PERSPEKTIVEN ZUR KOMMUNALEN JUGENDHILFE UMGANGSKONTAKTE VON VOLLZEITPFLEGEKINDERN

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1 PERSPEKTIVEN ZUR KOMMUNALEN JUGENDHILFE UMGANGSKONTAKTE VON VOLLZEITPFLEGEKINDERN 07

2 YVONNE KINDERMANN: ZUR REGELUNG DER UMGANGSKONTAKTE ZWISCHEN VOLLZEITPFLEGEKINDERN UND IHREN HERKUNFTSFAMILIEN

3 HERAUSGEBER: STADT REGENSBURG AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE RICHARD-WAGNER-STRASSE REGENSBURG HOCHSCHULE REGENSBURG FAKULTÄT SOZIALWISSENSCHAFTEN PRÜFENINGER STRASSE REGENSBURG REDAKTION: DR. WOLFGANG BUCHHOLZ-GRAF, PROFESSOR, FH REGENSBURG DR. VOLKER SGOLIK; SPFD DES AMTES FÜR JUGEND UND FAMILIE GÜNTER TISCHLER, LEITER DES AMTES FÜR JUGEND UND FAMILIE RUDOLF VOLK, DIPL.-SOZIALARBEITER (FH) UND SUPERVISOR UMSCHLAGGESTALTUNG: PAVEL ZVERINA, PROFESSOR, FH REGENSBURG SONJA FRANKENBERGER, KATHRIN HOLZHAUSER ÖFFENTLICHKEITSARBEIT DRUCK: STADT REGENSBURG, HAUSDRUCKEREI REGENSBURG, AUGUST 2008 BEZUGSADRESSE: AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE, POSTFACH , REGENSBURG TEL.: 0941/ , FAX.: 0941/

4 Inhaltsangabe Inhaltsverzeichnis Buchholz-Graf, Wolfgang / Tischler, Günter Vorwort... 6 Zusammenfassung Rechtliche Grundlagen Rechtliche Ausgangslage Rechtliche Grundlagen zur Umgangsregelung Konkurrierende Familienkonzepte Das Konzept der Ersatzfamilie Das Konzept der Ergänzungsfamilie Gegenüberstelling der Konzepte Ergebnisse bisheriger Studien Besuchskontakte und fachliche Orientierung Häufigkeit von Besuchskontakten Auswirkungen von Besuchskontakten Experteninterview Gestaltung der Umgangskontakte Schlussbetrachtung Konsequenzen für die Praxis der Jugendhilfe Konsequenzen für die Praxis der Familiengerichte Fazit Anhang: Leitfaden Experteninterview Verzeichnis der Abbildungen Literaturverzeichnis Inhalt 5

5 Der Pflegekinderdienst gehört zu den sensibelsten Bereichen der Jugendhilfe. Die Vollzeitpflege unterliegt wie keine andere Hilfeart dem Spannungsfeld konkurrierender Rechte von Kindern und Eltern. Gerade in den Fällen, in denen Vollzeitpflegekinder von ihren leiblichen Eltern vernachlässigt, allein gelassen, eingesperrt, misshandelt wurden oder nicht ausreichend Nahrung in körperlicher wie in seelischer Hinsicht erhielten, sind diese Kinder stark traumatisiert und benötigen deshalb neben der emotionalen Zuwendung durch die Pflegeeltern fast immer zusätzliche therapeutische Hilfen. In den Herkunftsfamilien sind vielfach kaum Ressourcen vorhanden, so dass derzeit mehr als 70% der fremdplatzierten Kinder in ihren Pflegefamilien bleiben, obwohl es die ausdifferenzierte Jugendhilfelandschaft ermöglicht, Familien, die noch Entwicklungschancen haben, niederschwelligere Angebote im ambulanten und teilstationären Bereich anzubieten. Die Regelung des Umgangs zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern ist eines der schwierigsten und umstrittensten Themen in der Vollzeitpflege. Oft werden gerade bei nicht vorhandener Rückkehroption von den leiblichen Eltern umfängliche intensive Anstrengungen unternommen, unter Einschaltung von Gerichten und Rechtsanwälten eine ausgedehnte Umgangsregelung zu erstreiten. Und wenn dann misshandelte Kinder signalisieren, zu den Eltern zurück zu wollen, wird vielfach unterstellt, das Elterhaus sei eben doch die beste Lösung für ein Kind. Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe wissen jedoch auf dem Hintergrund der neueren Bindungsforschung nur zu gut, dass misshandelte und missbrauchte Kinder mangels einer zuverlässigen Bindungssicherheit auf ihre leiblichen Eltern zurückgreifen und gerade nicht, weil sie bei ihnen Schutz und feinfühlige, prompte und verlässliche Zuwendung erfahren konnten bzw. können. Die vorliegende Arbeit stellt sich dem brisanten Thema, indem die Konzepte der Vollzeitpflegefamilie als Ergänzungsfamilie und als Ersatzfamilie analysiert und bewertet werden. Vor allem aber wird jenseits des akademischen Streits, welches Konzept denn nun das richtige und demnach maßgeblich für den Umgang sei, die jugendhilfefachliche und familiengerichtliche Differenzierung als allein zielführend aufgewiesen. Letztlich ist es das Wohl des Kindes, das diese Anstrengung aller beteiligten Professionen fordert. Dem Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit muss alles andere nachgeordnet werden, in begründeten Fällen auch Rechte von Eltern, wenn sie die unveräußerlichen Kindeswürde konterkarieren würden. Wolfgang Buchholz-Graf Günter Tischler

