Grundzüge des Sozialrechts

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2 Grundzüge des Sozialrechts VfGH , G 60/03, VfSlg (Verletzung des Vertrauensschutzes durch Pensionskürzungen für Notare) VfGH , G 87/05 ua; V 65/05 ua B 47/05 ua, VfSlg (keine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nach dem Geschlecht für die Mitversicherung von Lebensgefährten) VfGH , G 67/05 ua, VfSlg (Kürzung des Ruhegenusses von Beamten allein wegen des Bezuges von Erwerbseinkommen neben der Pension unsachlich) VfGH , B 998/01, VfSlg (Einführung eines Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung) VfGH , G 105/12, V 73/12 ua (Regressbestimmungen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz) VfGH , G 74/2013 ua (mittelbare Diskriminierung von Frauen in der AlV bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld) VwGH , 85/08/0001, VwSlg A/1985 (Parteistellung des Trägers der PV in einem vom Träger der KV initiierten Verfahren) VwGH , 95/08/0212 (Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung für einen arbeitslosen, ehemals Vollzeit beschäftigten Versicherten) VwGH , 2002/08/0068, VwSlg A/2004 (keine Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung durch Formalversicherung in der Krankenversicherung) VwGH , 2012/10/0210 (sofortige Kürzung der Mindestsicherung um die Hälfte nicht zwingend unzulässig) Inhalt 1. Einleitung Begriff und Eigenart des Sozialrechts Gestaltungsprinzipien: Versicherung Versorgung Fürsorge Einordnung des Sozialrechts in die österreichische Rechtsordnung Zugang zum Sozialrecht Sozialversicherungsrecht Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Pflichtversicherung versus freiwillige Versicherung Begrifflichkeiten Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Mehrfachversicherung Versicherungsbeginn und Versicherungsende Formalversicherung Beitragsrecht Allgemeines Beitragssätze und Beitragsgrundlagen Aufteilung der Beiträge Beitragszahlung Geringfügig Beschäftigte Einforderung ausstehender Beiträge Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge Melde- und Auskunftspflichten Krankenversicherung Allgemeines Einbeziehung von Angehörigen Versicherungsfall der Krankheit Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit LPS LINDE Praktiker Skripten Special 3

3 Christian Szücs Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Versicherungsfall der Mutterschaft Vorbeugende Maßnahmen Zahnärztliche Leistungen Hilfe bei körperlichen Gebrechen Sonstige Leistungen Unfallversicherung Allgemeines Versicherungsfall des Arbeitsunfalls Versicherungsfall der Berufskrankheit Leistungen aus der Unfallversicherung Pensionsversicherung Allgemeines Alterspension Vorzeitige Alterspension Pensionen bei geminderter Arbeitsfähigkeit Hinterbliebenenleistungen Arbeitslosenversicherung Allgemeines Arbeitslosigkeit Weiterbildung bei Karenzierung Arbeitszeitverringerung im Alter Antragstellung auf Pension Umschulungsgeld Versorgung Pflegevorsorge Allgemeines Pflegegeld Pflegekarenzgeld Sozialentschädigung Allgemeines Kriegsopferversorgung Opferfürsorge Heeresversorgung Verbrechensopferentschädigung Impfschadenentschädigung Beamtenversorgung Sozialhilfe/Bedarfsorientierte Mindestsicherung Allgemeines Bedarfsorientierte Mindestsicherung Familienleistungen Allgemeines Familienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld Organisationsrecht Allgemeine Grundsätze Sozialversicherungsträger Übersicht Aufbau Aufsicht Arbeitsmarktservice Verfahren in Sozialrechtssachen LPS LINDE Praktiker Skripten Special

