SFW1603. Steuerfachwirt/in. Tages-, Samstag- und Fernlehrgang Intensivlehrgänge zur Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Prüfung
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- Horst Abel
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1 SFW1603 Steuerfachwirt/in Tages-, Samstag- und Fernlehrgang Intensivlehrgänge zur Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Prüfung
2 Steuer-Fachschule Dr. Endriss Führt zum Erfolg. Seit Wir bereiten Sie und jährlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer optimal auf Ihre Prüfungen in den Bereichen Steuer-, Rechnungswesen und Controlling vor und machen Sie in unseren Seminaren fit für Ihren beruflichen Alltag. Darüber hinaus sind wir auch Inhouse-Partner zahlreicher mittelständischer und großer Unternehmen, für die wir individuell zugeschnittene Schulungen konzipieren gerne auch für Ihr Unternehmen. Unsere Lehrgänge Wir wissen, dass Sie viel Engagement, Zeit und Arbeit in Ihre Fortbzw. Weiterbildung investieren. Mit unseren Lehrgangskonzepten unterstützen wir Sie dabei. Je nach Ihrer persönlichen und beruflichen Lebenssituation wählen Sie zwischen Präsenzlehrgängen (Abend-, Samstag- oder Tageslehrgang) und Fernlehrgängen die Lehrgangsform aus, die am besten zu Ihnen passt. Großen Wert legen wir auf einen lebendigen und anschaulichen Unterricht. Auf unserer E-Learningplattform können Sie zudem mit anderen Teilnehmenden oder Dozenten in Fachforen diskutieren oder interaktive Lerneinheiten absolvieren. Unsere Kollegen in den Fachbereichen und unsere Dozenten stehen Ihnen selbstverständlich bei Fragen jederzeit gerne beratend zur Seite. Unsere Seminare und UPdates Passend zu Ihrem Berufsprofil vermitteln Ihnen unsere Seminare und UPdates Neuerungen, Änderungen und Trends. Praxisnah stellen unsere Dozenten die wichtigsten Informationen komprimiert und aufschlussreich für Sie zusammen. Darüber hinaus bieten Ihnen die Seminare eine optimale Möglichkeit andere Branchenpraktiker zu treffen und sich auszutauschen Teilnehmende jährlich und...
3 Unser Angebot TÄTIGKEITSFELD TÄTIGKEITSFELD TÄTIGKEITSFELD TÄTIGKEITSFELD W E I T E R B I L D U N G / B E R U F L I C H E A U F S T I E G S F O R T B I L D U N G Buchhaltung/ Rechnungswesen Bilanzbuchhalter/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Finanzbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Debitoren-/ Kreditoren - buchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Lohn- und Gehaltsbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Anlagenbuchhalter/in Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Internationale Rechnungslegung Bilanzbuchhalter/in International Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Certificate in International Accounting (CINA ) Vorbereitung auf den Prädikatsabschluss International Accounting Vorbereitung auf den Zertifikatsabschluss Erstellen von Abschlüssen nach Internationalen Standards Vorbereitung auf die IHK-Zusatzqualifikation Steuerberatende Berufe Master of Arts in Taxation Vorbereitung auf die Abschlüsse Master of Arts & Steuerberater/in Steuerberater/in Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Onboarding Steuerkanzlei Vorbereitung auf den Berufsstart in der Steuerberatung Neu Steuerfachwirt/in Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Fachassistent/in Lohn und Gehalt Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Neu Steuerfachangestellte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung der Steuerberaterkammer Betriebswirtschaft / Rechnungswesen / Controlling Controller/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss Wirtschaftsfachwirt/in Vorbereitung auf den IHK-Abschluss LAUFEND SEMINARE UND UPDATES Aktuelle Rechtsprechung, Änderungen und Trends passend zu den Qualifikations niveaus und Berufsprofilen... mehr als Lehrgänge und Seminare bundesweit. 3
4 Beratung und Information Ihre Ansprechpartner/innen für den Fachbereich Steuerfachwirt/in Marieke Böhmert Beratung 0800 / boehmert@endriss.de Ingo Zachcial Fachbereichsleitung 0800 / zachcial@endriss.de Frauke Nitz Fernlehrgänge 0800 / Ausland: / nitz@endriss.de Susann Schembera Endriss-E-Learning Technischer Support 0800 / Ausland: / elearning@endriss.de Unser Angebot Gut vorbereitete Entscheidungen sicher treffen! Ein erfolgreiches Absolvieren der Steuerfachwirt-Prüfung setzt vor allem die richtige Auswahl des individuell passenden Lehrgangs voraus. Dabei ist die Berücksichtigung des persönlichen Lernverhaltens und der individuellen Lernerfahrung von besonderer Bedeutung. Auch Quantität und Qualität der berufspraktischen Erfahrung spielen eine nicht unwesentliche Rolle. Auf dem Weg zu einer erfolgreichen Prüfung bieten wir Ihnen unsere volle Unterstützung bei der Wahl des richtigen Lehrgangs an. Nutzen Sie dazu unsere Erfahrungen und verschaffen Sie sich Ihren ganz persönlichen Eindruck von der Leistungsfähigkeit unserer Konzepte. Mit der Möglichkeit einer persönlichen Weiterbildungsberatung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es darum geht, einen optimalen Verlauf Ihrer Fortbildungsphase zu gewährleisten. Möchten Sie sich Ihr eigenes Bild von unseren Angeboten machen? Kein Problem! Wir bieten in allen Lehrgängen und Lehrgangsorten ein kostenfreies Probehören an. Lernen Sie unsere Dozenten, Unterrichtsmaterialien und Unterrichtsabläufe kennen. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen und stellen Ihnen Gasthörerscheine zur Verfügung. Umfassende staatliche Förderung! Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung. Für die Vorbereitung auf die Steuerfachwirtprüfung kann das sog. Meister- BAföG nach AFBG beantragt werden. Antragsformulare sind bei den BAföG-Ämtern oder unter erhältlich. Bitte beachten Sie, dass für die rechtzeitige Auszahlung der Förderbeträge eine frühzeitige Anmeldung erforderlich ist. Meister-BAföG Aktuelle Konditionen Maßnahmebeitrag von 30,5 % (einkommens- und vermögensunabhängig) zinsgünstiges Darlehen alle, die ihre Prüfung vor einer Steuerberaterkammer bestanden haben, erhalten einen Darlehenserlass in Höhe von 25 Prozent des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens. gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Personen, die bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren hierdurch nicht ihren Förderanspruch. eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird. Vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr werden unsere Lehrgänge im Allgemeinen gefördert. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie auf unseren Internetseiten: Andere Möglichkeiten der Förderung Wer dem Grunde nach keinen Anspruch auf Meister-BAföG hat, kann ggf. auf andere Fördermittel zugreifen. Neben verschiedenen landesspezifischen Fördermodellen stehen Bildungs prämie und Bildungssparen zur Verfügung. Näheres erfahren Sie unter oder telefonisch. 4
