Grüne Welle für Makler

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1 DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES FACHVERBANDES DER VERSICHERUNGSMAKLER UND BERATER IN VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN Österreichische Post AG/P.b.b. Verlagspostamt 2380 Perchtoldsdorf 07Z M Grüne elle für Makler Roadshow Österreich MAKLERHAFTUNG Viele Fallen drohen VERORDNUNGSENTURF Alarmglocken schrillen VERSICHERER IM INTERVIE UNIQA: Elisabeth Stadler Generali: Luciano Cirinà

2 Die bessere Pflege spürt man gar nicht. Mit der PFLEGEVERSICHERUNG der iener Städtischen haben Ihre Kunden im Pflegefall einen verlässlichen Partner. PFLEGEVERSICHERUNG SCHON AB 10 CENT PRO TAG IHRE SORGEN MÖCHTEN IR HABEN Näheres erfahren Sie bei Ihrem Betreuer oder unter

3 VerMittelt 3 Risikomanagement beim Kunden und bei uns selbst Das Team des Fachverbandes und der Vorsitzende unserer Rechtsservice- und Schlichtungsstelle, Präsident Dr. Ekkehard Schalich, waren in den letzten beiden ochen gemeinsam mit unseren Vertragspartnern der Rahmenverträge Haftpflicht und Rechtsschutz sowie EDV-Experten in ganz Österreich auf Roadshow. U nser Ziel bei dieser Veranstaltungsreihe war es, Sie über unsere Arbeit in der Interessenvertretung und über das Thema Maklerhaftung aktuell zu informieren, aber auch Rückmeldungen von Ihnen zu erhalten, um unsere Arbeit auf Ihre Bedürfnisse ausrichten zu können. Beides haben wir erreicht: Insgesamt besuchten etwa 800 Kollegen diese neun Tagesveranstaltungen. Das eissbuch Maklerhaftung, in das die Erfahrungen aus etwa 600 Schadenfällen in der Kollegenschaft eingeflossen sind, ist auf unserer Homepage abrufbar und sollte für jeden Versicherungsmakler das Leitbild für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen sein. Zum Risikomanagement gehört auch die gute Absicherung eigener existenzbedrohender Risiken. In diesem Zusammenhang darf ich Sie in Ihrem eigenen Interesse bitten und auffordern, in der Vermögensschadenhaftpflicht einen Tarif mit unbegrenzter Nachdeckung zu wählen oder Ihren Tarif auf diese Variante umzustellen die Mehrprämie steht in keinem Verhältnis zur Tragödie, der Sie und auch Ihre Familien im Fall der Fälle ausgeliefert sind! Bei Unklarheiten zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Im Zusammenhang mit der aktuellen Finanzkrise und der Deckung bestimmter Schäden aus Lebensversicherungen oder anderen Produkten gibt es einige Auslegungsprobleme bzw. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen einzelnen Kollegen und den zuständigen Schadenabteilungen. ir haben bereits im Rahmen des im KO- Rahmenvertrag vereinbarten Konsultationsmechanismus eine Sitzung mit den Vertretern von GENERALI und UNIQA einberufen und werden sicher bis Februar zu guten Lösungen kommen im Sinne einiger Einzelfälle und der versicherten Gemeinschaft! Bitte übermitteln Sie dem Fachverbandsbüro bis 20. Dezember 2008 Ihre Unterlagen, sollten Sie davon betroffen sein. Die Bedeutung unserer Schlichtungsstelle und das juristische Gewicht unseres Vorsitzenden Dr. Schalich konnte ich erst kürzlich anlässlich eines Maklerhaftungsfalles in beträchtlicher Größenordnung erleben. Dabei konnte dem Versicherer und dadurch der versicherten Gemeinschaft viel erspart werden. Das ist aber kein Einzelfall. Auch abseits der bisher abgehandelten formalen Schlichtungsverfahren sind es Hunderte Einzelauskünfte oder Kurzgutachten, die uns Maklern das Leben mit dem Versicherer und mit dem Kunden im Schaden- oder Konfliktfall erleichtern. Auch wenn es in Niederösterreich kritische ortmeldungen zur Schlichtungsstelle gab sie ist eine großartige Einrichtung für unseren Berufsstand und die außergerichtliche Regulierung von Schadenfällen. Ich danke dem Präsidenten Dr. Schalich für sein Engagement für die österreichische Maklerschaft und bitte ihn inständig, es fortzusetzen. Im Zusammenhang mit den Verbesserungen und Vergünstigungen unserer Rechtsschutz-Tarife sei nochmals gesagt, dass der Zugang zur Schlichtungsstelle diesfalls kostenlos ist. Unsere gesetzliche Aufgabe beim Kunden ist ebenfalls das Risikomanagement siehe 28 MaklerG. Es wird übrigens von immer mehr Kunden als entscheidende Aufgabe angesehen. Dadurch unterscheiden wir uns von den vielen angestellten und selbstständigen Agenten bzw. Banken am Markt und wir müssen es kommuniziueren Jahr für Jahr, oche für oche, Tag für Tag. Dadurch werden wir stärker werden, mehr Geschäft machen als andere und letztlich Österreich zu einem Maklermarkt machen. Denn es gibt überhaupt keinen rationalen Grund weder für ein Unternehmen noch für einen privaten Haushalt nicht einen Versicherungsmakler zu beauftragen. Die faktischen Argumente liegen klar auf der Hand und stehen im Gesetz: Risikomanagent, Deckungskonzept, Auswahl des besten Anbieters, professionelle Schadenerledigung, Verantwortung und Haftung, Pflichtversicherung. ir werden das in Velden und Alpbach im Sommer 2009 rechtlich und wirtschaftlich beweisen. Ich wünsche der Branche, dass wir 2009 eine umfassende Novelle unserer Rechtsvorschriften in der GewO, dem MaklerG und dem VersVG mit der neuen Bundesregierung umsetzen können, Ihnen einige erholsame eihnachtsfeiertage im Kreise Ihrer Lieben, einen guten Rutsch und ganz viel geschäftlichen Erfolg 2009 sowie Gottes Segen auf all Ihren egen! Ihr Bundesobmann Gunther Riedlsperger Der Versicherungsmakler Dezember 08

