3. Zustellungskostenvorschuss. 4. Rechtliches Gehör. 5. Begründetheit

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1 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 bereits vorliegende Rechnung berufen und beantragen, dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Vergütung in rechtmäßiger Höhe festgesetzt werde. Im Gegensatz zum Festsetzungsantrag des Anwalts ist es unschädlich, wenn der Auftraggeber bereits gezahlt hat. Er muss sich insoweit nicht auf eine Bereicherungsklage verweisen lassen. Insbesondere ist daher der Festsetzungsantrag zulässig, wenn der Auftraggeber bislang nur Vorschüsse gezahlt, 99 aber auch dann, wenn er die Rechnung bereits ausgeglichen hat. Zulässig ist auch der Antrag, dass dem Anwalt über die bereits gezahlte Vergütung hinaus keine weitere Vergütung mehr zustehe Zustellungskostenvorschuss Strittig ist, ob der Antragsteller einen Vorschuss für die Zustellungskosten zu leisten hat. Zur Erhebung von Zustellungskosten siehe Rn 282. Unabhängig davon, ob Zustellungskosten zu erheben sind, besteht keine Vorschusspflicht, da diese gesetzlich nicht normiert und eine Analogie zu Lasten des Kostenschuldners nicht möglich ist. 101 Nach wohl überwiegender Auffassung ist die Erhebung eines Kostenvorschusses zulässig. 102 Unzulässig ist es jedoch, den Erlass des Festsetzungsbeschlusses von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Nur die Zustellung des Beschlusses, nicht aber auch sein Erlass, dürfen von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden Rechtliches Gehör Nach Abs. 2 S. 2 sind die Beteiligten zu hören. Dem jeweiligen Antragsgegner ist also der Antrag durch Übersendung einer Abschrift zuzusenden. Eine formlose Anhörung reicht aus. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn nicht feststeht, ob der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat, sollte der Antrag zugestellt werden. 104 Ist der Antragsteller unbekannten Aufenthalts, so kommt die öffentliche Zustellung zum Zwecke der Anhörung in Betracht Beabsichtigt das Gericht, den Antrag als unbegründet abzuweisen oder die Vergütungsfestsetzung nach Abs. 5 S. 1 als unzulässig abzulehnen, soll rechtliches Gehör nicht gewährt werden müssen. 106 Ich halte dies für bedenklich, da dem Antragsgegner zumindest die Möglichkeit gegeben werden muss, von seinen nichtgebührenrechtlichen Einwendungen Abstand zu nehmen, um einen kostspieligen Honorarprozess zu vermeiden. Gleiches muss gelten, wenn einem Antrag auf Festsetzung von Rahmengebühren die Zustimmungserklärung des Auftraggebers (vgl. Abs. 8) nicht beigefügt war. 5. Begründetheit a) Keine Einwendungen des Auftraggebers Erhebt der Auftraggeber gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütung keine Einwendungen, so ist der Antrag des Anwalts begründet, wenn er schlüssig ist, d.h. wenn die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen nach dem Vortrag des Anwalts in dieser Höhe entstanden sind. Soweit dem Anwalt nach seinem eigenen Vorbringen der Vergütungsanspruch nicht zusteht, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Auch im Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen zu ermitteln oder zu prüfen LAG Nürnberg JurBüro 1996, OLG Köln JurBüro 1984, LG Berlin Rpfleger 1986, 73; Hartmann, 68 GKG Rn 8; Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, OLG Köln AGS 2000, 208 m. Anm. Baronin von König = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 189 m. abl. Anm. N. Schneider; LG Bonn AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, OLG Köln AGS 2000, 208 m. Anm. Baronin von König = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 189 m. abl. Anm. N. Schneider. 104 OLG Frankfurt JurBüro 1983, OLG Hamburg JurBüro 1976, 60; LG Berlin NJW 1959, 1374; a.a. LG Bielefeld NJW 1960, 1817; 1961, Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, Hessischer VGH = NJW 2007, 3738 = RVGreport 2008, 20. N. Schneider 347

2 11 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 155 Nach Auffassung des BayVGH 108 sind die Beauftragung und die Vollmacht des antragstellenden Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. b) Einwendungen des Auftraggebers 156 aa) Einwendungen zum Gegenstandswert. Bestreitet der Auftraggeber den vom Rechtsanwalt angesetzten Gegenstandswert, so darf das Gericht hierüber nicht entscheiden. Es muss vielmehr nach Abs. 4 das Festsetzungsverfahren aussetzen und die Sache an das jeweilige Prozessgericht abgeben, das dann nach 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 die Höhe des Gegenstandswerts festsetzt. Nach rechtskräftiger Festsetzung ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren weiter zu betreiben. Das Gericht ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren an die Streitwertentscheidung gebunden. 157 Es handelt sich keineswegs um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, der nach 11 Abs. 5 zur Unzulässigkeit der Vergütungsfestsetzung führen würde. 158 Hat zwar keiner der Beteiligten, aber das Festsetzungsorgan Bedenken gegen die Richtigkeit des angesetzten Gegenstandswertes, so kann es wenn die Wertfestsetzung nach 32 Abs. 1 GKG erfolgt die erstmalige Wertfestsetzung oder eine amtswegige Korrektur beantragen. 109 Es kann dagegen nicht Erinnerung oder Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. 159 Richtet sich die Wertfestsetzung in dem zugrunde liegenden Verfahren dagegen ausschließlich nach 33 Abs. 1 RVG, steht nur dem Anwalt und dem Gebührenschuldner das Antragsrecht zu. Der Festsetzungsbeamte darf dann weder die erstmalige Wertfestsetzung oder eine amtswegige Korrektur beantragen. 110 Erst recht kann er nicht Erinnerung oder Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. 160 Eine während des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ergehende Abänderung der Festsetzung ist stets zu beachten. 161 Wird der Gegenstandswert erst nach Abschluss des Vergütungsfestsetzungsverfahren gerichtlich abgeändert, so gilt 107 ZPO entsprechend ( 11 Abs. 2 S. 3). 162 bb) Gebührenrechtliche Einwände. Erhebt der Mandant gebührenrechtliche Einwände, so hat das Gericht diese in vollem Umfang zu überprüfen. Zu solchen gebührenrechtlichen Einwänden gehört der Vortrag, der Tatbestand einer bestimmten Gebührenvorschrift sei nicht erfüllt der Anwalt habe nach einer unzutreffenden Vorschrift abgerechnet es liege eine unzulässige Nachliquidation vor 111 die Mitwirkung des Anwalts an einer außergerichtlichen Einigung sei nicht für den Abschluss ursächlich gewesen 112 die Vergütung sei noch nicht fällig 113 die Beiordnung des Anwalts erstrecke sich gem. 624 Abs. 2 ZPO auch auf Folgesachen 114 die Vergütung sei verjährt, weil der Festsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei (str., siehe Rn 202). Vgl. im Einzelnen Rn 174 ff. 163 cc) Nichtgebührenrechtliche Einwände. Erhebt der Auftraggeber Einwände, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben, muss das Gericht die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 ablehnen. Der Anwalt hat dann nur die Möglichkeit, seine Vergütung im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen. 164 Zu berücksichtigen ist, dass die Festsetzung nur insoweit abgelehnt werden darf, als die Einwendungen überhaupt durchgreifen können. Wenn sich also die Einwendungen nur gegen einen Teil der Vergütung richten oder lediglich zu einer Reduzierung der Gebühren führen würden, ist in Höhe des verbleibenden Betrags festzusetzen. Der Anwalt ist dann nach Abs. 5 S. 1 nur hinsichtlich des Mehrbetrags auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (siehe Rn 218 ff.). 108 BayVBl 1985, von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, Rn I von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, Rn I KG JurBüro 1971, 1029 = Rpfleger 1972, 66 = AnwBl 1972, Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 22; a.a. KG JurBüro 1980, 72; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1799 (außergerichtlicher Einwand). 113 Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, OLG Hamburg JurBüro 1995, N. Schneider

