AXA Lebensversicherung AG Ein Unternehmen der AXA Gruppe

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1 AXA Lebensversicherung AG Ein Unternehmen der AXA Gruppe Kollektivvertrag Nr.: Betriebliche Altersversorgung Vorsorgeeinrichtung für Gesundheitsberufe (nachstehend Vorsorgeeinrichtung genannt) Arbeitnehmer-Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) Die nachstehend genannten Vertragspartner schließen folgenden Kollektivvertrag über Direktversicherungen zwischen Verband medizinischer Fachberufe e.v. (VmF) (vormals Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.v.) Gesundheitscampus-Süd 33, Bochum Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) Herbert-Lewin-Platz 1, Berlin Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten/ Zahnarzthelferinnen (AAZ) Auf der Horst 29, Münster (nachstehend Tarifgemeinschaft genannt) und der AXA Lebensversicherung AG Colonia Allee Köln Postanschrift: Köln (nachstehend Versicherer genannt) Ausgestellt am AXA Lebensversicherung AG Telefon: Telefax:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Versicherungsnehmer 2 Personenkreis, Anmeldetermin, Einwilligungserklärung 3 Tarif, Versicherungsleistungen 4 Risikoprüfung, Aufnahmeverfahren 5 Beginn des Versicherungsschutzes, Leistungspflicht 6 Beiträge 7 Bezugsberechtigung 8 Vorzeitiges Ausscheiden von versicherten Personen 9 Geschäftsverkehr 10 Information der versicherten Person 11 Vertragsbestimmungen 12 Beschwerdestelle, anzuwendendes Recht 13 Widerrufsrecht 14 Vertragsdauer, Kündigung 15 Änderungsklausel 16 Salvatorische Klausel

3 Kollektivvertrag Nr.: Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker soweit sie Arbeitgeber und deren Organisationen der Vorsorgeeinrichtung beigetreten sind. Außerdem sind Arbeitgeber aus den Gesundheitsberufen und diesen nahestehende Organisationen Versicherungsnehmer, soweit diese Organisationen der Vorsorgeeinrichtung beitreten. Seite 2 von 19

4 Kollektivvertrag Nr.: Personenkreis, Anmeldetermin, Einwilligungserklärung (1) Der versicherbare Personenkreis umfasst alle Arbeitnehmer der unter 1 genannten Arbeitgeber, die der Arbeitgeber beim Versicherer anmeldet. (2) Der jeweilige Arbeitgeber teilt dem Versicherer die nach Abs. 1 zu versichernden Personen mit Einzelantrag (Anlage) in der jeweils gültigen Fassung unverzüglich nach Vertragsschluss dieses Kollektivvertrags oder jeweils mindestens einen Monat vor Beginn des Versicherungsschutzes des jeweiligen Versicherungsverhältnisses mit (Anmeldung). (3) Damit das jeweilige Versicherungsverhältnis begründet werden kann, muss der jeweilige zu versichernde Arbeitnehmer sich bei Antragstellung mit der Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung (in der jeweils gültigen Fassung) durch Unterzeichnung dieser im Einzelantrag enthaltenen Erklärung einverstanden erklären. Die jeweilige Erklärung ist gemeinsam mit der Anmeldung nach Abs. 2 dem Versicherer vorzulegen. (4) Falls die Beratung der zu versichernden Personen gewünscht wird, erfolgt diese durch den Vermittler nach Aufforderung durch den jeweiligen Arbeitgeber. (5) Von dem in Abs. 1 genannten Personenkreis müssen bei Abschluss dieses Vertrages mindestens 5 Personen, spätestens 13 Monate nach Beginn des Vertrags mindestens 10 Personen versichert sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Kollektivvertrag für Neuzugänge geschlossen und der Versicherungsschutz für den Neuzugang auf die Konditionen für Einzelversicherungen umgestellt. Es gelten dann die Annahmerichtlinien des Einzelgeschäfts. Seite 3 von 19

5 Kollektivvertrag Nr.: Tarif, Versicherungsleistungen (1) Die Vertragsparteien vereinbaren Versicherungsschutz wie folgt: Tarif: Tarifklasse Rechnungsmäßiges Eintrittsalter: Vereinbarter Rentenzahlungsbeginn: Relax bavrente ALVI1G Rentenversicherung mit endfälliger garantierter Leistung zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage nach 1 Absatz 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit Anwendung des 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Tarifstufe D (50% Kollektivgeschäft) TK1000 Jahresdifferenz zwischen Beginnjahr und Geburtsjahr zum 62. Lebensjahr Rentenzahlungsweise: monatlich Rentengarantiezeit: 5 Jahre Versicherungsleistung: die versicherte Rente ergibt sich aus dem jeweiligen Beitrag, begrenzt auf den Höchstbetrag gemäß 3 Nr. 63 EStG Kapitalabfindung: Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (BUZ): wählbar frühestens 1 Jahr bis spätestens 3 Monate vor dem Rentenzahlungsbeginn optionale Beitragsbefreiung und eine monatliche Rente BUZ-Ablauf: zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, sofern die Berufsgruppeneinstufung dies zulässt Dynamik vor Rentenbeginn: optionale Erhöhung des Vorjahresbeitrages im selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsmessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West), höchstens jedoch bis zum gesetzlich geförderten Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (2) Für die Versicherungsverhältnisse der anzumeldenden Arbeitnehmer gilt der in Abs. 1 genannte Tarif in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung. Das kann dazu führen, dass die Versicherungsverhältnisse der Neuzugänge in ihren Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterblichkeit) und Leistungsmodalitäten von denjenigen des Versichertenbestandes abweichen. Für Beitragserhöhungen aufgrund von Veränderungen der tarifvertraglichen Arbeitgeberbeiträge, aufgrund des Wechsels des Beschäftigungsumfangs oder des Wechsels von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gilt der in Abs. 1 genannte Tarif in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Versicherungsverhältnisses geltenden Fassung. Gleiches gilt für Erhöhungen aufgrund zusätzlicher Entgeltumwandlung, sofern der monatliche Seite 4 von 19

