Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt 181 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 65. Jahrgang Nr. 11 Berlin, den 14. Mai Inhalt Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

2 182 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)* Vom 31. März 2009 Auf Grund des Artikels 8 Absatz 6 des Landesplanungsvertrages in der Fassung vom 1. Februar 2008 (GVBl. S. 37) wird verordnet: 1 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der als Anlage veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Der LEP B-B besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Festlegungskarte 1 Gesamtraum im Maßstab 1 : und Festlegungskarte 2 Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 3 im Maßstab 1 : ). 2 Niederlegung Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) wird in Berlin beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Darüber hinaus wird der LEP B-B in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zur Einsicht niedergelegt. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2009 in Kraft. Berlin, den 31. März 2009 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Ingeborg J u n g e - R e y e r Senatorin für Stadtentwicklung * Hinweis: Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrensund Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich (Artikel 9 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages).

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Inhaltsverzeichnis I Rechtsgrundlagen und Verhältnis des LEP B-B zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung II Rahmenbedingungen und Eckpunkte für die räumliche Entwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg III Textliche Festlegungen Hauptstadtregion Zentrale-Orte-System Kulturlandschaft Steuerung der Siedlungsentwicklung Steuerung der Freiraumentwicklung Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung IV Begründungen A Begründungen zu den Festlegungen B Zusammenfassende Erklärung und Umweltbericht C Natura 2000-Verträglichkeit V Festlegungskarten Festlegungskarte 1 Gesamtraum (1 : ) Festlegungskarte 2 Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 3 (1 : )

4 184 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 I Rechtsgrundlagen und Verhältnis des LEP B-B zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung Mit der Vorlage des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) entspricht die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes- und des Landesrechts. Der Landesplanungsvertrag enthält die Rechtsgrundlagen für die Aufstellung der gemeinsamen Landesentwicklungspläne. Für die durch die Länder Berlin und Brandenburg gebildete Hauptstadtregion wird die Landesplanung bisher durch die Gesamtheit der hochstufigen Programme und Pläne vollzogen, die seit 1991 in beiden Ländern aufgestellt wurden. Die Möglichkeit zur Aufstellung räumlicher oder sachlicher Teilpläne ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages. Die Raumordnungsplanung im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg stützt sich bisher auf ein System räumlicher und sachlicher Teilpläne, welche die Länder zum Teil eigenständig, zum Teil auch gemeinsam erarbeitet haben. Mit dem LEP B-B werden 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) 1, der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I Zentralörtliche Gliederung, der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP ev), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006, der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum und 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogrammes (LEPro) von 2003 abgelöst. Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der LEP FS weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B. Der LEP B-B trifft Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, als Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet. Die Adressaten des von allen Ressorts der Landesregierungen getragenen Landesentwicklungsplanes sind die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Regionalplanung, die Fachplanungen, die sonstigen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts gemäß 4 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Auf Grund des hierarchischen Verhältnisses zwischen den hochstufigen Raumordnungsplänen und den Regionalplänen verdrängen Ziele und Grundsätze des höherrangigen Planes entgegenstehende Ziele und Grundsätze des Regionalplanes, soweit ein Regionalplan noch nicht an einen inzwischen geänderten oder später erlassenen landesweiten Raumordnungsplan angepasst ist. Die Regelungen des Planes sind dahin gehend differenziert, dass sie verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren letztabgewogenen Festlegungen als beachtenspflichtige Ziele der Raumordnung, die einer Über- windung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich sind, und allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als berücksichtigungspflichtige Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zum Gegenstand haben. Die landesplanerischen Festlegungen werden mit G für Grundsatz der Raumordnung und mit Z für Ziel der Raumordnung bezeichnet. II Rahmenbedingungen und Eckpunkte für die räumliche Entwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich knapp zehn Jahre, nachdem die ersten gemeinsamen Raumordnungspläne verbindlich geworden sind, darauf verständigt, die bestehenden raumordnerischen Rahmensetzungen zu überarbeiten. Dabei führen Veränderungen der Raumstruktur, insbesondere die Auswirkungen des demografischen Wandels zu veränderten Schwerpunktsetzungen. Dies drückt sich zum einen in der Ablösung des bisherigen, auf Ausgleich zwischen den Teilräumen orientierten Leitbildes der Dezentralen Konzentration durch den Grundsatz, systematisch Stärken zu stärken, aus. Da dieser veränderte entwicklungspolitische Ansatz erhebliche räumliche Implikationen besitzt, steht die gemeinsame Landesplanung vor besonderen Herausforderungen. Als überörtliche und zusammenfassende Planung ist sie Dienstleister für die Gestaltung der räumlichen Entwicklung. Sie muss im Zusammenwirken mit den Fachplanungsträgern, den kommunalen Gebietskörperschaften, ergänzt durch bürgerschaftliches Engagement, zukunftsorientierte raumordnerische Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Hauptstadtregion bereitstellen. Die Instrumente dafür sind: das Leitbild Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, das als überfachlicher, von den Landesregierungen entwickelter Rahmen die Stärken der Region, die Ziele der Entwicklung im gemeinsamen Planungsraum und Schritte ihrer Umsetzung benennt, das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007), das durch Grundsätze der Raumordnung Eckpunkte für die räumliche Grundorientierung vorgibt, der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der bindende Vorgaben im notwendigen Umfang enthält und diese durch Handlungsempfehlungen ergänzt. Diese Instrumente bedürfen der Anwendung und Umsetzung durch verschiedene Akteure in den Ländern, den Regionen und der kommunalen Ebene, um ihre Wirksamkeit entfalten zu können. Gestaltungsansatz der Raumordnung im LEP B-B Im Leitbild Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg wird die Zielrichtung der anzustrebenden Entwicklung im Gesamtraum beschrieben, die im LEPro 2007 mit seinen Grundsätzen der Raumordnung eine erste raumplanerische Übersetzung findet. Mit dem LEP B-B wird das LEPro 2007 konkretisiert und damit der Beitrag der Raumordnung zur Entwicklung des Gesamtraumes ergänzt. Der Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragend, wird hier der konkrete Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung abgesteckt. 1 Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von 3 Absatz 2 BbgLPlG die entsprechenden oder widersprechenden Ziele in 3 Absatz 1 BbgLPlG ersetzt.

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Stettin / Baltischer Raum Hamburg / Atlantischer Raum Rostock / Skandinavien Hannover / Rhein-Ruhr / Paris Posen / Warschau / Baltischer Raum / Moskau Metropole Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentren in Funktionsteilung Leipzig / München / Mailand Breslau / Kiew Transnationaler Verkehrskorridor Gestaltungsraum Siedlung Freiraumverbund Flughafen BBI Dresden / Wien / Adriaraum

6 186 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 Der LEP B-B bindet die Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen ein, ermöglicht Wachstum, ordnet räumlich die Daseinsvorsorge, orientiert die Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte, schützt Freiräume und natürliche Ressourcen und regt nachfolgende Akteursebenen zur Gestaltung von Handlungsräumen an. Neue räumliche Partnerschaften im europäischen Zusammenhang gestalten In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg müssen die räumlichen Voraussetzungen so entwickelt werden, dass die internationale und nationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Die Hauptstadtregion muss ihre metropolitanen und regionalen Potenziale im Zusammenspiel nutzen und die Attraktivität ihrer Infrastruktur weiter entwickeln mit dem Ziel, sich im weltwirtschaftlichen Wettbewerb zu behaupten. Dazu ist auch eine aktive Gestaltung strategischer räumlicher Partnerschaften erforderlich. Es entspricht der Orientierung der Europäischen Union und den raumordnerischen Leitbildern des Bundes, durch kooperative Verantwortungsgemeinschaften die Chancen räumlicher Entwicklung zu verbessern. Berlin und Brandenburg bilden eine solche Verantwortungsgemeinschaft. Zusätzlich soll die Entwicklung großräumiger Verantwortungsgemeinschaften und Kooperationsräume zwischen Metropolregionen, grenzübergreifend mit den polnischen Nachbarn und regional benachbarten Räumen (z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen) sowie zwischen der Hauptstadtregion und anderen Metropolregionen im internationalen Maßstab angestrebt werden. Sektorale und infrastrukturelle Vernetzungen über nationale und transnationale Korridore können helfen, die Chancen wirtschaftlicher Entwicklung auch außerhalb des wirtschaftlich prosperierenden Kernraumes der EU zu verbessern. Dies schließt die Intensivierung der engen Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum mittel- und osteuropäischen Raum sowie nach Skandinavien ein. Wachstum und Innovation unterstützen Der Kern der veränderten Entwicklungsstrategie ist die Konzentration auf vorhandene leistungsfähige Strukturen im Raum. Dies erfordert, Prioritäten in der Wirtschaft, Infrastruktur, Bildung, Wissenschaft und beim Technologietransfer zu setzen. Die Förderpolitik hat bereits mit der Fördermittelkonzentration auf die Kompetenzfelder in Berlin und im Land Brandenburg auf die Regionalen Wachstumskerne und die Branchenschwerpunktorte reagiert. Darüber hinaus werden die ländlichen Räume außerhalb dieser Schwerpunktförderung im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächenförderung sowie der Förderpolitik der integrierten ländlichen Entwicklung gestärkt. Die Besinnung auf die eigenen Kräfte in allen Teilen des gemeinsamen Planungsraumes ist ein wichtiger Wert an sich. Die Selbstaktivierung und Selbstmobilisierung und die Kreativität der Menschen sollen als großes Zukunftspotenzial genutzt werden. Überall dort, wo Potenziale vorhanden sind, sollen Anstöße gegeben werden, diese zu nutzen. Das funktionierende Netzwerk zwischen beiden Ländern zur Mobilisierung der vorhandenen Potenziale muss gepflegt, eine intensivere und umfangreichere Kooperation zwischen Verwaltung, Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen beider Länder muss weiterentwickelt werden. Rahmenbedingungen für einen umfassenden Technologietransfer und für ein ganzheitliches, Innovationen förderndes Umfeld müssen geschaffen werden. Der LEP B-B soll räumliche Rahmenbedingungen fördern, die für eine wachstumsstarke Wirtschaftsregion und für die Schaffung dauerhafter und wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze erforderlich sind. Der Beitrag der Raumordnung richtet sich dabei auf die Passfähigkeit der funktions- und flächenbezogenen raumordnerischen Festlegungen mit den Schwerpunkten der Fachplanungen, darunter auch den Förderschwerpunkten. Der LEP B-B legt keine räumlichen Förderschwerpunkte fest. Die Steuerung der Gewerbeflächenentwicklung erfolgt im LEP B-B dadurch, dass festgelegt wird, neue Siedlungsflächen an vorhandene anzuschließen, die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden sowie durch den Schutz des Freiraumes durch die Festlegung des Freiraumverbundes. Damit wird einerseits eine Zersiedelung des Freiraumes unterbunden und andererseits der gewerblichen Entwicklung der erforderliche Spielraum gegeben. Um auf Ansiedlungsbegehren flächenintensiver Großbetriebe schnell reagieren zu können, sieht der LEP B-B darüber hinaus eine raumordnerische Standortvorsorge für gewerblich-industrielle Ansiedlungen vor. Daseinsvorsorge räumlich ordnen und Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte ausrichten Der demografische Wandel gehört zu den gesellschaftlichen Phänomenen, die der vollen Aufmerksamkeit der verschiedensten Politikfelder bedürfen. Er hat Auswirkungen auf die Raumstruktur und erfordert deshalb veränderte Ansätze der räumlichen Schwerpunktsetzung. Die bezogen auf den Gesamtraum unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen Entwicklungstendenzen werden sich auch in Zukunft fortsetzen. Während die Bevölkerung in Berlin und seinem näheren Umland zunehmen wird, wird die Bevölkerung in den Berlin fernen Teilräumen weiter abnehmen. Zudem werden die Menschen immer älter. Schon 2020 wird etwa jeder vierte Einwohner über 65 Jahre alt sein bei ständig steigender Lebenserwartung. Zusätzlich wird die Bevölkerungsentwicklung im Land Brandenburg durch die gegenwärtige Abwanderung junger Menschen, insbesondere junger Frauen, beeinflusst. Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sind von diesen Entwicklungen betroffen. Auch die räumliche Organisation der Daseinsvorsorge erfolgt deshalb im LEP B-B über ein entsprechend verändertes Zentrale-Orte-System. Auf der Basis von Tragfähigkeits- und Erreichbarkeitsannahmen werden Mittelbereiche abgegrenzt, innerhalb derer die leistungsfähigsten die starken Gemeinden als Zentrale Orte festgelegt werden. Diese sollen als multifunktionale Schwerpunkte wie Anker im Raum wirken und Kulminationspunkt für die verschiedenen Daseinsfunktionen in ihrem jeweiligen Mittelbereich sein. Die Ausgestaltung des Zentrale- Orte-Systems soll damit gewährleisten, dass auch die ländlich geprägten Regionen über räumliche Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens verfügen. Die Infrastrukturentwicklung orientiert auf diese räumlichen Schwerpunkte. Die Leistungsfähigkeit dieser Zentralen Orte ist auch von deren Einbindung ins großräumige und regionale Verkehrsnetz abhängig. Zur Organisation von Daseinsvorsorge gehört eine funktionierende gemeindeübergreifende Abstimmung. Zentraler Ort und die jeweiligen Versorgungsbereichsgemeinden bilden eine mittelzentrale Verantwortungsgemeinschaft. Die konkrete räumliche Organisation der Daseinsvorsorge erhält so auf diesem Weg eine kommunale Mitgestaltungskomponente. Die wesentlichen Elemente der Grundversorgung sind Teil der kommunalen Aufgaben und werden durch die Großgemeinden bzw. in den Ämtern eigenständig organisiert. Freiraum schützen und Ressourcen bewahren Nach wie vor werden zusätzliche, bisher unbebaute Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden, Gewerbeansiedlungen und den Ausbau der Infrastruktur beansprucht. Dieser Flächenverbrauch als Folge von Wachstum und Entwicklung führt gleichzeitig zu einem

