Stiftungsordnung. JUST - Implacement

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1 Anlage 1 AUFLEB GmbH Hoher Markt 4/2/2c A-1010 Wien Tel. 01/ Stiftungsordnung JUST - Implacement Implacement für Jugendliche von Jahren Stiftungsträgerin: AUFLEB GMBH Hoher Markt 4/2/2C 1010 Wien Anlage1_Stiftungsordnung_

2 1. Zielsetzung Zielsetzung der Zielgruppen-Implacementstiftung der AUFLEB ist es, arbeitsuchenden und ausbildungsinteressierten Menschen eine theoretische und praktische Ausbildung zukommen zu lassen. Weiters ist es Ziel, durch ein definiertes Maßnahmenbündel und eine verstärkte Abstimmung zwischen Arbeitskräftenachfrage und angebot, die Integration arbeitsuchender Menschen in den Arbeitsmarkt zu verstärken. Auf folgende Ziele wird dabei besonderes Augenmerk gelegt: Am Bedarf der Unternehmen und der TeilnehmerInnen orientierte Qualifizierung Erleichterung der Personalbeschaffung für Unternehmen 2. Antragstellung Für die Aufnahme in die JUST Implacementstiftung ist ein entsprechender Antrag (Datenblatt) der AufnahmewerberInnen Voraussetzung. Die TeilnehmerInnen an der Zielgruppen-Implacementstiftung müssen beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sein und den Geburtsjahrgängen 1986 bis 1993 (für 2011) angehören, verfügen maximal über einen Lehrabschluss oder einen vergleichbaren schulischen Abschluss (BMS) und sind an einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung interessiert. Im Falle einer Übertrittsgefährdung in die Langzeitarbeitslosigkeit können auch Jugendliche mit einer höheren Ausbildung bis Maturaniveau das Stiftungsangebot in Anspruch nehmen. an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen interessiert sein und eine an die Ausbildung anschließende Beschäftigung anstreben 2.1. Inhalt des Antrags Der Aufnahmeantrag enthält die allgemeinen Daten zur Person des/der Aufnahmewerbers/in, daneben eine Erklärung, in der sich der/die TeilnehmerIn verpflichtet, die für die JUST Implacementstiftung aufgestellten Regeln und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten Entscheidung über den Antrag Die Entscheidung über die Aufnahme in die Stiftung obliegt nach Prüfung des Antrags dem Geschäftsführer der AUFLEB. 3. Aufnahme in den zu betreuenden Personenkreis Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in den zu betreuenden Personenkreis. Die Entscheidung der JUST Implacementstiftung unterliegt dem Ausschluss des Rechtsweges und bedarf keiner Begründung. Eine positive Entscheidung hat zu beinhalten: Beginn des Betreuungsverhältnisses voraussichtliche Dauer Anlage1_Stiftungsordnung_

