Kirchenrechtliche Überlegungen zum katholischen Problem der rein zivil wiederverheirateten Geschiedenen. Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff. I.

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1 1 Kirchenrechtliche Überlegungen zum katholischen Problem der rein zivil wiederverheirateten Geschiedenen Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff I. Einführung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Studierende, meine sehr verehrten Damen und Herrn! Haben Sie vielen Dank für die Einladung zu dieser Ringvorlesung! Als ich Ende Juni zu dieser Vorlesung eingeladen wurde, musste ich nicht lange überlegen. Ich wusste gleich, worüber ich zu Ihnen sprechen wollte. Das Thema ist mir ein Anliegen und so ergreife ich heute gern die Gelegenheit, aus der Sicht des Kirchenrechtlers zu einem spezifisch katholischen Problem zu Ihnen zu sprechen. Kirchenrechtler sind konservativ. Das werden Sie bei mir schon daran bemerken, dass ich keinen Beamer und keine power-point-präsentation benutzen werde. Sie werden aber von mir heute auch nicht den Aufruf zur Revolution vernehmen! Ich möchte Ihnen eine Antwort auf die Problematik der rein standesamtlich wiederverheirateten Geschiedenen vorstellen, die nicht neu und wenig spektakulär ist. Dabei bin ich mir der Problematik bewusst, dass es wohl kaum eine Lösung gibt, die alle zufrieden stellt. Zudem werden meine Ausführungen auch nicht in jedem Fall zu einer Lösung führen. Es ist nicht Aufgabe des Wissenschaftlers, everybody s darling zu sein. Es ist aber Aufgabe des Wissenschaftlers, seine Überlegungen strukturiert, reflektiert und voller Überzeugung vorzutragen. Es geht doch nur darum, Menschen hier die nur zivil wiederverheirateten Geschiedenen in ihrer konkreten Notsituation zu helfen. Und ich bin mir dessen bewusst, dass auch hier unter Ihnen viele Betroffene sind. Wenn ich heute nur für einen unter Ihnen einen gangbaren Lösungsweg aufzeigen kann, dann war mein Vortrag nicht vergebens. Nach katholischer Auffassung ist die Ehe unauflöslich. Das ist wunderschön, hat aber eine Kehrseite, die sehr schmerzvoll sein kann. Die Kirche akzeptiert grundsätzlich keine Scheidung und hält auch an dem Bestand der gescheiterten Ehe fest, wenn man erneut heiratet. Das geht natürlich nur standesamtlich. Und nun kommen wir von der Kehrseite: Wiederverheiratete Geschiedene sind grundsätzlich von den Sakramenten der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung ausgeschlossen. Es treten weitere Rechtsbeschränkungen hinzu. Man sollte das Problem also nicht auf den Eucharistieempfang beschränken, obwohl es an diesem Punkt wohl am Stärksten schmerzt und nach außen besonders in Erscheinung tritt. Die dritte Außerordentliche Generalversammlung der Bischofssynode befasste sich im vergangenen Oktober auch mit dieser Frage. Die hohen Erwartungen, die im Vorfeld an die Synode gestellt wurden, waren unrealistisch. Im Abschlusstext lesen wir: Es wurde über die Möglichkeit nachgedacht, wiederverheiratete Geschiedene zum Sakrament der Buße und der Eucharistie zuzulassen. Mehrere Synodenväter haben auf der derzeitigen Regelung bestanden.. Andere haben

2 2 sich für eine nicht zu verallgemeinernde Aufnahme an den Tisch der Eucharistie ausgesprochen. Diese Frage gilt es aber noch zu vertiefen (Nr. 52). Die Revolution fiel also aus! Die dritte Außerordentliche Generalversammlung der Bischofssynode hat sich nicht für eine Wiederzulassung der rein zivil wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie ausgesprochen. Die Bischofssynode zeigte aber einen Ausweg für viele nur standesamtlich wiederverheiratete Geschiedene auf. Diesen Ausweg gibt es schon seit Jahrhunderten: Es sind die kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren. Ich bin seit fast 25 Jahren in unterschiedlichen Funktionen in der kirchlichen Rechtsprechung tätig. Die Disziplinen des kirchlichen Ehe- und Prozessrechtes zählen zu meiner Fachumschreibung und stellen meine Forschungsschwerpunkte dar. Ich versichere Ihnen: Wir haben es hier mit einem gangbaren Weg zu tun, der für sehr viele Betroffene das vermeintliche Hauptproblem der Nichtzulassung zur Eucharistie lösen kann. Zunächst: Es geht hier nicht um eine Scheidung der Ehe. Es geht nicht um eine Durchtrennung des Ehebandes hier und jetzt! Das geht nach katholischer Auffassung nicht, denn die Ehe ist unauflöslich. Im Rahmen eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage, ob die Ehe überhaupt gültig zustande gekommen ist. Die Eheschließung wurde früher gern mit einem Vertragsabschluss verglichen. Die Nichtigkeit eines Vertrages kennt zum Beispiel auch das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die Ehe aber beim Zeitpunkt der Eheschließung ungültig zustande gekommen ist, dann kann die Kirche dies prüfen und hoheitlich feststellen. Und