5 Unsere Dozentinnen und Dozenten Erfahrene Spezialisten aus der Praxis Mehr als 200 erfahrene Dozentinnen und Dozenten engagieren sich in unseren Lehrgängen und Seminaren für die Ziele der Lernenden. Dabei sind sie nicht nur im Unterricht aktiv, sondern betätigen sich u. a. als Autoren des Unterrichtsmaterials und der Drehbücher der E- Learning-Module. Besonders wichtig ist uns, dass sie nicht nur als ausgewiesene Spezialisten ihr Fachgebiet souverän beherrschen, sondern dass es ihnen besondere Freude macht, Wissen weiter zu geben, indem sie es anschaulich, strukturiert und lebendig vermitteln. Die beruflichen Hintergründe unserer Dozentinnen und Dozenten sind den Fachgebieten entsprechend unterschiedlich. Professoren, Richter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Experten aus den Wirtschaftsunternehmen und viele andere gewährleisten, dass Theorie- und Praxiskenntnis in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Je nach Fachgebiet werden die Inhalte mit Hilfe von Präsentation, Vortrag, Gruppendiskussion, praktischer Fallbearbeitung und E-Learning-Modulen vermittelt. Unter anderem sind für uns tätig Helmut Haas Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Rechnungswesen Alexander Hunke Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Umsatzsteuer Hans-Jürgen Jacobs Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Abgabenordnung, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Wilfried Mannek Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Hermann-Josef Meurer Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Gewerbesteuer Christina Raffelsieper Diplom-Finanzwirtin Fachgebiete: Abgabenordnung Georg Reugels Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Abgabenordnung, Umsatzsteuer Christian Ries Jurist Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht, Körperschaftsteuer Martin Schäfer Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer Michael Schütz Richter am Amtsgericht Fachgebiete: Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht Helmut M. Weiland Diplom-Kaufmann Fachgebiete: Finanzierung, Jahresabschlussanalyse, Kostenrechnung Anika Voß Diplom-Finanzwirtin Fachgebiete: Umsatzsteuer Thomas Wiegmann Diplom-Finanzwirt Fachgebiete: Einkommensteuer, Rechnungswesen 5
6 Unser Konzept Inhalte der Prüfungsvorbereitung Unser Lehrplan enthält alle Stoffgebiete, die Gegenstand der Steuerfachwirt-Prüfung sind. Wesentliche Schwerpunkte des Unterrichts sind: Allgemeine Steuergesetze, Verfahrensrecht Abgabenordnung Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer Einzelsteuergesetze Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz Umsatzsteuergesetz Verkehrssteuergesetz Rechnungswesen Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht Grundzüge der Betriebswirtschaft Jahresabschlussanalyse Kostenrechnung und Kalkulation Finanzierung Grundzüge des Rechts Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie auf Seite 16. Das Unterrichtskonzept Fort- und Weiterbildung findet in der Regel berufsbegleitend statt. Die Anforderungen, die an die Damen und Herren gestellt werden, die sich beruflich weiterentwickeln bzw. ihre fachliche Kompetenz erhalten möchten, sind somit während einer Weiterbildungsphase sehr hoch. Umso wichtiger ist es, diese Phase so zu gestalten, dass Zeit nicht unnötig verloren geht, zusätzliche Anstrengung und hohes Engagement sich schnell bezahlt machen und die gesteckten Ziele in möglichst kurzer Zeit erreichbar sind. Unsere Lehrgangs- und Seminarkonzepte tragen diesen An forderungen Rechnung. Prüfungsvorbereitende Lehrgänge folgen bei Aufteilung der Lehrgebiete den aktuellen Rahmenstoffplänen. Die Entscheidung, welche Stoffgebiete sehr intensiv oder welche nur oberflächlich bearbeitet werden müssen, unterliegt im Wesentlichen den jahrzehntelangen Erfahrungen, die wir mit den wechselnden Anforderungen aus den vielen bereits abgelaufenen Prüfungen sammeln konnten. Diese Erfahrungen fließen regelmäßig in die Lehrgangskonzeption ein. Sie können also sicher sein, dass die für die Prüfungen maßgeblichen Inhalte auch in vergleichsweise kurzer Zeit gezielt und intensiv vermittelt werden. Das Unterrichtsmaterial Ein wichtiger Baustein für effektives Arbeiten und Lernen ist das unterrichtsbegleitende Material. Zu allen Lehrgangsgebieten stellen wir Ihnen eigenes, stets aktuelles und didaktisch sinnvoll aufgebautes Material zur Verfügung. Dabei handelt es sich in der Regel um von den Fachdozenten speziell zu den jeweiligen Lehrgangsgebieten ausgearbeitete Skripte. In diesen sind alle relevanten Inhalte zusammengefasst abgebildet. Sie dienen der Wiederholung und Nachbearbeitung der Unterrichtsinhalte und entlasten Sie insbesondere von aufwendigem Mitschreiben während des Unterrichts. Darüber hinaus stellen wir in hohem Umfang Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen zur Verfügung, die ein ständiges Kontrollieren des eigenen Leistungs- und Wissensstandes ermöglichen. Die Übungsaufgaben nähern sich schnell dem Niveau der Prüfungsaufgaben, so dass Sie sich frühzeitig mit Art und Niveau der späteren Prüfungen vertraut machen können. Das Lehrgangsmaterial ist Bestandteil des Lehrgangs und in den Lehrgangsgebühren bereits enthalten. 6
