Rechtsanwalt Steffen Braun Rechtsanwalt Adam Paschke
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1 Rechtsanwalt Steffen Braun Rechtsanwalt Adam Paschke Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska ul. Bielawska 6 / Warszawa tel: + 48 / 22 / fax: + 48 / 22 / kancelaria@braunpaschke.pl
2 Möglichkeiten der Betätigung für einen deutschen Rechtsanwalt in Polen Rechtsanwalt Steffen Braun Frankfurt/Oder 16. November 2006
3 Möglichkeiten der Betätigung für einen deutschen Rechtsanwalt in Polen I. Einführung II. Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes IV. Haftpflichtversicherung in Polen V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen VI. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
4 I. Einführung -> zwei Möglichkeiten der Betätigung: ständige Praxis oder vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit -> ständige Praxis mit der Berechtigung der Beratung im polnischen Recht: Selbständigkeit (eigene Kanzlei/Gesellschafter) oder Anstellungsverhältnis (Arbeitsgenehmigungspflicht) -> Voraussetzungen für eine erfolgreiche ständige Praxis in Polen: * Eintragung auf die Liste der ausländischen Juristen, * Beherrschen der polnischen Sprache in Wort und Schrift, vor allem der polnischen juristischen Fachsprache
5 I. Einführung -> Anzahl der in Polen zugelassenen Anwälte: ca > Anzahl der in Polen zugelassenen Rechtsberater: ca > Anzahl der eingetragenen ausländischen Juristen (Kammer der Anwälte): 20 (Warszawa) -> Anzahl der eingetragenen ausländischen Juristen (Rechtsberaterkammer): 40 (Warszawa)
6 II. Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen -> Liste der ausländischen Juristen bei der Kammer der Anwälte und der Kammer der Rechtsberater -> Wahl der Liste obliegt dem Antragsteller Gesetzliche Grundlage: Ustawa z dnia 5 lipca 2002 r. o świadczeniu przez prawników zagranicznych pomocy prawnej w Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetz vom 05. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Juristen in der Republik Polen) Fundstelle: Gesetzblatt 2002, Nr. 126, Pos. 1069
7 II. Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen -> Inhalt der Liste, u. a.: * Vorname und Name, * Geburtsdatum und Geburtsort, * Wohnort, * Sitz der Berufsausübung, * in Deutschland erlangter Berufstitel (Rechtsanwalt), * RA-Kammer in Deutschland, bei der der Rechtsanwalt registriert ist. -> Eintragung erfolgt auf entsprechenden Antrag des Betroffenen -> Ort: bei der örtlich für den zukünftigen Sitz zuständigen Anwaltskammer (Okręgowa Rada Adwokacka) oder bei der örtlich für den zukünftigen Sitz zuständigen Rechtsberaterkammer (Okręgowa Rada Izby Radców Prawnych)
8 II. Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen -> Anlagen zum Antrag: * Bestätigung der zuständigen RA-Kammer in Deutschland über die Berechtigung zur Berufsausübung * Dokument, das die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt -> Antrag ist in der polnischen Sprache zu verfassen, -> Dokumente in der deutschen Sprache sind von einem vereidigten Übersetzer in die polnische Sprache zu übersetzen -> Ablehnung der Eintragung nur möglich, wenn Antragsteller die im Gesetz vom 05. Juli 2002 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt -> Streichung von der Liste: * bei zeitweiligem oder dauerhaftem Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder * bei Eintragung auf die Liste der Anwälte oder der Rechtsberater
9 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 1. Titelbenutzung -> bei der ständigen Berufsausübung in Polen: * Benutzung des in Deutschland erlangten Berufstitels sowie der RA- Kammer, zu der der RA gehört (auf deutsch), sowie * Hinweis auf die Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen Beispiel: Hans Mustermann Rechtsanwalt Rechtsanwaltskammer München (Niemcy) Wpisany za numerem 07 na Listę Prawników Zagranicznych prowadzoną przez Okręgową Radę Adwokacką w Lublinie
