Leistbarkeit im Visier 4

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1 Das Magazin des Vereins Kleinwasserkraft Österreich Nr. 47 April 2015 Foto: Kleinwasserkraft Österreich Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 Leistbarkeit im Visier 4 AKTUELL Macht Ökostrom den Strom teurer oder billiger? 8 RECHT Fischaufstiegshilfen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben 16 INTERNATIONAL Türkei: Hotspot der Erneuerbare- Energien-Branche 42 Österreichische Post AG / Sponsoring Post 03Z S Verlagspostamt 1070 Wien

2 2 EDITORIAL Nr. 47 April 2015 Sauberer Vor-Ort-Strom unter Wert verkauft wie lange noch? Welcher Markt soll das schon sein, wenn Hunderte Millionen zur Energieerzeugung aus fossilen Rohstoffen und zur Atomenergie fließen!? Christoph Wagner Präsident Kleinwasserkraft Österreich In aller Munde ist das Wort Markt und manchmal habe ich das Gefühl, dass nicht alle verstanden haben, wie sich ein Markt bildet, der eine solche Bezeichnung verdient. Beim Strompreis kann jedenfalls das Wort Markt nicht angewandt werden, weil hier von allen möglichen und unmöglichen Seiten eine Beeinflussung nachweisbar ist. Welcher Markt soll das schon sein, wenn Hunderte Millionen zur Energieerzeugung aus fossilen Rohstoffen und zur Atomenergie fließen!? Aber damit nicht genug, ist auch der Marktpreis, den wir bekommen, einer, der nicht der Intention des Ökostromgesetzes 2002 entspricht. Ich bin damals in der Runde dabei gewesen, als über die richtige Basis zur Bewertung des Marktwertes gesprochen wurde. Alle haben wir damals angenommen, dass es einen Bezug gibt zwischen der EEX und dem tatsächlichen Markt. Tatsache ist, dass wir erfahren mussten, dass nicht nur sehr geringe Mengen tatsächlich über diese Plattform in Leipzig gehandelt werden, sondern auch noch spekuliert wird. Stromhändler nehmen derzeit den ihnen von der OeMAG zugewiesenen Strom aufgrund der im Ökostromgesetz aktuellen Festlegungen um circa 3,3 Cent pro kwh ab. Der Arbeitspreis beim Haushaltskunden liegt bei etwa 5 bis 7 Cent pro kwh. Sicherlich ist das Produkt beim Kunden ein veredeltes Produkt und es benötigt Ausgleichsenergie, aber wie die Praxis aus Deutschland zeigt, liegt die bei der Wasserkraft nahezu bei 0. Wenn ich hier speziell von Haushaltskunden rede, dann deswegen, weil wir mit unseren Kraftwerken ja direkt bei den Kunden sitzen und unsere Energie nahezu verlustfrei an die Haushalte verkauft werden kann. Als Unternehmer sind mir übliche Gewinnaufschläge eines produzierenden Unternehmens durchaus bekannt: Wenn in Österreich im Durchschnitt sechs Prozent verdient werden, ist das ein sehr guter Wert! Stimmen da im Strombereich die Relationen noch? Ich denke, dass wir darüber nachdenken müssen, welchen tatsächlichen Marktwert unser Vor-Ort-Strom hat. Vielleicht kann man nach den lähmenden Diskussionen über die Steuerreform wieder zur Arbeit übergehen und unseren Energieminister dazu bewegen, sich dieses Dilemmas anzunehmen! Christoph Wagner, Präsident Kleinwasserkraft Österreich Gedruckt nach der Richtlinie Druckerzeugnisse des Österreichischen Umweltzeichens, Brüder Glöckler GmbH, UW-Nr. 822 Impressum Herausgeber und Medieninhaber: Verein Kleinwasserkraft Öster reich, Neubaugasse 4/1/7 9, 1070 Wien, Tel.: , Fax: , office@kleinwasserkraft.at, Internet: Redaktion: DI Martina Prechtl-Grundnig. Gestaltung: COMO GmbH, 4020 Linz, office@como.at, Druck: Brüder Glöckler GmbH, Staudiglgasse 3, 2752 Wöllersdorf. Verlagsort: Wien

3 Inhalt 24 Ökologie Hochwasserrisikomanagementplan (HWRMP) eine Win-win-Strategie? Fotos: Kleinwasserkraft Österreich, Fotolia, Danner, PI, Haiden 04 Fokus Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 Mehrere Hundert Kleinwasserkraftwerke bis 2021 in der Pflicht 05 Kommentar Zweite Runde 08 AKTUELL Strompreis seit 2002 gesunken Was tun gegen das Preisdilemma? 12 Interview Interview mit Sektionschef DI Wilfried Schimon 14 Blick in die Bundesländer Oberösterreich: Verbesserung elektrizitätsrechtlicher Bewilligungsverfahren Vorstandsteam und Landesarbeit in Oberösterreich verstärkt 16 RECHT Verlängerung der Frist zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe 20 Kraftwerksbericht 65 Jahre Kraftwerksgeschichte am Mooserbach im Lesachtal 26 TECHNIK Methoden der Restwassermessungen 30 Firmenporträt Danner Maschinenbau GmbH Herausforderung schwankender Wassermengen begegnen 33 Termine Interessante Veranstaltungen rund um das Thema Wasserkraft 33 Verlosung Einsatz für eine faire Energiezukunft 34 Turbinchen Aus dem Leben unseres Maskottchens 37 Kleinanzeigen Die Börse für Kleinwasserkraftanlagen und -komponenten 40 Erneuerbare Energie Netzausbau oder Smart-Grid-Lösungen? 42 International Türkei: Enormes (Klein-)Wasserkraftpotenzial im Land der zwei Kontinente

4 4 FOKUS Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 Mehrere Hundert Kleinwasserkraftwerke bis 2021 in der Pflicht Anfang des Jahres wurde der Entwurf zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2015 veröffentlicht. Bis 21. Juli ist nun die Öffentlichkeit dazu aufgerufen, Stellungnahmen abzugeben. Der NGP, welcher grundsätzlich die gesamte Wasserwirtschaft in Österreich umfasst, betrifft die Kleinwasserkraft mit dem Bau von bis zu 350 Fischaufstiegshilfen und der Restwasserabgabe an bis zu 250 Ausleitungsstrecken. Blick zurück: Der NGP 2015 ist nicht nur ein Maßnahmenplan für die Zeit bis 2021, sondern wirft auch einen Blick zurück auf die letzte Umsetzungsperiode der Wasserrahmenrichtlinie. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass seit 2009 bei rund 200 Restwasserstrecken ein Basisabfluss und an etwa INFO Vergleich der Investitionskosten für Durchgängigkeit und Morphologie Investitionskosten Durchgängigkeit Investitionskosten Morphologie 142,2 Mio. Euro 67 % Wettbewerb 24,7 Mio. Euro 32 % Wettbewerb Quelle: BMLFUW 11,9 Mio. Euro 6 % Bundeskonsens 57,3 Mio. Euro 27 % Kommunal 53,6 Mio. Euro 68 % Kommunal

