ProFiL informiert. Kinder, Kinder! Eine Handreichung zu Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit für Beschäftigte der RUB. Ruhr-Universität Bochum

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1 Ruhr-Universität Bochum Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes ProFiL informiert Kinder, Kinder! Eine Handreichung zu Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit für Beschäftigte der RUB

2 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Impressum Herausgeberin: Ruhr-Universität Bochum Dezember 2003 Text, Redaktion und Layout: ProFiL Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Anja Tillmann Universitätsstr Bochum Tel.: 0234/ Fax: 0234/ URL: 2

3 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 I Mutterschutz... 4 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?... 4 Muss die Schwangerschaft der Dienststelle sofort gemeldet werden?... 4 Welcher besondere Schutz besteht für schwangere Frauen am Arbeitsplatz?... 5 Für welchen Zeitraum gelten die Mutterschutzfristen?... 6 Können schwangere Frauen auch während der Mutterschutzfristen weiter arbeiten?... 7 Welche finanziellen Leistungen können bei der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden?... 7 Besteht ein Kündigungsschutz vor und nach der Geburt des Kindes?... 9 Wann wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses das sogenannte Übergangsgeld bezahlt?... 9 Welche Auswirkungen hat der Mutterschutz auf befristete Beschäftigungsverhältnisse? Kann der/ die Partner/in für den Zeitpunkt der Geburt eine Arbeitsfreistellung bekommen? Welche Regelungen existieren zum Stillen des Kindes am Arbeitsplatz? Welche Auswirkungen haben die Mutterschutzfristen auf den Erholungsurlaub? II Erziehungsgeld Wer kann Erziehungsgeld beziehen? Welche Zahlungsvarianten gibt es? In welchem Verhältnis stehen Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld? Wie wird das Erziehungsgeld berechnet? III Elternzeit Welche Voraussetzungen bestehen für den Anspruch auf Elternzeit? Wie sieht der Anspruch auf Elternzeit konkret aus? Ab wann kann Elternzeit beantragt werden? In welcher Form muss die Elternzeit angemeldet werden? Wie kann die Elternzeit aufgeteilt werden? Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf befristete Beschäftigungsverhältnisse? Gibt es einen Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Elternzeit? Kann die Elternzeit auch vorzeitig beendet werden? Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?

4 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf die Sozialversicherung? Wie verhält sich die Elternzeit zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst? Wie wirkt sich die Elternzeit auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aus? Wird der Aufstieg in den Lebensaltersstufen der Grundvergütung durch die Elternzeit berührt? Inwiefern wirkt sich die Elternzeit auf den Bewährungsaufstieg aus? Welche Regelungen bestehen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit? Welche Möglichkeiten bestehen über die Elternzeit hinaus, sich zur Betreuung von Kindern beurlauben zu lassen? Inwieweit können während der Elternzeit vermögenswirksame Leistungen bezogen werden? Können während der Elternzeit oder Beurlaubung betriebliche Fortbildungen genutzt werden? IV Adressen und weitere Infos

5 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Vorwort Vereinbarkeit von Familie und Beruf das ist auf Grund der gesellschaftlichen Arbeitsverteilung immer noch ein Frauenthema. Doch zunehmend mehr Frauen formulieren den Anspruch, in diesem Punkt angemessene Unterstützung von staatlicher Seite und auch von Seiten ihrer Partner - zu erhalten. Die Realität hat sich diesen Ansprüchen aber noch nicht in allen Punkten angepasst: Auch heute noch ist es nicht immer einfach, Elternschaft und Berufstätigkeit stressfrei miteinander zu verbinden. Dieser Stress beginnt zum Teil schon zu Beginn einer Schwangerschaft, wenn sich die werdenden Eltern mit den verschlungenen juristischen Formulierungen beschäftigen müssen, die den Mutterschutz, den Erziehungsgeldbezug und die Elternzeit in Deutschland regeln. Dazu kommt, dass sich gerade nach der Novellierung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für Geburten ab dem Jahr 2001 vieles geändert hat: So wurde der unzutreffende Begriff Erziehungsurlaub (als Urlaub wird diese Zeit von den meisten Eltern nicht empfunden) durch den Ausdruck Elternzeit ersetzt, die Modalitäten der Anmeldung der Elternzeit am Arbeitsplatz und ihre Aufteilung in Zeitabschnitte wurden geändert. Außerdem können zukünftig beide Eltern gemeinsam die Elternzeit nutzen, um ihr Kind zu versorgen und zudem ist jetzt während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden (statt 19 Stunden in der früheren Regelung) zulässig. Unter bestimmten Bedingungen besteht während der Elternzeit ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Die Handreichung Kinder, Kinder! soll es für Mitarbeiter/innen der RUB erleichtern, sich im Dschungel von Paragraphen über Mutterschutz und Elternzeit zurechtzufinden. Sie gibt Aufschluss über Fristen und Zeitabläufe, stellt praktische Tipps bereit, streift finanzielle Aspekte und benennt zudem Ansprechpersonen für weiterführende Fragen zum Teil direkt an der RUB, zum Teil in anderen Institutionen. Diese Broschüre richtet sich auch ausdrücklich an die Väter, denn das bisher noch bestehende Manko, dass die Elternzeit auch heute noch zu 98 % von Frauen in Anspruch genommen wird, sollte im Interesse beider Geschlechter bald Vergangenheit sein. In diesem Sinne hoffen wir, mit der Broschüre einige Ihrer Fragen beantworten zu können und wünschen Ihnen eine informative Lektüre! Andrea Kaus Dr. Christina Reinhardt Anja Tillmann Gleichstellungsbeauftragte Pro Personal Pro Personal Lenkungsgruppe ProFiL Lenkungsgruppe ProFiL Projektmitarbeiterin ProFiL Diese Broschüre wurde nach bestem Wissen erstellt allerdings handelt es sich nicht um ein juristisches Dokument, daher ist eine Haftung der Herausgeberinnen ausgeschlossen. 3

