KAMMERREPORT. das neue Jahr hat mit einer erfreulichen. begonnen. Endlich wird die jetzige Zweiteilung der Anwaltschaft

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1 HEFT 1 März 2010 RECHTSANWALTSKAMMER FÜR DEN OBERLANDESGERICHTSBEZIRK KOBLENZ INHALT Editorial 1 Einladung zur Kammerversammlung Aus der TaÈtigkeit des Vorstandes 4 I. Öffentlichkeitsarbeit II. Verstöûe gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz III. Gebührenanpassung IV. Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe V. Marga Buschbell-Steeger 25 Jahrebei der Rechtsanwaltskammer Koblenz VI. Jahresempfang der Wirtschaft 2010 VII. Verstärkter Schutz von Berufsgeheimnisträgern VIII. Gesetz zur ¾nderung des Untersuchungshaftrechts IX. Rechtsanwaltsanderkonten X. Verabschiedung der Rechtsfachwirte 2010 XI. Neuauflage der ¹Anwaltsgerichteª Hinweise 14 Personalnachrichten 15 Kanzlei- und Stellenmarkt 17 Literaturhinweise 18 Impressum 20 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen das neue Jahr hat mit einer erfreulichen Gesetzesinitiative der Bundesregierung begonnen. Endlich wird die jetzige Zweiteilung der Anwaltschaft aufgehoben. Entsprechend dem Koalitionsvertrag gibt es bald keine Unterscheidung bezüglich der Schweigepflicht mehr zwischen Strafverteidiger und den übrigen Rechtsanwälten. Wir hoffen, dass der Gesetzesentwurf schnell umgesetzt wird und im Rahmen des 160a StPO wieder alle Anwälte einen stabilen Berufsgeheimnisschutz gegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren erlangen. Noch nicht umgesetzt ist die Forderung der Anwaltschaft, strukturelle Änderungen im Gebührenrecht vorzunehmen. Hier wird die Bundesrechtsanwaltskammer zusammen mit dem DAV aktiv um einige Korrekturen des bestehenden Gebührenrechts zu erreichen (vgl. Einzelheiten in diesem Heft). Damit soll die seit langem erhobene Forderung einer neuen linearen Gebührenanhebung nichterledigtsein. Auch werden wir mit dem DAV zusammen weiter aktiv sein um eine Anpassung der seit 15 Jahren unveränderten Gebühren zu erreichen. Seit in Kraft treten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) macht bekanntlich die Kammer von ihrer Klagebefugnis bei Wettbewerbsverstößen gebrauch. Wir veröffentlichen heute die bereits erwirkten Gerichtsentscheidungen mit der Bitte an Sie alle, Verstöße gegen das RDG der Kammer mitzuteilen. EinheißdiskutiertesThemainder Anwaltschaft ist derzeit die Frage einer Qualifizierung unterhalb der Fachanwaltschaft. Ein nicht zu übersehendes Interesse der jungen Kollegen ¼ und der Rechtssuchenden ¼ fordert den ¹Juniorª-Fachanwalt ¹mit geprüftem Schwerpunktª, die Qualifizierung in bestimmten Fachgebieten ohne die gelegentlich schwerzunehmende Hürde des Fachanwalts zu überwinden. Der Kammervorstand möchte darüber mit Ihnen auf der Kammerversammlung in Trier diskutieren. Bei der Gelegenheit darf ich, wie immer, an dieser Stelle, alle Kolleginnen und Kollegen ermutigen, sich um die Fortbildung zu kümmern. Auch ohne Fachanwalt zu sein, sollte es eine selbstverständliche Pflicht des Anwalts sein, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen zur Verbesserung unseres Service für das rechtssuchende Publikum. Dieses Ziel hat auch eine Initiative unseres Justizministers Dr. Bamberger ¹anwaltliche Beratungsstellenª ¹Für mittellos Rechtsuchende besteht oft eine Hemmschwelle, die anwaltliche Kanzlei aufzusuchen.ª Mit einem Pilotprojekt soll bei zwei Amtsgerichten eine anwaltliche Beratungsstelle eingerichtet werden, in der an bestimmten Tagen Anwälte Beratung im Rahmen des Beratungshilfegesetzes erteilen. Die beiden Kammern des Landes unterstützenzusammenmitdenörtlichen Anwaltsvereinen dieses Projekt. WieallevierJahrefindetauchin diesem Jahr die Kammerversammlung in Trier statt. Das vorgeschaltete Seminar über Internetrecht wird für viele Kollegen eine Attraktion sein. Die Kammerversammlung ist ein Besuch wert, ist es doch der Einzigste Ort und Anlass, da der Vorstand mit Ihnen in Gedankenaustausch sein kann. Machen Sie hiervon Gebrauch, kommen Sie nach Trier! Mit freundlichen kollegialen Grüßen JR Dr. Westenberger Präsident Kammerversammlung am 19. Mai 2010, Uhr, Nells Park Hotel Trier

2 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Liebe Kolleginnen und Kollegen, zu der Kammerversammlung 2010 am darf ich Sie herzlich einladen. Mittwoch, dem 19. Mai 2010, Uhr, Nells Park Hotel Trier, Dasbachstraße 12, Trier, Der Geschäftsbericht für das Jahr 2009 liegt diesem Kammerreport bei. Der Haushaltsabschluss 2009 kann in der Geschäftsstelle und in den Landgerichtsbezirken Bad Kreuznach, Mainz und Trier bei den Vorsitzenden der dortigen Anwaltsvereine eingesehen werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen dieser Einladung Folge leisten könnten. In diesem Jahr möchten wir Sie vor der Kammerversammlung (12.30 ¼ Uhr) zu einem Seminar einladen. Aktuelles Internetrecht Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung Anhand ausgewählter praktischer Beispiele wird ein Überblick über die geltende Rechtsprechung zu den nachfolgenden Themen vermittelt: ¼ werbung ¼ Domaininhaberschaft (Namensrecht, Markenrecht) ¼ Adword/Adsence/HiddenText ¼ Pflichtangaben: ¼ Impressum ¼ Widerrufsbelehrung ¼ Preise/Versandkosten ¼ Richtlinienvorgaben (Energieauszeichnung etc.) ¼ AGBs und Einbeziehung ¼ Urheberrechtliche Bezüge ¼ Abmahnungsberechtigung/Gerichtsstand Wir freuen uns, dass wir als Referenten mit Herrn Kollegen Horst Leis, LL.M., Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Düsseldorf, einen ausgewiesenen Experten gewinnen konnten. Die Teilnahme an dem Seminar ist für die neuzugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kostenfrei. Von den übrigen Kolleginnen und Kollegen erheben wir eine Kostenbeteiligung i.h.v. 85,00 E. Einladung zur Kammerversammlung

3 Einladung zur Der Tradition entsprechend lädt der Vorstand zwischen dem Seminar und der Kammerversammlung auch in diesem Jahr die seit Beginn des letzten Geschäftsjahres neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen unseres Bezirks sehr herzlich zu einem Umtrunk ins Foyer des Nells Park Hotel Trier, ein. Ich würde mich freuen, wenn, wie in den vergangenen Jahren, viele Kolleginnen und Kollegen dieser Einladung Folge leisten können, um bei dieser Gelegenheit nicht nur die Mitglieder des Vorstandes, sondern auch dievorsitzendenderörtlichenanwaltsvereine kennenzulernen. Ihr Justizrat Dr. Westenberger Präsident Tagesordnung der Kammerversammlung 1. Vereidigung der neu zuzulassenden Rechtsanwälte Vor Eintritt in die Tagesordnung werden vor der Mitgliederversammlung die im Mai 2010 neu zur Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Kolleginnen und Kollegen vereidigt und als neue Mitglieder in unserem Kreis begrüßt. 2. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung gem. 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO 5. Beitragsfestsetzung a) Grundbeitrag 2010 (150,00 J) b) Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2010 (Umsatz 2009) c) Syndikuspauschale (200,00 J) d) Pauschale bei doppelter Kammerzugehörigkeit (180,00 J) e) GmbH-Pauschale (250,00 J) f) Sterbegeld 6. Bewilligung für das Geschäftsjahr Verschiedenes Kammerversammlung

