Hongkongs Doppelbesteuerungsabkommen Update Februar 2012

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1 Hongkongs Doppelbesteuerungsabkommen Update Februar 2012 KONTAKT Claus Schürmann Partner Michael Lorenz Partner Wichtiges in Kürze Hongkong hat zum derzeitigen Stand mit 22 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet - darunter zuletzt Spanien, Tschechien und Malta. Die meisten dieser DBAs treten 2012 in Kraft. Die Quellensteuersätze der jeweiligen Länder für Dividenden sind in der Regel besser als die der deutschen oder singapurischen DBAs. Die Informationsklausel des OECD Musterabkommen 2004 findet Anwendung, mit der Einschränkung, dass nur die im DBA definierten Steuerarten hierunter fallen und dass die gewonnenen Informationen nicht an andere Aufsichtsbehörden oder Drittländer weitergereicht werden dürfen. Zwischen Deutschland und Hongkong besteht derzeit kein DBA. Verhandlungen sind auch bis auf weiteres nicht geplant. Jedoch haben beide Länder ein Abkommen zum Informationsaustausch bei Strafverfolgungsmaßnahmen abgeschlossen.

2 Stand der Abkommen zum 7. Februar Einleitung Bis Ende 2009 hatte Hongkong lediglich fünf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Belgien, Thailand, China, Luxemburg und Vietnam abgeschlossen. Seit Januar 2010 hat Hongkong 17 weitere DBAs unterzeichnet. Dazu gehören Brunei, die Niederlande, Indonesien, Ungarn, Kuwait, Österreich, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Frankreich, Japan, Neuseeland, Schweiz, Portugal, Spanien, Tschechien und zuletzt im November 2011 Malta. Viele dieser DBAs sind bereits in Kraft getreten. Zuletzt das DBA mit Tschechien zum 24. Januar Das DBA mit Spanien wird am 16. April 2012 in Kraft treten. Die Verhandlungen im Zusammenhang mit den DBAs von Mexiko und den Vereinigten Arabischen Emiraten sind bereits beendet. Lediglich die Ratifizierung ist ausstehen. Gespräche bezüglich weiterer DBAs finden derzeit mit Bangladesch, Finnland, Indien, Italien, Kanada, Korea, Macao, Malaysia und Saudi Arabien statt. Verhandlungen mit Deutschland sind in naher Zukunft nicht geplant. Bevor Hongkong entsprechende neue DBAs unterzeichnen konnte, waren Änderungen in der Inland Revenue Ordinance erforderlich, welche durch die Inland Revenue Amendment (No.3) Bill 2009 umgesetzt wurden. Durch Departmental Interpretation and Practice Notes No. 47 (DIPN 47) werden weitere Richtlinien für die Bearbeitung von Anfragen zum Informationsaustausch gegeben, zum Beispiel die Informationspflicht des Steuerpflichtigen darüber, dass ein Ersuchen des anderen Staates gestellt wurde. Es wurde auch klargestellt, dass Hongkong keine reinen Tax Information Exchange Agreements (TIEA) unterzeichnen wird. Hier ist anzumerken, dass Hongkong allerdings mit Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Strafverfolgungsmaßnahmen unterzeichnet hat, welches Steuerstraftaten einschließt. Des Weiteren werden bei einer genaueren Betrachtung teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen DBA erkennbar. Dies wird noch deutlicher, wenn man den Methodenartikel genauer betrachtet, in dem es um die Vermeidung der Doppelbesteuerung geht. Hier kommen grundsätzlich verschiedene Methoden in Betracht (z.b. Freistellungsmethode mit oder ohne Subject to Tax Clause, oder begrenzte/unbegrenzte Anrechungsmethode) und es obliegt den jeweiligen Vertragsparteien, die jeweilige Methode zu wählen. Folge ist, dass es in jedem DBA eine andere Formulierung gibt, die einen Vergleich teilweise erschwert. Nachfolgend werden ein kurzer und vergleichender Überblick und eine kurze Zusammenfassung über die Regelungen hinsichtlich Dividenden, Zinsen, Lizenzen in den verschiedenen DBA gegeben. Die folgende Tabelle zeigt den Stand der DBAs zum 7. Februar WTS Hong Kong 2