6 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes I Mutterschutz Für wen gilt das Mutterschutzgesetz? Das Gesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen auch für Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Auszubildende. Weder Staatsangehörigkeit noch Familienstand spielen eine Rolle. Das Gesetz betrifft allerdings nicht Beamtinnen, da für sie besondere beamtenrechtliche Regelungen gelten. Ihre Ansprechpartnerin in Fragen des Mutterschutzes bei Beamtinnen in der Zentralen Verwaltung: Margret Felder tel.: 0234/ margret.felder@uv.ruhr-uni-bochum.de Übrigens: Obwohl für die Beamtinnen andere Regelungen gelten, sind einige für die RUB spezifische Informationen in diesem Kapitel auch für Beamtinnen interessant! Muss die Schwangerschaft der Dienststelle sofort gemeldet werden? Das Mutterschutzgesetz gibt hier nur die Empfehlung, den/die Arbeitgeber/in über die Schwangerschaft zu informieren; eine Mitteilungspflicht besteht nicht. Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, sollten Sie sowohl Ihre/n direkte/n Arbeitgeber/in als auch die Zentrale Verwaltung der RUB über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen schriftlich, damit Sie sicherstellen, dass die Mitteilung die Adressat/inn/en auch wirklich erreicht und nachvollziehbar wird, dass Sie sie informiert haben. Kosten für ein Attest, das Ihre Schwangerschaft bestätigt, trägt die Dienststelle. Es reicht allerdings auch eine Kopie der Seite des Mutterpasses, auf der der voraussichtliche Geburtstermin festgehalten wird. Übrigens: Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft darf Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt gegeben werden. 4

7 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Ihre Ansprechpersonen für die Meldung der Schwangerschaft: auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiterinnen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiterinnen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiterinnen Beamtinnen Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Welcher besondere Schutz besteht für schwangere Frauen am Arbeitsplatz? Arbeitsplätze für schwangere Frauen müssen so gestaltet werden, dass das Leben und die Gesundheit von schwangerer Frau und werdendem Kind nicht gefährdet werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen garantiert sein: Die tägliche Arbeitszeit ist auf 8,5 Stunden zu beschränken. Körperlich schwere Arbeit ist für schwangere Frauen verboten. 5

8 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Tätigkeiten, bei denen eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe und Lärm auftreten, müssen vermieden werden. Akkord-, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht erlaubt. Jede Tätigkeit, soweit sie nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der schwangeren Frau und des werdenden Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, ist verboten. Zudem muss für schwangere Frauen eine Ruhezone in einem geeigneten Raum bzw. eine Liege zur Verfügung stehen, die während Pausen oder aus gesundheitlichen Gründen auch während der Arbeitszeit benutzt werden kann. Außerdem gilt neben einem generellen Beschäftigungsverbot in den Mutterschutzfristen, z.b. für Arbeiten, bei denen Sie körperlich sehr belastet sind oder die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall. Dieses können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nach 7 Mutterschutzgesetz ausgestellt bekommen haben. Durch dieses Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt werden. Um sich über den Bereich der Schutzvorschriften am Arbeitsplatz genauer zu informieren, können Sie sich an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt der RUB wenden. Sprechen Sie sie auch an, falls Sie sich vergewissern möchten, ob die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz den Mutterschutzrichtlinien entsprechen. Sie können mit Ihnen gemeinsam Alternativen zur Verbesserung der Situation erarbeiten (z.b. durch wechselnde Tätigkeiten oder geeignete Pausenregelungen). Ihre Ansprechpersonen für die Schutzvorschriften für schwangere Frauen am Arbeitsplatz: Betriebsarzt Johannes Rengeling Betriebsärztin Dr. Monika Stichert tel.: 0234/ Sprechstunde: montags, mittwochs, freitags und bei Bedarf betriebsarzt@ruhr-uni-bochum.de Für welchen Zeitraum gelten die Mutterschutzfristen? Die arbeitsfreie Schutzfrist für schwangere Frauen, in der auch Mutterschaftsgeld bezogen werden kann, umfasst zum einen den Zeitraum von 6 Wochen (42 Tagen) vor dem errechneten Geburtstermin. Verschiebt sich die Geburt, verlängert oder verkürzt sich die Frist entsprechend. Nach der Geburt stehen der Mutter 8 Wochen (56 Tage) Mutterschutzfrist zu. Für Früh- oder Mehrlingsgeburten bestehen Sonderregelungen. 6