7 Endriss-E-Learning Mit allen Sinnen arbeiten! Endriss-E-Learning unterstützt die Lernenden vor allem bei der Organisation der eigenen Lernaktivitäten. Durch die zielgerichtete Kombination klassischer Lehr- und Lernangebote und internetbasierter Informations- und Kommunikationskanäle eröffnet sich Ihnen ein zeitlich und örtlich flexibler Zugang zu ergänzenden und vertiefenden Lerninhalten, zu Dozenten und Mitlernenden. Endriss-E-Learning wird somit kontinuierlicher Bestandteil des Lernprozesses und erweitert die klassische Lehrgangssituation weit über die Grenzen des Unterrichts hinaus. Nach der Lehrgangsanmeldung erhalten Sie freien Zugang zum Endriss-E-Learning-System und zu Ihrem persönlichen Schreibtisch. Gut sortiert finden sich dort alle relevanten Lerneinheiten. Beiträge in speziellen Diskussionsforen ermöglichen einen schnellen Einstieg in die fachliche Diskussion mit anderen Lernenden. Von Lehrgangsbeginn bis zur abschließenden Prüfung wird der persönliche Schreibtisch so zum individuellen Lernportal. 1. Interaktive Lerneinheiten u. a. zu den Themengebieten Jahresabschluss Jahresabschlussanalyse Umsatzsteuer Einkommensteuer Lohnsteuer Abgabenordnung Finanzierung Recht 2. Von Dozenten betreute Fach- und Diskussionsforen ermöglichen den direkten Austausch mit Fachdozenten oder der Fachbereichsleitung und anderen Teilnehmenden aus einem Lehrgang 3. Zugang zu Recherchedatenbanken Gastzugang Für Interessenten, die E-Learning einmal live ausprobieren möchten, steht auf unserer Internetseite ein Gastzugang zur Verfügung. 7
8 Unsere Lehrgänge Tageslehrgang Der Tageslehrgang wird in Köln angeboten. Er ist besonders geeignet für diejenigen, die sich ganz aus dem Berufsalltag zurückziehen wollen und können. Da der Unterricht um 14:30 Uhr endet, besteht am Nachmittag die Möglichkeit, den Stoff allein oder in freiwilligen Arbeitsgruppen nachzuarbeiten. Durch diese Verknüpfung aus Unterricht und selbst gestalteter Nacharbeit können Sie Ihre individuellen Lernmöglichkeiten optimal ausnutzen. Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen, wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch erhalten Sie eine optimale Rückmeldung. Ort Beginn Ende Köln Änderungen möglich Kursdetails Dauer 8 Wochen, 48 Termine (39 Unterrichts- und 9 Klausurtermine) Lehrgangszeit Montag - Freitag von 08:30-14:30 Uhr Lehrgangsgebühr 2.290, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 3 Raten zu 780 Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. Meister-BAföG nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen BAföG- Ämtern oder direkt unter erhältlich. Weitere Informationen 8
9 Samstag- oder Sonntaglehrgang Der Samstag- oder Sonntaglehrgang ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geeignet, die regelmäßig am Samstag oder Sonntag den Unterricht besuchen wollen und außerdem einplanen können, auch unter der Woche den besprochenen Stoff nachzuarbeiten. Pro Samstag oder Sonntag wird jeweils nur ein Fachgebiet behandelt. Dies ermöglicht eine konzentrierte Darstellung ohne die sonst notwendigen Wiederholungs- und Anknüpfungsphasen und erleichtert den Überblick über den vermittelten Stoff. Im Rahmen des Lehrgangs werden an 9 Tagen 4-stündige Klausuren auf Prüfungsniveau geschrieben. Die Klausuren sind von unseren Dozenten mit dem Ziel erarbeitet, einen hohen Lerneffekt zu erreichen, Klausurtechnik zu trainieren und auf eventuelle Defizite hinzuweisen. Nach jeder Klausur erhalten Sie umfangreiche Musterlösungen, wodurch die kritische Reflexion der eigenen Leistung ermöglicht wird. Die individuellen Klausurlösungen werden von Fachleuten korrigiert und bewertet. Hierdurch erhalten Sie eine optimale Rückmeldung. Ort Beginn Ende Essen Frankfurt Hamburg Hannover Köln Lübeck München Münster Stuttgart Änderungen möglich Kursdetails Dauer 12 Monate, 27 Samstage oder Sonntage zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2016 bzw. die mündliche Prüfung Außerdem 9 Klausurtage in Heimarbeit (Unter Umständen kann es vorkommen, dass ein Veranstaltungstag im Samstaglehrgang auch auf einen Sonntag fällt) Lehrgangszeit samstags oder sonntags in der Zeit von 08:30-17:00 Uhr Lehrgangsgebühr 2.290, fällig bei Lehrgangsbeginn oder 12 Raten zu 195 Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. Meister-BAföG nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen BAföG- Ämtern oder direkt unter erhältlich. Weitere Informationen 9
10 Fernlehrgang Diese Lehrgangsform hat sich als exzellente Alternative für Personen mit der Befähigung zum Selbststudium, Arbeit - nehmer / innen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und Eltern in der Familienphase erwiesen. Daher richtet sich unser Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerfachwirt-Prüfung speziell an diese Teilnehmer/innen und solche, die im Wesentlichen zu Hause lernen möchten oder zeitlich und räumlich volle Flexibilität benötigen. Inhalt In die speziell für diesen Lehrgang konzipierten Lehrmaterialien sind die Erfahrungen aus vielen Präsenzlehrgängen eingeflossen. Das Lehrmaterial wird laufend überarbeitet und an den aktuellen Gesetzesstand angepasst: Buchführung / HR Jahresabschluss / StR Jahresabschluss / Umsatzsteuer / Recht / Sozialversicherungsrecht / Einkommensteuer / Grunderwerbsteuer / Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer / Bewertungsrecht / Körperschaftsteuer / Abgabenordnung / Gewerbesteuer / Kosten- und Leistungs rechnung / Finanz ierung / Jahres - abschlussanalyse Der Fernlehrgang ist unter der Nr bei der Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen Durchführung I. 16 Lehrbriefe und 13 Fremdkontrollen Lieferung der Lehrbriefe / Auswertung und Rücksendung der Testaufgaben (Details zu Lehrbriefen, Fremdkontrollen und den jeweiligen Bearbeitungs - zeiten finden Sie unter steuerfachwirt/fernlehrgang-fernstudium) II. Präsenzphasen zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Prüfung 