Compliance & Investigations #1 Mai 2014
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- Minna Busch
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Aktuelles Schwerpunktthema: Der Geschäftspartner, ein oft viel zu unbekanntes Wesen! Liebe Leserin, lieber Leser, beginnend mit dieser Mai-Ausgabe übersenden wir Ihnen unseren neuen WTS Compliance & Investigations Infoletter. Wir präsentieren uns Ihnen zugleich erstmals als Kompetenzbereich Compliance & Investigations der WTS. Wir unterstützen Unternehmen zum einen beim Aufbau und Betrieb von Systemen, mit denen sie die Einhaltung von Recht und Gesetz durch ihre Mitarbeiter sicherstellen können. Zum anderen führen wir gezielt interne Untersuchungen in Unternehmen durch, um Verstöße gegen Recht und Gesetz aufzuklären und dem Unternehmen Gegenmaßnahmen zu ermöglichen. Mit dieser Verbindung von vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverstößen einerseits und der Aufklärung dubioser Sachverhalte im konkreten Fall andererseits bieten wir unseren Mandanten eine umfassende Beratung, die alle wesentlichen Aspekte einbezieht. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns aus aktuellem Anlass mit einem für Unternehmen besonders brisanten Thema: den vielfältigen Risiken aus dem Umgang mit Geschäftspartnern und den Möglichkeiten, diesen angemessen zu begegnen. Im Einzelnen: Aktuelles Urteil des Landgerichts München I zur Haftung des Vorstands auf Schadenersatz, wenn dieser kein effektives Compliance-System im Unternehmen eingerichtet hat Sanktions- und Haftungsrisiken bei Compliance-Defiziten unter Berücksichtigung der Bestrebungen zur Schaffung eines Unternehmensstrafrechts Korruption im Fokus der Finanzverwaltung und Risiken für Unternehmen aus der Betriebsprüfung Technische Möglichkeiten zum Management von kritischen Geschäftspartnern und Wie können IT-Tools dahingehend helfen? Seite 1 von 14
2 Zugleich weisen wir auf eine unserer Veranstaltungen hin. Im Rahmen unseres "Forum Compliance / Geschäftspartnerrisiken effektiv begegnen" am 22. Mai 2014 im Industrie-Club in Düsseldorf geben wir Einblicke aus Berater-, Anbieter- und Unternehmenssicht. Nun dürfen wir Ihnen eine spannende Lektüre unseres Infoletters wünschen. Selbstverständlich steht Ihnen zur Beantwortung etwaiger Rückfragen das WTS Compliance & Investigations Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WTS Group Dr. Gregor Sobotta Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Partner / Leiter Kompetenzbereich Christian Parsow Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner Seite 2 von 14
3 Inhalt 1. COMPLIANCE AKTUELL: PFLICHT DES VORSTANDS ZUM AUFBAU EINES EFFEKTIVEN COMPLIANCE-SYSTEMS VERSCHÄRFTE SPIELREGELN FÜR UNTERNEHMEN: COMPLIANCE ALS BAUSTEIN ZUR SICHERSTELLUNG DES GESCHÄFTLICHEN ERFOLGES RISIKO BETRIEBSPRÜFUNG: KORRUPTION IM FOKUS DER FINANZVERWALTUNG GESCHÄFTSPARTNERPRÜFUNG - QUO VADIS? UNSERE VERANSTALTUNGEN Seite 3 von 14
4 1. Compliance Aktuell: Pflicht des Vorstands zum Aufbau eines effektiven Compliance-Systems Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I lässt aufhorchen. In Folge eines Skandals um schwarze Kassen und Scheinberaterverträge wurde eine börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft zur Zahlung von mehreren 100 Millionen EUR von deutschen und amerikanischen Behörden und Gerichten herangezogen. Stand bislang die strafrechtliche Bewältigung der Vorgänge im Vordergrund, kommt nun eine weitere Komponente hinzu. Die AG hatte versucht, mit den seinerzeit amtierenden Vorständen eine einvernehmliche Lösung über deren Beteiligung an der finanziellen Bewältigung des Schadens zu erzielen. Ein früheres Vorstandsmitglied, das zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen bereits ausgeschieden war, hatte sich einer Einigung widersetzt. Daraufhin hatte das Unternehmen auf Schadenersatz in Höhe von EUR 15 Mio. geklagt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus vom Unternehmen aufgewendeten Rechtsanwaltskosten und verdächtigen Zahlungen an einen Berater in Nigeria. Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (5 HK O 1387/10) hat das Landgericht den Ex-Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 15 Mio. verurteilt. In der spröden Sprache des Zivilrechts werden die wichtigsten Begriffe des Haftungsrechts durchdekliniert: Sorgfaltspflicht des Vorstands verlangt Aufbau und Betrieb eines effektiven Compliance-Systems Anspruchsgrundlage sei 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz. Der Vorstand habe die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters durch Unterlassen verletzt. Er habe es unterlassen, ein effektives Compliance-System einzuführen und dieses laufend auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Dies sei eine gravierende Pflichtverletzung, für die schon leichte Fahrlässigkeit ausreiche. Strenge Anforderungen seien zu stellen, weil das Unternehmen in korruptionsanfälligen Ländern wie Nigeria tätig war. Grenzüberschreitende Schmiergeldzahlungen stellten Gesetzesverletzungen dar. Diese ließen sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass anders wirtschaftliche Erfolge auf korruptiven Auslandsmärkten nicht möglich seien. Gerade weil dem Vorstand zuvor mehrfach verdächtige Fälle von Bestechungszahlungen geschildert wurden, hätte er handeln müssen. Bei Verdachtsmomenten im Einzelfall müsse der Vorstand eine Überprüfung aller vergleichbaren Fälle durchführen. Eine geeignete Reaktion wäre zum Beispiel eine zentrale Erfassung sämtlicher Beraterverträge mit Dritten gewesen. Diese habe der Vorstand jedoch nicht gezeigt. Pflicht zum Tätigwerden - keine Entlastung durch fehlende Zuständigkeiten Unklare Zuständigkeiten im Vorstand und fehlende Durchgriffsmöglichkeiten entlasteten das einzelne Vorstandsmitglied nicht. Im Gegenteil: Das Gericht wertet Seite 4 von 14
5 das eher als Indiz für Schwächen des Compliance-Systems. Die Pflicht zur Einrichtung eines effektiven Compliance-Systems treffe den Gesamtvorstand, aber auch jedes einzelne Mitglied dieses Gremiums. Ein neu eintretendes Vorstandsmitglied müsse sich sogar besonders sorgfältig über die Probleme des Unternehmens kundig machen. Schon gar nicht dürfe es darauf vertrauen, der Aufsichtsrat werde ihm schon mitteilen, wenn es aus der Vergangenheit Probleme gebe. Es müsse selbst aktiv werden und den Vorgängen auf den Grund gehen. Compliance ist nichts "Neumodisches aus Amerika"! Bemerkenswert ist die Einschätzung des Gerichts zur Pflicht zur Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems. Diese Pflicht resultiere unmittelbar jedenfalls auch aus 76 Aktiengesetz und stellt sicherlich keine aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Neuerung dar... Neu ist die Begrifflichkeit der Compliance, nicht jedoch der dahinter stehende Grundgedanke, der Vorstand müsse dafür Sorge tragen, dass die seitens der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich eingehalten werden. Fazit Die Feststellungen des Gerichts lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren juristischen Instanzen mit dieser Gedankenführung umgehen. Berufung zum Oberlandesgericht ist eingelegt. Für Vorstand und Geschäftsführung bedeutet das Urteil in jedem Fall eine deutliche Erinnerung an ihre Pflichten. Dazu gehören die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems und die ständige Prüfung der Wirksamkeit dieses Systems. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, haften sie dem Unternehmen auf Schadenersatz. Neben die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung tritt auch die zivilrechtliche. Somit kann es für Vorstände auch persönlich sehr teuer werden. Dr. Gregor Sobotta Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Partner / Leiter Kompetenzbereich T gregor.sobotta@wts.de Seite 5 von 14