wenn die Ehe niemals gültig zustande gekommen ist, dann ist man frei für eine erneute Eheschließung vor der Kirche und kann nachfolgend das Sakrament der Eucharistie empfangen. Viele werden dies als einen Trick oder einen Kniff der Kirche verstehen und sehen sich in Vorurteilen gegen die Kirche oder das Kirchenrecht bestärkt. Ich wiederhole noch einmal: Recht steht im Dienste des Menschen! Der Wissenschaftler darf Theorien zu Ende denken und die Konsequenz daraus ziehen. Das Ergebnis ist eine Hilfe für die betroffenen Menschen. Denn diese Menschen können nun noch einmal heiraten und das Sakrament der Eucharistie empfangen. Vielfach werde ich mit der Meinung konfrontiert, die Kirche lösche mit Hilfe der Ehenichtigkeitsverfahren ganze Lebensphasen aus. Auch gescheiterte Ehen waren in vielen Fällen für eine gewisse Zeit sehr glückliche Beziehungen. Das will die Kirche niemandem nehmen! Diese Beziehung wird immer ein wichtiger Teil des Lebens bleiben! Möglicherweise war es ja auch eine gültige Ehe! Möglicherweise war es aber keine gültige Ehe! Und dann sollen diese Menschen es sind Menschen in großer Not frei sein für eine erneute Eheschließung und den Kommunionempfang. Es ist ein gangbarer Weg, aber kein rein zivil wiederverheirateter Geschiedener ist gezwungen, diesen Weg zu gehen. II. Mögliche Ehenichtigkeitsgründe

3 3 Aber gehen wir einen Schritt nach dem anderen! In einem ersten Schritt möchte ich fragen: Wann kann denn eine Ehe nach kirchlichem Recht nichtig sein? Es kommen drei mögliche Gruppen von Gründen in Betracht: Formmängel, Ehehindernisse und Konsensmängel. Zunächst die Formmängel: Kirchenrechtlich sind nur solche Ehen gültig, die geschlossen wurden vor dem Pfarrer und zwei Zeugen. In der Praxis wird es nur ganz selten vorkommen, dass eine Ehe für nichtig erklärt wird, weil bei der Eheschließung z. B. ein Zeuge fehlte. Kommen wir zu den Ehehindernissen: Bestimmte Konstellationen sind aus Sicht der Kirche für eine Eheschließung nicht geeignet. Bischöfe, Priester, Diakone, Ordensangehörige können nach kirchlicher Auffassung keine gültige Ehe eingehen. Es besteht ein Ehehindernis. Man kann seinen Vater oder seine Mutter nicht heiraten. Auch Geschwister können untereinander nicht heiraten. Wer schon verheiratet war, kann nicht noch einmal die Ehe eingehen. In all diesen Konstellationen liegt ein Ehehindernis vor. In den Ehenichtigkeitsverfahren werden diese Ehehindernisse aber nur selten eine Rolle spielen. Ehehindernisse werden in der Regel vor der Eheschließung entdeckt, spätestens bei der Aufnahme des Brautexamensprotokolls. Wenn das der Fall ist, kann man sich in vielen Fällen nicht in allen um Dispens bemühen. Dispens bedeutet: Die Kirche macht eine Ausnahme von der verpflichtenden Kraft eines Gesetzes. Die Ausnahme wird nur dieses eine Mal gemacht. Das Gesetz gilt weiter und beim nächsten Mal muss man es wieder befolgen. Manchmal entdeckt man vor der Eheschließung, dass die Eheschließenden Cousin und Cousine sind! Ehehindernis! Dispens ist möglich! Auch vor der Eheschließung mit einem Ungetauften benötigt man Dispens! Von Ehehindernissen des Kirchenrechts kann Dispens erteilt werden. Von anderen Hindernissen kann keine Dispens erteilt werden; das ist vor allem bei den sog. Hindernissen göttlichen Rechts der Fall (wie z. B. bestehendes Eheband, Blutsverwandtschaft in der geraden Linie). Wie gesagt: In der Regel entdeckt man ein Ehehindernis vor der Eheschließung und dann kann dispensiert werden oder auch nicht. Wirkliche Praxisrelevanz in Ehenichtigkeitsverfahren haben die Konsensmängel. Was ist mit Konsensmängeln gemeint? Die Ehe kommt durch den Ehewillen der Partner zustande. Sie erklären bei der Eheschließung: Ja, ich will! Ich wurde oft mit dem Satz konfrontiert: Wir sind sehr bewusst in die Ehe gegangen, unsere Ehe kann nicht ungültig sein! Das mag im Einzelfall stimmen, aber ich habe sehr oft erlebt, dass die Dinge bei näherem Hinsehen doch anders aussahen. Die Kirche versteht die Ehewillenserklärung bei der Eheschließung wie folgt: Die Eheschließenden wollen heiraten und eine Ehe im Sinne der Kirche begründen. Ja, in der Regel wollen die Eheschließenden bei der Eheschließung wirklich heiraten. Aber manchmal wollen sie letztlich etwas anderes als das, was die Kirche unter Ehe versteht. In diesem Fall kommt keine gültige Ehe zustande. Beachten Sie bitte: Wir reden hier über eine gravierende Differenz zwischen dem individuellen Ehewillen und dem Eheverständnis der Kirche. Und diese gravierende Differenz sollten wir uns nun genauer anschauen. Wenn man jemanden nach dem Scheitern seiner Ehe nach einem konkreten Ehenichtigkeitsgrund fragt, wird man sehr oft mit folgenden Behauptungen korrigiert: Mein geschiedener Ehepartner war psychisch eheunfähig! Oder: Mein geschiedener Ehepartner hat mich arglistig getäuscht!