10 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 2. Disziplinarhaftung -> der auf einer der Listen eingetragene Rechtsanwalt unterliegt der Disziplinarhaftung der Anwälte bzw. der Rechtsberater 3. Haftplichtversicherung -> Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung -> Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Erlangung einer Haftpflichtversicherung in Polen nur dann, wenn eine entsprechende Versicherung in Deutschland besteht und die ständige Praxis in Polen mitumfasst
11 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 4. Tätigkeitsbereich ->!!! Eingeschränkter Tätigkeitbereich der Rechtsberater: Keine Rechtshilfe als Verteidiger im Strafverfahren und im Verfahren über Steuerstraftaten 5. Tätigkeitsausübung -> RA eingetragen auf Liste der ausl. Juristen bei der Anwaltskammer: * Ausübung der ständigen Praxis, u. a. in einer Einzelkanzlei sowie in einer OHG, Kommanditgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft
12 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 5. Tätigkeitsausübung -> RA eingetragen auf Liste der ausl. Juristen bei der Kammer der Rechtsberater: * Ausübung der ständigen Praxis in einer Einzelkanzlei, in einer OHG, einer Kommanditgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, sowie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses!!! -> Alleiniger Tätigkeitsgegenstand der oben genannten Gesellschaften: Erbringung von Rechtsberatungsleistungen
13 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 6. Vertrag mit einem Anwalt oder Rechtsberater -> bei der Vertretung von Mandanten in einem Verfahren, in dem das polnische Verfahrensrecht die Vertretung durch einen Anwalt oder einen Rechtsberater vorschreibt ---> Zusammenarbeit mit einem Anwalt oder Rechtsberater notwendig (Vertrag) * Art. 87 (1) Zivilverfahrensgesetz: Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof 7. Information der Anwaltskammer -> bis Ende Januar eines jeden Jahres Erstellung eines Berichtes, aus dem die Anzahl der bearbeiteten Angelegenheiten im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht hervorgehen
14 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 8. Erfolgshonorar -> nicht erlaubt: Honorarvereinbarung mit einem Mandanten, in der das Honorar ausschließlich vom Endergebnis der Angelegenheit abhängig gemacht wird -> erlaubt: Honorarvereinbarung, in der ein zusätzliches Honorar für ein positives Ergebnis der Angelegenheit vereinbart wird 9. Anwaltsgebühren -> Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Polen (-)
15 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes -> die Vergütung des Anwalts wird grundsätzlich per Vertrag festgelegt -> im Falle des Obsiegens erkennt das Gericht die Rückerstattung der unerlässlichen Kosten der Rechtsverteidigung zu, -> Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverteidigung ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung des Justizministers vom : Höhe des einfachen Gebührensatzes (beispielhafte Aufzählung): * zwischen PLN (ca EUR) und PLN (2.500 EUR) PLN (ca. 300 EUR), * zwischen PLN und PLN (ca EUR) PLN (ca. 600 EUR), * PLN und PLN (ca EUR) PLN (ca. 900 EUR), * ab PLN PLN (ca EUR)
16 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 10. Eintragung auf die Liste der Anwälte / Rechtsberater -> Voraussetzungen: * tadelloser Charaker, das bisherige Verhalten gibt die Garantie für eine ordnungsgemäße Ausübung de Berufes, * volle Geschäftsfähigkeit, * Beherrschen der polnischen Sprache in Wort und Schrift, * Bestehen eines Eignungstestes -> entsprechende Antragstellung notwendig (in polnischer Sprache) -> Anlagen zum Antrag: * Bestätigung der zuständigen RA-Kammer in Deutschland über die Berechtigung zur Berufsausübung * Dokument, das die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt
17 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes -> Eignungstest: 10. Eintragung auf die Liste der Anwälte / Rechtsberater * führt die zuständige Anwaltskammer / Rechtsberaterkammer durch * vor einer Kommission (Vertreter des Justizministeriums) * teilt sich in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil * bei Nichtbestehen besteht die Möglichkeit, diesen Test einmal zu wiederholen, nicht früher als 6 Monate nach Beendigung des ersten Testes * Möglichkeit der Befreiung vom Eignungstest: - Nachweis der ständigen Berufsausübung im polnischen Recht und im Europarecht mindestens 3 Jahre, - Erstellung einer Liste mit den geführten Angelegenheiten, * Berechtigung zur Führung des Titels Adwokat / Radca Prawny sowie der Benutzung des in Deutschland erlangten Berufstitels Rechtsanwalt
18 III. Rechte und Pflichten des eingetragenen Rechtsanwaltes 11. Beiträge und Gebühren -> Gebühr für die Eintragung auf die Liste der ausländischen Juristen: * bei der Kammer der Anwälte: 6.000,- PLN (einmalig), * bei der Kammer der Rechtsberater: 2.500,- PLN (einmalig) -> Mitgliedsbeiträge: * bei der Kammer der Anwälte: 215,- PLN monatlich, 2.580,- PLN jährlich * bei der Kammer der Rechtsberater: 50,- PLN monatlich, 600,- PLN jährlich
19 IV. Haftpflichtversicherung in Polen -> Gesetzliche Grundlage: Verordnung des Finanzministers vom 11. Dezember 2003 Fundstelle: Gesetzblatt 2003, Nr. 217, Pos > Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Erlangung einer Haftpflichtversicherung in Polen nur dann, wenn eine entsprechende Versicherung in Deutschland besteht und die ständige Praxis in Polen mitumfasst -> Kammer der Anwälte: Gruppenversicherungsvertrag mit Gerling Jahresbeitrag 780,- PLN für die Garantiesumme ihv ,- PLN pro Schadensfall Möglichkeit der Absicherung mit höheren Versicherungssummen: z. B. zusätzlich: ,- PLN Jahresbeitrag 720,- PLN, ,- PLN Jahresbeitrag 2.520,- PLN
20 IV. Haftpflichtversicherung in Polen -> Kammer der Rechtsberater: Gruppenversicherungsvertrag mit PZU Jahresbeitrag 180,- PLN für die Garantiesumme ihv. ca ,- PLN pro Schadensfall (15,- PLN monatlich) Möglichkeit der Absicherung mit höheren Versicherungssummen: z. B. zusätzlich: ,- PLN Jahresbeitrag 380,- PLN, ,- PLN Jahresbeitrag 1.200,- PLN
21 V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen -> Mögliche Gesellschaftsformen: OHG, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft -> Voraussetzungen für die rechtliche und steuerrechtliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaften: * Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (OHG nur Schriftform erforderlich) * Abschluss eines Vertrages über das Geschäftslokal * Erteilung der REGON-Nummer (statistische Nummer) * Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister * Erteilung NIP-Nummer sowie Registrierung als Mehrwertsteuerzahlerin
22 V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen -> Anmeldung zur polnischen Sozialversicherung ZUS: * bei der für den Sitz örtlich zuständigen Abteilung der Polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS), * innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit -> Einzahlung in das polnische Sozialversicherungssystem - Rente - unabhängig von der Tatsache, dass in Deutschland bereits in das Versorgungswerk einzuzahlen ist ----> keine Befreiung möglich! -> das polnische staatliche Gesundheitssystem ist nicht mit dem deutschen System vergleichbar!
