Kindertagesstätte Nestwärme Studen Betriebsreglement KITA

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1 Kindertagesstätte Nestwärme Studen Betriebsreglement KITA

2 2 Inhaltsverzeichnis A. Organisation 1. Trägerschaft 2. Betrieb 3. Rechnung 4. Personal 5. Betriebsleitung 6. Aufsichtsbehörde 7. Finanzierung 8. Betriebszeiten B. Aufnahme und Betreuungsbedingungen 9. Aufnahmebedingungen 10. Bekleidung, Verpflegung, regelmässiger Besuch, Abwesenheit 11. Elternbeiträge und Tarifordnung 12. Versicherungen 13. Zusammenarbeit mit den Eltern C. Allgemeine Bestimmungen 14. Beschwerderecht 15. Übergeordnete Vorschriften 16. Inkrafttreten D. Anhänge Anhang I: Konzepte der Kita Anhang II: Reglement Erneuerungsfonds der KITA Der Vorstand des Tageselternvereins (TEV) Nestwärme Studen erlässt folgendes

3 3 Betriebsreglement der Kindertagesstätte (KITA) Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für Frauen und Männer. A. Organisation 1. Trägerschaft Der TEV Nestwärme Studen ist Träger der KITA. 2. Betrieb Der Betrieb der KITA erfolgt durch den TEV Nestwärme Studen nach den Grundsätzen den im Anhang I aufgeführten Konzepten. 3. Rechnung Die KITA wird als Betrieb mit eigener Betriebsrechnung geführt. 4. Personal a) Anstellungsbedingungen und Gehaltsordnung: Für die Mitarbeiterinnen gelten die Anstellungsbedingungen sowie die Bestimmungen der Gehaltsverordnung für das Personal des Kantons Bern (BERESUB). Die detaillierten Bedingungen sind im Personalreglement (PR) Teil I des TEV festgehalten. b) Unterstellung: Die Mitarbeiterinnen sind der Leiterin und die Leiterin ist der Betriebsleitung unterstellt. Die Betriebsleitung ist dem Vorstand unterstellt. c) Anstellung, Entlassung, Beförderung und Weiterbildung: Für die Anstellung, Entlassung, Beförderung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen ist der Vorstand zuständig. 5. Betriebsleitung a) Zusammensetzung: Der Betriebsleitung gehören vier stimmberechtigte Mitglieder an, nämlich: - die Leiterin, - die Präsidentin des TEV, - die Vertreterin der Einwohnergemeinde Studen im Vorstand, - die Ressortverantwortliche KITA im Vorstand. Die Stellvertretung der Leiterin übernimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin, diejenige der Präsidentin die Vizepräsidentin des TEV. b) Konstituierung: Die Leiterin übernimmt den Vorsitz in der Betriebsleitung. Im Übrigen konstituiert sich die Betriebsleitung selbst. c) Beschlussfähigkeit: Die Betriebsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. d) Aufgaben: Der Betriebsleitung obliegt - die gesamte Organisation der KITA. Sie delegiert so viele Aufgaben wie möglich an die Leiterin, - die Erteilung der Bewilligungen zur Teilnahme der Mitarbeiterinnen an den Fortbildungsveranstaltungen, - die Festlegung des Gehalts der Mitarbeiterinnen, - der Entscheid über die Ausschüttung von Beiträgen aus dem Hilfsfonds, - der Entscheid über den teilweisen oder vollständigen Erlass der Elternbeiträge in Härtefällen, - der Entscheid über die Aufnahme der Kinder, - der Entscheid über den Ausschluss eines Kindes, - der Abschluss der Betreuungsverträge mit den Eltern, - die Öffnungszeiten der KITA und die Ferienplanung - die Ausarbeitung der Anträge betr. Jahresrechnung und Budgets der KITA zuhanden des Vorstands, - die Ausarbeitung der Anträge betr. Anstellung, Beförderung, Entlassung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen zuhanden des Vorstands, - Bezüge aus dem Erneuerungsfonds KITA zuhanden des Vorstands, - die Behandlung von Beschwerden der Mitarbeiterinnen. Ausgenommen davon sind Beschwerden der Leiterin, für die der Vorstand zuständig ist. e) Ausgabenkompetenz: Die Betriebsleitung erhält die Ausgabenkompetenz für alle budgetieren Beträge und von CHF pro nicht budgetiertes Geschäft. f) Protokoll: Von jeder Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Eine Kopie davon ist den Mitgliedern der Betriebsleitung abzugeben. g) Information des Vorstands: Die Leiterin KITA und die Präsidentin des TEV informieren den Vorstand regelmässig über die Tätigkeit und die Geschäfte der KITA.