9 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Können schwangere Frauen auch während der Mutterschutzfristen weiter arbeiten? Ab 6 Wochen vor der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie als werdende Mutter nur dann weiter beschäftigt werden, wenn Sie selbst dies ausdrücklich wünschen. Diesen Wunsch müssen Sie dem Personaldezernat zur Absicherung beider Seiten - schriftlich mitteilen. Sie können diese Entscheidung allerdings auch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Welche finanziellen Leistungen können bei der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden? Leistungen der Krankenkasse Jede Frau, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen, so z.b. Vorsorgeuntersuchungen, Betreuung durch Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei, Verbands- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe sowie Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld. Bei einer ambulanten Geburt oder einer Hausgeburt werden die Kosten der Entbindung sowie eine Haushaltshilfe für die Zeit bis zu 6 Tagen nach der Geburt finanziert. Auch die Nachsorge durch Ihre Hebamme wird übernommen. Bitte fragen Sie hier bei Ihrer Krankenkasse nach den genauen Regelungen für ein unproblematische Bewilligung ist dies in jedem Fall sinnvoll! Beihilfe im öffentlichen Dienst Bei Entbindungen kann für pflichtversicherte Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen vor dem begründet wurde, ein Zuschuss bis zu 170 zur Säuglings- und Kinderausstattung von der Dienststelle gezahlt werden, sofern auf Grund des Arbeitsvertrages ein Beihilfeanspruch besteht. Dieser Zuschuss kann jedoch nur einmal beantragt werden - auch wenn sowohl Vater als auch Mutter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Ob Sie anspruchsberechtigt sind und wie Sie die Beihilfe konkret beantragen können, sagen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner in der Zentralen Verwaltung. Ihre Ansprechpersonen für Fragen zur Beihilfe: Ralf Schermeier (Buchstaben A K) tel.: 0234/ ralf.schermeier@uv.ruhr-uni-bochum.de Thorsten Kroeger (Buchstaben L Z) tel.: 0234/ Thorsten.Kroeger@uv.ruhr-uni-bochum.de 7

10 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Mutterschaftsgeld Frauen im Angestelltenverhältnis erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld. Es errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, sind zu berücksichtigen. Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung sind, dass die Frau bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht und dass in der Zeit zwischen dem 1. und 4. Monat vor der Entbindung (einschließlich dieser Monate) für mindestens 12 Wochen Versicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Mutterschaftsgeld wird von Ihrer Krankenkasse bezahlt UND von der RUB als Dienststelle bezuschusst. Wie funktioniert das genau? Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13,- pro Kalendertag. Die Dienststelle stockt den Kassen-Betrag auf, bis die Summe Ihrem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist entspricht. Wichtig: Der Zuschuss von Seiten der Arbeitsstelle wird anders als das Mutterschaftsgeld - nicht auf das Erziehungsgeld (s.u.) angerechnet! Sind Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, zahlt das Bundesversicherungsamt auf Antrag ebenfalls 13,- pro Tag, allerdings höchstens 210,- insgesamt. Sie bekommen dann voraussichtlich etwas weniger Geld als Ihren bisherigen monatlichen Netto-Verdienst, da die RUB den Zuschuss so berechnet, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz. Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen allerdings frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, da Sie zur Beantragung eine Bescheinigung Ihrer Ärztin/Ihres Arztes benötigen, die erst zu diesem Zeitpunkt ausgestellt werden kann. Der Zuschuss Ihrer Dienststelle wird Ihnen automatisch durch die Meldung der Schwangerschaft zugestanden. Am besten machen Sie sich schon vor dem Beginn Ihres Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut. Wenn Sie alle Unterlagen und Formulare bereit haben, klappt der Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld am besten und ohne Zeitverlust. Sind Sie gesetzlich versichert, ist Ihre Krankenkasse die richtige Ansprechpartnerin. Haben Sie eine private Krankenversicherung oder einen Job, ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zuständig. 8

