Fortbildungsveranstaltung im Auftrag des Fördervereins zum Rechtsdienstleistungsgesetz

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1 WOLFGANG SCHILD Fortbildungsveranstaltung im Auftrag des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.v. vom zum Ä Postanschriift: Eingang Lindenstraße Å Fon: Å Ç Allgemeine Telefonzeiten: montags bis donnerstags Uhr bis Uhr Ä ÅMobil: A. Einleitung Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom ist am im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2840) verkündet worden. Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ( RDG; Art. 1 des Gesetzes zur Ç Fax: É info@ra-schild.de ra-schild@netcologne.de Ñ web: Bankverbindung: Dresdner Bank BLZ: Kto-Nr.: Mein Zeichen: Bei Antwort und Zahlung bitte angeben! Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes) tritt am in Kraft. Es ersetzt das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz, dem nach Rechtsberatung generell nur Personen mit besonderer Erlaubnis vorbehalten ist (generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das Rechtsberatungsgesetz war ursprünglich zu dem Zweck geschaffen worden, Kollegen und Kolleginnen jüdischen Glaubens aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen und die Sozialrechtsberatung allein den Organisationen der NSDAP vorzubehalten. Zu diesem Zweck C:\E I G E N E D A T E I E N\KANZLEI\FORTBILDUNGEN\ \Skript.rtf Steuer-Nr.: 214/5190/1975 Finanzamt Köln-Altstadt

2 Seite 2 von 25 wurde der Begriff der Rechtsberatung weit gefasst und sie einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Die entsprechende Ausführungsverordnung ( Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt. ) wurde zwar 1945 wieder aufgehoben. Die zugrunde liegende Begrifflichkeit sowie die Konstruktion des generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt blieben aber erhalten. Sie führte dazu, dass auch die unentgeltliche Rechtsberatung mit wenigen Ausnahmen unzulässig war. Das Rechtsberatungsgesetz wurde Gegenstand einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden vornehmlich von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmern, die erfolgreich die Verletzung der verfassungsrechtlich verbrieften Berufsfreiheit rügten. Durch das Bundesverfassungsgericht in Frage gestellt wurde ferner das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung durch Volljuristen. Der Gesetzgeber hat nun diese BVerfG-Entscheidungen sowie europarechtliche Erwägungen betreffend den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs zum Anlass genommen, den Bereich der Rechtsberatung gesetzlich zu reformieren. Dabei sollte des geschichtlichen Hintergrundes des Rechtsberatungsgesetzes die Reform nicht in Gestalt einer bloßen Gesetzesänderung, sondern durch

3 Seite 3 von 25 eine vollständige Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch ein neues erfolgen. Das soll einerseits weiterhin den Schutz der Verbraucher, den Schutz der Rechtspflege sowie das Rechtsgut Recht gewährleisten. Zu diesem Zweck ist auch das als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Der Gesetzgeber erkennt das nach dem RBG geltende Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung als nicht mehr zeitgemäß und mit dem Gedanken des bürgerschaftlichen Engagements als nicht mehr im Einklang stehend. Unentgeltliche Rechtsberatung wird daher zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich auf den Kreis der beratenden oder vertretenden Personen, die nicht die Befähigung zum Richteramt bzw. keine besondere berufsrechtliche Erlaubnis zur Rechtsberatung oder Rechtsvertretung besitzen.

4 Seite 4 von 25 Der in den nachstehenden Beispielen genannte Herr B ist Diplom-Pädagoge und Mitarbeiter einer karitativen Beratungsstelle. Die Beispiele beziehen sich auf Beratungen und Vertretungen im Bereich des Verwaltungsrechts. A. Anwendungsbereich des RDG Das ist auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt. Für die Abgrenzung außergerichtliche Tätigkeit / gerichtliche Tätigkeit kommt es nach Maßgabe der Entwurfsbegründung darauf an, ob das Gericht Adressat einer Handlung ist. Hiernach lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:

