Datenschutz Praxiserfahrungen und aktuelle Entwicklungen
|
|
- Irmela Krause
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Datenschutz Praxiserfahrungen und aktuelle Entwicklungen Hamburg, 22. Juni 2011 Hotel Baseler Hof, Hamburg Stefan Decker Dr. Ralf Kollmann
2 Cloud Computing Das Thema Cloud Computing ist in aller Munde Quelle: Quelle: (Europäische Kommission) Quelle: Quelle: 2
3 Agenda Datenschutzgrundlagen im Fokus unternehmerischer Pflichten Praxiserfahrungen mit dem Datenschutz Internet, und Cloud Computing Einführung eines wirksamen Datenschutzmanagements Vorgehen und Erfahrungen aus der Praxis 3
4 Datenschutzgrundlagen im Fokus unternehmerischer Pflichten 4
5 Grundlagen des Datenschutzes Was ist Datenschutz? Datenschutz dient dazu, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird ( 1 Abs. 1 BDSG) Datenschutz dient dem Schutz persönlicher Daten vor Missbrauch und Verlust und der Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung 5
6 Grundlagen des Datenschutzes Ein Praxisbeispiel (1) Betrachtet wird ein Handelsunternehmen im Endkundengeschäft Geschäftszweck ist der Handel mit Waren über Online-Vertrieb Ein Kunde kauft Produkt A und gibt dafür seine Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, Produkt) an. Nachfolgend werden die Grundprinzipien erläutert: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus der Einwilligung des Kunden zur Bereitstellung seiner Daten, darüber hinaus aus 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Direkterhebungsvorrang Die Daten werden unmittelbar beim Kunden erfasst, indem er sie durch Nutzung der Eingabemaske des Online-Shops selbst an den Händler übergibt. Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit Es werden nur die Daten erfasst, die zur Abwicklung des Geschäfts (Zusendung der Ware, Bezahlung durch Bankeinzug) unmittelbar erforderlich sind. Die Telefonnummer wird für etwaige Rückfragen gespeichert. 6
7 Grundlagen des Datenschutzes Ein Praxisbeispiel (2) Vertraulichkeit Der Händler hat seine IT-Systeme durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Firewall, Virenscanner etc.) geschützt. Außerdem hat er sichergestellt, dass auch sein Provider entsprechende Sicherheitsmaßnahmen veranlasst hat. Die Mitarbeiter des Händlers sowie des Providers wurden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Transparenz Der Händler stellt in seinem Online-Shop eine Datenschutzerklärung bereit. Darin informiert er über die Daten, die beim Besuch des Shops sowie bei der Bestellung von Waren gespeichert werden. Außerdem informiert er über die "Verantwortliche Stelle" (der Händler selbst). Zweckbindung Solange der Händler die Daten nur für die Abwicklung der Kundenbestellung verwendet, ist die Zweckbindung erfüllt. 7
8 Unternehmerische Pflichten (1) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Die folgenden zentralen Pflichten zur Einhaltung der vorgenannten Grundprinzipien sind durch die Geschäftsleitung zu erfüllen: Einführung angemessener organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (ab 10 mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Mitarbeitern) Erstellung und Pflege gesetzlich vorgeschriebener Datenschutz-Dokumente sowie erforderlicher Verfahrensanweisungen Sicherstellung der Zulässigkeit der Datenverarbeitungsverfahren Einhaltung von Meldepflichten, bspw. bei Datenpannen Wahrung der Rechte Betroffener, insbesondere das Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung 8
9 Unternehmerische Pflichten (2) Einführung angemessener technischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten Logische Schutzmaßnahmen (Passwort-Policy, Firewall/IDS, Virenschutz etc.) Physische Zugriffsschutzmaßnahmen (bspw. Einbruch- und Brandschutz, Zutrittskontrollen) 9
10 Reaktion der Gruppen "Betroffener" Wie reagiert der "durchschnittliche Betroffene" auf eine Verletzung seiner Rechte? Mitarbeiter (Verunsicherung, Anruf des Datenschutzbeauftragten oder des Betriebsrats, ) Personalvertretung (Dialog mit der Geschäftsleitung, Anruf der Aufsichtsbehörde, Information der Öffentlichkeit, ) Geschäftspartner (Beschwerde, Anruf der Aufsichtsbehörde, ) Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes erfolgt durch institutionalisierte Kontrollinstanzen (Aufsichtsbehörden). Übliche Reaktionen: Schriftliche Bitte um Stellungnahme Ermahnung und Anweisung zur Anpassung der Datenverarbeitungsprozesse, mit konkreten Vorgaben Durchführung einer Prüfung im Unternehmen Androhung bzw. Verhängung von Bußgeldern Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße 10