3 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 Auch führt nicht jeglicher Einwand zu einer Ablehnung nach Abs. 5 S. 1. Einwände, die offensichtlich unbegründet, 115 halt- oder substanzlos 116 oder vorgeschoben 117 sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt: Auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen; es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfungen 165 anzustellen Die beachtlichen Einwendungen müssen allerdings nicht substantiiert vorgetragen werden und einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten. Es genügt vielmehr, wenn sie erkennen lassen, dass die Partei sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben Unbeachtlich bleiben Einwendungen auch dann, wenn sie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Anwalt und Partei offensichtlich widerlegen lassen Darüber hinaus ist ungeachtet außergebührenrechtlicher Einwendungen die Festsetzung vorzunehmen, wenn die Einwände aus der Luft gegriffen sind. 121 Um einen solchen nicht zu berücksichtigenden Einwand handelt es sich z.b., wenn die Partei vorträgt, der Anwalt habe die Erstattungsforderung vom Gegner nicht mit dem notwendigen Nachdruck beigetrieben 122 oder der Anwalt habe es unterlassen, gegen eine Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, die Kostenentscheidung aber gar nicht anfechtbar war. 123 Auch Einwendungen, die ersichtlich ein anderes Verfahren betreffen, sind unbeachtlich Alleine ein in sich widersprüchliches Vorbringen des Antragsgegners kann allerdings noch nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden und schließt die Annahme einer wirksamen Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen nicht zwingend aus Darüber hinaus ist eine Festsetzung ungeachtet außergebührenrechtlicher Einwendungen vorzunehmen, wenn diese vollkommen unsubstantiiert sind. Hierzu gehören Einwendungen wie ich fühle mich schlecht beraten. 126 Das Gleiche gilt für den Einwand, die Kostenrechnung sei im Verhältnis zu den Rechnungen vorangegangener Verfahren zu hoch ausgefallen. 127 Unsubstantiiert sind Einwendungen des Mandanten auch dann, wenn sie widersprüchlich sind. 128 Zur erforderlichen Substantiierung gehört sicherlich nicht die Schlüssigkeit des Vortrages. Die Einwendungen müssen jedoch gewisse konkrete oder tatsächliche Umstände erkennen lassen, aus denen der Einwand hergeleitet wird. 129 Formelhafte Angaben, etwa eine Berufung auf Schlechterfüllung, reicht für sich nicht. 130 Ebenso unbeachtlich ist daher auch der nicht näher begründete Einwand, der Anwalt habe den Verlust des Prozesses verschuldet. 131 Die Einwendung muss auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der 115 LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2008, 205 = RVGreport 2007, 420 = NZA 2008, 430; OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869 m. Anm. Mümmler; VGH Baden-Württemberg KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Brandenburg BRAGOreport 2003, 199 m. Anm. Hansens = MDR 2003, 1202 = Rpfleger 2003, LAG Berlin RVGreport 2006, OLG Frankfurt/M.AGS 2006, 557; OLG Düsseldorf AGS 2007, 628 = OLGR 2008, 99 = JurBüro 2008, 91 = BRAK-Mitt 2007, 274; KG Rpfleger 2007, 616 = KGR 2007, 926 = MDR 2008, 43 = VRR 2007, 363 = RVGreport 2007, 419; OLG München JurBüro 1978, 1810; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 290 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 225; OLG Naumburg OLGR 2003, 360 = KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Naumburg, Beschl. v WF 278/07 (juris). 120 OLG Frankfurt OLGR 1994, OLG Frankfurt/M. OLGR 2006, 940 = RVGreport 2006, 303 = RVG-Letter 2006, 111; FG Schleswig-Holstein AGS 2007, 248 = EFG 2007, 384 = StE 2007, 92 = RVGreport 2007, 261; OLG Koblenz AGS 1997, 43 = MDR 1996, 862; HessFG EFG 1988, 388; OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869 m. Anm. Mümmler; OLG Schleswig OLGR 2002, 466 = KostRsp. 19 BRAGO Nr. 218 m. Anm. N. Schneider. 122 OLG Koblenz AGS 1995, 128 m. Anm. von Eicken. 123 FG Schleswig-Holstein AGS 2007, 248 = EFG 2007, 384 = StE 2007, 92 = RVGreport 2007, OLG Naumburg FamRZ 2006, 1473 = RVGreport 2006, 302 = OLGR 2006, VGH München DÖV 2008, OLG München MDR 1997, 597 = OLGR 1997, 140, ebenso wenn die Partei einwendet, sie habe sich nicht gut vertreten gefühlt (OLG Karlsruhe OLGR 2000, 353). 127 LG Bonn KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Hamburg JurBüro 2000, 144 = MDR 1999, 1091 = OLGR 2000, KG KGR 1996, 36; LAG Düsseldorf JurBüro 1992, 680; JurBüro 1992, 800 m. Anm. Mümmler; OLG München FamRZ 1998, 1381; OLG Bamberg FamRZ 2000, 505 = OLGR 2001, OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1276 = OLGR 1993, 154 = Rpfleger 1984, 82; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 315; OLG Hamburg JurBüro 1995, LG Berlin JurBüro 1996, 88. N. Schneider 349

4 11 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht daher nicht aus Unerheblich ist, wenn der Auftraggeber die Einwendungen erhebt. Sie sind auch dann noch zu berücksichtigen und führen zur Ablehnung der Festsetzung, wenn sie im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Eine Präklusion wegen verspäteten Vorbringens ist hier nicht möglich dd) Teilweise nichtgebührenrechtliche Einwände. Denkbar ist auch, dass der Auftraggeber zum Teil Einwände erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts liegen. In diesem Fall ist die Vergütung insoweit festzusetzen, als hiergegen keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden. Nur im Übrigen ist die Festsetzung abzulehnen. Beispiel: In einem Rechtsstreit, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, hat das Gericht den Streitwert auf EUR festgesetzt. Hiernach rechnet der Anwalt seine Gebühren ab. Der Auftraggeber wendet ein, der Anwalt habe ihn falsch beraten. Er habe fest zugesagt, dass der Gegenstandswert des Verfahrens bei lediglich EUR liege. Die Gebühren sind aus dem Wert von EUR festzusetzen, da insoweit keine Einwendungen erhoben werden. Die weiter gehende Differenz der Gebühren aus dem Wert zwischen und EUR kann dagegen nicht festgesetzt werden. Insoweit ist die Festsetzung nach Abs. 5 abzulehnen. 134 Festsetzbar sind also (Wert EUR): 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,70 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV ,80 EUR 3. Postentgeltpauschale, VV ,00 EUR 492,50 EUR % Umsatzsteuer, VV ,58 EUR 586,08 EUR Wegen der weiter gehenden Vergütung ist der Anwalt nach Abs. 5 S. 1 auf den Klageweg zu verweisen: 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert EUR) 391,30 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert EUR) 361,20 EUR 3. Postentgeltpauschale, VV ,00 EUR 4. abzüglich aus EUR festgesetzter (netto) 492,50 EUR 280,00 EUR % Umsatzsteuer, VV ,20 EUR 333,20 EUR 173 Eine teilweise Festsetzung kommt auch dann in Betracht, wenn der Antrag gegen mehrere Auftraggeber gerichtet ist und nur einer von ihnen Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Festsetzung ist dann nur hinsichtlich dieses Auftraggebers abzulehnen. Gegen den oder die anderen Auftraggeber ist festzusetzen ee) Einzelfälle. Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. 175 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der Anwalt unterlassen habe, Gebühren anzurechnen, die der Mandant bereits bezahlt habe, so ist zu differenzieren: Ist die Bezahlung der Gebühren, die nach Ansicht des Auftraggebers anzurechnen sind, unstreitig, handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Einwand, der im Festsetzungsverfahren zu beachten ist. 136 Beispiel: Der Mandant wendet ein, er habe die Geschäftsgebühr bereits gezahlt. Da diese nach VV Vorb. 3 Abs. 4 (bzw. in Übergangsfällen 118 Abs. 2 BRAGO) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, müsse dieser Betrag abgesetzt werden. Die Zahlung auf die Geschäftsgebühr wird vom Anwalt nicht bestritten. Bei unstreitiger Zahlung hat der Festsetzungsbeamte zu prüfen, ob eine Gebührenanrechnung vorzunehmen ist oder ob eine Anrechnung ausscheidet, etwa weil seit Abschluss des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind ( 15 Abs. 5 S. 2). 132 KG KGR 2007, 382 = RVGreport 2007, VGH München, Beschl. v C (juris). 134 OLG Düsseldorf AGS 2001, 66 = MDR 2001, 57 = OLGR 2000, LG Kaiserslautern AGS 2007, 43 = JurBüro 2006, BGH AGS 1998, 146 = MDR 1997, 397 = NJW 1997, 743 = Rpfleger 1997, 231 = WM 1997, 324; OLG Celle JurBüro 1968, N. Schneider