11 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Bei Fragen zum Arbeitgeber/innen/anteil können Sie sich auch an Ihre Ansprechperson beim Landesamt für Besoldung und Versorgung wenden (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ). Besteht ein Kündigungsschutz vor und nach der Geburt des Kindes? Grundsätzlich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen für werdende Mütter vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung bis auf wenige Ausnahmen (s.u.) unzulässig. Um diesen Kündigungsschutz wirksam werden zu lassen, müssen Sie Ihrer Dienststelle entweder schon vor der Kündigung mitgeteilt haben, dass Sie schwanger sind, oder aber Sie holen diese Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nach. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestanden haben. Eine der wenigen Ausnahmesituationen, die dieses recht strikte Kündigungsverbot außer Kraft setzen, ist z.b. eine schwere Pflichtverletzung durch die Frau wie z.b. die Veruntreuung von Geldern. Keinesfalls darf die Schwangerschaft ein Kündigungsgrund sein. Das Kündigungsverbot gilt nur für die Dienststelle: Schwangere Frauen können während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen in diesem Fall sind sie nicht an die normalen Kündigungsfristen der für sie geltenden Arbeits- oder Tarifverträge gebunden. Auch Aufhebungsverträge sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall endet der Mutterschutz zusammen mit dem Arbeitsverhältnis und damit natürlich auch der finanzielle Anspruch an die Dienststelle! Wann wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses das sogenannte Übergangsgeld bezahlt? Im BAT ist die Zahlung eines Übergangsgeldes vorgesehen, wenn eine Angestellte wegen Schwangerschaft oder Entbindung während der Schwangerschaft oder innerhalb von 3 Monaten nach der Entbindung kündigt oder einen Auflösungsvertrag schließt. Allerdings kann die Kündigung oder der Auflösungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt z.b. zum Ende der Elternzeit wirksam werden. Um Anspruch auf dieses Übergangsgeld zu haben, müssen Sie mindestens ein Jahr ununterbrochen an der RUB beschäftigt gewesen sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach der Kündigung arbeitslos werden. Das Übergangsgeld wird nach der Ihnen am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung bemessen. Für jedes volle Jahr, das Sie seit dem 18. Lebensjahr ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, erhalten Sie ein Viertel der Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. 9

12 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Für genauere Informationen zum Übergangsgeld wenden Sie sich an Ihre/n Sachbearbeiter/in beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ). Welche Auswirkungen hat der Mutterschutz auf befristete Beschäftigungsverhältnisse? Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen gilt für Sie grundsätzlich das Mutterschutzgesetz, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Endet der Arbeitsvertrag jedoch, so endet auch der Mutterschutz - und die Ihnen damit zustehenden Rechte treten außer Kraft. Arbeiten Sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem befristeten Arbeitsverhältnis, so wird nach 57 b (4) HRG mit Ihrem Einverständnis der Vertrag um die Zeiten des Beschäftigungsverbots des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, verlängert. Ihre Ansprechpersonen für befristete Beschäftigungsverhältnisse: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ margret.felder@uv.ruhr-uni-bochum.de auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ michaela.wobbe@uv.ruhr-uni-bochum.de Andrea Teske tel.: 0234/ Andrea.Teske@uv.ruhr-uni-bochum.de Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ Monika.Weise@uv.ruhr-uni-bochum.de auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Matthias.Kedziora@uv.ruhr-uni-bochum.de Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Sylvia.Jerathe@uv.ruhr-uni-bochum.de Mitarbeiterinnen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ dirk.gardemann@uv.ruhr-uni-bochum.de Mitarbeiterinnen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ ulrike.neises@@uv.ruhr-uni-bochum.de Wolfgang Krause tel.: 0234/ Wolfgang.Krause@uv.ruhr-uni-bochum.de Arbeiterinnen 10

13 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Beamtinnen Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Kann der/ die Partner/in für den Zeitpunkt der Geburt eine Arbeitsfreistellung bekommen? Bei Geburt des Kindes wird im BAT lediglich dem Ehepartner ein Tag Arbeitsbefreiung bei Lohnfortzahlung zugesprochen in Bezug auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist die Rechtslage unklar. Nach dem Gleichheitsprinzip müsste dieser Anspruch allerdings auch für nicht-verheiratete Eltern gelten. Erkundigen Sie sich hier bei Ihrer Ansprechperson in der zentralen Verwaltung. auf Haushaltsstellen: Ihre Ansprechpersonen für Arbeitsfreistellung bei der Geburt: Margret Felder tel.: 0234/ Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen 11

14 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Welche Regelungen existieren zum Stillen des Kindes am Arbeitsplatz? Frauen, die ihre Kinder stillen wollen, haben Anspruch auf Stillpausen während ihrer Arbeitszeit, die im Mutterschutzgesetz verankert sind. Zum Stillen müssen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde Zeit zur Verfügung stehen. Diese Zeiten gelten für Beschäftigte mit einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden pro Tag, d.h. dass auch teilzeitbeschäftigte Mütter diese Stillzeiten in Anspruch nehmen können. Umfasst die Arbeitszeit der Frau mehr als 8 Stunden pro Tag, sollte auf Wunsch der Frau zweimal 45 Minuten Stillzeit zur Verfügung stehen. Besteht am Arbeitsplatz keine Möglichkeit, das Kind zu stillen, ist eine Stillzeit von mindestens einmal 90 Minuten zu gewähren. Der Verdienst darf durch die Stillzeit nicht gemindert werden. Außerdem darf die Stillzeit nicht vor- oder nachgearbeitet werden und auch nicht auf die festgelegten Ruhepausen angerechnet werden. Welche Auswirkungen haben die Mutterschutzfristen auf den Erholungsurlaub? Keine die Fehlzeiten auf Grund von Mutterschutzfristen und anderen Beschäftigungsverboten dürfen nicht auf Ihren Erholungsurlaub angerechnet werden. 12