5 Nr. 47 April 2015 Kommentar 5 Fotos: Kleinwasserkraft Österreich, BMLFUW Querbauwerken die Durchgängigkeit hergestellt wurde. Darüber hinaus gab es 250 freiwillige Maßnahmen zur Strukturverbesserung, die teils auch über EU-Mittel im Rahmen von Life+ Projekten gefördert wurden. Investitionen im Vergleich: rund 167 Mio. Euro im Bereich der Wasserkrat, 123 Mio. Euro im öffentlichen Bereich. Auffällig ist, wie viel dabei von der Wasserkraftbranche umgesetzt wurde: Auf Basis der Auswertung von Zahlen des Umweltförderungsgesetzes zeigt sich, dass bei der Herstellung der Durchgängigkeit 55 Prozent aller Maßnahmen und 67 Prozent aller Kosten von Wettbewerbsteilnehmern, also der Wasserkraft, übernommen wurden. Aber auch bei morphologischen Maßnahmen, welche vor allem aufseiten der öffentlichen Hand zu erwarten wären, lagen noch 32 Prozent der Umsetzungskosten bei der Wasserkraft beziehungsweise 29 Prozent der Maßnahmen! Damit stehen in Summe rund 167 Mio. Euro Investitionen im Bereich der Wasserkraft 123 Mio. Euro im öffentlichen Bereich gegenüber. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Der wohl wichtigste Punkt im neuen NGP ist die Ausweitung der Gebietskulisse, also jener Gewässer, in welchen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen sein werden. Es handelt sich um Gewässer, die ein Einzugsgebiet über 100 km² aufweisen. Dabei wurden laut Vertretern des Ministeriums (BMLFUW) in Abstimmung mit den Ländern bereits Gewässerstrecken ausgenommen, bei denen aufgrund einer geringen Gewässergröße bei gleichzeitig hoher Anzahl von Querbauwerken die Kosten im Verhältnis zum Nutzen als zu hoch eingestuft wurden. Insgesamt sollen bis Prozent der Querbauwerke in dieser Gebietskulisse durchgängig gemacht werden. Davon sind auch 350 Wasserkraftwerke betroffen. Was die Restwasserdotation angeht, werden hier weitere 200 bis 250 Restwasserstrecken einen Basisabfluss laut Qualitätszielverordnung abgeben müssen. Hinsichtlich der Restwasserthematik gibt es für die Anlagenbetreiber im 1. prioritären Sanierungsraum eine kleine Entwarnung: Im NGP 2009 war noch vorgesehen, dass diese bis spätestens 2015 eine Basisdotation abgeben müssen, welche dann bis 2021 mit der Sicherstellung eines dynamischen Anteils von etwa 20 Prozent Restwasser ergänzt werden sollte. Letzteres wird laut dem aktuellen NGP 2015 nur in Ausnahmen der Fall sein, und zwar dann, wenn ein Monitoring bestätigt, dass der gute Zustand im Gewässer noch nicht erreicht wurde, dieser mit einer Dynamisierung aber jedenfalls erreicht wird. Diese Festlegung ist für Kleinwasserkraft Österreich durchaus als Zweite Runde Mit dem kürzlich veröffentlichten 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan geht die Wasserrahmenrichtlinie in die nächste Umsetzungsrunde. Was bis 2021 umzusetzen ist, wird jetzt festgelegt. Wir waren schon im Vorfeld der Veröffentlichung des Entwurfs im Sinne unserer Mitglieder aktiv. Unermüdlich haben wir darauf hingewiesen, dass finanzielle Belastungen, etwa durch die Errichtung von Fischwanderhilfen, bei einem Marktpreis von 3,4 Cent pro kwh und ohne Förderung nicht zu verkraften sind. Wir blieben nicht ganz ungehört. Denn laut NGP 2 ist für die weitere Konkretisierung der Planung bei Querbauwerken im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die Kosten für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage zur Größe der Kraftwerksanlage bzw. deren Stromproduktion stehen. Es ist also die Verhältnismäßigkeit im Visier. Dieser Hinweis darf jetzt keine leere Worthülse bleiben! Er gilt auch als Aufforderung an die Länder, im Zuge ihrer Planungskonkretisierung dafür Sorge zu tragen. Es ist auch dringend erforderlich, dass die ausgelaufene Förderung für Investitionen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wieder in vollem Umfang eingeführt wird. Im Rahmen des ersten NGP, wo vor allem Großwasserkraftwerke in der Sanierungsverpflichtung waren, gab es noch Zuschüsse für die Errichtung von Fischwanderhilfen. Die Kleinwasserkraft darf hier nicht im Stich gelassen werden! In einem Brief an die Landeshauptleute haben wir für dieses Anliegen um tatkräftige Unterstützung ersucht. Wir hoffen, dass es gemeinsam mit den Ländern gelingt, auch das Finanzministerium von der absoluten Erforderlichkeit dieser Investitionsunterstützung zu überzeugen. Bis zum Sommer gibt es nun die Möglichkeit, zum vorliegenden Entwurf eine Stellungnahme abzugeben. Natürlich wird Kleinwasserkraft Österreich das auch tun. Ebenso möchten wir unsere Mitglieder möglichst individuell und umfassend informieren. Daher bieten wir insbesondere für Mitglieder, die vom 2. NGP betroffen sind oder glauben, betroffen zu sein, persönliche Sprechstunden in den Bundesländern an. Ihre DI Martina Prechtl-Grundnig DI Martina Prechtl-Grundnig Geschäftsführerin Kleinwasserkraft Österreich

6 6 FOKUS Nr. 47 April 2015 INFO Sanierungsraum des 1. und 2. NGP in Bezug auf hydromorphologische Belastungen Sanierungsraum 1. NGP Sanierungsraum 2. NGP Quelle: BMLFUW Erfolg zu werten, haben wir doch bereits im Vorfeld intensiv darauf hingewiesen, dass ansonsten wenig beeinträchtigte Restwasserstrecken Forschung und Evaluierung wir vorangetrieben Leitfaden Fischaufstiegshilfen auf dem Prüfstand. bereits jetzt mit einer Mindestdotation einen guten Zustand aufweisen, während andererseits die meist aus Hochwasserschutzgründen hart verbauten Strecken auch mit einer Dynamisierung den Zielzustand kaum erreichen können. Neben den oben geplanten Maßnahmen sollen auch weitere Forschungen und Evaluierungen vorangetrieben werden. So wird etwa der Leitfaden Fischaufstiegshilfen evaluiert. Im Zuge dessen werden auch technische Neuerungen Stichwort Fischaufstiegsschnecken geprüft und, davon ist auszugehen, in den Leitfaden mit aufgenommen. Weitere Forschungen wird es zu den Themen Geschiebedurchgängigkeit, Fischschutz und Fischabstieg geben. Konkrete Maßnahmen sind hier noch nicht geplant. VerhältnismäSSigkeit Erfreulicherweise wurde im NGP 2015 auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ein stärkerer Fokus gelegt. Demnach ist für die weitere Konkretisierung der Planung bei Querbauwerken im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen unter anderem auch zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die Kosten für die Errichtung einer Fisch-