5 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 Bestreitet der Anwalt dagegen, die anzurechnenden Gebühren erhalten zu haben, so ist wiederum zu unterscheiden: Ist der Festsetzungsbeamte der Auffassung, eine Anrechnung komme aus gebührenrechtlichen Gründen nicht in Betracht (siehe oben), dann kommt es auf die Zahlung nicht an; die Einwendung ist im Festsetzungsverfahren zurückzuweisen. Ist der Festsetzungsbeamte dagegen der Auffassung, eine Anrechnung komme in Betracht, dann wird der Einwand des Auftraggebers durch das Bestreiten der Zahlung seitens des Anwalts zu einem Erfüllungseinwand, der im Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden darf. Die Festsetzung ist dann nach Abs. 5 zurückzuweisen. Nach Auffassung des VG Minden 137 ist der anzurechnende Betrag eine Geschäftsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4) im Hinblick auf die Rspr. des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sogar immer abzuziehen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass eine solche Gebühr angefallen ist. Soweit der Anwalt zur Höhe nichts vorträgt, soll der Maximalbetrag (0,75) anzurechnen sein, so dass also von einer 1,3-Verfahrensgebühr nur 0,55 festgesetzt werden könnten. Anteilige Haftung. Wendet der Auftraggeber ein, er sei von der Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ausgegangen, so dass er nur anteilig hafte, so soll es sich nach dem OLG Naumburg 138 um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand handeln, so dass die Festsetzung abzulehnen sei. Dies dürfte allerdings nicht zutreffen. Der Einwand ist ein gebührenrechtlicher, da sich die Lösung aus 7 Abs. 2 ergibt. Ausgehend vom Vortrag des Auftraggebers würde er nach 7 Abs. 2 zumindest insoweit haften, als er bei einem alleinigen Auftrag haften würde. Insoweit ist daher festzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber behauptet, es sei vereinbart, dass er auch im Außenverhältnis dem Anwalt gegenüber nur anteilig hafte. Aufrechnung. Erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, so ist dies ein außergebührenrechtlicher Einwand, der zur Ablehnung der Festsetzung führen muss Auftrag. Leugnet der Auftraggeber, dem Anwalt einen Auftrag erteilt zu haben, ist dies ein gebührenrechtlicher Einwand. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Vollmacht bestreitet. Zwar ist der Einwand, dem Anwalt keine Vollmacht erteilt zu haben, unerheblich, weil es nicht auf die Vollmacht, sondern auf den Auftrag ankommt. Gemeint ist in der Regel jedoch dasselbe. Daher hindern solche Einwendungen die Festsetzung. Insbesondere zu berücksichtigen ist der Einwand, überhaupt keinen Auftrag erteilt zu haben. 140 Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Einwände, der Berufungsanwalt sei nicht beauftragt worden, weil der erstinstanzliche Anwalt nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Berufungsanwalt zu bestellen; 141 oder der Auftraggeber sei aus der betreffenden BGB-Gesellschaft, von der der Auftrag erteilt worden sei, bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ausgeschieden. 142 Auch dann, wenn nicht der Auftrag als solcher in Abrede gestellt wird, sondern lediglich der Umfang des Auftrags, ist die Festsetzung abzulehnen. 143 Ebenso ist der Einwand zu berücksichtigen, die Partei habe keinen Auftrag erteilt, im Verhandlungstermin einen anderen Kollegen auftreten zu lassen Bedingter Auftrag. Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ein bedingter Auftrag behauptet wird und die Bedingung nicht eingetreten ist oder dies zumindest behauptet wird. 145 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei erklärt, den Auftrag nur unter der Bedingung erteilt zu haben, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt werde Belehrung. Wendet der Auftraggeber ein, nicht hinreichend über die Gebühren- oder Erstattungspflicht aufgeklärt worden zu sein, so ist das eine Einwendung, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat. Die Festsetzung ist abzulehnen VG Minden Beschl. v K 632/06 (juris). 138 OLG Naumburg AGS 2002, 40 = MDR 2002, 238 = OLGR 2001, OLG Koblenz KostRsp. BRAGO 19 Nr. 105; AGS 2000, 37 = JurBüro 2000, VG Düsseldorf Rpfleger 1983, 125; BayVGH KostRsp. BRAGO 19 Nr. 122 = BayVBl 1991, 221; OLG Koblenz AGS 2004, 443 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2004, 593 = RVG-B 2005, 6 m. Anm. Goebel = AnwBl 2005, 76 = RVG-Letter 2004, 129 = RVGreport 2004, 432 = RVG professionell 2005, OLG Frankfurt JurBüro 1982, OLG Koblenz AnwBl 2000, 261 = Rpfleger 2000, OLG Düsseldorf JurBüro 1994, LAG Düsseldorf AnwBl 2000, 631 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 185 m. Anm. N. Schneider = BRAGOreport 2001, 39 m. Anm. N. Schneider. 145 OVG Lüneburg NdsRpfl 1995, 219 = KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Koblenz JurBüro 1994, 732; KG AnwBl 1982, 375 = Rpfleger 1982, 310 = JurBüro 1982, 1185 m. Anm. Mümmler. 147 LAG Hamburg MDR 1987, 962. N. Schneider 351

6 11 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 182 Dürftigkeitseinrede. Erhebt der Erbe im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ( 1990 BGB), so ist dies ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, der allerdings nicht zur Ablehnung der Festsetzung führt, sondern lediglich zur Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. 148 Das gilt auch dann, wenn der Erbe geltend macht, der Nachlass bestehe nur aus Schulden Einigung. Wendet die Partei ein, der Anwalt habe an der Einigung nicht mitgewirkt, so soll dies nach OLG Frankfurt ein nichtgebührenrechtlicher Einwand sein. 150 Um einen gebührenrechtlichen Einwand soll es sich dagegen dann handeln, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen, die zum Abschluss der Einigung geführt haben, unstreitig oder offenkundig sind und nur darüber zu entscheiden ist, ob der Gebührentatbestand erfüllt ist Fälligkeit. Der Einwand, die Vergütung sei noch nicht fällig, ist ein gebührenrechtlicher Einwand, der die Festsetzung nicht hindert Gebührenteilungsvereinbarung. Der Einwand, zwischen dem Prozess- und Verkehrsanwalt sei eine Gebührenteilungsabrede getroffen worden, ist für sich genommen unbeachtlich, weil er nicht das Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber betrifft. Soweit dem Einwand jedoch zugleich entnommen werden soll, dass diese Gebührenteilungsabrede auch zugunsten des Auftraggebers wirke, etwa dergestalt, dass er insgesamt nur geringere Gebühren als die zweier Anwälte zu zahlen habe, ist der Einwand erheblich, so dass die Festsetzung abzulehnen ist. 153 Gleiches gilt, wenn aus der Abrede folgt, dass der Auftraggeber jeden Anwalt nur zur Hälfte zu zahlen habe schuldner. Erhebt nur einer von mehreren Auftraggebern Einwendungen, die nichtgebührenrechtlicher Art sind, so ist die Festsetzung nur diesem gegenüber abzulehnen. Im Übrigen ist gegen den oder die weiteren Auftraggebern antragsgemäß festzusetzen Geschäftsführerhaftung. Macht der Geschäftsführer einer GmbH geltend, er sei mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, so soll dies kein gebührenrechtlicher Einwand sein Haftung des Arbeitgebers. Wendet ein in Anspruch genommenes Vorstandsmitglied des Betriebsrats ein, dass der Arbeitgeber die Kosten nach 20 BetrVG zu erstatten habe und vom Anwalt unmittelbar in Anspruch genommen werde müsse, so ist die Festsetzung abzulehnen Kostenübernahme durch den erstattungspflichtigen Dritten. Trägt der Auftraggeber vor, der Anwalt habe zugesagt, den Auftraggeber nicht in Anspruch zu nehmen, wenn ein erstattungspflichtiger Dritter vorhanden sei, so ist dieser Einwand als nichtgebührenrechtlich zu berücksichtigen. Faktisch handelt es sich um eine Stundung Kostenverursachung. Wendet die Partei ein, der Anwalt habe vermeidbare Kosten verursacht, so führt dies zur Ablehnung der Festsetzung. 159 Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber mit seinem Einwand geltend machen will, dass dem Anwalt die Gebühren bereits dem Grunde nach nicht zustünden, oder ob er erklären will, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. 191 Prozesskostenhilfe. Häufig wird dem Anwalt vorgeworfen, er hätte Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen: 148 OLG Schleswig JurBüro 1984, 1517 = SchlHA 1984, OLG Düsseldorf MDR 1981, 944 = Rpfleger 1981, 409 = JurBüro 1981, OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1799; ebenso KG JurBüro 1990, 72 m. Anm. Mümmler. 151 OLG Frankfurt KostRsp. BRAGO 19 Nr Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, OLG Schleswig SchlHA 1983, 176 = JurBüro 1983, 1516; OLG Karlsruhe AnwBl 1992, 453 = JurBüro 1992, 740 = MDR 1992, 616; OLG Koblenz AnwBl 1992, 284 = JurBüro 1992, 339 = MDR 1992, 309 = Rpfleger 1992, 84 = VersR 1992, 1277; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220; KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Hamm AGS 2002, 131 = BRAGOreport 2002, LG Kaiserslautern AGS 2007, 43 = JurBüro 2006, OLG Hamburg MDR 1985, 774 = JurBüro 1985, 1190 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 80 m. Anm. Lappe. 157 LAG Hamm MDR 1985, OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, OLG Koblenz MDR 1986, 1037 = JurBüro 1986, 1661; AnwBl 1989, 678 = JurBüro 1990, 45 = Rpfleger 1989, N. Schneider

