Der Fuß im Mittelpunkt der Arbeit das Berufsfeld des/der Podologen/in

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1 Der Fuß im Mittelpunkt der Arbeit das Berufsfeld des/der Podologen/in Die Wurzeln der Podologie reichen zück bis ca. 400 v. Christi bereits Hippokrates hat sich laut schriftlicher Überlieferung bereits mit dem Fußübel Hornhaut beschäftigt. Gut zu Fuß sein, fest mit den Füßen auf dem Boden stehen, kalte Füße bekommen, die Füße als Spiegelbild des Gesundheitszustandes und Schlüssel zum Körpersystem - vom Volksmund über die Psychosomatik bis zur Fußreflexzonenmassage, haben sich Vertreter der unterschiedlichsten Fachrichtungen mit der Bedeutung des menschlichen Fußes beschäftigt. Der Anatom Frederic Wood Jones schrieb bereits 1944: "Der menschliche Fuß ist mit keinem anderen vergleichbar. Von der Anatomie her gesehen ist er der menschlichste Teil unseres Körpers. Er ist etwas ganz besonderes, ob die Menschen nun stolz auf ihn sind oder nicht. Er ist ihr Gütesiegel. Kaum beachtet, aber rund um die Uhr zu Höchstleistungen gefordert, fristen sie die meiste Zeit des Jahres ein oft quälendes Dasein in engen Schuhen und Stiefeln. Ein Grund mehr, unseren Schrittmachern ihre Arbeit durch regelmäßige und liebevolle Pflege zu erleichtern. Gepflegte und gesunde Füße gehören zum positiven Gesamtbild eines Menschen. Das Wissen darum, dass der gepflegte Fuß nicht nur der Schönheit, sondern auch dem körperlichen Wohlbefinden dient, setzt sich im Bewusstsein der Bevölkerung immer stärker durch. Die medizinische Fußpflege bzw. Podologie gewinnt unter medizinischen Aspekten zunehmend an Bedeutung. Während Fußpflege früher als Luxus einer privilegierten Minderheit galt, gehört sie heute zum Standard in Körperpflege, Gesundheitsvorsorge und medizinischer Betreuung. Podologie ist somit ein fester Bestandteil der medizinischen Grundversorgung. - 1/20 -

2 Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege Quelle: Regierungspräsidium Baden-Württenberg Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom 4. Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 2. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt. Die Ausbildung soll gem. 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen; Podologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Ein/e Podologe/in ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach 1 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe / die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung als verlängerter Arm des Arztes / der Ärztin tätig werden (siehe unten). Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich. Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden. Aus der Begründung zum Entwurf des Podologengesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5593) geht hervor, dass Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Podologe/in' bzw. 'Med. Fußpfleger/in' verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten dürfen. - 2/20 -

3 Konkret: Grundsätzlich ist hier unbedingt zu beachten, dass die Grenze für eine Tätigkeit immer dort ist, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Wer Heilkunde ausüben will, benötigt eine Erlaubnis nach 1 Heilpraktikergesetz. (Ausnahme - wie oben ausgeführt - das Tätigwerden aufgrund ärztlicher Verordnung im Rahmen der Berufsausübung eines Gesundheitsfachberufes wie z.b. der des Podologen.) Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Fußpflegerische Behandlung von Diabetikern Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Podologe / Podologin' besitzen, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen. Podologen / Podologinnen werden in diesem Bereich grundsätzlich auf Grund ärztlicher Verordnung tätig. Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen / Podologinnen ein Ziel der Gesetzgebung war. Es wird dazu ausgeführt, dass so z.b. durch podologische Maßnahmen, flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikern um mehr als 50 % reduziert werden könne. Delegation ärztlich vorbehaltener Tätigkeit Das Bundesgesundheitsministerium führt in einem Schreiben vom Mai 2003 folgendes aus: 'Während folglich das Podologengesetz an der grundsätzlichen heilkunderechtlichen Einschätzung von Fußpflege durch Nicht-Podologen keine Veränderung herbeigeführt hat, wirkt es sich andererseits auf Podologen aus, indem es ihre Kompetenzen im Hinblick auf die Befugnis zur Durchführung heilkundlicher Verrichtungen ausweitet bzw. eine ärztliche Delegation erleichtert. Wie die Angehörigen anderer medizinischer Fachberufe dürfen auch Podologen auf Veranlassung des Arztes die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung sind und die möglicherweise mangels berufsrechtlicher Regelung zuvor nicht delegiert werden durften.' - 3/20 -

