Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) (vom GV NW S. 458 / SGV NRW 215) in der zurzeit gültigen Fassung

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1 Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) RettungsdienstVR 768 Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) (vom GV NW S. 458 / SGV NRW 215) in der zurzeit gültigen Fassung zwischen der Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister Feuerwehr, Lintorfer Straße 36-38, Ratingen - nachfolgend Träger genannt - und dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Ratingen e.v., dem Malteser Hilfsdienst e.v., Dienststelle Ratingen, und der Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Kreisverband Mettmann - nachfolgend Hilfsorganisationen genannt - (RettungsdienstVR) in der Fassung vom 6. März 2012 Vereinbarung Datum In Kraft getreten vom Zusatzvereinbarung vom Der Träger beteiligt die Hilfsorganisationen am Rettungsdienst der Stadt Ratingen. Der Rettungsdienst umfasst den Krankentransport und die Notfallrettung im Sinne des Rettungsgesetzes. Alle Beteiligten nehmen hierbei die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung eigenverantwortlich nach Maßgabe des Rettungsgesetzes und der nachfolgenden Vereinbarungen wahr. März

2 768 RettungsdienstVR Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) 2 Die Einsatznahme/-lenkung aller im Stadtgebiet Ratingen anfallenden Notfall- und Krankentransporte erfolgt durch die Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Mettmann. 3 Der Rettungsdienst der Stadt Ratingen wird als Gemeinschaftsaufgabe durch die städtische Feuerwehr und die Hilfsorganisationen wahrgenommen. Die Einsatzgebiete und Einsatzzeiten der einzelnen Fahrzeuge des Rettungsdienstes ergeben sich aus dem Rettungsdienstbedarfsplan des Kreises Mettmann, der nachstehenden Übersicht und dem nach diesen Vorgaben zu erstellenden Einsatzplan. Einsatzart / Fahrzeug Besetzt durch Zeitraum / Dienststunden Einsatzgebiet 1 Notfallrettung / (RTW 1) Feuerwehr Montag h Montag h (24 Stunden täglich) Ratingen Mitte, - West -Tiefenbroich, -Ost, -Homberg, -Schwarzbach Notfallrettung / (RTW 2) HO Montag h Montag h (24 Stunden täglich) Ratingen-Lintorf, -Breitscheid, -Hösel, -Eggerscheidt Notfallrettung / (RTW 3) Feuerwehr in Spitzenzeiten nach Bedarf Stadtgebiet Ratingen Krankentransport (KTW 1) Krankentransport (KTW 2) Krankentransport (KTW 3) Feuerwehr Wöchentlich 43 Stunden nach Maßgabe des Einsatzplanes 2 HO Wöchentlich 43 Stunden nach Maßgabe des Einsatzplanes 2 HO Wöchentlich 50 Stunden nach Maßgabe des Einsatzplanes 2 Stadtgebiet Ratingen Stadtgebiet Ratingen Stadtgebiet Ratingen 1 Die Zuordnung der Autobahnabschnitte zu den genannten Einsatzgebieten ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Vereinbarung. Auf Anweisung der Kreisleitstelle sind auch Einsätze außerhalb des festgelegten Einsatzgebietes wahrzunehmen. Die Anpassung der Einsatzgebiete bleibt vorbehalten. 2 Die Vorhaltestunden enthalten eine tägliche Mittagspause von 30 Minuten. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag, reduzieren sich in dieser Woche bei den KTW 1 und 2 die Dienststunden um die gemäß Einsatzplan auf diesen Tag entfallenden Stunden, beim KTW 3 reduzieren sich die Dienststunden um die Differenz zwischen den Dienststunden gemäß Einsatzplan an einem Werktag und den Dienststunden gemäß Einsatzplan an einem Feiertag/Samstag. 2 März 2012