7 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 Wird dem Anwalt vorgeworfen, er habe den Auftraggeber nicht darüber belehrt, dass dieser um Prozesskostenhilfe hätte nachsuchen können, ist dies ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, der zur Ablehnung der Festsetzung führt. 160 Wendet die Partei ein, der Anwalt habe gewusst, dass sie arm sei und das Verfahren nur dann betreiben könne und werde, wenn sie Prozesskostenhilfe bewilligt erhalte, so ist dieser Einwand ebenfalls nichtgebührenrechtlicher Art, der zur Ablehnung der Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 führt. 161 Beruft sich der Auftraggeber darauf, er habe den Auftrag nur unter der Bedingung erteilt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, handelt es sich um das Bestreiten eines Auftrages (siehe Rn 180). Die Festsetzung ist daher abzulehnen. 162 Auch dann, wenn nur eingewandt wird, der Auftraggeber habe mit seinem Anwalt zu Beginn des 192 Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist der Einwand nicht gebührenrechtlicher Art, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Auch dies führt folglich nach 11 Abs. 5 S. 1 dazu, dass die Festsetzung abzulehnen ist. 163 Um einen gebührenrechtlichen Einwand handelt es sich dagegen, wenn der Auftraggeber einwendet, die Beiordnung des Anwalts erstrecke sich gemäß 624 Abs. 2 ZPO auch auf Folgesachen, so dass insoweit 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greife. 164 Dieser Einwand ist im Festsetzungsverfahren abzuhandeln. Rechtsmittel, unterlassenes. Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend, weil ein 193 Rechtsmittel nicht eingelegt worden sei, ist die Festsetzung abzulehnen. Steht allerdings fest, dass ein Rechtsmittel gar nicht gegeben war, z.b. bei einer unanfechtbaren Kostenentscheidung, ist der Einwand offensichtlich aus der Luft gegriffen und damit unbeachtlich. 165 Rechtsschutzversicherung. Wendet der Auftraggeber ein, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, handelt es sich zwar nicht um einen gebührenrechtlichen Einwand. Dieser Einwand ist jedoch 194 offensichtlich unerheblich, da das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung keinen Einfluss auf den Gebührenanspruch des Anwalts hat. 166 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Vortrag des Auftraggebers entnommen werden soll, dass zwischen ihm und dem Anwalt vereinbart sei, dass dieser zunächst mit dem Rechtsschutzversicherer abrechne und ihn unmittelbar nicht in Anspruch nehme. In diesem Fall wird eine Stundung vorgetragen, die als nichtgebührenrechtlicher Einwand zu berücksichtigen ist. 167 Schadensersatz. Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend, ist die Festsetzung 195 abzulehnen. 168 Schlechterfüllung. Wendet der Auftraggeber Schlechterfüllung ein, so ist die Vergütungsfestsetzung 196 abzulehnen, 169 unabhängig davon, ob der Auftraggeber damit den Gebührenanspruch dem Grunde nach angreifen will oder ob er Schadensersatzansprüche geltend macht, die er zur Aufrechnung stellen will. So ist insbesondere der Einwand zu beachten, der Anwalt habe eine unzulässige Klage eingereicht; 170 ebenso der Vortrag, der Anwalt habe auf Schriftsätze der Gegenseite nicht reagiert und damit dem Gericht entscheidungserheblichen Tatsachenstoff vorenthalten. 171 Auch der Einwand, der Anwalt habe die Verteidigungsbereitschaft zu spät angezeigt ist zu berücksichtigen, da er Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. 172 Stundung. Der Einwand der Stundung hindert die Festsetzung Tilgungsbestimmung. Wendet bei unstreitiger Zahlung der Auftraggeber eine abweichende Tilgungsbestimmung ein, so ist insoweit die Festsetzung 198 abzulehnen. 160 OLG Bamberg JurBüro 1987, 386; OLG Brandenburg OLG-NL 1995, 187 = OLGR 1995, 152 = Rpfleger 1996, 41; OLG Koblenz MDR 1986, 1038 = JurBüro 1986, 1668 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 95 m. Anm. Lappe. 161 OLG Koblenz AGS 1998, 75 = AnwBl 1998, 543 = JurBüro 1998, 308 = NJW-RR 1998, 864; JurBüro 1988, 1663 = VersR 1988, OLG Koblenz JurBüro 1994, 732; LAG Köln AE 2007, LAG Köln, Beschl. v Ta 226/07 (juris). 164 OLG Hamburg JurBüro 1995, FG Schleswig-Holstein AGS 2007, 248 = EFG 2007, 384 = StE 2007, 92 = RVGreport 2007, AG Köln AGS 2008, 35; LAG Baden-Württemberg Rpfleger 1982, OVG Lüneburg NdsRpfl 1995, OVG Lüneburg NdsRpfl 1995, OLG Schleswig AGS 2003, VG Hannover NdsRpfl 1996, OLG Koblenz KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Düsseldorf AGS 2007, 628 = OLGR 2008, 99 = JurBüro 2008, 91 = BRAK-Mitt 2007, OLG Hamm JurBüro 1963, 777. N. Schneider 353

8 11 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 199 Unentgeltlichkeit. Der Einwand, der Anwalt habe zugesagt, unentgeltlich tätig zu werden, ist zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eingewandt wird, ein zusätzlich eingeschalteter Anwalt habe zugesagt, kollegialiter aufzutreten Unzulässige Nachliquidation. Der Einwand, es liege eine unzulässige Nachliquidation vor, ist ein gebührenrechtlicher Einwand, der die Festsetzung nicht hindert Vergütungsvereinbarung. Wendet der Auftraggeber ein, es sei eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden, so ist die Festsetzung abzulehnen. 176 Der Einwand einer Vergütungsvereinbarung ist immer zu berücksichtigen, da eine vereinbarte Vergütung überhaupt nicht festgesetzt werden kann (siehe Rn 114). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Auftraggeber eine höhere oder geringere vereinbarte Vergütung vorträgt, so dass auch die Festsetzung eines angeblich vereinbarten geringeren Betrages ausscheidet. 177 Um den Einwand einer Vergütungsvereinbarung handelt es sich auch dann, wenn der Auftraggeber vorträgt, dass zwischen dem Prozess- und dem Verkehrsanwalt eine Gebührenteilung vereinbart worden sei, die auch ihn begünstige, etwa weil auf nicht erstattungsfähige Mehrkosten verzichtet worden sei. Das gilt auch dann, wenn sich anderweitige Absprachen aus dem Gebührenteilungsabkommen unmittelbar mit dem Auftraggeber ergeben Verjährung. Nach fast einhelliger Meinung ist der Einwand der Verjährung ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, der zur Ablehnung der Festsetzung führt. 179 Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Einwand jedoch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn er offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen ist (siehe Rn 165 ff.), wird von der Rechtsprechung ungeachtet der erhobenen Verjährungseinrede dennoch häufig die Vergütung festgesetzt. Faktisch führen die Gerichte hier eine Schlüssigkeitsprüfung durch, die an sich nicht zulässig ist. So hat die Rechtsprechung die Einrede der Verjährung unberücksichtigt gelassen, wenn sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, dass der Antrag auf Festsetzung der Vergütung vor Ablauf der Verjährung beim Arbeitsgericht eingegangen ist, 180 wenn die Verjährungseinrede nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist, 181 wenn der Einwand aus der Luft gegriffen ist und keinerlei Zweifel daran bestehen können, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist, 182 wenn sich aus den aus der Akte ersichtlichen unstreitigen Daten seine offensichtliche Unbegründetheit ergebe 183 oder wenn der Auftraggeber rügt, er habe dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt, sich aus aktenkundigen Schreiben des Mandanten jedoch zweifelsfrei ergibt, dass er den Anwalt beauftragt hat. 184 Demgegenüber will das LAG Düsseldorf 185 die Festsetzung nicht zulassen, wenn die Verjährungsfrage allein davon abhängt, ob der Festsetzungsantrag entgegen dem Eingangsstempel früher bei Gericht eingegangen ist. Tatsächlich handelt es sich bei dem Einwand der Verjährung in aller Regel um einen gebührenrechtlichen Einwand. Die Frage des Verjährungseintritts sowie die Berechnung der Verjährungsfrist ergibt sich zwar aus dem BGB, so dass insoweit von einem nichtgebührenrechtlichen Einwand ausgegangen werden könnte; diese Argumentation ist jedoch nur vordergründig. Zu prüfen ist stets, worüber die Parteien im Kern streiten. Besteht der Streit wie häufig darin, ob der Eingang des Festsetzungsantrags bereits die Verjährung unterbricht oder ob eine demnächstige Zustellung erforderlich ist, dann handelt es sich tatsächlich um einen gebührenrechtlichen Einwand. Die Frage 174 LAG Düsseldorf AnwBl 2000, 631 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 185 m. Anm. N. Schneider = BRAGOreport 2001, 39 m. Anm. N. Schneider. 175 KG JurBüro 1971, 1029 = Rpfleger 1972, 66 = AnwBl 1972, OLG Celle AnwBl 1985, 650 = MDR 1986, 157; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1335; OLG Koblenz AnwBl 1985, 43 = JurBüro 1985, OLG Frankfurt Rpfleger 1989, OLG Koblenz AnwBl 1985, 43 = JurBüro 1985, OLG Hamburg JurBüro 1995, 426; OLG Köln OLGR 1997, 343; LAG Bremen AuR 1999, 319; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1517; OLG Stuttgart MDR 1983, 502 = Justiz 1983, 121 = Rpfleger 1983, 175 = JurBüro 1983, 700; OLG Köln JurBüro 1986, 1525; LAG Düsseldorf JurBüro 1992, 799; LAG Bremen AuR 1999, 319 = JurBüro 2000, LAG Bremen AuR 1999, OLG Köln OLGR 1997, 343 = KostRsp. BRAGO 19 Nr. 162 m. Anm. N. Schneider; ebenso OLG Hamburg JurBüro 1995, OLG Köln JurBüro 1986, LAG Bremen AuR 1999, 319 = JurBüro 2000, OLG Koblenz AGS 2004, 443 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2004, 593 = RVG-B 2005, 6 m. Anm. Goebel = AnwBl 2005, 76 = RVG-Letter 2004, 129 = RVGreport 2004, 432 = RVG professionell 2005, JurBüro 1992, N. Schneider