4 Medizinische Fußpflege ohne Heilpraktikererlaubnis ist nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Aufgrund ärztlicher Verordnung sind andere Personen nur dann berechtigt, medizinische Fußpflege durchzuführen, wenn sie die für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis 'Podologin' oder 'Podologe' erbracht. Bisher in der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben oder nicht anstreben, haben lediglich die Möglichkeit, kosmetische Fußpflege auszuüben. Wer also medizinische Dienstleistungen in der Fußpflege ausübt ohne Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar. Definition der kosmetischen Fußpflege (im Gegensatz zur Podologie) Quelle: Leitfaden zu hygienischen Anforderungen an die kosmetische Fuß- und Nagelpflege herausgegeben vom Landesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes Hessen Unter kosmetischer Fußpflege wird die Behandlung von intakter Haut und intakten Nägeln verstanden. Konkret bedeutet dies z.b.: fachgerechtes Schneiden der Nägel Abtragen von Nagelverdickungen Sondieren von Nagelfalzen unblutiges Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund unblutiges Entfernen von Hühneraugen Anleitung zur präventiven Fußgymnastik Durchführung präventiver Fußmassagen Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln dekorative Pflege der Füße Da keine kranken Füße behandelt werden dürfen und Verletzungen von Haut oder Schleimhaut nicht vorgesehen sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es bei der kosmetischen Fußpflege in der Regel nicht zu Blutungen kommt. Von diesem Ansatz ausgehend sind die geforderten Fachkenntnisse bei Behandlung und Aufbereitung bei der Fußpflege stark eingeschränkt gegenüber denen an die Podologen. Da in der Arbeitswirklichkeit, aber auch bei der Fußpflege, immer wieder Verletzungen und Blutungen auftreten, dient es der Gesundheit der Kunden und der Rechtssicherheit der Fußpfleger, sich mit den folgenden Anforderungen zu beschäftigen und sie einzuhalten. Anforderungen an die kosmetische Fußpflege Voraussetzung für die kosmetische Fußpflegebehandlung ist, dass wirklich nur gesunde Haut und Nägel behandelt werden. Menschen mit krankhaft veränderter Haut dürfen nur durch einen Podologen behandelt werden. - 4/20 -

5 Tätigkeitsfeld und berufliche Perspektiven des/der Podologen/in Podologie ist eine nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Mit in Kraft treten des Podologengesetzes gilt der Beruf des/r Podologen/in bzw. des/r staatlich anerkannten med. Fußpflegers/in als anerkannter Gesundheitsberuf. Der/die PodologIn versteht sich als Partner des Arztes in der Behandlung von Patienten mit unterschiedlichsten Fußproblemen. In unserer Bevölkerung steigt die Zahl der sogenannten Risikopatienten, wie Diabetiker und Menschen mit Gefäßerkranken, deren Behandlung ein immer höheres spezifisches medizinisches Wissen erfordert. Damit wächst der Bedarf an der Einrichtung spezieller Fußambulanzen, in der der/die PodologIn zum Partner in der multifunktionalen Behandlungskette wird; also als TeamkollegIn im interdisziplinären Team eng mit Diabetologen, Orthopäden, Dermatologen, Physiotherapeuten und Orthopädieschuhmachern und -technikern zusammenarbeitet. Häufig wählt der/die Podologe/in eine selbständige Tätigkeit in der ambulanten Fußversorgung. Hier führt der/die Podologe/in unter Beachtung der hygienischen Erfordernisse selbständig medizinisch-fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch. Er/Sie erkennt eigenständig Symptome unterschiedlichster Krankheitsbilder und versteht sich so als Gesundheitsberater des Patienten über die eigentliche Fußpflege hinaus. Podologen mit Kassenzulassung führen auf ärztliche Verordnung hin, medizinisch indizierte Behandlungen am Fuß durch. Kommunikative Fähigkeiten, handwerkliches Geschick, Freude am verantwortlichen Umgang mit Menschen, Engagement, Einfühlungsvermögen, kaufmännisches Denken und die Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten sind grundsätzliche Voraussetzungen für diesen verantwortungsvollen Beruf. - 5/20 -

