Für den Versicherungsvertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern gilt folgendes:

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1 VGB 62 Klauseln Inhaltsübersicht 1. Zu den VGB (62) 1.1 A Wohnungseigentum Erweiterte Versicherung der Aufräumungs- und Abbruchkosten Bewegungs- und Schutzkosten Feuerlöschkosten Verlängerte Mietverlustversicherung Zeitwertversicherung Erstrisikoversicherung Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen (84) Klimaanlagen (84) Wärmepumpen-Anlagen (84) Solarheizungs-Anlagen Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen Sturmschäden an außen angebrachten Sachen in der Wohngebäude-Versicherung Wegfall des Selbstbehalts für Gebäudeverglasung Zivilschutzeinrichtungen Auswahl der Sachverständigen Teilzahlung Mehrwertsteuer bei Gleitender Neuwertversicherung Selbstbehalt bei ungekürzter Wohngebäude-Versicherungssumme Aquarien in der Wohngebäude-Versicherung Ratenzahlung Schäden durch Hagel Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Wohngebäude-Versicherung Mehrkosten Überspannungsschäden in der Wohngebäude-Versicherung Führung Prozessführung Makler 1.2 B (1) Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall zu den VGB (2) Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte zu den VGB (3) Zubehör in der Wohngebäude-Versicherung (4) Einschluß von Nutzwärmeschäden in der Wohngebäudeversicherung (5) Erweiterte Versicherung von Wasserableitungsrohren (6) Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück nach den VGB - Fassung Dezember (7) Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung (8) Klausel Einschluss weiterer Wasserschäden in die Wohngebäudeversicherung 2. Zu den VGB (1) Rohbauversicherung 2.2 (2) Kunststoffe (Platten, Lichtkuppeln, Doppelstegplatten) in der Wohngebäudeversicherung (VGB 88) 2.3 (3) Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen 2.4 (4) Aufräumungskosten für Bäume 2.5 (5) Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall 2.6 (6) Mietausfall 2.7 (7) Mietausfall 2.8 (8) Klausel Einschluß weiterer Wasserschäden in die Wohngebäudeversicherung 2.9 (9) Armaturen in der Wohngebäudeversicherung 2.10 (10) Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche in der Wohngebäudeversicherung 2.11 (11) Feuernutzwärme-Schäden in der Wohngebäudeversicherung 2.12 (12) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluß von Folgeschäden in Ergänzung der bei einer Monopolanstalt bestehenden Gebäude-Feuerversicherung 2.13 (13) Klausel Wasserbetten in der Wohngebäudeversicherung

2 Klauseln für die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1985 S. 219, 222, 443; 1986 S. 157, 426; 1989 S. 68, 244, 304; 1990 S. 96, 222, 356, 433, 559; 1991 S. 72, 73, 231, 354; 1992 S. 67, 311; 1993 S. 266) Zu den VGB (62) A. 841 Wohnungseigentum (VerBAV 1985 S. 219) Für den Versicherungsvertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern gilt folgendes: Ist der Versicherer nach 8, 9, 10, 15, 18 VGB wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums und wegen deren Miteigentumsanteilen ( 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, daß der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ( 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendung zu erstatten. Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubiger hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung an sich selbst gemäß 102VVG verlangen, so entfällt die Verpflichtung des Versicherers nach Nr. 2 Satz 1. Der Versicherer verpflichtet sich, auf eine nach 104 VVG auf ihn übergegangene Gesamthypothek (Gesamtgrundschuld) gemäß 1168 BGB zu verzichten und dabei mitzuwirken, daß der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist im Falle von Satz 2 verpflichtet, dem Versicherer die für seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum ( 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) gelten Nr. 1 bis 3 entsprechend. 842 Erweiterte Versicherung der Aufräumungs- und Abbruchkosten Abweichend von 1 Nr. 2c VGB werden Aufräumungs- und Abbruchkosten bis zu dem vereinbarten höheren Prozentsatz ersetzt. 843 Bewegungs- und Schutzkosten Soweit dies vereinbart ist und soweit diese Kosten nicht durch eine Monopolanstalt entschädigt werden, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Bewegungs- und Schutzkosten. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, welche durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