3 Präsenztage (jeweils Oktober) zur intensiven Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung (Wieder - holung der wichtigsten Stoffgebiete, Vertiefung der systematischen Zusammenhänge, Erläuterung der notwendigen Klausurtechnik) 3 Präsenztage (jeweils Februar/März) zur intensiven Vor bereitung auf die mündliche Prüfung (Präsen - tationstechnik, Fachgesprächsführung, Simu lation) Teilbelegung Die Teilbelegung einzelner Lehreinheiten ist möglich. Darüber hinaus besteht auch für Sie die Möglichkeit, einzelne Präsenztermine der laufenden Lehrgänge in Teilbelegung zu besuchen. Bei Fragen hilft Ihnen Martina Haupts (Fachbereich Fernlehrgänge) gerne weiter, Tel.: 0800 / Kündigungsfristen Der Lehrgang kann binnen 28 Tagen nach Erhalt der ersten Lieferung schriftlich widerrufen werden. Danach kann er mit 6-wöchiger Frist zum Ende des 1. Halbjahres nach Vertragsabschluss gekündigt werden. Danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. III. Zugriff auf Endriss-E-Learning In betreuten Fachforen, können Sie mit Ihren Mitlernenden Fachthemen erörtern, Fragen stellen oder selbst beantworten Allgemeines Forum / Steuerrecht I / Steuerrecht II / Rechnungswesen / Betriebswirtschaft liche und rechtliche Fragen Interaktive Lerneinheiten mit multimedialen Präsen - tationen, Audioerläuterungen, Hyperlinks zu Defini - tionen, Animationen, die komplexe Inhalte plastisch vermitteln und die Simulation alternativer Lösungswege ermöglichen. Zugang zu Recherchedatenbanken Lehrgangsbeginn Bundesweit jederzeit möglich Kursdetails Dauer Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate und kann auf Antrag um 6 weitere Monate kostenfrei verlängert werden. Der Lehrgang beginnt mit der Lieferung des ersten Lehrmaterials. Die Planung orientiert sich im Wesentlichen an den Prüfungsterminen. Der Versand der Lehrbriefe erfolgt nach einem individuell für Sie zusammengestellten Versandplan. Bei einer Studienzeit von 18 Monaten können Sie von einer Bearbeitungszeit von 10 Stunden und bei einer Studienzeit von nur 12 Monaten, von einer Bearbeitungszeit von 15 Stunden pro Woche ausgehen. Lehrgangsgebühr 1.560, zahlbar in 12 Raten zu 130 Meister-BAföG Für diesen Lehrgang kann das sog. Meister-BAföG nach AFBG beantragt werden. Informationen zu Art und Umfang sowie Antragsformulare sind bei den zuständigen BAföG- Ämtern oder direkt unter erhältlich. Weitere Informationen 10
11 Klausuren-Intensivlehrgang Für ein gutes Abschneiden bei der Prüfung kommt es entscheidend darauf an, nicht nur die theoretischen Zusammenhänge gelernt und verstanden zu haben. Vielmehr muss das abstrakte Wissen auch in Klausurleistungen umgesetzt werden können. Daher ist ein intensives Klausuren-Training vor den schriftlichen Prüfungen unerlässlich. Inhalt unseres Lehrgangs sind 6 Klausuren auf Prüfungsniveau (pro Prüfungsfach je 2 Klausuren). Die individuellen Klausurlösungen werden korrigiert und bewertet. Außerdem erhalten Sie ausführ - liche Musterlösungen zur gezielten Fehleranalyse. An 3 Nachmittagen werden die Klausuren ausführlich mit den Fachdozenten besprochen. Ort Beginn Ende Frankfurt Hamburg Köln Änderungen möglich Kursdetails Dauer 1 Woche, Montag bis Samstag Lehrgangszeit Montag bis Samstag 09:00-13:00 Uhr: Klausur An drei Nachmittagen 14:00-19:00 Uhr: Klausurbesprechung Lehrgangsgebühr 460, fällig bei Lehrgangsbeginn Teilbelegungsgebühr Teilbelegung ohne Klausurbesprechung: 290, fällig bei Lehrgangsbeginn Weitere Informationen 11
12 Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung Der Intensivlehrgang widmet sich der gezielten abschließenden Prüfungsvorbereitung. Der Lehrgangsstoff wird in konzentrierter Form wiederholt, systematische Zusammenhänge werden vertieft. Dabei wird auch auf die notwendige Klausurtechnik eingegangen. Ort Beginn Ende Frankfurt Hamburg Köln Münster Änderungen möglich Kursdetails Dauer 3 Unterrichtstage (Fr.-So.), jeweils von 08:30-17:00 Uhr Weitere Informationen Lehrgangsgebühr 290, fällig bei Lehrgangsbeginn Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung Der Kurs dient der Vorbereitung auf den mündlichen Teil der Fachwirtprüfung. Die dafür besonders relevanten Fächer Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung und Jahresabschlussanalyse sowie Zivil- und Gesellschaftsrecht werden intensiv erörtert. Ebenso werden schwerpunktartig bestimmte, immer wiederkehrende steuerliche Fragen besprochen. Unsere Dozentinnen/Dozenten werden Tipps zum Verhalten in einer Prüfungssituation geben und auf Vortragstechniken eingehen, die anschließend geübt werden. Ort Beginn Ende Frankurt Köln Änderungen möglich Kursdetails Dauer 3 Unterrichtstage (Fr.-So. oder Sa.-Mo.), jeweils von 08:30 bis 17:00 Uhr Weitere Informationen Lehrgangsgebühr 240, fällig bei Lehrgangsbeginn 12
13 Für die Fachkräfte des Steuer-, Finanz- und Rechnungswesens ist stets aktuelles Know-how unverzichtbar. Unser Endriss-UPdate für Steuerfachwirte bietet an 4 Tagen im Jahr konzentrierte Informationen und Anwendungsbeispiele zu jeweils aktuell zu berücksichtigenden Änderungen und Trends. Ort UPdate Termin UPdate I UPdate II Frankurt UPdate III Aktuelle Rechtsprechung, Gesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien werden gemäß ihrer Priorität für die tägliche Praxis vorgestellt und erläutert. Ausführliches Begleitmaterial mit gut dargelegten Praxisbeispielen wird zur Verfügung gestellt und erleichtert die Umsetzung im Rahmen der täglichen Arbeit. Dozenten Thomas Wiegmann, Dipl.-Finanzwirt Adrian Iwan, Dipl.-Finanzwirt Stephan Benten, Dipl.