Geschäftsunfähigkeit Stiftungen Kontoverträge

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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT AUGUST Geschäftsunfähigkeit Stiftungen Kontoverträge Neufassung der Brüssel I-VO Wegfall des Exequaturs Begründung von Aufgriffsrechten Nur teilweise Anrechnung Elternkarenzzeiten Kapitaleinkünfte-Besteuerung Zurechnung von Zinsen Haftungsbefreiung bei Umweltschäden Beitreibungskostenpauschale, höhere Verzugszinsen Zahlungsverzugs-RL

2 GELEITET VON J. SCHUCH PH. VONDRAK Zurechnung von Zinsen nach der Neuordnung der Kapitaleinkünftebesteuerung Mit dem Budgetbegleitgesetz ) wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend neu geregelt. Nachfolgend wird untersucht, zu welchen Änderungen es dadurch bei der Zurechnung von Zinsen gekommen ist. 2 ) FLORIAN BRUGGER 748 ecolex 2011 A. Zurechnung von Zinsen bei entgeltlicher Übertragung von Kapitalforderungen Bei der entgeltlichen Übertragung einer Kapitalforderung war bisher (vor dem BBG 2011) [d]er bis zum Veräußerungszeitpunkt angefallene Kapitalertrag als Entgelt für die zeitanteilige Nutzungsüberlassung dem Veräußerer zuzurechnen. Daher war [d]er vom Erwerber (am Ende der Laufzeit) vereinnahmte (volle) Betrag an Zinsen in einen Teil steuerneutraler Forderungseinziehung (Betrag der bei Erwerb an den Veräußerer bezahlten Stückzinsen) und in einen weiteren Teil steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen des Erwerbers (Zinsertrag ab dem Erwerbszeitpunkt) aufzuteilen. 3 ) Diese Zurechnungsgrundsätze wurden mit dem BudBG 2011 aufgegeben. Nach 27 a Abs 3 Z 2 lit a EStG sind die im Kaufpreis berücksichtigten Stückzinsen nunmehr Teil der Anschaffungskosten der Kapitalforderung; sie sind somit bei Veräußerung oder Einlösung der Kapitalforderung abzuziehen. 4 ) Daraus folgt, dass eine Zinszahlung, die nach Erwerb der Kapitalforderung fällig ist, auch insoweit dem Erwerber zuzurechnen sein muss, als sie auf die noch vom Veräußerer erbrachte Kapitalüberlassung entfällt. 5 ) Damit kehrt der Gesetzgeber zu jenen Zurechnungsgrundsätzen zurück, die der RFH in seiner Rsp zum destg ) entwickelt hat. Aus praktischen Gründen hat der RFH für die Zurechnung von Einnahmen aus verzinslichen Wertpapieren darauf abgestellt, wer im Fälligkeitszeitpunkt Inhaber des Stammrechts ist: Es ist praktisch kaum durchführbar, bei Veräußerung von Wertpapieren, einen Teil des Kaufpreises als Ersatz für entgehende Einnahmen zu behandeln und dem Erwerber denselben Betrag als Werbungskosten für die späteren Kapitalerträge anzurechnen. Mit Rücksicht auf 37 Abs 2 Nr 2 [jetzt 27 Abs 6 Z 3 EStG] einerseits ( sofern die Aktien, Schuldverschreibungen und sonstigen Anteile im Eigentum des Steuerpflichtigen bleiben ) und 38 Abs 2 [jetzt 28 Abs 1 Z 4 EStG] andererseits ( und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreise von Grundstücken enthalten sind ) ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine derartige Umständlichkeit nicht gewollt hat, obwohl es theoretisch richtig ist, daß derjenige, der ein Wertpapier mit jährlicher