Fragen und Antworten. 1 Allgemeines zum Patentrecht Patente auf dem Gebiet der belebten Natur... 14
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- Albert Kaufman
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1 Fragen und Antworten 1 Allgemeines zum Patentrecht Was ist ein Patent und welche Rechte gewährt es? Wozu braucht es Patente? Welche Interessen berücksichtigt das Patentrecht? Welches sind die Anforderungen an ein Patent? Welches sind die Grenzen des Patenschutzes? Wie kommt man zu einem Patent in der Schweiz und im Ausland? Welches sind die Lebensphasen eines Patents? Wie wirken sich Patente auf die Forschung aus? Was ist das Forschungsprivileg? Patente auf dem Gebiet der belebten Natur Werden Patente auf Leben erteilt? Sind Mikroorganismen patentierbar? Sind Pflanzen patentierbar? Sind Tiere patentierbar? Ist der Mensch patentierbar? Sind menschliche embryonale Stammzellen patentierbar? Sind Gene patentierbare Erfindungen oder blosse Entdeckungen? Welche Ausschlüsse von der Patentierung kennt das schweizerische Recht? Welche Ausschlussgründe sieht das Europäische Patentübereinkommen vor? Welche Ausschlussgründe sieht die EU-Richtlinie 98/44/EG vor? Welche Ausschlüsse von der Patentierung lässt das WTO/TRIPS- Abkommen zu? Warum sind Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung ausgeschlossen? Wie spielen Sortenschutz und Patentschutz bei Pflanzen zusammen? Wie ist die Rechtslage für biotechnologische Erfindungen in anderen Ländern? Was bezweckt die europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen? Welche Kontrollmöglichkeiten bestehen bei der Erteilung von Patenten für biotechnologische Erfindungen durch das Europäische Patentamt? FAQ Publikationsdatum Seite 1 von 56
2 3 Neuerungen ab 1. Juli 2008 aufgrund der In Kraft getretenen Revision des Patentgesetzes im Bereich biotechnologischer Erfindungen Warum wurde das Patentgesetz einer Revision unterzogen? Welches sind die wichtigsten Neuerungen betreffend biotechnologischer Erfindungen im Überblick? Inwiefern wurden die Ausschlussgründe der Patentierbarkeit auf dem Gebiet der belebten Natur präzisiert? Unter welchen Voraussetzungen sind Körperbestandteile eines Menschen patentierbar? Unter welchen Voraussetzungen sind Gene patentierbar? Besteht ein absoluter oder zweckgebundener Stoffschutz für Patente auf Gen-Sequenzen? Inwiefern erstreckt sich der Patentschutz auch auf vermehrtes biologisches Material? Inwiefern wurden die Ausnahmen von der Wirkung eines Patentes konkretisiert? Züchtungsprivileg und Auskreuzung Welche verfahrensrechtliche Änderungen ergeben sich in Bezug auf die Erteilung von Patenten auf biotechnologische Erfindungen mit dem revidierten Patentgesetz? Gefährdet die Patentgesetzrevision die biotechnologische Forschung? Welche Auswirkungen hat das revidierte Patentgesetz auf die Landwirtschaft? Was ist das Landwirteprivileg? Was ist das Züchterprivileg? Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in Patentanmeldungen Wozu Zwangslizenzen für den Export von pharmazeutischen Produkten? Worum geht es bei den im Patentgesetz neu eingeführten Hilfeleistungen der Zollverwaltung? Wirtschaftliche Aspekte von Patenten Welches ist die ökonomische Rechtfertigung von Patenten? Welches Bedeutung haben Patente auf dem Gebiet der Biotechnologie für die schweizerische Wirtschaft? Wie steht die Schweiz im internationalen Vergleich? Welche Bedeutung hat eine europäische Harmonisierung? Ist der Patentschutz für biotechnologische Erfindungen nur im Interesse von Grosskonzernen?...55 FAQ Publikationsdatum Seite 2 von 56
3 4.6 Welches sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der vollzogenen Patentgesetzrevision auf Entwicklungsländer?...56 FAQ Publikationsdatum Seite 3 von 56
4 1 Allgemeines zum Patentrecht 1.1 Was ist ein Patent und welche Rechte gewährt es? Ein Patent ist ein Schutztitel, der vom Staat unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Es schützt seinen Inhaber davor, dass seine Erfindung ohne seine Zustimmung wirtschaftlich genutzt wird. Dieser Schutz besteht während höchstens 20 Jahren ab Anmeldung der Erfindung. Das Patent gibt dem Inhaber das Recht, anderen die wirtschaftliche Verwertung (z.b. die Herstellung, den Verkauf, die Einfuhr) seiner Erfindung zu verbieten. Es sichert ihm damit eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung. Beispiel: Der Erfinder des Kugelschreibers kann gestützt auf sein Patent anderen verbieten, Kugelschreiber ohne seine Zustimmung herzustellen. Er kann aber auch die Herstellung gegen ein Entgelt gestatten. Vielfach wird angenommen, dass der Inhaber eines Patents auch das Recht erhält, die Erfindung nach Belieben zu nutzen. Das trifft nicht zu! Ein Patent beinhaltet keine Erlaubnis, dass der Patentinhaber seine Erfindung auch tatsächlich nutzen darf. Es ist kein Persilschein zur Nutzung der Erfindung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung vom Patentinhaber genutzt werden darf, bestimmt nicht das Patentgesetz sondern wird durch andere Gesetze geregelt, z.b. das Heilmittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz oder das Gentechnikgesetz. Oft muss der Patentinhaber eine behördliche Bewilligung oder Zulassung einholen. Ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung oder Zulassung gegeben sind, entscheidet nicht die Patentbehörde, sondern andere hierfür spezialisierte Behörden, so z.b. das Bundesamt für Gesundheit oder das Heilmittelinstitut (Swissmedic). Beispiel: Ein Patent für einen neuartigen Sprengstoff gibt dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, den Sprengstoff herzustellen und zu vertreiben. Das Patent erlaubt seinem Inhaber aber nicht, selbst den Sprengstoff zu produzieren und zu veräussern. Die Herstellung und den Vertrieb von Sprengstoffen regelt die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR ). Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht die Patentbehörde zuständig. Patente gewähren auch keine absolute Monopolstellung. Zwar sichert ein Patent seinem Inhaber eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung. Der Patentinhaber steht jedoch mit seinen Produkten und Verfahren im Wettbewerb mit denjenigen der Konkurrenz. FAQ Publikationsdatum Seite 4 von 56