15 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB II Erziehungsgeld Der Bezug von Erziehungsgeld ist über das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz BErzGG) in der Fassung vom 12. Dezember 2001 geregelt. Wer kann Erziehungsgeld beziehen? Falls Sie Ihr Kind im Rahmen der Elternzeit betreuen und deshalb nicht oder nur teilweise (nicht mehr als 30 Stunden in der Woche) erwerbstätig sind sowie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können Sie Erziehungsgeld beziehen. Dieses Geld steht Ihnen ab der Geburt Ihres Kindes zu. Sie können den Antrag zwar vor der Geburt Ihres Kindes vorbereiten, ihn aber erst nach der Geburt einreichen. Welche Zahlungsvarianten gibt es? Regulär werden bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes monatlich bis zu 307 bezahlt der genaue Betrag ist abhängig vom Einkommen. Sie können die Auszahlung jedoch auch freiwillig auf ein Jahr beschränken (Budgetlösung) und in diesem Jahr einen erhöhten Betrag von 460 im Monat beziehen. Nach diesem Jahr erlischt Ihr Anspruch. Diese Lösung ist allerdings nicht möglich, wenn Sie auf Grund der Höhe Ihres Einkommens lediglich einen Anspruch auf Erziehungsgeld für die ersten 6 Lebensmonate Ihres Kindes haben. In der Regel ist die Gesamtsumme des Regelbetrags höher als die des Budgets. Falls Sie das Erziehungsgeld für das zweite Jahr beantragen wollen, müssen Sie diesen Antrag extra stellen frühestens ab dem neunten Lebensmonat Ihres Kindes. Dann wird Ihr Erziehungsgeld für das zweite Jahr neu berechnet. Für welche Variante reguläre oder Budget-Lösung Sie sich entscheiden, hängt von Ihrer individuellen Arbeits- und Einkommenssituation ab. Sie sollten Ihre Entscheidung davon abhängig machen, wie lange Sie beruflich pausieren wollen und wie viel Erziehungsgeld bei welcher Variante Sie voraussichtlich erhalten werden. In welchem Verhältnis stehen Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld? Das Erziehungsgeld wird mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet bei der Budgetlösung mit bis zu 13 täglich, sonst mit bis zu 10 täglich. Das bedeutet, dass Ihr Erziehungsgeld in der Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld erhalten, um die oben genannten Beträge vermindert wird. Genauso werden die an Beamtinnen weitergezahlten Dienstbezüge angerechnet. 13

16 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Wie wird das Erziehungsgeld berechnet? Das Erziehungsgeld wird größtenteils einkommensabhängig gezahlt. Legen Sie für eine erste Berechnung Ihr Jahres-Netto-Einkommen zugrunde. Hier die wichtigsten Informationen: Sie bekommen in den ersten 6 Lebensmonaten Ihres Kindes das volle Erziehungsgeld in Höhe von 307, wenn Sie als Paar zusammenlebend, verheiratet oder nicht-verheiratet weniger als netto im Jahr verdienen. Für allein erziehende Mütter und Väter liegt diese Grenze bei Falls Sie weitere Kinder haben, dürfen Sie pro Kind zu der oben genannten Summe noch pro Jahr dazurechnen (beantragen Sie das Erziehungsgeld für ein Kind, das nach dem geboren wurde, steigt dieser Betrag auf ). Nach dem siebten Lebensmonat Ihres Kindes beginnt die Staffelung: Wenn Sie als Paar - zusammenlebend, verheiratet oder nicht-verheiratet unter pro Jahr verdienen, gibt es weiterhin das volle Erziehungsgeld; für Alleinerziehende liegt diese Obergrenze bei Ansonsten haben Sie mit Abzügen zu rechnen. Antragsvordrucke zum Erziehungsgeld können Sie beim Standesamt anfordern, außerdem liegen diese Unterlagen häufig auf den Entbindungsstationen aus fragen Sie dort einfach nach. Den Antrag auf Erziehungsgeld richten Sie, sofern Sie an der Ruhr-Universität Bochum beschäftigt sind, an das Versorgungsamt Dortmund, das hierzu auch Ihre Fragen beantwortet (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ), weitere Informationen bekommen Sie auch an dem Bürgertelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ). Übrigens: Die Einkommensgrenzen sind momentan in der politischen Diskussion erkundigen Sie sich hier sicherheitshalber noch einmal bei den oben genannten Stellen! 14