6 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien - Yvonne Kindermann - Zusammenfassung Das Pflegekinderwesen steht seit den 70er Jahren verstärkt im Licht des öffentlichen und wissenschaftlichen Interesses (vgl. Kötter, 1997). Insbesondere auch die Ausdifferenzierung der Angebotsformen stärkte die fachliche Bedeutung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Blandow, 2004). Heute gehört das Umgangsrecht der leiblichen Eltern zu den besonders schwierigen Themen des Pflegekinderwesens, das im Konfliktfall auch selten zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln ist. Erst in jüngster Zeit beginnt die Forschung, sich der Umgangsproblematik explizit anzunehmen (vgl. Zenz, 2005). In den letzten Jahren haben sich im Pflegekinderwesen zwei gegensätzliche Ansätze entwickelt, das Ersatzfamilienkonzept und das Ergänzungsfamilienkonzept. Obwohl beide theoretischen Konzepte nicht auf spezifischen empirischen Studien basieren, führen sie auch in der Praxis zu einer Spaltung der Fachkräfte (vgl. Kötter, 1997). Bei meiner Arbeit im Allgemeinen Sozialdienst werde ich häufig mit dem Thema Besuchskontakte konfrontiert. Dabei mache ich die Erfahrung, dass es sich in einzelnen Fällen negativ auf die Entwicklung des Pflegekindes auswirken kann, wenn man den Eltern regelmäßige Besuchskontakte einräumt. Andererseits kann aber auch der völlige Umgangsausschluss für das Kind negative Auswirkungen haben. Hier die richtige Entscheidung zu treffen, bei der die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund stehen, stellt an die zuständigen Fachkräfte eine hohe Anforderung. Die Verantwortung, die mit der Regelung der Umgangskontakte verbunden ist, wird in der Praxis häufig unterschätzt. Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob der Umgang zwischen dem Vollzeitpflegekind und seiner Herkunftsfamilie seinem Wohl entspricht und welche Möglichkeiten der Umgangsgestaltung es gibt. Im 1. Teil der Untersuchung werden die rechtlichen Grundlagen der Umgangsregelung und Schwierigkeiten, die sich in der Praxis ergeben, dargestellt. Im nächsten Kapitel werden die gegensätzlichen Konzepte Ersatz- und Ergänzungsfamilienkonzept vorgestellt und diskutiert. Der 3. Teil beschäftigt sich mit den Ergebnissen bisheriger Studien, die im Zusammenhang mit der Umgangsregelung wichtig sind. In diesem Kapitel wird u. a. auch ein von mir durchgeführtes Experteninterview dargestellt. Wie Umgangskontakte hinsichtlich des Kindeswohls am Zusammenfassung 7

7 Yvonne Kindermann: besten gestaltet werden können, wird im darauf folgenden Kapitel behandelt. Das letzte Kapitel dient als Zusammenfassung und befasst sich mit den Konsequenzen für die Praxis der Jugendhilfe und Familiengerichte, die aus dieser Untersuchung gezogen werden sollen. Die Originalarbeit wurde in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Wolfgang Buchholz-Graf von der Hochschule Regensburg und Herrn Franz Dorner vom Pflegekinderdienst des Amtes für Jugend und Familie in Regensburg im Jahr 2007 erstellt. Für die vielfältige Unterstützung bedanke ich mich. 8 Zusammenfassung

8 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien 1. Rechtliche Grundlagen Zunächst stelle ich die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen dar, die für die Gestaltung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien von Bedeutung sind. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich in meiner Untersuchung auf die Vollzeitpflege beschränken werde. Bezüglich der von mir unberücksichtigten Pflegeformen verweise ich auf Blandow (2004), Wiemann (2001) wie auch auf folgende Internetseite des Bayerischen Landesjugendamtes: Tagespflege.Startseite.htm. 1.1 Rechtliche Ausgangslage Die Vollzeitpflege ist ein klassisches Angebot der Jugendhilfe. Sie ist Gegenstand verschiedener Gesetze, von denen das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) das bedeutendste ist, wobei hier der 33 die einschlägige Norm für die Vollzeitpflege ist (vgl. Blandow, 2004). Die Vollzeitpflege unterscheidet sich grundsätzlich von allen anderen Hilfen zur Erziehung, da sie in der Regel nicht von Fachkräften der Jugendhilfe, sondern von engagierten Laien erbracht wird (vgl. Bayerisches Landesjugendamt, o. J.). Sie ist in verschiedenen Konstellationen anzutreffen, so reicht sie von der kurzfristigen Aufnahme bis hin zur langfristigen Lebensperspektive für das Kind. Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich dabei nach dem erzieherischen Bedarf wie auch am Wohl des betroffenen Kindes (vgl. Bayerisches Landesjugendamt, o. J.). Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung. Eine Hilfe zur Erziehung erhalten grundsätzlich der oder diejenigen, die für die Erziehung des Kindes verantwortlich sind. In der Regel sind das die sorgeberechtigten Eltern, der alleinsorgeberechtigte Elternteil oder ggf. auch der Amtsvormund (vgl. Blandow, 2004). Nach 27 Abs. 1 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Rechtliche Grundlagen 9

9 Yvonne Kindermann: Die Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ist gemäß 27 Abs. 2 SGB VIII der erzieherische Bedarf (vgl. Blandow, 2004). Dieser besteht nach 27 SGB VIII dann, wenn Sozialisationsbedingungen vorliegen, die die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu einer autonomen und sozial kompetenten erwachsenen Persönlichkeit behindern, wenn die Erziehung die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, wenn das Kind gravierende Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsbeeinträchtigungen zeigt (Harnach-Beck, 2003, S. 100). Salgo (2004) hat folgende Inpflegenahmegründe aufgeführt, von denen in den meisten Fällen mehrere gleichzeitig vorhanden sind: Vernachlässigung, Misshandlung, sozio-ökonomische Probleme, problematische Wohnverhältnisse, psychische Störungen der Eltern, Erziehungsunfähigkeit der Eltern, Ehe-/Partnerprobleme, gravierende Eltern-Kind-Konflikte, sexueller Missbrauch, Abwesenheit/Tod von Elternteilen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Kriminalität. Nur für etwa die Hälfte aller Pflegekinder erfolgten in Deutschland gerichtliche Schutzmaßnahmen gem. 1666, 1666a BGB, die andere Hälfte der fremdplatzierten Kinder wurde freiwillig d. h. mit Zustimmung der leiblichen Eltern, fremd untergebracht. In den letztgenannten Fällen war nach Auffassung des zuständigen Jugendamtes die Schwelle des 50 Abs. 3 SGB VIII noch nicht erreicht (vgl. Salgo, 2004). Die Vorschrift des 33 Satz 1 SGB VIII lautet wie folgt: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Mit dem 33 SGB VIII korrespondiert 37 Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll darauf hingewirkt werden, dass Pflegeeltern und leibliche 10 Rechtliche Grundlagen

10 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien Eltern zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Weiter heißt es: Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. ( 37 Abs. 1 Satz 2) Wird ein Kind also in einer Pflegefamilie untergebracht, so müssen sich alle Beteiligten, nach der Formulierung des 33 SGB VIII, eindeutig zwischen den beiden Alternativen der zeitlich befristeten Erziehungshilfe und der auf Dauer angelegten Lebensform entscheiden. Dieser Entscheidungszwang soll dem Kind helfen, seine Lebensperspektive durch eine zeit- und zielgerichtete Intervention, so gut es geht, zu sichern (vgl. Diouani, o. J.). Des Weiteren gibt 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Überprüfung der Möglichkeit zur Adoption vor, wie auch die Verpflichtung zur Übertragung der Amtspflegschaft/-vormundschaft ( 56 Abs. 4 SGB VIII) auf eine Einzelperson. In der Praxis erscheint aber die Umsetzung der in diesem Absatz genannten Paragraphen als äußerst zweifelhaft (vgl. Salgo, 2004). Der Gesetzgeber führte hierzu unmissverständlich aus: Kommt das Jugendamt [...] nach einer sorgfältigen Prüfung der Situation in der Herkunftsfamilie zu der Überzeugung, dass [!] Bemühungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen (...) mit dem Ziel der Rückführung des Kindes innerhalb eines angemessenen Zeitraums offensichtlich erfolglos sind oder sein werden, dann ändert sich sein Auftrag. Fortan hat es seine Bemühungen darauf auszurichten, die Eltern davon zu überzeugen, dass [!] sie ihrer Elternverantwortung in der konkreten Situation am besten dadurch gerecht werden können, dass [!] sie einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie ggf. auch einer A- doption (möglichst durch die Pflegeeltern) zustimmen. Gelingt dies nicht Rechtliche Grundlagen 11