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai anhaltenden Verlust von Freiflächen mit ihren Funktionen für den Naturhaushalt und den Klimaschutz, die Erholung sowie ihren wirtschaftlichen Nutzfunktionen für die Land- und Forstwirtschaft, die Produktion regenerativer Energien sowie die Sicherung standortgebundener Bodenschätze. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sollen daher die Überbauung, Versiegelung und Zerschneidung des Freiraumes sowie die Inanspruchnahme insbesondere der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb soll in der Bauleitplanung dem Prinzip des Vorranges der Innen- vor der Außenentwicklung gefolgt werden. Im LEP B-B werden hochwertige Freiräume mit besonders bedeutsamen Funktionen zu einem Freiraumverbund zusammengefasst. Die großräumig übergreifende Struktur des Freiraumverbundes bildet das Grundgerüst für den Ressourcenschutz im gemeinsamen Planungsraum. Der Freiraumverbund soll auch in seiner Funktion für den Landschaftswasserhaushalt sowie als natürliche Senke für klimaschädliche Gase d. h. deren Bindung in Biomasse besonders vor raumbedeutsamen Inanspruchnahmen geschützt werden. Die Darstellung des Risikobereichs Hochwasser dient im Sinne des Vorsorgeprinzips der Kennzeichnung der Flächen, die im Rahmen der Fachplanung durch Deichbau zu schützen oder als Retentionsbereiche zu sichern sind oder die bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen überflutet werden können. Kulturlandschaften als Handlungsräume begreifen Der Kulturlandschaftsansatz im LEP B-B ist darauf gerichtet, räumliche Entwicklung als integrative Aufgabe unterschiedlicher regionaler Akteure zu vermitteln. Er orientiert darauf, die bestehende raumstrukturelle Vielfalt in ihrer räumlichen Einheit zu erkennen. Nicht in der Betonung des Nebeneinanders von städtisch oder ländlich, von touristisch oder energiewirtschaftlich, von industriell oder landwirtschaftlich geprägten Strukturen, sondern in deren Verknüpfung werden Entwicklungs- und Gestaltungschancen gesehen. Kulturlandschaften sind ganz in diesem Sinn miteinander verwobene, auf Verflechtungen, auf gemeinsame Geschichte, auf Traditionen, auf typische Produkte, auf Besonderheiten, auf Alleinstellungsmerkmale und auf innovative Entwicklungsansätze beruhende Handlungsräume für eine kooperative und qualitativ ausgerichtete Regionalentwicklung. Anknüpfend an die jeweiligen imagebildenden und identitätsstiftenden Qualitäten und Eigenarten sollen Netzwerke, Steuerungsansätze oder regional wirksame Projekte auf regionaler Ebene entwickelt werden, die nach Innen regionale Handlungsfähigkeit und Selbstorganisation gewährleisten und nach Außen eine Marketingwirkung und die Artikulation regionaler Interessen ermöglichen. Die in der Abbildung dargestellten Anregungen für kulturlandschaftliche Handlungsräume beruhen auf der Analyse historischer Regionsbildungsprozesse, von Landschafts-, Siedlungs- und Flächennutzungsstrukturen, der natürlichen und baulichen Ausstattung von Kulturlandschaften sowie Steuerungsansätzen, Netzwerken, Projekten und Förderinstrumenten mit Kulturlandschaftsbezug, wie beispielsweise Großschutzgebiete, Regionalparks, LEADERplus-Regionen, Tourismusregionen, Kulturlandschaften des UNESCO-Weltkulturerbes, Städtenetze sowie Stadt- Land-Kooperationen.

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9 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Ein Beispiel für die Zusammenarbeit in einem Städtenetz sind die Brandenburger Städte der AG Städte mit historischen Stadtkernen. Sie stellen wichtige Ankerstädte in der Kulturlandschaft dar und werden als herausragende Orte der kulturellen und geschichtlichen Identifikation der Menschen bewahrt, gepflegt und behutsam erneuert. Im Einklang mit der gesamtstädtischen Entwicklung wird angestrebt, die historische Bausubstanz zu erhalten, geeignete Nutzungen zu ermöglichen und die Stadtkerne damit als feste Bestandteile städtischen Lebens zu sichern. Ländliche Räume integriert entwickeln Große Teile der Kulturlandschaften im Gesamtraum werden in der Flächennutzung maßgeblich durch die Land- und Forstwirtschaft sowie zunehmend auch durch die Energiewirtschaft geprägt. Die ländlichen Räume sind Innovations-, Wirtschafts- und Arbeitsraum für die dort lebende Bevölkerung und erfüllen vielfältige Funktionen als Wohn-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum. Sie erbringen somit wichtige Leistungen für den Gesamtraum und sollen entsprechend ihrer Bedeutung für die Hauptstadtregion nachhaltig und integriert entwickelt werden. Hierzu trägt insbesondere auch die Politik für die Entwicklung der ländlichen Räume bei. Wichtige Ziele sind dabei, eine wettbewerbsfähige, multifunktionale und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft zu ermöglichen und zukunftsfähige Arbeitsplätze auch durch eine Diversifizierung der Erwerbsgrundlagen zu sichern und zu schaffen. Des Weiteren kommt der Sicherung und einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und Potenziale an nachwachsenden Rohstoffen eine große Bedeutung zu. Die ökologischen Potenziale und landschaftlichen Qualitäten sowie das ländliche kulturelle Erbe sollen als weiche Standortfaktoren erhalten und nachhaltig entwickelt werden. Bedeutend für die Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume ist die Stabilisierung ihrer Verflechtung mit der Metropole Berlin und den Zentralen Orten in Brandenburg. Eine nachhaltige und integrierte Entwicklung trägt dazu bei, den Menschen und insbesondere jungen Familien Perspektiven zu bieten, um sie auch künftig in den ländlichen Räumen zu halten. III Textliche Festlegungen 1 Hauptstadtregion Der Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg bildet eine im europäischen und im globalen Maßstab aktive Metropolregion. Im nationalen Maßstab weist die Metropolregion das Alleinstellungsmerkmal auf, dass hier die Bundeshauptstadt in ihr liegt: Dementsprechend wird sie als Hauptstadtregion bezeichnet. Berlin und Brandenburg bilden gemeinsam eine vielfältige und kontrastreiche, durch die Metropole geprägte Hauptstadtregion mit mehr als sechs Millionen Einwohnern, deren nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit als gemeinsamer Lebens-, Wirtschafts- und Arbeitsraum im Sinne einer großräumigen Verantwortungsgemeinschaft weiterentwickelt werden soll. Die metropolitanen Funktionen sollen vorrangig in der Metropole selber, aber ergänzend auch in anderen Teilräumen der Region gesichert und weiterentwickelt werden. Die Funktionen der ländlichen Räume als Teil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes sollen nachhaltig und integriert entwickelt werden. Es ist eine aktive, grenzüberschreitende Raumentwicklung zur Einbindung in den europäischen Kontext erforderlich, um die Metropolregion besser im internationalen Wettbewerb zu positionieren und Wirtschaftsimpulse zu generieren. Gleichzeitig gilt es, die inneren Voraussetzungen in der Gesamtregion für die Ansiedlung metropolitaner Funktionen weiterzuentwickeln. 1.1 (G) (1) Die Teilräume der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg mit der Bundeshauptstadt im Zentrum sollen so aufeinander bezogen entwickelt werden, dass sie eine großräumige Verantwortungsgemeinschaft bilden und sich die jeweiligen teilräumlichen Stärken gegenseitig stärken. (2) Die Bundeshauptstadt Berlin soll als Teil des Gesamtraumes nachhaltig und integriert entwickelt werden. (3) Hauptstadt- und andere metropolitane Funktionen sollen vorrangig in der Metropole, ergänzend auch in anderen Teilräumen der Hauptstadtregion, gesichert, entwickelt und für die Entwicklung des Gesamtraumes genutzt werden. (4) Die ländlichen Räume der Hauptstadtregion sollen als Lebensmittelpunkt sowie als Wirtschaftsraum und Erwerbsgrundlage für die dort lebende Bevölkerung gesichert und entwickelt werden. Ihre vielfältigen Funktionen als Wirtschafts-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum für den Gesamtraum sollen gestärkt und integriert entwickelt werden. 1.2 (G) Die Kommunikations- und Verkehrsnetze und die infrastrukturellen Verbindungen und Knotenpunkte in der Hauptstadtregion sollen so entwickelt werden, dass die Verbindungen zwischen den europäischen und nationalen Metropolregionen und Städten sowie die Einbindung in die großräumigen, europäischen Raumentwicklungskorridore gestärkt werden. Priorität soll hier die Einbindung in Nord-Süd- und in Ost-West-Richtung haben. 2 Zentrale-Orte-System Das Zentrale-Orte-System ist ein normiertes, flächendeckendes und hierarchisches System von Orten, die komplexe Funktionen für ihr Umland erfüllen. Die Zentralen Orte sind Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Gesamtraum Berlin-Brandenburg. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungsbereiches. Dabei gilt, dass Zentrale Orte der jeweils höheren Hierarchiestufe auch die Funktionen der nachrangigen Hierarchiestufe(n) mit erfüllen, d. h. die Metropole hat zugleich die Funktionen eines Oberzentrums, Metropole und Oberzentren haben zugleich die Funktionen von Mittelzentren. Das Zentrale-Orte-System im Gesamtraum Berlin-Brandenburg besteht aus den Elementen Metropole, Oberzentrum, Mittelzentrum und Mittelzentrum in Funktionsteilung. Auf die Festlegung von Zentren der Nahbereichsebene wird verzichtet, da im Zuge der Gemeindegebietsreform leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden sind, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert wird. Eine räumliche Schwerpunktsetzung durch die Raumordnung in Form der Ausweisung von Nahbereichszentren ist damit nicht mehr erforderlich. Der LEP B-B regelt das Zentrale-Orte-System abschließend und ersetzt die Festlegungen von Zentralen Orten in den Regionalplänen. 2.1 (Z) In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg werden als Zentrale Orte die Metropole, Oberzentren und Mittelzentren, einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung, abschließend festgelegt. 2.2 (G) Mit dem System Zentraler Orte soll ein tragfähiges Netz technischer und sozialer Infrastruktureinrichtungen des gehobenen und spezialisierten höheren Bedarfs gesichert und entwickelt werden. 2.3 (G) Zentralörtliche Funktionen sollen im Funktionsschwerpunkt der Mittelzentren räumlich konzentriert werden. In der Metropole Berlin und den Oberzentren sind die polyzentralen Strukturen in ihrer Funktion zu erhalten und weiter zu stärken. 2.4 (G) Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs soll innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter für die amtsangehörigen Gemeinden abgesichert werden.

