Gesetzesanpassung im Rahmen der von Staatsrat und Grossem Rat beschlossenen Struktur- und Sparmassnahmen

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1 Freiburg, 29. Juli 2014 Verbilligung der Krankenkassenprämien für Bedürftige Service de l action sociale SASoc Kantonales Sozialamt KSA Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg T , F sasoc@fr.ch Gesetzesanpassung im Rahmen der von Staatsrat und Grossem Rat beschlossenen Struktur- und Sparmassnahmen Künftig profitieren Empfängerinnen und Empfänger materieller Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz nicht mehr von einer Prämienverbilligung von 100 %. Diese beläuft sich neu auf einen Prozentsatz der Durchschnittsprämie, berechnet aufgrund der letzten verfügbaren Steuerveranlagung, auf derzeit 22, 39, 62 oder 72 % der vom Staatsrat festgesetzten Durchschnittsprämie. Die sind am 26. September 2013 schriftlich darüber informiert worden (s. Link): Nr. Datum Autor Frage Antwort Freiburg 1.1 Haben Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger mit einer Bescheinigung des Kantonalen Sozialamts automatisch Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien von 72 %? 1.2 Oder gilt für die Berechnung ausschliesslich die letzte verfügbare Steuerveranlagung (z. B. bei sogenannten «Working Poor» oder Pensionierten, deren Prämienermässigung trotz dauerhafter Unterstützung nach SHG geringer ausfällt als 72 %)? 1.1 Nein. 1.2 Mit dem neuen System wird nicht mehr unterschieden zwischen sogenannt «normalen» Begünstigen mit Prämienverbilligungen und den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern. In beiden Fällen gilt das jährliche anrechenbare Einkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung, wie in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien VKP festgehalten (SGF ; RAV); insbesondere das Nettojahreseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung am 1. Januar des laufenden Jahres, aufgrund dessen der geltende Prozentsatz für die Prämienverbilligung bestimmt wird.

2 Freiburg 2.1 Die Steuerveranlagung erfolgt in der Regel im Sommer. Nehmen wir als Beispiel eine Person, die ab Januar 2014 eine Krankenkassenprämienverbilligung erhält, die aufgrund der Steuerveranlagung 2012, eingegangen im August 2013 (ohne Ergänzungsleistungen, relativ hohes Einkommen), berechnet wird. Ist das steuerbare Einkommen in der Steuererklärung 2013 (bekanntgegeben im August 2014) tiefer und ermöglicht also eine Prämienverbilligung von 72 %, kann diese Person rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 Prämienverbilligungen erhalten, wenn bekannt ist, dass sie seit Januar Sozialhilfe bezieht? 2.2 Oder aber die Prämienverbilligung wird erst ab August gewährt, wenn ein Gesuch zur Neuberechnung auf Grund der neuen Steuerveranlagung gestellt wird? 2.3 Oder haben Sie vor, diese Änderung erst auf Beginn des neuen Kalenderjahres einzuführen? 2.1 Nein. Die Entscheide bezüglich Prämienverbilligung werden aufgrund des am 1. Januar des laufenden Jahres verfügbaren Jahreseinkommens gefällt. Konkret bedeutet dies, dass die Steuererklärung der Steuerperiode 2012 als Berechnungsgrundlage für die Anspruchsberechtigung 2014 dient und jene der Steuerperiode 2013 für die Prüfung der Anspruchsberechtigung für Nein, gleiche Begründung wie Ja, aber ein neues Gesuch zur Prämienverbilligung muss innerhalb der in Art. 7a VKP vorgeschriebenen Frist bei der AHV- Kasse gestellt werden.

3 Freiburg Da es sich hier um Personen handelt, die schon im Genuss von Prämienverbilligungen sind, erhält die Ausgleichkasse von der KSTV jeweils automatisch die neue Steuerveranlagung der Begünstigten (sobald diese vorliegt) für die Neuberechnung? Oder muss jede Gesuchstellerin und jeder Gesuchsteller einen neuen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, sobald die aktuelle Steuerveranlagung vorliegt? Freiburg 4.1 Wie wird dies bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, ohne Steuerveranlagung, gehandhabt? 4.2 Wie wird das bei Personen mit variierendem Einkommen (Temporäreinsätze mit entsprechend unregelmässiger Entlöhnung, dann wieder ohne Einkommen usw.) gehandhabt? Bei Personen, die im laufenden Jahr bis zum bereits von einer Prämienverbilligung profitieren, wird die Anspruchsberechtigung aufgrund der von der KSTV gelieferten Steuerdaten neu geprüft. Der Entscheid für das neue Jahr wird ihnen in der Regel im Dezember bekannt gegeben, ohne dass sie ein neues Gesuch für das folgende Jahr stellen müssen. Die AHV-Ausgleichsklasse (AHV-Kasse) hat von Gesetzes wegen Anrecht auf Einsicht in die Steuerdaten der Kantonalen Steuerverwaltung. Dadurch werden sämtliche positiven Entscheide des Vorjahres ein Mal im Dezember und ein zweites Mal im Februar geprüft (damit auch die von der KSTV im Dezember erstellten Steuerveranlagungen berücksichtigt werden). Gleichzeitig erhalten die für eine Prämienverbilligung berechtigten Personen, die noch kein Gesuch gestellt haben, ein Informationsschreiben mit vorbereitetem Antragsformular. 4.1 Diese Personen werden in der Regel quellenbesteuert. Das anrechenbare Einkommen wird gemäss Art. 5 Abs. 2 VKP wie folgt berechnet: Bei quellensteuerpflichtigen Personen entspricht das anrechenbare Einkommen 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens aufgrund der verfügbaren Steuerdaten am 1. Januar des laufenden Jahres. 4.2 Als Berechnungsgrundlage dient das im Vorjahr erzielte Einkommen. Bei Personen, die erst seit Kurzem im Kanton wohnhaft sind, kann die Abteilung Quellensteuer der KSTV natürlich nicht auf Daten des Vorjahres zurückgreifen. Deshalb kann die KSTV von diesen Personen Belege zu ihrer wirtschaftlichen Lage einfordern und aufgrund dieser Angaben eine Hochrechnung auf 12 Monate anstellen. Für quellensteuerpflichtige Personen, die bis zum des laufenden Jahres von einer Prämienverbilligung profitieren, wird die Anspruchsberechtigung für das folgende Jahr mit einem Formular ermittelt, das ihnen jeweils zu Beginn des Jahres automatisch zugestellt wird. Ein Datenaustausch mit der KSTV bei dieser Kategorie von Personen ist zur Zeit noch nicht möglich.