3 Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) RettungsdienstVR 768 Die Beteiligung der Hilfsorganisationen untereinander wird zwischen diesen gesondert vereinbart. Hierzu wird jährlich im wechselseitigen Einvernehmen ein Einsatzplan erstellt. Der Einsatzplan ist so zu gestalten, dass die beteiligten Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit möglichst gleichmäßig die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen. Eine Übertragung von Einsatzzeiten einer Hilfsorganisation auf eine andere bedarf der Zustimmung aller Hilfsorganisationen sowie des Trägers. Der Einsatzplan für das Jahr 2007 ist dem Träger bis spätestens vorzulegen; die Einsatzpläne für die folgenden Jahre sind bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres vorzulegen, er bedarf dessen Zustimmung. Der Personaleinsatz liegt in der Verantwortung der beteiligten Hilfsorganisationen; dies schließt auch den parallelen Einsatz von Mitarbeitern verschiedener an dieser Vereinbarung beteiligter Organisationen ein. 4 Der Transport von Blutkonserven und Organen erfolgt grundsätzlich durch die Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung. Einsatzanfragen an die Fernmeldezentrale des Trägers werden an die Hilfsorganisationen weitergeleitet bzw. an diese verwiesen. Krankentransporte, die ein Transportziel in einer Entfernung über 100 km von der Stadtgrenze Ratingen aus haben (Ferntransporte), werden zur Sicherstellung des Regelrettungsdienstes grundsätzlich durch die Hilfsorganisationen in eigener Zuständigkeit und auf eigene Rechnung durchgeführt. Der Transport erfolgt ausschließlich mit organisationseigenen Fahrzeugen. Akzeptiert bei diesen Transporten ein Kostenträger die organisationseigene Abrechnung nicht, erfolgt die Abrechnung über die Stadt Ratingen gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung. In diesen Fällen erhalten die Hilfsorganisationen die hierfür von der Stadt Ratingen erzielten Erlöse abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % jeweils zum Quartalsende gesondert erstattet. Verweigert der Kostenträger auch nach Mahnung die Begleichung der Gebührenrechnung, ist die Stadt Ratingen berechtigt, die Gebührenforderung zurück zu nehmen und der jeweiligen Hilfsorganisation zur Durchsetzung der Forderung in eigener Zuständig zurück zu geben. Sanitätswachen werden durch die Hilfsorganisationen in eigener Zuständigkeit mit den organisationseigenen Fahrzeugen durchgeführt. Bei Krankentransporten während einer Sanitätswache, die außerhalb der vereinbarten Vorhaltezeiten gem. 3 dieser Vereinbarung entstehen und abgewickelt werden, erhält die Hilfsorganisation die satzungsgemäße Krankentransportgebühr abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % der Gebühr vom Träger gesondert erstattet. 5 Die nach dem Bedarfsplan des Landrates vorzuhaltenden Fahrzeuge sind Eigentum der Stadt Ratingen. Sie werden entsprechend der Aufgabenzuweisung gem. 3 dieser Vereinbarung von den Beteiligten besetzt. Die Stationierung der Fahrzeuge regelt der Träger unter Berücksichtigung der Belange des Rettungsdienstes nach Maßgabe des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst des Kreises Mettmann. Für die Stationierung der Fahrzeuge an Standorten der Hilfsorganisationen erhalten diese eine pauschale Aufwandsentschädigung. Alle Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach dieser Vereinbarung werden einheitlich jeweils mit den Emblemen der Beteiligten gekennzeichnet. März