10 190 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai (Z) Metropole ist die Bundeshauptstadt Berlin. 2.6 (G) In der Metropole sollen über die oberzentralen Funktionen hinaus die Infrastruktur und die Standorte von metropolitanen Funktionen wie Entscheidungs- und Kontrollfunktionen, Innovations- und Wettbewerbsfunktionen, Zugänglichkeit und Symbolfunktionen gesichert und entwickelt werden. Die Metropole Berlin hat zentralörtliche Bedeutung im europäischen Maßstab und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels-, Messe- und politisches Zentrum zu stärken. 2.7 (Z) Oberzentren sind die Landeshauptstadt Potsdam, Cottbus, Brandenburg an der Havel und Frankfurt (Oder). 2.8 (G) Auf die Oberzentren sollen die hochwertigen Raumfunktionen der Daseinsvorsorge mit überregionaler Bedeutung konzentriert werden. Dies sind insbesondere: Wirtschafts- und Siedlungsfunktionen, Einzelhandelsfunktionen, Kultur- und Freizeitfunktionen, Verwaltungsfunktionen, Bildungs-, Wissenschafts-, Gesundheits-, soziale Versorgungsfunktionen sowie großräumige Verkehrsknotenfunktionen. Dazu sollen die in den Oberzentren vorhandenen vielfältigen Angebote an Gütern und Leistungen des spezialisierten höheren Bedarfs dem Nachfragepotenzial entsprechend gesichert, im Einzelfall qualifiziert werden. 2.9 (Z) Mittelzentren sind Bad Freienwalde (Oder), Beeskow, Belzig, Bernau bei Berlin, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Erkner, Falkensee, Finsterwalde, Forst (Lausitz), Fürstenwalde/Spree, Guben, Hennigsdorf, Herzberg (Elster), Jüterbog, Königs Wusterhausen, Kyritz, Lübben (Spreewald), Lübbenau/Spreewald, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Nauen, Neuenhagen bei Berlin, Neuruppin, Oranienburg, Prenzlau, Rathenow, Schwedt/Oder, Seelow, Spremberg, Strausberg, Teltow, Templin und Zossen. Mittelzentren in Funktionsteilung sind Elsterwerda Bad Liebenwerda, Lauchhammer Schwarzheide, Perleberg Wittenberge, Pritzwalk Wittstock/Dosse, Schönefeld Wildau, Senftenberg Großräschen, Werder (Havel) Beelitz und Zehdenick Gransee (G) In den Mittelzentren sollen für den jeweiligen Mittelbereich die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung konzentriert werden. Dazu gehören insbesondere: Wirtschafts- und Siedlungsfunktionen, Einzelhandelsfunktionen, Kultur- und Freizeitfunktionen, Verwaltungsfunktionen, Bildungs-, Gesundheits-, soziale Versorgungsfunktionen sowie überregionale Verkehrsknotenfunktionen. Dazu sollen die in den Mittelzentren vorhandenen Angebote an Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs dem Nachfragepotenzial entsprechend gesichert, teilweise auch qualifiziert werden (G) Die jeweils als Mittelzentren in Funktionsteilung festgelegten Gemeinden sollen gemeinsam die Versorgungsfunktion für den gemeinsamen Mittelbereich übernehmen und dazu eine enge Abstimmung über die jeweilige mittelzentrale Funktionswahrnehmung durchführen. Verbindliche Kooperationsformen sollen dafür die Basis bilden (G) Die Mittelzentren sollen gemeinsam mit den Gemeinden ihres Mittelbereiches Entwicklungskonzepte für den Mittelbereich entwickeln. Auf dieser Basis soll eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Ort und den Gemeinden seines Verflechtungsbereiches angestrebt werden. 3 Kulturlandschaft Neben den Funktionsfestlegungen des Zentrale-Orte-Systems und den normativen Festlegungen zur Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung sollen durch eine aktive Kulturlandschaftsentwicklung die differenzierten Qualitäten in allen Teilräumen herausgearbeitet und ihre Potenziale entwickelt werden. Kulturlandschaften sind als Ergebnis der jahrtausendelangen menschlichen Prägung ursprünglicher Naturlandschaften entstanden. Bezogen auf den heutigen physischen Raum ist demnach jede durch menschliches Handeln veränderte Landschaft unabhängig von qualitativen Aspekten und normativen Bewertungen eine Kulturlandschaft. Die Kulturlandschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlich genutzten Produktionslandschaften ebenso wie vom Menschen nur wenig beeinflusste naturnahe Räume oder stark veränderte, überformte Gebiete wie Industriebrachen und Bergbaufolgelandschaften. Bestandteile der Kulturlandschaft sind auch die Metropole, die Städte, Dörfer und alle gebauten Strukturen. Die seit Jahrtausenden vom Menschen gestaltete Kulturlandschaft befindet sich auch weiterhin im Wandel und weist vielfältige Prägungen und Erscheinungsformen auf, sodass im gemeinsamen Planungsraum ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Kulturlandschaften entstanden ist. Die Kulturlandschaftsentwicklung soll über kooperative Raumentwicklungskonzepte befördert werden und dazu beitragen, den Kulturlandschaftswandel nachhaltig zu gestalten sowie regionale Strukturprobleme zu mindern. 3.1 (G) Die Kulturlandschaften der Hauptstadtregion sollen als Träger der regionalen Identität und Ausdruck kultureller und gesellschaftlicher Vielfalt bewahrt und durch Kooperation zwischen Städten und Dörfern entwickelt werden. Anknüpfend an die regionalen Eigenarten und individuellen Stärken sollen Kulturlandschaften zu Handlungsräumen einer zukunftsfähigen Regionalentwicklung werden. 3.2 (G) Kulturlandschaften sollen auf regionaler Ebene identifiziert und Leitbilder zu ihrer Weiterentwicklung formuliert werden. Durch eine regionale Vernetzung kulturlandschaftsrelevanter Steuerungsansätze und unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements sollen Strategien und Entwicklungskonzepte für die kulturlandschaftlichen Handlungsräume erarbeitet und umgesetzt werden. Ein spezifischer raumordnerischer Handlungsbedarf besteht besonders in historisch bedeutsamen Kulturlandschaften, von starkem Nutzungswandel betroffenen suburbanen und ländlichen Räumen, Gebieten, die auf Grund der Aufgabe militärischer, bergbaulicher oder sonstiger Nutzungen einen außergewöhnlichen Sanierungs- und Gestaltungsbedarf aufweisen, sowie grenzübergreifenden Kulturlandschaften.