4 4 VM Editorial Konservativ kommt jetzt in Mode DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES FACHVERBANDES DER VERSICHERUNGSMAKLER UND BERATER IN VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN Österreichische Post AG/P.b.b. Verlagspostamt 2380 Perchtoldsdorf 07Z M Grüne elle für Makler Roadshow Österreich o immer man einen Bankberater trifft, spätestens im dritten Satz spricht er derzeit von konservativer Finanzie- rung oder von betont konservativen Veranlagungsprinzipien. Strukturierte Produkte? Einstieg in Hedge-Fonds? Calls oder Puts für das Aktiendepot? Nie gehört! Plötzlich wird wieder von Pfandbriefen und Kassenobligationen geschwärmt. Neokonservatives Sicherheitsdenken, wohin das Auge blickt. Gerade deshalb sind die Assekuranzen gegenwärtig unter den Finanzdienstleistern in einem immensen Vorteil. Denn sie huldigen den betont konservativen Prinzipien seit Jahr und Tag. Deshalb sind sie ja auch in den vergangenen Jahren teils milde, teils spöttisch belächelt worden. Natürlich ist die Garantieverzinsung von 2,25 Prozent in der klassischen Lebensversicherung nicht gerade sexy, wie das auf Neudeutsch so schön heißt. Doch der in seinem ertpapierdepot bis zur Depression niedergebombte Anleger empfindet solches mittlerweile als Schallmeientöne. Nach einer Periode der kompliziertesten Produktinnovationen und strukturierten Veranlagungsinstrumente kehren jetzt wieder Einfachheit und Überschaubarkeit ein. Diese Grundströmung ist auch für Versicherungswirtschaft und Maklerschaft von großer Bedeutung. Handelt es sich doch bei beiden um eine bewährte Symbiose in der professionellen Risikoabschätzung und im Risikomanagement. Das überbordende Renditedenken ist vorerst vom Tisch. In der individuellen Alters- und Pflegevorsorge wird die Klassik wieder Oberhand gewinnen. Jetzt wäre also der ideale Zeitpunkt für eine Marktoffensive seitens der Assekuranzen, denn der Humus für verstärktes Sicherheitsdenken ist aufbereitet. Just weil die Verunsicherung so groß ist: Antizyklische Marketinganstrengungen könnten jetzt entscheidende Gewinne an Terrain bringen. Auch die Roadshow des Fachverbandes, das Schwerpunktthema dieser Ausgabe, stand im Zeichen der neuen risikopolitischen Herausforderungen. Diese Veranstaltungsreihe quer durch Österreich hat mit sehr hohen Präsenzen der Makler aus dem jeweiligen Bundesland das vitale berufsspezifische Interesse unter Beweis gestellt. Die geplante Studie über die volkswirtschaftliche Gesamtbedeutung der Versicherungsmakler, die in den kommenden ochen mit der Feldarbeit beginnt, wird die unverkennbare Aufbruchstimmung mit Daten und Fakten unterfüttern. Auch das weist klar den eg: Nicht flockige PR-Formulierungen sind jetzt gefragt, sondern die argumentative Sicherheit des wissenschaftlich recherchierten Faktums. Auch das ist im besten Sinne des Begriffes konservativ. Milan Frühbauer m.fruehbauer@manstein.at Neues Sicherheitsbewusstsein kommt Maklern und Assekuranzen zugute. Milan Frühbauer VerMittelt Risikomanagement beim Kunden und bei uns selbst 3 Kommentar von Fachverbandsobmann Gunther Riedlsperger VM Titelgeschichte On the road again 6 Die Roadshow der Makler 2008 VerbandsManagement Ein alarmierender Verordnungsentwurf 14 Aufruf zur Maklerbefragung 16 Hamurabi-Preis Besserer Schutz bei Hochwasser Termine, Gewinnspiel 26 VersicherungsMärkte 28-30, 36-39, VM Interview Frauen sind dauerhaft erfolgreicher 32 VM-Gespräch Elisabeth Stadler von UNIQA Generali setzt verstärkt auf Makler 34 VM-Gespräch Luciano Cirinà von der Generali VM Rechtspanorama 18 VM Schlichtungsstelle brisant Aktuelle Entscheidungen 20 VerMischtes 46 IMPRESSUM MAKLERHAFTUNG Viele Fallen drohen VERORDNUNGSENTURF Alarmglocken schrillen VERSICHERER IM INTERVIE UNIQA: Elisabeth Stadler Generali: Luciano Cirinà Medium: Manstein Zeitschriftenverlagsges.m.b.H Brunner Feldstraße 45, 2380 Perchtoldsdorf Internet: Tel: +43/1/ , Fax: +43/1/ ISDN: +43/1/ Gründer: Hans-Jörgen Manstein, Geschäftsführerin: Mag. Dagmar Lang, MBA Aufsichtsrat: Hans-Jörgen Manstein (Vorsitz), Klaus Kottmeier, Peter Ruß und Peter Kley Herausgeber: Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Chefredakteur: Dkfm. Milan Frühbauer (m.fruehbauer@manstein.at) Chefin vom Dienst: Mag. Claudia Stückler (c.stueckler@manstein.at) Redaktionelle Mitarbeiter dieser Ausgabe: Dkfm. Milan Frühbauer, Mag. Gerald Katzensteiner, Dr. Kurt Markaritzer, Mag. Jörg Ollinger, Vkfm. Gunther Riedlsperger, Dr. Ekkehard Schalich, Mag. Claudia Stückler, Elisabeth eiler Anzeigen: Karin Hasenhütl / Key Account Beratung und Projektleitung (k.hasenhuetl@manstein.at) Sekretariat: Brigitte Rohrer / Anzeigen (b.rohrer@manstein.at) Lektorat: Martina Bauer Grafisches Konzept: Martin alther (m.walther@manstein.at) COVER: shutterstock FOTO: Peter Svec Dezember 08 Der Versicherungsmakler

5 Die Freiheit der Frau beginnt bei ihrer Geldbörse denn Frauen haben einen anderen Lebenslauf als Männer 18. Lebensjahr Ausbildung/Studium 22. Lebensjahr voll berufstätig 27. Lebensjahr Babypause, Erziehungsjahre Hochzeit 37. Lebensjahr evtl. 2. Kind evtl. Teilzeitarbeit Scheidung, Trennung 65. Lebensjahr Rentenempfängerin alleinerziehend, berufstätig Aspecta FRAUEN.Invest ist die flexible Fondspolice für intelligente Frauen, die sich gerne auf sich selber verlassen und eigenverantwortlich mit dem Thema finanzielle Vorsorge umgehen. Aktuell beträgt die durchschnittliche Alterspension in Österreich für Männer für Frauen 1.238, Euro 728, Euro Ein rechtzeitiger Beginn garantiert gute Performance und geringen Investitionsaufwand. Für eine lebenslang garantierte Rente von 500,- Euro benötigen Sie ein Pensionskapital von ca ,- Euro Alter bei Vertragsbeginn Monatsbeitrag 50, Monatsbeitrag 100, Monatsbeitrag 150, Pensionskapital Pensionskapital Pensionskapital , , , , , , , , , , , , , , , Berechnet wurde der Tarif 47 FRAUEN.invest Beiträge inkl. 4% Versicherungssteuer. Den angegebenen erten liegt eine beispielhaft angenommene und gerundete gleichbleibende ertsteigerung von 7% zugrunde. Das tatsächliche Ergebnis ist von der Marktentwicklung (Kurs-, Zins- und ährungsschwankungen) abhängig und kann daher höher oder niedriger Ausfallen. Auch die Überschüsse können während der Vertragslaufzeit variieren und sind für die Zukunft nicht garantiert. Das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer. FRAUEN.Invest erfüllt alle Ihre Ansprüche durch: Variablen Todesfallschutz Vorzeitige Entnahmemöglichkeiten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Individuelles Management Garantien möglich Zuzahlungen wie beim Sparbuch Partner-Mitversicherung Beitragspausen Kostenloses Switchen und Shiften Top-Fondsauswahl

6 6 VM Titelgeschichte Unverwechselbares Profil Mit einer informativen Roadshow wurden die Versicherungsmakler in ganz Österreich über aktuelle und wichtige Neuigkeiten informiert. Zugleich unterstrich die Initiative das unverwechselbare Profil des Maklerberufs und seine Bedeutung für die gesamte Volkswirtschaft und die Versicherungskunden. D ie Notwendigkeit einer sichtbaren öffentlichen Präsentation betonte Fachverbandsobmann Gunther Riedlsperger, der die Schau gemeinsam mit dem Generalsekretär des IVO Dr. Franz Kreimer durch alle Bundesländer begleitete: ir müssen der Öffentlichkeit und auch uns selbst bewusst machen, was die Besonderheit des Maklerberufs ist. Immerhin besteht die Gefahr, dass die Makler vom irtschaftsministerium einfach unter dem Begriff Versicherungsvermittler eingeordnet werden. Man will uns zu reinen Vermittlern herunterstufen und das wäre der Anfang vom Ende unseres Berufes. Gegen derartige Bestrebungen wird die Maklerschaft mit aller Energie auftreten, versicherte Riedlsperger: ir werden auf ein kantigeres Gewerberecht drängen und wir werden auch den Missbrauch unterbinden, dass sich Agenten von ihren Kunden eine Vollmacht ausstellen lassen. Das muss konsequent abgestellt werden, dafür werden wir sorgen! Der Makler hat, das wurde im Lauf der Roadshow in allen Bundesländern immer wieder hervorgehoben, spezielle Kompetenzen, Aufgaben und auch Verpflichtungen, die ihn von anderen Berufen mar- kant unterscheiden. Das Recht und die Pflicht zur Auswahl bestmöglicher Produkte für den Kunden bedeutet, dass Makler unabhängig agieren, dabei aber auch ein hohes Maß an Verantwortung tragen. eil in dem komplexen und komplizierten Berufsleben Fehler nie auszuschließen sind, hat sich der Fachverband vor Jahren um einen Rahmenvertrag zur Maklerhaftpflicht bemüht, der seit 2005 angeboten wird und den entscheidenden Vorteil einer unbegrenzten Vor- und einer wählbaren Nachdeckung bietet. Bemerkenswert ist, dass jedes Mitglied der irtschaftskammer auf unsch den Versicherungsschutz erhält und dass durch einen vereinbarten Konsultationsmechanismus eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit seitens der Versicherungen besteht. Partner der Makler in dem Rahmenvertrag sind die UNIQA und die Generali Versicherung. Mag. Ursula Bauernberger von der UNIQA berichtete im Rahmen der Roadshow, dass derzeit 1353 Verträge bestehen. Jährlich werden es circa 15 Prozent mehr. eil in einem Vertrag bis zu drei Makler und 15 Assistenten versichert werden können, erfasst die Versicherung wesentlich mehr Personen als Verträge. Nach se- riösen Schätzungen sind zwei von drei Versicherungsmaklern bei diesen beiden Unternehmen haftpflichtversichert. Der Schadenssatz lag im Jahr 2005, also im ersten Jahr, bei 87 Prozent, von Jänner bis September 2008 dagegen bei 21 Prozent. Die Zahl für das heurige Jahr ist allerdings noch nicht aussagekräftig, denn aus Erfahrung müssen die Versicherungsunternehmen bei diesen Haftpflichtverträgen immer mit Spätschäden rechnen. In den Jahren 2005 bis 2008 betrugen die Prämieneinnahmen bei der Maklerhaftpflicht für die Uniqa und die Generali zusammen rund 10 Millionen Euro, der Schaden macht in Summe fünf Millionen aus. Ein Teil der Prämien wurde zur Bildung von Reserven verwendet. Insgesamt wurden seit 2005 rund 650 Schäden abgewickelt. Im Extremfall überschritt die Forderung die Millionen-Euro- Grenze. MMag. olfgang Alphart von der Generali erinnerte daran, dass die Rechtssprechung eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater und irtschaftsprüfer herausgebildet hat, weil es sich dabei um besonders sachverständige Berufsgruppen handelt. Ähnliches gilt für Versicherungsmakler, die Die Veranstaltungen in ganz Österreich hier die Roadshow in Oberösterreich waren durchwegs sehr gut besucht Dezember 08 Der Versicherungsmakler