11 Risiken im Datenschutz Bei der Nichteinhaltung muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden: Sanktionen durch die Datenschutznovelle in Umfang und Höhe verschärft Bußgelder ( 43 BDSG) Freiheitsstrafen ( 44 BDSG) Anordnung von Maßnahmen (bis hin zur Untersagung von IT-Verfahren) durch die Aufsichtsbehörden Daneben bestehen für das Unternehmen und die jeweiligen Verantwortlichen weitere Risiken: Imageverlust Persönliche Risiken 11
12 Praxiserfahrungen mit dem Datenschutz Internet, und Cloud Computing 12
13 Anwendungsbereich einschlägiger gesetzlicher Normen zum Datenschutz Voraussetzungen für die Anwendung des BDSG, TKG, TMG Die Relevanz des BDSG, TKG und TMG im Bereich Internet und hängt wesentlich von der im Unternehmen gültigen Regelung zur Erlaubnis bzw. zum Verbot der privaten Nutzung von Internet und ab: Die Vorschriften des BDSG sind insbesondere bei einem vorliegenden Verbot der privaten Nutzung von Internet und im Unternehmen einschlägig. Darüber hinaus gelten sie grundsätzlich bei Erhebung, Nutzung, Speicherung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG und TMG sind bei erlaubter privater Nutzung von und Internet im Unternehmen einschlägig 13
14 Anwendung der Datenschutzvorschriften (1) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bei einem im Unternehmen vorliegenden Verbot der privaten Nutzung von Internet und richtet sich die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten allein nach dem BDSG und ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: bei Einwilligung des Betroffenen, 4 I BDSG (bspw. Regelung in Individual- oder Betriebsvereinbarung) im Rahmen der Zweckbindung, 28 I 1 BDSG (vertragliche Regelung mit Betroffenem) zur Wahrung "berechtigter Interessen", 28 I 2 BDSG (bspw. stichprobenartige Kontrollen des Internet-Nutzungsverhaltens zur Sicherstellung der rein dienstlichen Nutzung) zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung des ordnungsmäßigen Betriebs einer DV-Anlage, 31 BDSG (bspw. Berechtigungskontrollen) 14
15 Anwendung der Datenschutzvorschriften (2) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Hinsichtlich des Bereiches Internet und lassen sich laut BDSG bspw. folgende weitere Verpflichtungen ableiten: Erfüllung der gesetzlich geregelten Informationspflichten (bspw. Information über durchgeführte Internetnutzungskontrollen des Arbeitgebers) Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes (bspw. Zugriffsschutz auf Protokolle des Proxy- Servers) 15
16 Anwendung der Datenschutzvorschriften (3) Telekommunikationsgesetz (TKG) Der Arbeitgeber unterliegt dem Fernmeldegeheimnis, 88 II TKG. Unzulässigkeit der Einsichtnahme und Überwachung von Inhalten, Verbindungsdaten und Protokolldaten der - und Internetnutzung Inhalts- und Verbindungsdaten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen (betriebswirtschaftlicher Mehraufwand) Beschränkte Zulässigkeit des Einsatzes von Spamfiltern Telemediengesetz (TMG) Beschränkung der Erhebung und Speicherung von Bestands- und Nutzungsdaten ( 14ff. TMG) Einschränkung der Zulässigkeit der Protokollierung (i.d.r. nur zur Abrechnung zulässig) Strengere Vorschriften zur Löschung von Protokolldaten ( 13 IV, 14 I, 15 I TMG) Anonymisierte oder pseudonymisierte Nutzung der Telemedien ( 13 VI TMG) Informationspflichten ( 13 I TMG, bspw. Datenschutzdisclaimer auf Webseiten) 16
17 Handlungsempfehlungen Bestimmung der individuell bestehenden Risiken und des resultierenden Handlungsbedarfs Prüfung der unternehmensspezifischen Einschlägigkeit datenschutzrechtlicher Vorschriften im Bezug auf Internet und Prüfung der Zulässigkeit der IT-gestützten Datenverarbeitung im Unternehmen (bspw. Zugriff auf und Kontrolle von s der Mitarbeiter) --- siehe folgendes Praxisbeispiel -Zugriff Explizite Regelung der Nutzung von und Internet privat oder dienstlich Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (bspw. Zugriffsschutz von Protokollen) 17