11 Yvonne Kindermann: und handeln die Eltern zum Schaden des Kindes, so hat das Jugendamt den Schwebezustand möglichst bald durch Anrufung des Vormundschaftsgerichtes (heute Familiengericht, M. D.) zu beenden. Das Vormundschaftsgericht entscheidet dann über das Sorgerecht und, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, auch über das Umgangsrecht. (BT. Dr. 11/5948 zitiert in Diouani, o. J.) In den Regelungen der 33 und 37 SGB VIII ist die kompromisshaft gelöste Kontroverse um die Konzepte Ersatzfamilie und Ergänzungsfamilie enthalten. Gleichzeitig drücken sie die Absicht des Gesetzgebers aus, Pflegeverhältnisse nur dann auf Dauer anzulegen, wenn eine Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie trotz unterstützender Hilfen als unmöglich erscheint. Unklar bleibt, was unter einem vertretbaren Zeitraum zu verstehen ist. In der Praxis geht man in der Regel von einem höchstens zweijährigen Zeitraum aus (vgl. Blandow, 2004). Gisela Zenz macht diesen Zeitraum abhängig vom Alter des Pflegekindes. Bei Kindern im Alter von ein bis drei Jahren sind es einige Wochen bis Monate, bei Kindern zwischen drei und fünf Jahren ungefähr ein halbes Jahr, bei älteren Kindern kann es auch mehr als ein Jahr sein, damit das Kind die Trennung tatsächlich als Heimkehr und nicht als erneute Trennung empfindet (vgl. Wiesner, 2003). Nach Blandow (2004) bleibt aber vor allem unklar, ob in jedem Fall vorerst der Versuch einer Restabilisierung der Herkunftsfamilie unternommen werden soll oder ob von vornherein ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis eingerichtet werden kann, wenn schon in der Hilfeplanung festgestellt wird, dass es aufgrund der gravierenden Probleme bzw. aufgrund von schweren Vorfällen in der Herkunftsfamilie zu keiner Rückführung kommen kann. In der Praxis wie auch in der Rechtsprechung wird dies meistens im Sinne der zweiten Möglichkeit ausgelegt. In vielen Fällen, insbesondere dann, wenn sich das Kind selbst einer Rückkehr in die Herkunftsfamilie widersetzt, ist diese Regelung sinnvoll. Andererseits führt dies aber auch dazu, dass nach der Herausnahme eines Kindes nur wenig zur Unterstützung der Herkunftsfamilie unternommen wird. So kommt es in der Praxis nicht selten zu Situationen, die für alle Beteiligten belastend sind. Der Herkunftsfamilie wird einerseits signalisiert, dass es nur an ihr liege, ob es zu einer Rückführung des Kindes kommen kann, den Pflegeeltern wird andererseits mitgeteilt, dass mit einer Verbesserung der Lebensverhältnisse in der Herkunftsfamilie wahrscheinlich nicht gerechnet werden könne, aber es nicht grundsätzlich auszuschließen sei (vgl. Blandow, 2004). Als problematisch sieht Blandow (2004) auch, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgeht, dass sich alle Beteiligten nur für am Kindeswohl 12 Rechtliche Grundlagen

12 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien orientierte Lösungen interessieren und diese in vernünftigen Diskursen aushandeln. Er erkennt an dieser Stelle nicht, dass kontroverse Bedürfnisse und Interessen aufeinanderprallen. Schließlich ist noch auf 33 Satz 2 SGB VIII Bezug zu nehmen: Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. ( 33 Satz 2) Diese gesetzliche Regelung enthält die Soll-Vorschrift, besondere Pflegeformen zu schaffen und auszubauen. Dabei wurde insbesondere an traumatisierte, verhaltensgestörte, kranke oder entwicklungsbeeinträchtigte Kinder gedacht. Aufgrund der finanziellen Mehraufwendungen sind die Jugendämter diesen Sonderformen erst sehr zögerlich nachgekommen. Nach Blandow (2004) ist die Regelung problematisch, weil sie besondere Pflegeformen ausschließlich an die Entwicklungsbeeinträchtigung eines Kindes bindet und damit aus anderen Gründen gegebene besondere Bedarfe, z. B. eine intensive Elternarbeit durch die Pflegeeltern, die Aufnahme von Geschwisterkindern oder die gemeinsame Betreuung einer jungen Mutter mit ihrem Kind, unerwähnt lässt (Blandow, 2004, S. 88). 1.2 Rechtliche Grundlagen zur Umgangsregelung bei Vollzeitpflegekindern Die gesetzlichen Umgangsregelungen zwischen den Pflegekindern und ihren Herkunftsfamilien sind weder dem Wortlaut des geltenden Familienrechts noch der Verfassung eindeutig zu entnehmen. Dennoch befinden sich im Grundgesetz (GG) wie auch im Familienrecht wichtige Aussagen für Pflegekinder. An dieser Stelle ist die Auslegung der Juristen 1 gefragt. Aus 1684 BGB zum Beispiel geht nicht eindeutig hervor, dass er auch anzuwenden ist, wenn ein Kind in einer Pflegefamilie lebt, da das Pflegekind bzw. die Pflegeeltern darin nicht speziell erwähnt werden. Erst in der regierungsamtlichen Begründung zu 1684 BGB findet sich eine wichtige Aussage für die Anwendung des Gesetzes: Auch gegenüber Dritten, in deren Obhut sich das Kind befindet, wird dem Elternteil, der die Sorge hat, ein Umgangsrecht zugestanden (etwa gegenüber Pflegeeltern). (Salgo, 2004, S. 18) Hier könnte jetzt wieder die Frage auftauchen, ob dann einem nichtsorgeberechtigten Elternteil kein Um- 1 Tauchen im Laufe des Textes maskuline Bezeichnungen auf, so ist die feminine Form stets eingeschlossen. Rechtliche Grundlagen 13