7 FOKUS 7 Foto: BMLFUW aufstiegsanlage zur Größe der Kraftwerksanlage bzw. deren Stromproduktion steht. Im NGP wird auch festgehalten, dass grundsätzlich der spezifische Aufwand für die Fischaufstiegsanlage mit kleiner werdender Kraftwerksgröße steigt. Die stärkere Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ist auch absolut notwendig. Zu Beginn der ersten Umsetzungsphase der Wasserrahmenrichtlinie, also in der Phase der Erstellung des 1. NGP 2009, wurde von langfristig stabilen Stromhandelspreisen von etwa 6 Cent/kWh und darüber ausgegangen. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung von Fischaufstiegshilfen ging man von bis Euro pro Höhenmeter aus. Dazu wurde im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes für diese Investitionen ein Zuschuss von bis zu 55 Prozent der Investitionskosten (im Fall von KMUs) in Aussicht gestellt. Diese Förderhöhe wurde damals auch als erforderlich betrachtet, um eine Umsetzung in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen realisieren zu können. Bei der derzeitigen Strompreismisere und den nunmehr explodierten Errichtungskosten für Fischwanderhilfen droht eine Häufung von Betriebsaufgaben, wenn die Verhältnismäßigkeit nicht stärker berücksichtigt wird. Um das zu vermeiden, muss im 2. NGP sowie in den darauf basierenden Sanierungsverordnungen der Länder verstärkt auf Möglichkeiten zur Fristerstreckung eingegangen werden. Es ist auch zwingend erforderlich, dass die ausgelaufene Förderung für Investitionen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wieder in vollem Umfang eingeführt wird. Fazit Der NGP 2015 stellt für Kleinwasserkraft Österreich einen ersten Schritt zu einer ausgewogeneren Betrachtung unserer Gewässer und deren Belastungen dar. Dennoch gibt es auch einige Kritikpunkte von unserer Seite. So wurde etwa auf die Belastung der Gewässer durch eine nicht nachhaltige Fischereibewirtschaftung nicht eingegangen. Auch zeigen sich in der Analyse der Gewässerstrecken einige Ungereimtheiten. Und es bleibt noch viel zu tun! Neben der Evaluierung des Leitfadens Fischaufstiegshilfen kommen in den nächsten Jahren etwa auch wieder Sanierungsverordnungen und Regionalplanungen in den Bundesländern auf uns zu. Darüber hinaus gilt es, aktuelle Forschungen zu beobachten und zu kommentieren. Was Sie tun können und was wir für Sie tun werden Das gesamte Team von Kleinwasserkraft Österreich wird sich in den nächsten Wochen intensiv mit den veröffentlichten Dokumenten beschäftigen und eine umfassende Stellungnahme dazu erarbeiten. Wie wir in unserer bisherigen Arbeit gesehen haben, steckt der Teufel oft im Detail. Bei einem erfassten Gewässernetz von mehreren Tausend Kilometern kommt es trotz aller Sorgfalt zu Fehlausweisungen in manchen Wasserkörpern. Wir rufen alle unsere Mitglieder dazu auf, sich die Wasserkörper, die sie betreffen, genau anzusehen und zu kontrollieren. Liegen sie im zweiten Sanierungsraum? Wurde der Gewässerzustand bei ihnen korrekt eingetragen? Sind die von Ihnen gesetzten Maßnahmen noch nicht in den Detailkarten vermerkt? Wenn Sie Fehler finden, zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Wir werden in den kommenden Monaten speziell für unsere Mitglieder, die im Zuge des 2. NGP Maßnahmen ergreifen müssen, persönliche Sprechstunden in den Bundesländern abhalten. In persönlichen Gesprächen von ca. 30 Minuten soll auf einzelne Fälle des 2. NGP eingegangen werden. Die Termine: 22. April 2015, Uhr 9500 Villach, GH Moser, 18. November-Platz April 2015, Uhr 8712 Niklasdorf, Hotel Brücklwirt, Leobner Straße April 2015, 9 12 Uhr 5700 Zell am See, Hotel Neue Post, Schlossplatz April 2015, Uhr 6060 Hall in Tirol, Parkhotel Hall, Thurnfeldgasse April 2015, Uhr 6830 Rankweil, GH Schwarzer Adler, Ringstraße 3 5. Mai 2015, Uhr 4655 Vorchdorf, GH Ziegelböck, Lambacherstrasse 8 7. Mai 2015, Uhr 3500 Krems an der Donau, Gasthaus Klinglhuber, Wiener Straße 2 Um einen geordneten Ablauf zu garantieren, ist eine Terminvereinbarung mit unserem Büro unter jedenfalls erforderlich.

8 8 AKTUELL Macht Ökostrom den Strom teurer oder billiger? Strompreis seit 2002 gesunken Ökostrom-Boom wird unsozial Stromrechnung: Politische Kosten steigen Die Stromrechnung fällt für Österreichs Haushalte seit Jahresbeginn höher aus. Grund dafür sind vor allem gestiegene Ökostromkosten. So oder ähnlich lauten immer wieder die Schlagzeilen und Aufmacher in diversen Zeitungen und Pressemeldungen. Und tatsächlich, wenn Haushaltskunden ohne weitere Informationen auf ihre Stromrechnung schauen und dort die ausgewiesene Ökostrompauschale von inzwischen 33 Euro pro Jahr und Preisstabilisierung bzw. inflationsbereinigte Preissenkung bei den KonsumentInnen Verluste bei den Verkaufspreisen für Strom auf dem freien Markt für die KleinwasserkraftbetreiberInnen. den Ökostromförderbeitrag von rund 50 Euro (bei Kilowattstunden Jahresverbrauch) sehen, könnte man den Ökostrom als massiven Kostentreiber bei der Stromrechnung identifizieren. Doch wie ist es wirklich? Strom ist seit 2002 für Österreichs Haushalte günstiger geworden Die E-Control selbst weist auf ihrer Website 1 die Strompreisentwicklung von 2001 bis 2013 aus. Alle Abgaben und Steuern inkludiert, ist der Strompreis für einen durchschnittlichen Haushalt weniger stark angestiegen als die österreichische Inflationsrate. Auch aktuellere Zahlen für 2014 belegen diesen Trend. Strompreise für Haushalte entwickeln sich inflationsbereinigt leicht nach unten inklusive aller Ökostromabgaben. Im Vergleich zu anderen Energieträgern im Haushaltsbereich, wie Treibstoffen, Heizöl oder Erdgas, ist Strom damit seit gut eineinhalb Jahrzehnten der relativ günstigste Energieträger in der Preisentwicklung. Auch für die Industrie kann man diesen Trend für den Zeitraum seit der Einführung der Ökostromförderung feststellen. Aber warum ist das so? Der Ökostromausbau, v. a. in Deutschland, aber auch zu einem kleineren Teil in Österreich, hat dazu beigetragen, dass der Handelspreis an der Strommarktbörse EEX in Leipzig stark gefallen ist. Die aktuelle Studie Frisst die Revolution ihre Eltern Die Entwicklung der Wasserkraft von Claus Huber 2 zeigt die einzelnen Einflussfaktoren auf den INFO Haushaltsstrompreise Gesamtpreis gewichtet Cent/kWh für Musterhaushalt kwh/a Cent/kWh Haushaltsstrompreise sind real von 2001 bis 2013/14 leicht gesunken! 20,00 18,00 16,00 Preisindex 14,00 Dez 2001 Apr 2002 Aug 2002 Dez 2002 Apr 2003 Aug 2003 Dez 2003 Apr 2004 Aug 2004 Dez 2004 Apr 2005 Aug 2005 Dez 2005 Apr 2006 Aug 2006 Dez 2006 Apr 2007 Aug 2007 Dez 2007 Apr 2008 Aug 2008 Dez 2008 Apr 2009 Aug 2009 Dez 2009 Apr 2010 Aug 2010 Dez 2010 Apr 2011 Aug 2011 Dez 2011 Apr 2012 Aug 2012 Dez 2012 Apr 2013 Aug 2013 Dez 2013 Quelle: e-control, nominelle Strompreisentwicklung