3 4. Beginn und Dauer der Betreuung Die Betreuung beginnt mit dem im vom AMS genehmigten Bildungsplan definierten und per Eintrittsmeldung ans AMS weiter gemeldeten Tag. Die Betreuung endet nach Absolvierung aller Maßnahmen bzw. mit Eintritt eines der in Pkt. 10 bis 12 angeführten Gründe, spätestens jedoch bei Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 5. Individueller Bildungsplan Der Bildungsplan ist eine individuelle Vereinbarung zwischen der JUST Implacementstiftung, dem Ausbildungsbetrieb und dem/der TeilnehmerIn und kann nur im Einvernehmen aller Betroffenen geändert werden. Bei Übereinstimmung des individuellen Bildungsplanes mit dem von der LGS anerkannten Stiftungskonzepts ist die Teilnahme von Personen mit AlG-Anspruch ohne weitere Prüfung durch die RGS möglich. Bei Personen ohne AlG-Anspruch genehmigt die RGS nach individueller Prüfung der Vermittelbarkeit und der arbeitsmarktpolitischen Sinnhaftigkeit den Bildungsplan. Der Bildungsplan enthält die persönlichen Daten des/der Teilnehmers/in Kombination von Maßnahmen zur geplanten Integration in ein Dienstverhältnis (theoretische und praktische Ausbildung) voraussichtliche Verweildauer in der Implacementstiftung Der individuelle Ausbildungsplan wird von der AUFLEB in Abstimmung mit der Regionalen Geschäftsstelle des AMS genehmigt. 6. Ort der Betreuung Ort und Räumlichkeiten für die Qualifizierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Bildungsplanung festgelegt (Standort des Ausbildungsbetriebes, Durchführungsorte der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen). Der Ort der begleitenden Betreuung durch die AUFLEB im Rahmen der Implacementstiftung wird nach Verfügbarkeit und Nützlichkeit festgelegt. Eine Änderung des Ortes als auch der Räumlichkeiten ist jederzeit möglich. Ansprüche, welcher Art auch immer, die sich aus der Festsetzung bzw. Änderung des Betreuungsortes herleiten, werden ausgeschlossen. Anlage1_Stiftungsordnung_

4 7. Ausbildungsbedingter Zuschuss Den TeilnehmerInnen der JUST Implacementstiftung gebührt zusätzlich zu den Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ein monatlicher ausbildungsbedingter Zuschuss. Bei einer Bildungsplandauer von länger als 3 Monaten bis 6 Monaten beträgt der Bonus 100,-- monatlich, ab dem 1. Monat. Bei einer Bildungsplandauer von länger als 6 Monaten 200,-- monatlich, ab dem 7. Monat. All diese Stipendien werden von der AUFLEB an den Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt und von der AUFLEB an die TeilnehmerInnen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt max. 12 x jährlich im Nachhinein, bis spätestens 15. des Folgemonats. Nach erfolgtem Eintritt wird der erste Monat zur Gänze bzw. der letzte volle Monat vor dem Austritt angerechnet. Während der ausbildungsfreien Zeit bzw. während Krankenständen (<28 Tage), die nicht zu einer formalen Unterbrechung der Implacementstiftung führen, gebührt der ausbildungsbedingte Zuschuss weiter. Alle Zahlungen verstehen sich als Bruttoleistungen, die allenfalls vom/von der TeilnehmerIn einer Besteuerung zuzuführen sind. 8. Pflichten der JUST Implacementstiftung Die JUST Implacementstiftung übernimmt es, den/die TeilnehmerIn während der Dauer der Stiftung begleitend zu betreuen, sowie diese/n sofern gewünscht in beruflichen und persönlichen Fragen zu beraten. Art, Umfang, Ziel und Anforderungsprofil der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen werden in Abstimmung mit dem AMS festgelegt und sind für den/die TeilnehmerIn verbindlich. Alle Aktivitäten der JUST Implacementstiftung dienen der Verbesserung der Reintegrationsfähigkeit des/der TeilnehmerIn in den Arbeitsprozess und somit auch der Unterstützung von Personal aufnehmenden Unternehmen bei der Besetzung ihrer offenen Stellen. Die JUST Implacementstiftung kann zwar keine Garantie darüber abgeben, dass das Ausbildungsziel erreicht bzw. das geplante Dienstverhältnis tatsächlich eingegangen wird. Das angepeilte Ziel ist jedoch, dass 80 % der TeilnehmerInnen die Ausbildung positiv abschließen und dass 70 % der TeilnehmerInnen auch nach 3 Monaten nach Maßnahmenende sich noch in einem voll sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befinden. Die JUST Implacementstiftung übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden und/oder Nachteile, die der/die TeilnehmerIn mittelbar oder unmittelbar durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen erleidet. Anlage1_Stiftungsordnung_