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam soll die länderübergreifende kooperative Entwicklung der Regionalparks fortgeführt werden. 4 Steuerung der Siedlungsentwicklung Die Steuerung der Siedlungsentwicklung, des großflächigen Einzelhandels und der Vorsorge für gewerblich-industrielle Vorhaben ist eine Aufgabe der Raumordnung, mit der ein Ausgleich zwischen den regional und großräumig wirksamen Erfordernissen zur Sicherung der Daseinsvorsorge einerseits und den Interessen der Kommunen an einer möglichst günstigen Entwicklung des eigenen Gemeindegebietes andererseits geschaffen werden soll. Dabei ist dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf die Gestaltung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ebenso Rechnung zu tragen wie den überörtlich und überfachlich abgeleiteten raumordnerischen Gestaltungszielen, welche ein auskömmliches Funktionieren des gesamten Gemeinwesens absichern sollen. 4.1 (G) Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfolgen. Innerhalb der Gemeinden soll eine Konzentration der zusätzlichen Wohnsiedlungsflächenentwicklungen auf die siedlungsstrukturell und funktional geeigneten Siedlungsschwerpunkte angestrebt werden. Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden. 4.2 (Z) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen; die Festlegung gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 2. Bei der Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen entsprechender Nutzungen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen. 4.3 (Z) Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu vermeiden. 4.4 (G) (1) Militärische und zivile Konversionsflächen sollen neuen Nutzungen zugeführt werden. Konversionsflächen im räumlichen Zusammenhang zu vorhandenen Siedlungsgebieten können bedarfsgerecht für Siedlungszwecke entwickelt werden. (2) Auf versiegelten oder baulich geprägten Teilen von Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen sollen städtebaulich nicht integrierbare Vorhaben zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und eine raumverträgliche Verkehrsanbindung gesichert ist. Insbesondere sollen großflächige Fotovoltaikanlagen vorrangig auf geeigneten Konversionsflächen errichtet werden. (3) Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen mit hochwertigen Freiraumpotenzialen sollen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. 4.5 (Z) (1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich 1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung, 2. im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung, 3. in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption, 4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption dieser Siedlungsbereiche. (2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 Hektar pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. (3) Die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungsflächen ist nur zulässig, wenn sie siedlungsstrukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden sind und die Erschließung gesichert ist. (4) Über den in Absatz 2 genannten Rahmen hinaus kann die Entwicklung weiterer Wohnsiedlungsflächen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die besondere Siedlungsstruktur der Gemeinde dies insbesondere wegen fehlender Möglichkeiten ausreichender Innenentwicklung erfordert oder wenn die weitere Außenentwicklung durch einen nachgewiesenen Bedarf wegen einer spezifischen Funktion der Gemeinde, insbesondere als Kurort oder Truppenstandort, gerechtfertigt ist. (5) Die Zusammenführung der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zugebilligten Entwicklungsoptionen im Sinne von Absatz 2 in einer als Siedlungsschwerpunkt des Amtes festgelegten Gemeinde ist zulässig, wenn zwischen den amtsangehörigen Gemeinden dazu Einvernehmen besteht. 4.6 (G) Für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben sollen die in der Festlegungskarte 1 durch Symbole gekennzeichneten Standorte vorgehalten und von einer kleinteiligen gewerblichen Nutzung frei gehalten werden. 4.7 (Z) (1) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind vorbehaltlich Absatz 6 nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot). (2) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung und Funktion benachbarter Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung nicht beeinträchtigen (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot). (3) Neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen dem zentralörtlichen Versorgungsbereich und der zentralörtlichen Funktion entsprechen (Kongruenzgebot). (4) Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als Quadratmeter sind nur in der Metropole Berlin und in Oberzentren zulässig. (5) Vorhandene oder genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die im Widerspruch zu den Absätzen 1 bis 4 stehen, können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 1) nicht erhöht wird. Durch die Veränderung darf keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Absatz 4 erfolgen. (6) Die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist abweichend von Absatz 1 außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem Städtischen Kernbereich im Sinne von Plansatz 4.8 (G) Absatz 2 oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb Zentraler Orte dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabensbezogene Verkaufsfläche Quadratmeter nicht überschreitet und auf mindes-

12 192 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 tens 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nummer 1.1 angeboten werden. 4.8 (G) (1) Innerhalb Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 4 Nummer 1 nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen entwickelt werden (Integrationsgebot). (2) Städtische Kernbereiche sind gewachsene zentrale Lagen im Siedlungsbereich Zentraler Orte, die in enger räumlicher Nachbarschaft wesentliche zentrenbildende Funktionen (z. B. Einzelhandel, Verwaltung, Kultur, Dienstleistung) konzentrieren, sowie im Einzelfall die Versorgungszentren großer Wohngebiete, wenn diese eine über die Nahversorgung hinausgehende Funktion haben. Städtische Kernbereiche sind regelmäßig die Innenstädte oder Ortskerne sowie in der Metropole Berlin und den Oberzentren auch weitere städtische Kerne, die durch eine gute Verkehrsanbindung, insbesondere im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), sowie die Lokalisierung weiterer privater und öffentlicher Dienstleistungen gekennzeichnet sind. (3) Die Städtischen Kernbereiche der Zentralen Orte, für die ein Gestaltungsraum Siedlung festgelegt ist, sowie der besondere Städtische Kernbereich BBI Airport City sind in der Festlegungskarte 2 als Symbole festgelegt. (4) Vorhandene oder genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Städtischer Kernbereiche im Sinne der Absätze 1 bis 3 können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 1) nicht erhöht wird und keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Plansatz 4.7 (Z) Absatz 4 erfolgt. (5) Die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist abweichend von Absatz 1 in den Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb Städtischer Kernbereiche dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabensbezogene Verkaufsfläche in der Metropole und in den Oberzentren Quadratmeter sowie in den Mittelzentren Quadratmeter nicht überschreitet und auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nummer 1.1 angeboten werden. 4.9 (G) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment (Tabelle 4 Nummer 2) sind in Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, sofern die vorhabensbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 Prozent nicht überschreitet. 5 Steuerung der Freiraumentwicklung Im Rahmen der integrierten Freiraumentwicklung werden raumordnerische Grundsätze und Ziele zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung festgelegt. Die integrierte Freiraumentwicklung baut konsequent auf den drei Säulen der Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) auf. Im gemeinsamen Planungsraum wird eine querschnittsorientierte, integrative Freiraumentwicklung angestrebt, die ein verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen gewährleistet. Eine Aufteilung des Freiraumes in unterschiedliche Nutz- und Schutzfunktionen wird diesem Anspruch nicht gerecht. Besonders hochwertige Freiraumfunktionen werden in einen großräumig übergreifenden Freiraumverbund eingebunden und geschützt. Eine monofunktionale Freiraumsteuerung zur Koordinierung der unterschiedlichen Schutz- und Nutzansprüche untereinander erfolgt lediglich für die raumordnerische Vorsorge und Schadensminimierung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten. 5.1 (G) (1) Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten werden. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, kommt den Belangen des Freiraumschutzes eine hohe Bedeutung zu. (2) Bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll die Inanspruchnahme von Freiraum minimiert werden. 5.2 (Z) Der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund in Anspruch genommen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann, eine Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten außerhalb des in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraumes Siedlung und im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption (gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 2) nachweislich nicht auf Flächen außerhalb des Freiraumverbundes möglich ist, eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne den Freiraumverbund in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Flächen des Verbundes nicht realisierbar wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird. 5.3 (G) In dem in der Festlegungskarte 1 dargestellten Risikobereich Hochwasser ist den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung besonderes Gewicht beizumessen. 6 Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung Mit der Formulierung von Erreichbarkeitserfordernissen für die Metropole Berlin und die Brandenburger Ober- und Mittelzentren sollen deren Funktionswahrnehmung und die Qualität der Zentralen Orte als Ankerstädte im Raum und die Mobilität der Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge gesichert werden. Die Sicherstellung der Funktionswahrnehmung der Zentralen Orte erfordert eine Prioritätensetzung in Bezug auf die Sicherung bzw. den Aus- und gegebenenfalls Neubau von Infrastrukturnetzen und -anlagen und den Betrieb. Auf Grund der Veränderungen in der Verkehrsnachfrage auf einigen Relationen wird es darauf ankommen, innerhalb der vorhandenen Verkehrsnetze und -angebote Basisstrukturen (Netze, Standorte) für die Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung zu sichern. Hierzu werden raumordnerische Festlegungen zu Straßenund Schienenverkehrsverbindungen getroffen. 6.1 (Z) Über die in der Festlegungskarte 1 festgelegten transnationalen Verkehrskorridore ist die großräumige Vernetzung der Hauptstadtregion innerhalb Europas zu sichern und zu entwickeln. 6.2 (Z) Großräumige und überregionale Verkehrsverbindungen zwischen den Zentralen Orten sind vorrangig zu sichern und nachfragegerecht zu entwickeln. Sie sind in der Festlegungskarte 1 dargestellt.