5 1.2 Wozu braucht es Patente? Der Patentschutz fördert die Forschung und den technischen Fortschritt. Patente geben zudem einen Einblick in den Stand der technischen Entwicklung und schaffen Transparenz in der Forschung. Patente sichern Investitionen in die Forschung und Entwicklung: Ein Patent schützt seinen Inhaber für maximal 20 Jahre davor, dass seine Erfindung ohne seine Zustimmung wirtschaftlich genutzt wird. Es gibt ihm das Recht, Dritte (namentlich Konkurrenten) von der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Dieses Recht sichert dem Patentinhaber eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung und damit die Möglichkeit, die im Erfindungsprozess aufgewendeten Geldmittel wieder einzunehmen und Gewinne zu erwirtschaften. Ohne Patentschutz liesse sich nicht verhindern, dass Dritte als Trittbrettfahrer die Erfindungen der anderen wirtschaftlich nutzen, ohne sich an den Kosten der Erfindungen zu beteiligen. Niemand wäre bereit, in die Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Patent schafft somit einen Anreiz für weitere Investitionen und fördert damit den technischen Fortschritt. Patente verbreiten technisches Wissen: Der Patentschutz ist der Lohn dafür, dass der Erfinder sein geheimes Wissen preisgibt und seine Erfindung der Allgemeinheit offen legt. Er muss die Erfindung in ihren Einzelheiten erläutern, so dass ein Fachmann diese aufgrund der Beschreibung nachvollziehen kann. Was nicht offen gelegt wurde, ist nicht geschützt. Wer also auf Geheimhaltung setzen will, kann keinen Patentschutz erlangen. Die Pflicht zur Bekanntgabe der Einzelheiten der Erfindung (Offenbarungspflicht) stellt die Verbreitung des aktuellen Stands des technischen Wissens sicher. Andere Forscher können frei auf dieses Wissen zugreifen und auf dieser Grundlage die eigene Forschung vorantreiben. Das Forschungsprivileg sichert dabei die Forschungsfreiheit. Patente schaffen Transparenz: Aufgrund der Pflicht zur Offenbarung erfährt die Öffentlichkeit von jeder patentierten Erfindung. Sie erhält dadurch einen Einblick in den aktuellen Stand der Forschungstätigkeit, die sich sonst hinter verschlossenen Türen abspielt. Mit Hilfe dieser Informationen kann sich die Öffentlichkeit zur Forschung eine Meinung bilden und diese in den politischen Prozess einfliessen lassen. Ohne die Offenbarungsfunktion der Patente würde sich die Forschung im Geheimen und ohne Kontrollmöglichkeit der Allgemeinheit abspielen. Beispiel: Aufgrund der Veröffentlichung des europäischen Patentes Nr am 8. Dezember 1999 waren Informationen über den Stand der Stammzellenforschung und deren Möglichkeiten in einem sehr frühen Zeitpunkt allgemein zugänglich. FAQ Publikationsdatum Seite 5 von 56
6 1.3 Welche Interessen berücksichtigt das Patentrecht? Das Patentrecht schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, den Interessen von Konkurrenten und den Interessen der Allgemeinheit. Interessen des Patentinhabers: Ein Patent gibt seinem Inhaber das Recht, Dritte (namentlich Konkurrenten) von der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Dieses Recht sichert dem Patentinhaber eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung und damit die Möglichkeit, die im Erfindungsprozess aufgewendeten Geldmittel wieder einzunehmen und Gewinne zu erwirtschaften. Eine Garantie hierfür gibt ein Patent freilich nicht. Beispiel: Die Entwicklung eines Arzneimittels erfordert sehr hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung. Ohne Patentschutz liesse sich nicht verhindern, dass Dritte als Trittbrettfahrer das Ergebnis der Forschung und Entwicklung nutzen, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Der Schutz einer im Rahmen der Forschung und Entwicklung gemachten Erfindung durch ein Patent verhindert dies. Andere Marktteilnehmer können das Arzneimittel nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers herstellen und diesen auf den Markt konkurrenzieren. Dies ist erst nach Ablauf des Patentschutzes möglich. Interessen von Konkurrenten: Konkurrenten des Patentinhabers profitieren von der Offenlegung der Erfindung in der Patentanmeldung. Bis zum Ablauf der Patentschutzdauer können sie die Erfindung zu Forschungszwecken und danach frei benutzen. Beispiel: Einige patentierte Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffes Ciclosporin (Sandimmun), der zur Unterdrückung der Abstossreaktion bei Transplantationen noch heute von grosser Bedeutung ist, können seit einigen Jahren ohne Einschränkung von jedermann auch wirtschaftlich genutzt werden. Interessen der Allgemeinheit: Die Veröffentlichung der Erfindung im Zeitpunkt der Patenterteilung erlaubt der Allgemeinheit einen Einblick in den Entwicklungsstand der Forschung. Das Patentrecht erfüllt damit gerade in politisch sensitiven Bereichen wie der Biotechnologie eine wichtige Transparenz- und Kontrollfunktion. Beispiel: Am 8. Dezember 1999 erteilte das Europäische Patentamt der Universität Edinburgh ein Europäisches Patent Nr , das zu Unrecht die Klonierung menschlicher Lebewesen nicht ausschloss. Die Veröffentlichung des europäischen Patentes Nr erlaubte es, den Fehler des Europäischen Patentamtes bei der Erteilung des Patentes aufzudecken und diesen im dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren geltend zu machen. Ohne Patente würde sich die Forschung im Geheimen, ohne Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit abspielen. FAQ Publikationsdatum Seite 6 von 56