-Finanzwirt Köln UPdate IV UPdate I UPdate II UPdate III UPdate IV Änderungen möglich Kursdetails Seminarzeiten jeweils von 15:30 bis 19:00 Uhr Inhalte Die konkreten Inhalte der UPdate-Veranstaltungen werden aus Gründen der Aktualität kurzfristig, d. h. ca. 6 bis 8 Wochen vor Seminarbeginn, auf unserer Internetseite veröffentlicht. Abonnement 360, zzgl. USt. inkl. Kaffeepause Teilbelegung Einzelveranstaltung, 99 zzgl. USt. inkl. Kaffeepause Kennenlernangebot Für die erstmalige Teilnahme an einer unserer Steuer - fachwirt-update-veranstaltungen bieten wir Ihnen unser Kennenlernangebot an: 50 zzgl. USt. inkl. Kaffeepausen Gesetzestexte Für die berufliche Praxis, aber auch für die Prüfung, ist der sichere Umgang mit Gesetzestexten unerlässlich. Deshalb ist der Einsatz der Gesetzestexte im Unterricht zwingend notwendig. Sie benötigen daher sowohl im Unterricht als auch in der Prüfung eigene Texte. Unser Service Direktkauf aller für Sie relevanten Gesetzestexte im attraktiven Gesetzestext-Paket! Bestellen Sie Ihre Gesetzestexte direkt bei uns, weil alles aus einer Hand kommt Sie keinen unnötigen Aufwand bei der Recherche der notwendigen Gesetzestexte haben die jeweiligen Texte/Bücher direkt und bequem zu Ihnen nach Hause gesendet werden Sie sicher sein können, dass die von Ihnen verwendeten Ausgaben über den für Ihre Prüfung erforderlichen Rechtsstand verfügen Egal ob Bilanzbuchhalter-Lehrgang, Steuerberater- Prüfungs vorbereitung, Steuerfachwirt-Lehrgang, Finanzbuchhalterkurs oder Fachseminar wir stellen Ihnen in unseren Gesetzestext-Paketen direkt alle notwendigen Gesetzestexte zusammen, die Sie für Ihren Lehrgang und Ihre erfolgreiche Prüfungsvorbereitung benötigen. Jetzt bestellen 13
14 Prüfungen Die Prüfungen vor der Steuerberaterkammer Die Fortbildungsprüfung ist nicht Bestandteil des Lehrgangs. Die Prüfung nach 46, 89 BBiG kann nur vor den Prüfungsausschüssen der Steuerberaterkammern abgelegt werden. Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk Ihr Arbeitsort liegt. Bei fehlender Beschäftigung ist der Wohnort maßgebend wurde auf Bundesebene eine Muster-Prüfungsordnung entwi ckelt, die allen Steuerberaterkammern zur Umsetzung vorgelegt worden ist. Damit soll eine weitgehende, bundesweite Vereinheitlichung erreicht werden. Inzwischen haben fast alle Kammern die notwendigen Änderungen ihrer Prüfungsordnungen vorgenommen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kammer nach den für Ihren Prüfungszeitraum maßgebenden Bestimmungen. Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In der schriftlichen Prüfung bearbeiten Sie jeweils eine 4-stündige Klausur in den Bereichen: Steuerrecht I Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Steuerrecht II Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Ab - gabenordnung Rechnungswesen (5 Std.) Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung, der Finanzierung und der Jahresabschlussanalyse Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf folgende Sachgebiete erstreckt: Steuerrecht alle für die Prüfung relevanten Steuerarten Grundzüge Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung Grundzüge des Rechts insbesondere Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Die schriftliche Prüfung findet bundesweit vom statt (Mi-Fr). Die mündliche Prüfung erfolgt i. d. R. im März oder April des Folgejahres. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt zweimal wiederholen. Die Prüfung ist gebührenpflichtig, wobei die Höhe der Ge bühr bei den Kammern unterschiedlich ist (ca ). Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung zur Prüfung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Steuerfachangestellte/r, danach eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen von mindestens 3 Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle. Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer nach einem erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechts - anwalts fach angestellte/r, Bankkaufleute, Industriekaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute) mindestens 5 Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon 3 Jahre mindestens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. Zugelassen wird ebenfalls, wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens 5 Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle tätig gewesen ist. oder in besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuer berater, Steuerbevollmächtigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Rechtsanwalt oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, erfüllt sein. 14
15 Infos & Beratung Informationsveranstaltungen Rechtzeitig vor Beginn der Lehrgänge bieten wir an fast allen Lehrgangsorten im Bundesgebiet Informationsveranstaltungen an. Dort präsentieren wir Ihnen wichtige Informationen zu den entsprechenden Lehrgängen und Prüfungen. Darüber hinaus erhalten Sie Antworten auf alle Fragen, die mit der Fortbildung in Zusammenhang stehen und profitieren von den Fragen, die andere Interessenten stellen. Die Teilnahme ist kostenfrei und unverbindlich. Die Veranstaltungsorte zu unseren Informations - veranstaltungen (Beginn immer um 19 Uhr) finden Sie auf Ort Termin Essen Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Münster Stuttgart Änderungen möglich Beratung Für alle Fragen, die mit der Fort- und Weiterbildung in Zusammenhang stehen, können Sie jederzeit auf die Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen der Steuer- Fachschule setzen. Wir beraten Sie telefonisch, per Mail oder begrüßen Sie auch sehr gerne zu einem persönlichen Beratungsgespräch in Köln. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie auf Seite 4, oder schicken Sie uns eine über dann rufen wir gerne zurück. Probehören In allen laufenden Lehrgängen besteht die Möglichkeit den Unterricht kostenfrei und unverbindlich probeweise zu besuchen. So können Sie sich einen Eindruck von Konzeption und Ablauf des Lehrgangs verschaffen, das Lehrgangsmaterial einsehen und sich mit den Dozenten und Teilnehmenden austauschen. Rufen Sie uns einfach an oder laden Sie sich Ihren Gasthörerschein auf herrunter. 15
16 Vorbereitungslehrgang zur Steuerfachwirt-Prüfung Leseprobe Stand März