4 Freiburg Werden die Empfängerinnen und Empfänger materieller Hilfe, die von diesen Veränderungen, insbesondere vom Schwelleneffekt (100 % Prämienverbilligung, ohne Sozialhilfe) betroffen sind, von der AHV-Kasse oder vom KSA informiert, oder obliegt dies dem jeweiligen? Die Empfängerinnen und Empfänger materieller Hilfe sollten, gemäss KSVA/KSA vom , vom zuständigen Sozialdienst informiert werden Freiburg Wir gehen davon aus, dass der Schwelleneffekt mit dieser Änderung verschwinden wird. Beabsichtigt das KSA die Einführung einer neuen Indikation für Sozialhilfe wie zum Beispiel «Nicht kostendeckende Prämienverbilligungen KVG», auch für statistische Zwecke, und ist es sich bewusst, dass die neue Regelung wiederum eine gewisse Anzahl neuer Sozialhilfefälle schaffen wird? In der Tat können nach dem keine Gesuche wegen Schwelleneffekts mehr gestellt werden. Ja, es wird eine neue Indikation für den Bezug von Sozialhilfeleistungen geschaffen (Nr. 30): «Nicht kostendeckende Prämienverbilligungen KVG».

5 Freiburg Wird die AHV-Kasse den eine Vorlage für die Sozialhilfebescheinigung (mit Anfangsdatum der materiellen Unterstützung) zur Verfügung stellen? Greyerz Sie sagten, dass das Formular «Bestätigung materielle Hilfe für Prämienverbilligung» überflüssig werde. Also verschicken wir Ende 2013 keine Erneuerungsentscheide mehr. Wie verhält es sich mit den Krankenkassenpolicen: Müssen sie für alle unsere Dossiers eingereicht werden? Wenn ja weshalb braucht es das obige Formular nicht mehr? Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres eingereicht werden. Auf Gesuche, die nach diesem Datum eintreffen, wird die AHV- Kasse nicht mehr eintreten; es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird nach dieser Frist Sozialhilfeempfänger (Art. 2 Abs. 2 VKP). In diesem Fall ist auf dem Gesuchsformular für die Prämienverbilligung unter «Bemerkungen» festzuhalten, dass die Person oder die Familie materielle Unterstützung bezieht, sowie das Datum, ab dem die Unterstützung erfolgt. Ansonsten wird das Gesuch nach allen sonst geltenden Regeln ohne weitere Besonderheiten behandelt (als Berechnungsgrundlage dient die letzte, am 1. Januar des laufenden Jahres verfügbare Steuererklärung (Art. 5 Abs.1 VKP); die Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch gestellt wurde (Art. 7a VKP). Bei Erneuerung muss die Krankenkassenpolice nur nach einem Kassenwechsel eingereicht werden, damit die Prämiengutschrift der richtigen Krankenkasse überwiesen werden kann.

6 Greyerz An wen richten Sie die Erneuerungsgesuche? An die Versicherten, an den? Die Erneuerung erfolgt automatisch bei allen Versicherten mit Steuerveranlagung, da wir die relevanten Steuerdaten direkt von der KSTV erhalten können. An quellenbesteuerte Personen wird zu Beginn des Jahres ein Formular verschickt mit der Bitte, uns eine Kopie ihres Lohnausweises zuzustellen. Alle nötigen Informationen werden bei den Versicherten ab dem eingeholt Greyerz Wenn wir demnach in einem Fall die materielle Hilfe aufheben, muss die Bescheinigung «Ende der materiellen Hilfe» nicht mehr ausgestellt werden? Nein, in diesem Fall müssen Sie uns dieses Formular nicht mehr einreichen, da es keinen Einfluss mehr auf den Prämienverbilligungsentscheid hat Greyerz Für uns stellt sich auch die Frage, wie unsere Dossiers dann zu prüfen sind. Werden Sie eine Liste der Sozialehilfeempfängerinnen und -empfänger führen (z. B. betreffend Erneuerungen)? Da künftig nicht mehr zwischen Sozialhilfe- und normalen Dossiers unterschieden wird, verfügen wir nicht mehr über die technischen und organisatorischen Hilfsmittel, um die Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger aufzulisten (dies war bisher mit dem Formular «Bestätigung materielle Hilfe für Prämienverbilligung» möglich).

7 Greyerz Werden Sie uns die Entscheide zukommen lassen (wenn nicht, können wir unsere Dossiers nicht mehr nachführen, insbesondere die KSA- Statistiken mittels Magic)? Generell verschicken wir nur auf offizielle Anfrage eine Kopie des Entscheids an einen. Das Original geht immer an die versicherte Person. Eröffnet ein ein Dossier, kann es, wie bei den Angaben zu Lohn, Miete usw., diese Information auch direkt bei der versicherten Person einholen (Entscheid oder Prämienrechnung). Hier gilt es zu präzisieren, dass die Summe der Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung ausgewiesen ist. Für die Berechnung der materiellen Hilfe können sich die Mitarbeitenden der demnach auf den Nettobetrag zu Lasten der oder des Versicherten abstützen.

8 Greyerz Sie geben an, dass die Steuerveranlagung als Berechnungsgrundlage dient. Die Steuerveranlagungen beziehen sich jedoch immer auf das vergangene Jahr oder gar das Jahr davor. Sie entsprechen daher nicht der aktuellen Situation gerade bei neu zu eröffnenden Dossiers (z. B. eine Frau befindet sich in Scheidung, die Steuerveranlagung bezieht sich aber noch auf die Verhältnisse des Ehepaars, aktuell hat sie kein steuerbares Einkommen). Weiteres Beispiel: ausgesteuerter Arbeitsloser oder Bezüger von EO-Leistungen am Ende der Unterstützung. Sie geben auch an, dass unsere Bestätigung nicht mehr erforderlich ist. Wie gehen Sie beim Entscheid für eine Prämienverbilligung vor, wenn wir auf dem Antrag vermerken, dass die Person Sozialhilfebezügerin oder Sozialhilfebezüger ist? Beziehen Sie sich auf die letzte verfügbare Steuererklärung, auf die aktuelle Situation oder...? Wie wird die Situation gehandhabt, wenn die Person bereits eine teilweise Prämienverbilligung erhält? In einem Fall, wo bei der Berechnung der Prämienverbilligung kein Unterschied besteht zwischen einer normal versicherten Person und einer Sozialhilfeempfängerin/einem Sozialhilfeempfänger, dient die letzte verfügbare Steuererklärung als Berechnungsgrundlage (2012 für 2014). Erhält die Person bereits eine Prämienverbilligung, bleibt diese unverändert Greyerz Auch kann bei automatischer Erneuerung der Prämienverbilligungsentscheid nochmals überprüft werden, wodurch die Verbilligung auch höher ausfallen kann. Welches ist die Frist bis zum Entscheid (bitte berücksichtigen, dass wir gemäss KSA die Beiträge bezahlen müssen)? Von Dezember bis Januar verschickt die Ausgleichskasse an die 40'000 Erneuerungsentscheide für das neue Jahr. Demnach erhalten die Versicherer davon bis spätestens Ende Januar Kenntnis. Für ein neues Gesuch beträgt die normale Frist in der Regel zwei bis drei Monate.