9 Nr. 47 April 2015 AKTUELL 9 TERMIN ÖWAV-Seminar: Rechtliche Aspekte bei der Genehmigung von Kleinwasserkraftwerken 6. Mai 2015, Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg Das Seminar behandelt unterschiedliche rechtliche Aspekte bei der Genehmigung und bei der Wiederverleihung von Kleinwasserkraftwerken. Das Themenspektrum reicht von ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten, Widmungsfragen über Fischerei- und Servitutsrecht bis hin zum Widerstreitverfahren. Der Verein Kleinwasserkraft Österreich ist Mitveranstalter des Seminars, was unseren Mitgliedern die Möglichkeit bietet, zu ÖWAV-Mitgliederkonditionen an der Veranstaltung teilzunehmen. Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie unter: Strompreis. Der Ökostromausbau hat zu knapp einem Drittel zum starken Verfall des Marktpreises beigetragen. Die Ironie dabei ist, dass genau dieser niedrige Stromhandelspreis nun Ökostromanlagen, welche auf dem freien Markt verkaufen, also vor allem der Kleinwasserkraft in Österreich, massiv zu schaffen macht. Einen Schritt weiter bei der Bewertung der Einflussfaktoren auf den Strompreis gehen Marius Dillig und Jürgen Karl in ihrer Arbeit Deutschland ohne Erneuerbare Energien? im Auftrag der Siemens AG. Sie orten eine Versorgungslücke ohne den starken Ausbau der Ökostromanlagen. Der Atomausstieg und der veraltete Kraftwerkspark Deutschlands hätten demnach auch ohne jegliche Ökostromförderung zu höheren Strompreisen geführt. Es gäbe dann keine Überkapazitäten, sondern ein weit knapperes Stromangebot. ResÜmee Der Ökostromausbau hat stark zur Reduktion der Strompreise an den Strombörsen beigetragen. Ökostromanlagen, die noch Einspeisetarife beziehen, bleiben rentabel. Aber speziell die Kleinwasserkraft finanziert die Preisstabilisierung bzw. die inflationsbereinigte Preissenkung beim Konsumenten durch ihre Verluste bei den Verkaufspreisen für Strom auf dem freien Markt. Daher müssen die von Kleinwasserkraft Österreich eingebrachten Forderungen umgesetzt werden, um so rasch wieder Gerechtigkeit auf dem Strommarkt herzustellen, bevor die Kleinwasserkraft vom Markt verschwindet. 1 strompreis/aktuelle-strompreisaenderungen WEBLINKS Foto: Fotolia 2 eeg.tuwien.ac.at/eeg.tuwien.ac.at_pages/events/iewt/ iewt2015/uploads/presentation/pr_260_huber_claus.pdf

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11 Nr. 47 April 2015 AKTUELL 11 Das harte Ringen um eine Lösung Was tun gegen das Preisdilemma? Man würde meinen, dass es nicht so schwer sein kann, einen vernünftigen Preis für die Kleinwasserkraft zu erkämpfen. Denn eigentlich ist allen klar: Der Wert für Kleinwasserkraftstrom liegt deutlich über dem aktuell auf dem Strommarkt erzielbaren Preis! Kleinwasserkraft ist sauber, sicher, regenerativ, ein Motor für die regionale Wirtschaft Das, was für den Hausverstand so logisch und einfach klingt, hat aber einen großen Pferdefuß. Im Fall eines gerechtfertigten und gesicherten Preises für die Kleinwasserkraft ist es das EU-Beihilfenrecht. Ein simpler Mindestpreis, im Ökostromgesetz verankert, ist aus diesem Grund schlichtweg nicht möglich. Denn eine wesentliche Veränderung unseres Gesetzes (und das wäre eine solche) würde eine Anpassung an die neuen EU-Leitlinien für Umweltbeihilfen erfordern. Diese fordern marktnähere Fördermechanismen für Ökostrom und drängen in Richtung Ausschreibungen. Für Kleinwasserkraftwerke unter 500 kw könnte dann eventuell ein Einspeisetarif durchgesetzt werden. Darüber keinesfalls. Also eine drohende Schlechterstellung für die weitere Kraftwerksentwicklung. Und das Altanlagenproblem wäre mit einer großen Gesetzesnovelle auch nicht so einfach zu lösen, weil auf europäischer Ebene eine laufende Betriebsbeihilfe dezidiert ausgeschlossen wird. Ein gesicherter Preis für Anlagen, welche bereits außerhalb der Abschreibedauer betrieben werden, würde als sol- che gelten. Kein leichter Spagat, der nun zu schaffen ist! Zum einen wollen wir das aktuelle Ökostromgesetz halten, weil eine Anpassung an die neuen Leitlinien eine Verschlechterung der Fördersituation für Neuanlagen erwarten lässt (insbesondere für kleine, private BetreiberInnen) und für Altanlagen damit ohnehin nichts zu gewinnen wäre. Zum anderen braucht es dringend einen vernünftigen Abnahmepreis für Kleinwasserkraftstrom auf dem Markt. Hier ist Kreativität gefragt! In akribischer Arbeit, intensiven Diskussionen und mit der Einholung der erforderlichen juristischen Expertise verfolgt Kleinwasserkraft Österreich mehrere Ideen und Lösungsansätze: Gibt es Möglichkeiten, den Marktpreis nach Ökostromgesetz ( 41), zu welchem Altanlagen an die OeMAG liefern können, anders zu definieren? Ist hier wirklich eine Stromhandelsbörse in Leipzig der richtige Anhaltspunkt? Wäre so etwas wie ein Warenkorb für in Österreich gehandelten Strom nicht entsprechender? Könnte die Erlössituation von Erzeugungsanlagen durch die Abgeltung vermiedener Netzkosten verbessert werden? Denn jede Erzeugungsanlage, welche in Verteilnetze einspeist, vermeidet durch ihre Einspeisung Netznutzung aus der vorgelagerten Netzebene und damit Kosten. Könnte eine steuerliche Besserstellung von Ökostrom einen Beitrag zur Problemlösung leisten? Sind längerfristige Preisbindungen zu einem höheren Abnahmepreis ein gangbarer Weg, der sowohl für Kunden als auch für KraftwerksbetreiberInnen interessant sein könnte? Es gilt, eine Lösung zu finden, welche keine Relevanz für das EU-Beihilfenrecht hat. Kleinwasserkraft Österreich ist intensiv darum bemüht!