18 Praxisbeispiel -Zugriff (1) Fallbeschreibung In einem mittelständischen Unternehmen der Entsorgungsbranche sind per Individualvereinbarung folgende Regelungen vereinbart : Die Internet- bzw. -Nutzung darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Der gesamte -Eingang der Mitarbeiter wird automatisch in Kopie an die zuständigen Vorgesetzten (Teamleiter) weitergeleitet. Jeder Teamleiter hat Zugriff auf die Postfächer aller seiner Mitarbeiter. Die Mitarbeiter haben die Vereinbarung unterschrieben. Durch die Inhalte der Vereinbarung soll laut Unternehmensauskunft sichergestellt werden, dass der Zugriff auf geschäftsrelevante s jederzeit sichergestellt ist. 18
19 Praxisbeispiel -Zugriff (2) Beurteilung der Zulässigkeit aus datenschutzrechtlicher Sicht Die Vorschriften des BDSG sind einschlägig. Gemäß BDSG ist die -Weiterleitung und der Zugriff auf das Postfach zulässig, wenn der Betroffene auf Basis einer freien Entscheidung die Vereinbarung unterschrieben (eingewilligt) hat. Die Auffassung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Freiwilligkeit der Unterschrift - und damit der Zulässigkeit des Zugriffs - ist unklar. Gemäß BDSG gilt die Maßgabe der Wahl des mildesten Mittels. Es ist davon auszugehen, dass hier folgende mildere Mittel bestehen, um die beschriebenen Ziele zu erreichen: die organisatorische Vereinbarung einer Vertretungsregelung bei Abwesenheit die zielgerichtete Anwendung eines Abwesenheitsassistenten (Weiterleitung) ein zeitlich und auf den Vertretungskreis eingegrenzter Postfach-Direktzugriff in begründeten Fällen Empfehlung zur Anpassung des Verfahrens zur Vermeidung eines möglichen Imageschadens durch öffentliches Bekanntwerden. 19
20 Praxiserfahrungen mit dem Datenschutz Internet, und Cloud Computing 20
21 Grundlagen/Definition Cloud Computing (1) Definition des Cloud Computing Cloud Computing bezeichnet IT-Angebote, die es ermöglichen, eine oder mehrere IT-Dienstleistungen wie bspw. Rechenleistung, Anwendungssoftware oder sogar komplette Arbeitsumgebungen jederzeit, angepasst an den tatsächlichen Bedarf, nach tatsächlicher Nutzung abrechenbar und netzbasiert zu beziehen. 21
22 Grundlagen/Definition Cloud Computing (2) Arten/Ausprägungen des Cloud Computings Public Cloud Nutzung der angebotenen Services von beliebigen Anwendern Private Cloud Die Services und die Infrastruktur unterstehen einer Institution und werden von ihr exklusiv genutzt (Terminal Server) Hybrid Cloud Kombinierte Nutzung von Diensten einer Public Cloud und einer Private Cloud Verschiedene Service-Modelle: Software as a Service Storage as a Service Infrastructure as a Service 22
23 Datenschutzrechtlicher Rahmen des Cloud Computings Datenschutzrechtliche Relevanz und Zulässigkeit im Cloud Computing Keine Sonderregelung des Datenschutzes für das Cloud Computing innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes einschlägig Der Datenschutz ist im Cloud Computing relevant, wenn eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten erfolgt (vgl. 3 Abs. 1 BDSG) Dies ist zulässig, wenn eine Einwilligung aller Betroffenen vorliegt oder das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht ( 4 Abs. 1 BDSG) 23
24 Nationales und internationales Cloud Computing Die für das Cloud Computing einschlägigen Datenschutz-Normen hängen wesentlich vom Geschäftssitz des Unternehmens und dem Standort der Datenverarbeitung ab. Im Bundesdatenschutzgesetz werden grundsätzlich zwei geografische Regionen für die Datenübermittlung ins Ausland unterschieden: Die Europäische Union (EU) und der europäische Wirtschaftsraum (EWR) Das außereuropäische Ausland (Drittländer) Je nach Region können folgende Datenschutzregelungen für das Cloud Computing relevant sein: EU/EWR Regelungen des BDSG, insb.: Auftragsdatenverarbeitung und Übermittlung von Daten Drittländer Regelung des BDSG zur Übermittlung von Daten (regulär / innerhalb DE) Übermittlung von Daten in Drittländer 24