4 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Aus der TaÈtigkeit des Vorstandes I. O Èffentlichkeitsarbeit Seit Inkrafttreten des RDG vor ca. 1 3 /4 Jahren hat der Vorstand beschlossen, verstärkt mit Werbeaktionen zugunsten der Anwaltschaft an die Öffentlichkeit zu treten. Nach den Verkehrsrechtstagen im Juli 2008 haben wir mit den Erbrechtstagen 2009 (Wir berichteten im Kammerreport 3/2009) mehr als 1000 Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme an den Vortragsveranstaltungen bewegen können, die an den vier Landgerichtsstandorten durchgeführt worden sind. Mit dem am Dienstag, in Bad Kreuznach und am Montag, in Koblenz, sowie am Dienstag, den in Trier und am Donnerstag, in Mainz durchgeführten, bzw. stattfindenden Arbeitsrechtstagen hoffen wir ähnlich erfolgreich zu sein. Mit dem Bestreben des Vorstandes, dem Bürger vor Augen zu führen, dass qualifizierter Rechtsrat nur durch Rechtsanwälte erteilt werden kann, hoffen wir das Qualitätsbewusstsein der Rechtsuchenden zu erreichen. II. VerstoÈûe gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz Daneben hält der Vorstand es für außerordentlich wichtig, den Rechtsberatungsmarkt, auf dem sich nach dem Inkrafttreten des RDG zum doch einige mehr als fragwürdige ¹Rechtsberaterª tummeln, sehr genau zu beobachten. Um hier bereits den Anfängen effektiv entgegenzutreten, nutzt der Vorstand bekanntlich seither die ihm zustehende Klagebefugnis selbst. a) So konnten bisher 13 Verfahren zum Teil durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden: ¼ Der Fa. AGINTEC GmbH, Rheinberg, ist im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form einer rechtlichen Prüfung und Beratung in einer konkreten fremden Angelegenheit zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, nicht vorliegen und/oder b) Dritte in Rechtsstreitigkeiten vor einem Amtsgericht gerichtlich zu vertreten, sofern keine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt wurde, und die Voraussetzungen von 79 Abs. 2 ZPO, unter denen eine gerichtliche Vertretung Dritter zulässig ist, nicht vorliegen. Die Abschlusserklärung wurde am abgegeben. ¼DemAutohaus Nagel GmbH &Co.KG,Birkenfeldist mit Urteil vom verboten worden in Printmedien in Form eines redaktionellen Beitrages über die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten zu 1) werbend zu berichten, insbesondere in der Form und Fassung, wie die entsprechenden Darstellungen und Äußerungen Gegenstand des Artikels aus der ¹Regioschauª Nr. 14 August 2008 mit der Überschrift: ¹Kein Stress bei Schäden durch Autounfallª geworden sind, entsprechend der Anlage AST 1 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom gemäß Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom zum Aktenzeichen 5 HK. O 64/08 ohne deutlich zu machen, dass es sich nur um eine Werbeanzeige handelt; im geschäftlichen Verkehr zu Gunsten der Beklagten zu 1) zu behaupten: 2.1. ¹Dank neuem Rechtsdienstleistungsgesetz und Autohaus Nagel aus Birkenfeld haben geschädigte Autobesitzer in Zukunft Aussicht auf eine höhere Entschädigungª ¹Für Gerechtigkeit und eine stressfreie Abwicklung für die Geschädigten sorgt das Autohaus Nagel aus Birkenfeld. Die Mit- 4

5 arbeiter von Nagel übernehmen für die Kunden die komplette Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung und stehen dem Kunden mit fachlicher Kompetenz zur Seite, für den Nagel-Kunden wird das Maximum der zustehenden Versicherungsentschädigung herausgeholt... Die Mitarbeiter des Autohauses Nagel wissen aber genau, was dem Geschädigten gesetzlich zusteht und sparen so bares Geld für die Kunden und dies kostenlos und kompetent. Unfallgeschädigte brauchen in Zukunft deshalb nur noch ein Telefonat mit dem Autohaus Nagel zu führen, dort steht das Ersatzfahrzeug bereits bereit, um alles Andere kümmern sich die Fachleute des Autohauses Nagelª, insbesondere in der Form und Fassung, wie die entsprechenden Darstellungen und Äußerungen Gegenstand des Artikels aus der ¹Regioschauª Nr. 14 August 2008 mit der Überschrift ¹Kein Stress bei Schäden durch Autounfallª geworden sind, entsprechend der Anlage AST 1 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom gem. Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach nach dem zum Aktenzeichen 5 HK. O 64/08. ¼DasBestattungshaus Rainer Möbus, Gemünden, hat mit der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom erklärt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr als Bestatter ¹Nachlassverwaltungª und/oder ¹die Interessenvertretung von Erben im Nachlassfallª anzubieten und/oder übernehmen (dies insbesondere in der Form, wie dies geschehen ist in Sachen... mit Schreiben vom , und ). ¼ Frau Ursula Bill, Idar-Oberstein, hat mit der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom erklärt, es zu unterlassen 1. in fremden Angelegenheiten eine Tätigkeit auszuüben, die zum Gegenstand eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles hat, dies insbesondere derart, wie dies geschehen ist mit den Schreiben vom und in der Unterhaltssache... gegen... ¼ Herr Wolfram Fiedler, Fa. DATAC, Andernach, hat mit Urteil vom anerkannt und erklärt, es zu unterlassen im Rahmen einer geschäftlichen Handlung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form einer rechtlichen Prüfung und Beratung in einer konkreten fremden Angelegenheit zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Falle der außergerichtlichen Beratung der Y. Üflerer Glas- und Gebäudereinigung, Andernach, im Zusammenhang mit der Beendigung des zwischen dieser und Frau Irene Bestvater, Brohl-Lützing, bestehenden Arbeitsverhältnisses und Dritte in Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht gerichtlich zu vertreten, sofern keine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt wurde, und die Voraussetzungenvon 11Abs.2desArbeitsgerichtsgesetzes, unter denen eine gerichtliche Vertretung Dritter zulässig ist, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht, wie im Falle der Vertretung der Frau Yasmin Üflerer in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 7 CA 1384/08 anhängigen Rechtsstreit. ¼ Herr Udo Klingels, DAS, Bad Kreuznach hat mit der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom erklärt, es zu unterlassen im Rahmen einer geschäftlichen Handlung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in der Form einer rechtlichen Prüfung und Beratung in einer konkreten fremden Angelegenheit zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere, wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die fristlose Kündigung des Herrn Mikel Hall geschlossenen Ausbildungsverhältnisses durch die Autolackiererei Ralf Wenk. ¼Diespot-repair-center OHG, Mülheim-Kärlich hat mit Anerkenntnisurteil vom erklärt, es zu unterlassen ¹im geschäftlichen Verkehr Flugblätter mit dem hervorgehobenen Hinweis ¹Ihr Unfallschadenzentrumª zu verteilen und/oder verteilen zu lassen, in denen für die von ihnen betriebene Firma spot-repair-center u.a. mit folgenden Aussagen geworben wird: ¹Komplette Unfallschadenabwicklungª und/oder ¹Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Hausª dies insbesondere in der Form des als Anlage 1 der einstweiligen Verfügung beigefügten Flugblattes, welche das Landgericht unter dem zum Aktenzeichen die Beklagten 4 KH. O 140/08 auf Antrag des Klägers gegen die Beklagten erlassen hat. In einem Verfahren war der Vorstand unterlegen, in einem weiteren Verfahren waren nach Auffassung des Vorstandes die Erkenntnisse nicht eindeutig, so dass er nicht tätig geworden ist. b) In 2 Verfahren ist der Vorstand noch tätig ¼ Gegen die Fa. EuroTel UG, Koblenz, ist am

