Die wesentlichen Änderungen durch die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
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- Hannelore Waldfogel
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1 Die wesentlichen Änderungen durch die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 Fachforum im Bauzentrum München Dipl.-Ing. Thomas Gobmaier am
2 Gliederung 1. Einführung 2. Geltungsbereich und Inkrafttreten 3. Verschärfung der Grenzwerte 4. Verbesserung des Vollzugs 5. Referenzgebäudeverfahren Wohngebäude 6. Änderungen in der Energiebereitstellung 7. Energieausweis 8. Zusammenfassung 2
3 Einführung Energieeinsparverordnung (EnEV) Quelle: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, Drucksache 569/08 des Bundesrats Ziel der EnEV Die EnEV ist Teil des Gesamtkonzeptes der Regierung für eine Energie- und Klimapolitik, und soll wirtschaftlich nutzbare Potenziale im Gebäudebereich zur Verbesserung der Energieeffizienz erschließen. Ziel der Novellierung Ziel der Änderungen der EnEV 2009 ist die nachhaltige Senkung des Energiebedarfs im Gebäudebereich zur Einsparung fossiler Brennstoffe und zur Reduktion des Ausstoßes klimaschädlicher Gase. 3 Zielerreichung Hierzu werden die energetischen Anforderungen an Gebäude im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, dem Stand der Technik und der Energiepreisentwicklung angepasst. Verschärfung der energetischen Anforderungen um durchschnittlich 30 % Ausweitung einzelner Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden Regelung zur langfristigen stufenweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Stärkung des Vollzugs der EnEV
4 Geltungsbereich der EnEV Die EnEV bezieht sich auf Neubau von Wohngebäuden (Beheizung länger als 4 Monate auf über 19 C) Neubau von Nichtwohngebäuden (Beheizung länger als 4 Monate auf über 12 C) Sanierung: Mehr als 10 % der Fläche einer Bauteilart des Gebäudes Sie enthält Bestimmungen zur Einhaltung des maximalen Jahres-Primärenergiebedarfs, des maximalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten, und des sommerlichen Wärmeschutzes. Die EnEV gilt nicht für: Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung oder der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen, Großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen, unterirdische Bauwerke, Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude. 4
5 Inkrafttreten der EnEV 2009 Einreichung von Bauanträgen, Bauanzeigen, oder in Kenntnis Setzung vor dem 1. Oktober 2009 EnEV2007 gilt Die EnEV 2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft Einreichung von Bauanträgen, Bauanzeigen, oder in Kenntnis Setzung nach dem 1. Oktober 2009 EnEV2009 gilt Bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben gilt Beginn der Maßnahme als Stichtag Freiwillige Einhaltung der EnEV2009, wenn Bauantrag vor 1. Oktober eingereicht, aber bis dahin noch nicht genehmigt ( heute schon Planung nach EnEV2009 möglich) Vorschau: Die nächste Novellierung der EnEV mit einer weiteren Reduktion der Grenzwerte um 30 % soll laut IEKP 2011 (2012) erfolgen. 5
6 Verschärfung der Grenzwerte gegenüber der EnEV2007 Im Neubau Senkung des Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30 % Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten (Gebäudehülle) um 15 % Sanierung bestehender Gebäude: Weiterhin darf bei Sanierung die EnEV um 40 % überschritten werden Bagatellgrenze für EnEV-Anforderungen an ein Bauteil: Früher 20 % der Fläche der Fassade, nun 10 % der Fläche des jeweiligen Bauteils des gesamten Gebäudes Bauteile: Verschärfung der Anforderungen an Gebäudehülle um 30 % Gesamtes Gebäude: Senkung des Jahres-Primärenergiebedarf um 30 % Verschärfung der Anforderungen an Gebäudehülle um 15 % Alternative zwischen Bewertung einzelner Bauteile oder des ganzen Gebäudes 6 Treppenhaus mit Glasbausteinen vor und nach der Sanierung
7 Nachrüstpflichten unabhängig von Sanierungen im Bestand Außerbetriebnahme von Heizkessel vor Oktober 1978 (Ausnahme: Brennwertbzw. Niedertemperaturkessel bzw. Leistung kleiner 4 kw oder größer 400 kw) Dämmung des Daches oder der obersten ungedämmten Geschossdecke Bei Unwirtschaftlichkeit oder selbstgenutzten EFH&ZFH ohne Eigentümerwechsel seit Feb gilt Nachrüstpflicht für Dämmung nicht. Nachrüstpflicht von elektronischen Steuerungseinrichtungen, um Sollwert für Be- und Entfeuchtung getrennt regeln zu können (6 Monate Frist) bei Lüftungsund Klimaanlagen mit Be- und Entfeuchtung 7
8 Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung 8 Ifeu-Studie: Evaluation und Begleitung der Umsetzung der Energieeinsparverordnung 2002 in Baden-Württemberg: Bei 30 % der Gebäude kümmert sich niemand um die Einhaltung der EnEV, nur 43 % des Verbesserungspotenzials der EnEV werden ausgenutzt. Daher wird in EnEV 2009 der Vollzug verbessert. Unternehmererklärung Formlose Bestätigung des ausführenden Unternehmers bei Modernisierungsarbeiten oder neuen Heizungs-/Kälteanlagen für den Eigentümer, dass die EnEV-Vorgaben eingehalten wurde. Unternehmererklärung ist schriftlich und unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer vorzulegen und 5 Jahre aufzubewahren sowie bei Verlangen den Behörden vorzuzeigen Verstärkung der Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften: Bauherr sowie Personen, die in dessen Auftrag tätig werden Beauftragung des Bezirksschornsteinfegers Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.b. Austausch Heizkessel bei Sanierung oder Nachrüstverpflichtungen).