7 VM Titelgeschichte 7 demnach mit besonderer Sorgfalt handeln müssen. Bei aller Genauigkeit können trotzdem Fehler passieren, deshalb ist nicht nur die Maklerhaftpflichtversicherung wichtig, die gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern eine auf die Bedürfnisse von Maklern zugeschnittene Rechtsschutzversicherung. Dafür hat der Fachverband eine Rahmenvereinbarung mit den drei Spezialversicherern DAS, ARAG und Roland Rechtsschutz abgeschlossen. Mag. Ernst Bauer von DAS informierte die Makler über die wesentlichen Elemente des Vertrags und über erfreuliche Neuerungen wie eine spürbare Senkung der Prämien, die mit Beginn des kommenden Jahres wirksam werden. Bei dieser Rechtsschutzversicherung für Makler handelt es sich um ein Modulsystem, das Zug um Zug ausgebaut werden kann. Der Basis-Schutz umfasst Schadenersatz-, Straf-, Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs-, Beratungs-, Versicherungsvertrags-, Steuer-, Daten-, Lenker-, Erb- und Familienrechtsschutz sowie eine Ausfallsversicherung und allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (AVRS) privat und gegen einen Prämienaufschlag auch einen Schutz für Makler, die als Vermögensberater tätig sind. In Modul 2 sind AVRS für den Betrieb inklusive Inkassorechtsschutz und Provisionsstreitigkeiten enthalten, eine Zusatzvereinbarung betrifft die Tätigkeit als Vermögensberater. Bei Rechtsstreitigkeiten ist die Einbindung der Schlichtungsstelle verpflichtend, bei UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE MAKLER Unser Programm zum Versicherungsvergleich kann Haftungsfälle nicht ausschließen, aber das Risiko deutlich reduzieren, betonte Thomas Lang von chegg.net. Das Unternehmen bietet einen professionellen Vergleich von Versicherungsangeboten an, somit die Arbeit von Maklern, die über das Internet auf die aktuell geführte Datenbank zugreifen können. Chegg.net ist derzeit dabei, das Angebot zu erweitern. Im kommenden Frühjahr wird das Programm den Maklern in ganz Österreich präsentiert, bis dahin wird von Experten des Unternehmens in Arbeitsgruppen gemeinsam mit Maklern mit Hochdruck daran gearbeitet, das Programm so praxisgerecht wie möglich auszugestalten. Eine Plattform für die Abwicklung von Geschäftsprozessen zwischen Versicherungen und ihren Vertriebspartnern ist Together. In Zusammenarbeit mit namhaften Unternehmen aus der Makler-, Versicherungs- und Technologiebranche wurde diese Internetplattform entwickelt und speziell auf die Anforderungen der Branche abgestimmt. Mag. Stefan Schambron, der Geschäftsführer von Together, kann sich mittlerweile über mehr als 6000 User freuen, die das Angebot gerne nutzen. Kauf, Verkauf oder Übertragung von Beständen gibt es keine Deckung. Modul 3 bietet einen Fahrzeugrechtsschutz mit Schadenersatz-, Straf-, Führerschein-, Fahrzeug-Vertrags- und Steuerrechtsschutz sowie eine Ausfallsversicherung. Modul 4 ist eine Liegenschafts-Rechtsschutzversicherung. Der Rahmenvertrag wird ab neu gestaltet und das bringt für die Maklerschaft unter anderem eine niedrigere Prämie: Sie richtet sich nach dem Provisionsumsatz und macht in Zukunft zwischen 346,03 Euro als Einstiegsprämie und 7.201,46 Euro bei einem Umsatz bis maximal 2,5 Millionen Euro aus, während die Tarifskala früher von 416,54 Euro bis 9.246,87 Euro reichte. Ist der Umsatz des Maklers höher, wird der Tarif individuell festgelegt. Die Deckungssumme beträgt Euro bzw. bei reduzierter Prämie Euro. Eine Neuigkeit, die viele Makler interessieren wird, ist, dass gegen einen Aufschlag zur Prämie (50 Prozent der Prämie für das Basis-Modul) auch die Tätigkeit als Vermögensberater gedeckt ist. Und Gunther Riedslperger betonte zum Thema Rechtsschutz: Für die Makler ist wichtig und erfreulich, dass in dieser Rechtschutzversicherung auch Provisionsstreitigkeiten inkludiert sind. Die drei Versicherer unterstützen gemeinsam die Schlichtungsstelle des Fachverbandes: Für alle Makler, welche diese Rechtsschutzversicherung abschließen, ist der Zugang zur Schlichtungsstelle kostenlos. Die Vertragsführung wird übrigens im Einvernehmen von der ARAG wahrgenommen. Bei Fragen zu Polizzierung- und Vertragsführung ist Karl Hansel ( karl. hansel@arag.at, Tel. 01/ ) der Ansprechpartner. Bei Fragen zu Unterlagen und Produktinhalten stehen Service- Organisation & VertriebsSupport der ARAG ( info@arag.at, ServiceTelefon: ) zur Verfügung. von Kurt Markaritzer Die gute Laune kam nicht zu kurz Der Versicherungsmakler Dezember 08

8 8 VM Titelgeschichte So leicht tut sich die Haftungsfalle auf Auch wenn man noch so sehr um Genauigkeit bemüht ist, sind Fehler nicht hundertprozentig vermeidbar, die Haftungsfalle droht dem Makler jeden Tag. Lesen Sie einige Beispiele, die Ihren Kollegen widerfahren sind. E ine Unfallversicherung wird von einem Makler mehrfach konvertiert. Nach der letzten Vereinbarung war eine Leistung erst ab 20 Prozent Invalidität fällig. Der Versicherungsnehmer hatte einen Unfall, wies danach eine Invalidität von 10,5 Prozent auf und warf dem Makler Fehlinformation vor: Für die gleiche Prämie wäre ein besserer Schutz möglich gewesen. Die Betriebshaftpflicht eines Versicherungsnehmers wird gekündigt. Der Makler unterlässt den Hinweis, dass damit auch die Gebäudehaftpflicht wegfällt. Ein Tourist rutscht am nicht vom Eis befreiten Gehsteig vor dem Gebäude aus. Dem Makler wird der Vorwurf gemacht, er habe den Kunden nicht informiert, dass sein Haftpflichtrisiko auch bei Stilllegung des Betriebs aufrechtbleibt. Ein Makler übernimmt für seinen Kunden die Einbringung einer Lenkerauskunft. Er sendet sie per Fax ab, übersieht aber die Negativmeldung des Faxgeräts, wonach die Übermittlung nicht geklappt hat. Der Lenker wird in der Folge wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft. Das vom Kunden unterschriebene Kaskoanbot rutscht dem Makler in einen fremden Akt und wird daher nicht beim Versicherer eingereicht. Es kommt zum Unfall. Ein Makler wird beauftragt, eine Gebäudeversicherung wegen Besitzerwechsels zu kündigen. Dieses Mail wird beim Versicherer nicht bearbeitet. Nach einer Reorgani- sation der EDV im Maklerbüro ist das Mail auch dort nicht dokumentiert. Die Prämien werden laufend weiter abgebucht, was aber wegen weiterer Versicherungen beim Kunden längere Zeit nicht auffällt. Die Versicherungsnehmerin einer Eigenheimversicherung stirbt. Das Haus erbt ihr Sohn, der dort nur selten anzutreffen ist. Es kommt zu mehreren Schadensfällen. Der Makler bespricht mit dem Maklerbetreuer telefonisch die weitere Vorgangsweise, erstattet aber keine schriftliche Schadensmeldung. Erst nach Fertigstellung der Arbeiten sendet er die Rechnungen mit der Schadensmeldung, worauf der Versicherer wegen verspäteter Schadensmeldung ablehnt. Der Haftpflichtversicherer verweist den Makler, der den Schaden über seine Versicherung liquidieren will, an den Gebäudeversicherer, der trotz penibler Dokumentation des Schadensfalles durch den Makler an der Deckungsablehnung wegen Obliegenheitsverletzung festhält. Ein Versicherungsnehmer wird nach dem vermutlich fehlerhaften Anschluss eines Boilers geklagt, mit hoher ahrscheinlichkeit zu Unrecht. Der Makler schickt die Klage allerdings nicht eingeschrieben an den Betriebshaftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers, fragt aber nicht nach, ob die Meldung eingetroffen ist. Dort kommt die Klage nicht an, die Mahnklage wird in der Folge rechtskräftig. Ein Makler vermittelt eine Gebäudeversi- cherung für ein Fertigteilhaus, dessen Zimmer als Büroräume verwendet wurden. Nach einem Einbruch leistet der Versicherer nicht, da angeblich vereinbarte Sicherungen nicht vorhanden waren. Zudem war das Gebäude entgegen den Angaben im Antrag nicht ständig bewohnt. Eine junge Frau versichert mit den entsprechenden Vollmachten ihrer Tante deren Haus. Dabei schließt sie für sich selbst eine Rechtsschutz-Versicherung inklusive Grundstücks- und Mietrechtsschutz ab. Am Haus werden Reparaturarbeiten vorgenommen, der Kostenvoranschlag wird überschritten. Da die Tante als Hauseigentümerin nicht rechtsschutzversichert ist, drohen ihr hier die Kosten des Rechtsstreits mit dem Handwerker. Die Nichte wiederum hat eine nutzlose Deckung für Eine Rohbauversicherung zählt zu den häufigsten Fehlerquellen Dezember 08 Der Versicherungsmakler