4 Grundzüge des Sozialrechts 7.1. Allgemeines Verfahren in Leistungssachen Verfahren in Verwaltungssachen Vorbemerkung In diesem LPS wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen verzichtet. Gemeint sind selbstverständlich immer beide Geschlechter. 1. Einleitung 1.1. Begriff und Eigenart des Sozialrechts Eine gesetzliche Definition für den Begriff des Sozialrechts fehlt. Mit Grillberger/Pfeil , 1, kann unter Sozialrecht jenes Rechtsgebiet verstanden werden, das staatliche organisierte Hilfe zugunsten des Einzelnen in bestimmten Risikofällen regelt. Zu diesen Risikofällen zählen etwa Krankheit, Arbeitsunfall/Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Neben dem Steuerrecht zählt das Sozialrecht zu jenen Rechtsgebieten, die sich insbesondere durch ein Charakteristikum auszeichnen: eine oftmalige, häufige Veränderung! Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden kurz: ASVG) als das wichtigste sozialrechtliche Gesetz in Österreich ist seit seiner Verabschiedung im Jahr 1955 mehr als 200-mal geändert worden, allein elfmal im Jahr dieser Änderungen tragen die Bezeichnung ASVG- Novelle. Die Schlussbestimmungen im ASVG machen mehr als 100 Paragraphen aus. Insgesamt hat allein dieses Gesetz über 600 Paragraphen. Dazu kommen Spezialgesetze mit vom ASVG abweichenden Bestimmungen für einzelne Berufsgruppen (Bauern, Freiberufler etc) sowie Materien, die außerhalb des ASVG und außerhalb dieser Spezialgesetze geregelt sind. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden kurz: AlVG) hat mit seinem 79 einen Paragraphen, der das Inkrafttreten von Änderungen regelt und bereits mehr als 100 Absätze umfasst. All dies macht das Sozialrecht weitgehend unübersichtlich. Während es bei sozialrechtlichen Änderungen in der Vergangenheit häufig um die Einführung neuer Sozialleistungen bzw den Ausbau bestehender Sozialleistungen gegangen ist, geht es heute vornehmlich um Fragen der Finanzierung des Sozialsystems in Österreich. Fehlen Legaldefinition Veränderung Gegenwart LPS LINDE Praktiker Skripten Special 5

5 Christian Szücs Nach dem Versorgungsprinzip werden Sozialleistungen aus Steuermitteln und nicht durch Beiträge finanziert. Die Versorgungsleistungen erfolgen entweder als Ausgleich von Sonderopfern oder als Belohnung für besondere Dienste. Zur ersten Gruppe zählen unter anderem Beschädigtenrenten nach dem Kriegsopferversorgungs- Versicherung Versorgung Der erreichte hohe Standard soll weitestgehend erhalten bleiben. Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde beginnend mit Herbst 2010 noch eine bedeutende Sozialleistung eingeführt respektive wurden bestehende Sozialhilfeleistungen auf Länderebene vereinheitlicht. Auch wenn zuletzt mit dem Bildungsteilzeitgeld und dem Pflegekarenzgeld noch zwei neue Sozialleistungen eingeführt worden sind, stehen die Zeichen der Zeit im Sozialrecht doch auf Konsolidierung Gestaltungsprinzipien: Versicherung Versorgung Fürsorge Innerhalb des Sozialrechts sind drei grundsätzliche Gestaltungsprinzipien zu erkennen: Beim Versicherungsprinzip vereinigen sich Personen, die von einem gemeinsamen Risiko bedroht sind (etwa Krankheit oder Unfall), zu einer Gefahrengemeinschaft, um einen Risikoausgleich herzustellen. Dabei werden von den Versicherten und/oder für die Versicherten Beiträge geleistet, mit deren Hilfe bei Verwirklichung des Risikos Leistungen erbracht werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Sozialversicherung in wesentlichen Punkten von einer privaten (Zusatz-)Versicherung unterscheidet: Während die private Versicherung von einem Ertragsinteresse geprägt ist, kommt in der Sozialversicherung dem sozialen Ausgleich die zentrale Bedeutung zu. So sind etwa die Sachleistungen in der Sozialversicherung für alle Versicherten grundsätzlich gleich, das heißt, sie werden unabhängig von der Höhe der Beitragszahlung gewährt. Auch sind die Angehörigen eines Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung mitversichert. Hierfür ist kein oder nur ein verhältnismäßig geringer Zusatzbeitrag zu entrichten. Bei Geldleistungen bestehen Familienzuschläge, die die Geldleistung erhöhen. Auch werden sehr niedrige Pensionen durch eine Ausgleichszahlung auf ein bestimmtes Niveau erhöht. Schließlich hängt die Höhe der vom/für den Versicherten zu leistenden Beiträge von dessen Einkommen und nicht wie bei privaten Versicherungen vom individuellen Risiko ab. 6 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