13 Yvonne Kindermann: gangsrecht Dritten gegenüber, bei denen sich das Kind befindet, zusteht. Das kann aber nicht gemeint sein, denn auch Eltern, die nicht die elterliche Sorge ausüben ( 1671 Abs.1, 1626a BGB), haben ein Recht auf Umgang. Folglich führen auch Sorgerechtsbeschränkungen gem. den 1666, 1666a BGB nicht automatisch zu Einschränkungen im Umgangsrecht. In solchen Fällen liegt gem Abs. 3, 4 BGB die Entscheidungsbefugnis beim Familiengericht (vgl. Salgo, 2004). Das Umgangsrecht nicht sorgeberechtigter Elternteile hat sich zu einem eigenständigen Recht entwickelt. Für den Gesetzgeber scheint jedoch Umgang gleich Umgang zu sein, egal ob es sich dabei um Scheidungs- oder um Pflegekinder handelt. Es ist aber fraglich, ob die Regelung des 1684 BGB, die in erster Linie auf den Umgang von Scheidungskindern zugeschnitten ist, ohne weiteres auf Pflegekinder übertragen werden kann. Das Pflegekind hat im Gegensatz zu Scheidungskindern häufig eine unterbrochene, gestörte oder gar keine Beziehung zu seinen leiblichen Eltern. Anders ausgedrückt, war in der Herkunftsfamilie eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ( 27 Abs.1 SGB VIII) und die Unterbringung in einer Pflegefamilie notwendig geworden. Aus diesem Grund wäre beim Umgangsrecht eine differenzierende Regelung erforderlich (vgl. Salgo, 2004). In einer Vielzahl von Untersuchungen ist belegt, dass die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland Kinder nicht leichtfertig von ihren leiblichen Eltern trennt (vgl. Salgo, 2004). Die Erkenntnisse der Bindungsforschung 2 haben in den 80er Jahren dazu geführt, dass eine Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie sehr viel kritischer betrachtet wurde als zuvor. Dies hatte auch Auswirkungen auf rechtliche Regelungen, so zum Beispiel auf den 1666a BGB, wonach ein Kind nur dann von seiner Familie getrennt werden darf, wenn die Gefahr seines Wohles nicht auf andere Weise, auch nicht durch ambulante Hilfen, abgewendet werden kann. In diesem Zusammenhang wurde auch die Sozialpädagogische Familienhilfe entwickelt. Die Bindungsforschung hat jedoch längst unter- 2 Informationen zur Bindungsforschung bzw. Bindungstheorie bieten: Bowlby, J. (1986). Bindung. Eine Analyse der Mutter-Kind-Beziehung. (3. Aufl.). Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag. ; Grossmann, K. E. & Grossmann, K. (Hrsg.). (2003). Bindung und menschliche Entwicklung. John Bowlby, Mary Ainsworth und die Grundlagen der Bindungstheorie. Stuttgart: Klett-Cotta. ; Zenz, G. (2005). Aktuelle Ergebnisse der Bindungs- und Traumaforschung und ihre Bedeutung für die Fremdunterbringung. Vortrag auf einem Seminar der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes, Offenburg. ; Kindermann Y. (2007). Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien. Unveröffentlichte Diplomarbeit, Fachhochschule Regensburg, Regensburg. 14 Rechtliche Grundlagen

14 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien schiedliche Bindungsqualitäten nachgewiesen, besonders auch für das Kind schädliche Bindungen, die eine Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie erfordern. Dies wurde vor allem in Fällen von Misshandlung, schwerwiegender Vernachlässigung sowie sexuellem Missbrauch nachgewiesen (vgl. Zenz, 2005). Der Achte Jugendbericht hat darauf hingewiesen, dass 60 % der Pflegekinder in den Pflegefamilien bleiben und in ihnen groß werden. Nur 39 % kehren wieder in ihre familiären Verhältnisse zurück. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es dann keiner weiteren stationären Unterbringung mehr bedarf. Angesichts der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Pflegekinder in den Pflegefamilien verbleiben, macht es wenig Sinn, auf den prinzipiellen Vorrang der Rückkehroption zu pochen, da ganz allein das Wohl der betroffenen Pflegekinder im Vordergrund steht. Sie brauchen stabile und für ihr Wohl förderliche sowie auf Dauer angelegte Lebensformen (vgl. Salgo, 2004). Einschränkungen des Elternrechtes auf Umgang sind dann zulässig, wenn Gefährdungslagen gegeben waren oder neue Gefährdungslagen als zum Zeitpunkt des Eingriffs auftreten, da Elternrechte die Rücksichtnahme auf das Kind erfordern und deren Ausübung unter keinen Umständen in einer Kindeswohlgefährdung enden darf (vgl. Salgo, 2004). Die Vorschrift des 1626 Abs.3 BGB, die davon ausgeht, dass der Umgang des Kindes mit seinen leiblichen Eltern seinem Wohl dient, kann in vielen Fällen auf Scheidungskinder, nicht aber auf Pflegekinder übertragen werden, da man bei Pflegekindern nicht grundsätzlich davon ausgehen kann, dass sie eine intakte Beziehung zu ihrer Herkunftsfamilie haben (vgl. Salgo, 2004). Ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des Kindes und darauf bauender Perspektivenklärung von Pflegekindschaftsverhältnissen (...) kann und sollte nicht über den Umgang des Kindes mit seinen Eltern gesprochen werden. (Salgo, 2004, S. 24) Wissenschaftler und Praktiker aus diesem Arbeitsfeld fordern gleichermaßen eine Rangordnung dieser wichtigen Regulierungsaufgabe: zuerst die Regelung des generellen Aufenthalts für die Gegenwart und die Zukunft und dann die Gestaltung der Beziehung zur Herkunftsfamilie (Salgo, 2004, S. 24). Dieser Grundsatz findet jedoch in der gerichtlichen Praxis wenig Beachtung. Dies zeigte eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg: In diesem Fall ging es um die Entscheidung über das Umgangsrecht einer Mutter, der das Sorgerecht vorläufig entzogen wurde, nachdem sie ihr Kind nach der Geburt in einem Abfallcontainer entsorgte. Auf Antrag Rechtliche Grundlagen 15