4 4 Jetzt ist folgender Hinweis wichtig: Es geht in den Nichtigkeitsverfahren nicht um die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe. Das mögen andere entscheiden! Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren prüft nicht die Schuld am Scheitern der Ehe. Es geht nur um die Frage, ob die Ehe bei der Eheschließung überhaupt in rechtlicher Hinsicht gültig zustande gekommen ist. Man kann also ruhig bei sich selbst mit der Suche nach einem Ehenichtigkeitsgrund beginnen. Das ist nicht ehrenrührig. Und es erleichtert womöglich die Beweisbarkeit. Wir alle kennen den Grundsatz: Recht haben ist das eine, Recht bekommen ist das andere! Auch im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren stellt sich die Frage der Beweisbarkeit. Einen Nichtigkeitsgrund auf meiner Seite kann ich in vielen Fällen leichter nachweisen als einen Nichtigkeitsgrund auf der Seite des geschiedenen Partners. Aber kommen wir zu den einzelnen Konsensmängeln: Es ist möglich, dass die Ehe nichtig ist, weil man die Ehe aufgrund einer arglistigen Täuschung eingegangen ist. Hierzu ein Beispiel: Sie will unbedingt Kinder. Er will sie unbedingt heiraten. Sie will unbedingt eigene Kinder und sagt ihm, dass sie nur jemanden heiraten wird, der auch Kinder zeugen kann. Nun weiß er aber, dass er das nicht kann. Er will sie aber unbedingt heiraten und sagt ihr: Mach dir da kein Problem, an mir wird es nicht scheitern! Das wäre eine arglistige Täuschung. Die Ehe kann aber auch nichtig sein, wenn man zur Eheschließung gezwungen wurde. Auch hierzu ein Beispiel: Er hat sie vorehelich geschwängert, will sie aber nicht heiraten. Das findet ihr Vater gar nicht gut und droht ihm mit Mord, oder gebrochenen Armen oder Beinen oder beruflichem Ruin, wenn er seine Tochter nicht heiratet. Das Risiko ist ihm zu groß, er willigt in die Ehe ein, obwohl er das eigentlich nicht will. Die Ehe wäre ungültig, weil er zur Ehe gezwungen wurde. (Bei diesem Beispiel wird deutlich, dass es bei den Ehenichtigkeitsverfahren nicht um moralische Schuld geht.) Die Ehe kann aber auch nichtig sein, wenn sich einer der Partner nicht zur Treue verpflichten wollte. Dass Ehebruch heute immer wieder vorkommt, wissen Sie. Ehebruch ist kein Ehenichtigkeitsgrund, kann aber ein Indiz dafür sein, dass sich jemand bei der Eheschließung nicht zur Treue verpflichten wollte. Mir sagte einmal ein Mann in seinem Ehenichtigkeitsverfahren: Treue ist nur etwas für Frauen! Die Ehe war nichtig, weil dieser Mann die Treue ausgeschlossen hatte. Kinderlosigkeit bewirkt nicht die Nichtigkeit der Ehe. Heutzutage wollen viele Partner aber keine Kinder. Die Ehe wäre nichtig, wenn zumindest einer der Partner bei der Eheschließung die Nachkommenschaft aus seinem Ehewillen ausgeschlossen hätte. Das nächste Beispiel kommt in unterschiedlichen Spielarten sehr oft vor. Wie mehrfach gesagt, ist die Ehe nach katholischem Verständnis unauflöslich. Viele Menschen behalten sich aber trotzdem eine Scheidung vor. Manche sagen es sehr direkt: Wenn mein Partner mich betrügt, werde ich mich scheiden lassen! Andere drücken sich zurückhaltender aus: So schnell lasse ich mich nicht scheiden. In beiden Fällen wäre die Ehe nichtig wegen eines Ausschlusses der Unauflöslichkeit der Ehe. Bitte beachten sie: Dieser Klagegrund ist kein Freifahrtschein! Es kommt heute sehr oft vor, dass Menschen die Ehe für scheidbar halten! Das macht die Ehe nicht nichtig! Die Ehe wäre nur nichtig, wenn jemand die Ehe ausdrücklich nur als scheidbar will.