6 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Klage vor dem Landgericht Koblenz erhoben worden, mit dem Antrag der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen im Rahmen einer geschäftlichen Handlung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form einer Beratung in einer konkreten fremden Angelegenheit zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine selbstständige, außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht, wie im Fall der außergerichtlichen Beratung der Familie Sayilir im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des Gebäudes in der Herberichstraße 55 in Neuendorf/Koblenz. ¼ In dem gegen den Finanzdienstleister Oliver Schäfer, Birkenstr. 4, Heilenbach, vor dem Landgericht Trier anhängigen Klageverfahren hat der Vorstand einen Vergleich widerrufen und beantragt Herrn Schäfer aufzugeben, es zu unterlassen 1. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen anzukündigen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere, wenn dies geschieht wie a) in seinem Internetauftritt vom unter Hinweis auf ¼ das Aufdecken von positiven Vertragsverletzungen bei Finanzierungen und Kapitalanlagen, ¼ die Vornahme rechtlicher BewertungenimRahmenderGutachtenerstellung, ¼ das Überprüfen, was eigentlich bei einer Beratung gefehlt hat oder gefehlt haben könnte, weshalb der Auftraggeber heute in einer Situation ist, dass er gegen eine Bank klagt oder klagen möchte sowie ¼ die Umsetzung von Verstößen gegen das Kreditwesengesetz und/oder b) im Briefkopf seines Geschäftspapiers unter Hinweis auf Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Rahmen der Gutachtenerstellung. 2. es zu unterlassen: im Rahmen einer geschäftlichen Handlung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere, wenn dies geschieht durch ¼ das Aufdecken von positiven Vertragsverletzungen bei Finanzierungen und Kapitalanlagen ¼ die Vornahme rechtlicher BewertungenimRahmenderGutachtenerstellung ¼ das Überprüfen, was eigentlich bei einer Beratung gefehlt hat oder gefehlt haben könnte, weshalb der Auftraggeber heute in einer Situation ist, dass er gegen eine Bank klagt oder klagen möchte sowie ¼ die U ntersuchung von Verstößen gegen das Kreditwesengesetz c) Daneben richtet sich ein Verfahren gegen den in Köln niedergelassenen Kollegen Dr. Speith und den früheren Kollegen Dr. Zürbig. Diesen ist mit Urteil des Landgerichts Trier vom verboten worden in fremden Angelegenheiten 1.1. selbständig außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, insbesondere in oder von einem von ihm unterhaltenen Büro aus, sowie ohne gleichzeitige Anwesenheit eines Rechtsanwaltes Mandantengespräche zu führen und aus Anlass deren anwaltliche Schreiben und Schriftsätze zu verfassenundzuverschickenoder übergeben zu lassen; sei es auch mit einem Zusatz, der auf eine Vertretung für Rechtsanwalt Speith (des Beklagten zu 2) hindeutet sowie 1.2. und/oder vor Gericht in Vertretung des Rechtsanwalts Dr. Speith aufzutreten. 2. Dem Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ,00 E; Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre) verboten derartige Verhaltensweisen des Beklagten zu 1) wie sie unter Ziffer 1.1. und 1.2 beschrieben sind, zu fördern oder auch nur zu dulden, insbesondere dadurch, dass dieser (der Beklagte zu 1 sich in oder unter dem Namen des Beklagten zu 2) erklärt und/ oder dessen anwaltlichen Briefkopf für seine selbständigen Erklärungen verwendet. Mit diesem Bericht möchte der Vorstand nicht nur die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltsvereine, sondern Sie alle, liebe Kolleginnen und Kollegen nochmals bitten, ihm über jeden möglichen Verstoß gegen das RDG in Kenntnis zu setzen, damit hier zentral geprüft werden kann, welcher Fall sich eignet, ein Unterlassungsverfahren einzuleiten. 6

7 III. GebuÈhrenanpassung Durch die Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind zwar einige frühere Unzulänglichkeiten des Gebührenrechts nachgebessert worden. Dies hat jedoch nicht bei allen Kolleginnen und Kollegen zu einer Erhöhung der Einkünfte im Verhältnis zur früheren BRAGO geführt. Eine qualitativ leistungsfähige Anwaltschaft muss aber auch entsprechend vergütet werden. Eine lineare Anpassung der Gebühren ist zuletzt im Jahre 1994 erfolgt. Der Vorstand hält deshalb zusätzlich eine lineare Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ebenso dringend für erforderlich wie auch eine strukturelle Änderung im Vergütungsrecht, wie die ¼ Einführung der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvergleichen ¼ Abschaffung der Schwellengebühr in den NR und 2301 VV RVG ¼ Einführung einer Terminsgebühr für Beweistermine ¼ Einführung einer Terminsgebühr nach Nr VV RVG für den Hauptbevollmächtigten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigen ¼ Einführung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr für Tatbestandsberichtigungsanträge ¼ Einführung einer Verfahrensgebühr für Verfahren nach 321 und 321a ZPO ¼ Einführung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr für Fälle der Streitverkündung ¼ Klarstellung, dass die gerichtsnahe Mediation gegenüber der gerichtlichen Tätigkeit eine eigene Angelegenheit ist. ¼ Einführung einer Terminsgebühr bei Vergleich ohne mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht ¼ Ausdehnung der Anwendbarkeit des Teil 3 Abschrift 2 des Vergütungsverzeichnisses auf sämtliche Beschwerden gegen den Rechtszug beendete Entscheidungen ¼ Ausdehnung der Vergütung von Rechtsanwälten, die in Verfahren vor den Verfassungsgerichten auftreten, auf die Tätigkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ¼ Anhebung der Kilometer- Pauschale auf 0,50 Euro. Die Mitglieder des Gebührenausschusses des Vorstandes sind weiterhin nachhaltig über ihren Vorsitzenden, Herrn Kollegen Justizrat Karl-Otto Armbrüster, der als solcher Mitglied der Gebührenreferentenkonferenz der BRAK ist und natürlich über unseren Präsidenten, in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der BRAK in diesem Sinne für die Anwaltschaft tätig. IV. Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe Das Bundesverfassungsgericht hat am ¼ 1 BvR 615/09 ¼ entschieden, dass die Auslegung des Beratungshilfegesetzes dahin, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom ¼1BvR1517/08¼. Im dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem Ziel, eine Erwerbsminderungsrente zu erstreiten, erhoben. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung auf eine gesetzliche Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers zurück. Das Bundesverfassungsgericht half der Verfassungsbeschwerde ab. Eine Verweisung auf die Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen wolle, überschreite nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Grenze der Zumutbarkeit. V. Marga Buschbell-Steeger 25 Jahre bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz Anfang Januar diesen Jahres war unsere Geschäftsführerin, Frau Buschbell-Steeger, 25 Jahre bei der Kammer tätig. Aus diesem Anlass überreichte Justizminister Dr. Bamberger in Anwesenheit des Präsidiums Frau Buschbell- Steeger einen großen Blumenstrauß und würdigte ihre Arbeit der letzten 25 Jahre. Die Zahl der Anwälte hat sich in der Zeit vervielfacht und die Arbeit einer Geschäftsführerin ist damit immens gewachsen. Auch die Tätigkeit des Präsidenten als Vizepräsidenten der Bundesrechtsanwaltsammer bringt für die Geschäftsführung und das Präsidium zusätzliche Belastung. Frau Buschbell-Steeger hat dies in vorzüglicher Weise gemeistert. Eine Geschäftsführerin dient immer zugleich drei Herren: dem Kammervorstand, dem rechtssuchenden Publikum und nicht zuletzt allen Mitgliedern der Kammer. Daneben ist sie noch Chefin einer großen Geschäftsstelle. Das alles meistert Frau Buschbell-Steeger mit bewundernswertem Arrangement. 7