17 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7 Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann und Diplom-Finanzwirt Herrmann-Josef Meurer I. Einführung Sinn und Zweck / Rechtsenwicklung Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung 19 II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung 20 III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung 20 IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung Echte Betriebsaufspaltung Die unechte Betriebsaufspaltung Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung 21 V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten 21 VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Sachliche Verflechtung, H 15.7 ABS. 5 ESTH Die personelle Verflechtung, H 15.7 ABS. 6 ESTH 24 VII. Konkretere Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung 1. Allgemeine Feststellung Rechtsfolgen 28 Rechnungswesen Teil 6 Diplom-Finanzwirt Thomas Wiegmann Gründungskosten in Abgrenzung zu Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten 29 Aktive latente Steuern 30 Was sind Latente Steuern? 30 Investitionszuschuss R 6.5 Abs. 2 EStR 5 (1) S HS EStG; 5 (6) EStG 32 Zurechnung eines beweglichen Wirtschaftsguts beim Finanzierungsleasing 32 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung, wenn der LN wirtschaftlicher Eigentümer ist 34 A) Aktivierung des geleasten WG mit den AK 34 B) Abschreibung beim LN 34 C) Verbindlichkeiten gegenüber LG passivieren 34 D) Behandlung der Leasingraten 34 E) Kauf- / Mietverlängerungsoptionen 34 Anschaffungskosten* 255 Abs. 1 HGB für HB 35 Leasing Erlass vom I. Allgemeines 36 II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern 37 III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes 38 IV. Bilanzmässige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des 39 Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber V. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit 39 Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch bestandsvergleich ermitteln 17
18 Auszug aus dem Skript Einkommensteuer Betriebsaufspaltung Teil 7 Die steuerliche Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung Sachliche Verflechtung Vermietung Herr Schmitz oder Schmitz-Müller GbR Personelle Verflechtung GmbH Rechtsgrundlagen 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG H 15.7 Abs. 4-8 EStH Rechtsprechung, deren Zitate in Klausuren aber nicht erwartet werden I. Einführung 1. Sinn und Zweck/Rechtsentwicklung Eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist eine Gestaltung, bei der ein wirtschaftlich betrachtet einheitlicher Betrieb in zwei rechtlich/wirtschaftlich selbständige Unternehmen aufgeteilt wird. Die Betriebsaufspaltung liegt insbesondere dann vor, wenn beide Unternehmen sowohl in personeller als auch in wirtschaftlicher/sachlicher Hinsicht miteinander verflochten sind. In aller Regel gestaltet man eine Betriebsaufspaltung in der Art und Weise, dass die Aufgliederung eines Unternehmens in ein Besitzunternehmen (in der Regel als Personenunternehmen) und in ein Betriebsunternehmen (in der Regel als Betriebskapitalgesellschaft) vorgenommen wird. 18
19 Ausgangsbeispiel Max Meier beschließt, seine seit Jahren ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zukünftig in der Rechtsform der GmbH fortzuführen. Deshalb verpachtet er sein gesamtes Betriebsvermögen an die von ihm gegründete Max Meier GmbH, deren Anteile er zu 100 % hält. Bei der Betriebsaufspaltung überlässt ein Besitzunternehmen (Einzelunternehmen Max Meier) wesentliche Betriebsgrundlagen miet- oder pachtweise bzw. unentgeltlich einer von ihm beherrschten Betriebsgesellschaft (typischerweise eine Betriebs-GmbH, hier: Max Meier GmbH) zu Zwecken der Betriebsführung bzw. Betriebsfortführung. Das Besitzunternehmen wird häufig (aber nicht zwingend) in der Rechtsform der Einzelunternehmung geführt. Eigentümer des Besitzunternehmens ist der bisherige Gewerbetreibende, der aber wegen der Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt (anstelle einer Vermögensverwaltung). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es kennzeichnend für eine Betriebsaufspaltung, dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Betätigung (typischerweise durch eine natürliche Person, u.u. aber auch durch eine PersG), nämlich das Vermieten/Verpachten (Vermögensverwaltung) von Wirtschaftsgütern an eine (typischerweise) KapG durch eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog. Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird. Im Ergebnis werden in diesen Fällen die eigentlich vermögensverwaltenden Einkünfte aus der Vermietung ( 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen, 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG für Einzelunternehmen, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG für PersG, vgl. auch 2 Abs. 1 GewStG. 2. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der Finanzverwaltung Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wird von der Rechtsprechung und von der Steuerverwaltung dazu benutzt, um die Pachteinkünfte des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer unterwerfen zu können. Eigentlich wird das Besitzunternehmen durch seine lediglich vermietende oder verpachtende Tätigkeit nunmehr vermögensverwaltend tätig. Somit würde es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, die der Gewerbesteuer nicht unterliegen. Zu dem Schluss der Gewerblichkeit kommt man jedoch, wenn man sieht, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen (so der BFH) einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, BStBl II 39. Über die allgemeine Definition des 15 Abs. 2 EStG soll durch diese aus steuerlichen Gründen zusammenfassende und durchgreifende Betrachtungsweise eine nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Rechtsfolge vorliegen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. 