Verzinsung in der Mitte des Jahres veräußert, in dem Kaufpreis nicht ganz die Hälfte des Jahresbetrags der Zinsen ersetzt erhält und der Erwerber diesen Betrag zur Erlangung der nächsten Jahreszinsen aufwendet. Die einfache Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Einkommen desjenigen, in dessen Hand sie fällig werden, führt insofern kaum zu erheblichen Unbilligkeiten, als Käufer und Verkäufer diesen Umstand bei Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen können. 7 ) Obwohl diese Auffassung auf Kritik gestoßen ist, 8 ) hat der RFH daran zunächst festgehalten, 9 ) sie aber letztlich in seiner Rsp Dr. Florian Brugger ist Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien und Lehrbeauftragter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien. Der Autor dankt Mag. Kasper Dziurdź, Mag. Veronika Kumer und Univ.-Prof. Dr. Dr.hc. Michael Lang für wertvolle Anregungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts. 1) BGBl I 2010/111. 2) Der Beitrag berücksichtigt die durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 zu erwartenden Änderungen (1212 BlgNR 24. GP; vgl zur RV Schlager, KESt neu im AbgÄG 2011: Besser spät als nie, RdW 2011, 360 [360 ff]). Daher wird auf 27 Abs 5 Z 5 und 6 sowie 95 Abs 3 EStG idf BudBG 2011 nicht eingegangen (vgl zu diesen Vorschriften Brugger/Fürnsinn, Wegzug und Zuzug, in Mühlehner/ Cserny/Petritz/Plott [Hrsg], Die Besteuerung von Kapitalvermögen [2011] 83 [85 ff]). 3) VwGH , 2005/13/0075; vgl auch Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanzierung, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg), Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlagen nach der Steuerreform (1990) 101 (111 f); Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993) 27 Rz 24; Zorn, Einkünftezurechnung bei Abtretung einer stillen Beteiligung, RdW 1994, 290 (292); Stangl, Privatstiftungen: Unterjährige Veräußerung/unterjähriger Erwerb von Forderungswertpapieren und Zwischenbesteuerung, RdW 2005, 385 (386 f); Kirchmayr, Schuldverschreibungen Grundsatzfragen der Abgrenzung von Zinsen und Stammrecht, in Beiser/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, in FS Doralt (2007) 185 (187 f). 4) Vgl auch ErläutRV 986 BlgNR 24. GP 119: So sollen die im Zuge des Ankaufs eines Wertpapiers bezahlten Stückzinsen künftig beim Erwerber Teil der Anschaffungskosten darstellen, die dann bei einem Verkauf seinerseits bzw bei der Einlösung des Wertpapiers vom Veräußerungserlös bzw Einlösungsbetrag abgezogen werden können. 5) Vgl auch Cserny, Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, in Mühlehner/Cserny/Petritz/Plott, Kapitalvermögen 51 (54). 6) RGBl 1925 S ) RFH , VI D 1/28 StuW 1928, ) Vgl Seelmann-Eggebert, Die Einkommenbesteuerung laufender Dividenden, StuW 1929, 337 (363 ff). 9) Vgl RFH , VI A 1521/29 StuW mit grundlegenden Überlegungen zur Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen; vgl dazu auch Zitzlaff, Wer hat bei Veräußerung festverzinslicher Wertpapiere die Stückzinsen als Einkommen zu versteuern? DStZ 1930, 147 (147 f).