8 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Insbesondere ihre Zusammenarbeit mit dem Kammervorstand warinalldenjahrenimmersehr harmonisch. Mit den mittlerweile drei Präsidenten unter denen sie ¹dienteª, verstand sie sich immer gut. Als eine der ersten Frauen im Amt der Geschäftsführung einer Regionalkammer hat Frau Buschbell-Steeger unter ihren Kolleginnen und Kollegen bundesweit ein hohes Ansehen. Wir freuen uns, dass wir sie haben und wünschen uns eine so sympathische Zusammenarbeit mit dem Vorstand und für die Kammer noch viele Jahre. Für den Vorstand: Justizrat Dr. Norbert Westenberger VI. Jahresempfang der Wirtschaft 2010 Wie in den vergangenen Jahren hat die Rechtsanwaltskammer auch in diesem Jahr mit weiteren Kammern wieder zum Jahresempfang der Wirtschaft nach Mainz, zum größten Neujahrsempfang der regionalen Wirtschaft in Deutschland eingeladen. Die gastgebenden Kammern formieren eine Interessenvertretung von beeindruckendem Gewicht. Der Jahresempfang bietet einen repräsentativen Querschnitt durch die mittelständische Wirtschaft ¼ Industrie, Handel und Handwerk ¼ die Freien Berufe und die Landwirtschaft. Die Resonanz mit jeweils bis zu mittelständischen Unternehmern im Saal ist deshalb so groß, weil die Veranstaltung den Nerv des Publikums trifft. Hier werden die eingeladenen Dialogpartner mit den Fragen konfrontiert, die Unternehmern unter den Nägeln brennen: ¹Was ist die Ursache für die Sorge und Nöte in den Betrieben?ª ¹Was braucht die Wirtschaft, um wettbewerbsfähig zu bleiben?ª ¹Wie können sich Unternehmer, Freiberufler und Landwirte gesellschaftspolitisch einbringen?ª Unser diesjähriger Gast, der Vorsitzende der SPD, Sigmar Gabriel, hob hervor, dass die soziale Marktwirtschaft nur dann langfristig ein Erfolgsmodell bleiben wird, wenn es gelingen würde, Wettbewerbsfähigkeit mit Solidarität zu verbinden, wobei eine kluge Wirtschaftspolitik eine entscheidende Voraussetzung sei. Für die Anwaltschaft wies unser Präsident darauf hin, dass ein entscheidender erfolgsbringender Faktor insbesondere das Recht der informellen Selbstbestimmung ist. Nach traditionellem Grund- und Menschenrechtsverständnis gehen die natürlichen Freiheitsrechte aller staatlichen Gewalt voraus und werden als solche durch die Verfassung gewährleistet. Demgemäß bedarf jeder Eingriff der staatlichen Gewalt in den Schutzbereich dieser Rechte eine besondere Rechtfertigung, die sich ihrerseits an den Gewährleistungen der Verfassung messen lassen muss. Vorratsdatenspeicherung widerspricht Grundrechten Anwaltschaft befürchtet Dammbruch ¹Gelegenheit macht Diebeª. Diese Volksweisheit verdeutlicht das ganze Problem, um das es bei der Verfassungsbeschwerde geht, die das Bundesverfassungsgericht aktuell verhandelt. Vorratsdatenspeicherung heißt das Stichwort und Stein des Anstoßes ist, dass Daten auf Vorrat gesammelt werden. Gespeichert wird, wer mit wem wie lange telefoniert. Ebenso werden Standortdaten von Mobiltelefonen festgehalten. Seit 2009 wird auch registriert, wer sich wann ins Internet eingeloggt hat. Bisher darf die Polizei nur im Fall eines Verdachts auf die Daten zurückgreifen. Aber wird das so bleiben? Die mit diesem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/24/EG eingeführte Pflicht zur Speicherung von Verkehrsund Standortdaten und die Befugnis zur umfassenden Erhebung solcher Daten für Strafverfolgungszwecke werden nach Auffassung der Anwaltschaft den verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen von Eingriffen in das Grundgesetz auf ungestörte Telekommunikation und dem Grundrecht informationeller Selbstbestimmung nicht gerecht, so der Präsident unserer Kammer. Der Gesetzgeber habe hier dem Staat Kompetenzen eröffnet, die in erheblichem Widerspruch zu unseren verfassungsmäßigen Grundrechten stehen. Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um einen verdachts- und anlassunabhängigen Eingriff in die Grundrechte, der im bisherigen Recht ohne Vorbild ist. Die Anwaltschaft ist der fes- 8

9 ten Überzeugung, dass die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung gegen das strikte nationale Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt, verstößt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsachenentscheidung die Vorgaben an den Gesetzgeber konkretisiert. Der Vorstand unserer Kammer befürchtet, dass die Anlässe, wann es zu einer Vorratsspeicherung kommt, zunehmen werden. Die Anwaltschaft wendet sich strikt dagegen, dass z.b. Mautdaten, der Kauf von Bahn- oder Flugtickets und Videoaufnahmen von Straßen dauerhaft aufbewahrt werden. ¹Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung greift damit unverhältnismäßig in das Fernmeldegeheimnis und in das Recht der informellen Selbstbestimmung ein und verletzt den vom Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellten absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltungª, so Westenberger. Nach traditionellem Grundund Menschrechtsverständnis gehen die natürlichen Freiheitsrechte aller staatlichen Gewalt voraus und werden als solche durch die Verfassung gewährleistet. Demgemäß bedarf jeder Eingriff der staatlichen Gewalt in den Schutzbereich dieser Rechte eine besondere Rechtfertigung, die sich ihrerseits an den Gewährleistungen der Verfassung messen lassen muss. Auch in Zeiten erhöhter Terrorgefahr müssen sich nicht die Freiheitsrechte gegenüber der Strafverfolgung rechtfertigen. Vielmehr bedürfen die mit der Ermittlungstätigkeit verbundenen Eingriffe in die Freiheitsrechte einer besonderen Legitimation. Darauf hat die Anwaltschaft den Bund bereits 2007 während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen. Heimliche Überwachungsmaßnahmen müssen in einem Rechtsstaat Ausnahmen sein. Bei allen Grundrechtseingriffen muss der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und das damit einhergehende Verbot einer umfassenden Ausforschung der Persönlichkeitssphäre durch Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote gewährleistet werden. Ebenso muss die Schweigepflicht bestimmter Berufsgruppen geschützt werden, so Westenberger. Zwischenzeitlich, nämlich am hat der Erste Senat des BVerfG (1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08 und 1 BVR 586/08) mehrheitlich den Erwartungen der Anwaltschaft entsprechend entschieden. Nach dem Urteil muss die Sicherheit der gespeicherten Daten mit wesentlich schärferen Bestimmungen geschützt werden. Vor allem aber dürfen sie von den Behörden nur noch bei gegründetem Verdacht auf schwerste Straftaten, konkreter Gefahr für Leib und Leben oder Bestand und Sicherheit des Landes abgerufen werden. Und auch dann muss die Entscheidung von einem Richter genehmigt werden. In seiner derzeitigen Fassung ist das Gesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb vom Ersten Senat für nichtig erklärt worden. Die Entscheidung des Ersten Senats zur Verfassungswidrigkeit erging mit 7 : 1 Stimmen, die zu denstrengenauflagenmit8:2 und die zur sofortigen Nichtigkeit mit 4 : 4 Richterstimmen. 9

