Allgemeine Versicherungsbedingungen

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Geschäftsversicherung KMU Fahrhabeversicherung Ausgabe 2004 Fragen Sie uns. T (24 h),

2 Inhalt Feuer- und Elementarschäden 4/6 Diebstahlschäden 5/7 Wasserschäden 5/7 Glasbruchschäden 5/7 Transportschäden 8 Innere Unruhen und böswillige Beschädigungen 9 Erweiterte Deckungen 9 Begriffserklärungen 10/11 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Helvetia Geschäftsversicherung KMU. Dabei ist es für uns sehr wichtig, dass Sie sich schnell und zuverlässig über sämtliche Eigenschaften dieser Versicherung informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten neben einem Inhaltsverzeichnis auch ausführliche Begriffserklärungen. Diese Vertragsbedingungen enthalten allgemeine Bestimmungen für die Fahrhabeversicherung. Zum Vertrag zählt, was in der Police, den Allgemeinen Versicherungs- und allfälligen Zusatzbedingungen steht. Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Obligationenrechts (OR), des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie der Elementarschadenverordnung. Alle Mitteilungen an die Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Hauptsitz. 2 3

3 Versicherbar sind die nachstehenden Leistungen 1 bis 22. Den von Ihnen gewählten Deckungsumfang, für welchen Sie Versicherungsschutz geniessen, entnehmen Sie bitte Ihrer Police. Wo EU- und EFTA-Staaten Ganze Welt Feuer- und Elementarschäden A1 A2 A3 A4 Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Verpuffung; Löschwasser; abstürzende und notlandende Luftund Raumfahrzeuge oder Teile davon; Abhandenkommen als Folge der obgenannten Ereignisse. A5 A6 Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mind. 75 km/std. und mehr, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; Abhandenkommen als Folge der obgenannten Ereignisse. Diebstahlschäden B1 B2 B3 B4 Einbruchdiebstahl: Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Beraubung: Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall; Vandalismus: mutwillige Beschädigung bei Einbruch oder Beraubung, auch wenn kein Diebstahl erfolgt, oder beim Versuch dazu; Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat. Wasserschäden C1 C2 C3 C4 C5 Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem als versicherten bezeichneten Gebäude dienen, den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten sowie aus Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, Heizungs-, Tank-, Wärme- und Kälteanlagen; Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins Gebäude durch das Dach, aus Dachrinnen oder aus Aussenablaufrohren sowie durch geschlossene Fenster, Türen oder Oberlichter; Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser im Innern des Gebäudes; Geruch an beweglichen Sachen infolge Auslaufens von Öl und anderen Flüssigkeiten aus Heizungsanlagen; Kosten für Auftauen und Reparaturen von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen und daran angeschlossenen Apparaten im Innern des Gebäudes, sofern diese vom Versicherungsnehmer als Mieter installiert worden sind. Glasbruchschäden D1 D2 Glasbruch; Beschädigung und Zerstörung von beweglichen Sachen als Folge von Glasbruchschäden. 1 Bewegliche Sachen (inkl. diebstahlgefährdete Handelswaren, sofern deren Ersatzwert 10% der nicht übersteigt) ; mitversichert sind Gebäudebeschädigungen für bewegliche Sachen, für Elementarschäden auf Baustellen und in Baubaracken jedoch höchstens CHF für bewegliche Sachen, jedoch ohne diebstahlgefährdete Handelswaren und ohne Diebstahl auf Baustellen und in Baubaracken, aus abgeschlossenen Fahrzeugen jedoch höchstens CHF für bewegliche Sachen 2 Diebstahlgefährdete Handelswaren 3 Bewegliche Sachen auf Baustellen und in Baubaracken 4 Bewegliche Sachen von Personal und Gästen 5 Bewegliche Sachen von Pensionären 6 Bewegliche Sachen von Logiergästen 7 Notwendige Folgekosten für bewegliche Sachen, jedoch höchstens CHF für bewegliche Sachen, jedoch höchstens CHF für bewegliche Sachen, jedoch höchstens CHF Kosten wegen Dekontamination 9 Geldwerte 10 Ertragsausfall und Mehrkosten 11 Verglasungen und sanitäre Einrichtungen, für Schäden an beweglichen Sachen jedoch höchstens CHF Automaten, Schaukästen, Vitrinen samt Inhalt im Innern von Gebäuden je Automat, je Automat, je Automat, je Automat, Schaukasten oder Vitrine 13 Automaten, Schaukästen, Vitrinen samt Inhalt im Freien je Automat, je Automat, je Automat, je Automat, Schaukasten oder Vitrine 14 Mobile Bauten, Wohnwagen und Mobilheime samt Inhalt 15 Leicht versetzbare Bauten samt Inhalt 16 Folientunnels samt Inhalt 17 Treibhäuser samt Inhalt 18 Bodenerzeugnisse als Handelsware im Freien 19 Einfriedungen 4 5