6 Kollektivvertrag Nr.: Erhöhungsbetrag (zusätzlicher Monatsbeitrag) 24,99 Euro nicht übersteigt. Für alle übrigen Beitragserhöhungen gilt der in Abs. 1 genannte Tarif in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Fassung. Das kann dazu führen, dass die Versicherungsverhältnisse nach Erhöhungen in ihren Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterblichkeit) und Leistungsmodalitäten von denjenigen des Versichertenbestandes abweichen. (3) Sollte der in Abs. 1 genannte Tarif zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers vom Versicherer im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden, werden Neuzugänge bzw. Erhöhungen in den Tarifen versichert, die zu diesem Zeitpunkt im Neugeschäft verwendet werden und die mit dem in Abs. 1 genannten Tarif am ehesten vergleichbar sind. Das kann dazu führen, dass die Versicherungsverhältnisse mit Neuzugängen bzw. Erhöhungen in ihren Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterblichkeit) und Leistungsmodalitäten von denjenigen des Versichertenbestandes abweichen. (4) Sollte die in Abs. 1 genannte Tarifklasse zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers vom Versicherer im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden, werden Neuzugänge bzw. Erhöhungen in den Tarifklassen versichert, die zu diesem Zeitpunkt im Neugeschäft verwendet werden und die mit der in Abs. 1 genannten Tarifklasse am ehesten vergleichbar ist. Das kann dazu führen, dass die Versicherungsverhältnisse mit Neuzugängen bzw. Erhöhungen in ihren Rechnungsgrundlagen und Leistungsmodalitäten von denjenigen des Versichertenbestandes abweichen. Für Neuzugänge und Erhöhungen gilt die jeweils aktuelle Tarifklasse. (5) In einem der in Abs. 3 oder 4 genannten Fälle wird der Versicherer den jeweiligen Arbeitgeber unverzüglich informieren und ihm den neuen Tarif oder die neue Tarifklasse mitteilen. Mit Zugang der Mitteilung wird die Anwendung des neuen Tarifs oder der neuen Tarifklasse wirksam, sofern der Versicherer in der Information keinen späteren Termin genannt hat. (6) Der Versicherer kann jeweils nach Ablauf von zwei Jahren bzw. anlässlich einer Überarbeitung des in Abs. 1 genannten Tarifs oder der Neueinführung eines Tarifs gem. Abs. 3 überprüfen, ob sich die Geschlechterzusammensetzung des in 2 genannten Kollektivs geändert hat. Stellt er dabei erhebliche Änderungen (Abweichungen von mehr als 10 Prozentpunkten) fest, so werden Neuzugänge in der Tarifklasse versichert, die zu diesem Zeitpunkt der veränderten Geschlechterzusammensetzung des Kollektivs entspricht. Dies kann dazu führen, dass die Versicherungsverhältnisse der Neuzugänge in ihren Rechnungsgrundlagen (Geschlechterzusammensetzung) und Leistungsmodalitäten zum Vor- oder Nachteil des jeweiligen Arbeitgebers von denjenigen des Versichertenbestandes abweichen. (7) Im Fall des Abs. 6 wird der Versicherer den jeweiligen Arbeitgeber unverzüglich informieren und ihm die neue Tarifklasse mitteilen. Mit Zugang der Mitteilung wird die Anwendung der neuen Tarifklasse wirksam, sofern der Versicherer in der Information keinen späteren Termin genannt hat. (8) Liegt der tatsächliche Rentenzahlungsbeginn vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (Abrufoption), erfolgt eine entsprechende Kürzung der ursprünglich vereinbarten Rente nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (9) Flexibler Rentenbeginn: Der vereinbarte Altersrentenbeginn verschiebt sich während der Rentenbeginnphase automatisch, bis der Beginn der Altersrente beantragt wird, längstens 7 Jahre. Dieser Antrag kann bis zu drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn Seite 5 von 19

7 Kollektivvertrag Nr.: gestellt werden. Bei laufender Beitragszahlung sind die Beiträge während der Rentenbeginnphase weiter zu zahlen. Dabei wird die Beitragszahlung bei nicht monatlicher Zahlweise auf monatlich umgestellt, in dem der bisher für ein Jahr zu zahlende Beitrag gleichmäßig auf 12 monatliche Zahlungen verteilt wird, die jeweils am Monatsersten fällig werden. Die später zu zahlende Altersrente und die Kapitalabfindung erhöhen sich während der Rentenbeginnphase und errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei der Zuschlag für monatliche Zahlungsweise berücksichtigt wird. Spätester Rentenbeginn ist das Ende der Rentenbeginnphase. (10) Der jeweilige Arbeitgeber überträgt die Gestaltungsrechte der Indexpartizipation bzw. Fondsanlage nach 4.3 der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit Indexpartizipation auf den versicherten Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer entscheidet bei Bedarf über die Ausübung der Gestaltungsrechte der Indexpartizipation bzw. Fondsanlage. Die Willenserklärung ist dem Versicherer gegenüber schriftlich zu erklären. Seite 6 von 19