25 Datenverarbeitung innerhalb der EU/EWR (1) Auftragsdatenverarbeitung - Definition Eine Auftragsdatenverarbeitung liegt grundsätzlich vor, wenn: die Ausführung eines Datenverarbeitungsverfahrens an den Auftragnehmer delegiert wird, der Auftragnehmer die Datenverarbeitung strikt nach Weisung und nicht zu eigenen Zwecken durchführt und der Auftragnehmer selbst keine Handlungsfreiheit bei der Durchführung hat Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung: der Auftragnehmer und Datenempfänger wird als Teil des Auftraggebers (d.h. nicht als Dritter) betrachtet Es besteht kein Erfordernis für eine Rechtsgrundlage der Datenübermittlung Auftragsdatenverarbeitung kann nicht vorliegen, wenn die Datenverarbeitung außerhalb des europäischen Raums (EU/EWR) erfolgt 25
26 Datenverarbeitung innerhalb der EU/EWR (2) Übermittlung - Definition Es wird nicht nur ein technischer Verarbeitungsprozess, sondern auch die damit verbundene fachliche Aufgabe, welche bspw. durch den technischen Verarbeitungsprozess unterstützt wird, übertragen. Der Auftragnehmer verfügt über einen (im Idealfall vertraglich geregelten) inhaltlichen Bewertungs- und Ermessensspielraum bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Verantwortung zur Einhaltung des Datenschutzes liegt (grundsätzlich) beim Auftragnehmer. Er muss die Zulässigkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung gewährleisten. 26
27 Datenverarbeitung innerhalb der EU/EWR (3) Auftragsdatenverarbeitung - Anforderungen Der Auftragnehmer ist sorgfältig auszuwählen. Die Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 9 und Anlage BDSG) ist ausdrücklich zu berücksichtigen. Ein 10-Punkte-Katalog regelt die Inhalte, die vertraglich zu vereinbaren sind. Der Auftraggeber muss die vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen vor Beginn der Datenverarbeitung und im Anschluss regelmäßig kontrollieren. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Übermittlung Anforderungen Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung an den Auftragnehmer muss bestehen. Dabei wird nicht zwischen Konzernunternehmen und anderen (gänzlich fremden) Unternehmen unterschieden. Beispiele für Rechtsgrundlagen: Einwilligung, Vertragsverhältnis, gesetzliche Zulässigkeitsnorm Die Anforderungen der Auftrags-DV aus 11 Abs. 2 BDSG sind nicht umzusetzen. 27
28 Datenübermittlung in Drittländer (1) Die Datenübermittlung im Rahmen eines außereuropäischen Cloud Computings ist nur zulässig, wenn die innerhalb Deutschlands geltenden Zulässigkeitsnormen eingehalten werden und schutzwürdige Belange Betroffener gewahrt bleiben und das Drittland ein angemessenes Schutzniveau aufweist Die Europäische Kommission hat bislang nur für wenige Länder die Angemessenheit festgestellt (bspw. Schweiz, Kanada, Isle of Man, Argentinien) oder eine Ausnahme gemäß 4c BDSG greift, bspw.: Einwilligung der Betroffenen oder Erteilung einer Genehmigung im Einzelfall durch die zuständige Aufsichtsbehörde, aufgrund "ausreichender Garantien" 28
29 Datenübermittlung in Drittländer (2) Das Vorliegen von "ausreichenden Garantien" führt nicht automatisch zu einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beispiele für "ausreichende Garantien": Für die USA: Einhaltung der "Safe Harbour"-Regelungen Gemäß Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises nicht genügend Für europäische Unternehmen: Verwendung der EU-Standardvertragsklauseln zur vertraglichen Regelung der Datenübermittlung Genehmigung durch Aufsichtsbehörde nicht erforderlich, aber Prüfung vorbehalten (Bekanntmachung des Innenministeriums vom , Az /17) Einzelne Aufsichtsbehörden stellen in Frage, ob die Verwendung der Standardvertragsklauseln für sich genommen genügt und empfehlen die analoge Vereinbarung des 10-Punkte-Katalogs der Auftragsdatenverarbeitung (bspw. ULD, CeBit 2011) Für internationale Konzerne: Einhaltung der "Binding Corporate Rules" Prüfung durch die zuständige Datenschutzbehörde auf Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzstandards Entfällt bei positiver Entscheidung der EU- Kommission über das Datenschutzniveau des Landes. 29
