10.A.1.4. Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "10.A.1.4. Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden."

Transkript

1 10.A.1.4 Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Merkblatt für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis zur Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom in der Fassung vom , BGBl. I, S. 718 (unter Berücksichtigung der VV des Finanzministeriums Baden-Württemberg v , Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 96 und der Änderung vom , StAnz Nr. 31, S. 7) Anmerkung: Für die vor dem geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind diese Hinweise weiter anzuwenden. Für später geborene Kinder oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder: vgl. Hinweise auf besonderem Blatt (s. S. 8 und 9). Stand: Juni Voraussetzungen, Beginn und Ende des Anspruchs ( 15,16 BErzGG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners (Stiefkind), einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß l Absatz 7 Satz 2 BErzGG beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Elternzeit wird unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Kein Anspruch besteht, solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen, bei Frühgeburten darüber hinaus zusätzlich für den Zeitraum, der nach 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wegen der Frühgeburt

2 nicht in Anspruch genommen werden konnte, nicht beschäftigt werden darf, solange der mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist (Ausnahme: Arbeitslosigkeit oder Ausbildung) oder solange der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt (Ausnahmen: Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht sichergestellt werden, Kind ist in Adoptionspflege genommen, Elternzeit wird wegen eines anderen Kindes in Anspruch genommen). Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, genommen werden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Der Dienstgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen anhand des 15 BErzGG prüfen. Hat er Zweifel, kann er mit Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters die Erziehungsgeldstelle um Stellungnahme bitten. Die Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden. 2. Antrag auf Elternzeit ( 16 BErzGG) Der Antrag auf Elternzeit ist spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er in Anspruch genommen werden soll, beim Arbeitgeber zu stellen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume Elternzeit in Anspruch genommen werden soll (gilt auch bei Wechsel in der Anspruchsberechtigung). Die Elternzeit kann auch in einzelnen Abschnitten genommen werden. Dadurch wird ein Wechsel zwischen den Eltern, der dreimal möglich ist, erleichtert. 3. Arbeitslosenversicherung ( 27 BErzGG, 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c AFG) Während des Bezugs von Erziehungsgeld bzw. wenn dieses wegen Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen wurde, bleibt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei aufrechterhalten (insgesamt 24 Monate).

3 4. Krankenversicherung ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei aufrechterhalten. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Beitragzuschusses. Diese Versicherten haben für ihre Beiträge in voller Höhe selbst aufzukommen. 5. Rentenversicherung ( 56 Abs. 1 Satz 1, SGB VI) In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. 6. Zusatzversorgung ( 46 BAT) Eine bestehende Pflichtversicherung wird durch die Elternzeit nicht berührt. Es werden aber keine Umlagen entrichtet (Ausnahme: Zuwendungsanteil Weihnachtsgeld für die Zeit außerhalb der Elternzeit. 7. Beschäftigungs- und Dienstzeit ( 19 und 20 BAT) Die Zeit der Elternzeit zählt als Beschäftigungs- und damit auch als Dienstzeit im Sinne der 19 und 20 BAT. 8. Grundvergütung ( 27 Abschn. A und B BAT) Das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen wird durch die Elternzeit nicht gehemmt. 9. Vermögenswirksame Leistung Während der Zeit der Elternzeit steht eine vermögenswirksame Leistung nicht zu für Kalendermonate, für die weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge gezahlt werden.