9 Greyerz Können Sie sich nicht vorstellen, dass Ihr Entscheid für Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger von vorrangiger Bedeutung ist? Da ab dem alle Anträge gleich behandelt werden, können wir diese nicht mehr in verschiedene Kategorien unterteilen. Bis anhin konnten die Gesuche für Sozialhilfe von den anderen getrennt werden, weil verschiedene Formulare zum Einsatz kamen Greyerz Wie verhält es sich bei Personen, die unter dem Jahr aus einem anderen Kanton zuziehen und dort eine Prämienverbilligung erhielten wo bekannt ist, dass die gesetzlichen Vorschriften nach VKP nicht in allen Kantonen umgesetzt werden (Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt bei Kantonswechsel)? Artikel 8 VKP gilt ausnahmslos in allen Kantonen. Dies bedeutet, dass bei Zuzug einer Person unter dem Jahr aus einem anderen Kanton jener Kanton, in dem die Person zuletzt wohnhaft war, für die Zahlung der Prämienverbilligung zuständig ist. Bezog die betroffene Person in ihrem früheren Wohnkanton Sozialhilfe, ist sie oder der hiesige Sozialdienst dafür verantwortlich, im früheren Wohnkanton die normale Prämienverbilligung für den Rest des laufenden Jahres zu beantragen Greyerz Durch diese neue Regelung wird die Krankenkassenprämie zu einer Unterstützungsleistung, was gegen jede Praxis und Norm verstösst. Wie lautet Ihre Stellungnahme dazu? Im Rahmen der vom Staatsrat beschlossenen Sparmassnahmen tritt am eine neue Verordnung in Kraft. Sie enthält sämtliche vom Staatsrat genehmigten Sparmassnahmen (vgl. Kopie der Verordnung vom 27. August Artikel 15 dieser Verordnung erwähnt: Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach Abzug der vom Kanton zugestandenen Prämienverbilligung und die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten, insbesondere (Rest unverändert).

10 Greyerz Für das KSA: Ich stelle mir hier die Frage, ob wir weiterhin Krankenkassenbeiträge bezahlen sollen, wo seitens der Ausgleichskasse keinerlei Entscheid vorliegt, da die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Was geschieht dann? Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe muss ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse des Kantons eingereicht werden. Der Artikel 15 der Verordnung erwähnt, dass die Krankenkassenprämien nach Abzug der vom Kanton gewährten Prämienverbilligung Sozialleistungen sind, hat ein Sozialhilfebezüger kein Anrecht auf Prämienverbilligung so wird die gesamte Krankenpasseprämie im Sozialhilfebudget einberechnet. Nicht bezahlte Krankenkassenprämien von Personen die keine Sozialhilfe beziehen sind keine Sozialhilfeleistungen. In diesem Fall muss die Krankenversicherung das Inkasso einleiten und gegebenenfalls den Verlustschein an die Kantonale Ausgleichskasse übermitteln Le Gibloux Wie wird die Prämienverbilligung berechnet für Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, ohne Einkommen, ohne Arbeitslosentaggelder und ohne Veranlagungsanzeige, welche Sozialhilfe beziehen? Die Mitarbeiter des Sektors RPI werden sich beim Versicherten erkundigen, ob er Einkommen erzielte sowie bei der Plattform Gefisc (Quellensteuer) werden Informationen eingeholt um dies zu überprüfen. Wird kein Einkommen festgestellt, wird ein Basisbetrag von Fr eingetragen, um die Berechnung des Einkommens auszuführen Gruppierung der Wird die Kantonale Ausgleichskasse für Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung 2013 abgelehnt oder aufgehoben wurde, automatisch eine Berechnung für 2014 machen und sie schriftlich über ihren Entscheid informieren? Nein. Wurde ein Antrag abgelehnt oder ein Anspruch aufgehoben, so muss ab dem 1. Januar des laufenden Jahres ein neuer Antrag eingereicht werden. Dazu ist das übliche Formular unter zu verwenden.

11 Gruppierung der Gruppierung der Wird die Kantonale Ausgleichskasse für Personen, die noch nie einen Antrag um Prämienverbilligungen eingereicht haben, für 2014 automatisch eine Berechnung machen, da sie die zentralisierte Datenbank für die Versicherungen konsultiert? Wenn ja: Wie ist vorzugehen? Wer muss oder kann einen Antrag einreichen und wann? Mit welchem Formular und wo ist dieses zu finden? Wann ist ein Antrag um Erneuerung der Prämienverbilligung zu stellen? Die Kantonale Ausgleichskasse schickt den potentiellen Anspruchsberechtigten jedes Jahr ein Formular, das zu Beginn des Jahres auszufüllen ist (d. h. allen Personen, für die noch kein Entscheid bzgl. Prämienverbilligung vorliegt). Der Antrag kann bis zum xx eingereicht werden, allerdings ist zu beachten, dass die Prämienverbilligung ab dem 1. Tag des Monats, in dem der Antrag eingereicht wurde, gewährt wird (Bsp.: Einreichen am 15. März Anspruch ab 1. März).Der Antrag kann von allen im Kanton Freiburg wohnhaften Personen per 1. Januar eingereicht werden. Der Erneuerungsantrag erfolgt automatisch; bleibt ein Entscheid bis zum 31. Dezember positiv, so revidiert die Kantonale Ausgleichskasse das Dossier automatisch und zwar auf Grundlage der neuen Steuerveranlagung oder Quellensteuerdaten Gruppierung der Bereitet die Kantonale Ausgleichskasse ein Modell für eine Sozialhilfebestätigung vor und stellt dieses den zur Verfügung? Nein. Die müssen uns keine Sozialhilfebestätigung mehr zukommen lassen, da alle Sozialhilfedossiers 2013 auf Grundlage eines massgebenden Einkommens (Steuerausweis oder Quellensteuer) zu ordentlichen Fällen werden Gruppierung der Wie kann überprüft werden, ob die Anträge um Prämienverbilligung eingereicht wurden? Indem die Kantonale Ausgleichskasse kontaktiert wird (Telefon, Mail, Brief oder Schalter). Die Frist für die ordentliche Bearbeitung eines Antrags beträgt im Allgemeinen drei Monate.