6 Grundzüge des Sozialrechts gesetz 1957 und dem Heeresversorgungsgesetz, aber auch Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, dem Impfschadengesetz sowie trotz des Wortes Fürsorge in seiner Bezeichnung dem Opferfürsorgegesetz. In die zweite Gruppe fällt die Beamtenversorgung, soweit für Beamte noch nicht das Allgemeine Pensionsgesetz (im Folgenden kurz: APG) zur Anwendung kommt. Hierbei handelt sich um ein auslaufendes Regime, dessen Rechtsgrundlage für Bundesbeamte das Pensionsgesetz 1965, für Landes- und Gemeindebeamte die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen darstellt. Das neue Pensionsregime der Beamten ist dem Versicherungs- und nicht dem Versorgungsprinzip zuzuordnen. Welchem Pensionsregime ein Beamter unterliegt, richtet sich nach dem Datum seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Hierfür wurden Stichtage festgelegt, ab denen neu eintretende Beamte ausschließlich dem neuen Regime unterliegen. Diese Stichtage sind österreichweit nicht einheitlich. Während Leistungen aus der Sozialversicherung und Versorgungsleistungen unabhängig von der Bedürftigkeit der Person gebühren, setzen Fürsorgeleistungen, auch Sozialhilfeleistungen genannt, eine individuelle Bedürftigkeit voraus. Das heißt, eine Person kann sich nicht selbst helfen und erhält die benötigte Hilfe auch nicht von dritter Seite, insbesondere von unterhaltspflichtigen Angehörigen. Auf den Grund der Bedürftigkeit kommt es nicht an. Fürsorgeleistungen sind subsidiär; sie kommen nur zur Anwendung, wenn andere Möglichkeiten nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Die Empfänger von Fürsorgeleistungen haben für die Fürsorgeleistungen keine Beiträge im Vorhinein zu entrichten. Es besteht jedoch für die Empfänger in der Regel die Pflicht, die Kosten zu erstatten, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage bessert. Die (Vor-)Finanzierung der Fürsorgeleistungen erfolgt aus öffentlichen Geldern (der Länder und Gemeinden). Fürsorge In der Praxis kommen die drei Gestaltungsprinzipien häufig nicht in reiner Form vor. So sind etwa im ASVG auch Elemente der Versorgung und der Fürsorge enthalten. Zudem kann es zu Änderungen im Gestaltungsprinzip kommen (Beispiel: Beamtenpensionen). Kombination LPS LINDE Praktiker Skripten Special 7