3 Doppelbesteuerungsabkommen Hongkongs in chronologischer Reihenfolge nach Unterzeichnung* Land unterzeichnet In Kraft treten Wirksam werden am am am Belgien 10/Dez/2003 7/Okt/2004 Y/A 2004/2005 Thailand 07/Sep/2005 7/Dez/2005 Y/A 2006/2007 Vietnam 16/Dez/ /Aug/2009 Y/A 2010/2011 Brunei 20/Mar/ /Dez/2010 Y/A 2011/2012 Niederlande 22/Mar/ /Okt/2011 Y/A 2012/2013 Indonesien 23/Mar/2010 wird angekündigt wird angekündigt Ungarn 12/Mai/ /Feb/2011 Y/A 2012/2013 Kuwait 13/Mai/2010 wird angekündigt wird angekündigt Österreich 25/Mai/2010 1/Jan/2011 Y/A 2012/2013 China 27/Mai/ /Dez/ /Dec/2010 UK 21/Jun/ /Dez/2010 Y/A 2011/2012 Irland 22/Jun/ /Feb/2011 Y/A 2012/2013 Liechtenstein 12/Aug/ /Jul/2011 Y/A 2012/2013 Frankreich 21/Okt/2010 1/Dez/2011 Y/A 2012/2013 Japan 09/Nov/ /Aug/2011 Y/A 2012/2013 Luxemburg 11/Nov/2010 1/Apr/2008 Y/A 2008/2009 Neuseeland 01/Dez/ /Nov/2011 Y/A 2012/2013 Schweiz 06/Dez/2010 wird angekündigt wird angekündigt Portugal 22/Mar/2011 wird angekündigt wird angekündigt Spanien 01/Apr/ /Apr/2012 Y/A 2013/2014 Tschechien 06/Jun/ /Jan/2012 Y/A 2013/2014 Malta 08/Nov/2011 wird angekündigt wird angekündigt *Stand 7. Februar Dividenden Durch ein DBA kann sich die Quellenabzugssteuer auf Dividenden verringern. Eine weitere Reduzierung der Dividendenbesteuerung kann in Betracht kommen, wenn eine Gesellschaft einen Großteil der Aktien des anderen Unternehmens hält. Da aber Hongkong keine Dividendenbesteuerung kennt, ist hier ausschließlich der Fall zu betrachten, dass eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Dividenden nach Hongkong ausschüttet. Folgende Tabelle vergleicht die Steuersätze nach lokalem Steuerrecht der ausschüttenden Länder mit den Steuersätzen des jeweiligen DBAs. WTS Hong Kong 3

4 Land Lokaler Quellensteuersatz Quellensteuersatz lt. DBA Belgien 15% 15% 5% bei min. 10% Beteiligung, 0% bei min. 25% Beteiligung innerhalb der letzten 12 Monate (Limitation of Benefit Clause) Brunei 0% 0% China 10% 10% 5% bei min. 25% Beteiligung Frankreich 25% 10 % Indonesien 10-20% 10% 5% bei min. 25% Beteiligung Irland 20% 0% Japan 20% 7% bei börsennotierten Unternehmen 10% 5% bei min. 10% der Stimmrechte (wurden min. 6 Monate gehalten) Kuwait 0% 5%, 0% sollte der Empfänger der ein Vertragsstaat selbst sein oder die Gesellschaft vollständig der Regierung gehören Liechtenstein 7% bis 15% 0% Luxemburg 15% 10%, 0% bei min. 10% oder min. 1,2 Mio. Euro Beteiligung Malta 0% 0% Niederlande 15% 10%, 0% min. 10% Beteiligung, wenn die Anteile öffentlich an einer Börse gehandelt werden oder mind. 50% der Anteile von einer Gesellschaft gehalten werden, deren Anteile öffentlich an einer Börse gehandelt werden. Neuseeland 30% 15% 5 % bei min. 10% der Stimmrechte, 0% für bestimmte öffentliche Einrichtungen Österreich 25% 10 %, 0 % bei min. 10% Beteiligung (Ausschüttung muss nach dem 01. Januar 2012 erfolgen) Portugal 20% 10 % 5 % bei min. 10% Beteiligung Spanien 19% 10%, 0% bei min. 25% Beteiligung Schweiz 35% 10%, 0% bei min. 10% Beteiligung Thailand 10% 10% Tschechien 15% 5% UK 0% 0% Ungarn bis zu 25% 10 % 5% bei min. 10% Beteiligung Vietnam 0% 10% WTS Hong Kong 4

