Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 98/03/0305. Beachte

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1 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl 98/03/0305 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0306 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der MS in H, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz Hinterholzer Kai 2c, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1. vom 14. April 1998, Zl. 3/ / , und 2. vom 15. April 1998, Zl. 3/ / , betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt: Spruch Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.816,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. April 1997 wurden die mit (jeweils nicht im Akt erliegenden) Bescheiden vom 14. März 1996 und vom 25. April 1996 bewilligten Geldleistungen insofern geändert, als der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1997 bis auf Weiteres als laufender "Wohnkostenzuschuss" eine monatliche Geldleistung von S 2.141,20 gewährt wurde. Nach dem diesem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen wurde der monatliche Sozialhilfeanspruch von S 2.141,20 wie folgt ermittelt: I. Lebensbedarf 1. Alleinunterstütztenrichtsatz S 4.785,00 2. Wohnungsaufwand a) Stromkosten S 450,00 b) Rückzahlungsraten S 2.776,00 c) Hypodarlehen S 682,90 d) Gemeindeabgaben S 449,50 e) Bündelversicherung S 589,00 Summe Lebensbedarf S 9.732,40 II. Eigene Mittel Alterspension S 7.591,20 Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Seite 1 von 5

2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenüber den im Berechnungsbogen mit monatlich S 450,-- angenommenen Stromkosten die tatsächliche monatliche Überweisung an das Energieversorgungsunternehmen S 590,-- betrage. Der erhöhte Verbrauch an Strom, Wasser und Heizkosten sei krankheitsbedingt, weshalb die tatsächlichen Verbrauchskosten in die Berechnung aufzunehmen seien. Weiters ergeben die Gemeindeabgaben einen monatlichen Betrag von S 469,50. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 14. April 1998 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, "dass der erstinstanzlich für den Zeitraum bis auf weiteres zugesprochene Wohnkostenzuschuss in Höhe von S 2.141,20 monatlich für den Zeitraum bis durch einen Betrag von S 2.161,20 monatlich und für den Zeitraum bis auf weiteres durch einen Betrag von S 2.125,10 monatlich ersetzt wird". In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten (tatsächlichen) Stromkosten von S 590,-- monatlich seien zwar rechtzeitig beantragt worden, nicht jedoch "in vollem Umfang, also betreffend des in genannter Höhe geforderten (gesundheitsbedingten) Bedarfes, im Rahmen der der Berufungswerberin aufzuerlegenden Mitwirkungspflicht be- bzw. nachgewiesen" worden. Es werde daher an der "bisherigen Entscheidungslinie" festgehalten. Auf die "diesbezüglichen rechtlichen Begründungen" im Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1996 (der im hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 96/08/0211 angefochten gewesene Bescheid) sowie in der (im hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 96/08/0211 ergangenen) Gegenschrift vom 16. Oktober 1996 werde ergänzend verwiesen. Für den Zeitraum 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 sei gegenüber der erstinstanzlichen Berechnung eine Steigerung der monatlichen Gemeindeabgaben um S 20,-- zu berücksichtigen. Ab 1. Jänner 1998 sei der um monatlich S 65,-- erhöhte Alleinunterstützungsrichtsatz, die um S 20,-- erhöhten Gemeindeabgaben, aber auch (negativ) das um S 101,10 erhöhte Pensionseinkommen zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 25. November 1996 (u.a.) die "Übernahme der Heizkosten-Rechnungen für Öl und Holz" einer näher bezeichneten Gesellschaft, die Refundierung der Auslagen psychotherapeutischer Behandlungen sowie die Übernahme der Kosten für eine Überprüfung der Wirksamkeit der Blitzschutzanlage (am Haus der Beschwerdeführerin). Auf Grund dieses Antrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wie folgt abgesprochen: "1) Frau SM, werden folgende einmalige Geldleistungen gewährt. Zweck: Betrag Fahrtkosten zu psychotherapeut. Gesprächen 3072,00 Wohnkostenzuschuss NZ 8/96-4/97 178,20 Reparaturkosten - Küchenarmatur 1800,00 2) Bezüglich des Antrages auf Kostenübernahme für das notwendige Brennerservice wird ein Bestellschein ausgestellt und erfolgt die bescheidmäßige Kostenübernahme nach tatsächlicher Durchführung des Services und Rechnungslegung durch die ausführende Firma. 3) Die Übernahme der Heizkosten in Höhe von gesamt S 24744,00 wird abgelehnt. Die Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Blitzschutzanlage wird abgelehnt." In der Begründung wird die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistung für einen Heizkostenaufwand in Höhe von S ,-- lägen nicht vor, weil die Beschwerdeführerin über einen eigenen 13. und 14. Monatsbezug in Höhe von S 7.591,20 verfüge und dieser Betrag als ausreichend zur Deckung des notwendigen Heizkostenbedarfes angesehen werde. Die Kostenübernahme der Überprüfung der Blitzschutzanlage stelle keinen vom Lebensunterhalt des 11 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975, (im Folgenden: SSHG) erfassten notwendigen Aufwand dar. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Die Abdeckung des beantragten Heizkostenaufwandes ergebe sich aus den aus Krankheitsgründen erhöhten Wärmebedarf. Das Sozialhilfegesetz sehe nicht vor, dass die Heizkosten mit der Höhe der Pensions-Sonderzahlungen limitiert sein müssten. Die Kosten für die Blitzschutzanlagenüberprüfung seien bisher übernommen worden. Würde die Beschwerdeführerin "in einer Mietskaserne" wohnen, würde die Hausverwaltung die aus der Überprüfung der Blitzschutzanlage entstandenen Kosten selbstverständlich nicht selbst tragen, sondern auf die Mieter überwälzen und in die Betriebskosten einrechnen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15. April 1998 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt. Seite 2 von 5