8 Kollektivvertrag Nr.: Risikoprüfung, Aufnahmeverfahren (1) Eine Risikoprüfung ist für reine Altersrentenversicherungen nicht erforderlich. (2) Für die Vereinbarung von zusätzlichem Versicherungsschutz ist grundsätzlich von jeder zu versichernden Person eine individuelle Gesundheitserklärung abzugeben. (3) Der Versicherer behält sich vor, für Risiken außerhalb der Alterssicherung (z.b. Berufsunfähigkeitsschutz, zusätzlichem Hinterbliebenenschutz, etc.), das Aufnahmeverfahren nach 4 laufend zu prüfen und für Neuzugänge gegebenenfalls anzupassen, ohne dass es dazu einer Kündigung des Kollektivvertrags bedarf. (4) Sofern aufgrund der Risikoprüfung nach Abs. 2 der Einschluss einer Zusatzversicherung nicht möglich ist, wird das Versicherungsverhältnis ohne Zusatzversicherung eingerichtet. Dadurch erhöht sich die Altersrente entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der Beitrag bleibt unverändert. (5) Für Erhöhungen gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend. Seite 7 von 19

9 Kollektivvertrag Nr.: Beginn des Versicherungsschutzes, Leistungspflicht (1) Beginn des Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungsverhältnisse ist nach Anmeldung durch den jeweiligen Arbeitgeber für die bei Abschluss dieses Kollektivvertrages zu versichernden Personen am , mittags 12 Uhr; für die nach Abschluss dieses Kollektivvertrages zu versichernden Personen an dem Monatsersten, an dem die Voraussetzungen des 2 erstmals erfüllt sind, mittags 12 Uhr; für die Erhöhung des Versicherungsschutzes bereits versicherter Personen an dem Monatsersten, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung der Versicherungsleistung erstmals erfüllt sind, mittags 12 Uhr. (2) Der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet sich, die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen jeweils rechtzeitig zu Beginn eines neuen Versicherungsschutzes zur Verfügung zu stellen. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt in allen Fällen frühestens nach Annahme der Anträge für die einzelnen Versicherungsverhältnisse und nach Zahlung des jeweiligen Einlösungsbeitrages (erster oder einmaliger Beitrag) und nicht vor dem in Abs. 1 festgelegten Beginn des Versicherungsschutzes, sofern das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Seite 8 von 19

10 Kollektivvertrag Nr.: Beiträge (1) Alle Beiträge sind laufende Beiträge. (2) Schuldner sämtlicher Beiträge zum Versicherungsverhältnis ist der jeweilige Arbeitgeber. (3) Er verpflichtet sich, zum Einzug der fälligen Beiträge von seinem Konto dem Versicherer ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen (Anlage SEPA-Mandatsformular) bzw. ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat zu nutzen (Anlage Formular zur Benennung eines bestehenden SEPA-Lastschriftmandates). (4) Die Beiträge des jeweiligen Arbeitgebers werden nach Maßgabe einer internen Versorgungsregelung finanziert. (5) Der monatliche Mindestbeitrag im Kollektivvertrag beträgt 25,00 EUR monatlich. Eine Mindestrente muss nicht erreicht werden. (6) Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-, Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (7) Die Beiträge sind bis zum Schluss der Versicherungsperiode zu entrichten, in der der Versicherungsfall eintritt, längstens jedoch bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. (8) Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Zeit vom jeweiligen Beginn des Versicherungsschutzes bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. (9) Sofern der in diesem Vertrag genannte Beginn des Versicherungsschutzes des einzelnen Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt, ist der jeweilige Arbeitgeber damit einverstanden, dass der erste Beitrag abweichend von der gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich gezahlt wird. (10) Im Falle des Zahlungsverzuges treten die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechtsfolgen ein. Darüber hinaus ist der jeweilige Arbeitgeber informiert, dass weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen bzw. Verpflichtungen entstehen können. Dem jeweiligen Arbeitgeber ist bekannt, dass der Versicherer gem. 166 Abs. 4 VVG verpflichtet ist, die versicherten Personen über den Zahlungsverzug zu informieren. Der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Versicherer hierfür die Anschriften der versicherten Personen auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen. (11) Mit Unterschrift unter den Einzelantrag (Anlage) bestätigt der jeweilige Arbeitgeber, dass er die Beiträge zu den einzelnen Versicherungsverhältnissen steuerlich nach 3 Nr. 63 EStG behandelt. Seite 9 von 19

11 Kollektivvertrag Nr.: Bezugsberechtigung (1) Die versicherten Personen sind jeweils sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Anwartschaften sind damit sofort unverfallbar. (2) Das verfügte Bezugsrecht bezieht sich auch auf sämtliche Überschussanteile. (3) Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und beleihbar. (4) Die Rangfolge der Zahlung im Todesfall ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die als Anlagen beigefügt sind. Seite 10 von 19

