Orientierungsätze: Verteilung zum Wohnort der Schwester, die gleichzeitig als Betreuerin des an einer Schizophrenie leidenden Klägers bestellt ist

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Normenkette: 51 AsylVfG Orientierungsätze: Verteilung zum Wohnort der Schwester, die gleichzeitig als Betreuerin des an einer Schizophrenie leidenden Klägers bestellt ist Länderübergreifende Verteilung; familiäre Gründe Tenor I. Unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2010 wird das Land verpflichtet, den Kläger auf das Land umzuverteilen. II. Das Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der derzeit der Stadt zugeteilte Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, begehrt die länderübergreifende Verteilung in das Land. 2 Der 1971 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Im Oktober 2008 reiste der Kläger auf dem Landweg ins Bundesgebiet nach zu seiner Schwester ein und beantragte Asyl, als er von der Polizei aufgegriffen wurde. Der Kläger wurde nach und dort mit Bescheid der Regierung von vom 5. Februar 2009 nach umverteilt, hielt sich jedoch auf Grund mehrfach wegen Erkrankung verlängerter Besuchserlaubnisse weitestgehend in auf. 3 Mit Bescheid vom 20. November 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. 4 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe keinen Asylanspruch, weil er auf dem Landweg und damit durch sichere Drittstaaten nach Deutschland gekommen sei. 5 Seine hiergegen erhobene Klage wies das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 23. März 2010 als unbegründet ab (Az. Au 6 K ). 6 Der Kläger ist psychisch erkrankt. Er hält sich seit mehreren Monaten in auf, wo er sich in ständiger stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befindet. Die Schwester des Klägers lebt in.

2 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts, Betreuungsgericht, vom 29. März 2010 (Az. ) wurde die Schwester des Klägers zur vorläufigen Betreuerin für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, der Sorge für die Gesundheit und der Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen für den Kläger bestellt. 8 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Kläger sei auf Grund einer schweren depressiven Episode nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen, seine freie Willensbestimmung sei ausgeschlossen. Bei der Auswahl der Betreuerin entsprach das Gericht dem Wunsch des Betroffenen und bestellte die Schwester als Person aus dem Kreis der Angehörigen. 9 Der beigezogenen Betreuungsakte des Amtsgerichts ist u.a. zu entnehmen, dass am 28. März 2010 die behandelnde Ärztin Dr. mitteilte, für den Kläger sei eine Operation erforderlich, auf Grund der depressiven Episode sei seine Einwilligungsfähigkeit nicht gegeben. Es liege kein freier Willensentschluss des Betroffenen vor, sondern eine akute schwere psychische Erkrankung. Ein Durchbruch des Blinddarms stehe unmittelbar bevor. 10 In einer Anhörung am 30. März 2010 erklärte sich der Kläger mit der Betreuerbestellung einverstanden. 11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. April 2010 ließ der Kläger beim Land die Umverteilung dorthin beantragen. 12 Zur Begründung verwies er auf seine Erkrankung und die Betreuerbestellung seiner Schwester. Sie könne ihren Aufgaben als Betreuerin nur nachkommen, wenn der Kläger am selben Ort sei wie sie selbst. 13 Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 lehnte das Land, Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde, den Antrag des Klägers auf Umverteilung ab. 14 Zur Begründung führte es aus, bei der Umverteilung sei lediglich der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Derartige Bindungen träfen beim Kläger mit Sicherheit nicht zu. Für die Unterbringung und medizinische Versorgung hätten die zuständigen Landesbehörden zu sorgen, das Land verfüge über keine besseren Instrumentarien als andere Bundesländer. Auch humanitäre Gründe von Gewicht lägen nicht vor, denn der Wunsch, den Ausgang des Asylverfahrens bei der Schwester in abzuwarten, sei zwar verständlich, aber rechtlich ohne Bedeutung. Bei der Entscheidung über Umverteilungen seien öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen, auch das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern. Dieses habe grundsätzlich Vorrang vor Belangen des Asylbewerbers. Im Rahmen der gleichmäßigen finanziellen und sozialen Belastung aller Bundesländer könne nur in besonderen Einzelfällen, bei denen nachweislich eine nicht zu vertretenden Härte durch den Aufenthalt am Zuweisungsort entstehe, eine Umverteilung rechtfertigen. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Die vorläufige Betreuung der Schwester werde durch den Zuweisungstatbestand in nicht berührt, ihren Aufgabenkreis könne sie auch von aus wahrnehmen. Umgekehrt würden dem Land durch einen Wohnortwechsel möglicherweise unkalkulierbare Kosten durch ärztliche Behandlungen entstehen, die dem Land in seiner prekären finanziellen Lage nicht zuzumuten seien. Vielmehr könne die Schwester den Kontakt durch Besuche, Telefonate und Briefwechsel aufrechterhalten. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei daher der Antrag abzulehnen. 15