7 1.4 Welches sind die Anforderungen an ein Patent? Patente werden erteilt für neue erfinderische gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindung: Eine Erfindung gibt Anweisungen, wie ein technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen ist. Eine Erfindung ist demnach eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz von Naturkräften und Stoffen zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Damit sind namentlich Entdeckungen, ästhetische Formgebungen und gedankliche oder geschäftliche Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Unter einer Entdeckung versteht man das blosse Auffinden und Beschreiben von etwas bereits Existierendem. Eine Entdeckung erweitert im Unterschied zur Erfindung nicht die technischen Möglichkeiten des Menschen, sondern nur sein Wissen. Neuheit: Patentierbar ist eine Erfindung nur, wenn sie neu ist. Neu ist eine Erfindung dann, wenn sie vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nirgends auf der Welt bekannt war. Beispiel: Für einen Kronkorkenverschluss kann im heutigen Zeitpunkt kein gültiges Patent mehr angemeldet werden, da diese Form von Flaschenverschluss allgemein bekannt und daher nicht mehr neu ist. Erfinderische Tätigkeit: Die Lösung des Problems ist dann erfinderisch, wenn sie für den Fachmann aufgrund des aktuellen Stands der Technik nicht naheliegend ist. Stand der Technik bedeutet alles, was der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt einer Patentanmeldung an technischem Wissen zugänglich war. Unerwartete Eigenschaften von Produkten oder überraschende Effekte von Verfahren sind Hinweise darauf, dass das Kriterium erfinderische Tätigkeit erfüllt ist. Beispiel: Der Einsatz eines anderen Werkmaterials als des herkömmlich verwendeten (z.b. Aluminium statt Eisen) liegt für den Fachmann oft auf der Hand und bedeutet daher keine erfinderische Weiterentwicklung. Gewerbliche Anwendbarkeit: Als gewerblich anwendbar werden alle Erfindungen bezeichnet, die in irgendeinem gewerblichen Gebiet verwendet werden können. FAQ Publikationsdatum Seite 7 von 56
8 1.5 Welches sind die Grenzen des Patenschutzes? Der Patentschutz ist inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt. Inhaltliche Grenzen des Patentschutzes: Inhaltlich erfasst der Schutz aus einem Patent nur die gewerbsmässige (wirtschaftliche) Nutzung einer Erfindung. Die Nutzung eines patentierten Gegenstandes zu Forschungszwecken oder zum Privatgebrauch fällt nicht unter den Patentschutz. Diese Nutzungen bedürfen keiner Zustimmung des Patentinhabers. Beispiel: Eine Erfindung kann in der Forschung benutzt werden, um Verbesserungsmöglichkeiten (z.b. eine bessere Darreichungsform für ein Arzneimittel) zu finden. Ein im Ausland gekauftes, in der Schweiz durch ein Patent geschütztes Produkt (z.b. eine Einwegkamera oder ein Sportschuh) kann ohne Zustimmung des Patentinhabers importiert und privat benutzt werden. Vielfach wird angenommen, dass der Inhaber eines Patents auch das Recht erhält, die Erfindung nach Belieben zu nutzen. Das trifft nicht zu! Ein Patent ist kein Persilschein zur Nutzung der Erfindung. Es beinhaltet keine Erlaubnis, dass der Patentinhaber seine Erfindung auch tatsächlich nutzen darf. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung durch den Patentinhaber genutzt werden darf, bestimmt nicht das Patentgesetz sondern wird durch andere Gesetze geregelt, z.b. das Gentechnikgesetz. Die geltenden Schranken einschlägiger Normen und Gesetze sind selbstverständlich auch für den Patentinhaber verbindlich. Zum Schutz der Gesundheit, Umwelt und anderer wichtiger Güter ist für die Herstellung oder Vermarktung bestimmter Produkte (z.b. Arzneimittel, Chemikalien, landwirtschaftliche Hilfsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen) die Zulassung/Bewilligung einer Behörde (z.b. Heilmittelinstitut, Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) erforderlich. Auch der Patentinhaber braucht eine Zulassung, wenn er ein patentgeschütztes, bewilligungspflichtiges Produkt auf den Markt bringen will. Beispiel: Ein Patent auf eine Wirkstoffverbindung, welche die Aufnahme von Fett aus der Nahrung unterbindet, gibt seinem Inhaber keinen Anspruch darauf, ein Arzneimittel gegen Fettleibigkeit frei herzustellen und zu vermarkten. Der Patentinhaber muss zuerst eine Zulassung des Heilmittelinstituts (Swissmedic) einholen. Patente gewähren auch keine absolute Monopolstellung. Zwar sichert ein Patent seinem Inhaber eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung. Der Patentinhaber steht jedoch mit seinen Produkten und Verfahren im Wettbewerb mit denjenigen der Konkurrenz. Räumliche Grenzen des Patentschutzes: Räumlich gilt ein Patent nur innerhalb der Grenzen des Staates, der es erteilt. Ein Schweizer Patent schützt eine Erfindung also nur in der Schweiz. Will der Patentinhaber auch in anderen Ländern Patentschutz erlangen, muss er die Erfindung dort ebenfalls patentieren. FAQ Publikationsdatum Seite 8 von 56
9 Zeitliche Grenzen des Patentschutzes: Zeitlich ist der Patentschutz auf 20 Jahre beschränkt. Diese 20 Jahre beginnen schon vom Tag der Anmeldung an zu laufen, also meist Jahre bevor das Patent erteilt wird. Die Zeitspanne von der Anmeldung bis zur Erteilung eines Patents wird an die 20 Jahre angerechnet. FAQ Publikationsdatum Seite 9 von 56
10 1.6 Wie kommt man zu einem Patent in der Schweiz und im Ausland? Um eine Erfindung in der Schweiz und im Ausland zu schützen, muss sie bei den zuständigen Patentbehörden angemeldet werden. Es gibt drei Wege für die Anmeldung einer Erfindung: Der nationale Weg: Die Erfindung wird beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern angemeldet. Das IGE prüft die Voraussetzungen für ein Patent mit Ausnahme der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das IGE ein Patent mit Wirkung in der Schweiz und Liechtenstein. Ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein hat das Patent keine Wirkung. Das bedeutet, dass die Erfindung dort durch das schweizerische Patent nicht geschützt ist. Der europäische Weg: Die Anmeldung der Erfindung wird vom Europäischen Patentamt (EPA) in München in einem zentralisierten Verfahren umfassend geprüft. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erteilt das EPA ein europäisches Patent. Dieses entfaltet in den vom Anmelder gewählten Vertragsstaaten (gegenwärtig 34 Länder: Wirkung und wird dort verwaltet. Dank einer einzigen Anmeldung und einem zentralisierten Prüfungsverfahren, kann eine Erfindung somit in mehreren Ländern einschliesslich der Schweiz geschützt werden. Der internationale Weg: Die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf stellt aufgrund eines Staatsvertrages (Patentzusammenarbeitsvertrag, PCT) ein weltweites Anmeldeverfahren zur Verfügung. Dieses erlaubt es, eine Erfindung in derzeit bis zu 139 Vertragsstaaten anzumelden (Vertragsstaaten: Die WIPO prüft die Anmeldung nicht und erteilt auch kein Patent. Dies geschieht durch die Ämter der einzelnen Staaten oder durch eine regionale Organisation (wie dem EPA), für deren Gebiet der Patentschutz gewünscht wird. Das PCT-Verfahren macht es möglich, mit einer einzigen Anmeldung in einer Vielzahl von Ländern auch ausserhalb der EU ein Patent zu beantragen. Weitere Informationen: FAQ Publikationsdatum Seite 10 von 56