13 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai (G) Die Erreichbarkeit der Metropole aus den Oberzentren oder eines Oberzentrums aus den Mittelzentren und benachbarten Oberzentren im Individualverkehr und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 90 Minuten sowie die Erreichbarkeit zwischen benachbarten Mittelzentren innerhalb von 60 Minuten sollen gesichert werden. 6.4 (G) Bei der Weiterentwicklung des Straßenverkehrsnetzes soll neben einer verbesserten Erreichbarkeit eine Minderung der Umweltbelastungen, insbesondere im Bereich der Ortsdurchfahrten, erfolgen. Bei der Planung von Ortsumgehungen sollen besonders die Minimierung des Flächenverbrauches, die Zerschneidungswirkungen sowie Potenziale und Belange anderer Verkehrsarten berücksichtigt werden. 6.5 (G) Die übergeordneten Wasserstraßenverbindungen und Häfen sollen umweltverträglich entwickelt werden. 6.6 (Z) (1) Linienflugverkehr und Pauschalflugreiseverkehr mit Flugzeugen sind in Berlin und Brandenburg nur auf dem Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) zulässig, ausgenommen Flugverkehr durch Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse von bis zu Kilogramm. Bis zur Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld (BBI) ist dieser Verkehr nur auf den Flughäfen des Berliner Flughafensystems zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die bestehende luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Cottbus-Drewitz darüber hinausgehenden Verkehr zulässt. (3) Das Ziel der Raumordnung Z 1 des Landesentwicklungsplanes Flughafenstandortentwicklung (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, Berlin: GVBl. S. 509; Brandenburg: GVBl. II S. 154) bleibt unberührt. 6.7 (G) Die Entwicklung von Logistikfunktionen, insbesondere deren Konzentration auf Güterverkehrszentren (GVZ), hat für die Hauptstadtregion herausragende Bedeutung. Die für die Entwicklung von GVZ erforderlichen Flächen sollen möglichst jeweils im räumlichen Zusammenhang vorsorglich frei gehalten und eine funktionsgerechte Einbindung in das Verkehrsnetz gesichert werden. Für die Stärkung des Schienengüterverkehrs im Planungsraum soll insbesondere die Sicherung geeigneter Schieneninfrastruktur angestrebt werden. 6.8 (G) (1) Leitungs- und Verkehrstrassen sollen räumlich gebündelt werden, soweit sicherheitsrelevante Belange nicht entgegenstehen. Eine Zerschneidung des Freiraumes soll nur erfolgen, wenn eine Bündelung mit bestehenden Trassen nicht möglich ist. (2) Für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich sollen entsprechend vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden. (3) Bei Infrastrukturstandorten und anderen Vorhaben mit einem nicht nur unwesentlichen Verkehrsaufkommen soll eine funktionsgerechte Anbindung an das Verkehrsnetz einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel sichergestellt werden. 6.9 (G) Die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger soll als wichtiges wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert werden. Nutzungskonflikte sollen hierbei minimiert werden. IV Begründungen A Begründungen zu den Festlegungen Zu 1 Hauptstadtregion Zu 1.1 (G) Der Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg bildet im europäischen und im globalen Maßstab eine Metropolregion. Im nationalen Maßstab weist die Metropolregion das Alleinstellungsmerkmal auf, dass hier die Bundeshauptstadt in ihr liegt: Dementsprechend wird sie als Hauptstadtregion bezeichnet. In ihr sind die Metropole sowie alle urbanen und ländlichen Räume des gemeinsamen Planungsraumes gleichermaßen enthalten. Berlin als Metropole und Bundeshauptstadt ist wirtschaftlicher Motor und Ort einer Vielfalt von bedeutenden Ereignissen und prägt die nationale und internationale Wahrnehmung der gesamten Hauptstadtregion. Es sollen räumliche Bedingungen geschaffen werden, um die Attraktivität für die Ansiedlung von nationalen und internationalen Entscheidungszentralen in Politik, Wirtschaft und Kultur zu erhalten und zu erhöhen. Diese Potenziale sollen für die Entwicklung des Gesamtraumes genutzt und die Voraussetzungen für die Ansiedlungen von weiteren nationalen und internationalen Organisationen, Verbänden und Unternehmen verbessert werden. Ergänzende metropolitan wirksame Funktionen außerhalb der Metropole sollen als Teil der Metropolregion entwickelt und miteinander sowie mit der Metropole vernetzt werden. Hierfür kommen Zentrale Orte und andere geeignete Standorte im Gesamtraum in Betracht. Deren Ausstrahleffekte sollen auch die Entwicklungschancen ländlich strukturierter Teilräume verbessern. Für die Entwicklung der Wirtschafts-, Wissens- und Kulturfunktion müssen in der Hauptstadtregion international wettbewerbsfähige infrastrukturelle und räumliche Rahmenbedingungen und ressortübergreifende Maßnahmen insbesondere zur Ausprägung innovativer und kreativer Milieus gestaltet werden. Die herausragende Aneignung, Produktion und wirtschaftliche Verwertung von Wissen ist ein wesentlicher Standortfaktor von Metropolregionen, der durch sektorenübergreifende Strategien und hochwertige räumliche Rahmenbedingungen in Berlin und in Brandenburg weiterentwickelt werden soll. Dazu gehören sowohl hochwertige und standörtlich aufeinander abgestimmte Angebote der breiten Bildung, von Forschung und Entwicklung als auch attraktive Wohnund Dienstleistungsangebote für einen wissensintensiven und hoch qualifizierten Arbeitsmarkt. Die Funktionen der ländlichen Räume als Teil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes sollen profilbildend weiterentwickelt werden. Dabei gilt es, die vorhandene, produktive Land-, Forst- und Lebensmittelwirtschaft ebenso als Existenzgrundlage zu sichern wie die zahlreichen klein- und mittelständischen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Zugleich sollen die Potenziale des qualitativen Wandels der Agrarwirtschaft zu einer multifunktionalen Landwirtschaft und die Potenziale der ökologischen Landwirtschaft ausgeschöpft werden. Einige ländliche Räume entwickeln sich zu innovativen Modellregionen für regenerative Energien oder den Anbau und die Veredelung nachwachsender Rohstoffe, andere bieten auf Grund ihrer kulturlandschaftlichen Qualitäten gute Voraussetzungen für den Tourismus und die Gesundheitswirtschaft. Allen gemeinsam ist ihre wachsende Bedeutung für die Bewahrung des ländlichen kulturellen Erbes, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie den globalen Klimaschutz. Weitere Perspektiven ergeben sich durch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien z. B. für freie Berufe. Die vielfältigen, komplementären Funktionen der ländlichen Räume als Wirtschafts-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum leisten einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Hauptstadtregion

14 194 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 und sollen entsprechend nachhaltig, integriert und in enger Partnerschaft von Stadt und Land entwickelt werden. Zu 1.2 (G) Ausgehend von den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms orientiert die Festlegung auf den Ausbau der Kommunikations- und Verkehrsnetze in der Hauptstadtregion mit dem Ziel, die Verbindungen zwischen den Metropolregionen als Wachstumsmotoren und den dynamischen Wachstumsmärkten zu verbessern, um die Hauptstadtregion besser im Zentrum Europas zu positionieren und wirtschaftliche Impulse zu generieren. In großräumigen Raumentwicklungskorridoren konzentrieren oder entwickeln sich Verflechtungen und raumbezogene wirtschaftsräumliche und infrastrukturelle Wertschöpfungspotenziale, die zu einer transnationalen und grenzübergreifenden Vernetzung der Metropolregionen und zur Stärkung mehrerer größerer Zonen weltwirtschaftlicher Integration in der Europäischen Union führen. Das infrastrukturelle Rückgrat der europäischen Raumentwicklungskorridore sind die transnationalen Verkehrskorridore. Eine besondere Bedeutung haben hier die großräumigen europäischen Raumentwicklungskorridore in Ost-West-Richtung (von London/Paris über Berlin/Brandenburg bis nach Moskau) und Nord-Süd-Richtung (von Skandinavien über Berlin/Brandenburg in den Adriaraum), die es bei der eigenen Raumentwicklung auf Landesebene hinsichtlich der großräumigen Vernetzung vorrangig zu beachten gilt. Investitionen und Maßnahmen, die auf diese Vernetzung ausgerichtet sind, sollen deshalb prioritär umgesetzt werden. Der Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) wird mit seiner Fertigstellung der wichtigste Verkehrsbezugspunkt dieses Entwicklungsraumes sein. Die Erreichbarkeiten sowohl in den Nordund Ostseeraum als auch in Richtung Warschau, Südpolen sowie auch in den südosteuropäischen Raum sollen verbessert und miteinander verknüpft werden. Zu 2 Zentrale-Orte-System Zu 2.1 (Z) Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ist strukturell sehr heterogen geprägt. Berlin und der Berlin nahe Raum werden auch weiterhin von anhaltend dynamischen inter- und intraregionalen Wanderungsbewegungen und dem damit zum Teil neu entstehenden Bedarf an der Schaffung adäquater Angebote für die technische und soziale Infrastruktur geprägt sein. Demgegenüber führen insbesondere in den Berlin fernen Räumen der Bevölkerungsrückgang (gekoppelt mit einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung), die sich verschärfenden wirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen, der Nachholbedarf in der wirtschaftlichen Anpassung und der Infrastrukturausstattung gegenüber dem Niveau der westdeutschen Bundesländer und die geringere kommunale Finanzkraft zu gesellschaftlichen Herausforderungen, die im Kontext mit einem umfassenden Wandel sozioökonomischer Rahmenbedingungen (Ausdifferenzierung der Gesellschaft, Globalisierung wirtschaftspolitischer Entscheidungen, globaler Informationsaustausch usw.) stehen. Dies erfordert einen Umbauprozess, der den Wachstumsbedingungen auf der einen Seite und den Schrumpfungsbedingungen auf der anderen Seite angemessen Rechnung trägt. Teil des Umbauprozesses ist eine veränderte Schwerpunktsetzung im Raum und Konzentration auf leistungsfähige Städte und Gemeinden, auch durch eine Fortentwicklung des Zentrale-Orte-Systems (ZOS) im gemeinsamen Planungsraum. Ziel der Fortentwicklung des ZOS ist es, eine dauerhaft tragfähige Daseinsvorsorge in allen, auch den vorwiegend ländlich geprägten Teilräumen der Hauptstadtregion und eine wettbewerbsfähige Wirtschaftsstruktur zu erreichen. Das neue ZOS enthält daher drei Kategorien von Zentralen Orten: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren (einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung). Zentrale Orte der Nahbereichsstufe werden nicht mehr ausgewiesen bzw. finden nach Inkrafttreten des LEP B-B keine Anwendung mehr. Als Mittelpunkte des gesellschaftlichen Lebens sollen Zentrale Orte öffentliche und private Güter- und Dienstleistungsangebote, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungsinfrastruktur bündeln. Die Bündelung entsprechender Angebote auf Zentrale Orte vermeidet eine Zersiedelung der Landschaft, schafft wirtschaftliche Agglomerationsvorteile, lenkt Verkehrsströme, stellt eine verbesserte Erreichbarkeit der Einrichtungen für die Bevölkerung sicher und trägt damit dazu bei, Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Die Bündelungsfunktion gewährleistet die Tragfähigkeit von Einrichtungen sowie einen effektiven Einsatz öffentlicher Mittel. Die Bündelung trägt zugleich zur Reduzierung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase bei. Zentrale Orte übernehmen multifunktionale Entwicklungs-, Bündelungs- und Verknüpfungsfunktionen. Eine wesentliche Aufgabe ist dabei die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Verflechtungsbereich mit infrastrukturellen Einrichtungen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies gewährleistet, dass auch die vorwiegend ländlich geprägten Teilräume der Hauptstadtregion über Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens verfügen. Zentrale Orte höherer Stufe erfüllen die Funktionen der Zentralen Orte niedriger Stufen mit (d. h. ein Oberzentrum erfüllt neben den oberzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Mittelzentrums für einen mittelzentralen Verflechtungsbereich). Die funktionale Ausstattung des Zentralen Ortes orientiert sich an der Tragfähigkeit des teilregionalen Verflechtungsbereiches, die über die Zahl der dort lebenden Einwohner bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund verfügen nicht alle Zentralen Orte über ein identisches Funktionsprofil. Ein vorhandenes Funktionsprofil begründet im Umkehrschluss auch nicht die Festlegung als Zentraler Ort, wenn aus Gründen der Absicherung von Versorgungsstrukturen aus der Erreichbarkeit im Raum heraus kein Bedarf für eine solche Festlegung besteht. Zu 2.2 (G) Die Infrastrukturangebote für den gehobenen und spezialisierten höheren Bedarf sollen auf die Zentralen Orte konzentriert werden. Den demografischen Entwicklungen entsprechend ist deren weitere Ausgestaltung mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zu verfolgen: In Gebieten mit hoher Entwicklungsdynamik konnte die Entwicklung der technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen bisher nicht mit der dynamischen Einwohnerentwicklung Schritt halten. Hier sollen Aktivitäten unternommen werden, bestehende Versorgungsengpässe zu überwinden. In Gebieten des gemeinsamen Planungsraumes, die durch rückläufige Einwohnerzahlen geprägt sind, soll das Infrastrukturangebot dem Rückgang der Einwohnerzahlen entsprechend gestaltet werden. Die Infrastrukturentwicklung wird sich dabei sowohl bei ihrem Ausbau als bei notwendigen Konzentrationsprozessen am tatsächlichen Bedarf orientieren müssen. Dabei kommt es darauf an, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als Knotenpunkte des Versorgungsnetzes zu erhalten. Rückbaustrategien, mit Ausnahme des Rückbaus von Wohnungen im Rahmen des Stadtumbaus Ost, sollen zunächst in Gemeinden ohne zentralörtliche Aufgaben Anwendung finden. Zu 2.3 (G) In Schwerpunkten der gehobenen und hochwertigen Raumfunktionen einer Gemeinde bestehen bereits Einrichtungen, die Versorgungsfunktionen für die übrigen Teile der Gemeinde wahrnehmen. Sie sind meist günstig mit dem ÖPNV erreichbar und verfügen in ihrer siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Bedeutung über die größten Potenziale aller Ortsteile der Gemeinde. Die Funktionsschwerpunkte sind darüber hinaus auch aus dem gesamten zentralörtlichen Versorgungsbereich günstig erreichbar. Die Metropole und die Oberzentren verfügen über mehrere, die Mittelzentren in der Regel über einen Funktionsschwerpunkt.