9 VM Titelgeschichte 9 Grundstücks- und Mietstreitigkeiten. Der Vorwurf an den Makler: Er hätte erkennen müssen, dass die Tante und nicht die Nichte den Rechtsschutz für Grundstück und Miete benötigt hätte. Ein Makler vermittelt eine Rohbauversicherung. Nach Fertigstellung des Hauses wird keine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Einbrecher versuchen, 20 Monate nach Fertigstellung in das Haus einzudringen und richten dabei Schaden an, für den die Versicherung nicht aufkommt. Der Fehler des Maklers: Er hätte den Kunden beraten müssen, dass die Rohbauversicherung mit der Fertigstellung abläuft. Ein Makler vermittelt eine Krankenversicherung in der fälschlichen Annahme, dass keine artezeit bei Entbindungen besteht. Dafür wäre aber ein anderer Tarif nötig gewesen. Die Kundin muss deshalb die Kosten für die Privatklinik, in der sie ihr Kind zur elt gebracht hat, selbst tragen. Bei der Konvertierung der Kfz-Vollkasko in eine Top-Teilkasko mit Deckung von Parkschäden wird vom Makler auch eine eingeschränkte Teilkasko angeboten. Er übersieht, dass das Computerprogramm bei Änderung des Anbots auf Top-Teilkas- RISIKEN, AN DIE MAN NICHT DENKT Selbst erfahrene Makler waren bei der Roadshow überrascht, was heutzutage alles versichert werden kann. Oliver Fuss von der UNIQA gelang es jedenfalls, mit einem Überblick über Spezialprodukte für Verblüffung zu sorgen. Beim Thema Veranstalterausfallsversicherungen kam zur Überraschung auch noch Nachdenklichkeit, schließlich kann an viele Makler die Aufgabe herangetragen werden, einen optimalen Versicherungsschutz für Konzerte, Kongresse, Sportereignisse, Volksfeste, Theateraufführungen usw. zusammenzustellen. er das tun will, braucht natürlich einen Überblick über die verschiedensten Möglichkeiten, die sich dabei auftun. Einfach unglaublich, welche Risiken man dabei bedenken muss. Manche davon klingen extrem unwahrscheinlich aber berücksichtigt müssen sie werden. Bei Veranstaltungen gibt es verschiedene Deckungsformen. An mögliche Probleme durch Feuer, Explosion, Erdbeben, Überschwemmungen, Regen, ind, Sturm, Unwetter oder starke Bewölkung wird ein Makler spontan ebenso denken wie an technische Defekte, zum Beispiel einen Stromausfall. Schon etwas weiter weg ist der Gedanke an Seuchengefahr, Nationaltrauer, Streiks oder gar Terrorakte. Und übersehen dürften die meisten einen Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Star- oder Ehrengast wegen Unfall, Krankheit oder Tod oder beispielsweise bei Staatsbesuchen wegen plötzlicher unaufschiebbarer Verpflichtungen nicht erscheint. Festzulegen ist auch, wann ein Schaden ersetzt werden muss. Das kann bei einer Absage vor Beginn der Veranstaltung sein oder beim Abbruch einer laufenden Veranstaltung und die Kosten können sich sowohl auf entgangene Einnahmen als auch die Beträge, beziehen, die für eine Neuorganisation der Veranstaltung auf den Tisch gelegt werden müssen. ko den Parkschadeneinschluss nicht automatisch dazu anbietet. Prompt kommt es zu Beschädigungen am Fahrzeug. Ein Makler übersieht den Deckungsausschluss für frei stehende erbetafeln in der Sturmschadenversicherung. Die Versicherung wäre gegen Mehrprämie möglich gewesen. Nach einem indirekten Blitzschlagschaden wird dem Versicherungsnehmer nur der Zeitwert ersetzt. Der darunter wohnende Bruder erhält jedoch vom selben Versicherer den Neuwert. Dem Makler wird vorgeworfen, die notwendige Konvertierung des Vertrages nicht durchgeführt zu haben. Ein Makler erhält den Anruf eines Kunden, dass der Hausbau bereits weit fortgeschritten sei und er einziehen wolle. Der Makler verabsäumt es, die Rohbaudeckung einzureichen. Es kommt wegen eines Starkregens zur Überflutung des Kellers, dabei werden unter anderem Musikinstrumente und technisches Equipment zerstört. Der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung hat die Abdeckung eines Schwimmbades nicht gegen Sturm versichert. Ein Makler wird mit der Polizzenkontrolle beauftragt. Ihm fällt aber nicht auf, dass die Abdeckung nicht versichert ist, weil in dem angebotenen Produkt die Sturmschadenversicherung inkludiert ist, wenn es von einem Makler vermittelt wird. Ein Makler vermittelt die Haftpflichtversicherung für zwei Motorräder, wobei seine Mitarbeiterin annimmt, dass bei Kennzeichenhinterlegung nicht nur die Kfz-Steuer, sondern auch die Haftpflichtprämie anteilig erstattet wird. Dies ist nicht der Fall, somit wäre eine andere Versicherung Bestbieter gewesen. Ein Makler wechselt auftragsgemäß den Kfz-Kaskoversicherer. Versehentlich wird jedoch statt der gewünschten Vollkasko nur Teilkasko abgeschlossen, was trotz mehr als 50 Prozent niedrigerer Prämie nicht aufgefallen ist. Das (Leasing-)Fahrzeug überschlägt sich bei einem Aquaplaningunfall auf der Autobahn. Der Versicherungsmakler Dezember 08

10 10 VM Titelgeschichte Riskmanagement im eigenen Haus Makler erstellen für ihre Kunden immer wieder angemessene Risikoanalysen und angemessene Deckungskonzepte. Doch wie ist es um das Riskmanagement im eigenen Maklerbüro bestellt? D iese provokanten Frage richtete der Vorarlberger Fachgruppenobmann Gerhard Veits, ein Spezialist für Risikomanagement, bei der Roadshow an seine Kollegen. Die Statistik zeigt die Berechtigung der Fragestellung: ie eine Untersuchung der Schadensfälle in der Maklerhaftpflicht ergeben hat, kam es in den letzten Jahren im Durchschnitt viermal pro oche zu kleineren und größeren Fehlleistungen, die Haftungsstreitigkeiten nach sich zogen. Für Gerhard Veits ein Anlass zu grundsätzlichen Betrachtungen und Ratschlägen, die auf eigener Erfahrung beruhen: Fehler darf man machen, sie sind nicht zu vermeiden. Aber man kann aus ihnen lernen. Da gibt es kein Patentrezept, nach Lösungen muss letztlich jeder für sich selbst suchen. Aber ein paar Prinzipien gelten für alle Makler. ZITIERT Das wichtigste: ie erkennt und vermeidet man ein Risiko? Vergleichsweise einfach: Man denkt an eigene Erfahrungen oder an Erfahrungen, die Kollegen machen mussten und zieht daraus Konsequenzen. esentlich ist, die Risiken nach zwei verschiedenen Kriterien zu beurteilen: ie wahrscheinlich ist es, dass dieses Risiko auftritt und schlagend wird? Und: ie hoch ist der maximale Schaden, der eintreten könnte? Pannen vermeidet man, indem man vorbeugt. Das Rezept dafür kann sehr individuell sein die Hauptsache ist, dass die Maßnahmen greifen. ichtig sind zum Beispiel gründliche Analysen der Organisation des eigenen Betriebs, der Arbeitsabläufe, der verwendeten Formulare und der firmeneigenen Dokumentation. Von mindestens ebenso großer Bedeu- Man ist nicht unbedingt dumm, wenn man einen Fehler gemacht hat, aber man ist definitiv dumm, wenn man immer wieder den gleichen Fehler macht! Risikominimierende Maßnahmen sind für jedes Maklerbüro unerlässlich. Innerhalb der gesamten Belegschaft gilt: er kann der darf! Die Riskmanagement-Aufgaben bleiben im Prinzip immer die gleichen: Risikoerkennung, Risikobewertung und Sicherheitsgüterdisposition. Schadensfälle aus der Kollegenschaft sind stets auf deren Eintrittswahrscheinlichkeit im eigenen Unternehmen hin zu prüfen. Ignoranz oder gar Schadensfreude kann sich dramatisch rächen! tung ist es, stets auf dem neuesten Stand des Fachwissens zu bleiben. Schließlich schreibt der verschärfte Sorgfaltsmaßstab des 1299 ABGB sinngemäß vor: Der Versicherungsmakler hat seine Beratungs- und sonstigen Tätigkeiten danach auszurichten, den Versicherungsnehmer bestmöglich zu beraten und wie immer geartete Schäden auf dessen Seite tunlichst hintanzuhalten. Misslingt dies, so stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Maklers den bestehenden Anforderungen entsprochen hat oder ob es eine rechtswidrig und schuldhaft gesetzte Ursache der Schädigung war. Veits: Fortbildung ist also ein unbedingtes Muss. Das gilt sowohl für den Inhaber als auch für seine Mitarbeiter. Dieser issensstand muss immer wieder überprüft werden. Als Ergebnis dieser Kontrolle sollte sich jeder Makler die Frage stellen, ob er tatsächlich alle Aufgaben übernehmen soll, die an ihn herangetragen werden, auch dann, wenn in dem einen oder anderen Geschäftsbereich das Know-how mangelhaft ist. Veits: In der Praxis ist es aber halt oft so, dass man diese Dinge dann doch macht, weil sie der Kollege auch macht aber damit schafft man eine Fehlerquelle, die unangenehme Folgen haben kann. Und noch etwas ist wichtig: eine klare Regelung über die Befugnisse innerhalb eines Maklerbüros. Eine Hierarchie muss es geben! Sie erhöht intern und auch extern die Sicherheit und schafft auch eine unverwechselbare Betriebskultur. Dezember 08 Der Versicherungsmakler