11 1.7 Welches sind die Lebensphasen eines Patents? 1. Anmeldung: Sie geschieht durch das Einreichen des Patentgesuches durch den Erfinder oder den Erwerber der Erfindung bei einer zuständigen Patentbehörde, z. B. dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern oder beim Europäischen Patentamt (EPA) in München. In der Patentanmeldung muss die Erfindung durch eine detaillierte Beschreibung offengelegt werden. 2. Eingangs- und Formalprüfung: Die Patentbehörde prüft, ob die Minimalerfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldedatums erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhält der Erfinder eine Hinterlegungsbescheinigung. Als nächstes wird überprüft, ob die formellen gesetzlichen Grundlagen erfüllt sind, insbesondere ob die Unterlagen vollständig sind. 3. Sachprüfung: Patentexperten beurteilen die Erfindung im Hinblick auf die Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und genügende Offenbarung (Beschreibung der Erfindung). Diese Fragen lassen sich nur mit beträchtlichem Expertenwissen und grossem Aufwand beantworten. Deshalb verzichten die Patentämter vieler Länder auf die Sachprüfung. Auch die Schweiz hat die vollständige Sachprüfung abgeschafft. Das IGE prüft nur, ob eine Erfindung oder ein Patentausschluss vorliegt, ob die Erfindung genügend beschrieben ist, ob sie sich gewerblich anwenden lässt und ob sie in den Ansprüchen richtig definiert ist. Dritten bleibt selbst bei einer Patenterteilung immer noch die Möglichkeit, das Patent vor Gericht anzufechten. 4. Patenterteilung: Der Antragsteller erhält Urkunde und Patentschrift, und das Patent wird ins Patentregister eingetragen. Zwischen der Anmeldung eines Patents und seiner Erteilung liegen in der Schweiz im Schnitt drei bis vier Jahre. Mit der Erteilung wird das Patent veröffentlicht. 5. Patent in Kraft: Mit der Patenterteilung tritt das Patent in Kraft. Der Patentinhaber hat nun das Recht, andere wirtschaftliche Verwertungen (wie bspw. Herstellung, Verkauf, Einfuhr) seiner Erfindung zu verbieten. Das Patent sicher ihm damit eine zeitlich befristete Exklusivität bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung. 6. Löschung des Patentes: Ein Patent kann aus verschiedenen Gründen vorzeitig erlöschen, etwa wenn der Inhaber darauf verzichtet, falls er die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt oder wenn das Patent durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt wurde. In jedem Fall erlöscht ein Patent spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldedatum. Die Erfindung gehört danach zum Allgemeingut und kann von jedermann frei benützt werden. FAQ Publikationsdatum Seite 11 von 56
12 1.8 Wie wirken sich Patente auf die Forschung aus? Der Patentschutz fördert die Forschung und den technischen Fortschritt. Patente erlauben die Forschung und Weiterentwicklung: Inhaltlich erfasst der Schutz aus einem Patent nur die gewerbsmässige (wirtschaftliche) Nutzung einer Erfindung. Die Nutzung eines patentierten Gegenstandes zu Forschungszwecken fällt nicht unter den Patentschutz. Man spricht hier vom Forschungsprivileg oder Versuchsprivileg. Aufgrund dieses Privilegs sind alle Versuchshandlungen freigestellt, soweit sie der Gewinnung von Erkenntnissen und damit der wissenschaftlichen Forschung über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen. Das Forschungsprivileg lässt daher sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die angewandte Forschung viel Raum und unterstellt letztlich nur die Vermarktung der Forschungsergebnisse dem Patentrecht. Patente sichern Investitionen in die Forschung und Entwicklung: Ein Patent schützt seinen Inhaber für maximal 20 Jahre davor, dass seine Erfindung ohne seine Zustimmung benutzt wird. Es gibt ihm das Recht, Dritte (namentlich Konkurrenten) von der wirtschaftlichen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Dieses Recht sichert dem Patentinhaber für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit, die im Erfindungsprozess aufgewendeten Geldmittel wieder einzunehmen und Gewinne zu erwirtschaften. Ohne Patentschutz liesse sich nicht verhindern, dass Dritte als Trittbrettfahrer die Erfindungen der anderen wirtschaftlich nutzen, ohne sich an den Kosten der Erfindungen zu beteiligen. Niemand wäre bereit, in die Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Patent schafft somit einen Anreiz für weitere Investitionen und fördert damit den technischen Fortschritt. Patente verbreiten technisches Wissen: Der Patentschutz ist der Lohn dafür, dass der Erfinder sein geheimes Wissen preisgibt und seine Erfindung der Allgemeinheit offen legt. Er muss die Erfindung in ihren Einzelheiten erläutern, so dass ein Fachmann diese aufgrund der Beschreibung nachvollziehen kann. Was nicht hinreichend offen gelegt wurde, ist nicht geschützt. Wer also auf Geheimhaltung setzen will, kann keinen Patentschutz erlangen. Die Pflicht zur Bekanntgabe der Einzelheiten der Erfindung (Offenbarungspflicht) stellt die Verbreitung des aktuellen Stands des technischen Wissens sicher. Andere Forscher können frei auf dieses Wissen zugreifen und auf dieser Grundlage die eigene Forschung vorantreiben. Das Forschungsprivileg sichert dabei die Forschungsfreiheit. FAQ Publikationsdatum Seite 12 von 56