10 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ VII. VerstaÈrkter Schutz von BerufsgeheimnistraÈgern ¹In 160a StPO gibt es derzeit eine Differenzierung nach verschiedenen Berufsgeheimnisträgern. Diese beseitigen wir im Bereich der Anwälte, die wir als einheitliches Organ der Rechtspflege beachten. Im Übrigen werden wir gemeinsam prüfen, ob die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des 160a Abs. 1 StPO angezeigt und im Hinblick auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs des Staates vertretbar istª. Mit dieser Formulierung haben sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag (Zeilen 4938 bis 4943) darauf geeignet, die Aufspaltung unseres Berufes wieder aufzuheben. Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, sich mit anderen Personen des besonderen Vertrauens auszutauschen, sich zu öffnen und gemeinsam mit diesen unter Ausschluss Dritter Entscheidungen der Lebensgestaltung zu treffen. Dies gilt für Ärzte und Geistliche genauso wie für Rechtsanwälte. Der Deutsche Anwaltsverein fordert darüber hinaus, dass wir Anwältinnen und Anwälte künftig in eigener Verantwortung entscheiden können sollten, ob wir von unserem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen odernichtundzwarauchdann, wenn der Mandant uns von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. In verschiedenen unserer Nachbarländer ist das Standard. Denn nur allzu oft wird der Mandant gar keine andere Wahl haben, weil der Druck der Öffentlichkeit zu groß ist ¼ man denke nur an Untersuchungsausschüsse oder weil es aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften ¼ etwa des Steuer- oder des Beamtenrechts ¼ Offenbarungspflichten gibt, so Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltsvereins. VIII. Gesetz zur AÈnderung des Untersuchungshaftrechts Das Gesetz vom (BGBl. I 2274) ist am in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz haben die Haftrichter eine neue Pflichtaufgabe erhalten. Denin 140StPOaufgeführten Gründen für eine Pflichtverteidigerbestellung ist ein neuer wichtiger, nämlich die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung, hinzugefügt worden. Derneue 140Abs.2Nr.4StPO lautet: ¹Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach 126a oder 275a Abs. 5 vollstreckt wird.ª Die Zahl der Pflichtverteidigerbestellungen wird sich damit deutlich erhöhen. Um den Haftrichtern zu ermöglichen, zügig eine an sachlichen Kriterien zu messende Entscheidung zu treffen, hat der Vorstand unserer Kammer beschlossen, eine Pflichtverteidigerliste zu erstellen. Diese Liste werden wir neben der Liste der Fachanwälte für Strafrecht den Haftgerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zur Verfügung stellen. Geplant ist es, die Liste ebenso mit dem von uns seit vielen Jahren geführten Anwaltssuchdienst eng zu verknüpfen. Aufgenommen werden sollen in diese Liste alle die Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, entsprechende Mandate zu übernehmen. Wir bitten deshalb, der Geschäftsstelle möglichst kurzfristig mitzuteilen, ob sie in eine entsprechende Liste aufgenommen werden möchten. Da Pflichtverteidigerbestellungen auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erfolgen, ist es sachdienlich, wenn der Liste auch die Telefonnummer zu entnehmen ist, unter der Sie außerhalb der üblichen Bürozeiten, also abends und am Wochenende, erreichbar sind. IX. Rechtsanwaltsanderkonten Der Umgang mit Fremdgeldern und die Notwendigkeit zur Führung eines Rechtsanwaltsanderkontos (von Rechtsanwalt Jürgen Möthrath, Worms, Mitglied des Vorstandes) Die Verpflichtung, ein Rechtsanwaltsanderkonto zu führen, ist untrennbar mit der Entgegennahme von Fremdgeldern verbunden. Hieraus folgt, wer im Rahmen seiner Berufsausübung ausschließen kann, Fremdgelder entgegen zu nehmen, ist nicht verpflichtet, ein Anderkonto einzurichten. Sobald aber Fremdgelder entgegen genommen werden, ergibt sich die Verpflichtung, diese über ein Anderkonto abzuwickeln, aus 43a Abs. 5 BRAO i.v.m. 4 BORA. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass 4 Abs. 2 BORA den Umgang mit dem Anderkonto konkretisiert. Vom Grundsatz her ist in allen Fällen, in denen ein ständiges Auftragsverhältnis besteht 10

11 (z.b. Inkasso für einen Kunden; regelmäßige Entgegennahme von Unterhaltszahlungen zur Kontrolle der Zahlungspflichten, etc.) ein Einzelanderkonto für den betreffenden Mandanten einzurichten, über das die diesbezüglichen Fremdgeldeingänge abzurechnen sind. Neben den Einzelanderkonten darf für Einzelaufträge (z.b. Abwicklung eines Verkehrsunfalls) auch ein Sammelanderkonto eingerichtet werden. Auf diesem dürfen für den einzelnen Mandanten Beträge über ,00 E jedoch nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Werden über ein Anderkonto Fremdgeldzahlungen abgewickelt, die zweckgebunden zur Auszahlung an den Mandanten bestimmt sind,darfnach 4Abs.3BORA eine Verrechnung mit eigenen Forderungen nicht erfolgen. Die Verpflichtung, ein Anderkonto einzurichten, beruht auf dem Gedanken, die Fremdgelder sichtbar vom Kanzleivermögen zu trennen, so dass Gläubiger des Rechtsanwalts nicht wirksam in die auf dem Anderkonto befindlichen Gelder vollstrecken können, bzw. beim Einzelanderkonto der Mandant gem. 771 ZPO der Vollstreckung widersprechen kann. Ungeachtet dessen, dass dieser Schutz bei einer Abwicklung des Fremdgelds über das Kanzleikonto nicht besteht, läuft der Rechtsanwalt zudem Gefahr, sich nach 266 StGB wegen Untreue strafbar zu machen, wenn er mangels Kontendeckung nicht im Rahmen des 23 BORA über das Fremdgeld abrechnen kann. Unabhängig davon begründet der Verbleib des Fremdgelds auf dem Kanzleikonto einen Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten aus 43a Abs. 5 BRAO i.v.m. 4, 23 BORA. Dieser Verstoß hat in der Regel zur Folge, dass der Vorgang der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen ist. Eine Exkulpation des Rechtsanwalts wegen ¹Arbeitsüberlastungª oder ¹Fehler der Buchhaltungª ist nicht möglich, da die Kontrolle des Kanzleikontos auf fehlerhafte Fremdgeldeingänge Teil der anwaltlichen Berufspflicht ist. Bei der Einrichtung eines Anderkontos muss der Rechtsanwalt berücksichtigen, dass er dieses im eigenen Namen einrichtet und dieses seiner alleinigen Verfügungsmacht unterliegt. Er ist bei der Erteilung von KontovollmachtennachdenBedingungen für Anderkonten beschränkt. Das Konto selbst muss als eigenständiges Konto in seiner Buchhaltung geführt werden, auch wenn beim Einzelanderkonto der wirtschaftlich Berechtigte sein Mandant ist. Nach den Allgemeinen Bankbedingungen zu den Anderkonten darf der Rechtsanwalt von diesen Konten auch keine Verfügungen treffen, die seine eigenen Bürogeschäfte betreffen. Enthält zum Beispiel bei einer Verkehrsunfallregulierung der auf dem Anderkonto eingegangene Betrag nicht nur das Fremdgeld, sondern auch die Rechtsanwaltsvergütung, so ist diese zuerst auf das Kanzleikonto zu überweisen. Es ist nicht zulässig, vom Anderkonto aus diesen Betrag z.b. für die Mietzahlung der Kanzleiräume zu verfügen. Berücksichtigen muss der Rechtsanwalt beim Einzelanderkonto, dass die Kosten der Kontoführung zu Lasten des Kontos zu verbuchen sind und umgekehrt Zinseinkünfte dem Fremdkapital zugeschlagen werden müssen, also keine Zinseinkünfte des Rechtsanwalts darstellen. Diese Regelung ist in Bezug auf das Sammelanderkonto problematisch, da hier die Zinsen und Kosten nach quotalen Beteiligung des Fremdgeldbetrages während der Zinslaufzeit aufgeschlüsselt werden müssten. Es empfiehlt sich insoweit, mit jedem einzelnen Mandanten, dessen Fremdgelder über das Sammelanderkonto geleitet werden, eine Zusatzvereinbarung zu treffen, wonach der Rechtsanwalt die Kosten der Kontoführung trägt und zugleich etwaige Zinserträge als zusätzliche Vergütung dem Anwalt zustehen. Bei regelmäßiger Abrechnung der Fremdgelder nach 23 BORA dürfte es sich hier zwar nur um Cent-Beträge handeln, die Zusatzvereinbarung stellt aber in diesem Zusammenhang noch immer weniger Arbeit dar, als die quotale Zuordnung. Im Rahmen der Führung von Einzelanderkonten mit höheren Beträgen muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch darauf hinweisen und bei der Anlage der Einzelanderkonten dies möglicherweise berücksichtigen, dass die Konten nach den 3, 4 EAEG nur bis zu ,00 E pro Treugeber und pro Institut der Einlagensicherung der Banken unterliegen (ab erhöht sich der Betrag auf ,00 E). Soll der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats eine die Einlagensicherung der kontoführenden Bank übersteigende Summe verwalten, bedarf es hier entweder einer Vereinbarung der Haftungsbeschränkung, wenn dies auf einem Konto erfolgt, oder der Anlage einer entsprechenden Zahl von Anderkonten, jeweils bei einer anderen Bank. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Fremdgeldern lässt die Pflichtenkonkretisierung nach 4 Abs. 2 S. 6 BORA die Abrechnungspflicht nach 23 BRAO unberührt. Dies bedeutet, dass die Fremdgelder unverzüglich weiter zu leiten sind, auch dann, wenn sie auf einem Anderkonto eingezahlt wurden, es sei denn, es besteht eine anderweitige Abrede mit dem Mandanten, die zum Selbstschutz des Rechtsanwalts schriftlich getroffen werden sollte. 11