6 2. Verschärfte Spielregeln für Unternehmen: Compliance als Baustein zur Sicherstellung des geschäftlichen Erfolges Es ist keine Neuigkeit, dass Unternehmen für geschäftliches Fehlverhalten geradestehen müssen. Medienträchtige Korruptionsfälle der jüngsten Zeit haben eindrucksvoll gezeigt, dass Unternehmen für Rechtsverstöße ihrer Mitarbeiter hohe Sanktionen drohen. Zentrale Normen sind hier die 30, 130 OWiG mit der Möglichkeit, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen und diesen zusätzlich auch das durch die rechtswidrige Tat Erlangte zu entziehen. Erst im Juni letzten Jahres wurde das Gesetz erheblich verschärft und allein der Bußgeldrahmen von EUR 1 Mio. auf EUR 10 Mio. verzehnfacht. Daneben droht Unternehmen in verschiedenen Bundesländern (z. B. in Baden- Württemberg, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein) die Eintragung in sog. Korruptionsregister, womit auch der Erlass sog. Vergabesperren verbunden sein kann. Entgegen dem Wortlaut Korruptionsregister beschränkt sich dies nicht auf Korruptionsdelikte. Die der Eintragung zugrundeliegenden Delikte sind zwar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, umfassen aber neben Korruptionsdelikten u. a. auch Urkunds- und Insolvenzdelikte, Wettbewerbsverstöße oder Ordnungswidrigkeiten nach 130 OWiG. Nun hat die Justizministerkonferenz im November letzten Jahres beschlossen, einen Gesetzentwurf für ein Unternehmensstrafrecht (Verbandsstrafgesetzbuch) in den Bundesrat einzubringen. Rechtsverstöße von Unternehmen können danach u. a. mit empfindlichen Geldstrafen oder der Unternehmensauflösung geahndet werden. Unabhängig davon, ob dieser Entwurf realisiert wird, ist die Tendenz des Gesetzgebers erkennbar. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2013 (5 HK O 1387/10) hat zudem eindrucksvoll gezeigt, mit welcher Härte und in welcher Höhe die zivilrechtlichen Folgen geschäftlichen Fehlverhaltens mit Unternehmensbezug die Organmitglieder der Unternehmen auch persönlich treffen können. Ein Vorstandsmitglied eines deutschen Großkonzerns war im Kontext mit einem bekannten Korruptionsfall zur Zahlung von Schadenersatz im zweistelligen Millionenbereich verurteilt worden (s. o.). Seite 6 von 14
7 Das Risiko von Rechtsverstößen mit Unternehmensbezug und deren unliebsame zivil- und strafrechtliche Folgen lassen sich durch ein angemessenes Compliance-System zumindest reduzieren. Unternehmen sind deshalb gut beraten, wenn sie sich um die Einführung bzw. Optimierung eines Compliance-Systems kümmern. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, sondern auch um ein Investment in den Bestand des Unternehmens im Interesse von Eigentümern, Unternehmensleitung und Mitarbeitern. Carsten Kuhn Rechtsanwalt Senior Manager T carsten.kuhn@wts.de Seite 7 von 14
8 3. Risiko Betriebsprüfung: Korruption im Fokus der Finanzverwaltung Während vor einiger Zeit sog. nützliche Aufwendungen in Form von Korruptionszahlungen noch den Gewinn und damit die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern konnten, hat sich die Situation für Unternehmen grundlegend geändert. Nach der bereits 1999 geänderten Gesetzgebung sind Korruptionszahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar. Dies hat zur Konsequenz, dass die regelmäßig durchgeführte Betriebsprüfung bei der Ermittlung der Steuerbasis gerade solche Aufwendungen bzw. Ausgaben zum Prüfungsgegenstand macht, die möglicherweise Korruptionszahlungen sein können. Die Finanzbehörden im gesamten Bundesgebiet gehen dabei strukturiert vor. Die Betriebsprüfer sind durch ihre Oberfinanzdirektionen mit umfassenden Prüfungsleitfäden ausgestattet, um Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Zuwendungsempfängern einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Fokus der Betriebsprüfer stehen