12 12 INTERVIEW Nr. 47 April 2015 INTERVIEW mit Sektionschef DI Wilfried SCHIMON Es ist sehr viel geschehen! Zurücklehnen dürfen wir uns aber noch nicht. DI Wilfried Schimon ist als Leiter der Sektion IV Wasserwirtschaft im Ministerium für ein lebenswertes Österreich verantwortlich für die Gewährleistung der hohen österreichischen Wasserqualität und die Sicherung von Wasser als Ressource. Seine Sektion behandelt fachliche und rechtliche Aspekte im Spannungsfeld zwischen Nutzung und Schutz der heimischen Gewässer. Für Kleinwasserkraft Österreich beantwortete er wesentliche Fragen zum 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan. Sehr geehrter Herr Sektionschef! Der nun vorliegende Entwurf zum 2. NGP ist auch so etwas wie ein erstes Zwischenzeugnis für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Österreich. Wie zufrieden sind Sie damit? Schimon: In den vergangenen Jahren wurden viele wertvolle Sanierungsmaßnahmen in unseren Gewässern gesetzt. Zur Verbesserung des ökologischen Zustands wurden Fischaufstiegshilfen errichtet, Absturzbauwerke zu Rampen umgebaut, Restwassermengen erhöht und zahlreiche Renaturierungen durchgeführt, aber auch erheblich in die Abwasserentsorgung investiert. Es ist sehr viel geschehen! Zurücklehnen dürfen wir uns aber noch nicht gerade im Hinblick auf die hydromorphologischen Belastungen bleibt noch sehr viel zu Die Durchgängigkeit ist Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit morphologischer Verbesserungen! tun. Vor allem die Schaffung und Verbesserung von Lebensraum durch Renaturierungen muss in den nächsten Jahren intensiviert werden. Die morphologischen Maßnahmen sind dabei überwiegend von Gemeinden und Verbänden umzusetzen. Entscheidend dafür sind die verfügbaren Mittel. In der ersten Planungsperiode standen 140 Mio. Euro an Förderungsmitteln im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes zur Verfügung. Ohne eine solche weitreichende Förderung werden die Maßnahmen nicht oder nur in ganz geringem Ausmaß umgesetzt werden. Wir bemühen uns daher in Verhandlungen mit dem Finanzministerium um eine Fortführung. Liest man den 2. NGP, fällt auf, dass man stark investierte, sich beim Zustand der Gewässer aber nicht viel verbessert hat. Warum? Wurden wirklich die kosteneffizientesten Maßnahmen Stichwort Fischaufstiegshilfen gesetzt? Schimon: Ja. Das Sanierungsprogramm des NGP 2009, das nun im NGP 2015 fortgesetzt wird, folgt einem ökologischen Ansatz, mit dem der Gewässerzustand schrittweise verbessert werden soll. Begonnen wurde an den Unterläufen der Gewässer, dem Lebensraum der besonders gefährdeten Mittelstreckenwanderfische. Mit der Maßnahmenkombination von Herstellung der Durchgängigkeit, schrittweiser Erhöhung der Restwassermengen und lokaler Verbesserung der Gewässer- und Uferstrukturen wird ein Netz von miteinander verbundenen Lebensräumen geschaffen. Diese Maßnahmenkombination ist als Paket zu sehen: Die Herstellung der Durchgängigkeit allein reicht natürlich in vielen Fällen nicht aus, um einen guten ökologischen Zustand wiederherzustellen, dafür sind auch Verbesserungen des Lebensraums erforderlich, die nun schrittweise folgen. Die Durchgängigkeit der Gewässer ist jedoch eine Grundvoraussetzung dafür, dass morphologische Verbesserungsmaßnahmen ihre Wirkung entfalten können! Was bedeutet der zweite NGP für die Kleinwasserkraft? Wie viele Anlagen werden davon betroffen sein? Schimon: Die Anzahl der Maßnahmen im NGP 2015 ist in der Größenordnung vergleichbar mit jener des NGP Von ca. 900 Wanderhindernissen im Sanierungsraum sind ca. 350 Kraftwerke (Großwasserkraft und Kleinwasserkraft), der Rest betrifft schutzwasserbauliche Querbauwerke. Die Erhöhung der Dotierwassermenge zur Herstellung der Durchgängigkeit betrifft ca. 200 bis 250 Kraftwerke. Für die KleinwasserkraftbetreiberInnen ist die Umsetzung der WRRL mit hohen Investitionen verbunden. Gleichzeitig ist die Erlössituation auf dem Strommarkt äußerst angespannt und gefährdet Kleinwasserkraftan-