12 Gruppierung der Werden die auch weiterhin die Entscheide bzgl. Prämienverbilligung von der Kantonalen Ausgleichskasse bekommen? Wenn nein, wie kontrollieren die dann den zugesprochenen Betrag? Ja werden alle eine Kopie des Entscheids bzgl. Prämienverbilligung erhalten. Danach werden jedoch keine Kopien mehr verschickt, da die Kantonale Ausgleichskasse nicht weiss, welche Personen weiterhin in den betreut werden Gruppierung der Gruppierung der Gruppierung der Wenn die die Prämien zu Jahresbeginn zahlen müssen, entrichtet die Kantonale Ausgleichskasse die Verbilligungen dann den und nicht den Krankenkassen? Sonst wird das Geld der Verbilligungen den Anspruchsberechtigten von den Krankenversicherungen rückvergütet. Müssen die den Entscheid der Kantonalen Ausgleichskasse abwarten, um das SHG-Budget zu berechnen? Personen, die den Kanton wechseln: Ist die Kantonale Ausgleichskasse über das Anspruchsende zu informieren? Gemäss Bundesgesetzgebung vom 1. Januar 2012 ist die Prämienverbilligung für ordentliche Anspruchsberechtigte oder Ergänzungsleistungen den Krankenkassen zu entrichten. Die Kantonale Ausgleichskasse darf nicht von dieser Regelung abweichen. Nein. Im Idealfall müssen der Kantonalen Ausgleichskasse jegliche Änderungen mitgeteilt werden, damit diese in ihrem System übernommen werden können. Das Ende eines Sozialhilfeanspruchs müssen die der Kantonalen Ausgleichskasse nicht mitteilen, da dies keinen Einfluss auf den Prämienverbilligungsentscheid hat Gruppierung der Was wird aus dem Informationsaustausch zwischen der Kantonalen Ausgleichskasse und den? Datenschutz? Da die in Zukunft keine Kopie der Entscheide mehr erhalten (ausser auf ausdrückliche Anfrage), fällt die Frage nach dem Datenschutz dahin Gruppierung der Aktuelle Dossiers in den : Automatischer Entscheid der Kantonalen Ausgleichskasse Ende 2013 für 2014? Die Kantonale Ausgleichskasse wird anhand der Dossiers 2013 für 2014 alle Sozialhilfefälle auf Grundlage der Steuerausweise oder der Quellensteuer neu überprüfen. Die ersten Entscheide fallen am

13 Gruppierung der Gruppierung der Müssen die die Prämien zahlen, wenn die Kantonale Ausgleichskasse keinen Entscheid fällt oder wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der vorherigen Steuerausweise abgelehnt wird? Ist ausschliesslich der letzte Steuerausweis ausschlaggebend? Angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe ist der Antrag um Prämienverbilligung an die Kantonale Ausgleichskasse zu richten. Weil Artikel 15 der Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz, dass die Krankenkassenprämien, nach Abzug der vom Staatsrat zugesprochenen Verbilligungen, als Sozialhilfeleistungen gelten, ist - wenn ein Sozialhilfebezüger keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen hat - im Sozialhilfebudget die ganze Prämie zu berücksichtigen. Bei Personen, die nicht unter das Regime der Sozialhilfe fallen, gelten Krankenkassenprämien im Falle einer Nichtzahlung nicht als Sozialhilfeleistung. In solchen Fällen muss die Krankenkasse den Zahlungsausstand bearbeiten und den Verlustschein der kantonalen Ausgleichskasse unterbreiten. Bei der Berechnung der Prämienverbilligung wird der am 1. Januar verfügbare Steuerausweis der letzten Steuerperiode verwendet. Bsp.: Berechnung Prämienverbilligung 2014 Berücksichtigung der Steuerausweise 2012 da die Kantonale Steuerverwaltung die Steuerausweise 2013 noch nicht zugestellt hat Gruppierung der Bekommt die Kantonale Ausgleichskasse für Personen, die bereits Anspruch auf Prämienverbilligung haben, von der Kantonalen Steuerverwaltung neue Steuerausweise? Ja. Der Datenaustausch zwischen der Kantonalen Steuerverwaltung und der Kantonalen Ausgleichskasse wurde eingeführt, damit die Kantonale Ausgleichskasse so viele Gesuche wie möglich bearbeiten kann.

14 Gruppierung der Gruppierung der Gruppierung der Was geschieht, wenn sich die Situation der Person seit der letzten Steuerveranlagung geändert hat? Veranlagung nach Ermessen oder Ablehnung eines Antrags: Was passiert, wenn der nicht die vollständige Krankenkassenprämien bezahlt? Übernimmt der Kanton den Verlustschein oder wendet er sich an den? Müssen die die Prämien zahlen, wenn die Kantonale Ausgleichskasse keinen Entscheid fällt oder wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der vorherigen Steuerausweise abgelehnt wird? Die Entscheide im Zusammenhang mit Prämienverbilligungen werden auf Grundlage des Nettojahreseinkommens aus dem letzten Steuerausweis berechnet, der am 1. Januar des laufenden Jahres verfügbar ist. Konkret bedeutet dies, dass der Steuerausweis 2012 als Berechnungsgrundlage für den Anspruch 2014 dient, derjenige von 2013 für Ändert sich die Situation im Laufe des Jahres, so bleibt der Steuerausweis weiterhin Berechnungsgrundlage; es finden keine Berechnungen auf Grundlage des Lohnausweises oder anderer Unterlagen statt Der Kanton erhält von den Versicherern die Abrechnungen für die Verlustscheine und wird 85 % von diesen bezahlen, entsprechend der neuen Bundesgesetzgebung (Art. 64a KVG). Die restlichen 15 % gehen zu Lasten der Versicherer. Angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe ist der Antrag um Prämienverbilligung an die Kantonale Ausgleichskasse zu richten. Weil Artikel 15 der Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz besagt, dass die Krankenkassenprämien, nach Abzug der vom Staatsrat zugesprochenen Verbilligungen, als Sozialhilfeleistungen gelten, ist wenn ein Sozialhilfebezüger keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen hat im Sozialhilfebudget die ganze Prämie zu berücksichtigen. Bei Personen, die nicht unter das Regime der Sozialhilfe fallen, gelten Krankenkassenprämien im Falle einer Nichtzahlung nicht als Sozialhilfeleistung. In solchen Fällen muss die Krankenkasse den Zahlungsausstand erstellen und den Verlustschein der kantonalen Ausgleichskasse unterbreiten.