17 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB III Elternzeit Das neue Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz BErzGG) gilt für Kinder ab Geburtsjahrgang Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren sind, gelten weiterhin die Regelungen des Erziehungsurlaubs, so dass beide Regelungen parallel angewendet werden. Im Folgenden werden nur die neuen Regelungen zur Elternzeit erläutert. Welche Voraussetzungen bestehen für den Anspruch auf Elternzeit? Als Arbeitnehmer/in können Sie Ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen zur Betreuung eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht, eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist (hierzu wird die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter benötigt), eines Kindes des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebenspartner/in, eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben oder im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen, einer Schwester oder Nichte. Außerdem muss das Kind mit Ihnen in einem Haushalt leben, Sie müssen für seine Betreuung überwiegend selbst verantwortlich sein und Sie dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. In Bezug auf lesbische und schwule Lebensgemeinschaften muss nach dem Gleichheitsgrundsatz auch ein Anspruch auf Elternzeit bestehen. Wie sieht der Anspruch auf Elternzeit konkret aus? Sie können Ihre Elternzeit generell bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Ihres Kindes in Anspruch nehmen neu ist, dass ein Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung der Dienststelle bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden kann. Partner/innen können Elternzeit gemeinsam oder auch im Wechsel in Anspruch nehmen. Dabei ist die Elternzeit allerdings insgesamt auf 3 Jahre begrenzt. Achtung: Wenn Sie das dritte Elternzeitjahr auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr Ihres Kindes übertragen möchten, stimmen Sie dies rechtzeitig mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in ab, da Ihnen dieses Jahr sonst leicht verloren gehen könnte! Ab wann kann Elternzeit beantragt werden? Mütter können die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Partner/innen können mit ihrer Elternzeit bereits während der Mutter- 15

18 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes schutzfrist beginnen, sobald das Kind geboren ist. Die Mutterschutzfrist wird auf die dreijährigen Elternzeit angerechnet. In welcher Form muss die Elternzeit angemeldet werden? Wird die Elternzeit von der Frau direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist beantragt, muss sie ihren Anspruch bei der Dienststelle spätestens 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich anmelden und gleichzeitig erklären, für welche Zeit sie innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit nehmen will. Soll die Elternzeit mit Unterbrechung nach der Mutterschutzfrist beginnen, müssen Sie Ihren/Ihre Arbeitgeber/in 8 Wochen vorher informieren. Wie kann die Elternzeit aufgeteilt werden? Sind beide Eltern erwerbstätig, steht es ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können entscheiden, dass eine Person die Zeit ganz in Anspruch nimmt oder die Elternzeit wechselseitig unter sich aufteilen. Seit der Neuregelung ist es auch möglich, die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam zu nutzen. Hier ist es möglich, die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam zu nutzen und nicht etwa nur gemeinsame 1 ½ Jahre. Die Zeit ist jedoch in jedem Fall auf 3 Jahre begrenzt und darf insgesamt nur auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden. Beispiele für die Aufteilungsmöglichkeiten von Elternzeit Frau A und Herr B entscheiden sich, ihr Kind im ersten Jahr gemeinsam zu betreuen und nehmen für dieses Jahr ein Jahr ihrer Elternzeit in Anspruch. Herr B beginnt anschließend wieder regulär zu arbeiten, während Frau A ein weiteres Jahr Elternzeit nimmt. Das verbleibende Jahr können Frau A und Herr B mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes in Anspruch nehmen. Frau C und Herr D entscheiden sich für eine andere Lösung: Frau C möchte direkt nach der Mutterschutzfrist ein Jahr der Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie meldet diesen Anspruch 6 Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist an und legt die Zeiten verbindlich fest. Danach nimmt sie ihre Berufstätigkeit wieder auf, und Herr D nimmt im Anschluss ein Jahr der Elternzeit dies muss er seiner Dienststelle 8 Wochen vorher melden. Das verbleibende Jahr Elternzeit möchten Frau C und Herr D gemeinsam nehmen, bevor die Schulpflicht des Kindes beginnt. Sie holen das grundsätzliche Einverständnis ihrer Dienststelle ein und müssen die restlichen 12 Monate erst 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn verbindlich festlegen. 16

19 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Ihre Ansprechpersonen für die Beantragung von Elternzeit: auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf befristete Beschäftigungsverhältnisse? In befristeten Arbeitsverhältnissen besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Arbeitsvertrages durch die Elternzeit. Ausnahmen bilden die Verträge als wissenschaftliche Mitarbeiter/innen nach dem Hochschulrahmengesetz 57 b, Absatz 4. Hier verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit dem/der Mitarbeiter/in um die Zeiten der Inanspruchnahme der Elternzeit. 17

20 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Besondere Regelungen gelten auch für Berufsbildungszeiten, Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung sowie für Beamte und Beamtinnen auf Zeit. Sie können jedoch in jedem Fall einen Antrag darauf stellen, Ihren Vertrag um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. auf Haushaltsstellen: Ihre Ansprechpersonen für Fragen zur Elternzeit in befristeten Beschäftigungsverhältnissen: Margret Felder tel.: 0234/ Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende 18