15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Zu 2.4 (G) Innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter wird die Grundversorgung in der Fläche abgesichert. Damit wird auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen ein wichtiger Beitrag zur Daseinsvorsorge auch in den vorwiegend ländlich geprägten Regionen geleistet. In der Regel sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter Verwaltungssitz und halten öffentliche Dienstleistungen, soziale Infrastrukturangebote und Bildungseinrichtungen für den Grundbedarf vor. Innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter ist eine räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung auf ausgewählte Funktionsschwerpunkte anzustreben. Ein Ziel der Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg war die Schaffung leistungsfähiger Strukturen für die Erbringung der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden. Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben werden in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 wie folgt definiert: Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes (Grundversorgung) ist nicht allein innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen abzusichern. Auch innerhalb aller anderen amtsfreien Gemeinden und Ämter (Stand: 1. Januar 2009) im Land Brandenburg soll die Grundversorgung abgesichert werden. Dies sind: Ahrensfelde, Altlandsberg, Am Mellensee, Angermünde, Baruth/ Mark, Bestensee, Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow, Boitzenburger Land, Brieselang, Calau, Dallgow-Döberitz, Doberlug- Kirchhain, Drebkau, Eichwalde, Falkenberg/Elster, Fehrbellin, Fredersdorf-Vogelsdorf, Friedland, Fürstenberg/Havel, Glienicke/Nordbahn, Groß Kreutz (Havel), Groß Pankow (Prignitz), Großbeeren, Grünheide (Mark), Gumtow, Heideblick, Heidesee, Heiligengrabe, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Karstädt, Ketzin, Kleinmachnow, Kloster Lehnin, Kolkwitz, Kremmen, Leegebruch, Letschin, Liebenwalde, Löwenberger Land, Luckau, Lychen, Märkische Heide, Michendorf, Neuhausen/Spree, Milower Land, Mittenwalde, Mühlberg/Elbe, Mühlenbecker Land, Müncheberg, Niederer Fläming, Niedergörsdorf, Nordwestuckermark, Nuthetal, Nuthe-Urstromtal, Oberkrämer, Panketal, Petershagen/Eggersdorf, Plattenburg, Premnitz, Rangsdorf, Rheinsberg, Rietz-Neuendorf, Röderland, Rüdersdorf bei Berlin, Schenkendöbern, Schipkau, Schöneiche bei Berlin, Schönewalde, Schönwalde-Glien, Schorfheide, Schulzendorf, Schwielowsee, Seddiner See, Sonnewalde, Stahnsdorf, Steinhöfel, Storkow (Mark), Tauche, Trebbin, Treuenbrietzen, Uckerland, Uebigau-Wahrenbrück, Velten, Vetschau/Spreewald, Wandlitz, Welzow, Werneuchen, Wiesenburg/Mark, Woltersdorf, Wriezen, Wusterhausen/Dosse, Wustermark, Zeuthen. Amt Altdöbern, Amt Bad Wilsnack/Weisen, Amt Barnim-Oderbruch, Amt Beetzsee, Amt Biesenthal-Barnim, Amt Brieskow-Finkenheerd, Amt Britz-Chorin-Oderberg, Amt Brück, Amt Brüssow (Uckermark), Amt Burg (Spreewald), Amt Dahme/Mark, Amt Döbern-Land, Amt Elsterland, Amt Falkenberg-Höhe, Amt Friesack, Amt Gartz (Oder), Amt Gerswalde, Amt Golßener Land, Amt Golzow, Amt Gramzow, Amt Gransee und Gemeinden, Amt Joachimsthal (Schorfheide), Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Amt Lebus, Amt Lenzen-Elbtalaue, Amt Lieberose/Oberspreewald, Amt Lindow (Mark), Amt Märkische Schweiz, Amt Meyenburg, Amt Nennhausen, Amt Neuhardenberg, Amt Neustadt (Dosse), Amt Neuzelle, Amt Niemegk, Amt Odervorland, Amt Oder-Welse, Amt Ortrand, Amt Peitz, Amt Plessa, Amt Putlitz-Berge, Amt Rhinow, Amt Ruhland, Amt Scharmützelsee, Amt Schenkenländchen, Amt Schlaubetal, Amt Schlieben, Amt Schradenland, Amt Seelow-Land, Amt Spreenhagen, Amt Temnitz, Amt Unterspreewald, Amt Wusterwitz, Amt Ziesar. Zu 2.5 (Z) Berlin ist Motor der Entwicklung für den gemeinsamen Planungsraum. In der Metropole konzentrieren sich wichtige Funktionen der Verwaltung des Bundes und der Länder, Unternehmensverwaltungen, nationale und internationale Institutionen und Verbände, Angebote im Kultur- und Mediensektor, im Finanzwesen und im Wissenschafts- und Forschungssektor. Berlin ist wichtigster internationaler, nationaler und regionaler Verkehrsknoten in der Hauptstadtregion. Mit der zentralörtlichen Einordnung wird der Größe, der internationalen und nationalen Bedeutung Rechnung getragen. Zu 2.6 (G) Metropolen sind durch die folgenden international ausstrahlenden Funktionen gekennzeichnet: Entscheidungs- und Kontrollfunktion: Es konzentrieren sich politische und ökonomische Machtzentren, in denen internationale Finanz- und Informationsströme initiiert und kontrolliert werden. Innovations- und Wettbewerbsfunktion: Produkte, Wissen, Einstellungen, Werte, Kunstwerke und kreative Dienstleistungen werden im Wettbewerb nach innen und außen erzeugt und verbreitet. Kennzeichen hierfür sind eine hohe Dichte an Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wissensintensiven Dienstleistern, kulturellen und sozialen Kommunikationsplattformen und das Vorhandensein kreativer Milieus. Zugänglichkeit: Für die Bildung und den Austausch von Wissen, von Finanz-, Waren- und Informationsströmen, Werten und Milieus ist die internationale Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu Menschen, Wissen und Märkten von entscheidender Bedeutung. Eine hohe und international wirksame Qualität von insbesondere Verkehrs- und Kommunikationsknoten, Medienanbietern, internationalen Begegnungsstätten und Kontaktmöglichkeiten sind dafür erforderlich. Symbolfunktion: In der Verknüpfung und gemeinsamen Ausstrahlung von Metropole und Region gewinnen immaterielle Faktoren zunehmend an Bedeutung. Faktoren wie Geschichte, Stadt- und Landschaftsgestalt, Image, Kultur und Ereignisse, aber auch Toleranz, Milieus, Offenheit, Identifikation und gesellschaftliches Zusammenleben prägen die äußere und innere Wahrnehmung einer Metropolregion. Zwischen der Metropole und Bundeshauptstadt Berlin, dem umgebenden Land Brandenburg und weiteren Teilen Nordostdeutschlands bestehen ausgeprägte ökonomische, kulturelle und funktionale Verflechtungen, sodass die Metropole den bedeutendsten Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs-, Dienstleistungs- und Arbeitsmarktschwerpunkt im gemeinsamen Planungsraum darstellt. In Berlin als Sitz von Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, von nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden sind die Standorte metropolitaner Funktionen zu sichern und die Voraussetzungen für die Ansiedlung weiterer metropolitaner Funktionen auszubauen und weiterzuentwickeln. Zu 2.7 (Z) Bei den Oberzentren handelt es sich um die vier größten Städte im Land Brandenburg. Sie sind hinsichtlich ihres Stellenwertes unter den Kommunen, ihrer Funktionalität und ihrer Lage im Raum geeig-