4 Wo Feuer- und Elementarschäden Diebstahlschäden Wasserschäden Glasbruchschäden EU- und EFTA-Staaten Ganze Welt 20 Fleischwaren in eigenen Räuchereien 21 Kunst- und Wertgegenstände in Kirchen/Kapellen für Schäden durch Nutzfeuer 22 Kirchenfenster mit künstlerischem Wert Nicht versichert sind 23 Sachen und Schäden, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; 24 bewegliche Sachen, die sich länger als 12 Monate ausserhalb des es befinden; 25 Reisekosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung der untergegangenen versicherten Sachen; 26 Mehrkosten infolge Wiederaufbaubeschränkungen; 27 Wohnwagen und Mobilheime, je samt Inhalt von Personal, Gästen, Pensionären und Logiergästen; 28 Fahrzeuge und Anhänger samt Zubehör, die nicht als bewegliche Sachen definiert sind sowie Wasser- und Luftfahrzeuge jeder Art samt Zubehör; 29 Geldwerte aus Fahrzeugen, Anhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen; 30 Geldwerte von Gästen, Pensionären und Logiergästen; 31 Geldwerte auf Baustellen und in Baubaracken; 32 Rückwirkungsschäden als Folge eines Feuer-, Einbruchdiebstahl- oder Wasserschadens an Brücken, Kanalisationen, Strassen und anderen Werken; 33 Ertragsausfall und Mehrkosten, die zurückzuführen sind auf Personenschäden sowie Umstände, die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zusammenhang stehen; öffentlich-rechtliche Verfügungen; Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem Schadenereignis vorgenommen werden; Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbrechungsschaden verursacht wird; 34 Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; 35 Katastrophenereignisse: kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen sowie Erdbeben, Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, vulkanische Eruption oder Veränderung der Atomstruktur. A7 Sengschäden sowie Schäden an den einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzten Sachen; A8 Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung; A9 Schäden durch Erhitzung, Erwärmung, Trocknung, Gärung oder inneren Verderb; A10 Schäden durch kräftemechanische Betriebseinwirkungen; A11 Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung; A12 Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen in Erfüllung ihrer normalen Bestimmungen entstehen; A13 Schäden durch Elementarereignisse im Ausland; an Tieren aller Art im Freien; an Bergbahnen, Seilbahnen, elektrischen Freileitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze); A14 Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen; A15 Schäden durch künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; A16 Schäden durch Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht auf ihre Ursache; A17 Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss. B5 B6 B7 B8 Schäden durch Verlieren oder Verlegen; Schäden durch Taschen- und Trickdiebstahl; Bargeld- oder Warenbezug mit Kundenoder Kreditkarten und Ähnlichem, ungeachtet der Ursache ihres Abhandenkommens; Schäden durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben oder die in seinem Dienste stehen. C6 Schäden beim Auffüllen von Flüssigkeiten und bei Revisionsarbeiten von Heizungs-, Tank-, Wärme- und Kälteanlagen; C7 Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser durch offene Fenster, Türen, Oberlichter und Dachluken oder durch Öffnungen am Dach sowie generell bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten; C8 Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist; C9 Reparaturen der beschädigten Leitungen sowie daran angeschlossener Apparate, Einrichtungen, Heizungs-, Tank-, Wärmeund Kälteanlagen (ausser bei Frostschäden); C10 Schäden durch künstlich erzeugten Frost; C11 Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen; C12 Schäden als Folge von Feuer- und Elementarereignissen. D3 Schäden an Gläsern, mit denen hantiert wird, optischen