4 768 RettungsdienstVR Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) Investitionen im Fahrzeugbereich werden durch den Träger durchgeführt. 6 Für sonstige Investitionen werden von Seiten des Trägers Zuschüsse nur dann gewährt, wenn die Investitionen zur Sicherstellung des bedarfsplangerechten Rettungsdienstes erforderlich sind und dem Träger entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Die Fahrzeug- und Verbrauchskosten (Benzin, Wartungen, Reparaturen, Sanitätsmaterial) trägt der Träger. Die wöchentliche Desinfektion sowie die Desinfektion nach Infektionstransporten erfolgt in der Einrichtung des Trägers und unter Aufsicht des Fachpersonals. 7 Die Hilfsorganisationen erhalten für die Vorhaltung der in 3 genannten Fahrzeuge eine pauschale jährliche Kostenerstattung (Personalkosten haupt- und ehrenamtlich einschließlich Personalnebenkosten) in Höhe von: ein Rettungswagen (RTW) : ,82 EUR zwei Krankentransportwagen (KTW) : Aufwandsentschädigung für die Stationierung eines KTW: ,50 EUR 8.709,42 EUR Gesamt: ,74 EUR Der Jahresbetrag wird in Teilbeträgen von 1/12 monatlich im Voraus überwiesen. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, werden für jeden vollen Monat der Vertragslaufzeit 1/12 des Jahresbetrages fällig. Die Kostenerstattung verändert sich ab dem um die künftig stattfindende Besoldungserhöhung für den mittleren Öffentlichen Dienst NRW. Die Verpflichtung zur Zahlung des höheren Betrages richtet sich nach dem Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Besoldungsanpassung im Öffentlichen Dienst NRW. Über die vorgenannte pauschale Kostenerstattung hinaus haben die beteiligten Hilfsorganisationen einen Anspruch auf Erstattung der im Krankentransport geleisteten Mehrarbeitsstunden. Die Höhe der Erstattung beträgt 20,70 EUR je geleistete Mehrarbeitsstunde. Der Stundensatz wird entsprechend der vorstehenden Regelung zur Kostenerstattung an die Besoldungsentwicklung im mittleren Öffentlichen Dienst NRW angepasst. Der Mehrarbeitsvergütung wird monatlich, auf Grundlage einer jeweils zum Ende des Folgemonats dem Träger vorzulegender detaillierter Nachweise erstattet. Die Erstattung der Mehrarbeit erfolgt ab der fünften Minute über die reguläre Vorhaltezeit hinaus und wird minutenweise berechnet. Die Hilfsorganisationen erhalten zudem eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung für die Kraftfahrerausbildung zu Erlangung der Führerscheinklasse C1. 4 März 2012

5 Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) RettungsdienstVR 768 Die Aufwandsentschädigung wird erstmals für das Jahr 2011 als ein fester Betrag in Höhe von 1.360,-- EUR je Führerschein wie folgt an die Hilfsorganisationen auf Antrag ausbezahlt: DRK zwei Führerscheine 2.720,-- EUR JUH zwei Führerscheine 2.720,-- EUR MHD ein Führerschein 1.360,-- EUR Die Aufwandsentschädigung ist ausschließlich für ehrenamtliche Kräfte aus Ratingen bestimmt und durch eine entsprechende Erklärung zum Antrag zu bestätigen. 8 Alle Einsätze werden durch den Träger abgerechnet. Die Einsatzunterlagen (vollständig ausgefüllter Transportschein, ggf. ärztliche Verordnung) sind dem Träger mindestens wöchentlich zuzuleiten. Werden Krankentransportdaten im Wege der mobilen Datenerfassung erfasst, ist der Datenabgleich täglich durchzuführen. 9 Die Hilfsorganisationen haben sicher zu stellen, dass sie während der vereinbarten Zeiten einsatzbereit sind. Bei Dienstbeginn erfolgt eine Anmeldung mit Namen und Qualifikation der Fahrzeugbesatzung bei der Feuerwehr Ratingen. Die Hilfsorganisationen bestellen je einen für den Rettungsdienst verantwortlichen Beauftragten. Der Träger ist berechtigt, Einrichtungen und Personal der Hilfsorganisationen, soweit im Rettungsdienst eingesetzt, durch die zuständigen Fachämter auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen. Die beabsichtigte Überprüfung ist dem zu bestellenden Beauftragten mitzuteilen. Die Hilfsorganisationen sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Einsicht in Unterlagen zu gewähren. 10 Die Hilfsorganisationen verpflichten sich, eigene Telefonnummern o. Ä. zur Annahme von Rettungsdiensteinsätzen, die innerhalb dieses Vertrages abzuwickeln sind (Notfalltransporte und Krankentransporte), im Bereich der Stadt Ratingen nicht mehr zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zu publizieren. Bei den Hilfsorganisationen eingehende Einsätze, die rettungsdienstliche Aufgaben nach dieser Vereinbarung betreffen, sind unverzüglich an die Kreisleitstelle des Kreises Mettmann zu vermitteln bzw. zu verweisen. Die Hilfsorganisationen verpflichten sich ausdrücklich dazu, dass keine Rettungsdiensteinsätze mehr außerhalb dieser Vereinbarung durchgeführt werden. Für den Zeitraum des Bestehens dieser Vereinbarung verpflichten sich die Hilfsorganisationen, eventuell noch bestehende Genehmigungen zur Durchführung von Notfall- und Kranken- März