3 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 14. Juni 2010 Klage erheben und beantragen, 16 unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf das Land umzuverteilen. 17 Zur Begründung wurde der Vortrag aus dem behördlichen Antrag vertieft und ergänzend dazu ausgeführt, die Betreuerin des Klägers lebe in, habe dort ihren Lebensmittelpunkt, wo auch ihre Kinder zur Schule gingen und könne daher nicht nach umziehen. Der Kläger sei auf Grund seiner Erkrankung außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und bedürfe der ständigen Betreuung und Unterstützung durch seine Schwester. 18 Die Regierung von beteiligte sich nicht als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren. 19 Der Klägerbevollmächtigte legte noch ein ärztliches Attest vom 14. Juli 2010 vor, wonach sich der Kläger seit dem 7. Juni 2010 in teilstationärer Behandlung wegen einer paranoiden Schizophrenie in der -Klinik befinde. Die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Klägers sei deutlich eingeschränkt, er weise u.a. eine ausgeprägte formale Denkstörung, Halluzinationen, paranoide Ängste und Wahn auf. Die einzige Sicherheit spendende Bezugsperson sei die in lebende und ihn unterstützende Schwester. Aus gesundheitlichen Gründen sei ein Wohnortwechsel von nach dringend indiziert. Aus ärztlicher Sicht werde dringend von einem Rückzug nach abgeraten. 20 Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 trat das Land der Klage entgegen. 21 Es führte aus, der Kläger sei nach 56 Abs. 3 AsylVfG nach wie vor räumlich auf das Stadtgebiet beschränkt. Örtlich zuständig sei nach 52 VwGO das Verwaltungsgericht, in welchem der Kläger seinen Aufenthalt zu nehmen habe. Eine Zustimmung zum Ortswechsel komme nur in Betracht, wenn der Kläger erkrankt sei und eine angemessene medizinische Betreuung nur am neuen Wohnort möglich sei. Dies dürfte angesichts des in allen Bundesländern hohen Standards der medizinischen Versorgung nicht der Fall sein. Zudem fehle es an einer Bestätigung, dass die Schwester den Kläger bei seinen Verrichtungen im täglichen Leben weiter unterstützen wolle. Sie sei auch nur befristet als Betreuerin bestellt. 22 Der im Verfahren beigezogenen Behördenakte der Stadt ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens Duldungen erhielt, zuletzt vom 21. Juli 2010, die befristet und mit der Nebenbestimmung einer Aufenthaltsbeschränkung auf den Freistaat Bayern versehen wurden. Gleichzeitig wurde ihm die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs erteilt. 23 Weiter erklärte sich die Stadt zu einer Umverteilung nach grundsätzlich bereit. 24 Mit Schriftsätzen vom 16. August 2010 und vom 25. Oktober 2010 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 25 Zusätzlich wurde ein Attest des -Krankenhauses vom 31. August 2010 vorgelegt, wonach sich der Kläger seit dem 2. August 2010 in der psychiatrischen Institutsambulanz in ambulanter Behandlung wegen einer

4 paranoiden Schizophrenie befinde, die nicht nur eine langfristige und regelmäßige medikamentöse Behandlung, sondern auch stabile soziale und familiäre Verhältnisse erfordere. 26 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 übertrug die Kammer die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der Stadt sowie die Betreuungsakten des Amtsgerichts, von beiden wurden jeweils auszugsweise Kopien für die Gerichtsakte gefertigt. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Umverteilung gegen das beklagte Land zusteht ( 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 2010 ist daher rechtswidrig und war aufzuheben ( 113 Abs. 1 VwGO). 29 Über die Klage konnte wegen des allseitigen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne diese entschieden werden ( 101 Abs. 2 VwGO). 30 Das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg ist für die Klage nach 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig, weil der Kläger seit Erlass des Zuweisungsbescheides vom 5. Februar 2009 seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk zu nehmen hat und eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegt (vgl. zur Zuständigkeitsregelung Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, 50, RdNr. 106). 31 Der Kläger hat nach 51 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Umverteilung in das Land. 32 Nach 51 Abs. 1 AsylVfG besteht die Möglichkeit einer länderübergreifenden Verteilung unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht. 33 Der Kläger und seine in lebende Schwester stellen, da sie beide volljährig sind, keine Kernfamilie in diesem Sinne mehr dar, sie sind keine minderjährigen Kinder ihrer Eltern mehr und miteinander nur in Seitenlinie verwandt. Der Schutz der Kernfamilie führt hier also für ihn zu keinem Umverteilungsanspruch. 34 Es liegen jedoch sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Diese sind gegeben, wenn Familienangehörige besonders auf den Schutz und die Hilfe des eine Umverteilung begehrenden Asylbewerbers oder umgekehrt dieser auf Schutz und Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen sind (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, 50, RdNr. 84). 35 Im vorliegenden Fall ist der Kläger auf die Hilfe und Unterstützung seiner in lebenden Schwester dringend angewiesen. Sie übernimmt die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, der Sorge für seine Gesundheit und der Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, da er sich auf Grund seiner paranoiden Schizophrenie in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand befindet. In befindet er sich teils in stationärer, teils in ambulanter Therapie. Diese wird von ihm wahrgenommen und von seiner Schwester mit kontrolliert, für alle auch kurzfristig erforderlichen Einwilligungen in ärztliche Behandlungsmaßnahmen ist sie bestellt.