12 Kollektivvertrag Nr.: Vorzeitiges Ausscheiden von versicherten Personen (1) Scheidet die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des jeweiligen Arbeitgebers aus, meldet der jeweilige Arbeitgeber unverzüglich das für die versicherte Person bestehende Versicherungsverhältnis ab. (2) Mit Wirksamwerden der Abmeldung wandelt sich das entsprechende Versicherungsverhältnis zum Ende der bei Ausscheiden laufenden Beitragszahlungsperiode, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragszahlungsperiode, in ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis mit herabgesetzten Versicherungsleistungen um. (3) Die vorgenannten Wirkungen der Abmeldung treten nicht ein, wenn vorher vereinbart worden ist, dass die versicherte Person oder der neue Arbeitgeber das Versicherungsverhältnis in Form einer einzelnen Versicherung fortsetzt und der Fortsetzungsbeitrag rechtzeitig gezahlt worden ist. (4) Der jeweilige Arbeitgeber gewährt der ausscheidenden versicherten Person das Recht zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. Er teilt dem Versicherer dies zusammen mit der Abmeldung mit. (5) Sind die Anwartschaften der versicherten Person bei Ausscheiden aus den Diensten des jeweiligen Arbeitgebers gesetzlich oder gemäß der tarifvertraglichen Regelung unverfallbar, gelten die Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften des BetrAVG in seiner jeweils gültigen Fassung. (6) Wird das einzelne Versicherungsverhältnis von der versicherten Person oder einem neuen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen, kann sie bzw. er die Versicherung insoweit in beitragspflichtiger Form fortsetzen. Sind Risiken außerhalb der Alterssicherung (z.b. Berufsunfähigkeitsschutz, zusätzlicher Hinterbliebenenschutz, etc.) versichert, so ist eine beitragspflichtige Fortsetzung ohne Gesundheitsprüfung nur innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung möglich. Wird die Versicherung beitragspflichtig fortgesetzt, so werden ab dem Zeitpunkt der Umstellung die bei Einzelversicherungen kalkulatorisch erforderlichen höheren Verwaltungskosten zu Grunde gelegt. Dies führt entweder zur Erhöhung des Beitrages oder Herabsetzung der Versicherungsleistung. (7) Der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet sich, die zu versichernden Personen ausführlich über die Besonderheiten beim Ausscheiden aus seinen Diensten und die damit verbundenen Auswirkungen auf Beitrags- und Leistungshöhe hinzuweisen. Seite 11 von 19

13 Kollektivvertrag Nr.: Geschäftsverkehr (1) Der gesamte Geschäftsverkehr wird zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Versicherer geführt. (2) Die Tarifgemeinschaft und der jeweilige Arbeitgeber verpflichten sich, Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen, die sich auf den Kollektivvertrag, auf die Tarife oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen, nur mit schriftlichem Einvernehmen der Hauptverwaltung des Versicherers herzustellen oder zu verbreiten. (Klarstellung: Mit dieser Regelung sind die Vertragsdokumente gemeint. Maßnahmen zur werblichen Verbreitung der Versorgungslösung sind hiervon nicht betroffen.) Seite 12 von 19

14 Kollektivvertrag Nr.: Information der versicherten Personen (1) Der Versicherer wird dem jeweiligen Arbeitgeber für jede versicherte Person eine Versicherungsbestätigung (Versicherungsschein) - mit Zweitschrift zur Weiterleitung an die versicherte Person - aushändigen. Hierin werden auch die wesentlichen Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag aufgenommen. (2) Der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet sich, die Zweitschrift an die versicherte Person weiterzuleiten. (3) Der Versicherer verpflichtet sich, dem jeweiligen Arbeitgeber jährlich die nach 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlichen Informationen für den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. (4) Der jeweilige Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer diese Informationen über den Arbeitgeber unverzüglich erhält. (5) Der jeweilige Arbeitgeber stellt den Versicherer von evtl. Auskunftsverlangen und Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer wegen nicht weitergeleiteter Informationen frei. (6) Der jeweilige Arbeitgeber bestätigt, dass den zu versichernden Personen bekannt ist, dass für den Abschluss und den Vertrieb des Versicherungsschutzes Kosten anfallen, die gleichmäßig mindestens auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden und daher bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses in den ersten Jahren nur ein im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen geringere Leistung bei Rückkauf anfällt; bis zur Beitragsbemessungsgrenze - soweit sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt umgewandelt wird - keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und dass damit auch eine entsprechende Minderung künftiger Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen (z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld) verbunden ist; Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - sofern der Bezugsberechtigte gesetzlich krankenversichert ist - ggf. der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung unterliegen. Seite 13 von 19

15 Kollektivvertrag Nr.: Vertragsbestimmungen (1) Der Inhalt der Versicherungsverhältnisse bestimmt sich nach diesem Vertrag sowie den für den Tarif gem. 3 Abs. 1 geltenden Bestimmungen, insbesondere Antragsunterlagen, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Erhöhung geltenden Fassung, sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrages geändert werden. Die zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Bedingungen sind als Anlagen beigefügt. (2) Bestandteil des Vertrages (in der jeweils geltenden Fassung) und als Anlagen beigefügt sind außerdem: Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung, Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung (Bestandteil des Einzelantrags, Übersicht der Dienstleister des AXA Konzerns, Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, Hinweise für die steuerlichen Regelungen, beispielhaftes Produktinformationsblatt inkl. beispielhaften Kostenausweis, beispielhafte Werteentwicklungen und Modellrechnungen im Sinne von 154 VVG; weitere konkrete Werteentwicklungen und Modellrechnungen können angefordert werden Gebührentabelle über Gebühren für besondere Leistungen Zudem liegen folgende Erklärungen anbei: Einzelantrag und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person zur Berufsunfähigkeitsabsicherung, SEPA-Mandatsformular und Formular zur Benennung eines bestehenden SEPA- Lastschriftmandates (3) Bezüglich der Beteiligung am Überschuss gelten die in folgenden Bedingungen festgelegten Bestimmungen: 2 der Besondere Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung Seite 14 von 19

16 Kollektivvertrag Nr.: Beschwerdestelle, anzuwendendes Recht (1) Die Tarifgemeinschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber kann sich bei Beschwerden, die diesen Vertrag betreffen, an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde kann der Anlage Vertragsinformationen entnommen werden. (2) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Einzelheiten können der Anlage Vertragsinformationen entnommen werden. Seite 15 von 19