9 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 der Verjährung ist dann allein nach den Vorschriften des RVG zu entscheiden, nämlich durch Auslegung des Abs. 7 (siehe Rn 263 ff.). Sofern hierauf also der Streit beruht, darf eine Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand handelt. 186 Tatsächlich sind sich die Gerichte dieser Tatsache auch weitgehend bewusst, was dazu führt, dass unter dem Deckmantel der offensichtlichen Unbegründetheit eine Festsetzung doch durchgeführt wird. Vollmacht. Siehe Auftrag (siehe Rn 179). Vorschuss. Wendet der Mandant ein, er habe einen Vorschuss gezahlt, so ist dieser Einwand wie eine Zahlung (siehe Rn 205) zu berücksichtigen. Er hindert die Festsetzung aber nur in Höhe des betreffenden Betrages. Soweit die Vergütung den angeblichen Vorschuss übersteigt, ist festzusetzen. Nichtgebührenrechtlicher Art ist der Einwand des Mandanten, er habe den Vorschuss in einer anderen Sache gezahlt, dieser sei aber überhöht gewesen, so dass sich ein zu viel gezahlter Betrag ergebe, der nunmehr auf die Vergütung dieses Verfahrens anzurechnen sei; die Festsetzung ist zurückzuweisen. 187 Gebührenrechtlich ist dagegen der Zahlungseinwand, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob nach den betreffenden Gebührenvorschriften anzurechnen ist (z.b. 34 Abs. 1 Anm. zu VV 2100 a.f.; VV Vorb. 3 Abs. 4; Anm. zu 3305 VV). Siehe hierzu auch Anrechnung (siehe Rn 175). Zahlung. Wendet die Partei ein, gezahlt zu haben, so ist dieser Einwand zu berücksichtigen und die Festsetzung abzulehnen. 188 Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist der Einwand allerdings nur zu berücksichtigen, wenn er hinreichend substantiiert ist. Ebenso zu berücksichtigen ist der Einwand, nicht an den Anwalt, sondern an einen anderen gezahlt zu haben, der aber für den Prozessbevollmächtigten empfangsberechtigt gewesen sei. 189 Auch der Einwand, die Partei habe anderweitige Gebühren beglichen, die aber anzurechnen seien, ist zu berücksichtigen (siehe hierzu das Stichwort Anrechnung, Rn 175) Festsetzung bei mehreren Auftraggebern a) Allgemeines Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern in verschiedenen Angelegenheiten beauftragt worden, ergeben sich keine Probleme. Die Vergütung gegen einen jeden von ihnen wird getrennt festgesetzt. Ist der Anwalt dagegen in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden, so ergeben sich insoweit Probleme, als zwar jeder die volle Vergütung hinsichtlich seines Auftrags schuldet, der Anwalt insgesamt jedoch nicht alle Auftraggeber in voller Höhe in Anspruch nehmen darf, da er anderenfalls mehr erhielte, als ihm insgesamt zusteht. In den Festsetzungsbeschlüssen muss daher ausgewiesen sein, inwieweit die einzelnen Auftraggeber mit dem oder den anderen Auftraggebern gesamtschuldnerisch haften. Jeder Auftraggeber schuldet nach 7 Abs. 2 S. 1 diejenigen Gebühren, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Da diese jeweiligen Einzelhaftungen nach 7 Abs. 2 S. 1 in der Summe die Gebühren übersteigen, die der Anwalt insgesamt erhält, haften die Auftraggeber teilweise als schuldner. Der Regelfall der schuld ( 421 S. 1 BGB) ist allerdings nicht gegeben, weil kein Auftraggeber die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Vielmehr liegt ein eigenartiges schuldverhältnis vor. 190 Diese gesamtschuldnerische Haftung muss im Festsetzungsbeschluss zum Ausdruck kommen. Die Berechnung der gesamtschuldnerischen Haftung und der alleinigen Haftung der jeweiligen Auftraggeber bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Frage dieser Berechnung wird in den meisten Kommentaren und Anleitungsbüchern nicht erwähnt, obwohl sie insbesondere für die Vergütungsfestsetzung und die Honorarklage des Anwalts praxisrelevant ist, da bei einer falschen Berechnung des schuldverhältnisses der Klageantrag unzutreffend ist und der Siehe hierzu auch N. Schneider in Anm. zu OLG Köln KostRsp. 19 Nr VG Köln KostRsp. BRAGO 19 Nr OLG Frankfurt AnwBl 1983, 568; OLG Saarbrücken = AGS 2005, 210 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2005, 154 = MDR 2005, 779 = RVGreport 2005, OLG Düsseldorf JurBüro 1985, Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 7 Rn 47 ff.. N. Schneider 355

10 Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren VV bb) Anwalt ist passivlegitimiert. Wird hingegen die WE-Gemeinschaft passiv in Anspruch genommen, so ergibt sich grundsätzlich für den beauftragten Rechtsanwalt keine Erhöhung gemäß VV 1008, wenn tatsächlich nur die Gemeinschaft als solches haftet. Wenn allerdings daneben die Gemeinschaftsmitglieder für Forderungen neben der WE-Gemeinschaft auch persönlich haften, so vertritt der Rechtsanwalt daher sowohl die WE-Gemeinschaft als auch die einzelnen persönlich in Anspruch genommenen Gemeinschaftsmitglieder als eigenständige Auftraggeber. Beispiel: Rechtsanwalt R. wird von der WE-Gemeinschaft, bestehend aus vier Eigentümern und den vier Eigentümern persönlich beauftragt, sich gegen eine Schadensersatzforderungsklage von EUR zu verteidigen. R. wehrt auftragsgemäß den Anspruch durch eine aufrechenbare Forderung in der gleichen Höhe ab, so dass die Klage abgewiesen wird. R. kann folgendermaßen abrechnen: 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2 Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV ,20 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 4. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 1.133,70 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,40 EUR 1.349,10 EUR Anrechnung a) Allgemeines Kommt es auf den Einspruch oder Widerspruch hin zur Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist die Mahnverfahrensgebühr VV 3305 auf die Verfahrensgebühr (VV 3100) des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3305). Eine eventuelle Terminsgebühr nach VV Vorb , VV 3104 wird dagegen nicht angerechnet, sondern bleibt anrechnungsfrei, auch wenn im streitigen Verfahren erneut eine Terminsgebühr nach VV 3104 entsteht. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen dem Rechtsanwalt der unbedingte Prozessauftrag für den nachfolgenden Rechtstreits bis zum erteilt wurde. Erfolgt eine unbedingte Beauftragung danach, so wird die im gerichtlichen Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr angerechnet, vgl. auch Rn 87 ff. Der Sinn der Anrechnung besteht darin, die Einarbeitung des Rechtsanwaltes in denselben Sachverhalt nicht doppelt zu vergüten. Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass es sich bei der Tätigkeit, in der die anzurechnende Gebühr entsteht um denselben Gegenstand handeln muss, in der die Gebühr bzgl. des nachfolgenden Verfahrens entsteht. Unter einem nachfolgenden Rechtsstreit ist auch der Rechtsstreit zu verstehen, der notwendig wird, wenn der Mahnbescheid sich als unzustellbar erweist. Da der Mahnbescheid nicht öffentlich zugestellt werden kann ( 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist die Erhebung einer Klage erforderlich, deren Zustellung öffentlich erfolgen kann. Die Mahnverfahrensgebühr wird dann auf die Verfahrensgebühr VV 3100 angerechnet. 19 Die Vorschrift VV 3305 ist in derartigen Fällen weit auszulegen, da zu berücksichtigen ist, dass der Streitgegenstand von Mahnverfahren und Rechtsstreit identisch ist. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wird diese Problematik bei Antragstellung immer zu berücksichtigen haben, da die bei Beantragung des Mahnbescheids angefallene Gerichtsgebühr bei nachfolgender Klageerhebung wegen fehlender Möglichkeit der Zustellung weder erstattet noch im Klageverfahren angerechnet wird. Wird der Mahnbescheid von einem Rechtsanwalt beantragt, der Mitglied in einer überörtlichen Sozietät ist, wird die bei ihm entstandene Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheids dann in einem nachfolgenden Klageverfahren angerechnet, wenn dieses Klageverfahren von einer anderen Anwaltskanzlei der überörtlichen Sozietät in einer anderen Stadt durchgeführt wird. Im Fall einer überörtlichen Sozietät wird der Auftrag allen Anwälten sämtlicher angeschlossener Kanzleien erteilt. 20 Will man dieses Ergebnis vermeiden, muss mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, wobei auf die fehlende Erstattungsfähigkeit hinzuweisen ist. Die in einem OLG Hamburg JurBüro 1992, 540 = MDR 1992, 1091 = KostRsp. BRAGO 43 Nr KG KGR 1995, 117. Mock 1555