11 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Frohe eihnachten und ein glückliches, erfolgreiches neues Jahr! enn's drauf ankommt, hoffentlich Allianz.

12 12 VM Titelgeschichte Rechtliche Aspekte der Versicherungsmaklerhaftung Das Thema Haftung ist für alle Versicherungsmakler von entscheidender Bedeutung, schließlich kann selbst ein kleiner Fehler schwerwiegende Folgen haben. Der Gesetzgeber bürdet den Maklern ein hohes Maß an Verantwortung auf, wie die folgende juristische Analyse zeigt. D er vorliegenden Untersuchung liegen 270 Maklerhaftungsfälle bei zwei verschiedenen Instituten vor, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aber noch nicht abgeschlossen im Sinne einer endgültigen Abwehr oder einer Zahlung an Geschädigte waren. Gegenstand der Untersuchung war die Erkennbarkeit einer gewissen Schadenshäufigkeit und die Erarbeitung von Strategien zur Schadensvermeidung. Der Versicherungsmakler ist als solcher im Sinne der 26 ff MaklerG regelmäßig Doppelmakler. Der Versicherungsmakler wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphä- re zugerechnet und hat primär als Bundesgenosse des Versicherten dessen Interessen zu wahren (7 Ob 314/99y, RIS-Justiz RS , Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 105 f; Fenyves, Die Haftung des Versicherungsmaklers nach österreichischem Recht in Fenyves/Koban, Die Haftung des Versicherungsmaklers, 5 f). Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu ver- Versicherungskunden, die einen Swimmingpool besitzen, wollen auch eine Schwimmbadabdeckung in der Sturmschadenversicherung der Makler muss daran denken! shutterstock schaffen (Noss, Maklerrecht, 78). Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk- Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen (Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler, 11). Aus 27 Abs. 1 MaklerG ergibt sich, dass der Versicherungsmakler nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer als Makler tätig wird. Vor dem Hintergrund einer Rahmenvereinbarung kommt der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer zu dem Zeitpunkt zustande, an dem der Versicherer ein ihm vom Versicherungsmakler gebrachtes Vertragsanbot annimmt. Der Versicherungsmakler ist daher schon aufgrund des Maklervertrages zur ahrung der Interessen des Versicherers in gewissem Umfang verpflichtet. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung tritt diese Interessenwahrungspflicht aber hinter die Verpflichtung gegenüber dem Kunden zurück. Er hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich dabei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Ris- Dezember 08 Der Versicherungsmakler

13 VM Titelgeschichte 13 ken zu informieren (vgl. Noss aao 80, 7 Ob 315/03d). In der österreichischen Rechtsprechung hat sich damit nicht die Sachwalterfunktion des Maklers zugunsten des Versicherungsnehmers durchgesetzt, die vom Begriff her auf ein unlimitiertes Bevollmächtigungsverhältnis hinausläuft, sondern die von einer auf Sachgebiete beschränkten Bevollmächtigung. Vollmachtsbeschränkungen innerhalb dieses Sachgebiets sind unüblich, am ehesten bei der Tätigkeit des Versicherungsmaklers als Berater in Versicherungsangelegenheiten zu finden. Ansonsten bestimmt sich das Sachgebiet durch das zu versichernde Objekt, Sparte, Person usw. und umfasst neben der Beratung, welche Versicherungsart in welchem Umfang zu welchem Preis genommen werden soll, auch die nachfolgende Überprüfung der Polizze, die Übernahme des damit verbundenen Schriftverkehrs mit dem Versicherer, die in längeren Abständen vorzunehmende Überprüfung des Versicherungstandes auf seine Aktualität hin und die Hilfe bei der Schadensabwicklung. Dementsprechend ist diese Vollmacht auf unbestimmte Zeit erteilt. Die Solvenzprüfung der Versicherungen ist dem Versicherungsmakler mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich und sollte ausdrücklich vom Makler abgelehnt werden. Derartige Überprüfungen werden nur durch (allerdings effektiver als bisher zu strukturierende) Finanzmarktaufsichten innerhalb der EU möglich sein. Fasst man all dies zusammen, kommt man zum Ergebnis, dass der Versicherungsmakler den meist laienhaft ausgedrückten unsch des Versicherungsnehmers zu ergänzen und umzusetzen hat. Die Kriterien hierfür richten sich einerseits nach der Verkehrsanschauung, andererseits nach dem für einen Fachmann erkennbaren Kundenwunsch. Nicht erkennbar gemachte Risken sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Fachmann offenkundig sind, wie zum Beispiel das Hochwasserrisiko bei einem Haus an einem vorbeiführenden fließenden Gewässer oder ein erkennbarer Unterversicherungswunsch des Versicherungsnehmers. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist gleich jener eines Sachverständigen nach 1299 ABGB. Dies bedingt, dass ihm keine Schlamperei unterlaufen darf und eine Fehlbeurteilung nur dann toleriert wird, wenn die bestehende Preisund Bedingungslage nach sachkundiger Beurteilung verschieden beurteilt werden konnte. Die Maklerhaftung ist aus dem Spannungsfeld zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherern zu beurteilen. Der Versicherungsnehmer will einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz zu möglichst günstigen das sind nicht immer die billigsten Konditionen. Demgegenüber ist der Versicherer bestrebt, bestimmte Risken solche, von denen er weiß, dass sie besonders schadensanfällig oder besonders kostspielig zu liquidieren sind von der Deckung auszunehmen. iewohl es möglich wäre, alle Risken zu versichern, führte dies zu Prämien, die ein Versicherungsnehmer nicht zahlen wollte, weil es ihm das nicht wert ist. Dementsprechend wird in Kontinentaleuropa fast in allen Versicherungsbereichen nur ausschnittsweise Deckung gewährt, was zu nicht unbeträchtlichen Deckungslücken führt (7 Ob 1/05h). Um aber im ettbewerb augenfällig konkurrenzfähig zu bleiben, werden von den Versicherern unterschiedliche Deckungen zu verschieden hohen Prämien angeboten. Versicherungsnehmer ist nicht gleich Versicherungsnehmer. ährend der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur weiß, dass es eine Kfz-Haftpflicht- DIE AUTOREN und eine Kfz-Kaskoversicherung gibt, vielleicht auch noch eine Haushaltsversicherung, über deren Umfang er sich nicht im Klaren ist, wissen Großbetriebe ziemlich genau über ihre Risken Bescheid. Sie wissen aber nicht, wie sich das derzeitige Prämienniveau bei den Versicherern figuriert. Bei solchen Versicherungsnehmern mit großem Bestand wird auch nicht nur um Prämien, sondern auch um Bedingungen gefeilscht, um zu einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz für den Betrieb zu kommen. Hier zählen Limitierungen in einzelnen Versicherungsbereichen bzw. in Kombinationen verschiedener Versicherungen zum Sprachgebrauch. Aufgabe des Versicherungsmaklers ist es hier nur, zu erkunden, ob nicht noch ein anderer Versicherer besteht, der noch günstigere Konditionen anbietet. Demgegenüber ist es dem normalen Versicherungsnehmer so gut wie unmöglich, Vereinbarungen abweichend von den Bedingungen zu treffen, es fehlt ihm überhaupt der Überblick über die Versicherbarkeit seines Eigentums, seiner Person und seines Kleinbetriebs usw. Er hat auch Mühe, nachzukalkulieren, ob sich diese oder jene Versicherung für seinen Betrieb bzw. seine Person lohnt. Dennoch hat auch dieser normale Versicherungsnehmer eine Erwartungsvorstellung in gewissen Bereichen, so etwa in der Eigenheimversicherung. Hier will er so gut wie alles versichert haben, angefangen von den Korrosionsschäden in der Leitungswasserschadenversicherung bis zur Schwimmbadabdeckung in der Sturmschadenversicherung bis zur Deckung von Induktionsschäden bei Blitzschlag all dies zum Neuwert und nicht zum Zeitwert. ird fortgesetzt Dr. Ekkehard Schalich ist Vorsitzender der Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler, Mag. Christian etzelberger ist sein engster Mitarbeiter. Der Versicherungsmakler Dezember 08