3 844 Feuerlöschkosten Soweit dies vereinbart ist und soweit diese Kosten nicht durch eine Monopolanstalt entschädigt werden, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. 845 Verlängerte Mietverlustversicherung Abweichend von 1 Nr. 3 VGB werden Mietverlust und ortsüblicher Mietwert für denvereinbarten längeren Zeitraum ersetzt. 846 Zeitwertversicherung Abweichend von 6 Nr. 1 Satz 1 VGB ist Versicherungswert der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesonders durch Alter und Abnutzung bestimmten Zustand. Ergibt sich durch Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so werden abweichend von 7 Nr. 1b VGB die Reparaturkosten um diese Wertsteigerung gekürzt. 847 Erstrisikoversicherung Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart ist, gelten die 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB (Unterversicherung) nicht. 848 Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasser zerstört oder beschädigt werden, das aus Sprinkleranlagen bestimmungswidrig austritt. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch bestimmungsgemäßes Öffnen der Sprinkler, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Sprinkleranlage verursacht werden. Zur Sprinkleranlage gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen sowie sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen. Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 erstreckt sich nur auf Sprinkleranlagen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluß von der Technischen Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer e.v. abgenommen oder revidiert worden sind. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn die Durchführung der Prüfung und die Beseitigung etwa dabei festgestellter Mängel durch ein Zeugnis schriftlich nachgewiesen worden sind und der Versicherer dies bestätigt hat. Der Versicherungsnehmer hat die gesamte Anlage auf seine Kosten halbjährlich durch die Technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer e.v. prüfen und etwaige Mängel durch eine anerkannte Installationsfirma unverzüglich beseitigen zu lassen. Diese Verpflichtungen sind vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß 9 Nr. 1 VGB.

4 849 (84) Klimaanlagen Als Leitungswasser im Sinne von 4 Nr. 1 VGB gilt auch Wasser, das aus Heiz-, Kühl- und Kaltwasserumlaufsystemen sowie den fest damit verbundenen Einrichtungen von Klimaanlagen bestimmungswidrig austritt. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an Rohrleitungen von Heiz-, Kühl- und Kaltwasserumlaufsystemen einer Klimaanlage sind eingeschlossen. Nicht versichert sind Schäden durch den Austritt von Kühlmitteln und Schäden an Leitungen für Kühlmittel. 850 (84) Wärmepumpen-Anlagen Als Leitungswasser im Sinne von 4 Nr. 1 VGB gilt auch Wasser, das aus einer Wärmepumpen-Anlage bestimmungswidrig austritt. Die Wasserzu- und Wasserableitungsrohre einer Wärmepumpen-Anlage werden den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung im Sinne von 4 Nr. 2 VGB gleichgestellt. Nicht versichert sind a) Schäden durch Austritt von anderen wärmetragenden Flüssigkeiten, wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dgl.; b) Bruch- und Frostschäden an Rohren, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern und sonstigen Einrichtungen, die solche Flüssigkeiten enthalten; c) Bruch- und Frostschäden an den außerhalb des Gebäudes verlegten Rohren einer Wärmequellen- Anlage. 851 (84) Solarheizungs-Anlagen Als Leitungswasser im Sinne von 4 Nr. 1 VGB gilt auch Wasser, das aus einer Solarheizungs-Anlage bestimmungswidrig austritt. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Rohren sowie Frostschäden am Wärmespeicher und an sonstigen Einrichtungen der Solarheizungs- Anlage sind eingeschlossen. Nicht versichert sind a) Schäden durch Austritt von anderen wärmetragenden Flüssigkeiten, wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dgl.; b) Bruch- und Frostschäden an Rohren, Pumpen und sonstigen Einrichtungen der Solarheizungs-Anlage, die solche Flüssigkeiten enthalten. 852 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen Soweit dies vereinbart ist, sind Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren mitversichert, die zwar auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung eines versicherten Gebäudes dienen; die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.

5 853 Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen Abweichend von 4 Nr. 3b VGB sind Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen, gegen Schäden durch Leitungswasser oder, sofern diese Gefahr mitversichert ist, gegen Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen mitversichert. 854 Sturmschäden an außen angebrachten Sachen in der Wohngebäude-Versicherung Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind a) an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände und b) elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen gegen Sturmschäden mitversichert. Soweit eine solche Vereinbarung erfolgt ist, entfällt bei Schäden an diesen Sachen der Selbstbehalt. Andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sind abweichend von 5 Nr. 3b VGB ohne ausdrückliche Vereinbarung mitversichert. Der Versicherungsnehmer trägt bei diesen Sachen jedoch - soweit nichts anderes vereinbart ist - den Selbstbehalt gemäß 5 Nr. 4 VGB. 855 Wegfall des Selbstbehalts für Gebäudeverglasung Soweit Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster und Scheiben in einer Einzelgröße von mehr als drei Quadratmetern sowie Rahmen und Profile dieser Verglasung ausdrücklich mitversichert sind, entfällt bei Schäden an diesen Sachen der Selbstbehalt gemäß 5 Nr. 4 VGB. 857 Zivilschutzeinrichtungen Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes sowie für Zivilschutzübungen gelten 23 ff. VVG, 8 VGB nicht. 858 Auswahl der Sachverständigen Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Nr. 1 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 859 Teilzahlung Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß eine Teilzahlung in Höhe des Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von den 11 VVG, 19 VGB schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt.