12 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Besteht keine abweichende Vereinbarung, liegt nach der Rechtsprechung Unverzüglichkeit im Sinne des 43a Abs. 5 BRAO bei Barzahlungen an den Rechtsanwalt nur dann vor, wenn das Fremdgeld binnen zwei bis drei Tagen an den Berechtigten ausgezahlt oder auf das Anderkonto eingezahlt wurde. Erfolgte die Einzahlung auf das Kanzleikonto, werden dem Rechtsanwalt fünf bis sechs Tage als Zeitrahmen zugebilligt, da er nicht täglich das Kanzleikonto zu kontrollieren braucht. DieäußersteGrenzeinBezugauf die Abrechnung nach 23 BORA wird von der Rechtsprechung bei einem Zeitraum von drei Wochen gezogen. X. Verabschiedung der Rechtsfachwirte 2010 ¹Herzlichen Glückwunsch! Sie haben eine große Leistung vollbracht!ª Der Vizepräsident unserer Kammer, Herr Justizrat Friedrich Jansen dankte für die Vorstände der Rechtsanwaltskammern für die OLG-Bezirke Koblenz, des Saarlandes und Zweibrücken allen, die an der erfolgreichen Durchführung des Lehrgangs mitgewirkt haben. Ein besonderer Dank galt den Dozenten und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für ihre Lehr- und Prüfungstätigkeit. Im Anschluss wurden 30 Absolventinnen in feierlichem Rahmen die Urkunden sowie als kleines Präsent der Rechtsanwaltskammer Koblenz deren selbst aufgelegtes Kochbuch ¹Anwaltsgerichteª überreicht. Nähere Informationen über die Fortbildung zum/zur ¹geprüfter Rechtsfachwirt/inª erhalten Sie bei der Hans Soldan GmbH, Frau Schröter, Telefonnr.: oder den Geschäftsstellen der Rechtsanwaltskammern Koblenz, Saarbrücken und Zweibrücken. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Fortbildung erlangen die Teilnehmer die Fachhochschulreife. Der nächste Lehrgang zur Erlangung der Qualifikation ¹Geprüfter Rechtsfachwirt/inª in dem den Teilnehmern/innen Büroorganisation- und Verwaltung Mandantenbetreuung Personalwirtschaft/ Arbeitsrecht Büroverwaltung Materielles Recht Formelles Recht/ Prozessrecht Formelles Recht/ Zwangsvollstreckung Kosten- und Gebührenrecht RVG intensiv vermittelt wird, hat am in Mainz begonnen und ist auch dieses Mal mit 40 Teilnehmern/innen ausgebucht. 12

13 AUFRUF Neuauflage der,,anwaltsgerichte" Im Zweifelsfall fuèr den Genuss... Wo sind die Feinschmecker unter den RechtsanwaÈlten? Vor 10 Jahren sind Ihre/unsere Lieblingsrezepte in dem Kochbuch ¹Anwaltsgerichteª erschienen. Von der seinerzeitigen Auflage von Exemplaren sind nur noch wenige vorhanden. Die nach wie vor stetige Nachfrage (insbesondere in der Weihnachtszeit) lässt den Vorstand an eine Neuauflage denken. Also, unser erneuter Aufruf Schicken Sie uns Ihre Lieblingsrezepte und zeigen Sie uns, was sich kulinarisches auf den Tellern der Anwaltschaft tut. Wie tafelt der Fachanwalt für Steuerrecht? Wie der Fachanwalt für Agrarrecht... für Gemüse und Schlachtplatten? Was isst die Familie des Fachanwalts für Familienrecht? Mit welcher Geschwindigkeit kocht der Fachanwalt für Verkehrsrecht? Welches berühmt-berüchtigte Dessert zaubert der Justizrat? Wann läuft dem Strafrechtler das Wasser im Mund zusammen? Schicken Sie uns Ihr Rezept, bei dem man nur für Freispruch plädieren kann! Aus allen Einsendungen stellen wir wieder ein Kochbuch mit dem Titel ¹Anwaltsgerichteª zusammen. Ein schönes und auch persönliches Geschenk für Freunde und Mandanten, das den Anwalt einmal von einer ganz anderen Seite zeigt. Bitte senden Sie Ihr Rezept an die RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Rheinstr. 24, Koblenz Fax: , AUFRUF 13

14 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Hinweise Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2009 (Umsatz 2008) Seit dem ist der Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2009 (Umsatz 2008) fällig. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die den mit dem Kammerreport 3/2009 übersandten Berechnungsbogen noch nicht abgegeben haben, dies unverzüglich nachzuholen. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vorstand in seiner Herbstwochenendsitzung 2010 wegen fehlender Erklärungen des Umsatzes zur Berechnung eine Schätzung vornehmen muss, die nach Nr. 5 der Gebührenordnung eine Bearbeitungsgebühr i.h.v. 150,00 J auslöst Mundiavocat Fußballweltmeisterschaft der Anwälte Rechtsanwälte aus mehr als 40 Nationen aus Liebe zum FußballihreRobegegendasTrikot tauschen, um das Runde in das Eckige zu bringen. Die Fußballweltmeisterschaft der Anwälte findet alle zwei Jahre statt und richtet sich ausschließlich an Rechtsanwälte. Weitere Informationen bei der deutschen Vertretung mpr in Frankfurt am Main oder unter Deutscher Verwaltungsgerichtstag Für drei Tage, vom 5. bis zum 7. Mai 2010 treffen sich über Verwaltungsjuristen auf dem größten Kongress in Deutschland zum Verwaltungsrecht in Freiburg. Richter, Rechtsanwälte, Verwaltungsjuristen und Rechtspolitiker suchen die konzentrierte Fortbildung, schätzen den rechtspolitischen Austausch, freuen sich auf das kollegiale Gespräch. Veranstaltungsort ist das Konzerthaus Freiburg, Konrad- Adenauer-Platz 1, Freiburg. Weitere Informationen finden Sie unter 3. Crashkurs Europarecht Der ¹Crashkurs Europarechtª richtetsichanjuristenausdenberufsfeldern Justiz, Verwaltung und Anwaltschaften sowie Unternehmensjuristen, die den wachsenden Einfluss des Europarechts auf das von ihnen anzuwendende nationale Recht in ihrem beruflichen Alltag erleben und sich für die Herausforderungen im Umgang mit dem stetig Veränderungen unterliegenden Europarecht wappnen möchten. Dieser Crashkurs wird am 09. bis 10. September 2010 stattfinden. Veranstaltungsort ist die Universität Passau, International House, Innstr. 43, Passau. Weitere Informationen finden Sie unter Gastgeber und Austragungsort für die 15. Mundiavocat, die Fußballweltmeisterschaft der Rechtsanwälte, ist Antalya an der türkischen Riviera. Für 10 Tage vom 28. Mai bis zum 06. Juni 2010 werden voraussichtlich über 14