7 Christian Szücs Zuständigkeiten Vielfach Bundesmaterien 1.3. Einordnung des Sozialrechts in die österreichische Rechtsordnung Die österreichische Bundesverfassung kennt keinen einheitlichen Kompetenztatbestand Sozialrecht. Vielmehr sind einzelne Teilzuständigkeiten auszumachen: So ist der Bund gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden kurz: B-VG) für die Gesetzgebung und für die Vollziehung im Bereich des Sozialversicherungswesens zuständig. Mit BGBl I 2013/59 ist für den Bereich der Sozialentschädigung (Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge, Heeresversorgung, Verbrechensopferentschädigung sowie Impfschadenentschädigung) eine eigene Kompetenzgrundlage im B-VG neu geschaffen und die bislang bestehende Zersplitterung der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen in diesem Bereich beseitigt worden. So wie das Pflegegeldwesen, welches Anfang 2012 in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung gelangt ist, wurde der Kompetenztatbestand Sozialentschädigung in Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG nach jenem für das Sozialversicherungswesen eingefügt. Auch in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld etc) besteht eine alleinige Bundeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung (Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG). Anders verhält es sich im Bereich der Fürsorge: Hier kommt dem Bund für die Bereiche Armenwesen (gemeint: allgemeine Fürsorge), Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG lediglich eine Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, den Ländern hingegen jene zur Ausführungsgesetzgebung sowie zur Vollziehung zu. In Zusammenhang mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Bund jedoch kein solches Grundsatzgesetz erlassen, sondern mit den Ländern eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG abgeschlossen (BGBl I 2010/96). Die Zuständigkeit zur Regelung der Beamtenpensionen ist im Kompetenztatbestand Dienstrecht inkludiert (Art 10 Abs 1 Z 16 bzw Art 21 B-VG). In Summe besteht nach österreichischem Recht in vielen, gleichwohl nicht in allen Fällen eine Bundeszuständigkeit. Dabei ist zu beachten, dass für den Bereich der Sozialversicherung zur Vollziehung eigene juristische Personen öffentlichen Rechts geschaffen wurden: die Sozialversicherungsträger. 8 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

8 Grundzüge des Sozialrechts Sozialrechtliche Bestimmungen sind nicht notwendigerweise gleichrangig, sondern finden sich wie auch in anderen Rechtsgebieten auf verschiedenen Stufen der Rechtsordnung: Auf der Stufe des Europarechts, welchem grundsätzlich ein Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht zukommt, spielen die Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr 987/2009, eine zentrale Rolle. Diese Verordnungen haben mit 1. Mai 2010 die beiden Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 abgelöst. Die zwei neuen Koordinierungsverordnungen haben in Österreich eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten, kurz: Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), erforderlich gemacht. Diese Änderung ist nunmehr mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 (SRÄG 2011) erfolgt. Mit den Verordnungen (EU) Nr 465/2012, (EU) Nr 1224/2012 sowie (EU) Nr 1372/2013 sind jüngst Änderungsverordnungen zu diesen beiden Koordinierungsverordnungen ergangen. Zu den Bestimmungen in Verfassungsrang zählen insbesondere das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (BGBl 1992/832) betreffend den Zugang zur (vorzeitigen) Alterspension sowie die Kompetenzbestimmungen des B-VG. Das B-VG kennt keine sozialen Grundrechte, also Grundrechte, die die Sicherheit der Lebensgrundlagen des einzelnen Menschen garantieren. Jedoch können liberale Grundrechte das sind Freiheitsrechte, die den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen schützen im Sozialrecht durchaus von Bedeutung sein (Eigentumsrecht, Gleichheitssatz etc). Bei den sozialrechtlichen Bestimmungen auf einfacher Gesetzesebene ist zu beachten, dass es sozialrechtliche Gesetze sowohl des Bundes als auch der Länder gibt. Hier sind Vereinheitlichungsoder Harmonisierungstendenzen erkennbar. Leistungsunterschiede allein damit zu begründen, dass jemand an einem bestimmten Ort und nicht fünf Kilometer weiter entfernt wohnt, wird innerhalb von Österreich politisch immer schwieriger. Stufenbau Verordnungen können von Organen des Bundes oder eines Landes herrühren. Auch können Sozialversicherungsträger generelle Normen erlassen. Diese Normen werden trotz ihres materiellen Verord- Europarecht Verfassungsrecht Einfaches Gesetzesrecht Verordnungen LPS LINDE Praktiker Skripten Special 9

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