9 Ordnungswidrigkeiten Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen Anforderungen der EnEV Nicht-Ausstellen oder verzögertes Ausstellen der Unternehmererklärung Nicht-Einhalten von Grenzwerten oder zu geringer sommerlicher Wärmeschutz Verwendung falscher Gebäudearten bei Ausstellung von Energieausweisen. Abgabe von Daten für den Energieausweis, welche der EnEV nicht genügen (Datenqualität) Verwendung von Daten für Energieausweis, welche der EnEV nicht genügen Erstellung eines Energieausweises oder Modernisierungsempfehlungen ohne Ausstellungsberechtigung Nicht-, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges zugänglich machen des Energieausweises bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing an den potenziellen Nutzer 9
10 Exkurs Heizkostenverordnung (HeizkostenV) Novellierung 2009 Heizkostenabrechnung bei Passivhäusern soll ganz entfallen, da hier die Messgebühren einen ganz erheblichen Teil der Heizkosten ausmachen können. Kürzungsrecht für Mieter, wenn der Vermieter Nachrüstungsverpflichtungen beim Wärmeerzeuger nicht nachgekommen ist. Veraltete Messgeräte sind auszutauschen: Vor Juli 1981 installierte Heizkostenverteiler oder Warmwasserkostenverteiler müssen bis spätestens Ende 2013 ausgetauscht werden. 10
11 Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude DIN V vs. bestehenden Verfahren (nach DIN V und DIN V ) Einführung des Referenzgebäudeverfahrens nun auch für Wohngebäude Ziel: Harmonisierung der Berechnungsverfahren und Verbesserung bei energieeffizienten Gebäuden Vorteil: Ein möglicher Lösungsweg ist bereits vorgezeichnet, dadurch einfacher verständlich. Der Anwender hat freie Wahl zwischen den Berechnungsverfahren 11 Bildquelle: Vortrag "Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009/2012 Auswirkungen auf die Bauausführung" von Prof. Dr. Gerd Hauser am 12. März. 2009
12 Bewertung der Energieträger Die primärenergetische Bewertung von Strom wird von 2,7 auf 2,6 reduziert. Grund ist ein gestiegener Anteil an regenerativer Einspeisung Strom aus erneuerbaren Energien (Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und Umweltwärme) sowie neu Wasser- und Windkraft darf in Berechnung mit einfließen, wenn in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang erzeugt und wenn vorrangig selbst genutzt wird (Neubau). Flüssige und gasförmige Biomasse erhalten für den nicht-regenerativen Anteil den gleichen Primärenergiefaktor wie Heizöl und Erdgas H Wenn Erzeugung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stattfindet, kann für den nicht erneuerbaren Anteil vereinfacht 0,5 angenommen werden 12
13 Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Ab Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Anlagen mit einem Alter von min. 30 Jahre (dadurch stufenweise). Der Ersatz von alten Geräten durch neue ist ausgeschlossen. Gilt nicht für elektrische Fußbodenheizung Die Pflicht entfällt wenn: Keine ausschließliche Beheizung vorhanden Wohngebäude weniger als 6 Wohneinheiten hat Nicht-Wohngebäude weniger als 500 m² hat Gebäude Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt bzw. Bauantrag ab 1995 gestellt Öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.b. Festsetzung Bebauungsplan) Befreiung bei unbilliger Härte (keine Wirtschaftlichkeit) muss erteilt werden Bei Gebäuden mit sehr niedriger Leistungsbedarf von weniger als 20 W/m² wie z.b. bei Passivhäusern gilt eine Ausnahme! (Windstromheizung als Speicher möglich). 13