5 5 Seit ungefähr fünfzig Jahren gibt es den Klagegrund der psychischen Eheunfähigkeit. Natürlich ist die Ehe ungültig, wenn jemand zum Zeitpunkt der Eheschließung geisteskrank ist. Das kommt in der Praxis aber nur selten vor. Viele Menschen schleppen eine beschädigte Psyche mit sich herum. Im Alltag funktionieren sie oft sehr gut, zum Beispiel sind sie erfolgreich im Beruf. Aber aufgrund ihrer psychischen Situation können sie nicht begreifen, was so etwas intimes und persönliches wie die Ehe für sie bedeutet. In einem Ehenichtigkeitsverfahren fragte mich der Kläger einmal: Wissen Sie eigentlich, wie viel ich in der Stunde verdiene? Es war ungefähr zehnmal so viel wie ich. Aber als er anfing darüber zu reden, was Ehe für ihn ganz persönlich bedeutete, wurde es ganz traurig. Wieder andere Menschen haben vielleicht die besten Absichten im Hinblick auf die Ehe, aber aufgrund ihrer psychischen Situation können sie eine Ehe nicht leben, brechen ständig die eheliche Treue oder misshandeln den anderen Partner physisch oder psychisch. In diesen Konstellationen könnte die Ehe wegen psychischer Eheunfähigkeit nichtig sein. Die Fälle, in denen Menschen psychische Probleme haben bzw. sich ihrer bewusst werden, nehmen seit Jahrzehnten stark zu. So ist es nachvollziehbar, dass sich auch die kirchlichen Gerichte zunehmend mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen. Trotzdem mahne ich hier zur Zurückhaltung: Nicht jede psychische Besonderheit ist eine psychisch bedingte Eheunfähigkeit. Auch bewirkt die vielfach anzutreffende Gegensätzlichkeit der Charaktere nicht die Nichtigkeit der Ehe. So viel zu den Gründen, die die Nichtigkeit der Ehe bewirken können. III. Das Ehenichtigkeitsverfahren Bevor ich zum Ablauf des kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens komme, möchte ich noch kurz auf die kirchlichen Gerichte als solche eingehen. Jeder Diözesanbischof hat für seine Diözese ein kirchliches Gericht. Dieses Gericht ist eigentlich für alle Arten von Verfahren zuständig, beschäftigt sich aber in nahezu allen Diözesen fast nur mit den Eheverfahren. Oberster Richter in der Diözese ist der Diözesanbischof selbst. In der Regel wird er sein Richteramt aber nicht persönlich ausüben. In keiner deutschen Diözese zählt der Diözesanbischof zu den Richtern. Als Diözesanbischof hat man andere Dinge zu erledigen, die möglicherweise auch wichtiger sind. Außerdem entscheidet immer ein Kollegium aus drei Richtern über die Nichtigkeit der Ehe und da könnte der Diözesanbischof überstimmt werden. Der Diözesanbischof ist also in der Regel nicht selbst als Richter tätig. Er hat aber einen ständigen Vertreter für den Gerichtsbereich. Diesen ständigen Vertreter nennt man Gerichtsvikar ; durch diese Bezeichnung wird sehr gut deutlich, dass er dem Generalvikar nebengeordnet ist. Der Generalvikar ist für die Verwaltung zuständig und der Gerichtsvikar für die Rechtsprechung. In Deutschland spricht man nicht vom Gerichtsvikar, sondern man verwendet noch die alte Bezeichnung Offizial. Wie bereits angedeutet, werden Ehenichtigkeitsverfahren von einem aus drei Richtern bestehenden Kollegium geführt. Zwei dieser Richter müssen Priester oder Diakon sein, der dritte Richter kann ein sog. Laie sein. Der Offizial und die Richter müssen das Aufbaustudium Kanonisches Recht abgeschlossen haben. Dieses Studium gibt es in Deutschland nur in München und in Münster.