im Besonderen sogenannte Vertriebsvermittler, deren Gegenleistung häufig nicht objektiv messbar ist. Die Prüfungsleitfäden enthalten darüber hinaus ausführliche Fragenkataloge. Fragestellungen, mit denen der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebsprüfung konfrontiert werden kann, lauten beispielsweise: Wodurch kam der Kontakt mit dem Vermittler zustande? Anhand welcher Dokumente wurde überprüft, ob die Höhe der Provision dem Geschäft wertmäßig sowie nach den gegebenen Umständen angemessen ist? Wer hat die Zahlung/Übergabe der Zuwendung an den Empfänger angewiesen und wo ist dies geschehen? Anhand welcher Dokumente muss der Vermittler nachweisen, dass er seine Vertragspflichten erfüllt hat bzw. ursächlichen Einfluss auf den Geschäftserfolg hatte? Werden die von dem Betriebsprüfer gestellten Fragen nicht in nachvollziehbarer Weise durch den Steuerpflichtigen beantwortet, führt dies einerseits zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Sofern damit der Verdacht eines Korruptionsdelikts begründet ist, hat der Betriebsprüfer andererseits die Tatsachen der Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörde mitzuteilen. Dabei handelt es sich für den Betriebsprüfer um eine Offenbarungspflicht, um sich nicht dem Vorwurf einer Seite 8 von 14
9 vorsätzlichen Verletzung einer Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB auszusetzen. Durch Einschalten der Staatsanwaltschaft tritt neben den finanziellen Schaden auch das strafrechtliche Risiko für die handelnden Mitarbeiter und das Risiko des Reputationsschadens für das steuerpflichtige Unternehmen. Vielen Unternehmen scheint das Risiko der Korruptionsaufdeckung aus einer Betriebsprüfung nicht hinreichend bewusst zu sein. Eine präventive Auseinandersetzung mit Korruptionsrisiken, die regelmäßig durch das Geschäftsmodell und das Ausmaß internationaler Tätigkeiten bestimmt werden, kann Abhilfe im Vorfeld schaffen. Zugleich ist im konkreten Verdachtsfall von Korruptionshandlungen eine objektive und zügige Sachverhaltsaufklärung geboten, die in kooperierender Weise stattfindet, sollte die Staatsanwaltschaft eingeschaltet sein. Mirco Vedder Diplom-Kaufmann, CIA, CFE Senior Manager T mirco.vedder@wts.de Seite 9 von 14
10 4. Geschäftspartnerprüfung - Quo vadis? Eine stetig zunehmende Zahl an Unternehmen bezieht mittlerweile nicht nur wirtschaftliche, sondern auch soziale und ökologische Risikoaspekte systematisch in ihre Entscheidungen und die zugrunde liegenden Prozesse mit ein. Vor allem im internationalen Umfeld achten immer mehr Unternehmen bei der Wahl ihrer Geschäftspartner auf deren Integrität in Bezug auf verschiedenste Aspekte, wie Korruptionsgefährdung, Umweltschutz oder gesamtgesellschaftliche Verantwortung. Ein strukturierter Prozess zur Geschäftspartnerprüfung ist damit zur Systematisierung und strukturierten Erfassung, Bearbeitung und Bewertung unter allen definierten Dimensionen unerlässlich. Kritischer Erfolgsfaktor Information Doch welche Dimensionen will ich prüfen? Nur wer weiß, was er bewerten will, kann auch sinnvoll Information erfassen und verarbeiten. Ein Abfragen von Informationen auf Vorrat ohne klar erkennbare Zielrichtung führt zwangsläufig zu übermäßiger Informationsflut, dem Hinterfragen der Tätigkeit durch den Geschäftspartner, aber auch durch prozessbeteiligte Mitarbeiter im eigenen Unternehmen ( Ich weiß nicht, warum wir das machen sollen ). Unter internem oder gar externem Druck eingeführte Fragenkataloge und Prozesse wenden hier leider allzu oft eher eine "Gießkannen-Methodik" an. Aus Angst, eine wichtige Information nicht abzufragen, sieht man sich oft versucht, doch lieber alle Fragen zu stellen. Es sollte hier jedoch der alte Grundsatz so wenig wie möglich, so viel wie nötig gelten. Eine kluge Auswahl an Fragen zur Abdeckung der rechtlich notwendigen und auch nach Geschäftsmodell