15 Yvonne Kindermann: der Mutter erließ das Amtsgericht später den Beschluss, der Mutter monatlich für zwei Stunden begleiteten Umgang mit dem Kind zu gewähren. Zeitgleich wurde dem Vormund des Kindes auferlegt, die Umgangskontakte zu organisieren und der Mutter Zeit und Ort möglichst lange vorher mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss hat das Jugend- und Sozialamt Beschwerde eingelegt. Neben der Aufhebung des Beschlusses hat es den Ausschluss des Umgangsrechts der Mutter gefordert. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und nebenbei festgestellt, dass das zuständige Amtsgericht nach zwölf Monaten das Hauptsacheverfahren nach den 1666, 1666a BGB immer noch nicht eingeleitet hatte. Dies hätte aber dringend eingeleitet werden müssen, da die Entscheidung zum Umgangsrecht von dem Ausgang des Verfahrens über die Regelung der elterlichen Sorge abhängig gewesen wäre. Für das betroffene Kind bestanden eigentlich nur zwei Perspektiven. Die eine Möglichkeit war die Adoption. Die Alternative war ein Leben mit der Mutter, die das Kind wahrscheinlich in einer ausweglosen Situation in den Abfallcontainer gelegt hatte. Da es sich in diesem Fall um einen Säugling handelte, hätte das Gericht eine schnelle Entscheidung treffen müssen. An diesem Beispiel wird ersichtlich, wie wichtig es ist, sich die Vergangenheit eines Pflegekindes genau anzusehen. Gerade wenn es um die Umgangsregelung geht, wäre es fatal, die Lebensgeschichte der betroffenen Kinder, die zum Teil traumatische Erfahrungen in der Herkunftsfamilie gemacht haben, auszublenden. Die Ausgestaltung der Umgangskontakte zwischen dem Pflegekind und seinen Herkunftseltern muss von den Gründen der Fremdunterbringung abhängig gemacht werden. Es ist ein Unterschied, ob das Kind aufgrund sexuellen Missbrauchs durch den leiblichen Vater oder aufgrund einer psychischen Erkrankung der alleinerziehenden Mutter in einer Pflegefamilie untergebracht werden muss. Bei der schwierigen Entscheidung bezüglich der Umgangskontakte sollte aber nicht nur die Vergangenheit des Kindes, sondern auch die Gegenwart, die absehbare Zukunft wie auch die Einstellung des Kindes zu den Kontakten mit seinen Eltern auf jeden Fall berücksichtigt werden (vgl. Salgo, 2004). Nach 1684 Abs. 3 und 4 BGB ist ein Umgang immer auszuschließen, wenn dieser zur Gefährdung des Kindes führt. Auch diese Absätze sind wieder auf Trennungs- und Scheidungskinder, nicht aber auf Pflegekinder zugeschnitten. Die Vermutung, dass der Gesetzgeber traumatisierten Pflegekindern durch erzwungenen Umgang weitere Verletzungen aussetzen wollte, wäre falsch. Erzwungener Umgang kann bei diesen 16 Rechtliche Grundlagen

16 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien Kindern nämlich sogar einen Risikofaktor für die gelingende Bewältigung ihrer Entwicklungsstörungen darstellen. Sogar das Bundesverfassungsgericht hat vor den Folgen einer Traumatisierung gewarnt: Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, bei einer Entscheidung nach 1666, 1666a BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. VBerfGE 24, 119<144>) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176<189; 79; 51<60>). (BVerfG, FamRZ 2000 zitiert in Salgo, 2004, S. 33) Sind die Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen des Kindes erkennbar, so werden die beteiligten Fachkräfte eine Entscheidung zum Wohl des Kindes treffen. Verbessert sich jedoch die Situation des Kindes, so werden die Fachkräfte ihren Fokus auf die leiblichen Eltern richten. Die Besuchskontakte sollen im letztgenannten Fall den leiblichen Eltern helfen, über den Trennungsschmerz hinweg zu kommen (vgl. Salgo, 2004). In der Praxis ist es für die zuständigen Fachkräfte sehr schwierig, die richtige Entscheidung zu treffen. Viele versuchen dann eine so genannte Win-Win-Situation herzustellen, in der sich niemand als Verlierer sieht. Sie denken, dass den leiblichen Eltern wenigstens ein Umgangsrecht eingeräumt werden müsse, wenn sie ihr Kind schon nicht bei sich aufwachsen sehen könnten. In problematischen Fällen wird daher häufig der begleitete Umgang gewählt. Beim begleiteten Umgang wird der Umgang von einer dritten Person, zum Beispiel durch einen professionellen Helfer begleitet. In diesem Fall finden die Besuchskontakte meistens an einem neutralen Ort statt, so zum Beispiel im Jugendamt oder auf einem Spielplatz (vgl. Wiemann, 2001). Begleiteter Umgang (gem Abs. 4 S. 3 BGB) kommt nach Salgo (2004) nur dann in Betracht, wenn Kindeswohlgefährdung nicht sicher auszuschließen ist, wenn optimale Rahmenbedingungen vorherrschen und das Kind seine Zustimmung gibt. Da es im Pflegekinderwesen meistens um die Suche nach einer Lösung geht, die für das Pflegekind am wenigsten schädlich ist, ist das Herstellen einer Win-Win-Situation äußerst problematisch. In Fällen der Fremdunterbringung ist schließlich das Kind Opfer seiner Umwelt geworden Rechtliche Grundlagen 17

17 Yvonne Kindermann: und nicht umgekehrt. Es ist verständlich, dass Richter und andere Fachkräfte Mitleid mit den leiblichen Eltern haben, dies kann aber nicht der Maßstab für eine professionelle, dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung sein (vgl. Salgo, 2004). Wenn es bei Entscheidungen zu Interessenskonflikten zwischen dem Kind, den leiblichen Eltern und Pflegeeltern kommt, so ist das Kindeswohl entscheidend. Dabei kann man nicht ausschließen, dass sich die Herkunftseltern in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (vgl. Salgo, 2004). Über die genaue Bedeutung des 1684 BGB wurde viel diskutiert. Es kann jedoch sicher gesagt werden, dass das Kind gemäß 1684 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet ist, den Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen. Hier ist nur von einem Recht des Kindes nicht von einer Pflicht die Rede. (Salgo, 2004, S. 28) Umgangskontakte können nicht ohne Einwilligung des Kindes umgesetzt werden, da minderjährige Kinder aus verfassungsrechtlicher Sicht zu ihren Eltern nicht in einem Pflicht-Recht- Verhältnis stehen wie umgekehrt die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) zu ihren Kindern. Das Recht des Kindes auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und sein Recht auf Entwicklung zu einer selbst bestimmten Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG berechtigen das Kind, sich zu weigern, seine Eltern zu sehen. Vor diesem Hintergrund würde die Durchsetzung des Umgangsrechtes der Eltern dem Wohl des Kindes entgegenstehen. Daher kann auch eine Umgangspflicht des Kindes nicht aus 1618a BGB abgeleitet werden. Außerdem können sich die Eltern auch nicht auf das Gegenseitigkeitsprinzip berufen, da sie ihre eigenen Pflichten nicht erfüllt bzw. verletzt haben (vgl. Salgo, 2004). Zur Veranschaulichung des beschriebenen Sachverhaltes zitiere ich einen von Salgo (2004) zitierten Brief eines 11-jährigen Pflegekindes, der in der Verbandszeitschrift Kindeswohl veröffentlicht wurde. Der Titel dieses Briefes lautet: An den Herrn Richter : Meine Pflegeeltern sagten mir, ich soll mal an meine Mutter schreiben, wie es mir geht und was ich in meiner Freizeit mache. Aber ich finde, das geht sie nichts an. Sie soll mir endlich meine Ruhe lassen. Darum schreibe ich an Sie. Warum versteht mich meine Mutter nicht? Ich will endlich meine Ruhe von ihr und der ganzen Familie. Sie will mir wahrscheinlich wirklich meine Zukunft verbauen. Ich habe von ihren Schlägen und Wutausbrüchen genug. Sie soll mal nachdenken, wie oft sie mich geschlagen hat und danach Alkohol getrunken hat. Fast täglich hat sie mich geschlagen. Vielleicht will ich sie mal in zehntausend Jahren se- 18 Rechtliche Grundlagen