4 10. Zuwendung (»Weihnachtsgeld«) Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzung für die Zuwendung nicht. Sie wirkt sich bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus. Die darüber hinausgehende Zeit einer Elternzeit führt zu einer Verminderung der Zuwendung. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die anteilmäßige Zuwendung (beim Ausscheiden der Mitarbeiterin während des Jahres) nur dann gezahlt, wenn das Dienstverhältnis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft aus diesem Grund gekündigt oder wenn innerhalb dieses Zeitraums ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. 11. Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gezahlt, wenn für mindestens einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge bestand bzw. wegen Ablauf der Bezugsfristen für Krankengeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit ein Anspruch auf Bezüge für mindestens 3 volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestand. Ist keine dieser Voraussetzungen nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, steht Urlaubsgeld zu, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit aber noch in demselben Kalenderjahr wieder aufgenommen wird. 12. Erholungsurlaub ( 48 BAT, 17 BErzGG) Für die Zeit der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Urlaub. Der Dienstgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit). Soweit der (nach der Kürzung) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf die Fristen des 47 Abs. 7 BAT nachzugewähren, es sei denn, er wurde bereits während einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gewährt. Eine Nachgewährung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht mehr erfüllbar war. Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des 17 Abs. 1 BErzGG zusteht, kann der Dienstgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

5 13. Urlaubsabgeltung ( 51 BAT, 17 Abs. 3 BErzGG) Endet das Dienstverhältnis während der Elternzeit oder setzt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Dienstverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten. 14. Beihilfen ( 40 BAT) Während der Zeit der Elternzeit besteht keine Beihilfeberechtigung nach den Beihilfetarifverträgen vom Beihilfegleiche Leistungen werden außertariflich gewährt für Mitarbeiter/-innen in Elternzeit bei Aufwendungen, die bis entstanden sind. Für Aufwendungen nach diesem Zeitpunkt werden keine Leistungen mehr gezahlt. 15. Jubiläumszuwendung ( 39 BAT, KODA-Regelung vom ) Vollendet eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter während der Elternzeit eine Jubiläumsdienstzeit, ist die Jubiläumszuwendung bei Wiederaufnahme des Dienstes zu gewähren. 16. Sterbegeld Der Anspruch wird durch die Elternzeit nicht berührt. 17. Übergangsgeld ( 62 und 63 BAT) Kündigt eine Mitarbeiterin das Dienstverhältnis oder schließt einen Auflösungsvertrag zum Ablauf der Elternzeit, kommt die Zahlung des Übergangsgeldes, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur in Betracht, wenn die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft erklärt bzw. abgeschlossen wird. Für die Bemessung des Übergangsgeldes zählt die Zeit der Elternzeit nicht mit. 18. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenaufstieg ( 23 a und 23 b BAT, Vergütungsordnung Anlage 1 a/1 b) Die Unterbrechung der Bewährungszeit durch die Elternzeit und eine etwaige sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ( 50 Abs. 2 und 3 BAT) bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren führt nicht zu Verlust der vorher abgeleisteten

6 Bewährungszeit. Die Zeit der Elternzeit bzw. der Beurlaubung wird auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet. Dauert die Gesamtzeit der Beurlaubung länger als 5 Jahre, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden. In der Zeit vom bis ist eine Unterbrechung der Bewährungszeit von mehr als 5 Jahren unschädlich (KODA-Beschluss v , KABl. S. 548). Auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a und 1 b für einen Fallgruppenaufstieg bzw. für eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten einer Bewährung oder Tätigkeit ist die Zeit der Elternzeit ebenfalls nicht anzurechnen. Die vor der Elternzeit liegenden Zeiten bleiben in jedem Fall erhalten. Wird während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber bzw. im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung ausgeübt, so wird diese Zeit nach 23 a und 23 b BAT voll angerechnet. 19. Kündigung, Kündigungsschutz ( 18, 19 BErzGG) Der Dienstgeber darf das Dienstverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (Ausnahmen in besonderen Fällen möglich). Der Kündigungsschutz besteht entsprechend, wenn die oder der Mitarbeiter/-in während der Elternzeit bei dem beurlaubenden Dienstgeber Teilzeitarbeit leistet. Dies gilt auch für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn die/der Mitarbeiter/-in ohne die zustehende Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei seinem Dienstgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht hat. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kann ihrerseits/seinerseits das Dienstverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (beachte jedoch Fristen für Übergangsgeld und anteilige Zuwendung). 20. Beschäftigung während der Elternzeit ( 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 und 15 Abs. 4 BErzGG) Eine volle Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig. Eine solche liegt nicht vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 19 Stunden beträgt. Ebenfalls zählt

