DPMA-WIPO Workshop. Schutz und Durchsetzung von Geschmacksmustern
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- Jasmin Dieter
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1 ECTA-DPMA DPMA-WIPO Workshop Schutz und Durchsetzung von Geschmacksmustern München, Gerhard Bauer, Daimler AG
2 Die Schutzfähigkeit higkeit von Ersatz- und Zubehörteilen und die Durchsetzung solcher Rechte Gerhard Bauer 2
3 Warum Design-Schutz? Investitionsschutz investment für in Entwicklung development decisive factor Kaufentscheidungsfaktor for customers image Imageträger bearer Design Bedeutung des Designschutzes! Marketing-Mittel marketing tool Mehrwert gives added für value Produkt to products Bedeutung importance für for den wirtschaftlichen economic success Erfolg of eines products Produktes Unterscheidungsfunktion distinguishing function Gerhard Bauer 3
4 Basis Nationale Gesetze und Bestimmungen Europäische Ebene Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts- geschmackmuster Gerhard Bauer 4
5 Was kann geschützt werden? Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächen-struktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt Als Erzeugnis gilt dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphische Symbole und typographische Schriftbilder Das Erzeugnis kann also 2- und 3-dimensional sein Gerhard Bauer 5
6 Art des Designschutzes in der EU Nationale eingetragene Geschmacksmusterrechte Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Vom Anmeldetag Bis zu 25 Jahre in Kraft Nicht-eingetragene Gemeinschafts-Gsm Gsm Vom Tag der ersten Veröffentlichung innerhalb der EU Für r 3 Jahre Gerhard Bauer 6
7 Wirkung und Schutzumfang Das Geschmacksmuster verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen Gerhard Bauer 7
8 Wirkung und Schutzumfang Benutzung umfaßt dabei die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken (Betrifft nicht die Nutzung für private (nicht gewerbliche) Zwecke, Versuchszwecke oder zu Lehrzwecken bzw. Zitierungen) Eine Verletzung stellt dabei jedes Muster dar, welches einen gleichen Gesamteindruck hervorruft wie das geschützte Geschmacksmuster Gerhard Bauer 8
9 Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart: a) wenn das Bauelement. eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. "Bestimmungsgemäße Verwendung".. bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten Gerhard Bauer 9
10 Schutzvoraussetzungen Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung? Gerhard Bauer 10
11 Schutzausschluß Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind Gerhard Bauer 11
12 Schutzausschluß Erscheinungsmerkmaleneines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können must fit Gerhard Bauer 12
13 Schutzausschluß Artikel 14 (RiLi) - Übergangsbestimmungen Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, behalten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei und führen nur dann Änderungen an diesen Bestimmungen ein, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird. Freeze-plus Klausel Gerhard Bauer 13
14 Revision (Art. 18 RiLi) Drei Jahre nach der in Artikel 19 genannten Umsetzungsfrist (Anm ) legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, insbesondere die am stärksten betroffenen Industriesektoren und namentlich die Hersteller von komplexen Erzeugnissen und Bauelementen, auf die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts analysiert werden. Spätestens ein Jahr danach wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere Änderungen vorschlagen, die sie aufgrund ihrer Konsultation mit den am stärksten betroffenen Parteien für erforderlich hält Gerhard Bauer 14