3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem "krankheitshalber bedingt gegebenen erhöhten Energiemehraufwand" werde seit Jahren durch Gewährung einer Stromkostenpauschale für einen Dreipersonenhaushalt in Höhe von S 450,-- entsprochen. Weitere Nach- bzw. Beweise eines darüber hinausgehenden Energieaufwandes könnten ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht beigebracht werden. Dennoch weigere sich die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis dieser Notwendigkeit seit Jahren beharrlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ins Treffen geführten Wärmebedarf, zu ihren Gunsten entsprechend objektiv und schlüssig verwertbare Nach- bzw. Beweise oder zumindest Beweisangebote vorzulegen und werde hiezu etwa auf die Sozialhilfe-Berufungsentscheidungen der Salzburger Landesregierung vom 29. Jänner 1996 (der im hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 96/08/0211 angefochtene Bescheid) und vom 14. April 1998 (der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstangefochtene Bescheid) verwiesen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer ihr während des laufenden Jahres zu Heizzwecken gemäß 12 Abs. 7 SSHG zur Verfügung stehenden Sonderzahlung (1997: S 7.591,20; 1998: S 7.692,30) den tatsächlich bestehenden Bedarf zum Ankauf von Heizmaterial abdecken könne. Wie es in der Begründung weiters heißt, seien laut einer Bestätigung des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung während des Zeitraumes 12. Dezember 1995 bis 9. Oktober 1996 lediglich 32 psychotherapeutische Sitzungen abgehalten worden. Demnach seien lediglich ein diesbezüglich als zweckgebunden zu erachtender Fahrtkostenbeitrag von S 3.072,-- (32 x S 96,-- Bustageskarte) zu refundieren. Die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach grundsätzlich die Errichtung und/oder Wartung einer Blitzschutzanlage nicht zu den aus Sozialhilfemitteln abzudeckenden Bedürfnissen eines Hilfe Suchenden bzw. Sozialhilfeempfängers zu zählen sei, sei zu bestätigen. Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 14. April 1998 und vom 15. April 1998 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 1. Hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides ist im Grunde des 43 Abs. 2 VwGG auf das (die Beschwerdeführerin betreffende) hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0211, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass dann, wenn die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt habe, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig seien, die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern habe, die es der Behörde nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichten, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zuträfen. Der Fall eines solchen Vorbringens sei vorgelegen, weshalb in der Unterlassung, die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Grund zu finden, dass dies nicht auch für den vorliegenden Fall zuträfe. Da (auch hier) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der erstangefochtene Bescheid gemäß 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Daran ändert auch nichts, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei unverständlich, warum die Gemeindeabgaben nicht in der begehrten Höhe ausbezahlt würden; diesbezüglich fehle jegliche Begründung. Die Beschwerdeführerin scheint bei diesem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen zu übersehen, dass im Zuge des Berufungsvorbringens unter Vorlage einschlägiger Unterlagen (Gemeindebestätigungen), Gemeindeabgaben in Höhe von monatlich S 469,50 geltend gemacht wurden und dieser Betrag mit dem erstangefochtenen Bescheid auch anerkannt wurde SSHG lautet: "Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden." Nach 6 Abs. 1 SSHG hat ein Hilfe Suchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Nach 10 Abs. 1 SSHG gehören zum Lebensbedarf: Seite 3 von 5