17 Kollektivvertrag Nr.: Widerrufsrecht (1) Gesetzliches Widerrufsrecht Nach dem VVG hat die Tarifgemeinschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber das Recht, seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen. Eine Erklärung in Textform, z.b. per Fax oder mit Angabe der Namen der versicherten Personen, genügt. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Vertrages und aller hierin erwähnten Anlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Lebensversicherung AG Colonia-Allee Köln Fax: (0221) Sofern der in diesem Vertrag genannte Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt, ist der jeweilige Arbeitgeber damit einverstanden, dass der erste Beitrag abweichend von der gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen ist. (2) Widerrufsfolgen Im Falle des wirksamen Widerrufs stehen dem Versicherer die anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom Beginn dieses Versicherungsvertrages bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Versicherer zu. Etwaige darüber hinaus geleistete Beiträge wird der Versicherer erstatten und zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sein sollte. Hat die Tarifgemeinschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber das Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. (3) Vertragliches Widerrufsrecht Dem jeweiligen Arbeitgeber wird durch diesen Vertrag zusätzlich das Recht eingeräumt, den nachträglichen Einschluss von Versicherungsschutz innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Annahme des entsprechenden Antrages zu widerrufen. Auch hierfür genügt Textform sowie die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Rechtsfolgen sind - bezogen auf den betroffenen nachträglichen Versicherungsschutz - die gleichen wie beim gesetzlichen Widerrufsrecht. Seite 16 von 19

18 Kollektivvertrag Nr.: Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Kollektivvertrag beginnt am und wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Beide Parteien können diesen Vertrag jährlich mit einer Frist von drei Monaten zum eines Jahres, erstmals zum , ordentlich schriftlich nach Maßgabe des folgenden Absatzes kündigen. (2) Mit Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung wird der Kollektivvertrag mit Wirkung für die Zukunft beendet. Neuzugänge werden nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr in diesen Kollektivvertrag einbezogen. Hingegen lässt die Kündigung den Fortbestand derjenigen Versicherungsverhältnisse, die vor Wirksamwerden der Kündigungserklärung bereits bestanden haben, unberührt. Diese werden nach Maßgabe dieses Kollektivvertrages fortgeführt. (3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn eine außerordentliche Kündigung in Folge des 3 Abs. 3, 4 oder 6 erfolgt. (4) Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebes des jeweiligen Arbeitgebers, sofern nicht ein anderer Arbeitgeber als Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gegenüber dem Versicherer übernimmt. Seite 17 von 19

19 Kollektivvertrag Nr.: Änderungsklausel (1) Jede Änderung dieses Vertrages ist schriftlich zu vereinbaren. Das gilt auch für diese Klausel. (2) Sollte die Aufsichtsbehörde Änderungen dieses Vertrages bzw. der ihm zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen verlangen, so wird der jeweilige Arbeitgeber daran mitwirken, dass diese Änderungen im Einvernehmen mit dem Versicherer erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so haben beide Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu kündigen. Seite 18 von 19

20 Kollektivvertrag Nr.: Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eines Nachtrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. (2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. (3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages oder bei einer späteren Aufnahme dieser Bestimmung den Punkt bedacht hätten, ohne dass dadurch eine Mehrbelastung eines Vertragspartners eintritt. Köln, den AXA Lebensversicherung AG Dortmund, den Verband medizinischer Fachberufe e.v. Berlin, den Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) Frankfurt, den Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten/ Zahnarzthelferinnen (AAZ) Seite 19 von 19

21 Seite 1 Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit Indexpartizipation als Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG Inhaltsverzeichnis 1 Leistungen Welche Leistungen erbringen wir? Woraus ergeben sich Überschüsse und wie sind Sie an ihnen beteiligt? Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Wer erhält die Versicherungsleistungen? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Beiträge Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Gestaltungsmöglichkeiten Vorgezogener Rentenbeginn Rentenbeginnphase Verlängerungsoption Wie können Sie individuelle Zuzahlungen zu Ihrem Vertrag leisten? Welche Möglichkeiten haben Sie bei vorübergehenden Beitragszahlungsschwierigkeiten? Änderung der Beitragszahlungsweise Beitragsfreistellung Wiederinkraftsetzung nach vollständiger Beitragsfreistellung Herabsetzung des Beitrages Kündigung eines Vertrages Leistung bei Kündigung aus dem Sicherungsvermögen Leistung bei Kündigung für das Sondervermögen Beitragsrückstände Wichtige Hinweise Was gilt, wenn die versicherte Person aus der Firma ausscheidet? Kündigung durch die versicherte Person, wenn sie Versicherungsnehmer geworden ist Kapitalanlage Wie verwenden wir Ihre Beiträge? Wie werden Ihre Beiträge angelegt und wie entwickelt sich Ihr Vertragsvermögen? Wann und wie können Sie Ihre Fondsanlage wechseln bzw. Ihre Indexpartizipation verändern? Allgemeine Bestimmungen Wie werden Ihre Beiträge verwendet? Welche Kosten und Gebühren fallen an und wie werden sie ausgeglichen? Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Was gilt bei Wehr-/Polizeidienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person, wenn eine Todesfallleistung versichert ist? Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Welches Recht findet Anwendung und wo ist der Gerichtsstand? Gibt es Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung? Wann verjähren Ihre Ansprüche? Was gilt bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis? Leistungen 1.1 Welche Leistungen erbringen wir? Rentenleistungen Erlebt die versicherte Person den Rentenbeginn, zahlen wir eine lebenslange Rente zur vereinbarten Fälligkeit jeweils zum Monatsersten. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, zahlen wir gemäß 3 Absatz 2 BetrAVG eine einmalige Kapitalabfindung. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe Abschnitt "Woraus ergeben sich Überschüsse und wie sind Sie an ihnen beteiligt?". Rentenhöhe/Rentenfaktor Ab dem vorgesehenen Rentenbeginn zahlen wir Ihnen zu den im Versicherungsschein ausgewiesenen Fälligkeitstagen die garantierte Rente in der aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Höhe. Die Rechnungsgrundlagen basieren auf einem Rechnungszins von 1,25 % p. a. und den vom Geschlecht unabhängigen unternehmensindividuellen Sterbetafeln AXA 2013 R Unisex. Weitere Informationen zu den Rechnungsgrundlagen Ihres Vertrages können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Anstelle der garantierten Rente zahlen wir Ihnen zu den im Versicherungsschein ausgewiesenen Fälligkeitstagen die Index-Rente, sofern diese höher ist als die garantierte Rente. Die Index-Rente wird sich auf den Betrag belaufen, der sich aus der Multiplikation des zur Bildung der Rente erreichten Deckungskapitals mit dem zum tatsächlichen Rentenbeginn gültigen Rentenfaktor ergibt. Der Rentenfaktor je ,- Euro wird so festgesetzt wie bei Rentenversicherungen, die wir zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns neu abschließen werden. Wir garantieren jedoch mindestens 70% desjenigen Rentenfaktors, welcher mit den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelt wird. Falls vereinbart, erhöht sich im Rentenbezug die Rente jährlich garantiert um 1% der Vorjahresrente. Kapitalabfindung Wenn eine Förderung nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen wurde, kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Rentenbeginn anstelle der Rentenzahlung die Auszahlung des zu diesem Termin vorhandenen gebildeten Kapitals verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person diesen Termin erlebt, spätestens bei Rentenbeginn aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidet und die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Leistungen im Todesfall Welche Leistungen im Todesfall gezahlt werden, ist davon abhängig, welcher Tarif vereinbart wurde. Den mit Ihnen vereinbarten Tarif können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Hinterbliebene und bezugsberechtigte Personen im Sinne dieser Bedingungen sind: D_1373_ _12.15_C