13 1.9 Was ist das Forschungsprivileg? Inhaltlich erfasst der Schutz aus einem Patent nur die gewerbsmässige (wirtschaftliche) Nutzung einer Erfindung. Die Nutzung eines patentierten Gegenstandes zu Forschungszwecken fällt nicht unter den Patentschutz. Man spricht hier vom Forschungsprivileg oder Versuchsprivileg. Aufgrund dieses Privilegs sind alle Versuchshandlungen freigestellt, soweit sie der Gewinnung von Erkenntnissen und damit der wissenschaftlichen Forschung am Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen. Dies auch dann, wenn die Forschung kommerziell ausgerichtet ist. Beispiel: Bei der patentierten Sequenz des Gens, das für Insulin kodiert, könnte ergründet werden, ob die Sequenz für ein oder mehrere weitere Proteine kodiert oder zu anderen Zwecken eingesetzt werden kann, als für die Synthese von Insulin zwecks Behandlung von Diabetes. Die Freistellung gilt aber nur, wenn die patentierte Erfindung Untersuchungsobjekt der Forschung ist. Nicht vom Forschungsprivileg erfasst ist die Verwendung einer patentierten Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel bei der Forschung. Während also die Benutzung einer Erfindung freigestellt ist, wenn sie darauf abzielt, neue Erkenntnisse über den Erfindungsgegenstand zu gewinnen (Forschung am patentierten Gegenstand), bedarf die Benutzung der Erfindung als Arbeitswerkzeug (Instrument oder Hilfsmittel), das die Erforschung eines anderen Gegenstands ermöglicht oder erleichtert (Forschung mit dem patentierten Gegenstand), der Zustimmung des Patentinhabers. Jedoch besteht im Bereich biotechnologischer Erfindungen bei der Benutzung einer biotechnologischen Erfindung als Arbeitswerkzeug ein Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz (Art. 40b PatG). Das Forschungs- oder Versuchsprivileg erfasst darüber hinaus auch klinische Versuche, mit denen die Wirksamkeit und die Verträglichkeit eines den geschützten Wirkstoff enthaltenden Arzneimittels an Menschen geprüft wird. Dies auch dann, wenn die Erprobungen mit dem Ziel vorgenommen werden, Daten für die arzneimittelrechtliche Zulassung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zu gewinnen. Das Forschungsprivileg lässt daher sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die angewandte Forschung viel Raum und unterstellt letztlich nur die Vermarktung der Forschungsergebnisse dem Patentrecht. Weitere Informationen: Research-Exemptio[ _00].pdf (Englisch) FAQ Publikationsdatum Seite 13 von 56
14 2 Patente auf dem Gebiet der belebten Natur 2.1 Werden Patente auf Leben erteilt? Patente auf "Leben" gibt es nicht. Das Leben als Schöpfung ist nicht patentierbar. Mit dem Postulat keine Patente auf Leben lehnen Kritiker die Patentierung biotechnologischer Erfindungen und insbesondere die Patentierung von DNA- Sequenzen als Instrumentalisierung oder Aneignung der belebten Natur ab. Diese Ansicht ist unbegründet. Das Leben an sich kann und soll nicht patentiert werden. Gegenstand eines Patents ist nicht das Lebewesen in seiner natürlichen Umgebung, sondern eine technische Lehre, wie der Mensch die Natur zu seinem Vorteil nutzen kann. Ein Patent gibt seinem Inhaber zudem keine Eigentumsrechte an biologischem Material: Es gibt ihm nur das Recht, Dritten die Nutzung der patentierten Erfindung zu verbieten. Obschon die meisten Menschen z.b. ein Gen für Insulin in ihrer Erbinformation tragen, kann der Inhaber eines Patents an diesem Gen keinerlei Ansprüche geltend machen. Das Patent unterscheidet sich damit wesentlich vom Eigentumsrecht an Sachen und Lebewesen. Als gewerbliches Schutzrecht regelt das Patent nämlich nur die Rechtsverhältnisse zwischen Personen und nicht etwa zwischen Personen und Sachen resp. Tieren oder Pflanzen. FAQ Publikationsdatum Seite 14 von 56
15 2.2 Sind Mikroorganismen patentierbar? Patente können sowohl für die Verwendung von Mikroorganismen zur Gewinnung besonderer Produkte als auch für die Erzeugung von neuen Mikroorganismen als Herstellungsverfahren erteilt werden. Weiter sind Mikroorganismen als solche seit Jahrzehnten unbestritten patentierbar. Beispiel: Bereits vor mehr als 130 Jahren wurden die ersten Patente für Mikroorganismen ausgestellt: Das erste Patent wurde in Finnland für Beckerhefe erteilt. Louis Pasteur erhielt 1873 ein Patent auf gereinigte Bierhefe. FAQ Publikationsdatum Seite 15 von 56
16 2.3 Sind Pflanzen patentierbar? Patente können unter den generellen Voraussetzungen der Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) auch für Erfindungen erteilt werden, die Pflanzen betreffen. Der Patentschutz kann sich dabei auf Verfahren zur technischen Veränderung von Pflanzen oder auf deren Erzeugnisse richten. Der Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung bedeutet nicht, dass für Erfindungen betreffend Pflanzen kein Patent erteilt werden darf. Er gilt nur für die Patentierung einzelner Pflanzensorten. Technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von Pflanzensorten verwirklicht werden können, sind patentierbar. Dies wurde auf europäischer Ebene durch den Entscheid der Grossen Beschwerdekammer vom 20. Dezember 1999 (Transgene Pflanze/Novartis II, Rs. G 1/98; ABl. EPA 2000, 111) bestätigt. Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entschied, dass ein Anspruch, der keine konkreten Pflanzensorten identifiziert, nicht von der Patentierung ausgeschlossen ist, auch wenn er möglicherweise Pflanzensorten umfasst. Beispiel: Für eine neue Kartoffelsorte (Amandine, Charlotte etc.) kann kein Patent erteilt werden. Demgegenüber ist eine technische Anweisung, wie eine Resistenz gegen bestimmte Schädlinge genetisch in verschiedene Pflanzensorten (z.b. in alle Kartoffeln) eingebracht werden kann, patentierbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen: VarietyRightsInEurope[ _01].pdf FAQ Publikationsdatum Seite 16 von 56
17 2.4 Sind Tiere patentierbar? Patente können unter den generellen Voraussetzungen der Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) auch für Erfindungen erteilt werden, die Tiere betreffen. Der Patentschutz kann sich dabei auf Verfahren zur technischen Veränderung von Tieren oder auf deren Erzeugnisse richten. Der Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung bedeutet nicht, dass für Erfindungen betreffend Tiere kein Patent erteilt werden darf. Er gilt nur für die Patentierung einzelner Tierrassen. Technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von Tierrassen verwirklicht werden können, sind patentierbar. Dies wurde auf europäischer Ebene durch den Entscheid der Technischen Beschwerdekammer vom 6. Juli 2004 (Transgenes Tier/Harvard, Rs. T 315/03, ABl. EPA 2005, 246) bestätigt. Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entschied, dass ein Anspruch, der keine konkrete Tierrasse identifiziert, nicht von der Patentierung ausgeschlossen ist, auch wenn er möglicherweise Tierrassen umfasst. Weitere Informationen: (Englisch) FAQ Publikationsdatum Seite 17 von 56