oder Industriekontext erforderlichen Informationen zur Bewertung von Geschäftsbeziehungen ist ein kritischer Erfolgsfaktor bei der effizienten Geschäftspartnerprüfung. Nur dies schafft die nötige Akzeptanz bei den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens, aber auch bei den Geschäftspartnern. Vernetzung mit bestehenden Systemen Entscheidend bei der Durchführung der eigentlichen Prüfung ist der organisatorische Aspekt. Hierbei gilt es unter bestmöglicher Berücksichtigung der Gegebenheiten des Unternehmens (bspw. bestehende ERP Systeme, Freigabeprozesse oder Dokumentenmanagemensysteme), einen lückenlosen und sicheren Ablaufprozess zu schaffen, welcher als Vehikel für die Geschäftspartnerprüfung fungiert. Das Einpassen in bestehende Systeme ist die Grundlage dafür, Informationen sinnvoll und zulässig miteinander zu vernetzen und hierdurch einen Mehrwert zu schaffen. Beispielsweise sollte die Anweisung einer Zahlung innerhalb eines Rechnungsfreigabeprozesses nur erfolgen können, wenn der betreffende Geschäftspartner bereits erfolgreich eine Geschäftspartnerprüfung durchlaufen hat. Die Liste an Möglichkeiten der sinnvollen Vernetzung lässt sich beliebig erweitern. Seite 10 von 14
11 Der Workflow - eine Frage des Vehikels Nicht zwingend muss der Ablaufprozess gänzlich IT-basiert sein. Selbstverständlich sind auch manuelle Schnittstellen und Kontrollen möglich. Vor dem Hintergrund des durch manuelle Tätigkeiten der Organisation in den verschiedenen Unternehmensteilen entstehenden Aufwands stellt sich jedoch schnell die Frage nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung, vor allem vor dem Hintergrund der mittlerweile verhältnismäßig günstigen Implementierungskosten von IT-Lösungen. Im Laufe der vergangen Jahre hat sich ein Standardablauf bei der Geschäftspartnerprüfung etabliert: Schritt 1: Risikoanalyse - Kurze Abfrage der Eckdaten der Geschäftsbeziehung und des -partners, um festzustellen wie risikogeneigt die Zusammenarbeit aller Voraussicht nach ist: Wie hoch ist das wahrscheinliche Risiko bei einer Zusammenarbeit mit diesem Geschäftspartner? Schritt 2: Due Diligence Fragebogen - Abhängig von der Risikoneigung der Geschäftsbeziehung erfolgt die Abfrage aller notwendigen Informationen (s.o.) als Basis für die Entscheidungsfindung: Mit wem haben wir es genau zu tun? Schritt 3: Freigabe - Ebenfalls in Abhängigkeit zur Risikoneigung erfolgt eine Einbindung der Verantwortlichen im Management bei der Annahme bzw. Ablehnung einer Geschäftspartnerbeziehung. Schritt 4: Dokumentation - Dokumentation des Prüf- und Freigabeprozesses unter Einbeziehung von Dokumenten, Vertragsentwürfen und Vertragsdokumenten. Zahlreiche moderne Lösungen, welche universell auf jeden Unternehmenskontext adaptiert werden können, können bereits mit minimalem, individuellem Anpassungsbedarf genutzt und vor allem zukunftssicher vom eigenen Personal fachlich und technisch betreut werden. Die passende Lösung Doch welche der zahlreichen Lösungen am Markt ist die Beste? Es kommt darauf an - nämlich auf die Situation des jeweiligen Unternehmens. Jedoch gibt es einige Faktoren auf die Sie bei der Wahl des für Ihr Unternehmen passenden Produkts achten sollten: Seite 11 von 14
12 Bestehende Standardschnittstellen: Idealerweise bestehen bereits out of the box die gängigsten Schnittstellen zu anderen Plattformen, wie etwa einem Enterprise Ressource Planning (ERP) System - z. B. SAP. Die Nutzung bereits bestehender Informationen und deren bestmögliche Vernetzung ist ein Grundbestandteil eines erfolgreichen Prüfprozesses. Bestehen diese vorgefertigten Schnittstellen nicht, so fällt ein zum Teil beträchtlicher Programmierungsaufwand an, welcher nicht selten zu einem der größten Kostenblöcke bei der Einführung eines solchen Prozesses werden kann. Freiheit in der Gestaltung: Ein wesentlicher Unterschied besteht bei der