6 861 Mehrwertsteuer bei Gleitender Neuwertversicherung Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht im Schadenfall nicht, da die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert Selbstbehalt bei ungekürzter Wohngebäude-Versicherungssumme Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 863 Aquarien in der Wohngebäude-Versicherung Abweichend von 4 Nr. 1 VGB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist. 864 Ratenzahlung Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 865 Schäden durch Hagel (VerBAV 1985 S. 443) Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von 5 Nr. 1 VGB (Sturm) nicht gegeben zu sein. 5 Nr. 2 bis Nr. 5 VGB gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von 5 Nr. 5c VGB für den Versicherungsschutz, daß die Öffnung durch Hagel entstanden ist. 9 Nr. 1 und Nr. 3 VGB (Sicherheitsvorschriften) gilt auch für die Hagel-Versicherung gemäß Nr Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Wohngebäude-Versicherung (VerBAV 1986 S. 157) Der Versicherer nimmt abweichend von 56 VVG, $ 7 Nr. 2 VGB und 2 Nrn. 2 und 4 SGIN 79a keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach den dem Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsrichtlinien des Versicherers ermittelt wurde. Ergibt sich im Schadenfall, daß die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach 2 Nrn. 2 und 4 SGIN 79a, 7 Nr. 2 VGB und 56 VVG, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Nr. 1 gilt a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Arbeiten angezeigt wurden; vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten; b) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

7 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, daß diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 867 Mehrkosten (VerBAV 1986 S. 157) Abweichend von 7 VGB und 2 Nr. 1 SGIN 79a sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die umgehende Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung veranlaßt, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie bei umgehender Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Mehrkosten, die nach einem Schadenfall daraus entstehen, daß aufgrund von geänderten gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zwingend bauliche Veränderungen bzw. Verbesserungen vorgeschrieben werden. Die Ersatzleistungen für diese Mehrkosten beziehen sich ausschließlich auf vom Schaden betroffene Gebäudeteile. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. Die 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB (Unterversicherung) finden keine Anwendung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, daß diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 868 Überspannungsschäden in der Wohngebäude-Versicherung (VerBAV 1986 S. 426) Ergänzend zu 1 Nr. 1a VGB wird auch Ersatz geleistet für Überspannungsschäden an nach 2 VGB versicherten elektrischen Geräten oder Einrichtungen, die infolge atmosphärischer Elektrizität durch Induktion, Influenz oder Blitzstromwanderwellen entstehen. Kein Ersatz wird für Schäden geleistet, die ausschließlich durch elektrischen Strom entstehen, z. B. durch Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und anderer Betriebsschäden; es sei denn, sie sind Folge eines nach Nr. 1 oder bedingungsgemäß unter den Versicherungsschutz fallenden vorangegangenen Ereignisses. Für Brand- und Explosionsschäden, die durch in Nr. 1 genannte Ereignisse entstehen, wird nach den 1 und 3 VGB Ersatz geleistet. Die Bestimmungen der 4 Nr. 3g und 5 Nr. 5d bleiben davon unberührt. 871 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.

8 872 Prozeßführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht. 873 Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. B. (1) Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall zu den VGB (VerBAV 1990 S. 96) Zusätzlich zu 1 Nr. (3)b VGB sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. (2) Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte zu den VGB 62 (VerBAV 1991 S. 354) Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, daß ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gem. Ziffer 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gem. Ziffer 1 sind. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall begrenzt a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 3 Promille der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Prämienfaktor ( 3 Nr. 2 SGIN 79a); b) in den Fällen des 6 VGB auf 3 Promille der Versicherungssumme.