15 Gruppierung der Gruppierung der Wie können die an Entscheide kommen, die von den betreute Personen betreffen? Kann der Kantonalen Ausgleichskasse im Hinblick auf eine «Masseninformation» eine Liste übermittelt werden? Grundsätzlich kann den nur eine Kopie geschickt werden, wenn ein formelles Gesuch bei der Kantonalen Ausgleichskasse eingeht. Das Original geht immer an die versicherte Person. Gegebenenfalls kann diese Information wie andere Dokumente auch (Lohnausweis, Mietvertrag, usw.) bei der Erstellung des Dossiers durch den auch bei der versicherten Person eingeholt werden (Entscheid oder Prämienrechnung). Dem ist hinzuzufügen, dass die Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung der versicherten Person aufgeführt ist. Die Mitarbeitenden der können sich somit für die Berechnung der materiellen Hilfe auf den der versicherten Person in Rechnung gestellten Nettobetrag stützen. Da es keinen Unterschied zwischen Sozialhilfedossiers und gewöhnlichem Dossier mehr geben wird, wird die Kantonale Ausgleichskasse nicht mehr die technischen und organisatorischen Mittel haben, um eine Liste der unter das SHG fallenden Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung zu führen (bislang dank «Bestätigung materielle Hilfe SHG für Prämienverbilligung» möglich).

16 Gruppierung der Gruppierung der Personen mit Ausweis B und L, die im Laufe eines Jahres eintreffen: Wie wird der Prämienverbilligungsantrag bearbeitet? Welches ist der Höchstbetrag der Prämienverbilligungen 2014? Diese Personen werden normalerweise quellenbesteuert. Das massgebende Einkommen wird gemäss Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) berechnet: «Bei quellensteuerpflichtigen Personen entspricht das anrechenbare Einkommen 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens aufgrund der verfügbaren Steuerdaten am 1. Januar des laufenden Jahres.» Es wird das tatsächliche Einkommen aus dem Vorjahr berücksichtigt. Es ist klar, dass die Abteilung Quellensteuer keine Daten von Personen, die sich soeben im Kanton niedergelassen haben, aus dem Vorjahr zur Hand hat. Aus diesem Grund kann die Kantonale Ausgleichskasse für die Berechnung Belege über ihre wirtschaftliche Situation einfordern (Einkommen auf ein Jahr berechnet). Für quellensteuerpflichtige Personen, die bis zum des laufenden Jahres Anspruch auf eine Prämienverbilligung hatten, erfolgt die Überprüfung des Anspruchs anhand eines Revisionsformulars, das ihnen zu Jahresbeginn von Amtes wegen zugestellt wird. Der Datenaustausch mit der Kantonalen Steuerverwaltung für diese Personenkategorie ist derzeit noch nicht möglich. Durchschnittliche Prämien 2014 Kanton Freiburg Ordentliche Prämienverbilligung EL Zone 1 Jährlich Monatlich Jährlich Monatlich Zone

17 Gruppierung der Wie werden die Prämienverbilligungen heute und in Zukunft berechnet? Anhand der Durchschnittsprämie, unabhängig der tatsächlichen Prämie? Oder anhand der tatsächlichen Prämie, wobei die Durchschnittsprämie als Obergrenze gilt? Die Prämien werden anhand der vom Staatsrat festgelegten Durchschnittsprämie berechnet (s. Tabelle ordentliche Prämienverbilligung). Die Prämienverbilligungen werden anhand der Durchschnittsprämie berechnet, unabhängig der tatsächlichen Prämie, wobei die Durchschnittsprämie (72 %) als Obergrenze gilt Gruppierung der Muss die 300-Franken-Franchise geändert werden? Jede Situation ist anders, aber es gibt mehrere Möglichkeiten, um das Krankenkassenprämienbudget zu entlasten, z. B. indem man sich über die Möglichkeiten für die versicherte Person informiert (Hausarztmodell), die Franchise erhöht oder die Krankenkasse wechselt Gruppierung der Was passiert mit den VVG-Prämien, wenn diese in den Rechnungen enthalten sind? Weil die Prämienverbilligung nur die KVG-Grundversicherung abdeckt, bleibt die VVG-Prämie gänzlich zu Lasten der versicherten Person. Letztere kann jedoch bei der Versicherung zwei verschiedene Abrechnungen beantragen Gruppierung der Wenn der Fehlbetrag des Budgets tiefer ist als die Prämie, was ist zu zahlen? Wenn der die Prämie zahlt, zahlt er mehr als den Fehlbetrag? Soll der Krankenkasse nur ein Teil bezahlt werden? Nur der Fehlbetrag des Budgets wird zu Lasten der Sozialhilfe verrechnet. Die Empfänger materieller Hilfe müssen den Restbetrag der Prämien selber bezahlen Gruppierung der Werden unbezahlte Prämien, die zu einer Betreibung führen, immer vom Kanton übernommen, um einen Aufschub der Krankenkassenleistungen zu vermeiden? Der Kanton erhält von den Versicherern die Abrechnungen für die Verlustscheine und wird 85 % von diesen bezahlen, entsprechend der neuen Bundesgesetzgebung (Art. 64a KVG). Die restlichen 15 % gehen zu Lasten der Versicherer. Politisches Ziel war es, alle Leistungsaufschübe der Freiburger Versicherten zu beseitigen.

18 Gruppierung der Gruppierung der Welche Praxis gilt für Personen mit Ausweis B, die Sozialhilfe beziehen und keinen Steuerausweis haben und/oder keinen Lohnausweis einreichen? Was ist mit den Personen mit variablem Einkommen? Schwelleneffekte: Werden die Betroffenen von der Kantonalen Ausgleichskasse oder vom Kantonalen Sozialamt informiert? Oder ist der dafür zuständig? Es werden die tatsächlichen Einkommen aus dem Vorjahr berücksichtigt. Es ist klar, dass die Abteilung Quellensteuer keine Daten von Personen, die sich soeben im Kanton niedergelassen haben, aus dem Vorjahr zur Hand hat. Aus diesem Grund kann die Kantonale Ausgleichskasse für die Berechnung Belege über ihre wirtschaftliche Situation einfordern (Einkommen auf ein Jahr berechnet). Fälle, die vom Schwelleneffekt 2013 betroffen sind, werden wie alle anderen Sozialhilfefälle auch von der Kantonalen Ausgleichskasse bearbeitet, auf Grundlage der verfügbaren Steuerdaten Gruppierung der Beabsichtigt das KSA einen neuen Sozialhilfegrund «Ungenügende Verbilligung der KVG- Prämien» einzuführen? Wenn ja, wann wird dieser anwendbar sein? Sozialhilfegrund «Nr. 30»? s. Frage Nr. 6 und die Vierteljährliche Sendung Nr. 327 vom Erfassung der Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Ansatzes der Prämienverbiligung Gruppierung der Die Prämienverbilligung muss nicht rückerstattet werden und stellt keine Schuld dar. Mit dieser Änderung wird eine Sozialhilfeschuld geschaffen. s. Frage Nr. 17. Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach Abzug der vom Kanton zugestanden Prämienverbilligung sind Sozialhilfeleistungen. Infolgedessen sind diese Kosten eine Sozialhilfeschuld Gruppierung der Müssen die nur für die 28 % ein Sozialhilfedossier eröffnen? s. die Vierteljährliche Nr. 327 vom Erfassung der Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Ansatzes der Prämienverbilligung

