (3-Monats-Frist). Es besteht aus der Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Ohne Befreiungsantrag endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft. Mitarbeiter, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können den Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 21. Berufsausbildung ( 20 BErzGG) Die Zeit der Elternzeit wird auf die Dauer der Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet (Ausnahmen s.o. Ziffer 20, Abs. 1, Satz 3). 22. Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit Mutterschaftsgeld (Krankenkasse) steht ab Beginn der neuen Schutzfrist zu ( 13 Abs. 1 MuSchG). Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Dienstgeber). Kein Anspruch solange die Elternzeit für das zuletzt geborene Kind andauert ( 14 Abs. 4 MuSchG). Elternzeit nach der Geburt des Kindes. Anspruch unter den Voraussetzungen der 15 und 16 BErzGG (s. Ziffer 1). Zuwendung. Ein erneuter Zuwendungsanspruch für das zuletzt geborene Kind entsteht nur unter der Voraussetzung, dass am Tag vor Antritt der neuen Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
8 Beispiel: Erstes Kind, geboren am , Elternzeit bis Zweites Kind, geboren am ; nach Ende der ersten Elternzeit ab weitere Elternzeit bis zum Zuwendung: 1998: Volle Zuwendung (Elternzeit, 12. Lebensmonat noch nicht vollendet). 1999: Anteilige Zuwendung für die Monate Januar und Februar (Vollendung des 12. Lebensmonats des ersten Kindes). 2000: Keine Zuwendung (die Elternzeit für das erste Kind ist zwar noch nicht abgelaufen, der 12. Lebensmonat aber vollendet). 2001: Keine Zuwendung (zwar ab neue Elternzeit und 12. Lebensmonat des zweiten Kindes erst am vollendet, dennoch keine anteilige Zahlung für Februar bis August, da am kein Anspruch auf Bezüge bzw. auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand). 23. Fort- und Weiterbildung, dienstliche und sonstige Veranstaltungen Fort- und Weiterbildungen sowie Einladung zu dienstlichen und sonstigen Veranstaltungen (z.b. Mitarbeiterversammlung, Betriebsausflug usw.) innerhalb einer Beurlaubung erleichtern nicht nur den Wiedereinstieg in den beruflichen Alltag, sondern sorgen auch für den Erhalt der betrieblichen und sozialen Beziehungen. Das Bischöfliche Ordinariat hat deshalb den kirchlichen Anstellungsträgern empfohlen, dies nach Maßgabe des Haushalts zu ermöglichen (KABl. 1994, S. 124). Für die vor dem geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. die Ausführungen des bisherigen Merkblatts) Änderungen des BErzGG vom (BGBl. I S. 1426) und vom (BGBl. I S. 1638), in Kraft ab ; die gesetzliche Neuregelung ist für die ab geborenen Kinder oder für die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder anzuwenden. Nachstehend bis zur Neubearbeitung des Merkblatts folgende Besonderheiten:
9 1. Der Begriff»Erziehungsurlaub«wird geändert in»elternzeit«. 2. Elternzeit Die 3-jährige Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden ( 15 Abs. 3 BErzGG). Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Dienstgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes übertragbar ( 15 Abs. 2). Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden ( 16 Abs. 1). Wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles in der Familie kann die Elternzeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, vorzeitig beendet werden. Die Mitarbeiterin kann die Elternzeit nicht aus Anlass der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (Ausnahme: während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit) vorzeitig beenden ( 16 Abs. 3). 3. Teilzeitarbeit Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, auf 30 Stunden wöchentlich erhöht ( 15 Abs. 4). Jeder Elternteil hat während der Gesamtdauer der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen ( 15 Abs. 6 und 7): a) Der Dienstgeber beschäftigt mehr als 15 Dienstnehmer (ohne Auszubildende), b) das Dienstverhältnis besteht länger als 6 Monate, c) die vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, d) dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, e) der Anspruch wurde dem Dienstgeber 8 Wochen vorher schriftlich mit
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