13 INTERVIEW 13 ZUR PERSON DI Wilfried Schimon DI Wilfried Schimon ist Absolvent der Universität für Bodenkultur/Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Er hat sich im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen Fragen beschäftigt, z. B. Sicherung von Wasserressourcen, Wassergütemonitoring, Trinkwassernotversorgung, und ist seit 2006 Leiter der Sektion Wasserwirtschaft. Foto: Haiden lagen in ihrer Existenz. In der WRRL gibt es ja auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Geht der 2. NGP auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Kleinwasserkraft ein? Schimon: Ja, natürlich. Einerseits nehmen wir die Möglichkeiten zur Fristerstreckung sehr umfangreich in Anspruch. Schon im NGP 2009 wurden für hydromorphologische Sanierungen prioritäre Sanierungsgewässer festgelegt, dieses Konzept wird auch im 2. NGP weitergeführt. Außerhalb dieses prioritären Raums werden Sanierungen grundsätzlich in die letzte Planungsperiode (oder darüber hinaus) verschoben. Die Sanierungen in den ersten beiden Planungsperioden (2009 bis 2021) betreffen ca. 1/4 bis 1/3 der rund Kraftwerke im gesamten Gewässernetz. Für die Restwassersanierung wurde eine schrittweise Erhöhung vorgesehen, um Erzeugungsverluste möglichst gering zu halten. Im ersten Schritt soll ausreichend Wasser für die Fischpassierbarkeit abgegeben werden und erst in einem zweiten Schritt soll der gute Zustand erreicht werden. Dies wird auch im NGP 2015 weitergeführt. Die derzeitige schwierige wirtschaftliche Situation der Wasserkraft ist uns bewusst. Für die weitere Konkretisierung der Planung wird bezüglich Wasserkraftanlagen unter anderem auch zu berücksichtigen sein, in welchem Verhältnis der Aufwand für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage zur Größe der Kraftwerksanlage steht. In der Regel steigen die Investitionskosten für die Fischaufstiegsanlage im Verhältnis zum Erlös aus der Stromerzeugung mit kleiner werdender Kraftwerksgröße. Der NGP 2015 enthält auch eine ökonomische Analyse, in der die wirtschaftliche Situation des Sektors Wasserkraft dargestellt wird. So werden die Entwicklung der Erlössituation, die Fördermöglichkeiten sowie Möglichkeiten der Revitalisierung dargelegt. Dies soll auch bei den weiteren Planungsschritten (Fertigstellung des NGP, Sanierungsverordnungen der Länder) in Zusammenschau mit den zu erwartenden Kosten für die Fischaufstiegshilfen und den Verlust durch Dotation des Fischpasses bzw. ggf. auch der Restwasserstrecke berücksichtigt werden. Der Einfluss der Fischereibewirtschaftung scheint im NGP nicht umfassend thematisiert worden zu sein. Sie ist zwar kurz angeführt, eine genaue Analyse fehlt allerdings. Ist der Fischbesatz etwa kein relevanter Eingriff in die Gewässerökosysteme? Schimon: Nicht standortgerechter Fischbesatz kann natürlich Auswirkungen auf ein Ökosystem haben, beispielsweise kann in Seen der Besatz durch Raubfische zu Veränderungen des natürlichen ökologischen Gleichgewichts führen. Bei Fließgewässern stellt er aber üblicherweise keine signifikante Belastung dar. Das liegt vor allem auch daran, dass in den letzten Jahren die Besatzpraxis vermehrt ökologische Aspekte berücksichtigt, etwa das Einbringen von standortgerechten Arten. Es ist eher so, dass durch Besatz negative Auswirkungen einer hydromorphologischen Belastung eventuell maskiert werden könnten. Fälle, in denen nicht der guten Besatzpraxis entsprechend standortfremde Fischarten in ein Gewässer gesetzt werden und dadurch der Zustand beeinträchtigt wird, können über die Fischbewertungsmethode erfasst werden und denen wäre natürlich auch nachzugehen. Zum Schluss möchten wir Sie um eine Zukunftsprognose bitten. Wie werden die österreichischen Gewässer im Jahr 2027 beschaffen sein? Schimon: Wir werden hoffentlich mit zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur, der Herstellung der Fischpassierbarkeit, aber auch der Reduzierung noch vorhandener stofflicher Belastungen einen wesentlichen Teil der Gewässer in einen guten Zustand oder zumindest einem solchen deutlich näher gebracht haben. Man darf aber nicht vergessen, dass unsere Gewässer in den letzten Jahrhunderten massiv verändert und beeinflusst wurden, da werden auch nach 2027 noch Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sein. Herr Schimon, wir danken für das Gespräch. Die derzeitige schwierige wirtschaftliche Situation der Wasserkraft ist uns bewusst.

14 14 Blick in die Bundesländer Oberösterreich Kleinwasserkraftprojekte profitieren künftig von einer deutlich kürzeren Verfahrensdauer. Aktuelles aus Oberösterreich Verbesserung elektrizitätsrechtlicher Bewilligungsverfahren Nach langen Bemühungen von Christoph Wagner, Vorstandspräsident und Landessprecher Oberösterreich des Vereins Kleinwasserkraft Österreich, wurde das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG) nun abgeändert und bringt damit eine deutliche Erleichterung für KleinwasserkraftbetreiberInnen. Im Detail werden nun Wasserkraftanlagen, welche eine installierte Engpassleistung von unter 400 kw aufweisen, von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht befreit. Bislang war die Grenze mit 50 kw im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr niedrig. Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Österreich. Das als ElWOG bezeichnete Gesetz ist Oö. ElWOG abgeändert: Deutliche Erleichterung für KleinwasserkraftbetreiberInnen. ein Bundesgesetz, auf dem die jeweiligen Landesgesetze fußen. Somit gibt es in Österreich neun unterschiedliche Landesgesetze zum ElWOG. Alle Länder regeln selbst die elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren für Stromanlagen. Das Spektrum der Genehmigungspflicht reicht von einer Verpflichtung aller Stromerzeugungsanlagen in Wien bis zu Erzeugungsanlagen über 500 kw in der Steiermark. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichsten Regelungen für vereinfachte Verfahren oder anzeigepflichtigen Vorhaben. Gesagtes gilt auch für Oberösterreich, wo die Genehmigungspflicht im Paragraf 6 Bewilligungspflicht geregelt ist. In der alten Fassung des Oberösterreichischen ElWOG waren Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 50 kw von dieser Bewilligungspflicht freigestellt. Mit der Novellierung des Oö. ElWOG werden nun Kraftwerke bis zu einer Engpassleistung von 400 kw von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Dass diese Verfahrenserleichterung zustande kam, ist nicht zuletzt der guten Zusammenarbeit mit dem Büro von Landesrat Rudi Anschober zu verdanken, der dieses Anliegen voll unterstützt hat. Neben den finanziellen Einsparungen kann vor allem der zeitliche Aufwand erheblich eingeschränkt werden, was neuen Kleinwasserkraftprojekten erhebliche Vorteile bringt. Durch die Neuregelung kann sich das Projektverfahren um bis zu sechs Monate verkürzen und Euro und mehr können eingespart werden. Allerdings steigt damit auch die Eigenverantwortung der KraftwerksbetreiberInnen. Eine Bewilligungsfreiheit ist kein Freibrief, die anerkannten Regeln der Technik zu ignorieren.

15 Nr. 47 April 2015 Blick in die Bundesländer Oberösterreich 15 Frischer wind Vorstandsteam und Landesarbeit in Oberösterreich verstärkt Bei der letzten Vorstandssitzung des Vereins wurden Dr. Paul Ablinger und Mag. Hannes Taubinger einstimmig in den Vorstand von Kleinwasserkraft kooptiert. Mit dieser vorläufigen Aufnahme wird das Vorstandsteam durch zwei engagierte und erfahrene Kraftwerksbetreiber verstärkt. Dr. Paul Ablinger wird als Oberösterreicher speziell die oberösterreichischen Agenden unterstützen. Als Doktor der Sozial- u. Wirtschaftswissenschaften sowie als Entwickler und Betreiber mehrerer Kleinwasserkraftanlagen und anderer Energieprojekte im Almtal besitzt Ablinger ein breites Spektrum an Erfahrung, die er künftig in den Vorstand einbringen möchte. Den Stellenwert der Kleinwasserkraft durch intensive Arbeit stärken. Dr. Paul Ablinger Vorstandsmitglied Verein Kleinwasserkraft Österreich 2002 begann Ablinger ein Volkswirtschaftsstudium an der Universität Graz erlangte er seinen Doktortitel an der Johannes Kepler Universität Linz. In den vergangenen Jahren beschäftigte Ablinger die Projektentwicklung der Kleinwasserkraftanlagen Kronawettwehr und Rittmühlwehr. Seit 2009 ist er Geschäftsführer der Kronawettkraftwerks GmbH, seit 2013 geschäftsführender Gesellschafter der Kraftwerk Rittmühle GmbH sowie Inhaber des Kleinwasserkraftwerks Sattelmühle. Foto: Kleinwasserkraft Österreich