3. Motive der Betriebsaufspaltung seitens der steuerlichen/juristischen Beratung Aus wirtschaftlicher/steuerlicher/juristischer Sicht sprechen u.a. folgende Motive (ohne Bewertung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) für eine Betriebsaufspaltung: a) Zivilrechtliche Motive Haftungsbeschränkung durch die Rechtsform der Betriebs-GmbH Produkthaftung, Umweltschutz, allgemeine Vertragshaftung), gilt nicht für Betriebssteuern, vgl. 74 AO Sicherung der Unternehmenskontinuität durch Trennung von Management und Besitzverhältnissen b) Steuerliche Motive Im Vergleich zur GmbH & Co. KG sind bei einer Betriebs-GmbH die Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter Betriebsausgaben und führen zu einer erheblichen Gewerbesteuerersparnis. Gewinnmindernde Bildung einer Rückstellung für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (üblicherweise die Personen, die für die personelle Verflechtung verantwortlich sind) Im Vergleich zur GmbH ergibt sich durch Vorschaltung einer Besitzpersonengesellschaft ein zusätzlicher Freibetrag beim Gewerbeertrag i.h.v ; Evt. unmittelbare einkommensteuerliche Verlustzurechnung aus dem Besitzunternehmen Körperschaftsteuersatz 15 % Keine Kirchensteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne in der Betriebs-KapG 19
20 II. Allgemeine Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung Die wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung einer eigentlich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Gewerbebetrieb i.s. des 15 Abs. 1 Nr. 1 ivm 21 Abs. 1 Nr. 1 ivm 21 Abs. 3 EStG, 15 Abs. 2 EStG und 2 Abs. 1 GewStG und der sich daraus ableitenden Existenz von steuerlichem Betriebsvermögen. Durch die Identität der hinter den Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, wird über das Betriebsunternehmen ein Durchgriff mit den Folgen der Gewerblichkeit vermutet. So gilt das Besitzunternehmen über das Betriebsunternehmen als am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Umsatzsteuerlich besteht regelmäßig eine Organschaft (vgl. A 2.8 Abs. 6b UStAE), was zur Folge hat, dass für beide Unternehmen nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung und gemeinsame Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind. Da umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen vorliegt, können Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen keine Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne ausstellen. Die wichtigsten Rechtsfolgen zusammengefasst sind: Rechtsfolgen Zwei gewerbliche Unternehmen Besitzunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig Alle WG des Besitzunternehmen sind BV Anteile am Betriebsunternehmen sind notw. BV des Besitzunternehmers Das gesamte Besitzunternehmen ist betroffen III. Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung Wie bereits ausgeführt spricht man bei der Betriebsaufspaltung von einem sog. Rechtsinstitut. Die Betriebsaufspaltung ist bis heute weder tatbestandsmäßig noch in ihren Rechtsfolgen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Offensichtlich sieht der Gesetzgeber angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema keine Veranlassung, eine gesetzliche Normierung voranzutreiben. Der Tatbestand und die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung entstammen der ständigen BFH-Rechtsprechung und der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Der BFH hatte die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen = gewerbliche Betätigung) aus dem Begriff des Gewerbebetriebes des 15 Abs. 2 EStG (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) entnommen. Klausurhinweis Für die Klausurbearbeitung ist für den Fall einer Betriebsaufspaltung folgende Begründung ausreichend: - für die Betriebsaufspaltung allgemein: H Abs. 4 - für die sachliche Verflechtung: H 15.7 Abs. 5 - für die personelle Verflechtung: H 15.7 Abs. 6 IV. Unterschiede bei der Entstehung der Betriebsaufspaltung Man unterscheidet die Betriebsaufspaltungen hinsichtlich ihrer Entstehung in echte und unechte Betriebsaufspaltungen (in Klausuren, in denen der Auffassung der FinVerw zu folgen ist, handelt es sich um eine theoretische und meist ohne steuerliche Auswirkung bleibende Differenzierung, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt wird). 20
21 1. Echte Betriebsaufspaltung Eine echte (eigentliche) Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein bereits bestehendes, einheitliches Unternehmen, z.b. Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgespalten wird. Häufig wird ein Betriebsunternehmen in der Rechtsform der GmbH neu gegründet, welches den Betrieb (z.b. Produktion, Vertrieb etc.) des bisher einheitlichen Unternehmens übernimmt. Üblicherweise wird das Umlaufvermögen und nicht wesentliche Teile des Anlagevermögens des bisherigen Unternehmens an die GmbH veräußert. Das wesentliche Anlagevermögen (sog. wesentliche Betriebsgrundlagen wie z.b. Grundstücke, Gebäude, maschinelle Anlagen etc.) verbleiben bei der Besitzgesellschaft und werden der Betriebsgesellschaft pachtweise überlassen. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, BStBl 1989 II Andernfalls würde es sich um eine Betriebsaufgabe oder eine Betriebsveräußerung im Ganzen handeln. Die Betriebs-GmbH übernimmt danach das ursprünglich von dem bisherigen einheitlichen Unternehmen betriebene Unternehmen eigenverantwortlich. Die Tätigkeit des Besitzunternehmens besteht in der Verwaltung (Verpachtung) des zurückbehaltenen Vermögens. 2. Die unechte Betriebsaufspaltung Im Rahmen einer unechten (uneigentlichen) Betriebsaufspaltung werden von Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit an mehrere Unternehmen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen gegründet und wie bei der echten Betriebsaufspaltung personell (z.b. durch Zukauf/Erbfall weiterer Anteile an der Betriebs-KapG)/sachlich (s. nächster Satz) miteinander verflochten. Eine unechte Betriebsaufspaltung liegt auch vor, wenn der oder die das Betriebsunternehmen beherrschenden Besitzunternehmer ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage erstmals an die Betriebsgesellschaft vermietet. 3. Unterschiede zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besteht nach Auffassung der FinVerw kein Unterschied in der steuerlichen Behandlung der echten und unechten Betriebsaufspaltung, BStBl. 82 II 60, BStBl. 91 II 773. V. Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten Die gängigsten Möglichkeiten, eine steuerliche Betriebsaufspaltung zu gestalten, sind: Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Personengesellschaften Im Folgenden wird, sofern nicht anderes erwähnt wird, stets von Einzel-U/PersG ausgegangen, die gegenüber einer KapG vermieten. Hinweis: Eine Betriebsaufspaltung ist auch möglich wenn sowohl das Besitzunternehmen, als auch das Betriebsunternehmen in Form einer Personengesellschaft geführt wird. Diese Form der Betriebsaufspaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. 21