5 36 Im Rahmen seiner gebotenen Ermessensentscheidung hat das Land zwar diesen Aspekt berücksichtigt, jedoch nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und daher rechtsirrtümlich einen Anspruch des Klägers auf Umverteilung verneint. Zwar ist durchaus im Rahmen der Umverteilung dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern einschließlich der Vermeidung einseitiger und unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen einzelner Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, 50, RdNrn. 58 f.). Allerdings ist das System der Umverteilung von Asylbewerbern insgesamt darauf angelegt, alle Bundesländer gleichmäßig zu belasten, so dass Umverteilungen in das Land voraussichtlich auch Umverteilungen aus dem Land heraus gegenüber stehen. Dass der Kläger derzeit behandlungsbedürftig erkrankt ist, ändert daran nichts. Das Risiko, dass ein zugewiesener Asylbewerber erkrankt und einer kostspieligen Behandlung bedarf, trifft grundsätzlich alle Bundesländer im gleichen Umfang. Dieser Gesichtspunkt kann also einer Umverteilung des Klägers nicht ausschlaggebend entgegengehalten werden. 37 Auf der anderen Seite hat das Land das private Interesse des Klägers, in die räumliche Nähe seiner Schwester ziehen zu dürfen, nicht mit dem erforderlichen Gewicht eingestellt. Der Kläger ist dringend auf die Betreuung durch seine Schwester angewiesen, insbesondere bei der ambulanten Therapie handelt es sich hier nicht nur um eine rechtliche Betreuung im Rahmen der Stellung durch das Amtsgericht, sondern auch um die tatsächliche Unterstützung bei der Durchführung der ambulanten Therapie. Da der Kläger alleinstehend ist und sonst über keine Verwandten oder Bezugspersonen von vergleichbarem Gewicht verfügt, ist er auf die Hilfe und Unterstützung seiner in lebenden Schwester angewiesen. Da sie ihren Lebensmittelpunkt in hat, ist ihr ein räumlicher Wechsel nach nicht zuzumuten. Dass allein eine Fernbetreuung auf schriftlichem, telefonischem oder vergleichbarem Wege statt durch persönliche Anwesenheit nicht ausreicht, hat schon die lebensbedrohliche Situation des Klägers am 28./29. März 2010 in gezeigt, als seine Schwester noch nicht zur Betreuerin bestellt war und dringend eine Einwilligung in eine Blinddarmbehandlung zur Vermeidung eines Blinddarmdurchbruchs erforderlich wurde, in welcher der Kläger auf Grund seiner wahnhaften Störung jedoch nicht einzuwilligen imstande war. Gerade um solche, nicht vorhersehbaren Ereignisse in ihren Folgen aufzufangen, auch überraschenden Entwicklungen im Rahmen der Behandlung Rechnung zu tragen, bedarf es einer tatsächlichen und räumlichen Greifbarkeit der Betreuerin in der Nähe des Klägers. Da die Schwester des Klägers jedoch nicht nach wechseln kann, weil ihr persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in ist, kommt daher nur eine Umverteilung des Klägers nach in Betracht. 38 Insoweit reduziert sich das Entscheidungsermessen des beklagten Landes auf Null (zur Ermessensreduktion besonders bei psychosozialen Erkrankungen vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, 50, RdNrn. 83 f., 51, RdNrn. 5, 8), so dass es durch das Gericht zur Umverteilung zu verpflichten war. 39 Daher war der Klage stattzugeben. 40 Die Kostenentscheidung folgt 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach 83 b AsylVfG nicht erhoben, weil die Umverteilung nach 51 AsylVfG eine Streitigkeit nach diesem Gesetz ist. Eine Streitwertentscheidung erübrigt sich daher. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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