19 Gruppierung der Welcher Anteil geht zu Lasten der Gemeinden oder der Versicherten? s. die Vierteljährliche Nr. 327 vom Erfassung der Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Ansatzes der Prämienverbilligung 52 Freiburg Unser Dienst wurde vom Sozialdienst der Anstalten von Bellechasse kontaktiert: Strafgefangene werden nicht mehr die vollständige Prämienverbilligung bekommen; werden sie nun systematische Sozialhilfeanträge an unsere Kommission stellen müssen? Trotz des erheblichen administrativen Aufwands, den dies verursacht? Wenn ja, wird das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (ASMVG) diese Leistungen dem Sozialdienst der Stadt Freiburg zurückzahlen? Wenn ja, könnte Letzterer den Restbetrag der KVG-Prämien der Gefangenen nicht direkt übernehmen? Infolge Änderung der Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) im Rahmen der strukturellen Massnahmen wurde Artikel 14 Bst. a VKP aufgehoben; dies bedeutet, dass es keine hundertprozentigen Prämienverbilligungen mehr gibt. Demzufolge wird sowohl für Gefangene wie auch für alle anderen Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen eine Berechnung auf Grundlage des am 1. Januar des betreffenden Jahres geltenden Steuerausweises durchgeführt. Deshalb muss beim ein Antrag gestellt werden, wenn der gesamte Prämienbetrag gedeckt werden soll. Der Betrag geht sowohl mit wie auch ohne Prämienverbilligung zulasten des und nicht zulasten des ASMVG. Der Restbetrag der Prämie nach Abzug der Verbilligung ist eine SHG-Leistung.

20 20 53 Freiburg Zahlreiche Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger werden von Amtes wegen steuerlich veranlagt, was für unseren aufgrund der fehlenden Verbilligungen zu höheren Kosten führen wird als vorgesehen. Gibt es eine Möglichkeit, den Kausalzusammenhang zwischen steuerlicher Veranlagung von Amtes wegen und Ablehnung des Prämienverbilligungsantrags für den Zeitraum der Sozialhilfe zu unterbinden? Oder geht es darum, Personen, die sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmern und zugegeben oftmals schlechte Zahlerinnen und Zahler sind, finanziell zu bestrafen? Wieso sollte dann die Sozialhilfe für ihre KVG-Prämien aufkommen, obwohl sie mittellos sind? Und wohlwissend, dass diese Personen nach dem Austritt aus der Sozialhilfe sehr oft weder ihre Prämien zahlen noch ihre Steuererklärung ausfüllen? Für von Amtes wegen steuerlich veranlagte Personen (Art. 13 Bst. b KVGG) ist die wirtschaftliche Situation für die Prüfung des Prämienanspruchs nicht aussagekräftig, da sie nicht mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleiben die Veranlagungen, die von Amtes wegen vorgenommen wurden, wenn die steuerbaren Elemente trotz dessen genau ermittelt werden konnten (z. B.: die Steuererklärung wurde verspätet und erst nach Mahnung und Busse eingereicht; die steuerpflichtige Person hat Einsprache erhoben, anlässlich der sie die zuvor unterlassenen Verfahrensverpflichtungen nachgeholt hat). Solche Fälle dürfen für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nach einer formellen Nachfrage bei der zuständigen Steuerbehörde berücksichtigt werden. Diese Ausnahme wird in der Verordnung des Staatsrats über die Prämienverbilligung aufgeführt sein. Zum Vergleich: Der Kanton Genf geht bereits seit mehreren Jahren auf diese Art und Weise vor, mit überzeugenden Ergebnissen. Ziel dieser Massnahme ist es, dass die Personen besser mit der Steuerbehörde zusammenarbeiten und ihre Steuererklärung wahrheitsgetreu ausfüllen, damit der Anspruch auf Prämienverbilligung anhand von stichhaltigen Daten berechnet werden kann. Diese Bestimmung stammt aus einem Gesetz, das vom Grossen Rat einstimmig angenommen wurde.

21 21 54 Freiburg Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, die auf AHV/IV-Ergänzungsleistungen warten, haben keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen, da die entsprechenden Beiträge mit den Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse direkt an die Krankenkasse überwiesen werden. Es kann mehrere Monate dauern, bis die Ausgleichskasse den Entscheid gefällt hat. Die Krankenkasse kann Betreibungen ausstellen, was nicht nur Spannungen sondern auch administrativen Aufwand verursacht. Wie kann man die Krankenkasse dazu bringen, sich zu gedulden? Was kann die Ausgleichskasse tun? Z. B. eine Prämienverbilligung komplett vorschiessen (wird später verrechnet)? Unser Dienst möchte in solchen Fällen keine Vorschüsse tätigen, da noch nicht bekannt ist, wie hoch die Ergänzungsleistungen sein werden und das Vorgehen ausserdem mit Risiken verbunden ist (z. B. bei vorzeitigem Ableben der betroffenen Person). Soviel wir wissen, überweist ausserdem die Ausgleichskasse das Geld der Krankenkasse direkt; der regionale Sozialdienst wird ausgeschlossen, wodurch es zu einer Verschiebung der Zahlungsausstände und des Risikos kommt. Gemäss Artikel 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. In der Praxis bestimmt der Sektor Ergänzungsleistungen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Frist für die Bearbeitung eines solchen Antrags beträgt durchschnittlich vier Monate. Während dieser Zeit muss die versicherte Person ihre monatlichen Prämien gleichwohl bezahlen, zumal sie ja nicht weiss, ob ihrem Antrag stattgegeben wird. Sobald der Entscheid steht, wird der Sektor für Prämienverbilligungen informiert; dieser wird im Laufe des Folgemonats über die Höhe des Pauschalbeitrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung befinden. In diesem Zusammenhang hat die Ausgleichskasse infolge der Gesetzesänderung (Abschaffung der hundertprozentigen Prämienverbilligung) alle Dossiers der materiellen Hilfe übernommen, um diese für 2014 in ordentliche Beiträge umzuwandeln. Da die Ausgleichskasse seit Anfang 2014 keinerlei Informationen zu den Personen, die materielle Hilfe beziehen, mehr hat, ist es ihr nicht mehr möglich, diese Art von Dossier automatisch zu übernehmen.