5 In folgender Tabelle werden die Dividendenquellensteuersätze einiger Länder mit denen Hongkong ein DBA abgeschlossen hat verglichen. Dabei werden nur Länder Asiens sowie Neuseeland in Betracht gezogen, da europäische Investoren nur vereinzelt ihre Beteiligungen über eine Hongkonger bzw. Singapurer Gesellschaft in anderen Ländern halten. Die markierten Felder zeigen die geringsten Quellensteuersätze aufgrund des DBAs bzw. des lokalen Steuersatzes. Bei vier der sieben verglichenen Länder bietet Hongkong die niedrigsten Quellensteuersätze. Im Fall China unterscheiden diese sich jedoch nicht bei Singapur. Deutschland dagegen ist aus steuerlicher Sicht bei Dividendenausschüttungen unvorteilhaft. Land Lokaler Quellensteuersatz Quellensteuersatz lt. DBA DIVIDENDEN Land Hongkong Singapur Deutschland Brunei China 10 5/10 5/10 10 Indonesien /10 10/15 10/15 Japan 7/20 5/10 5/15 10/15 Neuseeland 30 0/5/10 5/15 15 Thailand /20 Vietnam /7/12.5 5/10/15 WTS Hong Kong 5

6 3. Zinsen Hongkong besteuert keine Zinserträge. Land Lokaler Quellensteuersatz Quellensteuersatz lt. DBA Belgien 15% 10% Brunei 15% 10% 5% für Kreditinstitute, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird China 10% 7%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Frankreich 18% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Indonesien 15-20% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Irland 20% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Japan 20% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird 15% für Rentenpapiere Kuwait 0% 5%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Liechtenstein 20% 0% Luxemburg 0% 0% Malta 0% 0% Niederlande 0% 0% Neuseeland 15% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Österreich 0% 0% Portugal 20% 10% Spanien 19% 5% Schweiz 0% 0% Thailand bis zu 15% 15% 10% für Kreditinstitute, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Tschechien 15% 0% UK 20% 0% Ungarn 20-30% 5%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird Vietnam 10% 10%, 0% wenn an Staat bzw. staatliche Stelle gezahlt wird WTS Hong Kong 6

7 4. Lizenzgebühren Land Lokaler Quellensteuersatz Quellensteuersatz lt. DBA Quellensteuersatz Hongkong Belgien 15% 5% 4.95% Brunei 10% 5% 4.95% China 10% 7% 4.95% Frankreich 33,33% 10% 4.95% Indonesien 15-20% 5% 4.95% Irland 20% 3% 4.95% Japan 20% 5% 4.95% Kuwait 0% 5% 4.95% Liechtenstein n/a 3% 4.95% Luxemburg 0% 3% 4.95% Malta 0% 3% 4.95% Niederlande 15% 3% 4.95% Neuseeland 15% 5% 4.95% Österreich 20% 3% 4.95% Portugal 15% 5% 4.95% Spanien 24% 5% 4.95% Schweiz 0% 3% 4.95% Thailand 3-15% 5% für Urheberrechte 4.95% 10% für Patente, Marken, Design, etc. 15% in allen anderen Fällen Tschechien 15% 10% 4.95% UK 20% 3% 4.95% Ungarn 30-32% 5% 4.95% Vietnam 10% 10% 7% für Patente, Marken, Design, etc. 4.95% WTS Hong Kong 7