6 Der Arbeitsmarkt weist einen erheblichen Mangel an gut ausgebildeten med. Fußpflegern/innen bzw. PodologInnen auf. Mittel- bis langfristig liegt der Bedarf an PodologInnen weit über der Anzahl der Fachleute für alle Fragen rund um den Fuß. Die Zahl der offenen Stellen steigt stetig. Die beruflichen Möglichkeiten sind nach dem staatlichen Abschluss der Ausbildung äußerst vielfältig: Eröffnung einer eigenen Fußpflegepraxis Integration der Podologie in eine bestehende Arztpraxis Heilpraktikerpraxis Massagepraxis Krankengymnastikpraxis Kosmetikpraxis Apotheke Angestellter in einem/einer Podologiepraxis Krankenhaus Rehabilitationszentrum Altenheim Apotheke Arztpraxis Massage- oder Krankengymnastikpraxis Praxis für Orthopädietechnik Fachlehrer/in an Podologieschulen Die Ausbildung zum/zur Podologen/in ist für Damen und Herren gleichermaßen geeignet und an keine Altersgrenze gebunden. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann eine Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit, den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr, die Unfallkassen und die Rentenversicherungsträger erfolgen. Die Schule ist in allen Unternehmensbereichen nach AZAV-Richtlinien zertifiziert. - 6/20 -

7 Zulassungsbedingungen Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach 4 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Die Aufnahme an unserer Fachschule erfolgt nach einem persönlichen Beratungsgespräch und der Einreichung des rechtsgültig unterzeichneten Ausbildungsvertrages. Die wichtigsten persönlichen Voraussetzungen sind unserer Ansicht nach: ein hohes Maß an ethischer und moralischer Verantwortung Spaß und Freude am Umgang mit Menschen Einfühlungsvermögen manuelle Geschicklichkeit. - 7/20 -

8 Ausbildung auf hohem Niveau Ihr Berufsziel erreichen Sie durch individuelle Studienberatung praxisnahe Ausbildung in der schuleigenen Lehrpraxis ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Unterricht kostenlose Produkt- und Geräteschulungen regelmäßige Weiterbildungsangebote Unterrichtet werden Sie von berufserfahrenen Dozenten mit hoher fachlicher Qualifikation in hellen, großzügig ausgestatteten Schulungsräumen zur Vermittlung des Lehrstoffes stehen moderne audiovisuelle Hilfsmittel zur Verfügung in großer schulinterner Lehrpraxis - mit Kassenzulassung - - 8/20 -

9 Ausbildungsrahmen für die staatlich geregelte Ausbildung Unterrichtsaufbau: 2000 Stunden innerschulischer Unterricht Theoretischer Unterricht Praxisunterricht in unserer großen kassenzugelassenen podologischen Lehrpraxis 1000 Stunden Praktika in unterschiedlichen Einrichtungen Innere Medizin/Diabetologie Dermatologie Chirurgie/Orthopädie Podologie Unterrichtsform: Unterrichtsumfang: Unterrichtszeiten: Teilzeitausbildung 36 Monate 1 x monatlich mittwochs bis sonntags von 9.00 Uhr Uhr Es werden 50 Stunden pro Block unterrichtet. Unterrichtsform: Unterrichtsumfang: Unterrichtszeiten: Vollzeitausbildung 2 Jahre montags bis freitags ab 9.00 Uhr Es werden 38 Wochenstunden unterrichtet. TeilnehmerInnen mit einer behördlich genehmigten Ausbildungsverkürzung um 1/3 der Gesamtausbildungszeit haben die Möglichkeit, in den 9. Ausbildungsmonat der Vollzeitausbildung oder in das zweite Jahr der Teilzeitausbildung einzusteigen. - 9/20 -

10 Staatlicher Lehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht Beruf-, Gesetzes- und Staatskunde Berufskunde und Ethik Gesetzliche Grundlagen Das nationale Gesundheitswesen Das internationale Gesundheitswesen Arbeitsrecht Gesundheitsrecht Arbeits- und Tarifrecht Strafrecht Bürgerliches Recht Sprache und Schrifttum Vortrag und Diskussion, Dokumentation Mündliche und schriftliche Berichterstattung Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur Einführung in fachbezogene Terminologie Psychologie / Pädagogik / Soziologie Einführung in die Grundlagen der Psychologie; Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit; Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung; Einführung in die Persönlichkeitspsychologie; Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker und Kinder; psychische Besonderheiten kranker älterer Menschen und Behinderter; Gesprächsführung; Supervision; Grundlagen der Pädagogik; Grundlagen der Soziologie und Gerontologie; - 10/20 -