11 VV Teil 3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, weitere Verfahren Briefkopf des Rechtsanwalts enthaltene Angabe in Kooperation mit spricht gegen eine Sozietät. Die Anrechnung der Mahnanwaltsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet daher dann aus aa) Volle Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtstreits. Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrengebühr Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt. Die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) ist jetzt in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3100) anzurechnen (Anm. zu VV 3305). I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert EUR) 412,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 432,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 514,08 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert 7.500,00 EUR) 535,60 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert 7.500,00 EUR) 494,40 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500,00 EUR 412,00 EUR 638,00 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,22 EUR 759,22 EUR 36 bb) Anrechnung bei vorzeitiger Beendigung. Eine Anrechnung hat auch auf die verkürzte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 zu erfolgen, d.h. in den Fällen, in denen sich die Angelegenheit durch ein vorzeitiges Auftragsende erledigt hat, ein nachfolgender Rechtsstreit daher im engeren Sinne also noch gar nicht existiert. Hierfür spricht, dass die Vorschrift VV 3101 Nr. 1 systematisch unter Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses fällt. Dort sind die Gebührentatbestände in den Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und somit in den gerichtlichen Streitigkeiten geregelt. Ebenso wie das Entstehen der außergerichtlichen Terminsgebühr nach Vorb. VV 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht von der Anhängigkeit des Anspruchs abhängig ist, gilt dies auch für das Entstehen der Verfahrensgebühr im Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung. Voraussetzung ist lediglich, dass der Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag hat. Daraus ergibt sich, dass nicht ausschließlich Gebührentatbestände im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren in Teil 3 geregelt sind. Darüber hinaus ist streng zwischen dem gebührenrechtlichen- und prozessualen Rechtszug zu unterscheiden. Während der gebührenrechtliche Rechtszug bereits mit dem Auftrag des Mandanten beginnt, ihn in einem gerichtlichen bzw. gerichtlich noch anhängig zu machenden Verfahren zu vertreten, beginnt der prozessuale Rechtszug erst mit Anhängigkeit. Sobald also dem Anwalt ein (unbedingter) Auftrag erteilt wurde, befindet sich dieser vergütungsrechtlich in VV Teil 3. Insofern hat daher auch eine Anrechnung der Verfahrensgebühr VV 3305 auf die Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 1 zu erfolgen. 37 Die Anrechnung erfolgt allerdings nur zu dem Satz, zu dem auch eine Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren entsteht, also zu 0,8. Beispiel: Der Rechtsanwalt beantragt einen Mahnbescheid über EUR. Der Gegner legt Widerspruch ein. Bevor der Anwalt auftragsgemäß Klage erhebt, zahlt der Gegner. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 321,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,99 EUR 381,99 EUR 21 KG NJW-RR 1997, 824 = KGR 1997, 16 = KostRsp. BRAGO 43 Nr. 54; KG KGR 1999, 359 = KostRsp. BRAGO 43 Nr. 55 m. Anm. N. Schneider Mock

12 Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren VV II. Klageauftrag 1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr ,80 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 3. abzügl. 0,8 Verfahrensgebühr nach Anm. zu VV ,80 EUR 20,00 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,80 EUR 23,80 EUR b) Keine Anrechnung bei streitigem Verfahren zwei Jahre nach Mahnverfahren Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits dann nicht anzurechnen, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem streitigen Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre liegen. In diesem Fall unterbleibt nach 15 Abs. 5 S. 2 eine Anrechnung. Allerdings kommt nur eine analoge Anwendung des 15 Abs. 5 S. 2 in Betracht. Hiernach gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Eine direkte Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, weil das Mahnverfahren und das Streitverfahren gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit darstellen (vgl. 17 Nr. 2). Allerdings hat der Gesetzgeber in 15 Abs. 5 S. 2 eine Regelung eingefügt, wonach die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gilt und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen sollen. Begründet wird diese Ergänzung des Gesetzestextes damit, dass der Rechtsanwalt sich auch in diesen Fällen wegen des Zeitablaufs in die Angelegenheit wieder neu einarbeiten müsse. 22 Ausdrücklich wird in der Begründung verneinend darauf verwiesen, dass auch sonst vorgesehene Anrechnungen entfallen sollen. Damit dürfte klargestellt sein, dass jegliche Anrechnung zu unterbleiben hat, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Auch bei einer analogen Anwendung von 15 Abs. 5 S. 2 findet daher eine Anrechnung der Gebühr nach VV 3305 auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 nicht mehr statt, wenn das Mahnverfahren und der Rechtstreit länger als zwei Kalenderjahre auseinander liegen. Beispiel: Keine Anrechnung der Mahnverfahrengebühr nach Ablauf von zwei Kalenderjahren Der Anwalt hatte im November 2005 den Auftrag für ein Mahnverfahren über EUR erhalten und den Mahnbescheid beantragt. Der Antragsgegner hatte im Dezember 2005 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller will zunächst nichts Weiteres veranlassen. Im Januar 2008 erteilt er dem Anwalt den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Da hier seit dem Widerspruch zwei Kalenderjahre verstrichen sind, ist nach 15 Abs. 5 S. 2 eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) gem. Anm. zu VV 3305 ausgeschlossen. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert EUR) 412,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 432,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 514,08 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV (Wert EUR) 535,60 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert EUR) 494,40 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 1.050,00 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,50 EUR 1.249,50 EUR BT-Drucks 15/1971 S. 190 li. Sp. Mock 1557

13 VV Teil 3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, weitere Verfahren c) Durchführung der Anrechnung 40 aa) Volle Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtstreits. Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrengebühr Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt. Die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) ist jetzt in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3100) anzurechnen (Anm. zu VV 3305). I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert EUR) 412,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 432,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 514,08 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert EUR) 535,60 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert EUR) 494,40 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500EUR 412,00 EUR 638,00 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,22 EUR 759,22 EUR 41 bb) Unterschiedliche Gegenstandswerte. Zu beachten ist, dass eine Anrechnung nur insofern vorzunehmen ist, als eine Gegenstandsidentität gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anrechnung (vgl. Rn 23). Hieraus folgt, dass bei Gegenstandsverschiedenheit keine Anrechnungspflicht besteht. Insofern können dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebührenteile erhalten bleiben. 42 (1) Teilweise Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren. Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Mahnverfahrensgebühr VV 3305 gem. Anm. zu VV 3305 nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von EUR durchgeführt. Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 nur soweit sie nach einem Wert von EUR entstanden wäre. 23 I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert EUR) 412,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 432,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 514,08 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert EUR) 391,30 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert EUR) 361,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus EUR 301,00 EUR 471,50 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,58 EUR 561,08 EUR 43 (2) Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtstreits bei höherem Wert im streitigen Verfahren. Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, wird die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) gem. Anm. zu VV 3305 nur insoweit angerechnet, als sie 23 Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn Mock

14 Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren VV tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Im streitigen Verfahren wird die Klage um EUR erweitert. Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nur nach EUR. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert EUR) 412,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 432,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 514,08 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert EUR) 631,80 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert EUR) 583,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus EUR 412,00 EUR 823,00 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,37 EUR 979,37 EUR Keine Gegenstandsidentität liegt vor, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren erstmals nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid für den Antragsteller tätig wird, den Mahnbescheid teilweise zurücknimmt und im Übrigen die Abgabe an das Streitgericht beantragt. In diesem Fall entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 nach dem Wert der zurückgenommenen Ansprüche. Diese ist nicht auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 nach dem Wert der Ansprüche, wegen 44 welcher das streitige Verfahren durchgeführt wird, anzurechnen. 24 cc) Unterschiedliche Gebührensätze. Ist der Gebührensatz im Mahnverfahren höher als der 45 Gebührensatz der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, so können dem Rechtsanwalt ebenfalls weitere Gebührenbeträge erhalten bleiben. Beispiel: Der Rechtsanwalt beantragt wegen einer Forderung von EUR einen Mahnbescheid; der Antragsgegner legt Widerspruch ein. Vor Klageeinreichung zahlt der Gegner jedoch. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 506,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,14 EUR 602,14 EUR II. Rechtsstreit 1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr ,80 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzüglich 0,8-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,80 EUR 20,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,80 EUR 23,80 EUR dd) Auslagenpauschale. Nicht anzurechnen ist die Auslagenpauschale nach VV Denn in VV 3305 ist lediglich davon die Rede, dass die Gebühr anzurechnen ist. Bei der Auslagenpauschale handelt es sich aber gerade nicht um eine solche. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Gesetz. Denn 1 Abs. 1 S. 1 trennt hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung zwischen Gebühren und Auslagen. Zudem fehlt es an einer gesetzlichen Anrechnungsvorschrift. 26 Zudem stellen Mahnund streitiges Verfahren unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten dar ( 17 Nr. 2) OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 81; a.a. OLG Frankfurt/Main JurBüro 2007, 80 m. abl. Anm. Enders. 25 A.A. AG Pankow/Weißensee KostRsp. BRAGO 26 Nr AG Hamburg AnwBl 1993, 293; AG Alzey AnwBl 1982, OLG Köln AGS 2007, 344 m. Anm. N. Schneider. Mock 1559