14 Energieausweise Der Eigentümer ist für die Datenqualität seiner Daten verantwortlich. Unkorrekte Datenermittlung sowie bereitstellung und -verwendung sind eine Ordnungswidrigkeit. Bei bedarfsbasiertem Ausweis werden weitere Angaben gefordert (z.b. zu erneuerbaren Energien, Lüftungsanlagen, Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz) Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig Er wird ungültig, sobald ein neuer Energieausweis erstellt werden muss Quelle: Nichtamtliche Lesefassung der EnEV 14
15 Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen Klima- und Lüftungsanlagen: Inbetriebnahme- und 10-Jahres-Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen (Personen mit berufsqualifizierenden Hochschulabschluss) durchgeführt werden und müssen von den Behörden geprüft werden können Anlagen mit Be- und Entfeuchtung: Nachrüstpflicht von elektronischen Steuerungseinrichtungen, um Sollwert für Be- und Entfeuchtung getrennt regeln zu können (6 Monate Frist) Klimaanlagen mit mehr als 12 kw Nennleistung Kälte oder m³/h Nennvolumenstrom müssen bei Neubau oder Erneuerung eine Wärmerückgewinnung haben. Kälteverteilungs- und Kaltwasseranlagen Dämmpflicht bei Neubau und Ersatz (normalerweise gegen Kondensatanfall und Korrosion bereits gedämmt) 17
16 Anlagentechnik Bei Inbetriebnahme gibt es nun für alle Wärmeerzeuger anlagentechnische Mindestanforderungen (auch Wärmepumpen und Holzpelletheizungen). Die Mindestanforderungen berechnen sich für alle Systeme mittels einer Aufwandszahl. Für Brennwertgeräte und Niedertemperaturgeräte gilt diese als erfüllt. Unterschreitet ein Bestandsgebäude den Primärenergiebedarfskennwert um 40 %, so ist es von der Regel ausgenommen. Für innovative Heizsysteme, für die es weder anerkannte Regeln der Technik noch gesicherte Erfahrungswerte gibt, können Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften zur Berechnung angesetzt werden. 18
17 Diskutierte, aber nicht enthaltene Themen Keine Stichprobenregelung: Behörden sind nicht verpflichtet, mindestens stichprobenhaft die Unternehmenserklärungen zu prüfen. Keine Eigentümererklärung: In Eigenleistung durchgeführte Arbeiten müssen nicht dokumentiert werden (Begründung: Fachkenntnis zur Erkennung der EnEV- Anforderungen fehlt). Keine Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen, um Energiepass ausstellen zu dürfen (nur mit geforderter beruflicher Vorbildung erlaubt). Entfallen aus EnEV 2007: Bei Ausbau des Dachgeschosses gab es früher 76% Regel für HT Durch das EEWärmeG ist Prüfung einer regenerativen Versorgung nicht mehr in EnEV vorgeschrieben 20
18 Literatur Empfohlene Zusammenfassungen: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Welche Änderungen bringt die neue Energieeinsparverordnung (Kurze Übersicht) Dena Deutsche Energie-Agentur: Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (14-seitige Übersicht) haus/energieausweis/gesetze_verordnungen/enev/dena-infotext_zur_enev_09- Stand_Bundesratsbeschluss_ pdf Haus&Grund: Synopse der EnEV 2007 und der EnEV 2009 (Kabinettsbeschluss vom )
19 Zusammenfassung Die EnEV 2009 verschärft die Grenzwerte um ca. 30 % Dadurch steigen die Investitionskosten. Die Energiekosten und somit die Lebenszykluskosten sind meist geringer Das Wirtschaftlichkeitsgebot ( unbillige Härte ) ermöglicht Befreiungen Vorhandene Berechnungsprogramme werden ungültig Manuelle Berechnung nur mit sehr hohem Aufwand möglich Die Offenheit für neue Technologien ist durch Erweiterung und Verbesserung der nutzbaren Vergleichstechnik gestiegen Durch das Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude wird die EnEV anschaulicher für Laien Das EEWärmeG ist leider noch nicht integriert. 15
20 16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
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