21 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Gibt es einen Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Elternzeit? Nehmen Sie nach der Geburt des Kindes die Elternzeit, so verlängert sich der während der Mutterschutzfristen geltende Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. Tragen Sie sich als Beschäftigte mit dem Gedanken zu kündigen, müssen Sie dies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit tun. Kann die Elternzeit auch vorzeitig beendet werden? Ja, hierzu müssen Sie allerdings die Zustimmung Ihrer Dienststelle einholen. Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub? Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden diese Kürzung erfolgt allerdings nicht automatisch. Diese Regelung betrifft Sie nicht, wenn Sie in dieser Zeit teilzeitbeschäftigt sind (s.u.). Resturlaub, den Sie auf Grund der Elternzeit nicht nehmen konnten, ist auf das Urlaubsjahr nach dem Ende der Elternzeit oder auf das Jahr danach zu übertragen. Falls Sie noch Urlaubsansprüche haben und Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder wenn Sie das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortsetzen, ist der noch nicht gewährte Erholungsurlaub abzugelten. Dies bedeutet, dass die Dienststelle Ihnen die Summe zahlt, die sie hätte zahlen müssen, wenn Sie den Urlaub tatsächlich genommen hätten. Ihre Ansprechpersonen für Fragen zu Elternzeit und Erholungsurlaub: Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ margret.felder@uv.ruhr-uni-bochum.de auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ michaela.wobbe@uv.ruhr-uni-bochum.de Andrea Teske tel.: 0234/ Andrea.Teske@uv.ruhr-uni-bochum.de 19

22 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf die Sozialversicherung? Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange sie Erziehungsgeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen auch keine Krankenkassenbeiträge vom Erziehungsgeld abführen es sei denn, Sie haben Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit, die Sie während der Elternzeit ausüben. Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben Sie auch in der Elternzeit weiterhin versichert Sie müssen allerdings zumindest den Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, bei Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls auch höhere Beiträge. Ein Anspruch auf Zuschuss durch Ihre Dienststelle besteht während der Elternzeit allerdings nur in dem Maße, in dem Sie teilzeitbeschäftigt sind arbeiten Sie während der Elternzeit nicht, so zahlt Ihre Dienststelle keine Zuschüsse. Falls Sie die Voraussetzung einer Familienversicherung erfüllen, können Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden und in diese beitragsfreie Versicherungsform wechseln. Auch wenn Sie freiwillig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, haben Sie während der Elternzeit keinen Anspruch auf die Fortzahlung der Bei- 20

23 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB tragszuschüsse durch Ihre Dienststelle, d.h. dass Sie Ihre Beiträge in dieser Zeit selbst tragen müssen. Es bestehen leider in den seltensten Fällen Vereinbarung zur Senkung Ihres Beitrags in dieser Zeit. Wenn Sie Elternzeit nehmen, können Sie in der Regel kein Krankengeld in Anspruch nehmen lediglich wenn Sie innerhalb der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind, haben Sie hierdurch zunächst in der Regel für 6 Wochen einen reduzierten Anspruch auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall durch Ihre Dienststelle und danach einen Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Zudem kann der Fall eintreten, dass Sie schon vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig wurden auch dann bleibt Ihr Anspruch auf Krankengeld bestehen. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die für Sie geltenden Regelungen. Auf die Pflegeversicherung hat die Inanspruchnahme von Elternzeit ähnliche Auswirkungen wie auf die Krankenversicherung: So bleiben Sie in der Elternzeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert und müssen nur von beitragspflichtigen Einnahmen z.b. im Rahmen einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichten. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes unabhängig von der Elternzeit - in dessen ersten 3 Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. Dieser Anspruch wird der Person zugeordnet, die das Kind in den ersten 3 Lebensjahren überwiegend erzogen und versorgt hat. Wenn Sie keine Zuordnung anmelden, geht der Anspruch automatisch auf die Mutter des Kindes über. Erziehen beide Eltern das Kind gemeinsam, so können Sie wählen, wer die Kindererziehungszeit erhalten soll. Sie können die Ansprüche auch anteilig auf beide Elternteile aufteilen hierzu müssen Sie allerdings Ihren Rentenversicherungsträger informieren, da sonst die Mutter automatisch die Erziehungszeit auf ihre Pflichtversicherungszeiten angerechnet bekommt. Hier nur ganz kurz ein paar Hinweise zur Arbeitslosenversicherung: Sollten Sie während der Elternzeit Ihre Teilzeitbeschäftigung verlieren, haben Sie Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Um Arbeitslosengeld während oder nach der Elternzeit zu erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Jahren mindestens für 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sein. Dabei verlängert sich die Rahmenfrist von 3 Jahren um die Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Zeiten der Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, wenn Sie unmittelbar vor Beginn des Versicherungstatbestandes in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Bitte erkundigen Sie sich hierzu auch bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt. 21