6 6 Ansonsten kann man es vor allem an den Päpstlichen Universitäten in Rom studieren. Es schließt mit dem Lizentiat des Kanonischen Rechts ab. Die kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren sind nicht öffentlich; es gibt auch keine Hauptverhandlung. Ein Ehenichtigkeitsverfahren setzt einen Antrag voraus. Einen solchen Antrag kann nur einer der Partner der gescheiterten Ehe stellen. Im Rahmen des Verfahrens werden dann die beiden Partner der gescheiterten Ehe befragt. Diese Befragungen erfolgen unabhängig voneinander. Die ehemaligen Ehepartner begegnen sich im Rahmen des Verfahrens nicht. Die Befragung erfolgt durch einen kirchlichen Richter (Vernehmungsrichter). Inhaltlich geht es hier nur um die Nichtigkeitsgründe und ihre Beweisbarkeit. Es geht nicht um die Frage der Schuld für das Scheitern der Ehe. Manchmal möchte sich derjenige Partner, der nicht die Durchführung des Verfahrens beantragte, nicht vom kirchlichen Gericht befragen lassen. In diesen Fällen wird das Verfahren ohne seine Aussage geführt; die Möglichkeit der Zwangsvorführung besteht natürlich nicht. Nachfolgend werden die Zeugen befragt (Eltern, Geschwister, Verwandte). Die Zeugen werden dahingehend befragt, was sie über den Grund für die Nichtigkeit der Ehe wissen. Bei Verfahren mit dem Klagegrund der psychischen Eheunfähigkeit holt das Gericht danach ein medizinisches Fachgutachten ein. Der Fachgutachter gibt anhand der Aktenlage seine fachliche Einschätzung ab, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung eine psychische Ursache vorlag, die das Zustandekommen einer gültigen Ehe verhinderte; das Gutachten bezieht sich also auf die Vergangenheit und nicht auf die Gegenwart. In der Regel werden solche Fachgutachten aber nur dann erforderlich sein, wenn die Nichtigkeit der Ehe wegen psychischer Eheunfähigkeit geltend gemacht wird. Es folgt die Phase der Akteneinsicht für die ehemaligen Ehepartner. Nachfolgend könnten sie auch einen Verteidigungsschriftsatz erstellen. Das Verfahren der I. Instanz schließt mit der Urteilssitzung, an der nur die drei Richter des Kollegiums teilnehmen. Die Urteile des Diözesangerichtes werden von dem übergeordneten Gericht überprüft. Dieses übergeordnete Gericht ist das Gericht des Erzbistums. Man nennt es Metropolitangericht. Dieses Gericht der II. Instanz führt aber in der Regel kein erneutes Verfahren durch, wenn das Urteil der I. Instanz die Nichtigkeit der Ehe festgestellt hat. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Kurzverfahren. Das wiederum aus drei Richtern bestehende Richterkollegium überprüft, ob das Urteil der I. Instanz ganz einfach durch ein Dekret bestätigt werden kann. Wenn das der Fall ist, liegen zwei Urteile vor, durch die die Nichtigkeit der Ehe festgestellt ist. Damit wird die Möglichkeit eines Fehlurteils reduziert. Die Ex-Ehepartner können nun eine neue Ehe eingehen bzw. ihre bereits eingegangene Ehe nachträglich gültig machen lassen. Ordentliches Gericht der III. Instanz wäre die Römische Rota. Die III. Instanz aber ist nur erforderlich, wenn in I. und II. Instanz keine gleichlautenden Urteile vorliegen. Das kommt natürlich immer wieder vor. In diesem Fall kann man darum bitten, dass das Verfahren der III. Instanz ausnahmsweise vor einem deutschen Gericht geführt werden kann. Innerhalb von Deutschland fallen keine Übersetzungskosten an und in der Regel auch keine Anwaltskosten. An der Römischen Rota herrscht nämlich Anwaltszwang. Das Verfahren kann zudem in

7 7 Deutschland schneller geführt werden, weil keine Übersetzungen erforderlich sind. In den kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren unterhalb der Römischen Rota besteht kein Anwaltszwang. Es gibt aber die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ein solcher Anwalt muss Kirchenrechtler sein, also das Studium des Kanonischen Rechts erfolgreich abgeschlossen haben. Ein Ziviljurist hat das in der Regel nicht, kann aber im Einzelfall als Anwalt für ein bestimmtes Verfahren zugelassen werden. Die Kosten für einen Anwalt muss derjenige tragen, der ihn beauftragt hat. In der Regel benötigt man aber keinen Anwalt; man kann sich jederzeit beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens erkundigen und sich auch beraten lassen. Welche Kosten werden im Rahmen eines Ehenichtigkeitsverfahrens