22 VI. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung H15.7 (4)-(8) Voraussetzungen: 1. Sachliche Verflechtung (H 15.7 Abs. 5) d.h. überlassenes WG ist für Betriebsunternehmen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage und 2. Personelle Verflechtung (H 15.7 Abs. 6) d.h. beide Unternehmen werden von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht d.h. beide Unternehmen werden von einer Person oder einer Personengruppe beherrscht Für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen erforderlich (vgl. H 15.7 Abs. 4 Allgemeines EStH). Zentrale Tatbestandsmerkmale 1. Sachliche Verflechtung, H Abs. 5 EStH 2. Personelle Verflechtung, H 15.7 Abs. 6 EStH 1. Sachliche Verflechtung, H 15.7 Abs. 5 EStH a) Allgemeines zu wesentlichen Betriebsgrundlagen a.) funktionale Betrachtung (H 16 Abs. 5 wesentl. ) d.h. WG ist für Erreichung des Betriebszweckes erforderlich und besitzt besonderes Gewicht für die Betriebsführung (z.b. Grundstück, Produktionsmaschinen) b.) quantitative Betrachtung (H 16 Abs. 8 Begriff. ) d.h. WG mit erheblichen stillen Reserven Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt. Dazu ist es unerheblich ob die Überlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt (H 15.7 Abs. 5 EStH). Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Wirtschaftsgüter handeln (z.b. Erfindungen, BStBl 1989 II 455, BStBl 1992 II 415). Hinweis Regelmäßig reduziert sich der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf (bebaute oder unbebaute) Grundstücke. Es ist ratsam, Grundstücke, sofern die Funktionalität für das Betriebsunternehmen in keinster Weise angezweifelt wird, stets als wesentliche Betriebsgrundlage i.s. einer Betriebsaufspaltung anzusehen. Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die BFH-Rechtsprechung, nach der selbst reine Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind, BFH v in BStBl II
23 Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung der wesentlichen Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen bleibt der Einfluss des Besitzunternehmens auf das Betriebsunternehmen sachlich gewährleistet. Neben der persönlichen Einflussnahme (durch die personelle Verflechtung) wird durch die sachliche Verflechtung auch die damit verbundene Abhängigkeit demonstriert. Hinweis Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Es muss sich für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handeln. Für die Annahme einer sachlichen Verflechtung reicht es aber bereits aus, wenn nur eine wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Dabei muss es sich aber um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handeln. Damit wird das Besitzunternehmen mit der gesamten Überlassung an die Betriebs-GmbH (auch bezogen auf unwesentliche WG) zum Gewerbebetrieb H 15.7 Abs. 5 EStH. Typische Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen: a) Verpachtung des gesamten Anlagevermögens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen b) Verpachtung der für das Betriebsunternehmen notwendigen Maschinen durch das Besitzunternehmen c) Verpachtung mind. eines für das Betriebsunternehmen notwendigen Grundstücks durch das Besitzunternehmen Die Nutzungsüberlassung kann entgeltlich, unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. b) Müssen wesentliche Betriebsgrundlagen im Eigentum des Besitzunternehmens stehen? Die für das Betriebsunternehmen wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen. Nach Auffassung des BFH ist es ausreichend, wenn das Besitzunternehmen z.b. das für das Betriebsunternehmen wesentliche Grundstück selbst nur gepachtet oder unentgeltlich überlassen bekommen hat und sodann an das Betriebsunternehmen weiter verpachtet hat, BStBl. 89 II 152, BStBl. 89 II 1014, BFH/NV 93,95. Hinweis Mangels Eigentum wird es sich in den Fällen der Untervermietung nicht um steuerliches Betriebsvermögen handeln, obwohl die Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Betroffen wären aber weitere Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen: Sie wären dem gewerblichen Besitzunternehmen zuzurechnen (z. Bsp. die Anteile an der Betriebs-KapG). c) Unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie von der Betriebsgesellschaft mit Zustimmung des Besitzunternehmens entsprechend ihren Bedürfnissen bebaut werden dürfen oder z.b. als Lagerplatz, Kundenparkplatz eingerichtet worden sind, BStBl 1989 II Ferner sind sie eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie im Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen (z.b. Abstellflächen, Lager) oder wegen ihrer besonderen Lage betriebsnotwendig sind. d) Andere Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens Hier gelten die erwähnten, vom BFH aufgestellten Grundsätze analog. Auch wenn Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens keine Sonderanfertigung darstellen, sind sie in der Regel wesentliche Betriebsgrundlagen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie jeweils jederzeit kurzfristig wiederbeschaffbar sind, BStBl 1993 II 710. e) Immaterielle Wirtschaftsgüter Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, gewerbliche Schutzrechte etc. können ebenfalls wesentliche Betriebsgrundlagen sein, die eine sachliche Verflechtung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung begründen. 23
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