22 22 55 Freiburg Zahlreiche Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger werden im Falle einer Änderung ihres Steuerstatus' dauerhaft ohne Entscheid bzgl. Prämienverbilligung bleiben (namentlich: Trennung, Scheidung, Heirat, Wechsel von Ausweis B zu Ausweis C). Die Ausgleichskasse bezieht sich somit nicht auf die Veranlagungsanzeige aus dem Vorjahr, sondern wartet diejenige des laufenden Jahres ab, die ungefähr im Sommer vorliegt. Unser Dienst macht keine SHG-Vorschüsse, wenn er nicht weiss, wie hoch die Prämienverbilligung ausfallen wird, auch wenn dadurch die Gefahr besteht, dass die Betroffenen von der Krankenkasse betrieben werden. Soviel wir wissen, überweist ausserdem die Ausgleichskasse das Geld der Krankenkasse direkt; der regionale Sozialdienst wird ausgeschlossen, wodurch es zu einer Verschiebung der Zahlungsausstände und des Risikos kommt. Artikel 5 Abs. 3 VKP (Art. 14 KVGG) besagt, dass Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung einer Partnerschaft, Trennung, Scheidung oder Tod der Ehegattin/des Ehegatten), die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, erst ab dem ersten Tag des Folgejahres berücksichtigt werden, auf Grundlage der Veranlagungsanzeige der neuen entsprechenden Steuerperiode. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung geprüft wird, sobald die versicherte Person im Besitze der Veranlagungsanzeige ist, in der die gemeldete Zivilstandsänderung bereits enthalten ist, frühestens jedoch am 1. Januar des Jahres, indem besagte Veranlagungsanzeige zugestellt wird, ohne Berücksichtigung des vorangegangenen Zeitraums, indem die Änderung eingetreten ist. Diese neue Praxis, die im Übrigen der geltenden Steuerpraxis des Kantons Wallis sowie anderer Kantone entspricht, führt zu mehr Gleichbehandlung unter den Anspruchsberechtigten und zu einer Harmonisierung des Systems auf interkantonaler und gesamtschweizerischer Ebene. Von dieser Regel ausgenommen ist die Geburt (oder der Tod) eines Kindes; in diesem Fall wird der Verbilligungsanspruch sofort geprüft, ab dem ersten Tag des auf das Ereignis folgenden Monats, frühestens jedoch am 1. Januar des Jahres, in dem die Änderung gemeldet wird.

23 23 56 Freiburg Zeitliche Verzögerungen in Bezug auf die tatsächliche Finanzlage sind problematisch und ungerecht. Während der Zeit, in der sie oder er Sozialhilfe bezieht, kann es sein, dass die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger eine viel kleinere Verbilligung bezieht, weil sie oder er im Vorjahr viel verdient hat (Veranlagungsanzeige). Im darauf folgenden Jahr kann die betroffene Person dann die maximale Verbilligung beziehen (Steuerveranlagung aus der Zeit, in der sie Sozialhilfe bezogen hat), auch wenn sich ihre Finanzlage in der Zwischenzeit verbessert hat. Artikel 5 Abs. 1 VKP (Art. 14 KVGG) legt die Modalitäten für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens fest, wobei Bezug genommen wird auf Kriterien aus der letzten Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres, soll heissen: auf die Einkünfte die in der vorletzten Steuerperiode erzielt wurden (z. B. Steuerperiode 2012 für Prämienverbilligung 2014). Bei quellsteuerpflichtigen Personen (Abs. 2) erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Einkommens aufgrund der verfügbaren Steuerdaten am 1. Januar des laufenden Jahres. Das anrechenbare Einkommen für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen entspricht seinerseits dem im Laufe der Steuerperiode erzielten Einkommen und Vermögen, also von 1. Januar bis 31. Dezember. Erst mit der Anwendung dieses Artikels konnten die Ungerechtigkeiten aus der Welt geschafft werden, da alle Versicherten eine vergleichbare Berechnungsgrundlage haben, unabhängig ihrer wirtschaftlichen oder familiären Situation. Gesamtschweizerisch gesehen ist kein Kanton in der Lage, für die Prämienverbilligung der aktuellen, tatsächlichen Situation der versicherten Person Rechnung zu tragen.

24 24 57 Haute-Sarine Die Sozialkommission möchte, dass die Vorschüsse via Ausgleichskasse direkt dem Sozialdienst rückerstattet werden können, auf Vorweisen einer von der begünstigten Person unterzeichneten Abtretung, wie dies für andere Leistungen der Fall ist. Ihrem Antrag, die gewährten Verbilligungen im Falle einer von der begünstigten Person unterzeichneten Abtretung direkt dem Sozialdienst zu überweisen, kann nicht stattgegeben werden, denn in Anwendung von Artikel 65 Abs. 1 KVG (Inkrafttreten 1. Januar 2012) müssen die Kantone die den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer bezahlen. Darüber hinaus ist ein Entscheid/eine Überweisung ausserhalb des Systems mit dem neuen Datenaustausch-Standard zwischen den Kantonen und den Versicherern über SEDEX (Art. 65 Abs. 2 LAMal) nicht mehr möglich. Gemäss Bundesvorgaben kann die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg somit den Versicherern keine Beträge mehr direkt überweisen, was sie im Bereich der Prämienverbilligungen seit 1996 auch nicht mehr getan hatte. Es stimmt, dass bei den anderen Leistungen wie z. B. Renten oder Ergänzungsleistungen die Möglichkeit besteht, Beträge via Abtretung rückzuerstatten, im Bereich der Prämienverbilligungen ist dies jedoch nicht mehr möglich. Hingegen ist es bei zeitlich verzögerten Rückerstattungen von Prämienverbilligungen (Warten auf Prämienentscheid) gemäss Artikel 22 Abs. 2 Bst a ATSG und Artikel 29 Abs. 4 SHG möglich, beim betreffenden Versicherer die Rückerstattung von Leistungen zu verlangen, die der Sozialdienst vorübergehend übernommen hat. Der Versicherer ist dann verpflichtet, die bezogenen Beiträge dem Dienst, der den Antrag gestellt hat, rückwirkend in Form von Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.