Gläsern, Brillengläsern, Bildschirmverglasungen, Glasgeschirr, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern jeder Art und Glühbirnen; D4 Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei; D5 Beschädigung oder Abfallen des Belages; D6 Schäden, die infolge dunkler oder stark aufgetragener Farbe auf Gläsern verursacht werden; D7 Schäden beim Versetzen oder Installieren von Gebäude- und Mobiliarverglasungen inkl. Umrahmungen; D8 Abnützungsschäden an Lavabos, Spültrögen, Klosetts (inkl. Spülkästen), Pissoirs inkl. Trennwände und Bidets sowie Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen von automatischen Klosettanlagen; D9 Schäden an Verglasungen und sanitären Einrichtungen als Handelswaren; D10 Schäden als Folge von Feuer- und Elementarereignissen. 6 7

5 Versicherbar sind die nachstehenden Leistungen 36 bis 38. Den von Ihnen gewählten Deckungsumfang, für welchen Sie Versicherungsschutz geniessen, entnehmen Sie bitte Ihrer Police. Wo EU- und EFTA-Staaten 36 Güter siehe (die zum Fabrikations- und Handelsprogramm des Police Versicherungsnehmers gehören, sowie Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und Standmaterial) Transportschäden E1 Verlust und Beschädigung während Transporten, Aufenthalten und Ausstellungen. Bei Doppelversicherung gilt diese Transportversicherung subsidiär. für Transporte per Strassenfahrzeug, Bahn, Schiff oder Flugzeug pro Transport CHF für Transporte per Post: ohne schriftliche Empfangsbestätigung CHF für Transporte per Post: mit schriftlicher Empfangsbestätigung CHF Versicherbar sind die nachstehenden Leistungen 50 bis 52. Den von Ihnen gewählten Deckungsumfang, für welchen Sie Versicherungsschutz geniessen, entnehmen Sie bitte Ihrer Police. 50 Bewegliche Sachen, inkl. Verglasungen und sanitäre Einrichtungen 51 Ertragsausfall und Mehrkosten 52 Notwendige Folgekosten Wo Innere Unruhen und böswillige Beschädigungen F1 F2 F3 Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult; Plünderung in direktem Zusammenhang mit inneren Unruhen; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung, auch bei Streik und Aussperrung. für bewegliche Sachen, jedoch höchstens CHF Erweiterte Deckungen G1 Fahrzeuganprall; G2 Einsturz von Gebäuden oder Gebäudeteilen; G3 Hitze infolge unvorhergesehenen, plötzlichen und bestimmungswidrigen Entweichens von Schmelzmassen; G4 zur Unbrauchbarkeit führende plötzliche und unvorhersehbare Verseuchung durch radioaktive Strahlung. für bewegliche Sachen, jedoch höchstens CHF für die Gesamtheit der versicherten Güter, betroffen vom gleichen Schadenereignis CHF Nicht versichert sind 37 Betriebliche Einrichtungen siehe Police 38 Aufräumungs- und Bergungskosten siehe Police Nicht versichert sind 39 Güter oder betriebliche Einrichtungen, die sich dauernd in Transportmitteln befinden; 40 Geld, geldähnliche Werte und Urkunden aller Art; 41 gezogene Lose; 42 Briefmarken; 43 Gegenstände mit Kunst- oder Liebhaberwert; 44 Uhren, Bijouterie, Perlen, Edelsteine; 45 lebende Tiere und Pflanzen; 46 Fahrzeuge, die auf eigener Achse reisen; 47 uneingeschriebene Sendungen an Privatpersonen; 48 Mobiltelefone; 49 zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden. Zeitlicher Geltungsbereich prämienfrei bis CHF pro Ausstellungsaufenthalt prämienfrei bis CHF in abgeschlossenen Fahrzeugen prämienfrei bis CHF E2 Schäden infolge von Verletzung von Beförderungsvorschriften mit Wissen des Versicherungsnehmers; E3 Schäden infolge von Beschlagnahme, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Behörde oder Macht; E4 Schäden durch Luftfeuchtigkeit, Temperatureinflüsse; E5 Schäden durch Vorgänge, die in der Natur der Güter liegen, wie Selbstverderb, Erhitzung, Selbstentzündung, Schwund, Abgang, gewöhnliche Leckage und gewöhnliche Abnützung; E6 Schäden durch ungeeigneten Zustand der Güter für die versicherte Reise; E7 Schäden durch ungeeignete oder ungenügende Verpackung; E8 Schäden durch unsachgemässes Verstauen im Transportmittel durch den Versicherungsnehmer; E9 Schäden an der Transportverpackung; E10 Haftpflichtansprüche für Schäden, welche die versicherten Güter verursachen; E11 Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen (z.b. Zins-, Kurs- oder Preisverluste, Nutzungs- oder Betriebsverluste); E12 Umtriebe, die mit einem Schaden verbunden sind; E13 Absplitterungs-, Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden; E14 Minderwert nach Instandstellung; E15 technische Störungen, die nicht nachweisbar auf eine plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die Güter auf das Transportmittel verladen werden, mit dem sie die versicherte Reise antreten. Er endet, wenn die Güter am Ende der Reise entladen werden. Der unmittelbare Hin- und Wegtransport zum bzw. vom Transportmittel ist mitversichert. 