4 6. Aufsichtsbehörde a) Aufsichtsbehörde: Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Studen ist die Aufsichtsbehörde über die KITA. b) Aufsicht: Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Organisation und den Betrieb der KITA. 7. Finanzierung a) Eigenfinanzierung: Die KITA finanziert sich so weit wie möglich selbst. b) Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand: Gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom leistet die Einwohnergemeinde Studen Betriebsbeiträge an die KITA im Sinne der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für besondere Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen vom , Art. 1, Ziffer 2 (Fassung vom ). c) Jahresrechnung und Budget: Die Betriebsleitung erarbeitet die Anträge betr. Jahresrechnung und Budget der KITA zuhanden des Vorstands. Der entsprechende Termin wird vom Vorstand festgelegt. d) Erneuerungsfonds KITA: Für die Erneuerung der KITA führt der TEV einen Erneuerungsfonds KITA. Die Modalitäten über den Einsatz der Mittel dieses Fonds sind im Anhang II dieses Reglements festgelegt. 8. Betriebszeiten a) Öffnungszeiten: Die KITA ist von Montag bis Freitag geöffnet. b) Festlegung der Öffnungszeiten: Der Vorstand legt die täglichen Öffnungszeiten auf Antrag der Betriebsleitung periodisch fest. Die detaillierten Öffnungszeiten sind im Informationsblatt für die Eltern festgehalten. c) Feiertage, Ferien: An den Feiertagen Neujahr, 2. Januar, von Karfreitag bis Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, ab 24. Dezember bis und mit dem 2. Januar sowie während 2 Wochen im Sommer bleibt die KITA geschlossen. B. Aufnahme- und Betreuungsbedingungen 9. Aufnahmebedingungen a) Grundsätze: - Die Aufnahme geschieht im Hinblick auf das Wohl des Kindes. Die Erfüllung der Grundbedürfnisse ist wichtigster Grundsatz. Die Entfaltung in einem freien Entwicklungsraum, Schutz und Sicherung vor Gefährdungen des Kindes und die Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung sind anzustreben. Die KITA versteht sich als familienergänzende Einrichtung der Jugendfürsorge. - Die Betriebsleitung entscheidet über die Aufnahme eines Kindes. - Die Kinder werden vollzeitlich, teilzeitlich, ganztags, mindestens an 2 ganzen Tagen pro Woche, aufgenommen. b) In der KITA wird eine Säuglingsgruppe mit Kindern ab 8 Wochen und eine Kleinkindergruppe mit Kindern zwischen 2 und 6 Jahren betreut. c) Aufnahmekriterien Die Aufnahme erfolgt durch die Betriebsleitung. Es werden nur Kinder aus den Mitgliedergemeinden aufgenommen. Beim Führen einer Warteliste sind folgende Prioritäten zu beachten: - Existenzsicherung von Familien - Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - Integration von Kindern in einem sozialen Netz, - Chancengleichheit der Kinder - sprachliche Integration d) Anmeldegebühr: Diese beträgt CHF 50.- und ist bei der Anmeldung zahlbar. Kommt der Vertrag nicht zustande, wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet. e) Wartegebühr: Die Aufnahme eines Kindes kann über maximal 2 Monate hinaus aufgeschoben werden. Für diese Wartefrist muss eine Wartegebühr von Fr pro Monat und Kind zum Voraus entrichtet werden. f) Für das Eintrittsgespräch wird ein Unkostenbeitrag von CHF verrechnet, falls der Vertrag nicht zu Stande kommt. g) Mitgliedschaft: Die Eltern der in die KITA aufgenommenen Kinder werden automatisch Mitglied des TEV Nestwärme Studen (Statuten TEV, Art. 3.1). Die Auflösung des Betreuungsvertrags gilt nicht als Austritt aus dem TEV. Dieser kann nur auf Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich mitgeteilt werden (Statuten TEV, Art. 3.4). h) Dauer des Betreuungsverhältnisses: Das Betreuungsverhältnis dauert bis zur rechtsgültigen Auflösung. 4