30 Fallbeispiel 1: Grenzenüberschreitende Datenverarbeitung Niederlassung einer deutschen Reederei für das Crewing in Manila Um Personalkosten zu senken, wird ein Teil der Schiffsbesatzungen in Manila rekrutiert. Das Führungspersonal (Offiziere) stammt i.d.r. aus Deutschland. Verarbeitung aller Personaldaten in Manila Übermittlung aus Deutschland nach Manila zwecks Verarbeitung/Verwaltung Rückübermittlung bearbeiteter Daten an die Zentrale nach Deutschland zwecks Auswertung bzw. weiterer Verarbeitung Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit: 1. Prüfen der Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach BDSG 2. Prüfen des Empfängerlandes privilegiert (EU/EWR, USA mit Safe Harbor)? anderes Empfängerland: Liegt ein angemessenes Datenschutzniveau vor? 3. Prüfen der Zulässigkeitsausnahmen gemäß 4c BDSG 30
31 Fallbeispiel 2: Internationales Cloud Computing Inanspruchnahme von Cloud-Computing-Diensten in Spanien Ein Dienstleister von Cloud-basierten ERP-Lösungen hat seinen Firmensitz in Spanien Kunden haben u.a. den Firmensitz in Deutschland Betrieben werden Software- und Storage-as-a-Service Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit: 1. Prüfen der Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach BDSG 2. Prüfen der Übermittlung ins Ausland: Empfängerland privilegiert (EU/EWR, USA mit Safe Harbor)? 3. Prüfen ergänzender Maßnahmen? 31
32 Fazit Unproblematisch im datenschutzrechtlichen Sinn ist Cloud Computing immer dann, wenn die Verarbeitung von vertraulichen oder sensiblen Daten (insbesondere Personendaten und Geschäftsgeheimnisse) gänzlich ausgeschlossen werden kann. Datenschutzrechtliche Aspekte sind bei der Nutzung von Diensten der Public Cloud ebenso wie der Private Cloud zu beachten. In der öffentlichen Wahrnehmung wird der Begriff des Cloud Computing üblicherweise mit Diensten der Public Cloud assoziiert. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hängt wesentlich vom Sitz der involvierten Unternehmen ab. Um das Vertrauen der Kunden in Cloud Computing-Lösungen zu gewinnen, empfiehlt sich die Testierung des Cloud-Dienstleisters durch unabhängige Stellen. 32
33 Ergänzende Fragen in Cloud-Computing-Projekten Neben den erörterten regionsspezifischen Fragen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Cloud Computings sind weitere Fragestellungen in Cloud-Computing- Projekten zu thematisieren: Verschlüsselung der Daten vor Übertragung an Cloud-Dienstleister Sichere/vollständige Datenlöschung zum Vertragsende Kontrollmöglichkeiten der Cloud-Kunden (standardisierte Audits) Sicherstellung der durchgängigen Datenverfügbarkeit (SLAs) Risikoeinstufung des Cloud-Anbieters als zentraler Angriffspunkt Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten (bspw. Gesundheitsdaten) 33
34 Ausblick Audits und Zertifizierungen werden vor allem im internationalen Cloud Computing zukünftig eine große Rolle spielen, um die Einhaltung der einschlägigen Compliance- Anforderungen nachweisen zu können und mehr noch, um die notwendige Sicherheit für betriebliche Entscheidungen in eine Auslagerung kritischer Geschäftsprozesse und -Daten zu liefern. Die Erarbeitung und Etablierung von Standards (insbesondere hinsichtlich Informationssicherheit und Datenschutz, aber auch zur Erzielung akzeptabler Interoperabilität und auch Mobilität) wird in den kommenden Jahren eine der zentralen Aufgaben im Bereich Cloud Computing darstellen. 34
35 Einführung eines wirksamen Datenschutzmanagements Vorgehen und Erfahrungen aus der Praxis 35
36 Einführung eines wirksamen Datenschutzmanagements (1) Datenschutz funktioniert in jedem Unternehmen anders gerade weil er hochsensible Geschäftsbereiche berührt. Um dem gerecht zu werden, empfehlen wir das folgende modulare Vorgehen 36
37 Einführung eines wirksamen Datenschutzmanagements (2) Analyseergebnis: Beispiel der Datenschutz-Risikomatrix eines Unternehmens Datenschutz-Risikomatrix Mustermann GmbH 37 Web-Präsenz CRM-System /Internet Finanzbuchhaltung EDV-Administration Zeiterfassung Videoüberwachung Personalverwaltung Lohn u. Gehalt niedrig Eintrittswahrscheinlichkeit niedrig Schutzbedürftigkeit hoch