3 zum destg ) verworfen und damit den Grundstein für die bis zum BudBG 2011 geltenden Grundsätze der Zurechnung von Zinsen gelegt: Es liegt nicht fern, anzunehmen, daß dem Veräußerer unmittelbar mit der Zahlung der Stückzinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen, die alsdann beim Erwerber, soweit er später den Zins bekommt, als durchlaufende Gelder anzusehen sein können. 11 ) B. Zurechnung von Zinsen bei unentgeltlicher Übertragung von Kapitalforderungen Bei der entgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen werden auch nach dem BudBG 2011 in der Totalbetrachtung nur Zinsen besteuert, die auf die von Veräußerer und Erwerber jeweils erbrachte Kapitalüberlassung entfallen. Nur ein solches Ergebnis dürfte mit den bisher aus den Gemeinsamkeiten der Einkünftetatbestände abgeleiteten 12 ) Grundsätzen der Einkünftezurechnung in Einklang zu bringen sein, wonach sich die Zurechnung von Einkünften nach der Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle richtet, 13 ) die bei Zinseinkünften im Regelfall das wirtschaftliche Eigentum am zugrundeliegenden Stammrecht vermittelt. 14 ) Nach diesen Grundsätzen ist somit zu fordern, dass (zumindest in der Totalbetrachtung) jene Zinsen besteuert werden, die auf den Zeitraum entfallen, in dem der Steuerpflichtige wirtschaftlicher Eigentümer des Stammrechts war. Fraglich ist, ob ein solches Ergebnis auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen weiterhin gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden näher zu betrachten. Für die Übertragung von Todes wegen kam es nämlich schon bisher zu einer Durchbrechung der sonst geltenden Zurechnungsgrundsätze ( 32 Z 2 EStG), die darauf zurückzuführen ist, dass nach 39 EStG nur das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen der Besteuerung zugrunde zu legen ist und der Steuerpflichtige daher mit seinem Tod als Zurechnungssubjekt für danach realisierte Einnahmen wegfällt. 15 ) Kommt es anlässlich der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitalforderung zur Besteuerung nach 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG (Depotentnahme), wird die unentgeltliche Übertragung im Ergebnis wie eine entgeltliche Übertragung behandelt der Rechtsvorgänger versteuert die bis zur Übertragung entstandenen Stückzinsen, die im gemeinen Wert der Kapitalforderung enthalten sind ( 27 a Abs 3 Z 2 lit b EStG); 16 ) diese Stückzinsen sind damit Teil der vom Rechtsnachfolger übernommenen Anschaffungskosten ( 27 a Abs 4 Z 1 EStG). Daher spricht auch nichts dagegen, in diesen Fällen auf die im Bereich der entgeltlichen Übertragung geltenden Zurechnungsgrundsätze zurückzugreifen und somit eine nach Übertragung der Kapitalforderung fällige Zinszahlung auch insoweit dem Rechtsnachfolger zuzurechnen, als sie auf den Zeitraum der Kapitalüberlassung des Rechtsvorgängers entfällt. Die Zurechnung von Zinsen zu jenem Steuerpflichtigen, der im Fälligkeitszeitpunkt Inhaber des Stammrechts ist, erweist sich allerdings als problematisch, wenn die unentgeltliche Übertragung außerhalb des Tatbestands des 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG erfolgt. Der Rechtsnachfolger müsste dann nämlich Zinsen für einen Zeitraum versteuern, in dem nicht er, sondern sein Rechtsvorgänger wirtschaftlicher Eigentümer des Stammrechts (und somit nach bisherigem Verständnis Inhaber der Einkunftsquelle) war. Daher könnte erwogen werden, Zinsen in Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen außerhalb des Tatbestands des 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG wie bisher nach der erbrachten Kapitalüberlassung zuzurechnen dem Rechtsnachfolger wäre ein Vorteil