22 Seite 2 - der überlebende Ehegatte mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, - Kinder im Sinne von 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG, - der überlebende Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebenspartner uns vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum in Textform benannt. Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft ist ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen. Diese ist gegenüber dem Arbeitgeber in Textform zu bestätigen. Tarife: ALVI1, ALVI1E, ALVI1G, ALVI1EG Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn bzw. vor dem Beginn der Rentenbeginnphase, berechnen wir aus dem bis zum Tode gebildete Deckungskapital, mindestens aus der Summe der bis zum Tode gezahlten Beiträge ohne die Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugsrecht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berechtigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Weitere Leistungen werden nicht fällig. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, werden wir an Stelle der Rente eine Kapitalzahlung erbringen. Übersteigt die Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs, zahlen wir ebenfalls einen Kapitalbetrag, falls der Leistungsempfänger eine Kapitalzahlung wählt. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, ist die Todesfallleistung auf ein Sterbegeld von höchstens 8.000,- Euro beschränkt. Stirbt die versicherte Person in der Rentenbeginnphase (falls vereinbart) vor dem tatsächlichen Rentenbeginn, berechnen wir aus dem Deckungskapital eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugsrecht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berechtigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Weitere Leistungen werden nicht fällig. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, werden wir an Stelle der Rente eine Kapitalzahlung erbringen. Übersteigt die Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs, zahlen wir ebenfalls einen Kapitalbetrag, falls der Leistungsempfänger eine Kapitalzahlung wählt. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, ist die Todesfallleistung auf ein Sterbegeld von höchstens 8.000,- Euro beschränkt. Stirbt die versicherte Person nach dem tatsächlichen Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der vereinbarten Rentengarantiezeit an Hinterbliebene entsprechend dem verfügten Bezugsrecht. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, beschränkt sich die Zahlung auf ein Sterbegeld, das dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Wert der bei Tod ausstehenden garantierten Renten entspricht, höchstens jedoch auf 8.000,- Euro. Der Vertrag endet dann. Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn bzw. vor dem Beginn der Rentenbeginnphase, berechnen wir aus dem bis zum Tode gebildete Deckungskapital, mindestens aus der Summe der bis zum Tode gezahlten Beiträge ohne die Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugsrecht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berechtigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Weitere Leistungen werden nicht fällig. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, werden wir an Stelle der Rente eine Kapitalzahlung erbringen. Übersteigt die Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs, zahlen wir ebenfalls einen Kapitalbetrag, falls der Leistungsempfänger eine Kapitalzahlung wählt. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, ist die Todesfallleistung auf ein Sterbegeld von höchstens 8.000,- Euro beschränkt. Stirbt die versicherte Person in der Rentenbeginnphase (falls vereinbart) vor dem tatsächlichen Rentenbeginn, berechnen wir aus dem Deckungskapital eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugsrecht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berechtigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Weitere Leistungen werden nicht fällig. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, werden wir an Stelle der Rente eine Kapitalzahlung erbringen. Übersteigt die Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs, zahlen wir ebenfalls einen Kapitalbetrag, falls der Leistungsempfänger eine Kapitalzahlung wählt. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, ist die Todesfallleistung auf ein Sterbegeld von höchstens 8.000,- Euro beschränkt. Stirbt die versicherte Person nach dem tatsächlichen Rentenbeginn, berechnen wir aus dem bei Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapital einschließlich der eventuell gutgeschriebenen Überschussanteile und abzüglich der ab Rentenbeginn bereits gezahlten Renten ohne Berücksichtigung der Rentenanteile, die seit Rentenbeginn aus der Überschussbeteiligung ausgezahlt worden sind, eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugsrecht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berechtigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder die Voraussetzungen des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen. Weitere Leistungen werden nicht fällig. Falls diese Rente kleiner oder gleich 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs ist, werden wir an Stelle der Rente eine Kapitalzahlung erbringen. Übersteigt die Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs, zahlen wir ebenfalls einen Kapitalbetrag, falls der Leistungsempfänger eine Kapitalzahlung wählt. Sind Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung nicht vorhanden, ist die Todesfallleistung auf ein Sterbegeld von höchstens 8.000,- Euro beschränkt. Wer ist Versicherungsnehmer, wer ist versicherte Person? Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Setzt der versicherte Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis die Versicherung fort, wird er nach Abschnitt "Was gilt, wenn die versicherte Person aus der Firma ausscheidet?" oder aufgrund von Übertragung ( 4 BetrAVG) Versicherungsnehmer. Tarife: ALVI2, ALVI2E, ALVI2G, ALVI2EG