24 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Wie verhält sich die Elternzeit zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst? Die Pflichtversicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bleibt während der Elternzeit bestehen, ohne dass der/die Arbeitgeber/in in der Zeit der Elternzeit Umlage zur VBL entrichtet, d.h. Sie bleiben beitragsfrei versichert. Wird Ihnen in der Elternzeit eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) ausgezahlt, so gehört diese nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgeld und wird damit aus der Beitragsberechnung ausgenommen. Zu weiteren Fragen zur Zusatzversorgung wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ). Wie wirkt sich die Elternzeit auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aus? Ob und in welcher Höhe während der Elternzeit Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, wird im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Außerdem sind diese Zulagen momentan generell in der politischen Diskussion. Für den öffentlichen Dienst hat die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum 12. Lebensmonat des Kindes aktuell keine Auswirkungen auf die Zahlung der jährlichen Zuwendung, d.h. des Weihnachtsgeldes. Eine anteilige Zuwendung wegen Kündigung wird nur gezahlt, wenn die Kündigung spätestens 3 Monate nach der Niederkunft gemeldet wurde. Falls Sie innerhalb der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung eingehen, wird Ihr Weihnachtsgeld an dieser Beschäftigung orientiert. Um einen Anspruch auf Urlaubsgeld zu haben, müssen Sie im Juli des entsprechenden Jahres laufende Dienstbezüge erhalten und zudem seit dem ersten Werktag des laufenden Kalenderjahres im öffentlichen Dienst beschäftigt sein die Inanspruchnahme von Elternzeit hat auf diese Regelung keinen Einfluss. Zur Berechnung des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (siehe Kap. IV unter Adressen und Telefonnummern ). Wird der Aufstieg in den Lebensaltersstufen der Grundvergütung durch die Elternzeit berührt? Der Anstieg der Grundvergütung in den Lebensaltersstufen wird durch Zeiten der Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren für jedes Kind nicht berührt somit hat auch die Elternzeit keinen Einfluss auf die Grundvergütung. Inwiefern wirkt sich die Elternzeit auf den Bewährungsaufstieg aus? Die Bewährungszeit muss grundsätzlich ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wenn Sie Elternzeit nehmen, so hemmt diese den Ablauf der Bewährungs- 22

25 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB zeit, d.h. dass die vor der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubungen verbrachte Zeit erhalten bleibt und die Elternzeit selbst nicht mit angerechnet wird. Sollten Sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sein, gelten diese Regelungen nicht dann läuft Ihr Bewährungsaufstieg regulär weiter. Außerdem dürfen Sie bei der Beurlaubungszeit insgesamt eine Dauer von 5 Jahren nicht überschreiten, da sonst Ihre Ansprüche verfallen: Wird diese 5-Jahresfrist z.b. durch Inanspruchnahme von Elternzeit für mehrere Kinder oder Sonderurlaub überschritten, beginnt die Bewährungszeit nach Rückkehr in die Beschäftigung erneut. Welche Regelungen bestehen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit? Maximal dürfen Sie in der Elternzeit einer Teilzeitarbeit von 30 Stunden nachgehen für beide Elternteile bedeutet das maximal 60 Stunden pro Woche. Zudem haben Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit an der Ruhr- Universität, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte, regelmäßige Arbeitszeit für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden reduzieren möchten, wenn Ihrem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen und wenn Sie Ihrer Dienststelle Ihren Anspruch 8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt haben. In dieser Mitteilung sollten Sie die gewünschte Aufteilung Ihrer Arbeitszeit darstellen. Darüber hinaus ist Teilzeitarbeit auch nach den tariflichen Bestimmungen möglich. Wenn bereits eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden besteht, können Sie diese ohne Antrag fortsetzen. Das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes (s.o.) berücksichtigt. Nach der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr zur der Arbeitszeit, die vor Beginn der Elternzeit galt. Ihre Ansprechpersonen für Fragen zur Elternzeit und Teilzeitarbeit: Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ margret.felder@uv.ruhr-uni-bochum.de auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ michaela.wobbe@uv.ruhr-uni-bochum.de 23

26 Projekt zur Frauenförderung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Welche Möglichkeiten bestehen über die Elternzeit hinaus, sich zur Betreuung von Kindern beurlauben zu lassen? Laut Landesgleichstellungsgesetz ( 14, Abs. 1), BAT (Bundesangestelltentarif, 50) und MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder, 55) haben Sie außerdem die Möglichkeit, für die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren für höchstens 5 Jahre unbezahlten Sonderurlaub zu nehmen. Diesen Urlaub können Sie verlängern, indem Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf des Urlaubs einen Antrag stellen. Die Dauer der Beurlaubung müssen Sie verbindlich festlegen vorzeitig beenden können Sie diese Beurlaubung nur im Einvernehmen mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in. 24

27 Mutterschutz, Erziehungsgeld und Elternzeit an der RUB Ihre Ansprechpersonen zu Fragen der Beurlaubung: Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen auf Haushaltsstellen: Margret Felder tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Michaela Wobbe tel.: 0234/ Andrea Teske tel.: 0234/ Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte auf Haushaltsstellen/Finanzautonomie: Monika Weise tel.: 0234/ auf Drittmittelstellen: Matthias Kedziora tel.: 0234/ Sylvia Jerathe tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in Medizin, Technik und Verwaltung Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Dirk Gardemann tel.: 0234/ Mitarbeiter/innen in der Medizin Ulrike Neises tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Arbeiter/innen Beamtinnen und Beamte Margret Felder tel.: 0234/ Wolfgang Krause tel.: 0234/ Auszubildende Inwieweit können während der Elternzeit vermögenswirksame Leistungen bezogen werden? Während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen. Allerdings können Sie den jährlichen Höchstbetrag der vermögenswirksamen Anlage durch eigene freiwillige Zahlungen ausschöpfen. Wenn Sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, können Sie auch Teile Ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten. 25

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