15 VV Teil 3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, weitere Verfahren 47 Darüber hinaus tritt die Auslagenpauschale aufgrund des anwaltlichen Wahlrechts an die Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen (vgl. Anm. zu VV 7002). Insofern ist es dem Anwalt unbenommen, auch die tatsächlich angefallenen Auslagen abzurechnen. In einem solchen Fall würde allerdings niemand auf die Idee kommen, diese in Folge einer Anrechnung dem Rechtsanwalt nicht zu gewähren. Sind in solchen Anrechnungsfällen also mehrere Pauschalen entstanden, so stellt sich die Frage, wie sich die Gebührenanrechnung auf die Höhe der Pauschale auswirkt. 48 Nach einem Teil der Rspr. und Lit. soll die Auslagenpauschale nur aus dem Gebührenaufkommen nach Anrechnung ermittelt werden. 28 Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, außergerichtlich eine Forderung in Höhe von EUR beizutreiben. Da der Schuldner nicht zahlt, erwirkt er auftragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid. I. Außergerichtliche Tätigkeit: 1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV ,50 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 130,50 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,88 EUR 151,38 EUR II. Mahnverfahren: 1. 1,0-Mahnverfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 0,5-Vollstreckungsbescheidverfahrensgebühr, VV ,50 EUR 3. gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65-Gebühr 55,25 EUR 4. Auslagenpauschale, VV 7002 (20% aus 72,25 EUR) 14,45 EUR 86,70 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,47 EUR 103,17 EUR 49 Diese Berechnung ist unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut der VV 7002 richtet sich die Auslagenpauschale nach den gesetzlichen Gebühren und nicht nach denjenigen Gebühren, die nach Anrechnung verbleiben. Derjenige Betrag, der nach Anrechnung verbleibt, ist lediglich eine Berechnungsgröße. Die anzurechnenden Gebühren und die Gebühren, auf die anzurechnen ist, bleiben trotz der Anrechnung bestehen und behalten ihre Eigenständigkeit 29 (vgl. auch VV Rn 35). 50 Die Auslagenpauschale ist daher nach zutreffender Ansicht aus dem gesamten Gebührenaufkommen vor Anrechnung zu ermitteln. 30 Im vorangegangenen Beispiel ändert sich für die vorgerichtlichen Kosten nichts; für die Tätigkeit im Mahnverfahren ist dagegen wie folgt zu rechnen: Mahnverfahren: 1. 1,0-Mahnverfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 0,5-Vollstreckungsbescheidverfahrensgebühr, VV ,50 EUR 3. Auslagenpauschale, VV 7002 VV (20% aus 127,50 EUR) 20,00 EUR 4. gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65-Gebühr 55,25 EUR 92,25 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,53 EUR 109,78 EUR 51 Diese Berechnung gilt auch dann, wenn aufgrund der Anrechnung in der nachfolgenden Angelegenheit letztlich überhaupt keine Gebühren verbleiben, die der Anwalt noch verlangen kann: Beispiel: Der Anwalt hat wegen eines Betrages i.h.v EUR das Mahnverfahren durchgeführt. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit, der sich jedoch vorzeitig erledigt. 28 AG Melsungen JurBüro 2007, 593 m. abl. Anm. Enders; LG Berlin JurBüro 1987, 1869 = Rpfleger 1988, 42; LG Bonn MDR 1991, 65; ebenso Hansens, BRAGO, 26 Rn 4; ders., JurBüro 1987, 1744; von Eicken, AGS 1996, 109; KG JurBüro 2000, OLG Nürnberg AnwBl 1963, AG Siegburg JurBüro 2003, 417; AG Kassel JurBüro 2006, 592; OLG Köln Rpfleger 1994, 432 = AGS 1994, 65 = KostRsp. BRAGO 26 Nr. 14; LG Berlin JurBüro 1982, 1351 = KostRsp. BRAGO 38 Nr. 10; JurBüro 1987, 1869; AG Hamburg AnwBl 1993, 293; AG Alzey AnwBl 1982, 399; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 26 Rn 10; Baldus, DAR 1991, 275; N. Schneider, MDR 1991, Mock

16 Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren VV I. Mahnverfahren 1. 1,0-Geschäftsgebühr, VV ,30 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 321,30 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,05 EUR 382,35 EUR II. Rechtsstreit 1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr ,80 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 3. gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen 240,80 EUR 20,00 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,80 EUR 23,80 EUR Der Anwalt kann also auch hier die volle Auslagenpauschale einfordern, obwohl ihm für den Rechtsstreit letztlich keine zusätzlichen Gebühren mehr zustehen d) Übergangsfälle Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspunkte für eine Lösung. Ausgangsfall: Der Rechtsanwalt wird im Juni 2004 beauftragt vom Gegner EUR mittels Mahnbescheid einzufordern. Auftragsgemäß beantragt er den Erlass eines Mahnbescheids. Nachdem der Gegner Widerspruch einlegt, erhebt der Rechtsanwalt im Juli auftragsgemäß Klage. Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. Es bieten sich folgende Lösungen an: aa) Keine Anrechnung. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut Anm. zu VV 3305, der bestimmt, dass eine Verfahrensgebühr nach VV 3305 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wäre eine Anrechnung nicht vorzunehmen. Die Anrechnungsregelung bestimmt, dass nur eine nach dem RVG entstandene Verfahrensgebühr erfasst wird. Dies ist gerade nicht gegeben. Vielmehr ist die Gebühr nach 41 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Diese wird gem. 41 Abs. 2 BRAGO auf eine Prozessgebühr angerechnet. bb) Volle Anrechnung. Denkbar ist auch, dass eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr nach BRAGO in vollem Umfang auf die später nach dem RVG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Das OLG Düsseldorf 32 hat im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr nach 41 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entschieden, dass diese auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 in voller Höhe anzurechnen ist. Gleiches muss daher auch für die Gebühr nach 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelten. Allein der Wegfall der Prozessgebühr führt nicht dazu, dass eine Anrechnung unterbleibt. Vielmehr gilt, dass auch das RVG in seiner Anm. zu VV 3305 eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr vorsieht. Schon hieraus ist die Gleichheit von Prozess- und Verfahrensgebühr abzuleiten. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens. Hinzukommt, dass Sinn und Zweck der Anrechnung eine solche Verfahrensweise gebieten. Denn der Grund für die Anrechnung besteht darin, dass sich der Rechtsanwalt nach dem Mahnverfahren in das streitige Verfahren in geringerem Umfang einarbeiten muss, als bei erstmaliger Befassung mit dem Streitstoff zur Anfertigung der Klageerhebung. Aus diesen Überlegungen heraus hat daher eine Anrechnung stattzufinden. Das rein formale Argument, der Wortlaut der Anm. zu VV 3305 gebiete lediglich eine Anrechnung der hiernach entstandenen Verfahrensgebühr auf eine Verfahrensgebühr nach VV 3100, und 43 Abs. 2 BRAGO spreche nur von einer Prozessgebühr, nicht aber von einer Verfahrensgebühr, ist für sich allein nicht OLG Köln Rpfleger 1994, 432 = AGS 1994, RVG-Letter 2005, 77. Mock 1561