25 Sitzung der deutschund Regionalen Sozialdienste () in der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (KSVA) Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Mit der Begrenzung auf einen Prämienverbilligungsansatz von höchstens 72 % werden sowohl die Zahl der Sozialhilfebeziehenden als auch die Ausgaben ansteigen. Darüber hinaus wird es zu einem erheblichen Mehraufwand und zu einem Verwaltungs- und Personalkostenanstieg für die kommen. Es könnte passieren, dass ehemalige Sozialhilfebeziehende ihre Prämien nicht mehr bezahlen (Schwelleneffekt), wodurch es zu Betreibungskosten (Verlustscheinen) kommen wird. Wird der Staat dadurch wirklich Einsparungen machen? Die Änderungen bei den Prämienverbilligungen sind auf die Struktur- und Sparmassnahmen zurückzuführen; dabei wurde die Massnahme bevorzugt, die den meisten Begünstigten am wenigsten schadet. Vor zehn Jahren beliefen sich die Ausgaben für die Prämienverbilligungen auf 9 Millionen Franken, 2014 auf 23 Millionen Franken. Die Massnahme zur Senkung der Prämienverbilligungen wurde geprüft und führte dazu, dass diese Ausgaben drastisch gesunken sind (um 12 Millionen Franken). Man rechnet mit einem zusätzlichen Aufwand von 4 Millionen Franken für die, der auf den Kanton und die Gemeinden zu verteilen ist. Gemäss Schätzungen der Finanzdirektion und aus verschiedenen Gründen sollte der Mehraufwand zulasten der Gemeinden schlussendlich quasi gleich null sein. Durch Optimierung der Versicherungsdeckung der Sozialhilfebeziehenden (Versicherungswechsel, Franchise, alternatives Versicherungsmodell) können die die Kosten weitestmöglich einschränken. Die Höhe der zusätzlichen Ausgaben der für Organisation und Personal ist schwierig einzuschätzen; vielleicht wäre es sinnvoll, diese zu beziffern. So könnten die die zusätzlichen Kosten für das zweite Halbjahr veranschlagen und das KSA schriftlich darüber informieren. Das derzeitige System scheint keine solchen unerwünschten Auswirkungen zu haben. Die Zahlen für die vom Kanton beglichenen Prämienausstände (Verlustscheine) sind stabil.

26 Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Manche bedürftige Personen haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, weil ihre Veranlagungsanzeige sie über den Einkommensgrenzen einstuft. Diese Personen werden vielleicht im 2015 oder 2016 Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, obwohl sie dann vielleicht nicht mehr bedürftig sein werden. Wie ist mit Personen umzugehen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt werden? Artikel 5 Abs. 1 VKP legt die Modalitäten für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens fest, wobei Bezug genommen wird auf Kriterien aus der letzten Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres. Somit haben jetzt alle Versicherten eine vergleichbare Berechnungsgrundlage, unabhängig ihrer wirtschaftlichen oder familiären Situation. Gesamtschweizerisch gesehen ist kein Kanton in der Lage, für die Prämienverbilligung der aktuellen, tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der versicherten Person Rechnung zu tragen. Gemäss Artikel 4 Abs. 2 VKP kann eine Verbilligung der Krankenkassenprämien geprüft werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung bestätigt, dass die steuerbaren Elemente dennoch genau ermittelt werden konnten. In diesem Falle muss die kantonale Steuerverwaltung über die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person informiert und ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden. Ist die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person für die Prüfung des Prämienanspruchs aussagekräftig, so kann der Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet und sofort nach Einreichen des Gesuchs eingeschritten werden. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen, kann ein neues Gesuch eingereicht werden.

27 Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA In einigen Fällen wird für die Berechnung der Prämienverbilligung die Veranlagungsanzeige 2013 eingefordert. Für die ist es schwierig, Prämienvorschüsse zu tätigen, während sie noch auf die Veranlagungsanzeige und eine potentielle retroaktive Prämienverbilligung warten. Personen, die am 1. Januar 2014 nach Freiburg umgezogen sind und eine Veranlagungsanzeige eines anderen Kantons haben, müssen lange auf eine Prämienverbilligung warten. Solche Fälle sind Ausnahmen. Betroffen sind z. B. Fälle, in denen die Veranlagungsanzeige eines anderen Kantons eingereicht wurde. Im Idealfall ist die kantonale Steuerverwaltung einverstanden, eine Zwischenveranlagung durchzuführen, so wird die wirtschaftliche Situation aussagekräftig für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Allerdings wurde die Praxis der Zwischenveranlagungen mit dem Übergang zur jährlichen Veranlagungsperiode stark eingeschränkt. Herr Herren wird diesbezüglich mit der betreffenden Person in Verbindung treten. Auch Herr Mollard wird bei einem allfälligen Gespräch dabei sein. Die werden über den weiteren Fortgang informiert. Was die Zivilstandsänderungen betrifft, wäre es ebenfalls ideal, wenn die kantonale Steuerverwaltung Zwischenveranlagungen durchführen könnte. In Anlehnung an Artikel 5 Abs. 3 VKP werden Zivilstandsänderungen, die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, jedoch erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres berücksichtigt. Von dieser Regel ausgenommen ist die Geburt (oder der Tod) eines Kindes (Art. 5 Abs. 4 VKP). S. Frage 67. Der Wohnkanton per 1. Januar 2014 ist zuständig, um über den Antrag um Prämienverbilligung zu befinden. Wie bereits unter Frage 62 erwähnt wird derzeit versucht, für solche Fälle gemeinsam mit der kantonalen Steuerverwaltung eine Lösung zu finden.

28 Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Es wird vorgeschlagen, dass die Prämienverbilligungsentscheide weiterhin an die geschickt werden. Nicht immer sind die Sozialhilfebeziehenden Schuld für die Verspätung bei den Entscheiden. Müssen die die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit allfälligen Mahnungs- oder Zinskosten für Prämien tragen? Da nicht mehr zwischen Sozialhilfedossiers und herkömmlichen Dossiers unterschieden werden kann, gibt es auch keine technischen oder organisatorischen Mittel, mit denen eine Liste der sozialhilfebeziehenden Personen mit Prämienverbilligung geführt werden könnte. Die Gemeinden können eine solche Liste, auf der alle Bewohner/innen mit Anspruch auf Prämienverbilligung aufgeführt sind, (ein oder zwei Mal jährlich) mit einem begründeten Besuch beantragen. Nein, diese Kosten müssen nicht die tragen. Wenn möglich ist per Telefon mit den Krankenversicherern zu verhandeln, damit sie diese Kosten annullieren Sitzung deutsch- und französischsprachige KSVA Die Krankenkassen weigern sich zwei Rechnungen eine für die KVG und eine für die VVG zu erstellen. Das Sekretariat oder die Sozialarbeitenden müssen somit die Kosten für die VVG selber berechnen und vom Unterhalt der Sozialhilfebeziehenden abziehen. In Bezug auf die Frage der Prämienunterscheidung verweisen wir auf Artikel 89 KVV: «Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien: a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b. der Taggeldversicherung; c. der Zusatzversicherungen; d. der weiteren Versicherungsarten.» Im Übrigen machen die Krankenkassen dies bereits, wenn sie dem Kanton Verlustscheine zustellen. Wir werden den in diesem Zusammenhang ein Argumentatorium zukommen lassen. Ggf. könnte vielleicht auch das BAG die Krankenkassen an ihre diesbezügliche Pflicht erinnern.

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