16 196 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 net, die Funktionen von Oberzentren auszufüllen. Eine gemeindeoder mittelbereichsbezogene Zuordnung zu Verflechtungsbereichen der Oberzentren (sogenannte Oberbereiche) ist auf Grund der vielfältigen Überlagerungen zwischen der Metropole Berlin und dem Oberzentrum Potsdam mit den oberzentralen Wirkungen von Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) innerhalb des gemeinsamen Planungsraumes Berlin-Brandenburg nicht sinnvoll. Zu 2.8 (G) Oberzentren versorgen als Schwerpunkte von überregionaler Bedeutung die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des höheren spezialisierten Bedarfes. Die Entwicklungsaufgaben der Oberzentren zielen auf die Sicherung bzw. Stärkung der Arbeitsplatzzentralität, auf die Bereitstellung von spezialisierten und höheren Verwaltungs- und Dienstleistungsangeboten, auf die Zusammenarbeit in Netzwerken und auf die Außendarstellung bzw. das Image eines Zentrums einschließlich seines Umlandes. Oberzentren werden durch besondere Wissenscluster, private und öffentliche Verwaltungs- und Dienstleistungsfunktionen, einen spezialisierten Arbeitsmarkt mit teilweise weitreichenden Verflechtungen, verschiedene Gesundheits-, Kultur- und Freizeitangebote sowie Verkehrsinfrastrukturen mit großräumiger bzw. europäischer Anbindung charakterisiert. Dazu können z. B. an die Hochschulreife anschließende Bildungsstätten, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Innovationstransfers, wissenschaftliche bzw. Fachbibliotheken, Sitze überregionaler Behörden und Gerichte, überregional bedeutsame Sportstätten, überregional versorgende Krankenhäuser, Banken und Versicherungseinrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten in Spezialgeschäften und Einkaufszentren, spezialisierte Dienstleistungsunternehmen, regelmäßige Veranstaltungen der Kultur und Unterhaltung sowie ein Fernbahnhof gehören. Die Oberzentren sind neben der Metropole die wichtigsten Wirtschaftsstandorte im gemeinsamen Planungsraum. Sie sind in ihren Funktionen weiter zu qualifizieren. Dies kann beispielsweise durch einen weiteren Ausbau der Infrastruktur, offensive Standortvermarktung, Imagekampagnen, Schaffung spezialisierter kultureller, sozialer und Sportangebote erfolgen. Die Planungen und Maßnahmen der Träger der Fachplanungen sollen die Entwicklung der Oberzentren im Raum unterstützen. Zu 2.9 (Z) Mittelzentren versorgen als teilregionale Versorgungs-, Bildungsund zum Teil auch Wirtschaftszentren die Bevölkerung im mittelzentralen Verflechtungsbereich (Mittelbereich) mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfes durch räumlich gebündelte öffentliche und private Angebote. Hierzu gehören Einrichtungen, die über die Grundversorgung hinausgehen, die sich innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter organisiert. Die Mittelbereiche umfassen jeweils den funktionstragenden Zentralen Ort und die Gemeinden des Verflechtungsbereiches. Die Abgrenzung dieser Räume erfolgt auf der Basis raumstruktureller Zusammenhänge und schließt stets vollständige amtsfreie Gemeinden oder vollständige Ämter ein. Die Abgrenzung der Mittelbereiche orientiert sich grundsätzlich an der administrativen Gliederung der Landkreise, da ein Großteil der übergemeindlich wirkenden Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge (insbesondere ÖPNV und Schulversorgung) über die Landkreise koordiniert wird. In besonderen Situationen konnten in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen und Landkreisen auch kreisgrenzenübergreifende Mittelbereiche ausgeprägt werden. In der Mehrzahl der Mittelbereiche konnte auf die mit dem LEP I Brandenburg im Jahr 1995 skizzierten Zuordnungen von Gemeinden zurückgegriffen werden, die an die nach der Gemeindegebietsreform entstandenen administrativen Strukturen (amtsfreie Gemeinden/Ämter) angepasst wurden. Auf überlappende Zuordnungen von Gemeinden oder Ämtern wurde verzichtet. Die Effektivität der Funktionsangebote Zentraler Orte ist abhängig von der Zahl potenziell nachfragender Bevölkerung (Tragfähigkeit). Die Schwelle dieser mittelzentralen Tragfähigkeit (Mindesttragfähigkeit) ist erreicht, wenn einschließlich des Zentralen Ortes selbst mindestens etwa Einwohner versorgt werden. Diese Schwelle kann auch in dünn besiedelten Räumen grundsätzlich nicht unterschritten werden, da anderenfalls mittelzentrale Funktionsangebote auf längere Sicht nur noch mit nicht mehr vertretbarem Aufwand vorgehalten werden könnten. Die festgelegten Mittelzentren sind auch in den äußeren Teilen des gemeinsamen Planungsraumes aus ihrem Verflechtungsbereich in der Regel in 30 Minuten, maximal aber in 45 Minuten über die Straße zu erreichen. Die Daseinsvorsorge soll in zumutbarer Entfernung im Raum gesichert werden, hierzu soll die vorhandene funktionstragende Ausstattungssubstanz genutzt werden, solange Tragfähigkeiten gegeben sind. Ein Neu- oder Ausbau entsprechender Einrichtungen an anderer Stelle ist zu vermeiden. Mit der Festlegung der funktionsteiligen Mittelzentren sollen tragfähige Versorgungsstrukturen geschaffen und damit eine größere Stabilität in der Raumstruktur durch dieses engmaschigere Netz der funktionstragenden Gemeinden erreicht werden. Tabelle 1: Mittelbereiche und zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter Zugehörige amtsfreie Gemeinden/ Mittelbereich Ämter Berlin Berlin Potsdam Potsdam Nuthetal Michendorf Cottbus Cottbus Neuhausen/Spree Drebkau Kolkwitz Amt Burg (Spreewald) Brandenburg an der Havel Frankfurt (Oder) Bad Freienwalde (Oder) Beeskow Belzig Brandenburg an der Havel Kloster Lehnin Amt Wusterwitz Amt Beetzsee Frankfurt (Oder) Amt Brieskow-Finkenheerd Amt Schlaubetal Amt Odervorland Amt Lebus Bad Freienwalde (Oder) Wriezen Amt Falkenberg-Höhe Amt Barnim-Oderbruch Beeskow Storkow (Mark) Rietz-Neuendorf Tauche Friedland Amt Scharmützelsee Belzig Wiesenburg/Mark Treuenbrietzen Amt Ziesar Amt Brück Amt Niemegk

17 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Mittelbereich Bernau bei Berlin Eberswalde Eisenhüttenstadt Elsterwerda Bad Liebenwerda Erkner Falkensee Finsterwalde Forst (Lausitz) Fürstenwalde/Spree Guben Hennigsdorf Herzberg (Elster) Zugehörige amtsfreie Gemeinden/ Ämter Bernau bei Berlin Werneuchen Ahrensfelde Panketal Wandlitz Eberswalde Schorfheide Amt Joachimsthal (Schorfheide) Amt Biesenthal-Barnim Amt Britz-Chorin-Oderberg Eisenhüttenstadt Amt Neuzelle Elsterwerda Bad Liebenwerda Mühlberg/Elbe Röderland Amt Plessa Amt Schradenland Erkner Woltersdorf Schöneiche bei Berlin Falkensee Dallgow-Döberitz Wustermark Brieselang Schönwalde-Glien Finsterwalde Sonnewalde Doberlug-Kirchhain Amt Elsterland Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Forst (Lausitz) Amt Döbern-Land Fürstenwalde/Spree Grünheide (Mark) Steinhöfel Amt Spreenhagen Guben Schenkendöbern Amt Peitz Hennigsdorf Oberkrämer Velten Herzberg (Elster) Schönewalde Falkenberg/Elster Uebigau-Wahrenbrück Amt Schlieben Mittelbereich Jüterbog Königs Wusterhausen Kyritz Lauchhammer Schwarzheide Lübben (Spreewald) Lübbenau/Spreewald Luckenwalde Ludwigsfelde Nauen Neuenhagen bei Berlin Neuruppin Zugehörige amtsfreie Gemeinden/ Ämter Jüterbog Niedergörsdorf Niederer Fläming Amt Dahme/Mark Königs Wusterhausen Heidesee Bestensee Mittenwalde Amt Schenkenländchen Kyritz Gumtow Wusterhausen/Dosse Amt Neustadt (Dosse) Lauchhammer Schwarzheide Amt Ruhland Amt Ortrand Lübben (Spreewald) Luckau Heideblick Märkische Heide Amt Golßener Land Amt Unterspreewald Amt Lieberose/Oberspreewald Lübbenau/Spreewald Vetschau/Spreewald Calau Luckenwalde Trebbin Nuthe-Urstromtal Ludwigsfelde Großbeeren Blankenfelde-Mahlow Nauen Ketzin Amt Friesack Neuenhagen bei Berlin Hoppegarten Petershagen/Eggersdorf Fredersdorf-Vogelsdorf Neuruppin Rheinsberg Fehrbellin Amt Lindow (Mark) Amt Temnitz

18 198 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 Mittelbereich Oranienburg Perleberg Wittenberge Prenzlau Pritzwalk Wittstock/Dosse Rathenow Schönefeld Wildau Senftenberg Großräschen Schwedt/Oder Seelow Spremberg Zugehörige amtsfreie Gemeinden/ Ämter Oranienburg Mühlenbecker Land Glienicke/Nordbahn Hohen Neuendorf Birkenwerder Leegebruch Kremmen Löwenberger Land Liebenwalde Perleberg Wittenberge Karstädt Plattenburg Amt Lenzen-Elbtalaue Amt Bad Wilsnack/Weisen Prenzlau Uckerland Nordwestuckermark Amt Brüssow (Uckermark) Amt Gramzow Pritzwalk Groß Pankow (Prignitz) Amt Putlitz-Berge Amt Meyenburg Wittstock/Dosse Heiligengrabe Rathenow Premnitz Milower Land Amt Rhinow Amt Nennhausen Schönefeld Wildau Eichwalde Schulzendorf Zeuthen Senftenberg Großräschen Schipkau Amt Altdöbern Schwedt/Oder Angermünde Amt Oder-Welse Amt Gartz (Oder) Seelow Letschin Müncheberg Amt Neuhardenberg Amt Seelow-Land Amt Golzow Spremberg Welzow Mittelbereich Strausberg Teltow Templin Werder (Havel) Beelitz Zehdenick Gransee Zossen Zugehörige amtsfreie Gemeinden/ Ämter Strausberg Altlandsberg Rüdersdorf bei Berlin Amt Märkische Schweiz Teltow Stahnsdorf Kleinmachnow Templin Lychen Boitzenburger Land Amt Gerswalde Werder (Havel) Groß Kreutz (Havel) Schwielowsee Seddiner See Beelitz Zehdenick Fürstenberg/Havel Amt Gransee und Gemeinden Zossen Rangsdorf Baruth/Mark Am Mellensee