53 Montageobjekte und -ausrüstungen; 54 Bauleistungen und -ausrüstungen; 55 Sachen während Transporten; 56 Sachen und Schäden, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; 57 Schäden an Gläsern, mit denen hantiert wird, optischen Gläsern, Brillengläsern, Bildschirmverglasungen, Glasgeschirr, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern jeder Art und Glühbirnen; 58 Ertragsausfall und Mehrkosten, die zurückzuführen sind auf Personenschäden sowie Umstände, die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zusammenhang stehen; öffentlich-rechtliche Verfügungen; Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem Schadenereignis vorgenommen werden; Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbrechungsschaden verursacht wird; 59 Reisekosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung der untergegangenen versicherten Sachen; 60 Mehrkosten infolge Wiederaufbaubeschränkungen; 61 Fahrzeuge, Anhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge jeder Art samt Zubehör; 62 Kosten für Leistungen von Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; 63 Katastrophenereignisse: kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution sowie Erdbeben, Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, vulkanische Eruption oder Veränderung der Atomstruktur. F4 F5 Schäden, verursacht durch eigene oder fremde, im Betrieb tätige Personen, sofern diese Schäden nicht im Zusammenhang mit einem Streik oder einer Aussperrung entstehen; abhanden gekommene bewegliche Sachen. G5 Schäden an Fahrzeugen inkl. Ladungen, die am Schadenereignis beteiligt sind; G6 Schäden an beweglichen Sachen beim Auf- und Abladen; G7 Schäden, die durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt sind; G8 Schäden durch mangelhaften Unterhalt und Unterlassung von Abwehrmassnahmen und schlechten Baugrund; G9 Schäden an Objekten, die sich im Bau, im Umbau oder in Montage befinden; G10 Schäden an den entwichenen Schmelzmassen selbst sowie deren Verlust; G11 Kosten für die Wiedergewinnung der entwichenen Schmelzmassen; G12 Kosten für die Behebung der Schadenursache, die zum Entweichen der Schmelzmasse geführt hat; G13 Schäden, für die gestützt auf die bundesrechtliche Regelung über die Kernenergie-Haftpflicht eine Entschädigung beansprucht werden kann; G14 Schäden durch Radioaktivität, die von Isotopen produzierenden Anlagen und Kernbrennstoff herrührt; G15 Kosten zur Behebung des Schadens, der zur radioaktiven Verseuchung geführt hat. Aufenthalte während der versicherten Reise sind bis zu je 60 Tagen mitversichert. 8 9

6 Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Ausdrücke. Abgeschlossene Fahrzeuge Aufräumungs- und Bergungskosten Baustelle Betriebliche Einrichtungen Bewegliche Sachen Bewegliche Sachen von Logiergästen Bewegliche Sachen von Pensionären Bewegliche Sachen von Personal und Gästen Fahrzeuge und Anhänger mit festem, abschliessbarem Aufbau. Kosten für die Aufräumung, die Bergung und/oder die Beseitigung/Vernichtung von versicherten Gütern, die durch ein versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind. Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung. Als Baustelle wird auch ein Umbau bezeichnet, bei dem das Dach oder die Umfassungswände baulich verändert werden. Reine Veränderungen des Innenausbaus gelten nicht als Baustelle. Betriebliche Einrichtungen des Versicherungsnehmers wie Maschinen, Modelle, Muster, Formen, Werkzeuge, Instrumente, Apparate und dergleichen. 