11 Fachbezogene Physik und Chemie Physikalische Größen und Einheiten; Mechanik; Wärmelehre; Elektrizitätslehre; Schwingungen und Wellen; Optik; Radiologie einschließlich Strahlenschutz; Allgemeine und anorganische Chemie Chemische Grundbegriffe Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten Säuren, Basen, Salze, ph-wert, Puffer Wasser Organische Chemie Alkane, Alkanole, organische Säuren Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate Anatomie Allgemeine Anatomie Strukturelemente, Richtungs- u. Lagebezeichnungen Zell- und Gewebelehre, Knochen- und Muskellehre Haut und Hautanhangsgebilde Herz- und Blut- und Lymphgefäßsystem Atmungsorgane Verdauungsorgane Harnwegsorgane Endokrines und exokrines System Nervensystem und Sinnesorgane Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder Gelenke der unteren Extremitäten Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten Nervenversorgung Physiologie Zellphysiologie, Muskelphysiologie Blut und Lymphe Blutkreislauf und Kreislaufregulation Physiologie der Atmung Verdauung und Ausscheidung Hormonelle Regulation Funktion des Nervensystems Zusammenwirken der Organsysteme - 11/20 -

12 Allgemeine Krankheitslehre Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome Pathologie der Zelle Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen, örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen, Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung, Entzündungen und Ödeme, Störungen der immunologischen Reaktionen Spezielle Krankheitslehre Innere Medizin und Geriatrie: Allergische Erkrankungen Rheumatische Erkrankungen Diabetes mellitus Gicht und andere Stoffwechselstörungen Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, und lymphatische Störungen Neurologisch periphere Erkrankungen Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen Multimorbidität im Alter Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische Erkrankungen Dermatologie: Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen Immunologie und Allergologie Sichtbare Veränderungen der Haut Angeborene Hauterkrankungen Erworbene Hauterkrankungen Erkrankungen der Hautanhangsgebilde Therapie erkrankter Haut und Nägel Neurologie: Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und Lähmungen Orthopädie: Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten Verletzungen am Bewegungssystem Wiederherstellung und Heilung Infektionen am Bewegungsapparat Chirurgische Infektionen Fachbezogene Infektionskrankheiten Operationen am Fuß und Vorfuß Anforderungen an spezielles Schuhwerk - 12/20 -

13 Physikalische Therapie in der podologschen Behandlung Allgemeine Grundlagen Grundlagen der Massage Behandlungsaufbau, Grundtechniken Indikationen und Kontraindikationen Hydro- und Balneotherapie Elektrotherapie am Fuß Bewegungsübungen am Fuß Fußreflexzonenmassage Massage an Fuß und Unterschenkel Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten Patientenanleitung Prävention Rehabilitation Grundlagen und Bedeutung der Prävention Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge Früherkennung von Krankheiten Gesundheitsgerechtes Verhalten Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Diabetes mellitus Übergewicht und Gicht Grundlagen und Formen der Rehabilitation Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team Hygiene u. Mikrobiologie Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher Vorschriften und Empfehlungen Allgemeine Hygiene und Umweltschutz Klima, Wasser, Boden, Luft Kleidung und Wohnung Persönliche Hygiene Hygiene, Ordnung Abfallbeseitigung Schutzimpfungen Aids und MRSA Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie Antisepsis, Desinfektion, Asepsis Sterilisation, Autoclavierung, Entwesung Methoden und praktische Durchführung Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie Verhütung und Bekämpfung von Infektionen Sachkunde nach Infektionshygieneverordnung - 13/20 -

14 Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde Allgemeine Grundlagen Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur Elimination Unerwünschte Arzneimittelwirkungen Arzneiformen und ihre Verabreichung Umgang mit Arzneimitteln Hinweise bei der Anwendung Arzneimittelgruppen Phytotherapeutika Industrielle Produkte Warengruppen Verkaufsberatung Material- und Warenkunde Produkte und Hilfsstoffe in der Podologie Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel Einsatz der Produkte und Hilfsstoffe bei der podologischen Behandlung Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und Gewinnung Diabetologie Grundlagen Pathophysiologie und Prävention Lebensstil Metabolisches Syndrom Prädiabetes - Diagnose und Epidemiologie Diabetes mellitus Typ Diabetische Folgeerkrankungen Erste Hilfe und Verbandstechnik Allgemeines Verhalten bei Notfällen Erstversorgung von Verletzten Blutstillung und Wundversorgung Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei Diabetikern Verhalten bei Schockzuständen Wiederbelebung Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen, Verbrennungen Transport von Verletzten Verhalten bei Arbeitsunfällen Verbandtechniken Die Reanimation wird an einer Computer gesteuerten Puppe praktisch trainiert - 14/20 -