5 Seite 5 von 25 (1) Es ist kein Gerichtsverfahren anhängig Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem RDG. Soweit die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, darf Herr B nach Maßgabe des RDG beratend tätig werden. Er darf bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach Maßgabe des RDG ferner vertretend tätig werden. Seine konkreten Rechte und Pflichten als Verfahrensbevollmächtigter innerhalb des Verwaltungtsverfahrens werden nicht durch das RDG, sondern durch die einschlägigen Verwaltungsverfahrensordnungen (etwa dem VwVfG) ausgestaltet. Im Verwaltungsverfahren kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen ( 14 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt ( 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG). Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen ( 14 Abs. 1 S. 4 VwVfG). Die Behörde soll sich an ihn wenden ( 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet

6 Seite 6 von 25 ist ( 14 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden ( 14 Abs. 3 S. 3 VwVfG). Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein ( 14 Abs. 5 VwVfG). Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind ( 14 Abs. 6 VwVfG. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam ( 14 Abs. 7 S. 2 VwVfG). Die Behörde hat den Beteiligten (und ihren Bevollmächtigten nach Vorlage der schriftlichen Vollmacht, 14 VwVfG) Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist ( 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung ( 29 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht

7 Seite 7 von 25 verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen ( 14 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt ( 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten ( 14 Abs. 3 S. 2 VwVfG). (2) Es ist ein Gerichtsverfahren anhängig (a) Herr B wendet sich für seinen Klienten an das Gericht. Bspl.: Herr B verfasst eine Klageschrift und übersendet diese an das Verwaltungsgericht. Die Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach der einschlägigen Gerichtsverfahrensordnung (etwa der VwGO oder dem SGG), vorliegend nach 67 VwGO. Nach dieser

8 Seite 8 von 25 Norm können die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen ( 67 Abs. 1 VwGO) oder sich durch einen oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen ( 67 Abs. 2 S. 1 VwGO). Darüberhinaus nennt 67 VwGO eine Reihe von Personen und Berufsgruppen, die in bestimmten Fällen vertretungsbefugt sind, welche aber vorliegend nicht einschlägig sind. Vorliegend ist Herr B weder noch Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt. Er ist daher nicht vertretungsbefugt. Das Gericht weist den Vertreter fehlender Vertretungsbefugnis zurück ( 67 Abs. 3 S. 1 VwGO). (b) Herr B wendet sich während eines durch R eingeleiteten Gerichtsverfahrens an die Partei, den Gegner oder Dritte. Bspl.: Herr B versucht, die beklagte Ausländerbehörde von einer gütlichen Lösung zu überzeugen. Das Gericht ist nicht Adressat der Handlung des Herrn B. Die Handlung ist daher als außergerichtliche Handlung zu

9 Seite 9 von 25 qualifizieren. Die Zulässigkeit der Handlung richtet sich nach dem RDG. Liegen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, ist das Handeln des Herrn B zulässig. B. Begriff der Rechtsdienstleistung Der Begriff der Rechtsdienstleistung löst die Begriffsvielfalt (Rechtsberatung, Rechtsbesorgung ) ab, die sich im Rahmen der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes gebildet hatte.

10 Seite 10 von 25 Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Tätigkeit erfolgt in einer konkreten fremden Angelegenheit Tätigkeiten, die nicht in fremden, sondern in eigenen Angelegenheiten erfolgen, stellen keine Rechtsdienstleistung dar. Tätigkeiten in eigenen Angelegenheiten sind etwa auch das Handeln als gesetzlicher Vertreter oder als Organ oder Angestellter eines Unternehmens. Rechtsdienstleistung i.s.d. RDG ist die Tätigkeit zudem nur dann, wenn sie sich auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Rechtliche Abhandlungen bezogen auf einen fiktiven Sachverhalt stellen keine Rechtsdienstleistung dar. (2) Die Tätigkeit erfolgt in einem konkreten Einzelfall Das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung erfordert weiter, dass die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall erbracht wird. Daher sind keine Rechtsdienstleistungen etwa allgemeine rechtliche Abhandlungen / Informationen oder