8 5. Betriebsstätten Weitere Unterschiede sind erkennbar in Artikel 5 bzgl. der Betriebstättendefinition. Während die meisten OECD Mitgliedstaaten in der Regel dem OECD- Musterabkommen folgen und daher keine Dienstleistungs-Betriebstätte in ihre DBA aufnehmen, ist dies bei Nicht OECD Staaten weniger häufig der Fall. Diese folgen oftmals dem Musterabkommen der Vereinten Nationen, dessen wesentlicher Unterschied zum OECD-MA in Artikel 5 liegt, nämlich in der Form der Aufnahme der Dienstleistungs-Betriebstätte. Nur in den DBAs mit Japan, Niederlande, Neuseeland und Großbritannien wurde das Konzept der Dienstleistungs-Betriebstätte nicht aufgenommen. 6. Sitz der Geschäftsleitung Im DBA Japan kommt eine komplexe Definition des Orts der Geschäftsleitung zur Anwendung. Gemäß Art. 4 Abs 1 (a) ist ein Ansässiger unter anderem ein Unternehmen oder eine Person die den primary place of management and control in Hongkong hat. In Nr. 3 des Protokolls wird dies dahingehend näher definiert, dass hierunter jeder Ort fällt, an dem executive officers and senior management [...] make day-to-day key decisions for the strategic, financial and operational policies for the company or the person, and the staff of such company or person conduct the day-to-day activitieis necessary for making such decisions. Durch den zweiten Teil dieser Definition kann die Festlegung des Ortes der Geschäftsleitung sehr schwierig werden. 7. Deutsche Investoren Deutschland führt derzeit keine Verhandlungen über ein DBA mit Hongkong und es ist nicht absehbar, ob oder wann es in der Zukunft zu Verhandlungen kommt. Die deutsche Seite hatte in der Vergangenheit ein umfassendes DBA abgelehnt und lediglich Verhandlungen über ein Informationsaustauschabkommen angeboten. Die Behörden Hongkongs schließen aber bislang keine Informationsaustauschabkommen ab. Obwohl Hongkong und Deutschland wichtige Handelspartner sind insbesondere bei Investitionen von und nach China, besteht in diesem wichtigen Bereich also bis auf weiteres erhebliche Rechtsunsicherheit. Für Investoren aus China/Hongkong nach Deutschland bieten sich derzeit nur indirekte Investitionen nach Deutschland über andere Länder an. Wirtschaftliche können damit ähnliche Ziele erreicht werden, der Aufwand ist allerdings höher. Für deutsche in Hongkong investierende Unternehmen besteht nur eine geringe Doppelbesteuerung, da Hongkong keine Quellensteuer auf Dividenden- und Zinserträge erhebt. Veräußerungsgewinne werden ebenfalls nicht besteuert. Lizenzgebühren unterliegen einer Besteuerung von 4.95 % nach nationalem Hongkonger WTS Hong Kong 8

9 Steuerrecht. Grundsätzlich ist aber eine Anrechnung der in Hongkong bereits gezahlten Steuer in Deutschland möglich. Hongkong ist im Moment (noch) nicht aggressiv was die Begründung von Betriebsstätten betrifft. Selbiges gilt für Verrechnungspreise obwohl in 2009 erste Regulierungen seitens der Finanzbehörden erlassen wurden. Aufgrund der neuen DBAs sollte Hongkong bei der Auswahl eines regionalen Standortes in Asien verstärkt berücksichtigt werden. Dies ist vor allem auf die niedrigen Quellensteuersätze durch die unterzeichneten DBAs zurückzuführen. Autor: Kontakt: WTS Hong Kong Limited Unit 1004, 10/F, Kinwick Centre, 32 Hollywood Road Central, Hong Kong S.A.R. Tel Fax Claus Schürmann Partner Michael Lorenz Partner Haftungsausschluss Die Beiträge sind ausschließlich als Hinweis bestimmt. WTS Hong Kong Limited ist stets bemüht, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern. Wir möchten wir Sie aber darauf hinweisen, dass dieser Tax Letter keine individuelle Beratung ersetzt. Wir können nicht garantieren, dass die Informationen so zutreffend sind, wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Eine Haftung für den Inhalt kann daher trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Sachverhalte kontaktieren Sie bitte unsere für Sie tätigen Ansprechpartner WTS (Hong Kong) Limited. WTS Hong Kong 9

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