14 14 VerbandsManagement Ein Verordnungsentwurf, dass die Alarmglocken schrillen Das irtschaftsministerium hat einen Verordnungsentwurf zum Thema Versicherungsvermittler zur Begutachtung ausgesandt. Fazit: Das kann so nicht bleiben! nunmehrige Regelung dient daher vor allem der Transparenz für alle Beteiligten Soweit die Einleitung auf dem Vorblatt des Verordnungsentwurfes. Riedlsperger kann dazu nur verzweifelt den Kopf schütteln: Die Umsetzung der Richtlinie ist unsinnig erfolgt. Es gibt weder im Europarecht, noch im nationalstaatlichen Recht einen Grund, die bestehenden Bestimmungen über die Zugangsvoraussetzungen zu ersetzen. Überdies gab es die Zusage des Ministeriums, dass mit der Erlassung einer derartigen Verordnung zugewartet wird, bis sich die Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und Finanzdienstleister auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt haben. Gespräche darüber haben wir geführt und es wurde bereits ein gemeinsaohin man schaut und hört: Es wird von Krisen geredet. Immobilienkrise, Finanzkrise und dergleichen mehr. Da, so dachte man sich wahrscheinlich im irtschaftsministerium, spielt eine Kri-se um den Berufsstand der Versicherungsmakler auch keine Rolle mehr und sandte einen funkelnagelneuen Entwurf einer Versicherungsvermittler-Zugangsverordnung zur Begutachtung aus. Fachverbandsobmann Gunther Riedls-perger ist nach dessen Lektüre rechtschaffen verärgert: Diese Versicherungsvermittler- Zugangsverordnung braucht man wie einen Kropf! Sie wäre ein weiterer Schritt zur Nivellierung, wenn nicht gar zur Abschaffung des Berufsstandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Grund für diese Verärgerung ist ein zur Begutachtung ausgesandter Entwurf, der im sperrigen Amtsdeutsch Verordnung des Bundesministers für irtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten) sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung heißt. as ist an dieser Initiative, die die Gemüter erregt, so schlimm? Der iener Fachgruppen-Obmann Rudolf Mittendorfer bringt es auf den Punkt: ir sind gegen eine gemeinsame Zugangsverordnung dieser drei Berufe. ir Versicherungsmakler wollen ein eigenes Gewerbe, alles andere bedeutet eine Verwässerung des Berufsstandes der Versicherungsmakler und führt durch die Hintertür zum Einheitsvermittler. Auch aus dem Konsumentenschutzministerium hätte man so Mittendorfer eindeutige Signale, dass diese Verwässerung als Verschlechterung empfunden würde. Vom irtschaftsministerium wird ins Treffen geführt, dass auf Grund der Versicherungsvermittler-Richtlinie die Befähigungsvoraussetzungen geregelt werden müssen. Bisher wurden bestehende Verordnungen auf Grundlage von Übergangsvorschriften angewendet. Durch die Umsetzung der RL 2002/92/EG in der Gewerbeordnung sich ergebende Fälle waren nicht explizit berücksichtigt und mussten daher nach Einzelfallkriterien von den Behörden beurteilt werden. Die Kampfansage der Versicherungsmakler an das irtschaftsministerium, das früher das Kriegsministerium war BMA Dezember 08 Der Versicherungsmakler

15 VerbandsManagement 15 Gunther Riedlsperger: ir sehen uns als Spitze der Beratungspyramide. mes Papier von Versicherungsmaklern und Finanzdienstleistern erstellt. arum gerade jetzt dieses Vorpreschen? Der Fachverband bestreitet vehement, dass die Verordnung der Transparenz dient oder durch zwingende Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechtes notwendig sei. Auch Mittendorfer bestätigt, dass ursprünglich mit dem Bundesministerium für irtschaft und Arbeit anderes vereinbart worden sei. Er fragt sich: arum hat man diesen Verordnungsentwurf gerade jetzt ausgeschickt. Zu einem Zeitpunkt, wo es noch keine neue Regierung gibt? ill man damit den neuen Bundesminister präjudizieren? elches Spiel wird hier mit uns gespielt? Der Fachverband der Versicherungsmakler möchte, wenn es schon eine Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen gibt, zugleich eine nachhaltige Reform der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Riedlsperger konkret: ir wollen auch in der Gewerbeordnung einiges ändern. Meiner Ansicht nach sollten die rechtlichen Bestimmungen aufeinander abgestimmt sein, sonst haben wir wieder alle die Probleme, die wir bereits im Jahr 2004 durchstehen mussten. Schwierigkeiten sind beispielsweise zwischen Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern zu erwarten. Im Vorblatt zum Rudolf Mittendorfer: arum gerade jetzt diese Initiative? Verordnungsentwurf ist festgehalten, dass die beiden Berufe verschieden sind und deshalb unterschiedliche Prüfungsinhalte notwendig sind. In der Verordnung wiederum werden die beiden Berufe vermischt. Das ist weder sinnvoll noch erwünscht! ir wollen wieder ein Doppelausübungsverbot und auf keinen Fall den schleichenden Übergang zum umfassenden Vermittler. So lautet etwa schon die Überschrift von 2 Umfassende Ausübung. Auch aus Konsumentenschutzgründen sei man strikt gegen eine schleichende Zusammenlegung der drei Gewerbe, unterstreicht Riedlsperger: Die Finanzdienstleister unterstützen uns dabei, nur die Versicherungsagenten wollen die Schaffung eines Allfinanzdienstleisters. Um das zu verhindern, wollen wir keine einheitliche Verordnung für die drei Gewerbe, sondern für jedes Gewerbe eine eigene Zugangsverordnung samt der dazugehörenden Prüfungsordnung. Kein Allfinanz-Dienstleister Ein Gewerbe Allfinanz-Dienstleister, der dann gewerberechtlich alles darf vom Beraten in Versicherungsangelegenheiten, Verkaufen von Versicherungen bis zur Beratung bei der Anlage des Vermögens, der wird von den Versicherungsmaklern abgelehnt. Riedlsperger formuliert das qualitätsorientierte Berufsverständnis : ir sehen uns als Spitze der Beraterpyramide mit der umfassendsten Ausbildung. So wurde etwa in Deutschland die Versicherungsvermittler-Richtlinie der EU so umgesetzt, wie wir das auch wollen. Denn auch in Deutschland steht der Versicherungsmakler an der Spitze. Man kann dies bei Matthias Beenken und Hans-Ludger Sandkühler in ihrem Handbuch Das neue Versicherungsvermittlergesetz auf Seite 97 nachlesen. Sie schreiben über den deutschen Versicherungsmakler bedauernd: Versicherungsmakler genießen derzeit noch nicht in der Breite das hohe Ansehen, das ihnen nach ihrem Selbstverständnis und den anspruchsvollen rechtlichen Grundlagen eigentlich zukommt. Die Maklerausbildung erfolgt dort ähnlich wie in Österreich in einer 15-tägigen Basisqualifikation in einer eigenen Maklerakademie mit anschließender Prüfung. Jedenfalls beabsichtigt der Fachverband der Versicherungsmakler, auf die Barrikaden zu steigen, und es sind wegen der beabsichtigten Versicherungsvermittler-Verordnung schärfste iderstände zu erwarten. ir überlegen uns etwa, eine parlamentarische Mehrheit zu suchen, damit ein entsprechender Beschluss im Parlament gefasst wird, mit der der Bundesminister für irtschaft und Arbeit aufgefordert wird, die Verordnung nicht in dieser Form zu erlassen! (Riedlsperger) Seiner Ansicht nach sei die Verordnung richtlinienwidrig, da die Unterschiede der Berufsgruppen nicht deutlich herausgearbeitet würden. Die EU-Richtlinie sieht eben keinen Allfinanz-Dienstleister vor und es gibt ihn auch in Europa nicht. Es wäre eine Schande, wenn gerade in Österreich über unsch von gewissen Lobbyisten ein qualifizierter Berufsstand zerstört werden würde. Das darf einfach nicht sein. Eine klare Kampfansage. von Elisabeth eiler Der Versicherungsmakler Dezember 08