11 Seite 11 von 25 etwa gruppenbezogene Forderungen nach einer rechtlichen Lösung. (3) Die Tätigkeit erfordert eine besondere rechtliche Prüfung Rechtsdienstleistungen sollen fortan nur noch solche Tätigkeiten sein, die mit der Notwendigkeit eines spezifischen juristischen Subsumtionsvorgangs auf Seiten des Dienstleistenden verbunden sind. Keine Rechtsdienstleistung sind etwa das Sammeln von Länderinformationen. Keine Rechtsdienstleistung sind ferner alle Tätigkeiten, die über eine bloß schematische Anwendung des Rechts nicht hinausgehen etwa Fälle bloßer Stellvertretung in der Erklärung. Bspl.: Der irakische Staatsangehörige A möchte eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Er wendet sich an Herrn B mit der Bitte, sein Anliegen an die Ausländerbehörde schriftlich zu formulieren und zu übermitteln. Andererseits dürfte jeder juristische Subsumtionsvorgang ausreichen, um aus einer Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung zu machen.

12 Seite 12 von 25 Bspl.: Der Aufenthalt des irakischen Staatsangehörigen A wird bereits seit mehr als vier Jahren geduldet. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten und wendet sich an Herrn B. Herr B befragt Herrn A im Hinblick auf die Voraussetzungen des 10 S. 3 BeschVerfV und beantragt schließlich unter Vortrag des erfragten Sachverhalts bei der Ausländerbehörde, die Erwerbstätigkeitsauflage zu ändern und ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. C. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 3 RDG bringt klar zum Ausdruck, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund einer gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes erteilten Erlaubnis erbracht werden dürfen und ansonsten verboten sind. Aus der Norm folgt auch, dass mündliche oder schriftliche Verträge, die gegen das RDG verstoßen, gemäß 134 BGB nichtig sind. Bspl.: Dolmetscher D, der sich bester Verbindungen zur Ausländerbehörde und außerordentlicher, wenn auch inoffizieller Rechtskenntnisse rühmt, verspricht Herrn A, die erwünschte Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen, wenn er ihm hierfür 500 EUR zahlt.

13 Seite 13 von 25 D. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (1) unentgeltlich Rechtsdienstleistungen sind unentgeltlich, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine geldwerte oder sonst einen Vermögensvorteil begründenden Gegenleistung erbracht wird. Auslagenersatz wie etwa der Ersatz von Schreib- und Portoauslagen, von Fahrtkosten im üblichen Rahmen ist keine Gegenleistung und macht eine Rechtsdienstleistung nicht entgeltlich.

14 Seite 14 von 25 Eine Rechtsdienstleistung ist hiernach unmittelbar entgeltlich etwa: Ä wenn eine Honorierung der Tätigkeit in Geld versprochen wird, Ä wenn die Tätigkeit in anderer geldwerter Weise honoriert werden soll. Sie ist mittelbar entgeltlich etwa: Ä wenn die Tätigkeit selbst zwar kostenlos aber in Zusammenhang mit einer anderen, kostenpflichtigen Tätigkeit erbracht wird Bspl.: Dolmetscher D verspricht Herrn A, für ihn mit der Ausländerbehörde zu verhandeln und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dafür soll B fortan sämtliche Urkunden von ihm übersetzen lassen. Ä wenn die Tätigkeit die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzt. (2) Anforderungen bei Rechtsdienstleistungen jenseits des Kreises der Familie oder des Freundeskreises

15 Seite 15 von 25 Die unentgeltliche Rechtsdienstleistung ist in zwei Fällen erlaubt. Sie ist zum einen ohne weiteres erlaubt, wenn sie innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht wird. Diese nahen persönlichen Verhältnisse müssen real sein und bereits bestehen, bevor der Anlass zur Rechtsdienstleistung entsteht. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb des Kreises der Familie oder des Freundeskreises ist nach Maßgabe des RDG erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person erfolgt, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist oder durch eine Person erfolgt, die die Befähigung zum Richteramt hat, wobei Diplom-Juristen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen dem Personen mit Befähigung zum Richteramt gleichgestellt sind ( 5 RDG). Anderen Personen ist die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass sie unter Anleitung einer Person erfolgt, die die Befähigung zum Richteramt hat.