aus der Veräußerung des Stammrechts zur Gänze zuzurechnen; Zinsen hingegen nur insoweit, als sie auf den Zeitraum nach der Übertragung entfallen. Die dafür erforderliche Trennung zwischen Vermögens- und Ertragssphäre steht der Beibehaltung dieser Zurechnungsgrundsätze nicht entgegen, da die Unterscheidung zwischen Vermögens- und Ertragssphäre durch das BudBG 2011 insgesamt nicht aufgegeben wurde (s nur 27 Abs 2 und 3 EStG) und auch sonst nicht durchwegs übereinstimmende Rechtsfolgen für Vermögens- und Ertragssphäre vorgesehen sind. 17 ) Auch 27 Abs 6 Z 4 EStG, wonach [d]er Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß [ 27] Abs 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen) als Veräußerung isd 27 Abs 3 EStG gilt, spricht nicht gegen die Zurechnung von Zinsen nach der erbrachten Kapitalüberlassung. Bei Veräußerung einer zuvor unentgeltlich erworbe- 10) RGBl I 1934 S ) RFH , IV 76/27 StuW 1938, 122; anders noch RFH , VI A 958/32, RStBl 1934, 581; , VI A 137/ 35 RStBl 1936, 1132; vgl dazu auch Kaemmel/Bacciocco, Einkommensteuergesetz 2 (1938) 20 Anm 13; Blümich, Einkommensteuergesetz 3 (1938) 20 Anm 7. 12) Vgl Ruppe, Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Einkunftsquellen als Problem der Zurechnung von Einkünften, in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht (1979) 7 (15 ff). 13) Vgl Ruppe in Tipke, Einkunftsquellen ) Vgl Tanzer, Einkünftezurechnung im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht (2003) 36; Stangl, Zurechnungsfragen bei der unterjährigen Abtretung von Kapitalforderungen, RdW 2005, 719 (720); Kofler, Die steuerliche Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften (2002) 316 f; vgl auch EStR 2000 Rz ) Vgl zb Ruppe, Einkommensteuerrechtliche Positionen bei Rechtsnachfolge, in Schulze-Osterloh (Hrsg), Rechtsnachfolge im Steuerrecht (1987) 45 (56 ff); vgl auch Brugger, Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich (2011) 27 mwn. Hingegen dürfte EStR 2000 Rz 109 nicht unterscheiden, ob eine Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen vorliegt. 16) Vgl die in der RV zum AbgÄG 2011 vorgesehene Änderung von 95 Abs 3 Z 2 EStG (letzter Satz): Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Z 3 sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen ; vgl auch Brugger/Fürnsinn in Mühlehner/Cserny/Petritz/Plott, Kapitalvermögen 87 f zu den durch 27 Abs 5 Z 5 und 6 sowie 95 Abs 3 EStG idf BudBG 2011 hervorgerufenen Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Realisationstatbestände des 27 Abs 6 Z 1 EStG Stückzinsen erfassen. 17) So etwa hinsichtlich der Abgeltungswirkung des KESt-Abzugs im betrieblichen Bereich ( 97 Abs 1 letzter Satz EStG) oder im Bereich der ausschüttungsgleichen Erträge bei Investmentfonds ( 40 Abs 2 Z 1 InvFG). ecolex

4 nen Kapitalforderung kann es beim Veräußerer nämlich nur insoweit zu einem Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital kommen, als ihm der im Zuge der Veräußerung realisierte Vorteil auch zuzurechnen ist. Allerdings führt der Rückgriff auf die vor dem BudBG 2011 geltenden Zurechnungsgrundsätze für Zinsen in Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen außerhalb des Tatbestands des 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG nicht in jeder Konstellation dazu, dass im Ergebnis auch jene Zinsen besteuert werden, die auf den Zeitraum entfallen, in dem der Steuerpflichtige Inhaber des Stammrechts war. Wird nämlich eine zuvor entgeltlich erworbene Kapitalforderung unentgeltlich weiterübertragen, gehen die Anschaffungskosten und darin auch die vom Rechtsvorgänger abgegoltenen Stückzinsen ( 27 a Abs 3 Z 2 lit a EStG) auf den