15 Theorie der Podologie Historische Grundlagen Allgemeine Grundlagen Aufgaben der podologischen Behandlung Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege Anforderungen an Hausbesuche Anforderungen an die Qualifikation Anforderung an Räumlichkeiten Ausstattung und Organisation Ärztliche Diagnose und Therapieplan Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit ÄrztInnen Podologischer Behandlungsplan Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung oder Mitbehandlung erfordern Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behandlung und Qualitätssicherung Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische Behandlungsmaßnahmen sowie Patientenberatung Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation Apparative Behandlungsmethoden Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen Physikalische Behandlungsmaßnahmen Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Verhalten bei Notfällen am Arbeitsplatz Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung, Wundversorgung Podologische Materialien und Hilfsmittel Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von Orthosen, Nagelkorrekturspangen, Nagelprothetik und Inlays Druckentlastungen und Reibungsschutz Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien Schuhzurichtungen, Einlagen und Orthopädische Schuhe - 15/20 -

16 Fußpflegerische Maßnahmen Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen Vorbereitung der Haut für die Behandlung Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße Maßnahmen am Ende der Behandlung Podologische Behandlungsmaßnahmen Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund; Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden; Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei Nagelveränderungen, Hautveränderungen, Fuß- und Zehenveränderungen, traumatischen Veränderungen, Zirkulationsstörungen, neurologischen Störungen, Entzündungen und Infektionen, Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß; Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen; Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen; Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten; Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können; Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anordnung; Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung; Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen; Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen - 16/20 -

17 Schulinterne Lehrpraxis Der innerschulische Unterricht in den Unterrichtsfächern Fußpflegerische Maßnahmen Podologische Behandlungsmaßnahmen Podologische Materialien und Hilfsmittel findet in unserer großen kassenzugelassenen - podologischen Lehrpraxis statt. Hier werden eine große Anzahl an Patienten Patienten mit und ohne Verordnung behandelt. Die Patienten kommen auf Empfehlung diabetischer Selbsthilfegruppen, Dermatologen, Diabetologen, Orthopäden oder ihrer Hausärzte. Viele einfach auch nur über andere zufriedene Patienten. Darüber hinaus besteht eine Kooperation mit den fahrenden Ärzten und dem Verein Soziale Hilfe. Ziel ist es, dass Sie als unsere/r Ausbildungskandidat/in im Rahmen Ihrer Ausbildung zum/r Podologen/in so viele Füße wie möglich gesehen und behandelt haben. Wie in der podologischen Praxis arbeiten Sie sich intensiv in Praxisorganisation Abrechnungswesen Sterilisation / Instrumentenaufbereitung / Desinfektion Anamneseerhebung Podologische Komplexbehandlung Versorgung mit podologischen Hilfsmitteln wie Spangen und Orthesen theoretisch und praktisch ein. Sie arbeiten unter Aufsicht und Anleitung unserer berufs- und praxiserfahrenen FachdozentInnen; die Arbeit am Heilmittelpatienten wurde seitens der Krankenkassen ausdrücklich genehmigt. Im zur Versorgung mit podologischen Leistungen in Hessen mit den Verbänden der Krankenkassen auf der Grundlage des 125 Abs. 2 SGB V geschlossenen Vertrag steht unter 12 Personelle Voraussetzungen wie folgt: (4) Als Mitarbeiter gelten auch Personen, die im Rahmen der praktischen Ausbildung im Sinne des 3 Podologengesetz vom 04.Dezember 2001 tätig werden. - 17/20 -