17 VV Teil 3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, weitere Verfahren tragfähig. Eine ausschließlich am Wortlaut der Vorschriften orientierte Auslegung ohne Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelungen ist daher wenig überzeugend. 58 cc) Mehrere Auftraggeber. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhöhte sich nach BRAGO-Rechtslage die Geschäfts- bzw. Prozessgebühr je weiteren Auftraggeber um 3/10 gemäß 6 Abs. 1 BRAGO. Die Anrechnungsbestimmung des 43 Abs. 2 BRAGO hatte zur Folge, dass eine Anrechnung auch hinsichtlich der jeweils erhöhten Gebühr in Betracht kam. Denn 6 BRAGO stellte keine eigene Gebühr dar, sondern lediglich einen Erhöhungstatbestand der Geschäfts- bzw. Prozessgebühr. 59 Nach RVG-Rechtslage ist es zweifelhaft, ob dieser Rechtszustand weiterhin besteht. Denn aus der Vorbemerkung zu VV Teil 1 heißt es: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. 60 Dies könnte zu der Schlussfolgerung verleiten, dass VV 1008 nunmehr einen eigenen Gebührentatbestand darstellt. Dies hätte wiederum zur Konsequenz, dass bei einer Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr VV 1008 gerade nicht erfasst wird. Insofern bliebe dem Rechtsanwalt die Erhöhung erhalten. Beispiel: Der RA wird von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Personen, damit beauftragt, eine Forderung von EUR gegenüber dem Antragsgegner per Mahnbescheid geltend zu machen. Nachdem der Gegner Widerspruch einlegt, erhebt der Rechtsanwalt auftragsgemäß Klage. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 1,2-Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV ,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 682,20 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,62 EUR 811,82 EUR II. Rechtsstreit 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2-Erhöhungsgebühr für 4 weitere Auftraggeber, VV ,20 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 4. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzüglich 1,0-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,00 EUR 832,70 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,21 EUR 990,91 EUR 61 Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz. VV 1008 stellt gerade keine eigene Gebühr dar. 33 Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung VV 1008 selbst. Dort heißt es, dass sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person erhöht. Damit also eine Erhöhung überhaupt anfallen kann, muss zunächst einmal eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen. Hieraus folgt, dass der Erhöhungstatbestand gem. VV 1008 niemals allein, sondern nur in Verbindung mit einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bestehen kann. Die erhöhte Verfahrensgebühr ist daher als Ganzes zu betrachten und hieraus ist die Anrechnung vorzunehmen. 34 Auf das Beispiel unter Rn 60 bezogen, hat daher die Abrechnung folgendermaßen zu erfolgen: I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 1,2-Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV ,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 682,20 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,62 EUR 811,82 EUR 33 Unter ausdrücklicher Aufgabe der in RVG-B 2005, 87 (88) vertretenen Auffassung, ebenso LG Düsseldorf, AGS 2007, 381 (LS 3) m. zust. Anm. Schons. 34 Enders, JurBüro 2004, 405; Hansens, RVGreport 2004, Mock

18 Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren VV II. Rechtsstreit 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2-Erhöhungsgebühr für 4 weitere Auftraggeber, VV ,20 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 4. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzgl. 2,2-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,20 EUR 471,50 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, VV ,59 EUR 561,09 EUR dd) Anzahl der Auftraggeber des Mahnverfahrens ist nicht identisch mit Anzahl der Auftraggeber des streitigen Verfahrens. Problematisch wird die Anrechnung in den Fällen, in denen von mehreren Auftraggebern z.b. nur einer oder einige nach einem Einspruch bzw. Widerspruch in das streitige Verfahren übergehen. Diese Problematik ist wohl offensichtlich weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung bislang erkannt worden. Es bestehen meines Erachtens folgende Lösungsmöglichkeiten: volle Anrechnung der erhöhten Verfahrensgebühr teilweise Anrechnung insofern, als die Verfahrensgebühr nach VV 3305 für den Auftraggeber des streitigen Verfahrens entstanden wäre Anrechnung nach Kopfteilen. Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt A und B als gläubiger wegen einer Forderung von EUR im Mahnverfahren. Nachdem der Gegner fristgerecht Widerspruch erhoben hat, erhebt der Rechtsanwalt Klage nur hinsichtlich des A. Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. Folgende Lösungswege bieten sich an: (1) Volle Anrechnung der erhöhten Verfahrensgebühr. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 0,3-Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber, VV ,10 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 351,10 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,71 EUR 417,81 EUR II. Rechtsstreit 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,10 EUR 441,40 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,87 EUR 525,27 EUR (2) Teilweise Anrechnung. Bei dieser Berechnungsmethode ist der Anwalt so zu stellen, als hätte er das Mahnverfahren von vornherein nur für den Mandanten, der das streitige Verfahren durchgeführt hat, allein durchgeführt. Insofern verbleibt dem Rechtsanwalt zusätzlich die Erhöhung gem. VV 1008 hinsichtlich des Auftraggebers erhalten, für den das streitige Verfahren nicht durchgeführt wird. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 0,3-Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber, VV ,10 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 351,10 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,71 EUR 417,81 EUR II. Rechtsstreit 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzgl. 1,0-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,00 EUR 471,50 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,59 EUR 561,09 EUR Mock 1563

19 VV Teil 3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, weitere Verfahren 65 (3) Anrechnung nach Kopfteilen. Bei dieser Berechnungsvariante wird die erhöhte Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anzahl der Mandanten d.h. nach Kopfteilen aufgeteilt. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. 0,3-Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber, VV ,10 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 351,10 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,71 EUR 417,81 EUR II. Rechtsstreit 1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV ,30 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, VV ,20 EUR 3. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR abzgl. 0,65-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV ,60 EUR 576,90 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,61 EUR 686,51 EUR 66 Die zweite Alternative ist meines Erachtens die richtige. Sie entspricht gebührenrechtlich der Tätigkeit des Anwalts. Es darf dem Rechtsanwalt im streitigen Verfahren nichts abgezogen werden, was er sich zuvor aufgrund einer Mehrbelastung durch mehrere Auftraggeber verdient hat. Nur so wird dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck der Erhöhung VV 1008 Rechnung getragen. Die Erhöhung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass einem Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern typischerweise ein erhöhter Arbeitsaufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko entstehen, was bei der Berechnung der normalen Gebühr nicht berücksichtigt werden könnte. 35 Ein solcher Mehraufwand ist in dem Beispielsfall aber gerade im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar. 4. Verfahrensgebühr bei Beendigung vor Antragseinreichung (VV 3306) a) Endgültige Beendigung 67 Ist der Auftrag vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags beendigt, erhält der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr. Es entsteht nur die reduzierte 0,5-Gebühr nach VV ,5-Verfahrensgebühr, VV 3306 (Wert EUR) 122,50 EUR 2. Auslagenpauschale, VV ,00 EUR 142,50 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,08 EUR 169,58 EUR Insoweit handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift zu 15 Abs. 4. Nach dieser Regelung soll es, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, grundsätzlich ohne Einfluss sein, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Durch die Gesetzesformulierung wird von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht, die offenbar motiviert ist durch die Überlegung, dass das Nichterreichen eines bestimmten Tätigkeitsstadiums zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats Indiz für eine nur untergeordnete Tätigkeit des Bevollmächtigten ist. Dem Wortlaut der Vorschrift nach, tritt die Reduzierung der Verfahrensgebühr auch dann ein, wenn sich der Auftrag zwischen Absendung des Mahnbescheidantrags und dem Eingang beim Mahngericht erledigt. Dies berücksichtigt allerdings nicht, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Erledigung des Auftrags bereits alles zu seiner Erfüllung Erforderliche getan hat. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass der Antrag den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts bereits verlassen hat. Daher ist das Entstehen der vollen 1,0 Verfahrensgebühr somit gewissen Zufälligkeiten 35 LG Düsseldorf, AGS 2007, 381 (LS 3) m. zust. Anm. Schons Mock

20 Abschnitt 1. Gebühren des Verteidigers VV 5115 II. Rechtsbeschwerde 1. Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. Postentgeltpauschale, VV ,00 EUR 290,00 EUR 3. 19% Umsatzsteuer, VV ,10 EUR 345,10 EUR III. Verfahren nach Zurückverweisung 1. Verfahrensgebühr, VV ,00 EUR 2. Zusätzliche Gebühr, VV 5115 i.v.m. VV ,00 EUR 3. Postentgeltpauschale, VV ,00 EUR 290,00 EUR 4. 19% Umsatzsteuer, VV ,10 EUR 345,10 EUR IV. Voraussetzungen der zusätzlichen Gebühr 1. Übersicht Einen Anspruch auf die zusätzliche Gebühr erwirbt der Anwalt nur, wenn er daran mitgewirkt hat, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt hat oder dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil: das Verfahren eingestellt wurde (Anm. Abs. 1 Nr. 1), der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig zurückgenommen worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4), der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen den neu erlassenen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 3), die Rechtsbeschwerde zurückgenommen worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 4), der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen worden ist (analog Anm. Abs. 1 Nr. 4), das Gericht nach 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entschieden hat (Anm. Abs. 1 Nr. 5) Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 Nr. 1) a) Gemeinsame Voraussetzungen Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens ( 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rechtsbeschwerdeverfahren einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (Unterabschnitt 4). Für alle Verfahren gemeinsam gilt, dass die Einstellung nicht nur vorläufig sein darf. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur Übernahme des Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat ( 41 OWiG) reicht nicht aus. Zwar ist das Strafverfahren eine vom Bußgeldverfahren unabhängige eigene Angelegenheit, jedoch ist mit der Abgabe anders als im umgekehrten Fall der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Bußgeldbehörde keine Einstellung verbunden. Die Staatsanwaltschaft verfolgt vielmehr die (Straf-)Tat auch unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit weiter. Eine Teileinstellung wegen einzelner Taten reicht grundsätzlich ebenfalls nicht aus, da damit das Verfahren als solches gerade nicht endgültig eingestellt wird Wird ein Bußgeldverfahren allerdings gegen mehrere Betroffene geführt, so reicht die Teileinstellung gegen einen der Betroffenen aus, sofern das Verfahren gegen ihn damit endgültig erledigt wird. Sein Verteidiger kann also in diesem Fall die zusätzliche Gebühr nach VV 5115 verdienen. 9 BT-Drucks 12/6962, S. 106; Burhoff, RVG, VV 5115 Rn 14 i.v.m. VV 4141 Rn 17 f. N. Schneider 2089

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