Rechtsnachfolger über ( 27 a Abs 4 Z 1 EStG). Damit erscheint ein Besteuerungsergebnis nicht erreichbar, das der jeweils erbrachten Kapitalüberlassung Rechnung trägt (zb ist eine nach dem entgeltlichen Erwerb, aber vor der unentgeltlichen Weiterübertragung geleistete Zinszahlung in voller Höhe vom Empfänger zu versteuern; die in den Anschaffungskosten berücksichtigten Stückzinsen wirken sich bei ihm jedoch nicht aus, wenn die unentgeltliche Weiterübertragung außerhalb des Tatbestands des 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG erfolgt). Wenn aber durch den Rückgriff auf die vor dem BudBG 2011 geltenden Zurechnungsgrundsätze für Zinsen ohnehin nicht generell sichergestellt werden kann, dass im Ergebnis jene Zinsen besteuert werden, die auf den Zeitraum entfallen, in dem der Steuerpflichtige Inhaber des Stammrechts war, ist wohl mit den Worten des RFH anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine derartige Umständlichkeit (insb im Bereich des KESt-Abzugs) nicht gewollt hat. Somit dürfte sich die Zurechnung von Zinsen nach dem BudBG 2011 durchwegs danach richten, wer im Fälligkeitszeitpunkt Inhaber des Stammrechts ist. Geht man davon aus, dass die bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisation durch das BudBG 2011 keine Änderung erfahren haben, fällt nunmehr die Zurechnung des zeitanteilig mit der erbrachten Kapitalüberlassung entstehenden Wirtschaftsguts Zinsforderung 18 ) nicht mehr zwingend mit der Zurechnung der Zinsen zusammen. 19 )Eine Doppel- oder Nichterfassung von Zinsen in jenen Fällen, in denen eine Kapitalforderung im Zuge einer unentgeltlichen Übertragung in ein Betriebsvermögen eingelegt oder aus einem Betriebsvermögen entnommen wird, dürfte damit jedoch nicht verbunden sein: Wird eine unentgeltlich erworbene Kapitalforderung in ein Betriebsvermögen eingelegt, verhindert die in 6 Z 5 EStG vorgesehene Bewertung der Einlage mit den Anschaffungskosten die Nichterfassung der auf die Kapitalüberlassung des Rechtsvorgängers entfallenden Zinsen (sofern diese Zinsen nicht ohnehin bereits beim Rechtsvorgänger im Zuge der unentgeltlichen Übertragung nach 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG erfasst wurden). Wird eine Kapitalforderung durch die unentgeltliche Übertragung aus dem Betriebsvermögen entnommen, werden die bis zur Entnahme entstandenen Zinsen spätestens im Entnahmezeitpunkt als Betriebseinnahme erfasst; 20 ) der Teilwert der Kapitalforderung (samt Zinsforderung) im Entnahmezeitpunkt bildet die Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers. 21 ) In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen außerhalb des Tatbestands des 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG wird die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle als das die Einkünftezurechnung bestimmende Kriterium durch das BudBG 2011 aufgegeben. Diese Abkehr von den bisher geltenden Grundsätzen der Einkünftezurechnung könnte sich wenn das Gesetz tatsächlich kein anderesauslegungsergebniszulässt in verfassungsrechtlicher Hinsicht als problematisch erweisen, da die Besteuerung von Zinsen für einen Zeitraum vorgesehen ist, in dem der Steuerpflichtige nicht selbst Kapital zur Nutzung überlassen hat. Nach Ansicht des VwGH (zur Veräußerung einer echten stillen Beteili- 18) Vgl zb Widhalm, Kapitalertragsteuer und zeitliche Zuordnung von Kapitaleinkünften, in Lechner/Staringer/Tumpel (Hrsg), Kapitalertragsteuer (2003) 89 (92 ff). 19) Vgl zum bisher bestehenden Zusammenhang zwischen Forderungsentstehung und Einkünftezurechnung Gassner, Grundsatzfragen der Einkünftezurechnung, ÖStZ 2003, 438 (440). 