23 Seite 3 Versicherte Person ist der Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber diesen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. 1.2 Woraus ergeben sich Überschüsse und wie sind Sie an ihnen beteiligt? Überschüsse können sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben; sie werden - wie nachfolgend beschrieben - ermittelt und verteilt. Überschussquellen Überschüsse können entstehen, wenn der Verlauf des versicherten Risikos günstiger ist (Risikoüberschuss) und/oder die Kosten niedriger ausfallen (Kostenüberschuss), als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe Überschüsse können sich aus Kapitalanlageerträgen ergeben (Zinsüberschuss), zum einen in der Ansparphase, zum anderen während des Rentenbezugs. An den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, beteiligen wir die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe Aus dem Sicherungsvermögen können sich außerdem Bewertungsreserven ergeben. Diese entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert überschreitet. An den Bewertungsreserven beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach 153 Absatz 3 VVG verursachungsorientiert. Überschussermittlung Überschüsse aus Kapitalanlageerträgen werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Ermittlung der Risiko- und Kostenüberschüsse erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses unter Vergleich des tatsächlichen mit dem erwarteten Risiko- und Kostenverlauf aller bei uns bestehenden Versicherungen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Für den konventionellen Deckungsstock im Rahmen der Garantieoption wird die Höhe des Überschussanteilsatzes abweichend von Vorstehendem monatlich vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars in Abhängigkeit der Entwicklung der Kapitalmärkte festgelegt. Die Höhe des aktuell deklarierten monatlichen Zinsüberschusssatzes können Sie jederzeit bei uns erfragen Die Höhe der sich zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ergebenden Bewertungsreserven wird im Lagebericht unseres Geschäftsberichtes ausgewiesen. Überschussverteilung Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen ( 140 VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde Eine Beteiligung an Kostenüberschüssen kann in Form einer laufenden Beteiligung zum jeweiligen Beginn einer Versicherungsperiode, eine Beteiligung an den übrigen Überschüssen kann in Form einer laufenden Beteiligung monatlich erfolgen. Zusätzlich kann eine einmalige Ausschüttung bei Fälligkeit der Versicherungsleistung (Schlussüberschuss oder Nachdividende) erfolgen Eine Beteiligung der einzelnen Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven erfolgt gem. 153 Abs. 3 VVG verursachungsorientiert. Bei der Berechnung der dem einzelnen Vertrag während der Ansparphase gegebenenfalls zustehenden verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden wir die Laufzeit und die Höhe des zinserzeugenden Kapitals berücksichtigen. Die Ihrem Vertrag zuzuordnenden vorhandenen Bewertungsreserven werden monatlich neu ermittelt. Sie unterliegen Schwankungen und können damit höher oder niedriger ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bei Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechtes oder tatsächlicher Rentenbeginn) teilen wir den für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Bei einer teilweisen Kündigung erfolgt eine anteilige Zuteilung. Auch an den im Rentenbezug vorhandenen Bewertungsreserven werden wir Sie nach einem verursachungsorientierten Verfahren beteiligen. Überschusshöhe Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Sie hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind - allein schon wegen der langen Vertragslaufzeit - nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Bei der Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Versicherungen steht uns im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Ermessensspielraum zu. Den möglichen Verlauf der Überschussbeteiligung können Sie den Tabellen zur Werteentwicklung, die dem Versorgungsvorschlag und/oder Versicherungsschein beiliegen, entnehmen. Bestandsgruppen Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zur Bildung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bei deren Bildung berücksichtigen wir derzeit beispielsweise - das versicherte Risiko (z. B. Tod, Langlebigkeit; Berufsunfähigkeit) - die Art der Kapitalanlage (z. B. konventionell, fondsgebunden). Die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu ihrer Entstehung beigetragen haben. Des Weiteren berücksichtigen wir insbesondere - die Grundlagen der Beitragskalkulation (z. B. Rechnungszins, Sterbetafel) - die Art des Versicherungsvertrages (z. B. laufende Beitragszahlung, Einmalbeitrag) - die Kapitalmarktverhältnisse. Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, der Ihr Vertrag zugeordnet ist. Das ist vor Rentenbeginn im Einzel- und Kollektivgeschäft die Bestandsgruppe 131. Nach Renten-