18 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien hen. Mir ist in diesen drei Jahren klar geworden, dass meine Mutter keine normale Mutter ist, denn eine Mutter, die ihr Kind liebt, schlägt es nicht täglich. Endlich habe ich Eltern gefunden, die mich wirklich lieben. (Kindeswohl, 2/2000, zitiert in Salgo, 2004, S. 29) Dennoch gibt es im Pflegekinderwesen manchmal Fallkonstellationen, in denen dem Wunsch des Kindes nach Umgang nicht, noch nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden kann (vgl. Salgo, 2004). Schließlich ist auch 1684 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hauptsächlich auf Trennungs- und Scheidungskinder ausgerichtet. Die so genannte Wohlverhaltensklausel verpflichtet Eltern wie auch andere Personen, bei denen das Pflegekind lebt, zu loyalem Verhalten den leiblichen Eltern gegenüber. Jedoch ist fraglich, ob die oben genannte Klausel in Pflegeverhältnissen anwendbar ist (vgl. Salgo, 2004). Pflegeeltern sollen eine akzeptierende, von gegenseitigem Verständnis und Achtung geprägte Beziehung den leiblichen Eltern gegenüber entwickeln, die es dem Kind ermöglicht, ohne Loyalitätskonflikte positive Beziehungen zu Pflegeeltern und leiblichen Eltern zu entwickeln. (Salgo, 2004, S. 30) Dieses Verhalten ist von Unehrlichkeit geprägt, was auch die Kinder schnell merken. Gerade für Pflegekinder mit traumatischen Erfahrungen kann dies fatale Auswirkungen haben, da sich die bedrohliche Situation durch das Verleugnen der traumatischen Erfahrungen des Pflegekindes durch die Pflegeeltern an dem Ort, an dem sie eigentlich Sicherheit erfahren sollen, fortsetzt. Außerdem wird das Kind, wenn es älter ist, wissen wollen, warum es in der Pflegefamilie und nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwächst oder warum es die Pflegeeltern immer wieder beängstigenden Situationen aussetzen (vgl. Salgo, 2004). Einige Familienrichter behandeln Umgangskonflikte um Pflegekinder nach wie vor wie Umgangskonflikte um Trennungs- und Scheidungskinder, obwohl in der Praxis mittlerweile ein erweitertes Verständnis im Umgang mit Pflegekindern herrscht. Dies kann mit der Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte in Zusammenhang gebracht werden. Nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 01. Juli 1998 waren Familienrichter plötzlich mit den Rechtsproblemen von Pflegekindern konfrontiert worden, welche zuvor von den Vormundschaftsgerichten verhandelt wurden. Daher fehlte es den Familienrichtern zuweilen an Wissen bezüglich der differenzierenden fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Pflegekindschaftsfällen (vgl. Salgo, 2004). Viele Richter betonen, dass sie auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Vormund- Rechtliche Grundlagen 19

19 Yvonne Kindermann: schafts-/familienrichterin nicht angemessen vorbereitet gewesen seien. Es fehle sowohl an rechtlichem als auch außerrechtlichem (sozialpädagogischen) Wissen (...). Die Verfahrensanforderungen an die Realisierung von Hilfen (insbesondere 36 SGB VIII) sind den RichterInnen zumeist nicht im Einzelnen geläufig. Von daher sind sie auch nicht immer in der Lage, das einem Gerichtsverfahren vorausgehende sozialpädagogische Entscheidungsverfahren adäquat zu überprüfen. (Münder u. a., zitiert in Salgo, 2004, S.27) Die fehlende Fortbildung führt oft dazu, dass die Erfahrung der Richter mit Scheidungskindern auf Pflegekinder und auf Fälle, in denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, einfach übertragen wird. Dies kann aber aus fachlicher Sicht nicht ohne weiteres erfolgen. Die betroffenen Kinder müssen also warten, bis sich auch Familienrichter durch ihre Praxis das notwendige Wissen aneignen. Das geht wiederum auf Kosten der Kinder (vgl. Zenz, 2005). 20 Rechtliche Grundlagen

20 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien 2. Konkurrierende Familienkonzepte Auf dem Hintergrund der Frage, ob traumatisierte Pflegekinder Umgang mit ihren Herkunftsfamilien haben sollen, hat sich im Pflegekinderwesen Mitte der 80er Jahre eine Diskussion um die Auffassung der Pflegefamilie als Ersatz- oder Ergänzungsfamilie entzündet (vgl. Kötter, 1997). 2.1 Das Konzept der Ersatzfamilie Als Hauptvertreter des Ersatzfamilienkonzeptes gelten in der öffentlichen Diskussion die Kinderpsychoanalytiker Monika Nienstedt und Arnim Westermann. Ihr Arbeitsschwerpunkt liegt auf der psychologischen Begutachtung und der psychotherapeutischen Behandlung von Pflegekindern. Theoretisch orientieren sie sich an der psychoanalytischen Objektbeziehungstheorie sowie an der Bindungstheorie. Nienstedt und Westermann befürworten zwar die gedankliche Integration der Herkunftseltern in das Pflegeverhältnis, lehnen jedoch Besuchskontakte zwischen Pflegekind und seinen Herkunftseltern ab, wenn sie dem Ziel des Erhaltens der Elternrolle dienen. Hier soll eine schrittweise emotionale Ablösung der leiblichen Eltern von ihrem Kind angestrebt werden. In den seltenen Fällen, in denen eine Dauerunterbringung des Kindes vorgesehen ist, wo die Beziehung des Pflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie aber nicht gestört ist, sollen regelmäßige Besuchskontakte dazu dienen, die Beziehung zu den leiblichen Eltern aufrechtzuerhalten. In diesen Fällen halten Nienstedt und Westermann jedoch die Dauerpflege als eine eher ungeeignete Form der Unterbringung (vgl. Kötter, 1997). Nienstedt und Westermann begründen ihr Konzept damit, dass die meisten Pflegekinder traumatisierende Beziehungen zu den leiblichen Eltern haben. Daher sind sie hinsichtlich des Aufbaus funktionaler Objektbeziehungen eingeschränkt und kaum oder wenn, dann hauptsächlich durch eine Angstbindung an ihre Eltern gebunden. Aufgrund dessen weisen sie gravierende Bindungsstörungen 3 wie z. B. Distanzlosigkeit oder Beziehungslosigkeit auf und benötigen dringend ein Bezugsystem, das ihnen Sicherheit bietet und den Aufbau befriedigender Bindungen sowie die Korrektur ihrer traumatischen Erfahrungen ermöglicht (vgl. Kötter, 1997). 3 Mehr Informationen zu Bindungsstörungen finden sich in Brisch, K. H. (1999). Bindungsstörungen. Von der Bindungstheorie zur Therapie. (1. Aufl.). Stuttgart. Klett-Cotta. Konkurrierende Familienkonzepte 21