38 Zertifizierung des Datenschutzmanagements Zertifizierung Durchführung einer standardisierten Prüfung der IT- Prozesse des Unternehmens Basierend auf unseren technischen, betriebswirtschaftlichen und fachlichen Erfahrungen aus Jahresabschlussprüfungen, IT-Audits sowie der prüfungsnahen Beratung Ergebnisse Beleg für das Engagement im Datenschutz und verbunden damit die zuverlässige und vertrauliche Handhabung sensibler Daten Möglichkeit zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung (Nachweis angemessener technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen gegenüber Auftraggebern) Werbewirksame Einsatzmöglichkeiten zur Einbindung in die Unternehmenskommunikation Schaffung von Vertrauen gegenüber Kunden 38
39 Ihre Fragen FIDES IT Consultants GmbH Stefan Decker Contrescarpe Bremen FIDES IT Consultants GmbH Dr. Ralf Kollmann Contrescarpe Bremen Tel Fax
1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrRechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung
Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 19. Berliner Anwenderforum egovernment 19./20. Februar 2013 Bundespresseamt,
Mehrccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft
ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft Cloud Computing und Datenschutz: Was sind die rechtlichen Probleme und wie löst man diese? Oberhausen, 09.11.2011 Dr.
MehrDatendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
MehrCloud Computing und Datenschutz
Cloud Computing und Datenschutz Kurzvortrag CeBIT 2012 Christopher Beindorff Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstraße 3-30177 Hannover Tel: 0511-6468098 Fax:
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrKirstin Brennscheidt. Cloud Computing und Datenschutz. o Nomos
Kirstin Brennscheidt Cloud Computing und Datenschutz o Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I Einleitung 1. Motivation und Begriff des Cloud Computing 11. Gegenstand der Untersuchung III. Gang
Mehr26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK
1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDatenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -
INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -
MehrÖffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,
MehrDatenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Unternehmen lästige Pflicht oder Chance zur Profilierung? Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg InfoTreff Googlebar und rechtssicher 6. Mai 2013 I. Datenschutz
MehrDatenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück
Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
Mehr1. bvh-datenschutztag 2013
1 CLOUD COMPUTING, DATENSCHUTZ ASPEKTE DER VERTRAGSGESTALTUNG UND BIG DATA Rechtsanwalt Daniel Schätzle Berlin, 20. März 2013 1. bvh-datenschutztag 2013 Was ist eigentlich Cloud Computing? 2 WESENTLICHE
MehrWAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
MehrDatenschutz in der Cloud Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung
Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung Channel-Sales Kongress Cloud Computing, München 9. Mai 2012 Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska Externer Datenschutzbeauftragter
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken
in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrAgenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager
ISMS Auditor & IT-System-Manager IT-Sicherheit Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Schulung Werte des Unternehmens Datenschutz und IT-Sicherheit 2 Gesetze und Regelungen Mindestanforderungen der IT-Sicherheit
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrIT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007
IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
Mehrchancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame
MehrThementag Cloud Computing Datenschutzaspekte
Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte Gabriel Schulz Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Heise online 30. Juni 2011: US-Behörden
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDatenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
MehrCloud Computing: IT-Sicherheit und Datenschutzrecht - Lassen sich Verträge zum Cloud Computing datenschutzkonform und rechtssicher gestalten?