5 i) Probezeit, Kündigung und Schadenersatzpflicht: Der Betreuungsvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien - während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen schriftlich gekündigt werden. Als Probezeit gelten die ersten zwei Monate des Betreuungsverhältnisses, - nach der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, auf das Ende eines Monats, schriftlich gekündigt werden, Die Eltern richten ihre Kündigung an die Leitung der KITA. Wird die Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, sind die Eltern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist schadenersatzpflichtig. Vorbehalten bleiben Interventionen der Pflegekinderaufsichts- bzw. Kinderschutzbehörde bei besonderen Vorkommnissen. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des OR, der eidgenössischen und kantonalen Pflegekinderverordnung, der Statuten des TEV Nestwärme Studen, dieses Betriebsreglements der KITA und des Betreuungsvertrags. j) Rechtsanspruch: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes in die KITA. k) Arztzeugnis: Beim Eintritt in die KITA kann von der Leitung ein Arztzeugnis über den Gesundheitszustand des Kindes verlangt werden. 10. Bekleidung, Verpflegung, regelmässiger Besuch, Abwesenheit - Bekleidung: Die Kinder müssen dem Wetter entsprechend gekleidet sein. Die Eltern bringen für ihr Kind genügend Reservewindeln sowie eine vollständige Garnitur Wechselwäsche mit. Die Säuglinge tragen beim Ein- und Austritt Papierwindeln. - Verpflegung: Das Mittagessen und die Zwischenmahlzeiten werden in der KITA selbst hergestellt. Süssigkeiten (auch Kaugummi) dürfen den Kindern nicht mitgegeben werden. Für die Säuglinge gelten individuelle Abmachungen für die Verpflegung. Die Eltern bringen entweder Muttermilch oder das entsprechende Schoppenpulver, bzw. die gewohnten Breie selber mit. Die Eltern bezahlen für Säuglinge bis und mit 6 Monaten keine Verpflegungskosten. - Besuch der KITA: Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die KITA regelmässig und im vertraglich vereinbarten Rahmen besuchen. - Abwesenheit des Kindes bei Krankheit: Erkrankt das Kind, so ist die Leiterin sofort zu verständigen. Kranke Kinder dürfen nicht in die KITA gebracht werden. Sie müssen zu Hause gepflegt werden und mindestens einen Tag fieberfrei sein. Ansteckende Krankheiten in der Familie müssen der Leitung gemeldet werden. Arztbesuche sind Sache der Eltern. Bei Unfällen und in Notfällen handelt die Leitung nach bestem Wissen und Gewissen, allenfalls auch ohne vorherige Benachrichtigung der Eltern. Die Kontaktärztin der KITA in Notfällen ist im Informationsblatt für die Eltern aufgeführt. für längere Zeit: Bleiben die Kinder für längere Zeit abwesend, ist die Leitung mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu informieren. 11. Elternbeiträge und Tarifordnung - Betreuungsgebühren: Die Gebühren für die Betreuung richten sich nach der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) des Kantons Bern.Die Elternbeiträge nach ASIV sind monatliche Pauschalbeiträge pro belegten Platz. Als Berechnungsgrundlage gilt: 12 Monate à 20 Tage à 9 Stunden = 240 Betreuungstage pro Jahr. Zwei Wochen Betriebsferien und die gesetzlichen Feiertage, in denen die Kita geschlossen ist, sind in der Monatspauschale berücksichtigt. Die Eltern erhalten zwölfmal pro Jahr eine Rechnung für den Elternbeitrag. Der Kanton behält sich eine jährliche Tarifanpassung auf anfangs August vor. - Bemessungsgrundlagen. - Die Gebühren bemessen sich nach a der Familiengrösse b dem massgebenden jährlichen Einkommen und Vermögen, c der Betreuungsdauer, d einem nach sozialen Kriterien angesetzten Minimal- und auf die Normkosten der Leistungsangebote abgestimmten Maximaltarif.. - Massgebendes Einkommen: Das für die Berechnung der Gebühr massgebende monatliche Einkommen der Eltern umfasst a den Nettolohn gemäss Lohnausweis, b das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, c die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, d e 5 fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden), den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),