15 Personalnachrichten Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2009 sind verstorben: Dr. Wilhelm Schacht im Alter von 95 Jahren Karin Henkel im Alter von 63 Jahren Rüdiger Kurti im Alter von 47 Jahren Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Angedenken behalten. Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2009 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und / oder als MitgliederunsererKammeraufgenommen: Ellen Allerödder, LL.M., Rittersdorf Heiner Andrä, Mainz Jürgen Backes, Trier Jana Becker, Neuwied, Henrik Olaf Becker, Worms Annika Biscas, Sinzig Oliver Bodack, Andernach Marina Bolinski, Trier Katharina Breit, Neuwied Christiane Briel, Sinzig Christian C. Buchholz, Bad Neuenahr- Ahrweiler Marie-Luise Bungart-Gorges, Trier Wilfrid Bürger, Alzey Jürgen Conradi, Koblenz Havran Debe, Neuwied Constanze Anne Fromm, Mainz René Marcel Gast, Höhr-Grenzhausen Corinna Beatrix Graefen, Trier Sonja Guettat, Mainz Daniel Harfst, Mainz Sven Hemmerle, Koblenz Jochen Herion, Heidesheim Astrid Jahn, LL.M., Mainz Torben Janke, Harxheim Angela Junkes, Trier Alexander Karsten Kampf, Bingen Thorsten Kind, Rümmelsheim Martin Köhn, Trier Dr. Christoph Kopper, Mainz Kathrin Kraus, Bingen Kristian Kreuter, Trier Dr. Thorsten Kuhn, Nackenheim Dr. Björn Kupczyk, LL.M., Koblenz Serpil Kutlu, Mainz Katharina Leupolt, Mainz Alice Pandel, Mainz Julia Reese, Trier Ingo Alexander Reese, Trier Lydia Reißen, Bitburg Maike Roters, Mainz Ariane Schencking, Welschneudorf Dr.Dr.UdoSchier,Westhofen Judith Schmidt, Andernach Sergej Schmidt, Bad Kreuznach Florian Schmitt, Mainz Jennifer Vanessa Scholz, Mainz Mario Stähler, Idar-Oberstein Mareike Stenschke, Mainz Mathias Umstätter, Oppenheim Anette Vietoris, Gerolstein Yvonne Wenz, Strüth Marita Wißborn, Buchholz Diana Witzler, Mainz Besime Alakayir, Alzey Dr. Marc Dieckmann, LL.M., Trier Dr. Hans-Joachim Gekeler, Mainz Konstanze Gerdien, Höhr-Grenzhausen Isabell Habeth, Trier Christian Klein, Altenkirchen Mareike Partenheimer, Mainz Christian-Henry Peper, Konz-Könen AnikaAndreaRoß,Mainz Anne Schmidt-Fröhlich, Bad Kreuznach Jan van Verooy, Bad Kreuznach Gero Wilke, Koblenz Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2009 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Dr. Wilhelm Schacht Ulrich Acker, Mainz Kammerwechsel Johanna Ganitta, Mainz Verzicht Stefan Aust, Koblenz Verzicht Ralf Imhof, Ingelheim Verzicht Sandra Spieler, Mayen Verzicht Regina Pantenburg, Trier Verzicht Alexandra Kochhäuser, Boppard Kammerwechsel Stephanie Klein, Reudelsterz Verzicht Sandra Müller, Koblenz Verzicht Silvia Schicke-Stein, Boppard Verzicht Ayse Avci, Alzey Verzicht Katrin faber, Betzdorf Verzicht Mareike Partenheimer, Koblenz Verzicht Nicole Winhardt, Gundheim Kammerwechsel Thorsten Vollmer, Trier Verzicht Karin Henkel, Montabaur Holger Naumann LL.M, Mainz Kammerwechsel Mathilde Koller, Schüller Verzicht Dieter Hildebrandt, Vallendar Widerruf der Zulassung Sabrina Käsemann, Koblenz Verzicht Britta Drolshagen, Bad Neuenahr-Ahrw. Kammerwechsel Stefan Paulus, Neuwied Axel Frey, Cochem Horst-Jürgen Böhrer, Saulheim Prof. Dr. K. J. Roeren, Bad Kreuznach Arnold Vogel, Niederelbert JR Günther Beger, Bad Kreuznach Jürgen Schollendorf, Trier Sigrid Keller, Höhr-Grenzhausen Prof. Dr. Heribert Bickel, Mayen Julia Kuballa, Koblenz Helena Stefanopoulos-Warnecke, Mainz Guido Haas, Trier Dr. Stefan Thomas, Mainz Verzicht Wolfgang Dahlem, Mainz Kammerwechsel Michael Bernard, Bad Kreuznach Kammerwechsel Ernst-Karl Wahl, Mainz Verzicht Birte Strack, Mainz Kammerwechsel Dr. Anna Heukamp LL.M. Eur., Bell Verzicht Nikolaus Kümmel LL.M, Bad Kreuznach Kammerwechsel Katja Alter, Altendiez Verzicht Peter Schultz, Mainz Kammerwechsel Ulrike Genter, Mainz Verzicht Jörg Wenzel, Bad Neuenahr-Ahrw. Kammerwechsel Christoph Seb. Müller, Luxemburg Verzicht Andreas Funk, Roth Verzicht Melanie Weinmann, Mainz Kammerwechsel Katharina Gras, Neuwied Kammerwechsel Thorsten Glock, Mainz Kammerwechsel Ludwig Siegel, Trier Verzicht Peter Frach, Idar-Oberstein Verzicht Manfred Philippsen, St. Katharinen Verzicht Rüdiger Kurti, Mainz Zahl der Mitglieder am :

16 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Neue FachanwaÈlte Fachanwälte für Arbeitsrecht Markus Kreidt, Poststraße 30, Bad Neuenahr-Ahrweiler Anke Richter, Gonsbachblick 32, Mainz Nadine Säcker, Josef-Görres-Platz 5, Koblenz Michael Türk, Bahnhofstraße 43, Montabaur Harry Keiper, Am Schafhaus 11, Bad Hönningen Daniel Lenkeit, Galgenwiesenweg 23, Alzey Markus Vogelsberger, Albert Schweitzer Straße 3, Ingelheim Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Sven Kutzner, Rheinstraße 194c, Ingelheim Markus Eifel, Bedastraße 11, Bitburg Fachanwälte für Sozialrecht Sylka Düber, Saynstraße 5, Altenkirchen Stephan Keusch, Bedaplatz 11, Bitburg Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Peter Vollmer, An der Brunnenstube 25, Mainz Kasper-Ulrich Weber, Clemensstraße 26-30, Koblenz Fachanwälte für Erbrecht Uwe Frosch, Bahnhofstraße 38, Andernach Fachanwälte für Familienrecht Antje Pulinckx-Maurer, Markt 31, Mainz Carmen López Salaver LL.M., Koblenzer Str. 80, Koblenz Fachanwälte für Insolvenzrecht Thorsten Reviol, Kaiserstraße 64, Mainz Dr. Arne Germar Löser, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 26, Koblenz Sascha Rudolf Seehaus, Wilhelmstraße 42 a, Diez Fachanwälte für Steuerrecht Dr. Andreas Fromm, August-Thyssen-Straße 27, Koblenz Fachanwälte für Strafrecht Cem Ilhan, Clemensstraße 8, Koblenz Sven Bromba, Molzbergstraße 1, Betzdorf Fachanwälte für Verkehrsrecht Bernward Wittschier, Brotstraße 49/50, Trier Stephan Oberbillig, Brotstraße 49/50, Trier Fachanwälte für Verwaltungsrecht Judith Schmid, Rennweg 72, Andernach 16