16 Seite 16 von 25 Dies erfordert: (1)Die rechtsdienstleistende Person wurde durch einen Volljuristen in die Tätigkeit eingewiesen, (2)Die rechtsdienstleistende Person erhält Fortbildungen durch einen Volljuristen, (3)Die rechtsdienstleistende Person kann im Einzelfall einen Volljuristen zur Anleitung im Einzelfall heranziehen Die vorstehenden Voraussetzungen sind von jeder Person zu erfüllen (und ggfl. der Landesjustizverwaltung bzw. der mit der Durchführung betrauten Behörde nachzuweisen), die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen jenseits des Familien- oder Freundeskreises erbringen will. Erfüllt sie die Voraussetzungen nicht, ist die Rechtsdienstleistung verboten. Ihr kann die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen zudem ausdrücklich untersagt werden ( 9 Abs. 1 S. 1 RDG).

17 Seite 17 von 25 Betreffend die Infrastruktur, die zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass es weder für die Grundanleitung noch für die Anleitung im Einzelfall erforderlich ist, dass die beratende Stelle selbst über eine juristisch qualifizierte Person verfügt, der den Beratenden jederzeit zur Verfügung steht, sondern dass eine Organisationsform ausreicht, bei der juristisch qualifizierte Personen in einer ü- bergeordneten Dachorganisation die Betreuung der örtlichen Beratungsstellen übernehmen. Daneben könne die Anleitung insbesondere bei kleinen und kleinsten Organisationen auch über die Kooperation mit einer Rechtsanwältin oder einem erfolgen, der die Einweisung der Beratenden übernimmt und für Einzelfragen nach Absprache zur Verfügung steht. Entscheidend sei, dass am Ende stets auf das umfassende juristische Wissen

18 Seite 18 von 25 der juristisch qualifizierten Person zurückgegriffen werden könne. E. Rechtsdienstleistungen durch Verbände der Wohlfahrtspflege Hiernach dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen etwa: Ä Kirchen und kirchliche Verbände, soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, im Rahmen der

19 Seite 19 von 25 Wahrnehmung ihrer karitativen bzw. diakonischen Aufträge ( 8 Abs. 1 Ziff. 2 RDG) Ä Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland), anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des 75 SGB VIII und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinne des 13 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz jeweils im Rahmen ihres Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs ( 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG). Der Unterschied zur Fallgruppe der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung besteht nicht darin, dass die Anforderungen an die Infrastruktur zur Gewährleistung zureichender Rechtsdienstleistungen geringer wäre: Nach 8 Abs. 2 RDG unterliegen auch die vorstehenden Träger den Anforderungen des 7 Abs. 2 RDG, dem nach die Träger über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen müssen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Dienstleistung, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer

20 Seite 20 von 25 solchen Person erfolgt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 6 Abs. 2 RDG verwiesen werden. Der Unterschied besteht darin, dass die Rechtsdienstleistungen auch entgeltlich erbracht werden dürfen. F. keine weiteren Anforderungen Das RDG statuiert keine weiteren Anforderungen. (a) Haftpflichtversicherung Das RDG fordert nicht den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass dies auch deshalb nicht erforderlich ist, weil die größeren karitativen Einrichtrungen regelmäßig bereits heute eine solche Versicherung unterhalten. (b) keine Hinweispflichten Das RDG fordert nicht, dass Rechtssuchende im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen über den Umfang der juristischen Qualifikation der beratenden Person aufgeklärt werden. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll nicht die Information des Rechtsuchenden durch den