18 2.5 Ist der Mensch patentierbar? Der Mensch ist nicht patentierbar. Die Achtung der Menschenwürde verbietet, dass der Mensch als solcher patentiert wird. Der menschliche Körper ist in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung von der Patentierung ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere auch auf alle Entwicklungsstadien des ungeborenen Lebens. Der Ausschluss des menschlichen Körpers von der Patentierung ist aber kein Verbot der Patentierung von biologischem Material, das vom Menschen stammt. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers (z.b. ein Gen) kann Gegenstand einer Erfindung sein und patentiert werden, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem natürlich im Menschen vorkommenden identisch ist. Die Erteilung eines Patents setzt allerdings voraus, dass alle Kriterien für die Patentierung erfüllt sind, d.h. es muss eine Erfindung vorliegen, die neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar ist. Der Erfindungscharakter ist dann zu bejahen, wenn der Bestandteil des menschlichen Körpers isoliert oder auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnen und zudem ein technischer Nutzeffekt angegeben wird. Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich allerdings nicht auf den menschlichen Körper und dessen Bestandteile in seiner natürlichen Umgebung. Die gleichen Grundsätze gelten auch nach der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Der Europäische Gerichtshof folgte daher in seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 dem Hauptargument der niederländischen Regierung nicht, dass gewisse Vorschriften der Richtlinie Grundrechte verletzen, nämlich die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Person. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes fasst die Richtlinie das Patentrecht so streng, dass der menschliche Körper tatsächlich unverfügbar und unveräusserlich bleibe und die Menschenwürde gewahrt werde. Die Entdeckung von Bestandteilen des menschlichen Körpers könne nicht geschützt werden. Gegenstand eines Patents könnten nur Erfindungen sein, die einen natürlichen Bestandteil mit einem technischen Verfahren in Verbindung brächten, mit dem dieser im Hinblick auf eine gewerbliche Anwendung isoliert oder vermehrt werde. Darüber hinaus erfasse der Patentschutz beim Menschen natürlich vorkommende biologische Bestandteile nur, soweit sie für die Durchführung und Verwertung einer besonderen gewerblichen Anwendung erforderlich seien. Weitere Informationen: FAQ Publikationsdatum Seite 18 von 56
19 2.6 Sind menschliche embryonale Stammzellen patentierbar? Seit der Inkraftsetzung des Stammzellenforschungsgesetzes sind unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien explizit im Patentgesetz von der Patentierung ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten des Stammzellenforschungsgesetz am 1. März 2005 wurde der sehr offen gefasste Patentierungsausschluss der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten konkretisiert. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e PatG werden für unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien keine Patente erteilt. Genetisch modifizierte oder durch andere Prozesse veränderte embryonale Stammzellen bzw. Stammzelllinien sind vom Ausschlussgrund von Buchstabe e nicht erfasst. FAQ Publikationsdatum Seite 19 von 56
20 2.7 Sind Gene patentierbare Erfindungen oder blosse Entdeckungen? Unter einer Entdeckung versteht man das blosse Auffinden und Beschreiben von etwas bereits Existierendem. Eine Entdeckung beinhaltet eine (wissenschaftliche) Erkenntnis. Sie erweitert im Unterschied zur Erfindung nicht die technischen Möglichkeiten des Menschen, sondern nur sein Wissen. Eine Erfindung beinhaltet dagegen die praktische Anwendung einer Erkenntnis auf technischem Gebiet. Sie gibt Anweisungen, wie ein technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen ist. Für die Erfindung massgebend ist der technische Nutzeffekt. Beispiel: Die Erkenntnis der Eigenschaft der Röntgenstrahlen, Materie zu durchdringen und deren Inneres sichtbar zu machen, ist eine Entdeckung. Erst deren Einsatz in der Medizin (Herstellung von Röntgenbildern) ist eine Erfindung. Erfindung und Entdeckung schliessen sich nicht gegenseitig aus. Vielmehr kann eine Entdeckung die Grundlage für eine Erfindung bilden. Eine Erfindung ist mit anderen Worten auch die technische Anwendung der Erkenntnisse aus einer Entdeckung. Dementsprechend kann auch biologisches Material, das entdeckt wurde, eine Erfindung sein, wenn gesagt wird, wie es hergestellt werden kann und welchen technischen Effekt sich mit ihm erzielen lässt. Die Beschreibung der Struktur einer natürlich vorkommenden Gen-Sequenz ohne Angabe einer Funktion und eines gewerblich anwendbaren Zwecks beinhaltet nur eine Erkenntnis, die als Entdeckung nicht patentiert werden kann. Diese Erkenntnis bereichert zwar das menschliche Wissen, nicht aber die technischen Möglichkeiten. Eine patentierbare Erfindung liegt erst dann vor, wenn über die blosse Beschreibung der Gen-Sequenz hinaus dargelegt wird, wie man sie isolieren oder anders technisch herstellen kann, und wenn überdies aufgezeigt wird, wie sie im Anschluss gewerblich verwendet werden kann. Es muss also eine bestimmte technische Nutzung der Gen- Sequenz konkret beschrieben werden. Unter dieser Voraussetzung konnten bereits vor mehr als 20 Jahren die ersten Patente auf menschlichen Genen erteilt werden. Beispiel: Insulin ist das einzige Hormon, mit dem der Blutzuckergehalt auf den Normalwert eingestellt wird. Für einen Diabetiker müssten zur Deckung seines Jahresbedarfs an Insulin ca. 50 Bauchspeicheldrüsen von Schweinen aufgearbeitet werden. Der Weltbedarf