5 9. Pflichten des/der TeilnehmerIn Der/Die TeilnehmerIn trägt durch eigenverantwortliches Verhalten und aktive Mitarbeit zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bei. Der/die TeilnehmerIn anerkennt alle Regeln und Anordnungen der JUST Implacementstiftung soweit ihm/ihr diese bekannt sind oder bekannt sein müssten. Insbesondere hat er/sie den Weisungen des Managements bzw. dessen Beauftragten Folge zu leisten. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die zur Aufnahme in die JUST Implacementstiftung vorausgesetzt werden, wahrheitsgemäß darzulegen und jede Änderung derselben unverzüglich dem Maßnahmenträger zu melden. Insbesondere trifft diese Meldepflicht jede Aufnahme einer Beschäftigung, selbst wenn diese unentgeltlich erfolgen sollte. In diesem Fall behält sich die AUFLEB in Absprache mit dem AMS die Genehmigung einer sonstigen Beschäftigung unter Verbleib in der JUST Implacementstiftung vor. Der/die AufnahmewerberIn darf nach Meldung an das zuständige AMS während der Zeit der Implacementstiftung einer bis zur Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung (jedoch nicht beim Ausbildungsbetrieb oder einem mit dem Ausbildungsbetrieb wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) nachgehen, sofern diese Tätigkeit den Erfolg der Zielsetzung der Qualifizierung nicht gefährdet. Der/die TeilnehmerIn hat sich ernstlich zu bemühen, das vereinbarte Ausbildungsziel zu erreichen. Es besteht Anwesenheitspflicht bei den im Einvernehmen mit der JUST Implacementstiftung festgelegten Ausbildungszeiten. Jede Nichtteilnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der AUFLEB. Die Teilnahme an der Ausbildung bzw. der Ausbildungserfolg ist vom/von der TeilnehmerIn in Form von Bestätigungen, Zeugnissen etc. unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle sind alle Abwesenheiten ab dem 1. Tag durch eine ärztliche Bestätigung zu belegen und unverzüglich, allenfalls telefonisch, dem AMS, der JUST Implacementstiftung, dem Ausbildungsbetrieb und ggf. dem Schulungsveranstalter mitzuteilen. Nach Beendigung des Krankenstands hat der/die Betreute sich unverzüglich der Implacementstiftung gegenüber gesund zu melden, die Krankenstandsbescheinigung der GKK zu übermitteln und die vereinbarte Schulung weiterzuverfolgen. Unentschuldigte Abwesenheit kann einen Ausschließungsgrund aus der Implacementstiftung darstellen. 10. Beendigung der Betreuung durch den/die TeilnehmerIn Der/die TeilnehmerIn kann jederzeit unter Angabe der Gründe durch eine schriftliche Erklärung von einer weiteren Betreuung Abstand nehmen. Die Betreuung gilt damit ab dem vereinbarten Zeitpunkt als beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten vollinhaltlich aufrecht. Bei Beendigung der Betreuung hat der/die TeilnehmerIn alle ihm/ihr überlassenen Unterlagen, Materialien und dgl. unverzüglich zurückzugeben. Anlage1_Stiftungsordnung_