21 Yvonne Kindermann: Das folgende Schema von Gudat (1987) soll die Struktur der Ergänzungsfamilie darstellen. PV PM KI KI PK LM (LV) Abbildung 1: Strukturdiagramm einer Pflegefamilie vom Ersatzfamilien-Typ PV = Pflegevater; PM = Pflegemutter; KI = eigene Kinder der Pflegeeltern; PK = Pflegekind; LM = leibliche Mutter des Pflegekindes; LV = leiblicher Vater. Gestrichelte Linie = Grenze zwischen Eltern-Subsystem (oben) und Kinder-Subsystem (unten); durchgehende Linie = Koalition; Durchgehende Linie mit zwei Querstrichen = konfliktbetonte Beziehung. Innerhalb einer Familie gibt es zwei Subsysteme. Zum einen das Eltern- Subsystem und zum anderen das Kinder-Subsystem, in das das Pflegekind mit aufgenommen ist. Das Pflegekind hat noch einen Anhang, nämlich seine Herkunftsfamilie, manchmal auch nur die leibliche Mutter. Diese erscheint(en) als zusätzliche Person(en) in der Struktur, die aber nur zu ihrem Kind eine Verbindung hat (haben). Die Beziehung zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern ist in den meisten Fällen Konflikt beladen und von Misstrauen geprägt. Das Pflegekind hat zu den Mitgliedern der Pflegefamilie eine Beziehung, die die Mitglieder der Herkunftsfamilie ausschließt und umgekehrt (vgl. Gudat, 1989, S. 53). Durch die schwelenden Konflikte zwischen den beiden Familien wird die Aufgabe der Pflegefamilie natürlich sehr schwierig. Das Pflegekind kommt aus einer belastenden Situation in die Pflegefamilie, um wieder gesund zu werden. Doch durch den Konflikt mit der Herkunftsfamilie kann das Kind in der Pflegefamilie auch nicht ausreichend geschützt werden. Um die Situation zu entschärfen, sind die Fachkräfte dann sehr leicht verleitet, die Herkunftseltern aus dem Beziehungsgefüge herauszudrängen (vgl. Gudat, 1989, S. 53). 22 Konkurrierende Familienkonzepte

22 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien 2.2 Das Konzept der Ergänzungsfamilie Der Hauptvertreter des Ergänzungsfamilienkonzeptes ist das Deutsche Jugendinstitut. Dabei stützt es sich auf die Ergebnisse seines Modellprojekts Beratung im Pflegekinderbereich aus den Jahren Auf der Basis der Bindungstheorie und familientherapeutischer Grundbegriffe wird so die Pflegefamilie als Ergänzungsfamilie verstanden, die die bisherigen Bindungen oder Beziehungen des Kindes achtet, die nicht den Anspruch hat, alles für das Kind besser und neu zu gestalten, und sich deshalb darauf beschränkt, die fehlende Funktionalität der alten Familie zu ergänzen (Gudat, 1987, zitiert in Kötter, 1997, S. 67). Als Vertreter des Deutschen Jugendinstitutes geht Gudat davon aus, dass das Kind in den ersten beiden Lebensjahren eine psychologische Bindung zu seiner Mutter bzw. primärer Bezugsperson aufbaut, die dem Kind Sicherheit und Geborgenheit gibt und für seine weitere Entwicklung von enormer Bedeutung ist. Wenn diese Bindung fehlt, unsicher oder ambivalent ist, dann ist die seelische Gesundheit des Kindes gefährdet. Auch ein späterer Verlust dieser ersten Bindung ist nach Gudat für das Kind traumatisch. Auf diesem Hintergrund sollte der Verlust einer Bindungsperson möglichst vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, kann der Verlust dieser Person auch durch eine Ersatzperson ausgeglichen werden, an die sich das Kind binden kann. Trotzdem muss der Kontakt zur verlorenen Bindungsperson aufrechterhalten werden, wenn es möglich ist, da das Kind an alten Bindungen hängt, auch wenn diese gestört oder ambivalent sind. Das Kind nimmt dabei weder einen Schaden, noch wird es in seiner Entwicklung eingeschränkt, da Kinder in der Lage sind, mehrere Beziehungen gleichzeitig einzugehen, wenn diese klar voneinander abgegrenzt sind (vgl. Kötter, 1997). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Herkunftsfamilie dient der realistischen Auseinandersetzung des Pflegekindes mit seiner Situation und dem Erhalten primärer Bindungen. Außerdem sollen Besuchskontakte verhindern, dass das Pflegekind seine Wurzeln verleugnet. Die Pflegeeltern werden zwar die Hauptbezugspersonen des Kindes sein, jedoch bleibt ihm die Option, den Kontakt zu den leiblichen Eltern aufrecht zu erhalten. Nach Gudat kommt es dabei darauf an, dass dem Kind Beziehungen zu mehreren Erwachsenen erlaubt werden. Vorraussetzung dafür ist aber eine Kooperation bzw. Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern (vgl. Kötter, 1997). Ist dies nicht der Fall, dann kommt es zu Konflikten um das Kind, insbesondere durch die Pflegemutter und die leibliche Mutter. Beide Seiten haben Angst, dass die andere ihr das Kind wegnehmen oder entfremden könnte. Dieser Konflikt kann nur durch die Konkurrierende Familienkonzepte 23

23 Yvonne Kindermann: gemeinsame Bearbeitung der Elternpaare gelöst werden, um zu verhindern, dass das Kind zwischen die Fronten gerät (vgl. Kötter, 1997). Das Ergänzungsfamilienkonzept betrachtet die Pflegefamilie als ein erweitertes Familiensystem. Das Ziel der Familienpflege ist dann eine Balance zwischen dem nötigen Maß an Schutz des Pflegekindes vor Eingriffen der Herkunftsfamilie und dem möglichen Maß an Offenheit gegenüber und Einbeziehung der Herkunftsfamilie zu finden (Gudat, 1987 zitiert in Kötter, 1997, S. 69). Das folgende Schema nach Gudat (1989) stellt die Struktur der Ergänzungsfamilie dar. PV PM LM (LV) KI KI PK Abbildung 2: Strukturdiagramm einer Pflegefamilie vom Ergänzungsfamilien-Typ Bedeutung der Symbole wie in Abbildung 3, zusätzlich: senkrechte gestrichelte Linie = Grenze zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie; durchgehende Linien = positive, niemanden ausschließende Beziehung. Im Gegensatz zum vorher dargestellten Diagramm der Ersatzfamilie besteht hier zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern eine eigenständige Beziehung, in der sie die Betreuung des Kindes offen regeln. Auf diese Weise bilden leibliche Eltern und Pflegeeltern ein erweitertes Elternsubsystem. Die leiblichen Eltern sind hier nicht Anhang des Pflegekindes, sondern Eltern, die mit anderen Erwachsenen in Beziehung treten. Parallel dazu kann das Pflegekind positive Beziehungen zu Pflegeeltern und leiblichen Eltern haben, ohne dass es dadurch zu Konflikten kommt (vgl. Gudat, 1989, S. 55). 24 Konkurrierende Familienkonzepte