fällig? Auf die möglichen Anwaltskosten habe ich ja schon hingewiesen. Aber noch einmal: In der Regel braucht man im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren keinen Anwalt. In Verfahren mit dem Nichtigkeitsgrund der psychischen Eheunfähigkeit wird ein medizinisches Fachgutachten eingeholt; die Kosten dafür trägt derjenige, der das Verfahren beantragt hat; diese Kosten werden bei etwa 500 Euro liegen. In jedem Verfahren fallen Verfahrensgebühren an; diese Gebühren sind in Deutschland sehr niedrig und decken in der Regel kaum mehr als die Kosten für die Erstellung der Akten und Kopien sowie die Korrespondenz auf dem Postweg. Im Verfahren der ersten Instanz zahlt man 200 Euro und im Verfahren der zweiten Instanz 100 Euro. Wer das nicht zahlen kann, der kann Gebührenbefreiung beantragen. Mit diesen Beträgen sind die tatsächlichen Kosten für das Ehenichtigkeitsverfahren nicht einmal annähernd abgedeckt. In anderen Ländern und auch an der Römischen Rota liegen die Verfahrensgebühren höher, bleiben aber in der Regel unter Euro. Manchmal wird Kritik an der langen Verfahrensdauer der Ehenichtigkeitsverfahren geäußert. In erster Instanz sollen die Verfahren nicht länger als ein Jahr und in zweiter Instanz nicht länger als ein halbes Jahr dauern. Oftmals sind die Diözesanrichter mit Zusatzaufgaben überhäuft, so dass die Verfahrensführung und Urteilsausfertigung manchmal in der Tat zu lange dauern. Zudem dauern Verfahren mit dem Klagegrund der psychischen Eheunfähigkeit schon deswegen länger, weil man ein medizinisches Fachgutachten einholen muss; gute Fachgutachter haben selten Langeweile und brauchen halt etwas Zeit für ein gutes Fachgutachten. Im Ergebnis kann man aber sagen, dass die Verfahren im Schnitt sicher zügiger geführt werden können. Die Verfahren, die ich als Richter geführt habe, haben in erster Instanz selten länger als ein halbes Jahr gedauert. Verfahren der II. Instanz kann man in zwei Monaten zu einem guten Ende bringen. IV. Überlegungen zur Revision der Ehenichtigkeitsverfahren An dieser Stelle wollte ich eigentlich eine kleine Revolution wagen. Ich wollte einige Punkte zur Vereinfachung der Ehenichtigkeitsverfahren nennen. Das werde ich nun auch tun! Allerdings war es für mich keine Überraschung, als ich im Abschlussdokument der dritten Außerordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode eine Vielzahl dieser Punkte fand. 1.

8 8 Der erste Vorschlag der Bischofssynode bezieht sich auf die Verfahrensgebühren. Im Abschlussdokument heißt es: Eine große Zahl von Synodenvätern hat die Notwendigkeit unterstrichen, möglicherweise ganz auf Gebühren zu verzichten (Nr. 48). Forderungen zum Wegfall von Kosten hört man immer gern! Und wenn dieser Vorschlag in einem Land der Erde wirklich durchgesetzt werden kann, dann ist es Deutschland, wo das Kirchensteuersystem noch dafür garantiert, dass die Mitarbeiter der Kirche (und hier auch der kirchlichen Gerichte) entlohnt werden können. In vielen anderen Ländern müssen die Gerichte höhere Gebühren als in Deutschland erheben, um überhaupt funktionsfähig zu sein. Würde man die Verfahrensgebühren streichen, wäre in vielen Ländern die kirchliche Gerichtsbarkeit vom Zusammenbruch bedroht. Ich würde mich freuen, wenn die kirchlichen Gerichte weltweit über hinreichend Mittel verfügen würden, um auf die Verfahrensgebühren verzichten zu können. 2. Ich habe vorhin darauf hingewiesen, dass ein positives Urteil I. Instanz noch durch das Gericht der II. Instanz bestätigt werden muss. Die Bischofssynode schlug im Abschlussdokument vor, die Notwendigkeit zweier gleichlautender Urteile aufzugeben (Nr. 48) und damit nach einem positiven Urteil I. Instanz auf das Erfordernis der Überprüfung durch die II. Instanz zu verzichten. In diesem Punkt möchte ich zur Zurückhaltung mahnen! Diesen Weg sollte man nur beschreiten, wenn das Gericht I. Instanz personell gut besetzt ist und über genügend qualifizierte Richter verfügt, die sich auch den einzelnen Verfahren intensiv widmen können. Viele Gerichte haben gut ausgebildete Mitarbeiter; sie werden aber mit so vielen Verfahren oder anderen Aufgaben überschüttet, dass sie sich dem einzelnen Verfahren nicht immer in der gebotenen Sorgfalt widmen können. Wenn wir ein hochqualifiziertes Gericht haben, das sich den einzelnen Verfahren gründlich widmen