24 Seite 4 beginn ist dies die Bestandsgruppe 113 für das Einzelgeschäft und 125 für das Kollektivgeschäft. Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn Die Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn kann sich zusammensetzen aus - dem Risikoüberschussanteil in Prozent des Risikobeitrags bei jeder Entnahme des Risikobeitrags, - dem monatlichen Kostenüberschussanteil in Prozent der Kostenbeiträge auf das Sicherungsvermögen und Fondsguthaben, - einer monatlichen Überschussbeteiligung auf vorhandenes Fondsguthaben in Abhängigkeit von Fonds und Fondshöhe, - dem monatlichen Zinsüberschussanteil in Prozent desjenigen Kapitals im Sicherungsvermögen, das durch Umschichtung aus Fondsanlagen entstanden ist, - dem monatlichen Zinsüberschussanteil in Prozent des nicht durch Umschichtung aus Fondsanlagen entstandenen Kapitals im Sicherungsvermögen, - dem monatlichen Zinsüberschussanteil in Prozent des konventionellen Deckungskapitals, welches sich durch Ausübung der Garantieoption ergibt, - dem jährlichen Grundüberschussanteil in Prozent des maßgeblichen Deckungskapitals, - dem Schlussüberschussanteil in Prozent der geschäftsplanmäßigen Bezugsgröße. Diese hängt vom Garantiekapitalverlauf und der bisherigen Entwicklung der laufenden Überschussbeteiligung ab. Der auf die Bestandsgruppe während der Anwartschaft entfallende Überschuss enthält nicht die Erträge des Sondervermögens. Diese Erträge sind nicht Teil der Überschüsse. Sie bleiben im Fonds und erhöhen den Wert der Anteileinheiten oder ergeben zusätzliche Anteileinheiten Es besteht eine Wartezeit von einem Jahr bis zur Zuteilung von laufenden Zinsüberschussanteilen in Prozent des Kapitals im Sicherungsvermögen, und zusätzlich in der Direktversicherung bis zur Zuteilung von Grundüberschussanteilen. Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn Die Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn kann sich zusammensetzen aus dem jährlichen Zins- und dem jährlichen Grundüberschussanteil (der aus Kosten- und Risikoüberschüssen resultiert), jeweils in Prozent des Deckungskapitals der Hauptversicherung und einer gegebenenfalls eingeschlossen Hinterbliebenenzusatzversicherung. Des Weiteren kann bei Verrentung ein einmaliger Bonus aus Risikoüberschuss anfallen. Der einmalige Bonus wird ab der ersten Rente zur dauerhaften garantierten Erhöhung Ihrer Rente verwandt. Dieser Rentenbonus fällt nur bei einer Verrentung an, nicht bei Wahl einer Kapitalabfindung. Bei der variablen Gewinnrente ergibt sich die Bemessung und Zuteilung der Grundüberschussanteile (die aus Kosten- und Risikoüberschüssen resultieren) und Zinsüberschussanteile nach Rentenbeginn unmittelbar aus der Formel zur Berechnung der variablen Gewinnrente. Überschusssysteme Folgende Überschusssysteme können - abhängig von dem mit Ihnen vereinbarten Tarif - gewählt werden: Vor Rentenbeginn: Nach Rentenbeginn: - Dynamische Gewinnrente: Die Überschüsse werden zur dynamischen Erhöhung Ihrer Rente verwandt, und zwar jährlich, erstmals ab dem zweiten Rentenbezugsjahr. Einmal durchgeführte Rentenerhöhungen sind für die gesamte Rentenzahlungsdauer garantiert. - Variable Gewinnrente: Ab der ersten Rente kann eine Zusatzrente gezahlt werden. Die Höhe dieser Zusatzrente ist nicht garantiert und kann sich während der Rentenbezugszeit ändern. Die Zusatzrente kann gegebenenfalls auch ganz entfallen. - Erhöhte Startrente: Ab der ersten Rente kann eine erhöhte Zusatzrente gezahlt werden, die erstmals ab dem zweiten Rentenbezugsjahr dynamisiert werden kann. Die Höhe dieser Zusatzrente ist nicht garantiert und kann sich während der Rentenbezugszeit ändern. Die Zusatzrente kann gegebenenfalls auch ganz entfallen. Welches Überschusssystem Sie gewählt haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Rückkauf der Versicherung Guthaben aus der laufenden Überschussbeteiligung sind im Sicherungsvermögen bzw. im Fondsguthaben enthalten und werden bei Rückkauf mit diesem ausgezahlt. Das Guthaben erhöht sich gegebenenfalls um den Wert der Indexpartizipation, die Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie gegebenenfalls um Schlussüberschussanteile oder eine Nachdividende. Leistungen im Todesfall Guthaben aus der laufenden Überschussbeteiligung sind im Sicherungsvermögen bzw. im Fondsguthaben enthalten. Das Guthaben erhöht sich gegebenenfalls um den Wert der Indexpartizipation, die Beteiligung an den Bewertungsreserven und gegebenenfalls um Schlussüberschussanteile oder eine Nachdividende. Nachreservierung bei Rentenbeginn Sollte für die in Ihrer Versicherung enthaltenen garantierten Rentenleistungen bei Rentenbeginn das insgesamt vorhandene Kapital nicht ausreichen, die vereinbarten Rentenleistungen zu finanzieren, kann der vorhandene Schlussüberschuss oder die Nachdividende in dem Maße gekürzt werden, in dem das Deckungskapital für die garantierte Rente erhöht wird. Auch zukünftige Überschüsse können zur Erhöhung des Deckungskapitals herangezogen werden. 1.3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. Abschnitte "Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?" und "Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?") Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart, wird dieser durch die Regelungen im vorstehenden Absatz nicht berührt Der Versicherungsschutz beginnt stets um Uhr mittags. - Die laufenden Überschussanteile auf das Sicherungsvermögen sowie auf das Deckungskapital, welches sich durch Ausübung der Garantieoption ergibt, werden dem Sicherungsvermögen zugeführt, die Überschussbeteiligung auf vorhandenes Fondsguthaben in Abhängigkeit von Fonds und Fondshöhe wird direkt dem jeweiligen Fonds zugeführt. 1.4 Wer erhält die Versicherungsleistungen? Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an die versicherte Person bzw. an die berechtigten Hinterbliebenen.

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