Cloud Computing: IT-Sicherheit und Datenschutzrecht - Lassen sich Verträge zum Cloud Computing datenschutzkonform und rechtssicher gestalten? Rechtsanwalt Dr. Oliver Hornung Rechtsanwalt Dr. Matthias Nordmann
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrDatenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Herzlich Willkommen bei unserem Datenschutz-Seminar 1 Vorstellung Matthias A. Walter EDV-Sachverständiger (DESAG) Datenschutzbeauftragter (TÜV) 11 Jahre
MehrKurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH
Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Technischer Datenschutz Thorsten Sagorski Campus Duisburg LG 110 Behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte Herr Tuguntke Leiter des Justitiariats
MehrHeiter bis wolkig Datenschutz und die Cloud
Heiter bis wolkig Datenschutz und die Cloud Inhaltsüberblick 1) Kurzvorstellung Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 2) TClouds Datenschutz in Forschung und Entwicklung 3) Cloud
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrDatenverwendung und Datenweitergabe - was ist noch legal?
RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) e.v. Pariser Str. 37 53117 Bonn Tel.: 0228-694313 Fax: 0228-695638 E-Mail: jaspers@gdd.de Die GDD e.v. Die GDD
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrDatenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
MehrCloud Services. Cloud Computing im Unternehmen 02.06.2015. Rechtliche Anforderungen für Unternehmern beim Umgang mit Cloud-Diensten 02.06.
Business mit der Cloudflexibler, einfacher, mobiler? Rechtliche Anforderungen für Unternehmern beim Umgang mit Cloud-Diensten 02.06.2015 Cloud Services www.res-media.net 1 Was ist Cloud-Computing? neue
MehrRechtssicher in die Cloud so geht s!
Rechtssicher in die Cloud so geht s! RA Jan Schneider Fachanwalt für Informationstechnologierecht Cloud Computing Services für die Wirtschaft IHK Niederrhein, 14. Februar 2013 Ist die (Public-)Cloud nicht...
MehrSAFE HARBOR URTEIL REAKTIONEN DER LDSB. Lasse Junghänel 09.11.2015
1 SAFE HARBOR URTEIL REAKTIONEN DER LDSB Lasse Junghänel 09.11.2015 2 Positionspapier der Datenschutzkommission Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragten Gemäß Ziffer 7 des Positionspapiers der DSKwerden
Mehr1. DFN Workshop Datenschutz. Rechtliche Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung
1. DFN Workshop Datenschutz Rechtliche Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung Hamburg, 28.11.2012 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht JUCONOMY Rechtsanwälte 1 1 Grundverständnis der
MehrWebinar Betrieblicher Datenschutz
Webinar Betrieblicher Datenschutz In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld Robert Kandzia 10. Oktober 2013 10:00 Uhr Ziele Ursprünge und Begriff Terminologie im Datenschutz typische
MehrCloud Computing. Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dozenten
Cloud Computing Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für 02.06.2015 1 Dozenten Katharina Wiatr Referentin für Beschäftigtendatenschutz (030) 13889 205; wiatr@datenschutz-berlin.de
MehrErläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrDatenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte. 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick
Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick Überblick Grundlagen Datenschutz Grundlagen Datensicherheit Clouds In EU/EWR In
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrAber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg
Ohne Dienstleister geht es nicht? Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Referent Tim Hoffmann Wirtschaftswissenschaften an der Universität-GH Essen
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis Stand: 01.03.2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis Stand: 01.03.2011 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Privatsphäre ist uns sehr wichtig. Deshalb ist
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrDatenschutz und IT-Sicherheit
IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s
MehrCloud 2012 Schluss mit den rechtlichen Bedenken!
Cloud 2012 Schluss mit den rechtlichen Bedenken! RA Jan Schneider Fachanwalt für Informationstechnologierecht Roadshow Informationssicherheit in der Praxis Bochum, 11. September 2012 Ist die (Public-)Cloud
MehrDatenschutz-Management
Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb
Mehremetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin
emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge
MehrIMI datenschutzgerecht nutzen!