6 11. Beendigung der Betreuung durch die JUST Implacementstiftung Die JUST Implacementstiftung ist berechtigt, den/die TeilnehmerIn von der weiteren Betreuung auszuschließen, wenn er/sie sich einer groben Verletzung der festgelegten Pflichten oder mehrmaligen leichten Verletzungen derselben schuldig macht, den geordneten Ablauf der Betreuung nachhaltig stört, den Weisungen des Maßnahmenträgers oder dessen Beauftragten nicht nachkommt, ein Verhalten setzt, das dem Zweck oder dem Ruf der JUST Implacementstiftung abträglich ist oder allgemein durch sein/ihr Verhalten das angebotene Vertrauensverhältnis so weit erschüttert, dass eine Fortsetzung der Betreuung nicht mehr sinnvoll erscheint. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn der/die TeilnehmerIn das festgesetzte Schulungsziel nicht erreicht oder sonst durch sein/ihr Verhalten zu erkennen gibt, dass er/sie nicht ernstlich interessiert ist, dem Schulungsziel nachzukommen. Die Erstentscheidung über den Ausschluss von Teilnehmern aus der Stiftung trifft die AUFLEB GmbH. Der Stiftungsbeirat und die zuständige RGS sind zu informieren. Der/Die Betroffene hat das Recht, den Stiftungsbeirat anzurufen. Als Zeitpunkt der Beendigung gilt im Falle der Berufung innerhalb von 14 Tagen nach Information über den Ausschluss die endgültige Entscheidung des Stiftungsbeirats. Der/die TeilnehmerIn ist zum Ersatz eines durch sein Verhalten entstandenen Schadens verpflichtet (z.b. Zahlung nicht gedeckter Ausbildungskosten bei unentschuldigtem Fernbleiben). Als Zeitpunkt der Beendigung gilt der Ausspruch des Ausschlusses durch die AUFLEB, der in dringenden Fällen mündlich, ansonsten schriftlich zu erfolgen hat. Im Falle des schriftlichen Ausspruches gilt der im Schreiben festgehaltene Zeitpunkt. Weiters ist die AUFLEB berechtigt, das Betreuungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn die für die Betreuung erforderlichen finanziellen Beträge und Zuwendungen nicht mehr geleistet werden und daher die Finanzierung der Betreuung nicht mehr möglich ist. 12. Selbständige Beendigung der Betreuung Die Betreuung endet mit dem Eintritt eines der folgenden Gründe: Arbeitsaufnahme, durch die ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Wegfall des AMS-Leistungsbezugs Berufsunfähigkeit (im Hinblick auf die Reintegration) Freiheitsentzug infolge (verwaltungs-)strafrechtlicher Verurteilung Tod des/der Teilnehmers/in Auflösung der Implacementstiftung der AUFLEB Zeitablauf Der/die TeilnehmerIn hat die entsprechenden Meldepflichten an die AUFLEB zu beachten. Anlage1_Stiftungsordnung_

7 13. Ausbildungsfreie Zeit Pro Jahr (gerechnet ab Eintritt in die Implacementstiftung) ist ausbildungsfreie Zeit im Gesamtausmaß von 25 Werktagen vorgesehen, deren Dauer und Lage vom/von der TeilnehmerIn in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb und der Implacementstiftung unter Rücksichtnahme der Schulungsaktivitäten festgelegt werden. Während der ausbildungsfreien Zeit gebührt dem/der TeilnehmerIn der ausbildungsbedingte Zuschuss weiter. An den gegenseitigen Rechten und Pflichten tritt keine Änderung ein. 14. Anwendbares Recht Auf das Verhalten zwischen der JUST Implacementstiftung und den zu betreuenden Personen finden primär die Bestimmungen dieser Stiftungsordnung sowie sonstige Vereinbarungen und Anordnungen Anwendung. Subsidiär sowie für Fragen der Auslegung ist das ABGB heranzuziehen. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein bzw. ungültig werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen uneingeschränkt aufrecht. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zur JUST Implacementstiftung ist ausgeschlossen, die arbeitsrechtlichen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen finden keine Anwendung. 15. Versicherung Der/Die TeilnehmerIn ist gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz sozialversichert. 16. Gerichtsstand Hinsichtlich aller Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit dieser Vereinbarung wird das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der AUFLEB GmbH vereinbart. Der Rechtsweg ist jedenfalls ausgeschlossen betreffend Entscheidungen über Aufnahme Ausschluss Zuerkennung, Kürzung, Ausdehnung oder Einstellung der Zuschussleistung Bildungsplan Mag. Franz Rossegger Geschäftsführer Aufleb GmbH - Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen und Bildungsförderung Zeitarbeit A-1010 Wien, Hoher Markt 4/2/2c, Tel.: 01/ Anlage1_Stiftungsordnung_

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