1 Eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste Waren und Einrichtungen; 2 diebstahlgefährdete Handelswaren, sofern deren Ersatzwert 10% der für bewegliche Sachen nicht übersteigt; 3 eigene, nicht immatrikulierte Fahrzeuge und Anhänger samt Zubehör, die zur Ausführung einer Tätigkeit oder dem Unterhalt des versicherten Betriebes dienen, soweit dafür keine andere Versicherung besteht; 4 mobile Bauten, die nur vorübergehend zur Aufstellung gelangen (wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden und dergleichen) und bauliche Einrichtungen, sofern sie sich im Eigentum des versicherten Betriebes befinden und nicht mit dem Gebäude versichert sind oder versichert werden müssen. Bewegliche Sachen, Schmuck, Fahrräder und Motorfahrräder von Personen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Logiergäste des Hotels waren, sowie dem Versicherungsnehmer überlassene Sachen von abgereisten Gästen. Bewegliche Sachen, Schmuck, Fahrräder und Motorfahrräder von Dauergästen in Heimen, Internaten und Pensionen. Bewegliche Sachen, Schmuck, Fahrräder und Motorfahrräder von Personal und Tagesgästen. Bodenerzeugnisse als Handelsware im Freien Bäume, Pflanzen, Blumen, Setzlinge und dergleichen als Handelsware im Freien. Diebstahlgefährdete Handelswaren Ersatzwert Ertragsausfall und Mehrkosten Geldwerte Insbesondere Antiquitäten, Bijouteriewaren aus Edelmetall (Gold ab 14 Karat), gefasste Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Computer, Designerware, Fotoartikel, Hard- und Software, Kunstgegenstände, Mobiltelefone, Orientteppiche, Optikerwaren, Pelze, Radio-, HiFi-, TV-Geräte, Videogeräte und -kassetten, Video- und Filmkameras, Armband- und Taschenuhren aller Art, Waffen. Wert der versicherten Sachen am Schadentag. 1 Ausfall des Betriebsertrages, d.h. des Erlöses aus dem Absatz der gehandelten Waren oder der produzierten Fabrikate oder aus geleisteten Diensten, und/oder 2 Mehrkosten und besondere Auslagen, welche für die Aufrechterhaltung des Betriebes im zu erwartenden Umfang erforderlich sind. Allfällige Minderkosten werden mit den Mehrkosten verrechnet. Schäden, die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Feuer-, Elementar-, Einbruchdiebstahl- oder Wasserschadens an beweglichen Sachen oder Gebäuden vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Der Schaden muss an den in der Police aufgeführten Versicherungsorten oder ausserhalb an Waren, an noch nicht installierten Einrichtungen und Maschinen oder an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer gehören, eingetreten sein. 3 Rückwirkungsschäden, d.h. Unterbrechungsschäden, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass ein Fremdbetrieb in den von ihm benützten Gebäuden oder auf dem dazugehörenden Areal von einem nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Feuer-, Elementar-, Einbruchdiebstahl- oder Wasserschaden betroffen wird. Die Helvetia haftet für einen Unterbrechungsschaden während maximal 2 Jahren vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet. 1 Geld und geldähnliche Werte wie Kunden- und Kreditkarten, Checks, Kreditkartenbelege, Autovignetten, unpersönliche Billette, Abonnements und Gutscheine, Wertpapiere, Sparhefte, Gold-, Silber- und Platinmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen, ungefasste Edelsteine und Perlen des Versicherungsnehmers; 2 Geld und geldähnliche Werte des Personals, sofern sie in Kassenschränken oder Tresoren aufbewahrt werden. Für Geldwerte in Kassenschränken oder eingemauerten Wandtresoren haftet die Helvetia nur, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, zu Hause sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung des Codes von Kombinationsschlössern sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar. Güter Kosten wegen Dekontamination Leicht versetzbare Bauten samt Inhalt Güter, die zum Fabrikations- oder Handelsprogramm des Versicherungsnehmers gehören, sowie Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und Standmaterial, sofern diese auf Risiko des Versicherungsnehmers reisen oder der Versicherungsnehmer eine vertragliche Versicherungspflicht übernommen hat. Kosten, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verfügungen wegen einer Kontamination durch einen versicherten Schadenfall aufgewendet werden müssen, um 1 Erdreich (inkl. Fauna und Flora) auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; 2 Löschwasser auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren und zu beseitigen; 3 das kontaminierte Erdreich oder Löschwasser in die nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; 4 anschliessend den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des Schadenfalles wiederherzustellen. Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Karusselle, Schau- und Messebuden, Tragluft- und Rautenhallen samt Inhalt. Mobile Bauten, Wohnwagen und Mobilheime Mobile Bauten, die dauernd zur Aufstellung gelangen und zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken samt Inhalt genutzt werden, wie Wohn- und Bürocontainer, Verkaufswagen, Imbissstände und dergleichen sowie Mobilheime und Wohnwagen samt Inhalt. Notwendige Folgekosten Verglasungen und sanitäre Einrichtungen Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Eintritt eines durch diesen Vertrag versicherten Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschadens entstehen. Kosten für die Wiederherstellung von Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen, Mikrofilmen, Datenträgern, Plänen, Zeichnungen, Modellen, Mustern und Formen samt dazugehörigen Entwürfen, Plänen und Daten. Modelle, Muster und Formen sind speziell angefertigt und dienen der repetitiven, individuellen und produktespezifischen Herstellung oder Prüfung von Erzeugnissen. Rückreisekosten: Sofern die versicherten Sachen von einem durch diese Police versicherten Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden betroffen werden und dadurch die Anwesenheit des Geschäftsführers oder von dessen Stellvertreter im versicherten Betrieb erforderlich ist, werden die zusätzlich entstehenden Kosten für die nicht programmgemäss beendigte Reise dieser Person übernommen. Dabei wird hinsichtlich Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und der Verpflegung auf die im Reisearrangement vereinbarte Qualität abgestellt. Annullierungskosten: Sofern die versicherten Sachen von einem durch diese Police versicherten Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden betroffen werden und dadurch die Anwesenheit des Geschäftsführers oder von dessen Stellvertreter im versicherten Betrieb erforderlich ist, werden die entstehenden Kosten für die Annullierung des Reisearrangements dieser Person übernommen. Die in der Police bezeichneten e und das dazugehörende Areal. Zwischen diesen en besteht Freizügigkeit. Ist der Versicherungswert unmittelbar vor dem Schadenfall (Ersatzwert) höher als die, so besteht eine. Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die zum Ersatzwert steht. Die wirkt sich sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden aus. Die versicherten Sachen sind demnach nach ihrem vollen Wert und nicht lediglich nach der Höhe eines möglichen Schadens zu bewerten. Für Ertragsausfallschäden gilt folgende Regelung: Wurde der Jahresumsatz zu niedrig deklariert, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in welchem der angegebene zum festgestellten Jahresumsatz steht. 1 Gebäudeverglasungen, d.h. die mit den vom Versicherungsnehmer benützten Geschäftsräumen fest verbundenen Gläser; 2 Mobiliarverglasungen, d.h. Verglasungen an beweglichen Sachen, Kochflächen aus Glaskeramik, Abdeckungen aus Natur- und Kunststein in Küchen, Waschküchen, Bädern und Labors sowie Zierbrunnen; 3 Lavabos, Spültröge, Klosetts (inkl. Spülkästen), Pissoirs inkl. Trennwände und Bidets aus Glas, Kunststoff, Keramik, Porzellan oder Stein; 4 Firmenschilder, Reklamelaternen, Lichtreklamen, Leucht- und Neonröhren; 5 Sonnenkollektoren, soweit im Eigentum des Versicherungsnehmers; 6 Verkehrsspiegel, soweit im Eigentum des Versicherungsnehmers; 7 Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (die Aufzählung ist abschliessend) bei eigenen, nicht immatrikulierten Fahrzeugen und Anhänger, die zur Ausführung einer Tätigkeit oder dem Unterhalt des versicherten Betriebes dienen, soweit dafür keine andere Versicherung besteht; 8 Notverglasungen; 9 Schäden an Malereien, Schriften, Folien- und Lacküberzügen, geätztem und sandbestrahltem Glas, sofern mit dem Schaden gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist. Als Glas gelten auch glasähnliche Materialien wie Glaskeramik, Plexiglas oder andere Kunststoffe, soweit sie anstelle von Glas verwendet werden

7 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Geschäftsversicherung KMU Fahrhabeversicherung Ausgabe Helvetia Versicherungen Dufourstrasse 40, 9001 St.Gallen T (24 h), F

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