9 (3) Zubehör in der Wohngebäude-Versicherung (VerBAV 1991 S. 72) Abweichend von 2 VGB ist Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. (4) Einschluß von Nutzwärmeschäden in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1991 S. 73) Abweichend von 3 Nr. 2 VGB wird auch Ersatz geleistet für Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. (5) Erweiterte Versicherung von Wasserableitungsrohren (VerBAV 1989 S. 68) In Erweiterung von 4 VGB sind Ableitungsrohre der Wasserentsorgung auf und außerhalb des Versicherungsgrundstückes versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes oder versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Rohre verpflichtet ist. (6) Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück nach den VGB - Fassung Dezember (VerBAV 1990 S. 306) In Erweiterung von 4 (2)b VGB sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. (7) Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1990 S. 222) Der Versicherer nimmt abweichend von 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB und 2 Nrn. 2 und 4 SGIN 79 a keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn a) die Versicherungssumme 1914 aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet, c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet. Ergibt sich im Schadenfall, daß die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach 2 Nrn. 2 und 4 SGIN 79 a, 7 Nr. 2 VGB und 56 VVG, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10 Nr. 1 gilt a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Arbeiten angezeigt wurden; vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten, b) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, daß diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monates nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. (8) Klausel Einschluß weiterer Wasserschäden in die Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1992 S. 311) In Ergänzung der 1 Nr. 1, 2 und 4 Nr. 1 VGB sind Schäden an Fußbodenbelägen aller Art, Tapeten und Farbinnenanstriche des versicherten Gebäudes, die durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser, von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden sind, bis zu der in dem Versicherungsschein genannten Höchstsumme versichert. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie durch witterungsbedingten Rückstau. Zu den VGB 88 (1) Rohbauversicherung (VerBAV 1990 S. 433) Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten a) in der Feuerversicherung die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. b) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden - vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des 11 Nr. 1c VGB 88 bleiben unberührt. c) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist alle Außentüren eingesetzt sind alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.

11 (2) Kunststoffe (Platten, Lichtkuppeln, Doppelstegplatten) in der Wohngebäudeversicherung (VGB 88) (VerBAV 1990 S. 306) Versichert sind Bruchschäden von Kunststoffen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall begrenzt a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor ( 13 Nr. 5 VGB 88), b) in den Fällen des 14 VGB 88 auf 1 Prozent der Versicherungssumme, c) die Entschädigung beträgt maximal DM 5.000,00. (3) Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen (VerBAV 1990 S. 434) Versichert sind Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann. (4) Aufräumungskosten für Bäume (VerBAV 1990 S. 356) In Erweiterung von 2 Nr. 1a) VGB 88 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 3.000,- DM begrenzt. (5) Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall (VerBAV 1989 S. 304) Zusätzlich zu 3 Nr. 1b VGB 88 sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. (6) Mietausfall (VerBAV 1990 S. 306) In Abänderung des 3 Nr. 3 VGB 88 wird Mietausfall oder Mietwert bis zu 18 Monate ersetzt. (7) Mietausfall (VerBAV 1991 S. 231) In Abänderung des 3 Nr. 3 VGB 88 werden Mietausfall oder Mietwert für den vereinbarten längeren Zeitraum ersetzt. (8) Klausel Einschluß weiterer Wasserschäden in die Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1992 S. 67) In Ergänzung von 4 Nr. 1 und 8 Nr. 1 VGB 88 sind Schäden an Fußbodenbelägen aller Art, Tapeten und Farbinnenanstrichen des versicherten Gebäudes, die durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden sind, bis zu der in dem Versicherungsschein genannten Höchstsumme versichert. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie durch witterungsbedingten Rückstau.

12 (9) Armaturen in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1990 S. 433) In Erweiterung des 7 Nr. 1 VGB 88 sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Die Entschädigung ist je Armatur auf den vereinbarten Betrag begrenzt. (10) Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1990 S. 434) In Erweiterung des 7 Nr. 1 VGB 88 sind geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche mitversichert. Die Entschädigung ist je Schlauch auf den vereinbarten Betrag begrenzt. (11) Feuernutzwärme-Schäden in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1989 S. 244) Abweichend von 9 Nr. 2a) VGB 88 wird bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Ersatz geleistet für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. (12) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluß von Folgeschäden in Ergänzung der bei einer Monopolanstalt bestehenden Gebäude-Feuerversicherung (VerBAV 1990 S. 559) In Ergänzung der bei einer Monopolanstalt bestehenden Gebäude-Feuerversicherung ersetzt der Versicherer Überspannungsschäden durch Blitz, soweit diese Schäden nicht durch eine Monopolanstalt ersetzt werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen gemäß 1 VGB 88, auf versicherte Kosten gemäß 2 VGB 88 und auf Mietausfall gemäß 3 VGB 88. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall begrenzt a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor ( 13 Nr. 5 VGB 88), b) in den Fällen des 14 VGB 88 auf 1 Prozent der Versicherungssumme. (13) Klausel Wasserbetten in der Wohngebäudeversicherung (VerBAV 1993 S. 266) Abweichend von 6 Abs. 1 VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist. Anmerkung 1: Nur zur Verwendung im Geschäftsgebiet der Badischen Gebäudeversicherung sowie der Württembergischen Gebäudebrandversicherung

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000

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