23 V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen -> vor der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit: * Anzeige an die Anwaltskammer / Rechtsberaterkammer (u. a. Wohnadresse, Kanzleiadresse) -> Abschrift des Gesellschaftsvertrages sowie eine Abschrift des Eintragungsbeschlusses (KRS) ist innerhalb eines Monats nach dem Erhalt an die Anwaltskammer / Rechtsberaterkammer zu übersenden
24 -> Finanzamt: V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen * Bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Einkünfte des Selbständigen als natürlicher Person im Rahmen der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern. * entweder nach dem Stufentarif, oder nach dem linearen Steuersatz in der Höhe von 19% der Bemessungsgrundlage * eine entsprechende Erklärung über die Anwendung des Veranlagungsverfahrens in der Höhe von 19% hat der Steuerpflichtige bis zum 20. Januar des jeweiligen Steuerjahres dem zuständigen Finanzamt zu übergeben, * soll dieser Steuersatz im darauf folgenden Kalenderjahr gelten, bedarf es keiner neuen Erklärung.
25 V. Führen einer eigenen Kanzlei in Polen -> Stufentarif: Berechnungsgrundlage der Steuer in PLN Steuertarif Von Bis % der Bemessungsgrundlage % der Bemessungsgrundlage % der Bemessungsgrundlage % der Bemessungsgrundlage
26 Kosten bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft Kommanditgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft -> Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft ist mindestens mit den folgenden Kosten zu rechnen: * Kosten der notariellen Beurkundung Die Kosten, die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung anfallen, setzen sich wie folgt zusammen: -> Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte - Die Grundlage für diese Steuerart ist beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages der Wert der durch die Gesellschafter erbrachten Einlagen zugunsten des Gesellschaftsvermögens. - Der Steuersatz beträgt 0,5% der genannten Bemessungsgrundlage.
27 -> Notartaxe Die maximal vom Notar zu erhebende Gebühr beträgt (beispielhafte Aufzählung): * für einen Wert von bis zu PLN PLN, * für einen Wert von über PLN bis zu PLN 100 PLN plus 3% des Betrages, der PLN übersteigt, * für einen Wert von über PLN bis zu PLN 310 PLN plus 2% des Betrages, der PLN übersteigt. - Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Notartaxe stellt dabei ebenfalls der Wert der durch die Gesellschafter erbrachten Einlagen zugunsten des Gesellschaftsvermögens dar. - Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer (VAT) in der Höhe von 22% von der Notargebühr zu entrichten.
28 -> Kosten der Eintragung in das Landesgerichtsregister Für die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister fallen Kosten in der Höhe von 1.000,- PLN an, für die anschließende Veröffentlichung im Gerichtsanzeiger 500,- PLN. Offene Handelsgesellschaft -> Da der Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft nur der Schriftform bedarf, fallen hier keine Notargebühren an. -> Zu entrichten sind jedoch die Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte sowie die Gebühren für die Eintragung in das Landesgerichtsregister und die Veröffentlichung der Eintragung. Insofern gilt hier das für die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft bereits Dargestellte.
29 VI. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung -> Definition: Tätigkeiten im Bereich der Rechtshilfe mit einmaligem oder vorübergehendem Charakter durch einen RA mit ständigem Sitz in Deutschland -> Eintragung in die Liste der ausländischen Juristen nicht notwendig -> Einhaltung der in Polen herrschenden Standesregeln -> bei der Vertretung von Mandanten in einem Verfahren, in dem das polnische Verfahrensrecht die Vertretung durch einen Anwalt oder einen Rechtsberater vorschreibt ---> Zusammenarbeit mit einem Anwalt oder Rechtsberater notwendig (Vertrag) -> Zustellungsbevollmächtigter in Polen zu benennen -> Information des Dekans der Anwaltskammer/Kammer der Rechtsberater über die Ausübung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit
30 Zum Abschluss -> sinnvoll: Beherrschen der polnischen Sprache -> sinnvoll: Wahlstation während des Referendariates in Polen verbringen * bei der Vermittlung ist die dpjv behilflich ( -> sinnvoll: als Berufsanfänger sich zunächst ein Anstellungsverhältnis suchen, bevor dann eine selbständige Tätigkeit in Polen erwogen wird -> sinnvoll: Unternehmerabende besuchen * Stammtisch der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer (einmal im Monat) * Wirtschaftstreffen in der Residenz des Deutschen Botschafters (einmal im Monat)
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