Gestaltungsfreiheit innerhalb des Ablaufprozesses. Während einige Lösungen nur sehr schwer (und damit kostspielig) angepasst werden können, sind andere völlig frei in ihrer Gestaltung, was Fragebogeninhalte und Abläufe angeht. Für die sinnvolle Etablierung des Prozesses und damit auch dessen Erfolg ist eine maximale Anpassung an den Unternehmenskontext unerlässlich und von daher bei der Wahl der Lösung zu beachten. Pflege und Betreuung mit eigenen Mitteln: Auch im Hinblick auf die auf lange Sicht anfallenden Kosten empfiehlt es sich darauf zu achten, inwieweit die Lösungen eigenständig und ohne Einsatz von außen, sowohl aus fachlicher Sicht (Recht und Compliance) als auch aus technischer Sicht (IT), kontinuierlich betreut werden können. Fazit Gelingt es, wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen und Schlüsselfunktionen im Unternehmen bei deren Bewertung durch einen effizienten und in das Unternehmen passenden Ablaufprozess zu unterstützen, ist mit einer strukturierten Geschäftspartnerprüfung ein wichtiger Beitrag zur Einhaltung von Recht und Gesetz geleistet. Marcelo Clement MSc Finance & Int. Business Manager T marcelo.clement@wts.de Seite 12 von 14
13 5. Unsere Veranstaltungen Forum Compliance 360 Geschäftspartnerrisiken effektiv begegnen Einblicke aus Berater-, Anbieter- und Unternehmenssicht 22. Mai 2014, 14:00-18:00 Uhr Industrie-Club Düsseldorf Compliance-Skandale der jüngeren Vergangenheit machten offenbar, dass Unternehmen erhebliche Risiken aus dem Handeln ihrer Geschäftspartner drohen. Solche Risiken können sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht realisieren, wenn etwa bei Rechtsverstößen eine Verbandsgeldbuße nach 30, 130 OWiG droht oder wenn sich das Handeln des Geschäftspartners negativ auf die eigene Reputation auswirkt. Hinzu kommen rechtliche Anforderungen an die Durchführung risikobasierter Geschäftspartnerüberprüfungen, etwa aus Foreign Corrupt Practices Act (USA) oder UK Bribery Act. In Anbetracht dieser Risiken gilt die risikobasierte Überprüfung von Geschäftspartnern als wichtiges Kernelement effektiver Compliance-Management-Systeme. Diese Überprüfungen müssen als integraler Bestandteil der Unternehmensprozesse gelebt und nicht als Geheimwissenschaft abseits des Unternehmensalltags im stillen Kämmerlein der Compliance-Abteilungen zelebriert werden. Wir möchten das Thema der Geschäftspartnerrisiken, den effektiven Umgang damit sowie die Implementierung effektiver Prozesse in die Unternehmensabläufe mit Ihnen diskutieren. In Form einer 360 -Betrachtung beleuchten wir dieses Thema dabei aus der Sicht des Beraters, eines Anbieters technischer Lösungen sowie aus der praktischen Sicht eines Unternehmens. Der Geschäftspartner - Ein oft viel zu unbekanntes Wesen Dr. Gregor Sobotta - Head of Compliance & Investigations, WTS Group Carsten Kuhn - Senior Manager, WTS Group Risikobasierter Ansatz für eine Geschäftspartner Due Diligence Dirk Findeisen - Director Consulting, TONBELLER AG Einführung eines Geschäftspartner Compliance Tools Praktische Erfahrungen Martin Wiechers - Chief Compliance Officer, Ferrostaal GmbH Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei. Melden Sie sich online an unter Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Jennifer Körber unter Tel.: +49 (0) zur Verfügung. Seite 13 von 14
14 Herausgeber WTS Group AG Redaktion Carsten Kuhn T +49 (0) carsten.kuhn@wts.de Marcelo Clement T +49 (0) marcelo.clement@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) Köln Lothringer Straße Köln T +49 (0) F +49 (0) Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Neuer Wall Hamburg T +49 (0) F +49 (0) Raubling Rosenheimer Straße Raubling T +49 (0) F +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS-Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 14 von 14
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