an Insulin liesse sich auf diese Weise nicht mehr decken. Die Lösung brachte gentechnisch hergestelltes menschliches Insulin, für das 1984 ein Patent erteilt wurde. Die Erkenntnis allein, dass es ein Gen für Insulin gibt, erweitert zunächst nur das menschliche Wissen und nicht die technischen Möglichkeiten: Sie nützt keinem Zuckerkranken. Die praktische Anwendung dieser Erkenntnis, nämlich die Nutzung des Gens zur Herstellung von Insulin, macht aus der Entdeckung eine Erfindung. Ein Patent setzt selbstverständlich auch in diesem Fall voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Patentierung (insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit) erfüllt sind. Da der Bereich der Biotechnologie raschen Veränderungen unterliegt, ist auch die Beurteilung der Voraussetzungen für die Patentierung stetig im Fluss. Galt die Sequenzierung einer Gensequenz vor Jahren noch als Innovation, so ist FAQ Publikationsdatum Seite 20 von 56
21 sie heute ein von Computern durchgeführtes Routineverfahren. Eine erfinderische Tätigkeit ist daher praktisch nur noch bei der Aufklärung einer oder mehrerer Funktionen einer bereitgestellten DNA-Sequenz möglich. FAQ Publikationsdatum Seite 21 von 56
22 2.8 Welche Ausschlüsse von der Patentierung kennt das schweizerische Recht? Das schweizerische Recht sieht im Zusammenhang mit der Patentierung von Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur vor, dass keine Patente erteilt werden für: 1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. Ein Verstoss ist zu bejahen, wenn die gewerbliche Nutzung der Erfindung tragende Rechtsnormen bzw. ethische Prinzipien von zentraler Bedeutung und allgemeiner Verbindlichkeit verletzt. Beispiel: Es können keine Patente für Verfahren zum Klonen von Menschen oder für Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen genetischen Identität des menschlichen Lebewesens erteilt werden. Dieser Ausschlussgrund wurde bei der Patentgesetzrevision im Bereich der Biotechnologie, welche am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, konkretisiert und gesetzlich näher bestimmt. So wurde der allgemeine Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten durch die Nennung der Menschenwürde (Artikel 7 BV; Artikel 119 BV) und der Würde der Kreatur (Artikel 120 BV) sowie durch eine Ergänzung der beispielhaften Auflistung der von der Patentierung ausgeschlossenen Erfindungen weiter präzisiert. 2. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, wobei mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar sind. Der Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung bedeutet nicht, dass für Erfindungen betreffend Organismen kein Patent erteilt werden darf. Er gilt ausserdem nur für die Patentierung einzelner Pflanzensorten (und Tierrassen). Technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von Pflanzensorten (oder Tierrassen) verwirklicht werden können, sind patentierbar. Beispiel: Für eine neue Kartoffelsorte (Amandine, Charlotte etc.) kann kein Patent erteilt werden. Demgegenüber ist eine Lehre, wie eine Resistenz gegen bestimmte Schädlinge genetisch in verschiedene Pflanzensorten (z.b.in alle Kartoffeln) eingebracht werden kann, patentierbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt sind. 3. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden. Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, die in solchen Verfahren angewendet werden oder die Heilzwecken dienen, sowie deren Herstellungsverfahren sind demgegenüber dem Patentschutz zugänglich. Dementsprechend sind auch gentechnisch hergestellte oder veränderte Produkte, die im Rahmen einer Therapie oder zur Diagnose eingesetzt werden, grundsätzlich patentierbar. FAQ Publikationsdatum Seite 22 von 56
23 Beispiel: Ein Verfahren zur Behandlung von Brandwunden ist von der Patentierung ausgeschlossen. FAQ Publikationsdatum Seite 23 von 56
24 2.9 Welche Ausschlussgründe sieht das Europäische Patentübereinkommen vor? Auch nach dem Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sind biotechnologische Erfindungen patentierbar, wenn sie die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 EPÜ (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllen. Gemäss Artikel 53 EPÜ werden Europäische Patente nicht erteilt für: 1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; 2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Mikrobiologische Verfahren und mit ihrer Hilfe gewonnene Erzeugnisse sind hingegen patentierbar. Artikel 53 EPÜ enthält indessen kein generelles Patentierungsverbot von Erfindungen betreffend Tiere und Pflanzen. Dies bestätigt der Entscheid der Grossen Beschwerdekammer vom 20. Dezember 1999 (Transgene Pflanze/Novartis II, Rs. G 1/98; ABl. EPA 2000, 111). Weitere Informationen: FAQ Publikationsdatum Seite 24 von 56
25 2.10 Welche Ausschlussgründe sieht die EU-Richtlinie 98/44/EG vor? Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen besondere Rechtsregeln geschaffen. Die Richtlinie bestimmt, dass biotechnologische Erfindungen patentierbar sind, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für ein Patent erfüllt sind und kein spezifischer Ausschluss vorgesehen ist. Die Ausschlussgründe sind in Artikel 4-6 EU-Richtlinie 98/44/EG aufgeführt. Von der Patentierung ausgeschlossen sind demnach: 1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; jedoch können unter gewissen Bedingungen Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, patentiert werden; Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder dadurch gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, können patentiert werden; 2. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung einer seiner Bestandteile (inkl. DNA- Sequenzen oder Teilsequenzen); 3. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; dazu gehören Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der Identität der Keimbahnen eines menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken sowie gewisse Verfahren zur Änderung der genetischen Identität von Tieren (Verbot von sog. Qualzüchtungen). Informationen: FAQ Publikationsdatum Seite 25 von 56