17 Kanzlei- und Stellenmarkt a) Kanzleiverkauf Andernach Aus persönlichen Gründen beabsichtige ich meine Einzelanwaltskanzlei zum nächst möglichen Zeitpunkt zu verkaufen. Preis ist Verhandlungssache. Einarbeitung möglich. Bei Interesse bitte an b) BuÈrogemeinschaft in Koblenz Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht für eine eingesessene Bürogemeinschaft (3 Anwälte) in Koblenzer Innenstadt. Zentrale Lage, gute Anbindung, sehr günstige Preisstruktur. Sekretariat, Kommunikationstechnik und Bürobedarf zur Mitbenutzung/- verwendung. Sehr angenehmes Betriebsklima. Gegebenenfalls könnte Mandantenstamm übernommen werden. Kontakt: ACHTUNG! Besuchen Sie auch unseren Kanzlei- und Stellenmarkt im Internet: 17

18 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Literaturhinweise a) Im DeutschenAnwaltVerlag in Bonn sind erschienen: Felix Busse Deutsche Anwälte Geschichte der deutschen Anwaltschaft , 1. Auflage, 677 Seiten, gebunden, 98,00 E ISBN ¹Wer künftig über die deutsche Anwaltsgeschichte mitreden und wer Entwicklungen einigermaßen verlässlich in die Zukunft extrapolieren möchte,wirdabjetzt¹denbusseªin die Hand nehmen müssenª, so Hansjörg Stähle, Präsident der Rechtsanwaltskammer München und Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Busse hat das Schicksal der Deutschen Anwaltschaft ab der Stunde Null im Jahr 1945 penibel recherchiert. Ausführlich und detailreich beschreibt er die Situation der Anwaltschaft in den vier Besatzungszonen. Dargestellt werden die Arbeitsbedingungen, die Anwaltszahlen und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die teilweise überaus heterogenen berufsrechtlichen Gegebenheiten und Entwicklungen bis zur Gründung der Bundesrepublik und der DDR. Die Entwicklung in der (alten) Bundesrepublik von 1949 bis 1990 wird sodann eingehend beschrieben. Busse schildert, wie die Anwaltschaft nahezu ein volles Jahrzehnt benötigte, um teilweise rückwärtsgewandte und partikularistische Bestrebungen zwischen Kammern, Vereinen zu überwinden und erst 1959 endlich einen berufsrechtlichen Konsens in der BRAO zu finden. Besonders verdienstvoll ist die ¼ wohl ¼ erste zusammenhängende Darstellung der Geschichte der Anwaltschaft in der DDR. Busse hat tiefschürfende Interviews mit herausgehobenen Persönlichkeiten der Anwaltschaft der DDR geführt und echte Basisarbeit für die Erforschung der Anwaltsgeschichte geleistet. Börger/Bosch/Heuschmid AnwaltFormulare Familienrecht 2009, 4. Auflage, 696 Seiten, kartoniert, 118,00 E ISBN K. Jan Schiffer Die Stiftung in der Beraterpraxis 2009, 2. Auflage, 588 Seiten, broschiert, 68,00 E ISBN Schneider/Wolf (Hrsg.) AnwaltKommentar RVG 2010, 5. Auflage, Seiten, gebunden, 128,00 E ISBN Krekeler/Löffelmann/Sommer AnwaltKommentar StPO 2010, 2, Auflage, Seiten, gebunden, 128,00 E ISBN b) Im Bund-Verlag GmbH in Frankfurt am Main ist erschienen: Thomas Lakies Arbeitsgerichtsgesetz/ Basiskommentar 2009, 1. Auflage, 454 Seiten, kartoniert, 39,90 E ISBN c) In der Nomos Verlagsgesellschaft in Baden-Baden sind erschienen: Krenzler Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 2009, 1. Auflage, 462 Seiten, kartoniert, 59,00 E ISBN Prof. Dr. Christoph Hommerich DieFreienBerufeunddas Vertrauen in der Gesellschaft 2009, 1. Auflage, 304 Seiten, broschiert, 58,00 E ISBN Heiß Das Mandat im Familienrecht 2009, 2. Auflage, 1408 Seiten, kartoniert, 98,00 E ISBN d) In der C.F. Müller Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH ist erschienen: Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung 2009, 2. Auflage, 418 Seiten, broschiert, 39,95 E ISBN

19 Literaturhinweise e) In dem C.H. Beck Verlag in München sind erschienen: Stefanie Mitternöckler Formularsammlung für Rechtsanwaltsfachangestellte 2009, 1. Auflage, 224 Seiten, broschiert, 29,00 E ISBN Dr. Michael Kleine-Cosack Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung XXV, 2009, 6. Auflage, 776 Seiten, gebunden, 72,00 E ISBN Henssler/Prütting Bundesrechtsanwaltsordnung Kommentar XXXII, 2010, 3. Auflage, Seiten, gebunden, 168,00 E ISBN f) Bei der Wolters Kluwer Deutschland GmbH sind erschienen: Gaier/Wolf/ Göcken Anwaltliches Berufsrecht Kommentar 2010, 1. Auflage, 2268 Seiten, in Leinen, 138,00 E ISBN Wimmer/Dauernheim/ Wagner/Gietl Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 2010, 4. Auflage, 2080 Seiten, gebunden, 154,00 E ISBN Dr. Dorothea Prütting Fachanwaltskommentar Medizinrecht 2010, Seiten, gebunden, 138,00 E ISBN Riecke/Schmid Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht 2010, 3. Auflage, Seiten, gebunden, 118,00 E ISBN g) Im Haufe Service Center GmbH ist erschienen: Dieter Bäumel Das neue FamFG 2010, 1. Auflage, 200 Seiten, broschiert, 39,80 E ISBN Jüdt/Kleffmann/Weinreich Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht 2010, 1. Auflage, 955 Seiten, gebunden, 118,00 E ISBN Hartenstein/Reuschle Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht 2010, 1. Auflage, Seiten, gebunden, 109,00 E ISBN h) In der Deutschen Verlags- Anstalt ist erschienen: Gisela Friedrichsen Im Zweifel gegen die Angeklagten 2009, 240 Seiten, gebunden, 19,95 E ISBN

20 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Im Kammershop erhaèltlich: Kochbuch,,Anwaltsgerichte'' fuèr 5,00 J pro StuÈck zuzuègl. Porto Buch,,Anwaltswissen zum Berufsstart" fuèr 5,00 J zuzuègl. Porto Stockschirm,, Ihr Anwalt laèsst Sie nicht im Regen stehen'' fuèr 9,00 J pro StuÈck zuzuègl. Porto Buch,,Skurriles aus der Welt des Rechts" fuèr 8,00 J zuzuègl. Porto IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße Koblenz Tel.: 0261/ Fax: 0261/ / Internetadresse: info@rakko.de Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger 20 Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße Essen

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