6 6 f Familienzulagen, soweit sie nicht bereits im Nettolohn enthalten sind. - Bei Selbständigerwerbenden ist der in der Steuererklärung ausgewiesene Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre). Falls die Selbständigkeit noch nicht drei Jahre dauert, werden nur das vergangene Jahr bzw. die vergangenen zwei Jahre berücksichtigt. - Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern, die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat zusammen lebt. Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben oder wenn das Konkubinat länger als fünf Jahre dauert. - Bemessungszeitraum: Die Gebühren werden jeweils auf den 1. August neu festgesetzt. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens und der Abzüge für Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse des Vorjahres zu berücksichtigen. - Änderungen des Einkommens: Wenn das massgebende Einkommen des laufenden Jahres um mehr als 20% tiefer ist als das Vorjahreseinkommen, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen ab Eintritt der Änderung die neue Bemessungsgrundlage. Die Eltern haben die erforderlichen Angaben zu belegen. - Bei Abwesenheiten aufgrund von Unfall/Krankheit des Kindes bis zu zwei Wochen, sowie aus anderen Gründen (z.b. Ferien) unabhängig von deren Dauer - ist die volle Betreuungs- und Verpflegungsgebühr geschuldet. - Rechnungsstellung: Die Elternbeiträge werden monatlich in Rechnung gestellt. - Zahlungskonditionen: Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent geschuldet. Eine erfolglose Mahnung und Nichtbezahlung der weiteren Rechnung führen zum sofortigen Ausschluss aus der KITA. Wird ein Kind mehr als vereinbart in der Kindertagesstätte betreut, wird dies zusätzlich in Rechnung gestellt. - Überprüfung und Änderung der Einkommensverhältnisse: Die Elternbeiträge werden jedes Jahr im März neu ermittelt. Die Eltern verpflichten sich, der Inkassostelle die erforderlichen Angaben abzugeben. Ohne diese Angaben wird automatisch der Maximaltarif berechnet. 12. Versicherungen a) Versicherungen der Eltern: - Kranken- und Unfallversicherung: Die Eltern müssen für ihr/e Kind/er eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen haben (Art. 5, Abs. 2 Eidg.- Pflegekinderverordnung). - Privathaftpflichtversicherung der Eltern: Die Eltern müssen für ihr/e Kind/er eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (Art. 5, Abs. 2 Eidg.- Pflegekinderverordnung). b) Betriebshaftpflichtversicherung der KITA: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Kinderbetreuung durch die KITA wegen - Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen; - Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. Bei Sachschäden und Schadenvergütungskosten wird von den Eltern pro Ereignis ein Selbstbehalt von CHF erhoben. Die Prämien für diese Versicherung übernimmt die KITA. 13. Zusammenarbeit mit den Eltern a) Verantwortlichkeit: Auf dem Weg zur und von der KITA steht das Kind unter der Verantwortlichkeit der Eltern. Die KITA haftet nicht für verlorengegangene oder beschädigte Gegenstände und Kleider. Die Kinder sollten deshalb keine eigenen Spielsachen mitbringen und keinen Schmuck tragen. b) Zusammenarbeit: Regelmässige Kontakte der Eltern mit den Mitarbeiterinnen und die aktive Mitarbeit der Eltern bei der Organisation von Anlässen (Elternabend, Kinderanlässe, usw.) sind erwünscht. C. Allgemeine Bestimmungen 14. Beschwerderecht Entscheide der Betriebsleitung können mit Beschwerde an den Vorstand weitergezogen werden. Dieser kann das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Stellungnahme beiziehen.

7 7 15. Übergeordnete Vorschriften Soweit in diesem Reglement nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern, der Pflegekinderverordnung des Kantons Bern, der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) sowie der Statuten des TEV Nestwärme Studen. 16. Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement KITA vom aufgehoben. Dieses Reglement tritt nach Beschluss des Vorstands des TEV Nestwärme Studen vom in Kraft. Namens des Vorstandes Die Präsidentin Die Sekretärin Monika Lanz Beatrice Brunner 17. Nachträge Nachtrag 1: Änderung Anhang 1: Tarifordnung KITA Teilrevision der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration ASIV Änderung bei der Berechnung des Elterntarifs Anpassung des Tarifs an die Teuerung (Art.41) Der neue Tarif gilt ab Nachtrag 2: Änderung Anhang 1: Tarifordnung KITA Anpassung des Tarifs gemäss ASIV Der neue Tarif gilt ab Nachtrag 3: Änderung Anhang 1: Tarifordnung KITA Anpassung des Tarifs gemäss ASIV Der neue Tarif gilt ab Nachtrag 4: Änderung Anhang 1: Tarifordnung KITA Anpassung des Tarifs gemäss ASIV Der neue Tarif gilt ab Nachtrag 5: Änderung Tarifordnung KITA Anpassung des Tarifs gemäss ASIV Der neue Tarif gilt ab Die angepassten Tools zur Tarifberechnung, sowie weitere Unterlagen sind auf der Homepage von der GEF abrufbar. dinstitutionen.html

8 8 D. Anhänge Anhang I: Konzepte der KITA - Pädagogisches Konzept - Hygienekonzept - Ausbildungskonzept - Sicherheitskonzept (in Bearbeitung) Anhang II: Reglement Erneuerungsfonds der KITA Der Erneuerungsfonds KITA wird zur Verteilung der Kosten grösserer Unterhaltsarbeiten auf mehrere Jahre geschaffen. Der Vorstand - beschliesst anlässlich der jährlichen Budgetberatung für die Vereinsrechnung die Höhe der Einlagen - beschliesst von Fall zu Fall über Einlagen aus Spenden und Zuwendungen in diesen Fonds - bestimmt auf Antrag der Betriebsleitung KITA von Fall zu Fall über die Verwendung der Mittel.

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