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum
MehrDATENSCHUTZ FÜR SYSTEM- ADMINISTRATOREN
DATENSCHUTZ FÜR SYSTEM- ADMINISTRATOREN Was ist meine Grundlage für Speicherung von personenbezogenen Daten, was darf ich speichern und für wie lange? Hanno Wagner WER BIN ICH? Hanno,Rince
MehrKursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse
MehrPraktische Rechtsprobleme der Auftragsdatenverarbeitung
Praktische Rechtsprobleme der Auftragsdatenverarbeitung Linux Tag 2012, 23.05.2012 Sebastian Creutz 1 Schwerpunkte Was ist Auftragsdatenverarbeitung Einführung ins Datenschutzrecht ADV in der EU/EWR ADV
MehrSurfen am Arbeitsplatz. Ein Datenschutz-Wegweiser
Surfen am Arbeitsplatz Ein Datenschutz-Wegweiser Inhalt Allgemeine Fragen zur Wahrung der Privatsphäre 4 Grundsätzliche Anforderungen 6 Allgemeines 6 Dienstliche Nutzung 7 Private Nutzung 8 Protokollierung
MehrDatenschutz für den Betriebsrat PRAXISLÖSUNGEN
Datenschutz für den Betriebsrat PRAXISLÖSUNGEN Inhaltsverzeichnis Arbeiten mit diesem Buch 5 Schnelleinstieg 7 Mitbestimmung und Datenschutz Warum will keiner seine Daten schützen? 9 Zahlen oder Worte
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrUNSAFE HARBOR: DATENVERARBEITUNG VON ONLINE-SHOPS NACH DEM EUGH-URTEIL
UNSAFE HARBOR: DATENVERARBEITUNG VON ONLINE-SHOPS NACH DEM EUGH-URTEIL Dr. Martin Schirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Daniel Schätzle HÄRTING Rechtsanwälte Unsafe Harbor: Datenverarbeitung nach dem EuGH-Urteil
MehrVertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten. RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de
Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Herausforderungen Cloud Übermittlung von Daten an einen Dritten und ggf. Verarbeitung
Mehr- Datenschutz im Unternehmen -
- Datenschutz im Unternehmen - Wie schütze ich mein Unternehmen vor teuren Abmahnungen 1 Referenten Philipp Herold TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Auditor Bachelor of Science (FH) 2 Inhaltsverzeichnis
Mehr2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen
2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen Die Vermeidung der missbräuchlichen Nutzung von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten ist ein Kernpunkt der Regelungen zum Einsatz von Personalinformationssystemen.
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrFirmeninformation zum Datenschutz
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Firmeninformation zum Datenschutz Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981)
MehrMeine Daten. Mein Recht
Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:
MehrDatenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis Cloud Computing versus Datenschutz, RAin Karoline Brunnhübner Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen
MehrGPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen
GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrSecorvo. Partner und Unterstützer
Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße
MehrDer Datenschutzbeauftragte
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders
MehrDatenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte W A R U M? W E R I S T G E E I G N E T? W O F Ü R? Christoph Süsens & Matthias Holdorf Projekt Agenda Vorstellung Präsentation der betriebliche Datenschutzbeauftragte
MehrDatenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI
Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten
MehrAUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes
MehrDatenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
MehrDatenschutz im Unternehmen. Autor: Tobias Lieven Dokumentenversion: 1.4 1.4
Datenschutz im Unternehmen Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen (Begriffsbestimmung) 2. Technisch-Organisatorische Maßnahmen 3. Pressespiegel 4. Praktische Umsetzung der Vorgaben im Betrieb 5. Datenschutz
MehrEinführung in den Datenschutz
Einführung in den Datenschutz Grundlagen zu Recht und Praxis Inhaltsverzeichnis Was ist Datenschutz?... 3 Wo spielt Datenschutz in der Uni Bonn eine Rolle?... 4 Warum gibt es Datenschutz?... 5 Wo ist der
MehrDie Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?
Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?
Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein
MehrComputer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter
Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
MehrBeispiele aus der anwaltlichen Praxis
Die Nutzung von personenbezogenen Daten in Deutschland, der Schweiz und cross-border Beispiele aus der anwaltlichen Praxis Auftragsdatenverarbeitung zwischen Anbieter von IT- Lösungen und TK-Provider schweizerisches
MehrBaden-Württemberg. INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich -
Baden-Württemberg INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich - Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z. B. Google Analytics 1 -
MehrInternet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit
Mehr