16 16 RECHT Verlängerung der Frist zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe Aufgeschoben ist nicht aufgehoben Die Fischpassierbarkeit von Querbauten gilt als wesentliches, unionsrechtlich vorgegebenes Ziel der Wasserwirtschaft. In prioritären Gewässern ist die Durchgängigkeit bis zum umzusetzen. Angesichts des derzeitigen Strompreises ein für viele KraftwerksbetreiberInnen unmögliches Unterfangen. Eine rechtliche Analyse von Dr. Berthold Lindner Warum eine Sanierungspflicht? Hintergrund der Sanierungsverpflichtung ist die Wasserrahmenrichtlinie der EU. Alle Gewässer in der EU sollen bis 2027 einen guten Zustand oder zumindest ein gutes ökologisches Potenzial erreichen. Die Zielerreichung erfolgt stufenweise, wobei zuerst die als prioritär eingestuften Wasserkörper saniert werden sollen. Grundsätzlich haben die Behörden zwei Möglichkeiten, um KraftwerksbetreiberInnen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit anzuhalten: Einerseits kann im Wege von Einzelverfahren nach 21a WRG 1959 die Herstellung einer Fischaufstiegshilfe (FAH) vorgeschrieben werden, andererseits wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, im Wege einer Verordnung alle an den betreffenden prioritären Wasserkörpern situierten Kraftwerke zur Herstellung der Fischpassierbarkeit zu verpflichten (sog. Sanierungsprogramme, 33d). Diese Möglichkeit wurde mit unterschiedlicher Intensität in den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Tirol durch Erlassung entsprechender Verordnungen wahrgenommen. Für den einzelnen Kraftwerksbetreiber ist die Verpflichtung zur Anpassung aufgrund einer Verordnung anders als im Verfahren nach 21a nicht unmittelbar bekämpfbar. Im Folgenden werden daher die Rahmenbedingungen für die Verordnungserlassung kurz umrissen, um im Anschluss die Möglichkeiten aufzuzeigen, die ein Kraftwerksbetreiber hat, um die Sanierung zumindest vorläufig nicht durchführen zu müssen. Rahmenbedingungen für die Sanierungsprogramme Eine Verordnung nach 33d darf nur erlassen werden, wenn dies zur Zielerreichung zweckmäßiger ist als die Durchführung von Einzelverfahren, was in den genannten Bundesländern sicherlich der Fall ist. Inhaltlich mussten die Verordnungsgeber jedoch die Kriterien des 33d Abs. 2 beachten. Demnach sind im gegebenen Zusammenhang im Programm die Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Maßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ( 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen [ ] und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände erreicht werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen.

17 Nr. 47 April 2015 RECHT 17 Fotos: Fotolia Kleinwasserkraft Österreich Werden im Sanierungsprogramm Sanierungsfristen für bestehende Anlagen vorgesehen, hat der Berechtigte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Programms ein den Vorgaben des Programmes entsprechendes Projekt zur Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen. Wird der Sanierungsverpflichtung nicht entsprochen, hat die Wasserrechtsbehörde das Wasserbenutzungsrecht nach einmaliger Mahnung zu entziehen ( 33d Abs. 3). Das Untätigbleiben kann daher zur Entziehung des Wasserbenutzungsrechts führen! In allen Fällen und zwar unabhängig davon, ob das Sanierungsprogramm dies ausdrücklich festhält (!) besteht die Möglichkeit, die Sanierungsverpflichtung um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (z. B. mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Einem derartigen Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach 103, anzuschließen ( 33d Abs. 4). Dies bedeutet letztlich, dass ein dem Stand der Technik entsprechendes Projekt vorgelegt werden muss. Als Stand der Technik gilt hier derzeit der Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (BMLFUW, Dezember 2012). Dieser muss aber nicht sklavisch eingehalten werden, der Leitfaden bringt selbst zum Ausdruck, dass individuelle Lösungen in Abhängigkeit von den lokalen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen sind, sofern die grundsätzlichen Ziele und Anforderungen bzgl. Funktionsfähigkeit gemäß dessen Kapitel 3 beachtet werden (Leitfaden, S. 1). Gestaltung des Antrags Angesichts des derzeit sehr niedrigen Strompreises ist die Herstellung eines Fischaufstiegs für zahlreiche KraftwerksbetreiberInnen wirtschaftlich kaum möglich. Es ist daher zu prüfen, ob diese wirtschaftliche Unverhältnis- mäßigkeit ausreicht, um den Aufschub der Herstellung zu ermöglichen. Zur Beurteilung, ob von der Einhaltung der Sanierungsfrist abgewichen werden kann, sind von der Behörde anhand des konkreten Einzelfalls insbesondere folgende Umstände gegeneinander abzuwägen: Zuerst sind die konkreten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu zählen insbesondere die Fragen, ob ein Fischaufstieg bereits vorhanden ist und wo das Kraftwerk im Flussverlauf situiert ist. Befindet sich das Kraftwerk am unteren Ende eines prioritären Gewässers und würde durch die Fristverlängerung die Durchgängigkeit des Gewässers Alle Gewässer in der EU sollen bis 2027 einen guten Zustand oder zumindest ein gutes ökologisches Potenzial erreichen. am Oberlauf verhindert, so sind dies gewichtige Gründe, die gegen eine Verlängerung der Frist sprechen. Ist das Kraftwerk hingegen oberhalb von anderen Kraftwerken situiert, denen eine Fristverlängerung gewährt wurde, so könnte das Ziel der Fischpassierbarkeit durch eine fristgerechte Umsetzung ohnehin nicht verwirklicht werden. Eine Investition innerhalb der vorgegebenen Fristen könnte in diesem Fall daher als unverhältnismäßig angesehen werden. Von Relevanz ist zudem, ob und in welchem Umfang vom Kraftwerk bereits Restwasser abgegeben wird. Ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen ist zudem der Fall, dass sich die Planung und Durchführung eines Fischaufstiegs etwa aufgrund nicht standardisierter Maßnahmen als sehr schwierig gestaltet. Für eine Verlängerung der Frist sprechen könnte der geplante absehbare Einsatz von (i. d. R. günstigeren) FAHs, die derzeit noch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung hängt nach der Judikatur nicht von der subjektiven Leistungsfähigkeit des Kraftwerksbetreibers ab. Wird aber nur ein geringer wasserwirtschaftlicher Erfolg erzielt und wäre die Errichtung der FAH sehr teuer, kann die Abwägung zugunsten der Verlängerung erfolgen. Hier spielt auch das derzeitige Niveau des Strompreises eine Rolle.