kann, brauchen wir wirklich keine zweite Instanz mehr. Ich glaube aber nicht, dass die Diözesanbischöfe angesichts dieses Synodenbeschlusses die Gerichte personell aufstocken werden. Viele von ihnen werden zudem der Ansicht sein, dass man das Geld an anderer Stelle dringender benötigt. In den meisten Fällen ist die zweite Instanz auch gar nicht das Problem; in den meisten Fällen führt das Gericht der II. Instanz auch gar kein erneutes Verfahren durch, sondern lediglich ein Kurzverfahren: das Urteil I. Instanz wird formlos bestätigt. Das mag wie ein überflüssiger Formalakt aussehen, aber es geht um die Gültigkeit einer Ehe bzw. eines Sakramentes. Und da ist es nicht von Nachteil, wenn noch einmal ein Richterkollegium das Urteil überprüft und wenn möglich bestätigt. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eines Fehlurteils reduziert. Das haben übrigens auch Teile der Bischofssynode so gesehen. Im Abschlussdokument lesen wir: Einige Synodenväter haben sich gegen diese Vorschläge ausgesprochen, weil sie kein verlässliches Urteil garantieren würden. Es muss betont werden, dass es bei all diesen Fällen darum geht, die Wahrheit über die Gültigkeit des Ehebundes zu ermitteln (Nr. 48). Mein Vorschlag geht in eine etwas andere Richtung: Vielleicht könnte man das Verfahren der I. Instanz nur von einem gut ausgebildeten und erfahrenen Einzelrichter führen und dessen Urteil dann in zweiter Instanz wie bisher von einem Dreierkollegium überprüfen lassen. Auf diese Weise würde man in der I. Instanz effizienter und schneller arbeiten. Es wären nicht drei Richter, die einen

9 9 Fall bearbeiten, sondern nur noch einer. Wenn der Einzelrichter gründlich arbeitet, kann die zweite Instanz sein Urteil auch schnell bestätigen. 3. Die Bischofssynode schlug so das Abschlussdokument - ferner vor, die Möglichkeit, einen Verwaltungsweg unter der Verantwortung des Diözesanbischofs festzulegen; ein Schnellverfahren bei Fällen offenkundiger Nichtigkeit (Nr. 48). Diese Möglichkeit greift nicht für alle Eheverfahren, sondern nur für solche, bei denen die Nichtigkeit der Ehe offenkundig ist. Sie werden es kaum glauben, aber diese Möglichkeit besteht seit etwa 1970 beim Höchsten Gericht der Apostolischen Signatur. Ich habe mich 2011 in einem Aufsatz für die Ausweitung dieser Praxis ausgesprochen, was aber kapazitätsmäßig nicht bei der Apostolischen Signatur erfolgen kann. Es spricht nichts dagegen, Ehen, die offenkundig nichtig sind, in einem abgekürzten Verfahren auf dem Verwaltungsweg für nichtig zu erklären und zwar unter der Verantwortung des Diözesanbischofs in der Praxis vermutlich durch den Offizial. Derzeit betreue ich eine Doktorarbeit, die diese Praxis der Apostolischen Signatur untersucht und die mögliche Übertragung auf die Ebene der Diözesen prüft. 4. Mit besonderer Freude habe ich weitere zutreffende Anregungen bzw. Forderungen im Abschlussdokument der Bischofssynode gelesen. Die Bischofssynode fordert die Ausbildung ausreichender Mitarbeiter Kleriker wie Laien, die sich dieser Aufgabe (Eheprozesse) vorrangig widmen (Nr. 49). Natürlich freue ich mich als Professor immer über mehr Studierende. Aber darum geht es nicht! Die kirchlichen Gerichte brauchen in der Tat mehr gut ausgebildete Mitarbeiter, um den rein zivil wiederverheirateten Geschiedenen seriös und möglichst schnell Hilfe zu leisten. Nach der Ansicht der Bischofssynode muss die Verantwortung des Diözesanbischofs betont werden (Nr. 49). Diese Mahnung zeigt den Ernst der Situation auf, denn in vielen Diözesen fristen die Kirchengerichte ein Mauerblümchendasein. Sie sind oftmals personell und sächlich schlecht ausgestattet. Qualifizierte Mitarbeiter werden mit Zusatzaufgaben überhäuft. Dass die Qualität der Rechtsprechung darunter leidet, liegt auf der Hand. Auch dauern Verfahren dann oftmals ungebührlich lang. Dem Anliegen der nur standesamtlich wiederverheirateten Geschiedenen ist damit nicht gedient! Wenn die Bischöfe etwas für diese Personengruppe tun wollen, dann sollten sie die Gerichte personell besser ausstatten und die Mitarbeiter nicht mit einer Fülle von Zusatzaufgaben belasten. Der Diözesanbischof so die Bischofssynode weiter - könnte in seiner Diözese gebührend vorbereitete Berater beauftragen, die die Parteien über die Gültigkeit ihrer Ehe unentgeltlich beraten. Diese Aufgabe könnten ein Amt oder qualifizierte Personen übernehmen (Nr. 49). Die Beratung des potentiellen Antragstellers vor dem Ehenichtigkeitsverfahren ist in der Praxis besonders wichtig und auch zeitaufwendig. Durch solche externen Berater würden die Gerichte entlastet, weil viele Richter in der Praxis stundenlang Beratungsarbeit leisten. Die Auslagerung dieser Tätigkeit würde der Verfahrensbeschleunigung dienen. Wer könnten diese externen Berater sein? Man muss den Pfarrern nicht noch mehr Aufgaben