6 768 RettungsdienstVR Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) transporten nach dem alten Personenförderungsgesetz in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des Rettungsdienstgesetzes NW für das Stadtgebiet Ratingen nicht zu nutzen. 11 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Hilfsorganisationen nach den einschlägigen Vorschriften, wie zum Beispiel Rettungsdienstgesetz und Rettungsassistentengesetz die erforderliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen haben, damit Einrichtungen und Personal den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen. Die Rettungsdienstfahrzeuge sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu besetzen. 12 Die Hilfsorganisationen haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten in Ausübung des Dienstes durch ihre Kräfte entstehen, selbstständig. Schäden durch Fahrzeugunfälle werden durch die Fahrzeugversicherungen des Trägers abgewickelt. Für den Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung sind die Hilfsorganisationen verpflichtet, den Träger im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen, soweit den Träger kein Verschulden an dem Schadensfall trifft. 13 Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgeblich sind, seit Abschluss des Vertrages so geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. Eine maßgebliche Änderung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn sich die finanzielle Kalkulation, die der Kostenerstattung nach diesem Vertrag zu Grunde liegt, wesentlich geändert hat. Nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, findet eine gemeinsame Überprüfung der mit dieser Vereinbarung gemachten Erfahrungen statt. 14 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erstmalig zum gekündigt werden. Im Übrigen kann jede der Vertragsparteien diese Vereinbarung zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen, und zwar mit einer Frist von sechs Monaten. Die Kündigungserklärung durch eingeschriebenen Brief muss dem Vertragspartner sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer zugegangen sein. Zur außerordentlichen Kündigung sind beide Vertragsparteien berechtigt. Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist vor allem die trotz Beanstandung wiederholte Verletzung der Pflichten einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung. Die außerordentliche Kündigung kann ungeachtet des Abs. 1 zum Ende des laufenden Jahres durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. 6 März 2012

7 Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) RettungsdienstVR Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung soll vor dem Beschreiten des Rechtsweges eine Schiedskommission, bestehend aus einem Richter des Amtsgerichtes Ratingen als Vorsitzendem, einem Vertreter des Trägers und einem von den Vorständen der Hilfsorganisationen benannten Vertreter zur Schlichtung angerufen werden. 16 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen dem Träger und den Hilfsorganisationen vom außer Kraft. März

8 768 RettungsdienstVR Anlage Vereinbarung gemäß 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst NW (RettG) Autobahnabschnitte zu den Einsatzgebieten Ratingen-Mitte, -West, -Tiefenbroich, -Ost, -Homberg und -Schwarzbach A 44 AS Ratingen-Schwarzbach - AK Ratingen Ost AK Ratingen Ost - AK Volkardey A 52 AS Ratingen/Kaiserswerth - AS Ratingen-Tiefenbroich A 3 AK Ratingen Ost - AK Breitscheid AK Ratingen Ost - AS Düsseldorf-Mettmann Ratingen-Lintorf, -Breitscheid, -Hösel und -Eggerscheidt A 52 AS Ratingen-Tiefenbroich - AS Essen-Haarzopf AK Breitscheid - AS Düsseldorf-Rath A 524 AK Breitscheid - AS Duisburg-Rahm AS Ratingen-Lintorf - AK Breitscheid A 3 AK Breitscheid - AS Duisburg-Wedau AK Breitscheid - AK Ratingen Ost Anlage 1 zu 3 der Vereinbarung 8 März 2012

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