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19 Nr. 47 April 2015 RECHT 19 Foto: Haslinger/Nagele & Partner Denkbar ist auch eine Argumentation, wonach die Errichtung der FAH im Vergleich zum Ablauf der Befristung des Wasserrechts unverhältnismäßig wäre. Letztlich ist auch die Frage zu berücksichtigen, ob das Kraftwerk überhaupt im Fischlebensraum situiert ist. Wann eine Sanierungsfrist verlängert werden kann, hängt daher immer vom konkreten Einzelfall ab, wobei die oben genannten Eckdaten gegenüber der Behörde darzustellen und mit Argumenten zu untermauern sind. Der bloße Umstand, dass der Strompreis derzeit sehr niedrig ist, reicht für sich allein nicht aus, um eine Verlängerung zu erlangen. Die Frage des Preises und die mit der Errichtung des Fischaufstiegs verbundenen Kosten sind zwar in die Überlegungen der Behörde einzubeziehen, jedoch ist ebenso zu beurteilen, welche Vorteile die Errichtung eines Fischaufstiegs aus wasserwirtschaftlicher Sicht hätte. Je größer dieser Vorteil ist, desto geringer wiegen die Argumente der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Sollte eine Sanierung für den Kraftwerksbetreiber finanziell nicht möglich sein, ist die Einbringung eines Antrags auf Fristverlängerung unumgänglich. Dabei sollten neben den Schwierigkeiten aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls auch die gewässerökologischen Nachteile der Fristverlängerung einer Beurteilung unterzogen werden. Nur wenn diese in einem vertretbaren Ausmaß verbleiben, besteht eine Chance auf Fristverlängerung. Abweisung des Antrags Rechtsschutz Wird der Antrag auf Fristverlängerung von der Behörde abgewiesen, kann gegen diesen Bescheid binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) erhoben werden. Hier besteht kein Neuerungsverbot, es besteht daher die Chance, die Argumente der Behörde in der Beschwerde argumentativ zu widerlegen und allenfalls weitere Unterlagen vorzulegen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das LVwG die vorliegenden Unterlagen anders beurteilt als die Behörde. Sollten zudem Bedenken gegen die konkrete Sanierungsverordnung selbst oder die Formulierung des 33d bestehen, können bereits in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Gelingt es, das LVwG von diesen Argumenten zu überzeugen, kann dieses sogar einen Normprüfungsantrag beim VfGH stellen. Verlängerung der Baufristen Wurde vom Betreiber fristgerecht ein Projekt eingebracht, wurde damit der Verpflichtung aus den Verordnungen entsprochen. In der Bewilligung des Projekts werden aber Baufristen festgelegt, deren Nichtbeachtung wiederum zu einem Erlöschen der Bewilligung (des bewilligten Projekts) führen könnte ( 112 Abs. 1). Eine Verlängerung dieser Fristen ist bei rechtzeitiger Antragstellung (vor Ablauf der Frist) bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen sogar mehrmals möglich, wobei die Verlängerung im Ermessen der Behörde steht. Der Ablauf der Frist ist jedenfalls bis zur Entscheidung der Behörde (und in der Folge des Rechtsmittelverfahrens) gehemmt. Kein triftiger Grund wäre nach der Judikatur etwa der Verweis auf ein anderes zu realisierendes Projekt (etwa eine alternative FAH), das noch nicht bewilligt ist. Ebenso wenig wurde der bloße Verweis auf wirtschaftliche Gründe ohne deren konkreten Bezug zum Projekt als triftiger Grund anerkannt. Im Antrag sollten daher jedenfalls alle Gründe dargelegt werden, die eine Realisierung innerhalb der Frist verhindern. Sollten hier (auch) wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden (Verfall des Strompreises), muss ergänzend dargelegt werden, warum diese Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehbar waren. Sollte eine Umplanung (Einsatz einer alternativen FAH) dem Antrag auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist zugrunde liegen, sind der Behörde dafür entsprechende Projektunterlagen zur Bewertung vorzulegen. Zusammenfassung Die Herstellung der Durchgängigkeit durch Errichtung von FAHs ist jedenfalls in den von den Sanierungsprogrammen erfassten Gewässern durchzuführen. Durch einen Antrag auf Verlängerung der Sanierungsfrist kann nur für maximal drei Jahre ein Aufschub erreicht werden. Angesichts der Strompreissituation kann das Sinn machen, ob ein derartiger Antrag jedoch bewilligt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt bereits eine Bewilligung vor, kann durch eine Verlängerung der Baubeginn- und -vollendungsfristen die Umsetzung verschoben werden. DER AUTOR Dr. Berthold Lindner ist Rechtsanwalt und Partner der Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH. Er ist spezialisiert auf Umwelt- und Anlagenrecht mit speziellem Schwerpunkt auf Wasserrecht. Kontakt Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH Mölker Bastei 5, 1010 Wien Telefon: berthold.lindner@haslinger-nagele.com Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags und die Beilage der notwendigen Unterlagen lassen die Erfolgsaussichten deutlich steigen.

20 20 KRAFTWERkSBERICHT Revitalisierung, Standortverlegung, Ökostromförderung 65 Jahre Kraftwerksgeschichte am Mooserbach im Lesachtal Am 10. Februar 1956 um Mitternacht, mein Vater war gerade damit beschäftigt, bei -24 C die abgefrorene Wasserkraftanlage wieder in Betrieb zu setzen, soll mir die Faszination für die Wasserkraft in die Wiege gelegt worden sein. Im Sternzeichen des Wassermanns erblickte ich das Licht der Welt, besser gesagt das diffuse Licht der unterversorgten Glühbirne. Von KR Johann Lugger Das alte Krafthaus musste weichen, im November 2014 wurde die revitalisierte Anlage erfolgreich in Betrieb genommen. Den Einzug der Technisierung im Tal der hundert Mühlen brachte entweder der Ankauf eines stationären Verbrennungsmotors oder einer sehr bescheidenen Wasserturbine. Letztere wurde bei uns 1951 mit 2 kw Gleichstrom in Betrieb genommen und stellte Licht für zehn Haushalte bereit. Nach der Elektrifizierung durch die TIWAG 1955 blieben wir als Eigenversorger, ausgestattet mit einem Elektromotor für diverse Kraftantriebe und einen elektrischen Backofen, übrig. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Anlage mehrmals erweitert und umgerüstet. Doch dem ständig steigenden Energiebedarf wurde die Wasserkraftanlage nicht mehr gerecht. Bei ständiger Unterschreitung der Frequenz durch Überlast wurde oft mehr gefuhrwerkt als betrieben. Vorrangschaltungen und Alarmierungssysteme waren im Einsatz, boten aber auch nur eine unzureichende Lösung. So wurde im Jahr 1994 eine Revitalisierung vorangetrieben. Eine Anlage mit 25 kw bei 103 m Fallhöhe und Netzeinspeisung ging in Betrieb. Zwanzig Jahre später erforderten die Verweigerung der Zugangsmöglichkeit zum Krafthaus durch einen Grundbesitzer und die Bedrohung des Standortes durch Felssturz die Beantragung der Verlegung des Kraftwerkes. Das ursprüngliche Vorhaben eines Optimalausbaus am Mooserbach (270 m Fallhöhe) im Sinne einer effizienten Nutzung der Wasserkraft wurde von der Naturschutzbehörde abgelehnt. Stattdessen wurden das Tirolerwehr und Entsandungsbecken für die neue Einreichung genehmigt (142 m Fallhöhe) und verwendet. Die Konsenswassermenge wurde von 30 auf 150 l/s angehoben.

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