21 Seite 21 von 25 Rechtsdienstleistenden, sondern die Anforderungen an die juristische Qualifikation den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden gewährleisten. Mangels entsprechender Vorschriften ist auch Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen einer erlaubten aussergerichtlichen Rechtsdienstleistung nicht nachzuweisen. Zurückweisungsbefugnisse nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsverfahrensordnungen orientieren sich am Handeln im Einzelfall. Die für die Durchführung des RDG zuständigen Landesjustizverwaltungen ( 19 Abs. 1 RDG) bzw. die per Rechtsverordnung durch die Landesregierungen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten nachgeordneten Behörden ( 19 Abs. 2 RDG) dürften allerdings befugt sein, Nachweise für das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu verlangen. G. Haftungsrisiken (1) unentgeltliche Rechtsdienstleistungen In Fällen unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen soll sich die Haftung der Unentgeltlichkeit der Rechtsdienstleistung nach Maßgabe des für die Schenkenung geltenden 521 BGB analog auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-

22 Seite 22 von 25 keit beschränken (Hoffmann, Asylmagazin, 2008, S. 4 ff, 9). Ob dies in jedem Fall ohne Weiteres bejaht werden kann, erscheint zweifelhaft. Unentgeltliche Tätigkeiten für einen anderen unterfallen dem Auftragsrecht. Der Beauftragte haftet trotz Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit bei Nicht- oder Schlechtausführung und bei Verletzung anderer Pflichten für Vorsatz und auch für leichte Fahrlässigkeit. Der Haftungsmaßstab ist nicht wie bei 521 BGB gemindert, außer, es ist Abweichendes vereinbart. Im Einzelfall wird möglicherweise zu differenzieren sein zwischen den Fällen, in denen die Rechtsdienstleistungen durch einer Berater erbracht werden, der angestellt bei einem Träger die Rechtsdienstleistungen beruflich, wenn auch gegenüber dem Beratenden unentgeltlich erbringt (Vollhaftung) und den Fällen, in denen der Berater ehrenamtlich tätig wird (beschränkte Haftung gemäß 521 BGB analog auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Haftungsrelevant dürfte ferner die Übernahme und Durchführung eines Beratungs- oder Vertretungsauftrags sein,

23 Seite 23 von 25 der aufgrund der Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage von einer Person mit Befähigung zum Richteramt übernommen werden müsste. (2) entgeltliche Rechtsdienstleistungen In Fällen einer entgeltlichen Erbringung von Rechtsdienstleistung ist einer, eine Haftungsminderung analog 521 BGB begründenden Analogie jeder Boden entzogen. Der Rechtsdienstleister haftet voll. H. Verschwiegenheitspflicht /-recht Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts statuiert durch das RDG zwar die Befugnis zur unentgeltlichen Rechtsdienstleistung, stellt dieser Befugnis aber keine entsprechende Verschwiegenheitspflicht bzw. kein entsprechendes Verschwiegenheitsrecht zur Seite. D.h. es bleibt insoweit beim alten Rechtsszustand: StGB 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3., Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-

24 Seite 24 von 25 vollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer s-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten stehen andere Mitglieder einer skammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

25 Seite 25 von 25 Zur Person Schild ist seit 1995 als zugelassen, zunächst bei dem Amtsund dem Landgericht in Köln, seit 2003 auch bei dem Oberlandesgericht Köln. Schild ist Mitgründer und Vorsitzender des Vorstandes des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.v. Der Verein ist Träger des KÖLNER FLÜCHTLINGSRATES, der UNABHÄNGIGEN BERATUNGSSTELLE und des HAUS DER KULTUREN KÖLNER FLÜCHTLINGSZENTRUM. Der KÖLNER FLÜCHTLINGSRAT und sein Förderverein haben sich zum Ziel gesetzt, mit den Flüchtlingen ihre Rechte in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren durchzusetzen und menschenwürdige Lebensbedingungen zu schaffen. Sie verstehen sich als Interessenvertretung der Flüchtlinge gegenüber Ämtern, Behörden, Institutionen und politischen Gremien. Der Verein beschäftigt fünf hauptamtliche Mitarbeiter. Seine Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des Haus der Evangelischen Kirche. web:

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