16 16 VerbandsManagement Maklerbefragung: Bitte alle mitmachen! Die Volkswirtschaftliche Bedeutung der Versicherungsmakler ist das Kernthema einer Studie, die der Fachverband beim IHS Kärnten in Auftrag gegeben hat. Die Ergebnisse werden Ende Juni 2009 beim Maklersymposium in Velden der Öffentlichkeit vorgestellt und dienen ab diesem Zeitpunkt als faktenbasierte Argumentationsgrundlage in allen standespolitischen bzw. die Makler betreffenden wirtschaftspolitischen Fragen. I m Rahmen der geplanten Studie soll die Rolle und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Versicherungsmaklern als Mittler zwischen den Nachfragern nach und den Anbietern von Versicherungsleistungen erfasst und analysiert werden. Neben der Auswertung vorliegender Daten und Literatur stellt die wesentliche Grundlage der Untersuchung eine empirische Erhebung bei allen Versicherungsmaklern in Österreich, bei den in Österreich tätigen Versicherungsgesellschaften sowie bei einer Stichprobe von Versicherungsnehmern dar. ährend die Befragung der Versicherungsmakler und Versicherungsgesellschaften online erfolgt, wird die Gruppe der Versicherungsnehmer auf postalischem eg befragt. Nach Durchführung einer Vorabbefragung (Pretest) noch im Dezember dieses Jahres, mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung des Fragebogens, startet die Erhebung Mitte Jänner Der Endbericht der Studie wird im April 2009 erscheinen. Der Fachverband der Versicherungsmakler und das durchführende Institut appellieren daher an alle Makler, sich möglichst vollzählig an dieser Befragung zu beteiligen. Je höher der Repräsentationsgrad, umso überzeugender auch die Aussagekraft! ENTICKLUNG Das IHS Kärnten steht unter der Leitung von Prof. Dr. Hans-Joachim Bodenhöfer, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Klagenfurt. Das Projekt wird von Frau Dr. Franziska Rischkowsky betreut. Das IHS Kärnten wurde Anfang Januar 1999 als postuniversitäre Forschungs- und Ausbildungseinrichtung im Bereich der irtschafts- und Sozialwissenschaften gegründet. Als solches ist das IHS Kärnten ein finanziell eigenständiger und gemeinnütziger Zweigverein des bereits seit 1963 bestehenden IHS in ien ( Dieser in der Geschichte des IHS erstmalige und bedeutsame Schritt in Richtung Regionalisierung der Spitzenforschung stellt eine logische Konsequenz des europäischen Integrationsprozesses und der damit einhergehenden stärkeren Bedeutung einzelner Regionen insbesondere des Alpe-Adria- und des südosteuropäischen Raumes dar. Durch die Ansiedlung des Instituts im Herzen Kärntens soll es Entscheidungsträgern in Kärnten und dem benachbarten Ausland wesentlich erleichtert werden, die Dienstleistungen eines äußerst innovativen, kreativen und kompetenten Partners für irtschaftsund Sozialforschung in Anspruch zu nehmen. ORGANISATION Die Geschäftsführung des IHS Kärnten hat per 1. Januar 2001 Herr Prof. Dr. Hans- Joachim Bodenhöfer übernommen, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Klagenfurt. Oberstes Organ des Vereins ist der Vorstand, der sich aus Herrn Prof. Dr. Bernhard Felderer (Vorsitzender, Direktor des IHS ien), Herrn Dr. Ulrich Schuh (Abteilungsleiter Ökonomie & Finanzwirtschaft am IHS ien) und Herrn Dr. Peter Mitter (Abteilungsleiter Informationstechnolgie am IHS ien) zusammengesetzt. VELDEN 2009 Die Studie wird von Prof. Dr. Bodenhöfer im Rahmen des Maklertages, der vom 25. bis 26. Juni 2009 stattfindet, präsentiert. Veranstaltungsort ist das Casineum in Velden. Hier die wichtigsten Details: Donnerstag, : 10 bis 18 Uhr. Ab Uhr Abendveranstaltung Freitag, 26.6: 9 bis ca Uhr Voraussichtliche Referenten: Dr. Siegfried Sellitsch, Dr. Hannes Androsch, Prof. Dr. olfgang Rohrbach, Bundesobmann Gunther Riedlsperger, Prof. Attila Fenyves, Dr. Ekkehard Schalich, Mag. Erwin Gisch, Dr. Irmfried Schwimann, Dr. Thomas Kuskal, Prof. Mag. Dr. Bernd-Christian Funk, Dr. Hans-Georg Jenssen. Die Beteiligung an der Umfrage ist besonders wichtig. Es geht um die gesamtwirtschaftliche Bedeutung unseres Berufsstandes. Die Präsentation von Prof. Bodenhöfer ist für Donnerstag, 25. Juni, um Uhr angesetzt. Dezember 08 Der Versicherungsmakler

17 FAHREN SIE MIT DEM TESTSIEGER VerbandsManagement 17 vav.at Der Verein für Konsumenteninformation (Konsument 03/2008) bestätigt: Die VAV KFZ-Versicherungen sind sehr gut. elche Vorteile der TYPTOP Tarif für Ihre Kunden bietet, erfahren Sie bei Ihrem Regionalleiter oder unter Jetzt neu: KFZ-Tarifrechner auf dem Vertriebspartnerportal der VAV Der Versicherungsmakler November 08

18 18 VM Rechtspanorama AMIS: Rechtsschutz bei Amtshaftungsklage Für die Betroffenen im AMIS-Skandal ist eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von größtem Interesse: Die Rechtsschutzversicherung muss einem Geschädigten Deckung für die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik gewähren. A ngesichts der aktuellen Finanzkrise ist der AMIS-Skandal ein wenig in den Hintergrund gerückt, obwohl der Konkurs der AMIS Financial Consulting AG sowie der AMIS Assett Management AG im November 2005 viel Aufsehen erregt hatte. Tausenden Anlegern wurde damals sehr bald bewusst, dass sie ihre als sicher angesehenen Ersparnisse verloren hatten. Georg N., ein Anleger aus Vorarlberg, wollte sich damit nicht abfinden und über seine im Jahr 2003 bei einem Versicherungsmakler abgeschlossene Privatrechtsschutzversicherung samt Schadenersatzrechtsschutzvertrag Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich durchsetzen. Seine Argumentation: ein Fehlverhalten der Finanzmarktaufsicht, durch die er als Investor geschädigt worden sei. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung ab. Sie berief sich auf die sogenannte Verstoßtheorie, wonach gem. Art. 2 Pkt. 3. ARB 1988 der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Das wäre im konkreten Fall bereits im Jahr 1999 erfolgt. Zum Glück hatte der Makler eine Kundenstock-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und Georg N. konnte deshalb ohne persönliches Risiko gegen seine Rechtsschutzversicherung prozessieren. Er wurde vom Feldkircher Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl vertreten, der mit der sogenannten Schadenereignistheorie argumentierte, wonach gem. Art. 2 Pkt. 1. ARB 1988 im Schadenersatz-Rechtsschutz als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadensereignisses gilt. Der Fall ging durch alle Instanzen, bis der Oberste Gerichtshof schließlich zugunsten des Vorarlberger AMIS-Opfers entschied. Die Gerichte folgten nicht der Linie der Rechtsschutzversicherung des Vorarlbergers, die dem Mann mehr oder weniger deutlich vorwarf, er habe die Versicherung weit nach Eintritt des Schadens abgeschlossen, um sich so eine kostenfreie Rechtsvertretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu sichern. Die Höchstrichter stellten dagegen fest, dass der Schaden erst mit dem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Geschädigte feststellen musste, dass er sein investiertes Geld nicht oder jedenfalls nicht zur Gänze zurückbekommen würde und das war im November 2005, also mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages. Der OGH stellte auch klar, dass Amtshaftungsansprüche gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind. Das für Georg N. erfreuliche Fazit: Die Rechtsschutzversicherung muss ein allfälliges Verfahren gegen die Republik Österreich bezahlen. Diese Grundsatzentscheidung ist für Versicherungsmakler von großer Bedeutung. Sie sollten nunmehr unbedingt prüfen, ob ihren Kunden eventuell bisher die Deckung durch die Rechtschutzversicherung verwehrt wurde. egen der drohenden Verjährung oder Verfristung sollten allfällige Ansprüche über einen auf Versicherungsfragen spezialisierten Rechtsanwalt gestellt werden. Hilfreich kann es auch sein, die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes anzurufen. Etliche Rechtsschutzversicherer haben bisher jedenfalls die Deckung abgelehnt, aber verschiedene Rechtsanwälte mit Sammelinterventionen beauftragt. Die Rahmenbedingungen haben sich zuletzt geändert. Neue Rechtschutzbedingungen, zum Beispiel die ARB 2007 (Verbandsbedingungen), enthalten die Bestimmung, dass rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung ausgeschlossen sind. Teilweise wurden auch von Versicherungsmaklern im Namen und auf Rechnung der AMIS Vertriebsgesellschaften damals sogenannte ertpapierdienstleistungsunternehmen mit Vermögensverwalterkonzession unter Aufsicht der Finanzmarktaufsicht vermittelt. Eine direkte Inanspruchnahme der Vermittler dürfte daher nur in Ausnahmefällen möglich sein (vgl. dazu OGH-Entscheidung 6Ob249/07x). KURZ & BÜNDIG Volltext der Entscheidung zum Download unter: - 7Ob 132/08z DER AUTOR VM Mag. Jörg Ollinger joerg.ollinger@sparda-international.at Dezember 08 Der Versicherungsmakler