26 2.11 Welche Ausschlüsse von der Patentierung lässt das WTO/TRIPS-Abkommen zu? Das WTO/TRIPS-Abkommen lässt folgende Ausschlüsse von der Patentierung zu: 1. Die Mitgliedstaaten können die Patentierung von Pflanzen und Tieren, mit Ausnahme von Mikroorganismen, sowie von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, mit Ausnahme von nicht biologischen und mikrobiologischen Verfahren, verbieten. 2. Sie können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist. 3. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen und Tieren von der Patentierbarkeit ausschliessen. Diese Ausschlussgründe sind fakultativ. FAQ Publikationsdatum Seite 26 von 56
27 2.12 Warum sind Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung ausgeschlossen? Das schweizerische Patentrecht bestimmt, dass Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Dieser Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierung bedeutet allerdings nicht, dass für sämtliche Erfindungen betreffend Organismen kein Patent erteilt werden darf. Begriffklärung: Der Begriff Pflanzensorte bezeichnet lediglich eine Pflanzengruppe innerhalb der tiefsten bekannten botanischen Rangstufe, die sich von anderen Gruppen innerhalb desselben Ranges durch mindestens ein Merkmal unterscheidet. In Analogie zur Definition der Pflanzensorte bezeichnet der Begriff Tierrasse eine Gruppe von Tieren innerhalb der tiefsten bekannten zoologischen Rangstufe, die sich von anderen Gruppen innerhalb derselben Stufe durch mindestens ein Merkmal unterscheidet. Entstehungsgeschichte des Patentierungsausschlusses: Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Gentechnologie noch unbekannt. Züchtungsergebnisse bezüglich Pflanzen und Tieren beruhten im Wesentlichen auf biologischen Verfahren, die sich nicht wie eine technische Regel wiederholen liessen. Züchtungen wurden daher als nicht technisch und folglich auch als nicht patentfähig angesehen. Um dem Schutzinteresse der Pflanzenzüchter für ihre Anstrengungen Rechnung zu tragen, wurde 1961 das Internationale Abkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) abgeschlossen. Dieses schuf ein besonderes Schutzrecht (Sortenschutzrecht). Es enthielt zudem ein Doppelschutzverbot, welches die Zuerkennung eines Züchterrechts durch die gleichzeitige Gewährung eines besonderen Schutzrechts und eines Patents ausschloss. Im Jahre 1973 wurde dann das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) abgeschlossen. Artikel 53 lit. b enthält aus den erwähnten Gründen und wegen des Verbots des Doppelschutzes im UPOV-Übereinkommen einen Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen. Mit dem Aufkommen der modernen Biotechnologie liessen sich gewisse Verfahren und Erzeugnisse im pflanzlichen Bereich dem Gebiet der Technik zuordnen. Damit stand der Weg zur Patentierung offen. Zur Verhinderung einer Schutzlücke für pflanzliche Errungenschaften legte das Europäische Patentamt die Ausnahmebestimmung für Pflanzensorten eng aus und erteilte Patente auch für Erfindungen betreffend Pflanzen. Diese Praxis wurde von der Grossen Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 1999 (Rechtssache G 01/98, Transgenic plant/novartis II) bestätigt. Mit der Revision des UPOV-Übereinkommens im Jahre 1991 ist zudem das Doppelschutzverbot weggefallen. Die Praxis des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, die mit einer Änderung der Prüfungsrichtlinien im Jahre 1986 eingeführt wurde, lässt aus den dargelegten Gründen ebenfalls Patente für Erfindungen betreffend Organismen zu. FAQ Publikationsdatum Seite 27 von 56
28 Weitere Informationen: FAQ Publikationsdatum Seite 28 von 56
29 2.13 Wie spielen Sortenschutz und Patentschutz bei Pflanzen zusammen? Das Sortenschutzrecht gehört wie das Patentrecht zu den Immaterialgüterrechten; beide gewähren dem Inhaber eines Schutztitels ein Ausschliesslichkeitsrecht. Der Inhaber eines Sortenschutztitels oder eines Patentes kann also Dritten die Benutzung seiner Sorte bzw. seiner Erfindung verbieten oder von der Bezahlung einer Lizenzgebühr abhängig machen. Obwohl die beiden Schutzsysteme grundsätzlich gleich funktionieren, bestehen erhebliche Unterschiede mit Bezug auf den Schutzgegenstand, die Voraussetzungen für den Schutz sowie den Schutzumfang. Diese Unterschiede berücksichtigen, dass sich die Schaffung einer neuen Sorte von der Schaffung einer technischen Erfindung unterscheidet. Schutzgegenstand ist bei einem Sortenschutzrecht die Pflanzensorte als konkrete Sache, bei einem Patent die Erfindung (Verfahren oder Erzeugnis) als generische Handlungslehre (eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz von Naturstoffen und Naturkräften zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs). Die Erfindung beinhaltet also die praktische Anwendung einer Erkenntnis auf technischem Gebiet. Sie kann auch pflanzenbiologisches Material zum Gegenstand haben. Auch mit Bezug auf die Schutzvoraussetzungen und den Schutzumfang bestehen Unterschiede und Berührungspunkte. Die Erteilung eines Patents setzt voraus, dass die Erfindung neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar ist. Demgegenüber sind die Erteilungsvoraussetzungen für das Sortenschutzrecht in Anpassung an die Besonderheiten der biologischen Materie mit der Unterscheidbarkeit, der Homogenität, der Beständigkeit und der Neuheit tiefer. Dem entspricht der geringere Schutzumfang des Sortenschutzrechtes, der sich grundsätzlich nur auf das Vermehrungsmaterial erstreckt (die Erweiterung auf das Erntegut gilt nur, sofern der Sortenschutzinhaber keine angemessene Möglichkeit hatte, sein Recht beim Vermehrungsmaterial geltend zu machen). Der vom Patentrecht gewährte Schutz ist umfassender: So bedarf nach Artikel 8 PatG jede gewerbsmässige Benutzung der Erfindung der Einwilligung des Patentinhabers. Die Erteilung eines Patents mit einem Anspruch auf eine Pflanzensorte ist ausgeschlossen (BGE 121 III 125, 133), nicht jedoch ein Patentanspruch auf eine Pflanze, der auch die Pflanzensorten, die die erfindungsgemässen Merkmale aufweisen und damit unter diesen Anspruch fallen, einschliesst. FAQ Publikationsdatum Seite 29 von 56
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