15 Betrachtungen in der Praxis Ersatzteil oder nicht? Original Kopie Original Kopie Gerhard Bauer 15
16 Betrachtungen in der Praxis Ersatzteil oder nicht? Unterscheidungskraft / Funktionalität Gerhard Bauer 16
17 Betrachtungen in der Praxis Ist der Schutz des Gesamtproduktes ausreichend? Gerhard Bauer 17
18 Betrachtungen in der Praxis Gleicher Gesamteindruck? Gerhard Bauer 18
19 Betrachtungen in der Praxis Immer noch gleicher Gesamteindruck??? Gerhard Bauer 19
20 Betrachtungen in der Praxis Die Antwort: Gerhard Bauer 20.
21 Betrachtungen in der Praxis Gesamtfahrzeug Frontscheinwerfer Frontpartie Dachpartie
22 Betrachtungen in der Praxis Alternativer / zusätzlicher Schutz durch Marken Aber zu beachten: Beschluß des Bundespatentgericht vom 20. Oktober 2004 im Falle der Löschung einer 3D-Marke für eine Motorhaube: fehlende Unterscheidungskraft und Funktionalität Gerhard Bauer 22
23 Betrachtungen in der Praxis Schutz von Ersatzteilen durch Schutz ihrer Verpackung Geschmacksmuster Bildmarke Gerhard Bauer 23 +
24 Zukunft der Klausel Gemäß Art. 18 RiLi wurde von der Europäischen Kommission eine Studie in Auftrag gegeben (Technopolis Studie) zum Impact assessment of possible options to liberalise the aftermarket for spare parts Studie betrachtete speziell folgende Optionen: Beibehaltung des Status Quo Liberalisierung d.h. Abschaffung des Ersatzteilschutzes Zeitlich begrenzter Schutz für Ersatzteile Vergütungsmodell Kombination von zeitlicher Begrenzung und Vergütung Gerhard Bauer 24
25 Technopolis-Studie Gerhard Bauer 25
26 Technopolis-Studie Gerhard Bauer 26
27 Technopolis-Studie Gerhard Bauer 27
28 Technopolis-Studie Gerhard Bauer 28
29 Technopolis-Studie Gerhard Bauer 29
30 Technopolis-Studie Fundstelle zur gesamten Studie: Gerhard Bauer 30
31 Folgerungen der Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen {SEK(2004) 1097} Artikel 2 (Änderung des bisherigen Artikel 14 RiLi) Die Richtlinie soll spätestens zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt kein Geschmacksmusterinhaber mehr das Recht besitzt, die unabhängige Fertigung oder den unabhängigen Vertrieb von Ersatzteilen für den Anschlussmarkt zu verbieten. Damit sollte der letzte Schritt zur Liberalisierung des Ersatzteilmarktes getan sein. Im Rahmen der aktuellen Situation in der Mitgliedstaaten hat die Kommission einen längeren Durchführungszeitraum vorgeschlagen Gerhard Bauer 31
32 Wie geht es weiter? Drei Jahre nach der in Artikel 19 genannten Umsetzungsfrist (Anm ). sind schon lange vorüber! Vorschlag zur Änderung der RiLi 98/71/EG noch nicht in Kraft Stärkung der Rolle des Parlements (Lissaboner Vertrag) EU Kommission (DG MARKT) extrem beschäftigt durch Gemeinschaftspatent Neufassung der RiLi und Verordnung zur Gemeinschaftsmarke Gerhard Bauer 32
33 Wie geht es weiter? Einbeziehung des Europäischen Parlaments Allerdings unterschiedliche Verantwortlichkeiten innerhalb des Parlaments Führung liegt beim legal committee Consumer affairs committee wollte nicht auf weitere Studien warten Legal committee bevorzugt eine Kompromiss-Lösung Gerhard Bauer 33
34 Wie geht es weiter? Nationale Ebene (Beispiel Frankreich) Untersuchung der französischen Wettbewerbsbehörde mit Vorschlag: 1) Schrittweise und kontrollierte Öffnung des Marktes für sichtbare Ersatzteile mittels einer Reparaturklausel (Jahr 1: Leuchten und Glas, Jahr 2: Außenspiegel und Stoßfänger, Jahr 4/5: Karosserieteile. 2) Freierer Verkauf von Ersatzteilen durch Original-Ersatzteil-Hersteller (entgegen geltendem Recht); Ermöglichung der Entfernung des Markenzeichens des Fahrzeugherstellers von den Teilen. 3) Kontrolle und mögliche Bestrafung der Behinderung der Herausgabe von Reparatur- und Wartungsinformationen. 4) Neuformulierung von Gewährleistungsbedingungen; Verweis auf Verlust der Gewährleistung bei Reparatur und Wartung durch nichtautorisierte Betriebe wird als nicht verfassungskonform angesehen. 5) Monitoring der Ersatzteilpreise der Fahrzeughersteller und Original- Teilehersteller. Anm.:Die Wettbewerbsbehörde hat keine legislative Gewalt. Diese liegt bei Regierung und Parlament. Ob dies bei der jetzigen französischen Regierung und den wirtschaftlichen Themen momentan Priorität hat, ist zu bezweifeln Gerhard Bauer 34
35 Schlußbemerkung Der Ausschluß von Ersatzteilen vom Designschutz unterminiert den Schutz von gewerblichen Schutzrechten allgemein ist (trotz der auf den Automobilsektor fokussierten Diskussion) nicht begrenzt auf diesen Sektor und selbst wenn der Automobilbezug herangezogen wird, betrifft nur eine auf das ganze Fahrzeug bezogene geringe Anzahl von Teilen (Erfordernis der Sichtbarkeit) Gerhard Bauer 35
36 Vielen Dank Gerhard Bauer 36
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