19 VM Rechtspanorama 19 Der aktuelle Stand in der Affäre ie es im AMIS-Skandal weitergeht, interessiert nicht nur jene Versicherungsmakler, die im Namen und auf Rechnung der AMIS-Vertriebsgesellschaften tätig geworden sind, sondern naturgemäß vor allem die Geschädigten selbst. ZvG R echtsanwalt Dr. Florian Perschler von der Kanzlei Kraft & internitz in ien beleuchtet im Interview den gegenwärtigen Stand dieser Finanzaffäre. VM: Von wem wurde die Kanzlei mit der Intervention betraut? Unsere Kanzlei wurde von mehreren Anlegern, deren Schadenssumme unter Euro liegt und die in verschiedene AMIS-Produkte investiert haben, mit der Intervention gegen die Anlegerentschädigung von ertpapierdienstleistungsunternehmen GmbH (Ae) beauftragt. Ziel ist es, prinzipiell eine Entscheidung darüber zu erhalten, ob mit der Ae die entsprechende Richtlinie (Richtlinie 97/7EG Anlegerentschädigungsrichtlinie) der Republik ordnungsgemäß umgesetzt wurde. ir haben der Ordnung halber der Republik auch den Streit verkündet, jedoch ist die Republik Österreich dem Verfahren RA Dr. Florian Perschler: Erste Entschädigungen könnten im April 2009 ausgezahlt werden. nicht als Nebenintervention beigetreten und somit der Streitverkündigung nicht gefolgt. VM: er kann voraussichtlich in Anspruch genommen werden? Voraussichtlich auch die Ae als Gesellschaft, der die AMIS-Gesellschaften angehört haben. Sollte das Verfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Ae nicht für die AMIS-Gesellschaften haftet, könnte darin eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie durch die Republik Österreich gesehen werden. In diesem Fall wäre auch die Republik wegen der mangelhaften Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Haftung heranzuziehen. VM: Droht bei den Ansprüchen bereits Verjährung? Die Ansprüche gegen die Ae sind bereits verjährt, sofern sie nicht innerhalb der Ein-Jahresfrist nach Konkurseröffnung gegenüber der Ae angemeldet wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung wäre in diesem Fall binnen weiterer zwei Jahre notwendig gewesen. Für unsere Mandanten haben wir jedoch einen Verjährungsverzicht seitens der Ae eingeholt, damit nicht unnötige Klagen eingebracht werden müssen, nur um die Verjährungsfrist zu wahren. VM: ann ist mit ersten Auszahlungen an die Geschädigten zu rechnen? Die ersten Auszahlungen an die Geschädigten sind von der Ae noch so lange nicht zu erwarten, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, welche die Ae zur Auszahlung verpflichtet. Abgesehen von der Ae-Thematik wird jedoch das Geld der SICAV-Fonds aus Luxemburg verteilt. Hier besteht mit Ende Dezember 2008 eine erste Frist für die Anmeldung zur ersten Ausschüttungsrunde. Diese Ausschüttungsrunde ist von den Liquidatoren für April 2009 in Aussicht gestellt worden. VM: Ist die Ae in der Lage, die Forderungen zu bezahlen? Über die finanzielle Aufstellung der Ae und deren Liquidität kann von uns nur gemutmaßt werden. Ich habe hier keine definitiven Informationen. Feststeht, dass eine urteilsmäßig ausgesprochene Verpflichtung der Ae, Investitionen bis zu einem Betrag von Euro an alle rechtzeitig angemeldeten AMIS-Anleger bezahlen zu müssen, zweifellos eine Ersatzpflicht in Höhe von mehreren Millionen Euro nach sich ziehen würde. VM: arum ist es sehr wahrscheinlich, dass die Republik zur Haftung herangezogen wird? Einerseits müsste die Republik einspringen, falls die Ae nicht finanzkräftig genug ist, ihre Entschädigungspflicht einzuhalten. Das Handelsgericht ien sowie auch das Oberlandesgericht ien haben ja bereits ausgesprochen, dass Versäumnisse der Finanzmarktaufsicht vorliegen, für die die Republik Österreich einzustehen hat. eitere Details siehe Homepage der Kanzlei: Der Versicherungsmakler Dezember 08

20 20 VM Schlichtungsstelle Entschädigung für doppeltes Unfallopfer Ungewöhnliches Pech hatte ein Versicherungsnehmer: Er verunglückte innerhalb von vier Jahren zweimal schwer. Nach dem zweiten Unfall weigerte sich die Unfallversicherung, die geforderte Entschädigung zur Gänze zu bezahlen. D er rechtliche Rahmen des Falles ist klar. Der Mann hat bei der Rechtsvorgängerin jener Versicherung, gegen die sich sein Antrag richtete, im Jänner 2002 eine Unfallversicherung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) 1998 abgeschlossen. Aus der beigelegten Invaliditätstafel geht hervor, dass für den Verlust eines Beines unterhalb des Knies (bis zur Mitte des Unterschenkels) eine Invalidität von 60 Prozent anzunehmen ist. In den Bedingungen werden weitere Festlegungen getroffen. Art 18.2 und 18.3 der hier maßgeblichen AUVB 1998 bestimmen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Abzug in der Höhe der Vorinvalidität nur vorgenommen wird, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. enn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch einen Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern. Das gilt allerdings nur, sofern dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. Diese Präzisierungen sind bei der Beurteilung des tragischen Schicksals zu berücksichtigen, das der Antragsteller erlitten hat. Er hatte am 27. Oktober 2003 einen Unfall und litt danach als Invaliditätsfolge an einer Bewegungseinschränkung des linken Knies. Sie wurde von der Versicherung mit 25 Prozent vom Beinwert bewertet, das Unfallopfer erhielt eine Invaliditätsentschädigung von 6.994,76 Euro. Vier Jahre später kam es neuerlich zu einem Unglück. Der Antragsteller erlitt am Die Schlichtungskommission gab dem ferenz von ,32 Euro. 16.Oktober 2007 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen ihm der linke Unterschenkel Nach Art 18.2 der AUVB 1998 wird der In- Antrag mit folgender Begründung statt: über der Mitte amputiert werden musste. validitätsgrad um die Vorinvalidität gemindert, wenn durch einen Unfall ein Kör- Diese Verletzung inkludiert laut der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden perteil oder Organ betroffen wird, das Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad von 60 schon vorher dauernd beeinträchtigt war. Prozent. Aufgrund der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Progression hende Beeinträchtigung der Funktion die- Gleiches gilt für eine bereits vorher beste- der Entschädigungsleistung von 150 Prozent und auf der Basis der am Schadentag lidität ist grundsätzlich nach denselben ses Körperteils oder Organs. Diese Vorinva- gültigen Versicherungssumme führte das Grundsätzen wie die Invalidität zu bemessen und wurde in diesem Fall (unstrittig) zu einem Abgeltungsbetrag von ,79 Euro. Die Unfallversicherung zahlte dem im Rahmen der Vorschadensliquidation Antragsteller aber nur ,47 Euro aus. mit 25 Prozent des Beinwertes bewertet. Die antragsgegnerische Versicherung Die Formulierung in den AUVB, wonach stellte sich im Hinblick auf das Begehren der Invaliditätsgrad einer Unfallverletzung des Antragstellers auf den Standpunkt, um die Vorinvalidität gemindert wird, dass bei der Feststellung der Invalidität bedingt in der Regel die Ermittlung einer die gesamte Vorinvalidität von 25 Prozent Gesamtinvalidität, von der dann diese Vorinvalidität im Sinne einer Subtraktion ab- des Beinwertes in Abzug gebracht werden müsse, wenn durch den Unfall eine körperliche Funktion betroffen ist, die schon VersVG8 VI/1 494; vgl. auch 7 Ob 92/07s). zuziehen ist (Bruck-Möller, Komm zum vorher beeinträchtigt war. Deshalb erbrachte sie lediglich eine Invaliditätsleisden Art und Schwere der Verletzung des Nach dem (unstrittigen) Sachverhalt wurtung von ,47 Euro. Antragstellers hinsichtlich der geschädigten Extremität durch den zweiten Unfall Das doppelte Unglücksopfer wandte sich daraufhin an die Schlichtungsstelle und vom 16. Oktober 2007 aus medizinischer begehrte laut Schlichtungsantrag die Dif- Sicht mit 60 Prozent bewertet. Dabei wur-» Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Dr. Ekkehard Schalich, Schlichtungsstellen-Vorsitzender Dezember 08 Der Versicherungsmakler

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