18 Examen Das Examen besteht aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung. Die Prüfung wird vom Regierungspräsidium abgenommen. Nach bestandener Prüfung sind die Teilnehmer berechtigt zur Führung des Titels Podologe / Podologin Sie erhalten nach bestandenem Examen ein Zertifikat der Schule. Die Zustellung der Urkunde erfolgt direkt vom Regierungspräsidium in Darmstadt. Die Gebühren für die Ausstellung der Urkunde werden vom RP direkt erhoben. Zwischen- und Zusatzqualifikation Im Rahmen des praktischen Unterrichts führen die Schüler und Schülerinnen unter Aufsicht unserer berufserfahrenen Dozenten und Dozentinnen podologische Behandlungen in unserer podologischen Lehrpraxis durch. Die Schule verfügt über eine große Kassenzugelassene Lehrpraxis. Nach ca. 50 erfolgreich und selbständig durchgeführten podologischen Behandlungen unter Aufsicht unserer FachdozentInnen erhalten die TeilnehmerInnen ein Zertifikat zur Führung der Bezeichnung Fachfußpfleger/in Das Zertifikat enthält den Zusatz: Frau/Herr ist seit dem eingeschriebener Teilnehmer der mit Inkrafttreten des Podologengesetzes vom staatlich geregelten 3000 Stunden umfassenden Ausbildung zum Podologen. Im Rahmen der Ausbildung hat er/sie unter der fachlichen Aufsicht berufserfahrener DozentInnen in unserer Kassenzugelassenen schulinternen podologischen Lehrpraxis mindestens 50 Patienten selbständig erfolgreich behandelt. Das Zertifikat gilt für die Dauer der Ausbildung vom... bis Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung verliert es mit dem letzten Schultag seine Gültigkeit. Im Regelunterricht werden die TeilnehmerInnen in Fußreflexzonenmassage, Taping, 3TO Spangentechnik, Sachkunde, Erster Hilfe und Reanimation geschult und erhalten folgende Teilnahmebescheinigungen ausgehändigt: - Fußreflexzonenmassage - 3TO Spange - Sachkunde nach Infektionshygieneverordnung - Taping Mehrkosten entstehen keine! - 18/20 -

19 SACHKUNDE nach Infektionshygieneverordnung Mit Erlass vom 24. März 2010 hat das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit geregelt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die in 2 geforderte notwendige Sachkunde zu erlangen. 1 (1) Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (z.b. HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Haarpflege der Kosmetik der Fußpflege der Podologie des Tätowierens des Ohrlochstechens und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) 1 (2) Wer Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet. 2 Mit der Durchführung der Desinfektions- und Sterilisationsverfahren dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Laut Erlass muss, wer unter den 1 fällt, die Sachkunde im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworben haben, oder einen Kurs zum Erwerb der Sachkunde absolvieren. Stundenumfang, Unterrichtsinhalte und Erfolgskontrolle sind in diesem Erlass geregelt. Der vom Gesetzgeber geforderte 40 stündige Kurs zum Erwerb der notwendigen Sachkunde ist in unsere Ausbildung zum/r PodologIn integriert. Erfolgreiche Absolventen erhalten ein Abschlußzertifikat. DozentIn: Dr. med. Markus Schimmelpfennig, Facharzt f. öffentl. Gesundheitswesen Detlef Müschen, Gesundheitsaufseher Elke Maleszka, leitende Podologin, Hygienefachkraft Podologie Dieses Zertifikat gilt bei einer Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt als Nachweis der geforderten Sachkunde. - 19/20 -

20 Pflichtfortbildungen für Podologen/innen Für niedergelassene Podologen/innen mit Kassenzulassung, sowie alle angestellten bzw. freiberuflichen Mitarbeiter/innen, die podologische Leistungen nach den Heilmittelrichtlinien auf der Grundlage einer Heilmittelverordnung erbringen besteht seit eine Fortbildungspflicht. Mit einer Pflichtfortbildung für Podologen soll die Effektivität und Qualität der Leistungserbringer im Gesundheitswesen verbessert und die Honorierung durch die gesetzliche Krankenversicherung gesichert werden. Das Sozialgesetzbuch (SGB) V 125 legt wie folgt fest: Abs. 1, Punkt 2 "Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen, sind zu regeln" Abs. 2 "Wird die Fortbildung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen nicht nachgewiesen, sind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann." Eingeführt wurde folgendes Punktesystem. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Innerhalb von 4 Jahren müssen 48 Fortbildungspunkte erworben werden, pro Jahr möglichst 12 Punkte. Es dürfen nicht alle 48 Punkte innerhalb eines Jahres erworben werden. Anerkannt sind Fortbildungen zum Thema Diabetes mellitus. Eine Fortbildungsreihe zu dieser Thematik bieten wir seit 7. Juli 2007 an. Wir erfüllen als zertifizierte, staatlich anerkannte Schule für Podologie mit einem hoch qualifizierten Dozententeam die Anforderungen an einen Fortbildungsträger - 20/20 -

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