10 10 aufbürden. Ich könnte mir für Deutschland vorstellen, Pastoralreferenten, Religionslehrer und Krankenhausseelsorger mit dieser Aufgabe zu betrauen. In den Gemeinden, den kirchlichen Krankenhäusern und den kirchlichen Schulen dürfte man auf Geschiedene und auf standesamtlich wiederverheiratete Geschiedene in hoher Zahl stoßen. Vielleicht zeigen sie auch weniger Berührungsängste, wenn sie mit einem Pastoralreferenten, Lehrerkollegen oder Krankenhausseelsorger über ihre gescheiterte Ehe sprechen können. Die Hemmschwelle vor dem Betreten des kirchlichen Gerichtes ist für viele Menschen immer noch hoch, auch wenn es nur um ein Beratungsgespräch geht. Diese externen Berater müssen auch nicht über ein abgeschlossenes Kirchenrechtsstudium verfügen. Ich habe schon vor 15 Jahren ein Curriculum für ein einjähriges Aufbaustudium mit akademischem Abschluss entwickelt, in dem das Ehe- und Prozessrecht vermittelt und vor allem eingeübt werden sollte, in das aber auch psychologische und medizinische Studienanteile einfließen sollten. Zielgruppe dieses Studiums sollten in etwa diese von der Bischofssynode angeregten externen Berater sein. 5. Auf einen Punkt hat die Bischofssynode leider nicht aufmerksam gemacht. Immer wieder hört man Klagen, dass sich Menschen beim kirchlichen Gericht unfreundlich behandelt fühlen. Das geht nicht! Die Beschäftigung mit der gescheiterten Ehe ist für viele Menschen eine sehr empfindsame Sache. Die in vielen Fällen sehr verletzlichen und sensiblen Parteien in den Eheverfahren sollte man daher einfühlsam, freundlich und verständnisvoll behandeln. Hier sind die Bischöfe ganz sicher gefordert! Wer diese Grundfreundlichkeit nicht von Haus aus mit sich bringt, sollte zu entsprechenden Kursen geschickt werden. Je freundlicher und einfühlsamer man die Parteien behandelt, umso eher werden sie unbefangen über das oftmals schmerzliche Geschehen ihrer gescheiterten Ehe berichten können. Und ganz ehrlich: Zufriedene Kunden sind die beste Werbung! V. Abschließende Überlegungen Die kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren sind das Lösungsangebot der Kirche für die rein standesamtlich wiederverheirateten Geschiedenen. Etwa die Hälfte der Verfahren geht positiv aus. Für etwa die Hälfte dieser wiederverheirateten Geschiedenen muss es also nicht dabei bleiben, dass sie nicht das Sakrament der Eucharistie empfangen dürfen. Hinzu kommt ein praktischer Nebeneffekt: Wir Menschen neigen dazu, dieselben Fehler zu wiederholen. Manchmal laufen beim Eingehen der Ehe grundlegende Dinge falsch. Die Ehenichtigkeitsverfahren stellen eine gute Möglichkeit zur Vergangenheitsbewältigung dar; sie können einen Menschen in die Lage versetzen, aus seinen Fehlern zu lernen. Damit ist die Perspektive für die nächste Eheschließung in vielen Fällen sicher nicht in allen deutlich verbessert. Faktisch kommen aber nicht mehr als zehn Prozent der gescheiterten Ehen von Katholiken an die kirchlichen Gerichte. In den meisten Fällen handelt es sich um Ehen, bei denen einer der Partner im kirchlichen Dienst steht. Die Tür steht für die wiederverheirateten Geschiedenen also offen, hindurchgehen muss jeder selbst.

11 11 Viele Menschen empfinden Scheu vor dem kirchlichen Gericht; Ehenichtigkeitsverfahren werden oft als unangenehm bezeichnet. Das ist sicher nicht falsch; vergnügungssteuerpflichtig sind sie sicher nicht, aber sie stellen eine echte Hilfe für rein standesamtlich wiederverheiratete Geschiedene dar. Menschen in Not gehen zum Urologen, lassen Darmspiegelungen an sich vornehmen. Auch die Besuche beim Zahnarzt können sehr unangenehm sein. Kaum eine Frau wird gern zum Gynäkologen gehen. Aber man tut das eben, weil es für die Gesundheit wichtig ist! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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