4 1. der Lebensunterhalt; 2. die Pflege; 3. Krankenhilfe; 4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen; 5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. Der Lebensunterhalt umfasst nach 11 SSHG die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Der mit "Richtsätze" überschriebene 12 SSHG - in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 28/ hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat bezüglich der im Abs. 3 angeführten Teile unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. (3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt. (6) Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 7 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfasst den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten. (7) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes (Abs. 2) zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. " Der mit "Geldleistungen für die Unterkunft" überschriebene 12a SSHG - in der Fassung LGBl. Nr. 28/ trifft Bestimmungen über die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes. Hinsichtlich der Fahrten zur psychotherapeutischen Betreuung wird in der Beschwerde vorgebracht, die Argumentation der belangten Behörde, drei dieser Fahrten seien nicht notwendig gewesen, entbehre jeglicher Grundlage und sei auch durch die eingeholte Bestätigung nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin habe stets darauf hingewiesen, dass auch diese drei Fahrten notwendig gewesen seien, wenngleich hier keine psychotherapeutischen Gespräche stattgefunden hätten. Der Grund liege darin, dass die Beschwerdeführerin beim sozialmedizinischen Dienst zwar einen Termin vereinbart gehabt habe, dieser Termin aber jeweils abgesagt worden sei, was die Beschwerdeführerin erst erfahren habe, als sie sich von ihrem Wohnort nach Salzburg begeben gehabt habe. Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag vom 25. November 1996 sowohl eine Bestätigung über 32 psychotherapeutische Gespräche beim sozialmedizinischen Dienst vorgelegt als auch drei Bestätigungen, wonach sie - und zwar am 13. Februar 1996, am 19. April 1996 und am 11. Oktober 1996 (diese Termine sind nicht ident mit jenen der 32 psychotherapeutischen Gespräche) - beim sozialmedizinischen Dienst des Amtes der Salzburger Landesregierung anwesend gewesen sei. Weshalb die Fahrten zu diesen Terminen nicht zu refundieren gewesen wären, enthält der angefochtene Bescheid die Begründung, dass die (jeweilige) "Anwesenheit..nach Rückfrage beim SMD nicht der Abhaltung psychotherapeutischer Sitzungen" gedient habe. Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu diesem von ihr als Abweisungsgrund herangezogenen Sachverhalt kein Parteiengehör eingeräumt hat und nicht auszuschließen ist, dass sie bei einem Unterbleiben dieses Versäumnisses - vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Ergebnis hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid - in diesem Umfang - mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG. Hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Überprüfungskosten für die Blitzschutzanlage wird in der Beschwerde vorgebracht, aus dem gesamten System des SSHG ergebe sich zweifelsfrei, dass Kosten für Seite 4 von 5

5 derartige Überprüfungen von der Sozialhilfe umfasst seien. Es handle sich hier um wesentliche, die Unterkunft betreffende Sachleistungen. Es könne nicht angehen, "dass jene Kosten, welche die Sicherheit der Sozialhilfeempfängerin durch entsprechende behördliche Überprüfungen garantieren, nicht bezahlt werden". Die Beschwerdeführerin müsste mangels finanzieller Mittel einen Brand ihres Hauses riskieren, "was nicht von der Gesetzessystematik des SSHG umfasst sein kann". Auch seien derartige Beträge in der Vergangenheit bezahlt worden, was zu einer nicht verständlichen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin führe. Vorweg ist zu bemerken, dass in der Beschwerde gar nicht behauptet wird, es handle sich hier um die Deckung eines laufenden Wohnungsaufwandes nach 12a SSHG (im Sinne der Terminologie des 12 Abs. 6 letzter Satz SSHG um einen "monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten"; vgl. im Übrigen die taxative Aufzählung der Betriebskosten im 21 MRG). Weiters ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, wenn sie sich darauf beruft, derartige Beträge seien in der Vergangenheit bezahlt worden. Ihr ist nämlich dabei entgegen zu halten, dass eine Berufung auf eine frühere Vollzugspraxis im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG dort versagen muss, wo eine gesetzliche Vorschrift entgegen steht. Wenn aber die Erhaltung einer Unterkunft aus mehreren Gründen in Frage gestellt ist, von denen einer unmittelbar aus der Bedürftigkeit entspringt, so hat im Grunde des 3 SSHG, wonach Sozialhilfe auch vorbeugend zu gewähren ist, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann, der Hilfe Suchende Anspruch auf entsprechende Sozialhilfe, die ihn in die Lage versetzt, den Verlust der Unterkunft jedenfalls aus diesem Grunde nicht gewärtigen zu müssen (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983, Slg. Nr /A, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ Sozialhilfegesetz sowie vom 18. Dezember 1985, Zl. 83/11/0102, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz; vgl. weiters Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 446). Die belangte Behörde hätte daher ermitteln müssen, ob die gegenständliche Überprüfung der Blitzschutzanlage dem Tatbestandselement einer "drohenden Notlage" - im Hinblick auf den Verlust der Unterkunft - zu subsumieren ist. Die Verneinung dieser Frage - und zwar für jeden Fall - kann nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen werden. Der zweitangefochtene Bescheid war daher in diesem Punkt gemäß 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Schließlich wird der zweitangefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches über den Ersatz von Heizkosten bekämpft, und zwar im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als alter und psychisch kranker Mensch einen erhöhten Wärmebedarf habe. Auch diesbezüglich gilt das oben zum erstangefochtenen Bescheid - unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/ Gesagte. Der zweitangefochtene Bescheid war daher auch in diesem Punkt gemäß 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 29. April Seite 5 von 5

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