19 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg Metropole, Ober- und Mittelzentren mit Mittelbereichen Uckerland Brüssow (Uckermark) Nordwestuckermark Prenzlau Meyenburg Putlitz-Berge Boitzenburger Land Lenzen-Elbtalaue Karstädt Wittenberge Perleberg Groß Pankow (Prignitz) Pritzwalk Heiligengrabe Wittstock/ Dosse Rheinsberg Fürstenberg/Havel Gransee und Gemeinden Lychen Templin Gerswalde Gramzow Angermünde Oder-Welse Gartz (Oder) Schwedt/Oder Bad Wilsnack/ Weisen Plattenburg Gumtow Kyritz Wusterhausen/ Dosse Temnitz Neuruppin Lindow (Mark) Gransee Zehdenick Schorfheide Joachimsthal (Schorfheide) Löwenberger Land Britz-Chorin-Oderberg Neustadt (Dosse) Liebenwalde Mittelbereiche Zentren Metropole Rathenow Milower Land Rhinow Premnitz Brandenburg Wusterwitz an der Havel Ziesar Wiesenburg/Mark Nennhausen Beetzsee Belzig Friesack Kloster Lehnin Niemegk Fehrbellin Groß Kreutz/ Havel Brück Nauen Ketzin Werder (Havel) Kleinmachnow Schwielowsee Treuenbrietzen Kremmen Potsdam Beelitz Oberkrämer Nuthetal Wustermark Schwarzheide Schön- walde- Dallgow- Döberitz Luckenwalde Mittenwalde Stahnsdorf Trebbin Oranienburg Teltow Eisenhüttenstadt Nuthe- Urstromtal Glienicke/ Nordbahn Berlin Am Mellensee Wandlitz Röderland Elsterwerda Schönefeld Großbeeren Blanken- felde- Mahlow Ludwigsfelde Rangsdorf Zossen Bernau bei Berlin Ahrensfelde Zeuthen Woltersdorf Erkner Wriezen Spreenhagen Wildau Königs Wusterhausen Scharmützelsee Bestensee Eberswalde Biesenthal-Barnim Werneuchen Heidesee Altlandsberg Neuenhagen bei Berlin Petershagen/ Eggersdorf Schöneiche bei Berlin Eichwalde Schulzendorf Seddiner See Michendorf Hoppegarten Fredersdorf- Vogelsdorf Schenkenländchen Falkenberg-Höhe Rüdersdorf bei Berlin Storkow (Mark) Bad Freienwalde (Oder) Strausberg Grünheide (Mark) Barnim-Oderbruch Märkische Schweiz Müncheberg Steinhöfel Fürstenwalde/Spree Rietz-Neuendorf Tauche Neuhardenberg Odervorland Beeskow Friedland Letschin Seelow Seelow-Land Golzow Lebus Frankfurt (Oder) Schlaubetal Brieskow-Finkenheerd Baruth/Mark Märkische Heide Neuzelle Oberzentren Mittelzentren Niedergörsdorf Jüterbog Niederer Fläming Unterspreewald Golßener Land Lübben (Spreewald) Lieberose/Oberspreewald Schenkendöbern Guben Grenzen Namen Neuzelle Friedland Mittelzentren in Funktionsteilung Landesgrenze Kreisgrenze Amtsgrenze/amtsfreie Gemeindegrenze Amt amtsfreie Gemeinde Schönewalde Herzberg (Elster) Falkenberg/ Elster Mühlberg/ Elbe Birkenwerder Velten Hohen Mühlenbecker Neuendorf Land Uebigau- Wahrenbrück Schlieben Bad Liebenwerda Dahme/Mark Doberlug-Kirchhain Elsterland Leegebruch Panketal Glien Hennigsdorf Brieselang Falkensee Heideblick Sonnewalde Luckau Plessa Lauchhammer Schradenland Kleine Elster (Niederlausitz) Ortrand Lübbenau/ Spreewald Vetschau/ Spreewald Calau Schipkau Finsterwalde Ruhland Altdöbern Großräschen Senftenberg Burg (Spreewald) Kolkwitz Drebkau Welzow Cottbus Peitz Neuhausen/Spree Spremberg Forst (Lausitz) Döbern-Land km

20 200 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Mai 2009 Zu 2.10 (G) Neben den Oberzentren sind die Mittelzentren wichtige Standorte für Wirtschaft, Handel und Dienstleistungen, teilweise auch für Wissenschaft. Sie tragen ganz wesentlich zur Stabilisierung der ländlichen Räume bei. Mittelzentren sind in ihrer Funktion zu erhalten und zu stärken. Dazu ist es notwendig, neben den sogenannten harten auch die weichen Standortfaktoren zu sichern und auszubauen. Mittelzentren bilden innerhalb der Mittelbereiche regionale Bevölkerungsschwerpunkte, halten Bildungs- und Ausbildungsstätten vor, bieten Arbeitsplätze, Kultur- und Freizeitangebote, überregionale Verkehrsknotenfunktion, zentrale Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens für den jeweiligen Mittelbereich. Dazu können z. B. regionale Gerichte, ein Schulangebot, das bis zur Hochschulreife führt (Schulen der Sekundarstufe II), Schwimm-, Sport- oder Veranstaltungshallen, Einkaufsmöglichkeiten des gehobenen Bedarfs, Freizeiteinrichtungen, ÖPNV-Knotenpunkte/Anbindungen an den Schienenverkehr, Regelkrankenhäuser oder Facharztzentren, differenzierte Einkaufsmöglichkeiten sowie kulturelle Einrichtungen gehören. Die Planungen und Maßnahmen der Träger der Fachplanungen sollen die Entwicklung der Mittelzentren im Raum unterstützen. Das Zentrale-Orte-System bietet Ansatzpunkte für räumliche Schwerpunktsetzungen der Fachplanungen und ermöglicht Synergiepotenziale durch überfachliche Abstimmungen. Zu 2.11 (G) Das Prinzip der zentralörtlichen Gliederung ist auf eine räumliche Konzentration der Siedlungsentwicklung, von Arbeitsplatzangeboten, von Dienstleistungsangeboten und von Versorgungsgelegenheiten im Zentralen Ort des Verflechtungsbereiches angelegt. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, von diesem räumlichen Konzentrationsgebot dahingehend abzuweichen, dass die zentralörtlichen Funktionen von zwei Kommunen gemeinsam wahrgenommen werden. Dies kann z. B. darin begründet sein, dass sich die verschiedenen Versorgungsfunktionen für den Mittelbereich auf Grund spezifischer historischer Entwicklungen auf zwei Kommunen verteilen (z. B. Arbeitsmarktschwerpunkt und Versorgungsschwerpunkt), dass sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Versorgung entwickelt haben (z. B. Bildungsschwerpunkt und Gesundheitsschwerpunkt) oder dass sich die Versorgung innerhalb der zumutbaren Erreichbarkeitszeiten auf Grund der großen räumlichen Ausdehnung des Mittelbereiches durch nur eine Gemeinde nicht sicherstellen lässt. Die festgelegten Mittelzentren in Funktionsteilung verfügen somit über ein sich ergänzendes Angebot an funktionstragenden mittelzentralen Einrichtungen und versorgen gemeinsam, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Funktionsprofilen, einen Mittelbereich. Die räumliche Nähe der funktionsteiligen Gemeinden ermöglicht trotz Funktionsteilung eine effektive mittelzentrale Versorgung der Bevölkerung im gemeinsamen Mittelbereich. Die Wahrnehmung funktionsteiliger Aufgaben durch zwei Gemeinden erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Gemeinden. Dazu sollen verbindliche Regelungen zwischen den Gemeinden getroffen werden. Es sollen ausgehend von den Funktionszuordnungen Festlegungen dahingehend getroffen werden, in welcher Form die Funktionen weiterentwickelt, wie die Finanzierung sichergestellt, welche gemeindeübergreifenden Gremien gebildet und wie die Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Verflechtungsbereiches entwickelt werden soll. Entsprechende Vereinbarungen können auch weitere Elemente der Kooperation umfassen, insbesondere hinsichtlich einer Abstimmung der Planung, die Konkurrenzen bei der Siedlungsflächen- und Infrastrukturentwicklung verhindern hilft. Im Sinne einer flexiblen Handhabung landesplanerischer Instrumente ist eine Überprüfung der zentralörtlichen Einstufung dieser funktionsteilig agierenden Mittelzentren drei Jahre nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes geboten. Dabei ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zwischen den kooperierenden Gemeinden die mittelzentralen Funktionen sichern, und wie der Stand der Umsetzung der Kooperation ist. Sollte im Ergebnis dieser Prüfung die Funktionsteilung zwischen den Gemeinden nicht den raumordnerischen Anforderungen entsprechen und somit eine Änderung der zentralörtlichen Festlegung dieses Landesentwicklungsplanes erforderlich werden, erfolgt dies im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes. Zu 2.12 (G) Gezielte Maßnahmen zur Stadtentwicklung machen die Mittelzentren nicht nur für ihre Wohnbevölkerung attraktiver, sondern unterstützen auch die Bemühungen zur Ansiedlung von Unternehmen und damit zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung für den gesamten Verflechtungsbereich einschließlich seiner ländlich geprägten Räume. Die enge Verflechtung zwischen funktionstragendem Zentralen Ort und den funktionsnachfragenden Gemeinden im Mittelbereich soll durch Kooperation aktiv gestaltet werden. Die Konzentration der wesentlichen Stabilisierungs- oder Entwicklungsimpulse auf den Zentralen Ort liegt im Interesse der Entwicklung des gesamten Mittelbereiches. Durch die Zentralortfunktionen tragenden Gemeinden und den anderen Gemeinden im Mittelbereich sollen gemeinsam Projekte zur Gestaltung der zentralitätsrelevanten Funktionen entwickelt und umgesetzt, also eine gemeinsame Verantwortungsübernahme für die Entwicklung des Mittelbereiches angestrebt werden ( teilregionale Verantwortungsgemeinschaften ). Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen sich in diesen Prozess einbringen, die Moderation zwischen Zentralem Ort und Gemeinden des Verflechtungsbereiches übernehmen, Kooperationsprozesse organisieren, konzeptionell unterstützen und umsetzen helfen. Handlungsfelder der Kooperation könnten z. B. in folgenden Bereichen liegen: abgestimmte Entwicklung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen anhand der zu erwartenden mittelfristigen Tragfähigkeit, Absprachen mit den mitnutzenden Gemeinden des Verflechtungsbereiches, gegebenenfalls auch zur gemeinsamen Finanzierung von Einrichtungen, Abstimmung zwischen Mittelzentrum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches zur Entwicklung der Schulen im gesamten Mittelbereich, langfristige Sicherung der ärztlichen Versorgung für den Bedarf im Mittelbereich; Abstimmung zwischen Mittelzentrum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches über Angebotsstandorte für medizinische Einrichtungen, Nutzung auch alternativer öffentlich orientierter Verkehrsangebote zur Anbindung der Gemeinden des Mittelbereiches an das Mittelzentrum, Konzentration von funktionstragenden Einrichtungen in Funktionsschwerpunkten, Vorhaltung von Flächen für Ansiedlungen oder Umstrukturierungen im Mittelzentrum, Nutzung der raumordnerischen Privilegierung des Mittelzentrums bei der Siedlungsentwicklung, Anstreben eines Vorteils-Nachteils-Ausgleichs zwischen Mittelzentrum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches mit dem Ziel, durch Planungskooperation die Kerne zu stärken und Suburbanisierung zu lenken, Ausrichtung des regionalen Arbeitsmarktes des Mittelbereiches auf das Mittelzentrum, abgestimmte Sicherung hinreichender Flächenpotenziale für die Wirtschaftsentwicklung durch die Bauleitplanung im Rahmen raumordnerischer Vorgaben/Funktionszuweisungen, Ausrichtung der infrastrukturellen Entwicklung am Bedarf des Mittelbereiches sowie

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