20) Die bis zum Entnahmezeitpunkt entstandene Zinsforderung wird gemeinsam mit dem Stammrecht entnommen. Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich erfolgt die Gewinnrealisation bereits laufend mit Entstehung der Zinsforderung. Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG kommt es durch die Entnahme der Zinsforderung zur Einnahmenerzielung (vgl VwGH , 94/14/ 0158). Da für Zwecke des KESt-Abzugs von der Zuordnung des Kapitalvermögens zum Privatvermögen auszugehen ist (vgl die in der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 vorgesehene Änderung von 93 Abs 5 EStG), kann zwar anlässlich einer im Zuge der unentgeltlichen Übertragung erfolgenden Depotentnahme ein KESt-Abzug vorzunehmen sein. Ein Einkünftetatbestand wird durch die Depotentnahme jedoch nicht verwirklicht, da der Verweis des 27 a Abs 6 EStG die Tatbestände des 27 Abs 6 Z 1 EStG nicht umfasst und somit deren Anwendung im betrieblichen Bereich nicht vorgesehen ist. Damit steht im Entnahmezeitpunkt fest, dass für die laufend erzielten Zinseinkünfte oder den anlässlich der Entnahme realisierten Gewinn kein KESt-Abzug für Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgt ist und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Mangels Besteuerung dieser Einkünfte im Wege des KESt-Abzugs kann somit auch keine Abgeltungswirkung ( 97 EStG) eintreten. Die Erfassung der laufend erzielten Zinseinkünfte oder des anlässlich der Entnahme realisieren Gewinns muss daher im Veranlagungsverfahren erfolgen, wobei fraglich ist, wie im Bereich der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich bei der Entnahme von Zinsforderungen vorzugehen ist, die in früheren Veranlagungszeiträumen entstanden sind. Fraglich ist auch, ob die zwingende Erfassung von Zinsen im Veranlagungsweg in Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalforderungen aus einem Betriebsvermögen in Einklang mit den Vorgaben des EndbesteuerungsG steht. Für die Vereinbarkeit mit dem EndbesteuerungsG spricht, dass die Steuerabgeltung durch den KESt-Abzug nur für solche Kapitalerträge zwingend vorzusehen ist, die nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ( 1 Abs 1 EndbesteuerungsG). Nach der Rsp des VwGH war jedoch nach 95 Abs 4 EStG idf vor BGBl I 2008/65 (und damit auch nach der für das EndbesteuerungsG maßgeblichen Rechtslage) anlässlich einer Depotentnahme kein KESt-Abzug für die bis zur Depotentnahme entstandenen Stückzinsen vorzunehmen (vgl VwGH , 2005/13/0075; vgl dazu Marschner, VwGH revolutioniert die KESt, FJ 2008, 43 [43 ff]). 21) Vgl zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen auch Plott, Änderung der Besteuerung von Kapitalprodukten im Betriebsvermögen durch das BBG 2011, in Mühlehner/Cserny/Petritz/Plott, Kapitalvermögen 31 (38 f). 750 ecolex 2011

5 gung) würde eine Interpretation, nach welcher der Gewinnanteil, soweit er auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfällt, nicht dem Veräußerer, der ja die dem Einkunftstatbestand zugrundeliegende Leistung erbringt, sondern dem Erwerber zuzurechnen wäre, aus dem Gesichtspunkt der von der Einkommensteuer zu erfassenden persönlichen Leistungsfähigkeit dem Gesetz einen dem Gleichheitsgrundsatz widerstreitenden Inhalt beilegen. 22 ) SCHLUSSSTRICH Mit dem BudBG 2011 kehrt der Gesetzgeber für Zinsen zu jenen Zurechnungsgrundsätzen zurück, die der RFH in seiner Rsp zum destg 1925 entwickelt hat. Die Zurechnung von Zinsen richtet sich nunmehr danach, wer im Fälligkeitszeitpunkt Inhaber des Stammrechts ist, wodurch die bisher geltenden Grundsätze der Einkünftezurechnung in Teilbereichen aufgegeben werden. 22) VwGH , 91/14/0064. ecolex

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