24 Zur Regelung der Umgangskontakte zwischen Vollzeitpflegekindern und ihren Herkunftsfamilien 2.3 Gegenüberstellung der Konzepte Ersatz- und Ergänzungsfamilie Während sich Nienstedt und Westermann mit deutlichen Worten vom Deutschen Jugendinstitut abgrenzen, wendet sich das Deutsche Jugendinstitut eher allgemein gegen ein Ersatzfamilienkonzept. Das Deutsche Jugendinstitut hat das Ergänzungsfamilienkonzept als allgemeingültiges Konzept, also auch für Dauerpflegekinder, behauptet. Westermann (2004) sieht das Ergänzungsfamilienkonzept jedoch im Falle einer dauerhaften Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als eine eher ungeeignete Form. Wenn man bei der Unterbringung eines Kindes auf Dauer die Pflegeeltern als Helfer der leiblichen Eltern versteht, die lediglich die elterlichen Funktionen ergänzen, opfert man die Sozialisation des Kindes den Interessen der Eltern. (Westermann, 2004, S. 153) Dies geschieht häufig deshalb, weil die Vorgeschichte des Kindes aus dem Blick der Fachkräfte gerät und diese sich weder an der Realität der leiblichen Eltern noch an der Realität des Kindes orientieren (Westermann, 2004, S. 153). Somit übernehmen die Pflegeeltern eigentlich eine Aufgabe, die von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, auch wenn sie merken, dass es dem Kind schadet und sie selbst die Aufgabe nicht durchhalten können (vgl. Westermann, 2004). Vor dem Hintergrund der Ideologie des Ergänzungsfamilienkonzepts, dass die Eltern-Kind- Beziehung unaufgebbar ist, so Westermann (2004), merken Pflegeeltern oft zu spät, welche Auswirkungen es haben kann, sich auf dieses Konzept einzulassen. Sie haben häufig das Gefühl, dass das Kind nicht auf Dauer in ihrer Familie leben kann, wenn an den Beziehungen zu den leiblichen Eltern festgehalten wird. Viele trauen sich nicht zu sagen, dass das sehr lange Offenhalten der Rückkehroption wie auch die ständigen Besuchskontakte dem Kind schaden (vgl. Westermann, 2004). Der Psychoanalytiker Gruen hat den Unterschied zwischen Bindung und Beziehung aufgezeigt: Bindung meint gegenseitig abhängiges Verhalten. Ein Säugling ist an seine Mutter beziehungsweise eine Bezugsperson gebunden zur Befriedigung seiner (über)lebensnotwendigen Bedürfnisse. Ob sich aus dieser Bindung eine (durch gegenseitige Interaktion gekennzeichnete) Beziehung entwickelt, hängt davon ab, ob der Erwachsene bereit ist, das Kind als eine eigenständige mit ihm kommunizierende Person wahrzunehmen. (Gruen, 1997, zitiert in Westermann, 2004, S. 155) Konkurrierende Familienkonzepte 25

25 Yvonne Kindermann: Gerade hierzu, so Westermann (2004) weiter, sind die Eltern, deren Kinder in einer Ersatzfamilie untergebracht wurden, meistens gar nicht in der Lage. Aber nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Pflegeeltern und viele Fachkräfte sehen, dass das Kind seinen leiblichen Eltern gehört. Dadurch scheint es, als bestünde von Anfang an eine Mutter-Kind- Beziehung. Diese Auffassung ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand der Bindungstheorie nicht haltbar (vgl. Westermann, 2004). Nienstedt und Westermann kritisieren am Ergänzungsfamilienkonzept vor allem die Vernachlässigung elementarer entwicklungspsychologischer Hintergründe, der konflikthaften Anteile der Beziehung des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern wie auch der Gefühle des Kindes. Man könne die Schwierigkeiten innerhalb eines Pflegeverhältnisses nicht auf aktuelle Loyalitätskonflikte schieben und die Geschichte des Pflegekindes unbeachtet lassen. Die Aufrechterhaltung der Bindung zu den leiblichen Eltern berücksichtige in erster Linie die Interessen der Eltern, nicht aber die des Pflegekindes. So sei die Forderung an Pflegeeltern, das schädigende Erziehungsverhalten der Herkunftseltern zu tolerieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, eine auf der Idealisierung von Familie beruhende Forderung (vgl. Kötter, 1997). Das Ergänzungsfamilienkonzept kann nach Westermann kaum funktionieren, da die elementaren psychologischen Kenntnisse und Zusammenhänge nicht berücksichtigt werden, die für das Ersatzfamilienkonzept von Bedeutung sind (Westermann, 2004, zitiert in Schleiffer, 2006, S. 241). Hierzu zählt die Wechselseitigkeit eines Wunsches der Pflegeeltern nach Elternschaft und eines Wunsches des Pflegekindes nach verlässlichen und vertrauenswürdigen Eltern, die das Kind vor einer weiteren Gefährdung durch die leiblichen Eltern schützen können. Wird die Vollzeitpflege aber nur zeitlich befristet angelegt, so ist es nur schwer nachzuvollziehen, wie es ein Ergänzungsfamilienkonzept schaffen soll, eine wirksame Hilfe zu sein. Ergänzungseltern dürften die Funktion einer sicheren Basis nur schwer erfüllen können. Der vom Deutschen Jugendinstitut geforderte kooperative Umgang der Pflegeeltern mit den leiblichen Eltern dürfte sie, nach Schleiffer (2006), emotional überfordern und zudem das Vertrauen der Kinder in ihre Glaubwürdigkeit untergraben. Um sichere Basis sein zu können, müssen die Pflegeeltern eine ausreichende Sicherheit über ihre eigene Elternschaft haben. Die Vertreter des Deutschen Jugendinstituts stützen sich zwar auch auf die Bindungstheorie, ziehen aber bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie und den Besuchskontakten andere Konsequenzen. Gerade die Ausgrenzung der Herkunftsfamilie aus der 26 Konkurrierende Familienkonzepte

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