7 (unter anderem) eine Beschäftigung zur Berufsausbildung nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber während der Elternzeit ergeben sich bezüglich der tariflichen Arbeitsbedingungen keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten: Eine Teilzeitbeschäftigung darf während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden, wenn der bisherige Arbeitgeber hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber berührt das ruhende Hauptarbeitsverhältnis nicht. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten (3-Monats-Frist). Es besteht aus der Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Ohne Befreiungsantrag endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft. Mitarbeiter, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können den Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 21. Berufsausbildung ( 20 BErzGG) Die Zeit der Elternzeit wird auf die Dauer der Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet (Ausnahmen s.o. Ziffer 20, Abs. 1, Satz 3). 22. Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit Mutterschaftsgeld (Krankenkasse) steht ab Beginn der neuen Schutzfrist zu ( 13 Abs. 1 MuSchG). Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Dienstgeber). Kein Anspruch solange die Elternzeit für das zuletzt geborene Kind andauert ( 14 Abs. 4 MuSchG). Elternzeit nach der Geburt des Kindes. Anspruch unter den Voraussetzungen der 15 und 16 BErzGG (s. Ziffer 1). Zuwendung. Ein erneuter Zuwendungsanspruch für das zuletzt geborene Kind entsteht nur unter der Voraussetzung, dass am Tag vor Antritt der neuen Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

8 Beispiel: Erstes Kind, geboren am , Elternzeit bis Zweites Kind, geboren am ; nach Ende der ersten Elternzeit ab weitere Elternzeit bis zum Zuwendung: 1998: Volle Zuwendung (Elternzeit, 12. Lebensmonat noch nicht vollendet). 1999: Anteilige Zuwendung für die Monate Januar und Februar (Vollendung des 12. Lebensmonats des ersten Kindes). 2000: Keine Zuwendung (die Elternzeit für das erste Kind ist zwar noch nicht abgelaufen, der 12. Lebensmonat aber vollendet). 2001: Keine Zuwendung (zwar ab neue Elternzeit und 12. Lebensmonat des zweiten Kindes erst am vollendet, dennoch keine anteilige Zahlung für Februar bis August, da am kein Anspruch auf Bezüge bzw. auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand). 23. Fort- und Weiterbildung, dienstliche und sonstige Veranstaltungen Fort- und Weiterbildungen sowie Einladung zu dienstlichen und sonstigen Veranstaltungen (z.b. Mitarbeiterversammlung, Betriebsausflug usw.) innerhalb einer Beurlaubung erleichtern nicht nur den Wiedereinstieg in den beruflichen Alltag, sondern sorgen auch für den Erhalt der betrieblichen und sozialen Beziehungen. Das Bischöfliche Ordinariat hat deshalb den kirchlichen Anstellungsträgern empfohlen, dies nach Maßgabe des Haushalts zu ermöglichen (KABl. 1994, S. 124). Für die vor dem geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. die Ausführungen des bisherigen Merkblatts) Änderungen des BErzGG vom (BGBl. I S. 1426) und vom (BGBl. I S. 1638), in Kraft ab ; die gesetzliche Neuregelung ist für die ab geborenen Kinder oder für die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder anzuwenden. Nachstehend bis zur Neubearbeitung des Merkblatts folgende Besonderheiten:

9 1. Der Begriff»Erziehungsurlaub«wird geändert in»elternzeit«. 2. Elternzeit Die 3-jährige Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden ( 15 Abs. 3 BErzGG). Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Dienstgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes übertragbar ( 15 Abs. 2). Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden ( 16 Abs. 1). Wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles in der Familie kann die Elternzeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, vorzeitig beendet werden. Die Mitarbeiterin kann die Elternzeit nicht aus Anlass der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (Ausnahme: während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit) vorzeitig beenden ( 16 Abs. 3). 3. Teilzeitarbeit Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, auf 30 Stunden wöchentlich erhöht ( 15 Abs. 4). Jeder Elternteil hat während der Gesamtdauer der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen ( 15 Abs. 6 und 7): a) Der Dienstgeber beschäftigt mehr als 15 Dienstnehmer (ohne Auszubildende), b) das Dienstverhältnis besteht länger als 6 Monate, c) die vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, d) dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, e) der Anspruch wurde dem Dienstgeber 8 Wochen vorher schriftlich mit

- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)

- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) - Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.f. des Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 206); zuletzt geändert durch Art. 2 des

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015)

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015) Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2015) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:

Mehr

JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL

JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungsgeld bzw. Elterngeld, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Dieses Merkblatt soll über

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Über Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren:

Über Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren: 1 M e r k b l a t t zum Mutterschutz und zur Elternzeit (nur für Tarifbeschäftigte) Die Texte des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) i. d. F. vom 20.6.2002 sowie

Mehr

Merkblatt zur Elternzeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung

Merkblatt zur Elternzeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung 10.A.1.5 Merkblatt zur Elternzeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:

I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen: Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

M e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter

M e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter M e r k b l a t t über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter A - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) I. Gesetzliche Gebote und Verbote

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

M E R K B L A T T Elternzeit und Erziehungsgeld für Beamte / Beamtinnen

M E R K B L A T T Elternzeit und Erziehungsgeld für Beamte / Beamtinnen Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Elternzeit und Erziehungsgeld für Beamte / Beamtinnen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Elternzeit Elternzeit (EZ)

Elternzeit Elternzeit (EZ) Elternzeit (EZ) Rechte - Pflichten - Gestaltung -1 - Dauer/Aufteilung EZ - auch nach Einführung Elterngeld (12/14 Monate) Dauer EZ maximal 3 Jahre - berufstätige Eltern können EZ flexibel aufteilen bzw.

Mehr

Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesdienst

Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesdienst Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 672 Archiv Durchführung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesdienst RdErl. d. Finanzministeriums

Mehr

Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten

Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

(Rationalisierungs Sicherungs Ordnung RSO) vom 25. November 1994

(Rationalisierungs Sicherungs Ordnung RSO) vom 25. November 1994 Stand 1.3.1999 Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs Sicherungs Ordnung RSO) vom 25. November 1994 Rationalisierungen einschließlich der Nutzung des technischen

Mehr

Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld Neuerung 2015 Zum 1. Juli 2015 wird das ElterngeldPlus eingeführt. Mütter und Väter haben dann die Möglichkeit, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit zu arbeiten und trotzdem Elterngeld zu beziehen.

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Elterngeld Plus und Elternzeit Flex Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Junge Familien wünschen sich: Beruf und Familie partnerschaftlich zu leben dass beide Partner für das Familieneinkommen

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO)

Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO) Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO 1025 Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO) Vom 25. November 1994 (KABl. 1995 S. 14) Änderungen

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -

Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Ordnung. zur Sicherung von Mitarbeitn

Ordnung. zur Sicherung von Mitarbeitn Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO 435 Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO) Vom 25. November 1994 (Ges. u. VOBl Bd. 10

Mehr

Kind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden

Kind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden Kind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Urlaub und Leistungsbezug vor und nach der Entbindung 2 Elterngeld 2 Betreuungsgeld 3 Familienleistungen aus den Niederlanden und aus Deutschland

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

Mutterschutz in Bulgarien

Mutterschutz in Bulgarien Mutterschutz in Bulgarien Dr. Maya Neidenowa Die Mutterschutzregelungen in Bulgarien werden in Bezug auf ihre rechtliche Aktualität im Kontext des marktwirtschaftlichen Systems Bulgariens seit der Wende

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Humboldt-Universität zu Berlin Stand: November 2008

Humboldt-Universität zu Berlin Stand: November 2008 Humboldt-Universität zu Berlin Stand: November 2008 Merkblatt über Auswirkungen eines kurzfristigen Sonderurlaubs von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern bis zur Höchstdauer von vier Wochen gemäß

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten sollen und in den acht Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr