Amtsgericht Bruchsal E 320

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsgericht Bruchsal E 320"

Transkript

1 Amtsgericht Bruchsal E 320 Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 (Stand: ) Richterinnen und Richter

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Richterinnen und Richter 1. Abteilungen für Strafsachen 3-9 Turnusregelung für Strafsachen Abteilungen für Zivilsachen Turnusregelung für Zivilsachen Abteilungen für Familiensachen Turnusregelung für Familiensachen Abteilungen für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Wohnungseigentumssachen 25 Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Freiheitsentziehungen, Abschiebehaft 27 Kostenerinnerungen, Festsetzung des Geschäftswerts nach 142, 31, 142 KostO 27 Güterichter 28 Hinterlegungssachen Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit Bereitschaftsdienst Schlussbemerkungen 35

3 - 3 - GESCHÄFTSVERTEILUNG DER RICHTERINNEN UND RICHTER 1. Strafsachen Dienstgebäude: Schönbornstr. 18 Abteilung S 1: Strafrichter Richter: Richter am AG Drosdziok Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. 2. Überwachungsmaßnahmen nach 148, 148 a StPO. Richterabteilung S 3 für die Verfahren mit geraden Aktenzeichenendziffern Richterabteilung S 7 für die Verfahren mit ungeraden Aktenzeichenendziffern Abteilung S 2: Jugendgericht Richter: Direktorin des Amtsgerichts Clapier-Krespach 1. Jugendstrafsachen, Privatklagen gegen Heranwachsende, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen jeweils gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern Jugendstrafrecht angewandt wurde und nicht der Ermittlungsrichter 108

4 - 4 - zuständig ist. 2. Maßnahmen des Vollstreckungsleiters nach dem JGG in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren 3. Aufgaben des Vollstreckungsleiters nach Abgabe der Vollstreckung an das Amtsgericht Bruchsal ( 85 JGG) 4. Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben gem. 34 Abs. 2 und 3 JGG, die sich gegen einen Minderjährigen aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren bzw. einer Bewährungsaufsicht ergeben in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren 5. Nach 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Jugendstrafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, die früher bei einem anderen Jugendrichter des Amtsgerichts Bruchsal anhängig waren. 6. Auswahl der Jugendschöffen Richterabteilung S Abteilung S 2 b: Jugendgericht Richter: Richter am Amtsgericht Köpfler (sv) Maßnahmen des Vollstreckungsleiters nach dem JGG in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren, die bis zum anhängig geworden sind. 2. Aufgaben des Vollstreckungsleiters nach Abgabe der Vollstreckung an das Amtsgericht Bruchsal nach dem Turnus für Vollstreckungssachen ( 85 JGG), die bis zum anhängig geworden sind.

5 Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben gem. 34 Abs. 2 und 3 JGG, die sich gegen einen Minderjährigen aus einem Ermittlungsoder Strafverfahren bzw. einer Bewährungsaufsicht ergeben in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren, die bis zum anhängig geworden sind. 4. Nach 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesene Jugendgerichts- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, die früher bei einem anderen Jugendrichter des Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem auswärtigen Jugendrichter anhängig waren. Richterabteilung S Abteilung S 3: Strafrichter/Bußgeldrichter Die bis zum , Uhr bei der Abteilung S 3 anhängigen, noch nicht entschiedenen 12 jüngsten Ds-Zählkartenverfahren und die 12 jüngsten Cs- Zählkartenverfahren werden von der Abteilung S 7 übernommen. Richter: Richterin am Amtsgericht Hintermayer Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. 2. Schöffengericht für nach 354 Abs.2 StPO zurückverwiesene Sachen, die bei einem anderen Schöffengericht (auch Abteilung S 6) anhängig waren

6 - 6 - (Schöffengericht II). 3. Nach 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesene Einzelrichtersachen, die früher bei einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem auswärtigen Gericht anhängig waren,und Bußgeldsachen, die bis zum bei der Abteilung S7 anhängig waren. 4. Bußgeldsachen und Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen gegen Erwachsene. 5. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene, die in ein Strafverfahren übergeleitet werden ( 81 OWiG). Richterabteilung S Abteilung S 4: Ermittlungsrichter Richter: Richter am AG Drosdziok Sämtliche richterliche Handlungen im Vorverfahren (bis zum Eingang einer Anklage, eines Strafbefehls bzw. Antrags auf beschleunigtes Verfahren oder eines Bußgeldbescheids) gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit Ausnahme der Entscheidungen nach b StPO. 2. Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe (IRG) 3. Entscheidungen gemäß 163 c StPO 4. Anordnungen von Sektionen 5. Richterliche Entscheidungen nach

7 - 7 - dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg und dem Bundespolizeigesetz 6. Eröffnung von Haftbefehlen auswärtiger Gerichte Richterabteilung S Abteilung S 5: Strafrichter Richter: Richter am AG Köpfler (sv) Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. 2. Nach 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Einzelrichtersachen der Abteilung S 3 Nr Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Strafsachen gegen Erwachsene, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. 4. Ergänzungsrichter für das erweiterte Schöffengericht 5. Nach 79 OWiG, 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Bußgeldsachen der Abteilung S 3 und S 8. Richterabteilung S 2 101

8 - 8 - Abteilung S 6: Schöffengericht Richter: Richter am AG Drosdziok Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht, Bewährungsaufsichten aus Schöffengerichtsurteilen ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren 2. Auswahl und Auslosung der Schöffen und die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach 38 ff. GVG Richterabteilung S Abteilung S 7: Strafrichter Die Abteilung S 7 übernimmt zum von Abteilung S 3 die bis zum , Uhr anhängigen und nicht entschiedenen 12 jüngsten Ds- Zählkartenverfahren und 12 jüngsten Cs-Zählkartenverfahren als Bestand ohne Anrechnung auf den Turnus. Richter: Richter Konheiser Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. Richterabteilung S Abteilung S 8:

9 - 9 - Jugendstraf-/-bußgeldrichter Richter: Richterin am AG Hintermayer Bußgeldsachen und Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen - jeweils gegen Jugendliche und Heranwachsende Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die in ein Strafverfahren übergeleitet werden ( 81 OWiG). 3. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. Richterabteilung S Turnusregelung in Strafsachen 1. Aktenkontrollsachen Strafsachen gegen Erwachsene - Anklagen - Ds - Strafbefehle - Cs Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Zuteilungsstelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden bei der zentralen Zuteilungsstelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt. Zuerst werden alle Eingänge nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann in Ds-Sachen und Cs-Sachen aufgeteilt. Die aufgeteilten Verfahren werden dann jeweils nach Buchstaben des Nachnamens sortiert, beginnend mit A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A usw., maßgebend. Sind Nachnamen gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Vornamen. Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der zentralen Zuteilungsstelle in Strafsachen maßgebend. Sie nehmen an der alphabetischen Sortierung des Eingangstages teil. Sie werden turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt.

10 Für jede der zwei Verfahrensarten (Ds, Cs) wird ein eigener Turnus gebildet. Der Turnus in Strafsachen ist nach der Anlage A zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen. Alle Abteilungen beginnen bei der AK-Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr. Bei mehreren Angeklagten ist der Buchstabe des Nachnamens des ältesten Angeklagten maßgebend. Bei Verbindungen - siehe Ziffer 3.6.5, Abschnitt 3. Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der zentralen Zuteilungsstelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Bewährungsaufsichten verbleiben grundsätzlich bei dem Richter, der die Verurteilung verhängt hat. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Strafabteilungen des Amtsgerichts Bruchsal erlassen, so steht die Entscheidung der Abteilung zu, die auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Abteilungen zuständig sein würden, der Abteilung, deren Urteil zuletzt ergangen ist. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Geht eine Bewährungssache eines anderen Gerichts ein, wird zunächst geprüft, ob bereits gegen diese Person eine Bewährungsüberwachung besteht. In diesem Fall wird das neue Verfahren der Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, die das noch nicht erledigte Altverfahren führt. 462 a StPO ist zu beachten. Im Übrigen gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für Zivilsachen. 2. Privatklagen (Bs) gegen Erwachsene Diese werden nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann nach den Buchstaben des Nachnamens des Privatbeklagten, beginnend bei A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A, maßgebend usw. Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der Eingangsgeschäftsstelle in Straf- und Jugendstrafsachen maßgebend. Der Turnus ist bei Verfahren gegen Erwachsene nach der Anlage A zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen.

11 Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der Zentralen Eingangsstelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Alle Abteilungen beginnen mit der Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr. 3. Rechtshilfesachen (AR) Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle - Cs - (Anlage A zur Turnusregelung in Strafsachen) mit Ausnahme der Rechtshilfesachen in Jugend- und Bußgeldsachen für Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende. 4. Richterliche Anordnungen gem. 140, 141 StPO und Entscheidungen nach b StPO (Gs): Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle - Cs -. Das dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidung (Verteidigerbestellung oder Zustimmung zur Einstellung) nachfolgende Hauptverfahren fällt dem Referat zu, das die Entscheidung im Vorverfahren gefasst hat. Das Hauptverfahren wird im entsprechenden Turnus (Aktenkontrollsachen) als ein Verfahren berücksichtigt. 5. Zusatzbestimmungen: Wird ein Strafverfahren (Ds, Cs, Bs) gegen einen Beschuldigten anhängig, gegen den bereits ein anderes noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren anhängig ist und ist eine Verbindung beantragt oder hält der Richter der nach Turnus zuständigen Abteilung diese aufgrund eines Zusammenhanges für zweckmäßig, so legt er dem Richter des bereits anhängigen Verfahrens die Sache zur Prüfung der Verbindung vor. Dieser entscheidet über die Verbindung der Verfahren. Gibt eine Abteilung ein bei ihr anhängig gewordenes Straf- oder Bußgeldverfahren zur Durchführung von Nachermittlungen oder zur Überprüfung oder Abänderung des Strafbefehls, der Anklage oder des Bußgeldbescheides an die Staatsanwaltschaft oder die Behörde zurück, so bleibt diese Abteilung auch zuständig, wenn dieses Verfahren erneut beim Amtsgericht Bruchsal eingeht. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird das Verfahren der zuständigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Abgetrennte Verfahren verbleiben bei der ursprünglichen Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus.

12 Anlage A zur Turnusregelung in Strafsachen ab Abteilung Eingang Name AK-Nummer 1 S1 2 S7 3 S1 4 S7 5 S3 6 S1 7 S7 8 S5 9 S3 10 S1 11 S7 12 S1 13 S7 14 S3 15 S1 16 S7 17 S5 18 S3 19 S1 20 S7 21 S1 22 S7 23 S3 24 S1 25 S7 26 S1 27 S7 28 S1

13 S7 30 S1 31 S7 32 S3 33 S1 34 S7 35 S5 36 S3 37 S1 38 S7 39 S1 40 S7 41 S3 42 S1 43 S7 44 S5 45 S3 46 S1 47 S7 48 S1 49 S7 50 S3 51 S1 52 S7 53 S1 54 S3 55 S1 56 S7 57 S1 58 S7 59 S3

14 S1 61 S7 62 S5 63 S7 64 S1 65 S7 66 S1 67 S7 68 S3 69 S1 70 S7 71 S5 72 S3 73 S1 74 S7 75 S1 76 S7 77 S3 78 S1 79 S7 80 S3 81 S1 82 S7 83 S1 84 S7 85 S3 86 S1 87 S7 88 S5 89 S7

15 Nach der laufenden Nummer 89 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nummer 1 der Tabelle.

16 Zivilsachen Dienstgebäude: Schlossraum 5 und Schönbornstr. 20 Abteilung Z 1: Richter: Richter am Amtsgericht Dr. Steitz 225 Zwangsvollstreckungssachen (J-/K-/L-/M-Sachen), inklusive der Altbestände der Abteilungen Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 Richterabteilung B Abteilung Z 3: Richter: Richterin am AG NN Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen 2. Rechtshilfeersuchen und Entscheidung über Erinnerungen nach 6 Abs. II des Beratungshilfegesetzes. 3. Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nach den Verfahrensregeln der ZPO. Richterabteilung Z 4 115

17 Abteilung Z 4: Richter: Richterin am AG Fuchs 115 Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen Richterabteilung Z Abteilung Z 5: Richter: Richter am AG Dr. Steitz 225 Konkurs- und Vergleichsverfahren (N, VN-Sachen) Richterabteilung Z Abteilung Z 6: Richter: Richterin Henn 122 Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen Richterabteilung F 1 124

18 T u r n u s r e g e l u n g für C-, H- und AR-Sachen der Zivilabteilungen Z 3 Z 6 1. Für C-, H- und AR-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Jede Richterabteilung - mit Ausnahme der Abteilungen Z 1 und Z 5 - erhält jeweils ein Verfahren mit der Maßgabe, dass Vollstreckungsabwehrklagen nach 767 ZPO die Richterabteilung erhält, die mit dem vorausgehenden Rechtsstreit befasst ist oder war. Der Turnus wird ab wie folgt festgesetzt: 1 Z 3 2 Z 4 3 Z 6 4 Z 3 5 Z 4 6 Z 3 7 Z 4 8 Z 6 9 Z 3 10 Z 4 11 Z 3 12 Z 4 13 Z 6 14 Z 3 15 Z 4 16 Z 3 17 Z 4 18 Z 6 19 Z 3 20 Z 4 21 Z 3 22 Z 4 23 Z 6 24 Z 3 25 Z 4 26 Z 3 27 Z 4 28 Z 6 29 Z 3 30 Z 4 31 Z 3 32 Z 4

19 Z 6 Nach der laufenden Nr. 33 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nr. 1 der Tabelle. 2. Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der zentralen Eingabestelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingabesstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Verfahren, die Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen enthalten, werden abweichend von Satz 1 am Tag des Einganges von der zentralen Eingabestelle nach Maßgabe der Ziffer 3 zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Die Richterabteilung Z 3 wird bei der Eingabe der Zivilverfahren für jede neu eingegangene WEG-Sache (Bonus WEG-Sachen) 2,5 x übersprungen. Abgetrennte Verfahren verbleiben bei der ursprünglichen Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus. 3. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren und Anträge erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Eingabestelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden bei der zentralen Eingabestelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt. Für gerichtsinterne Irrläufer ist der Eingang bei der zentralen Eingabestelle maßgebend. Dieser wird turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt. Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen werden außerhalb des Turnus kalenderwochenweise den Richterabteilungen mit Ausnahme der Abteilung Z 5 und Z 1 zugeteilt. In der 14. Kalenderwoche 2013 beginnt die Reihenfolge mit der Abteilung Z 3, gefolgt von den Abteilungen Z 4 und Z 6; danach beginnt die Reihenfolge wieder von vorne. Die Reihenfolge wird jahresübergreifend fortlaufend weitergeführt. Die Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen werden jeweils auf den Turnus der entsprechenden Abteilung angerechnet. Für die alphabetische Reihenfolge sind die ersten Buchstaben des Nachnamens des Beklagten/Antragsgegners maßgebend. Liegen Klagen/Anträge gegen Personen mit gleichem Nachnamen vor, sind deren Vornamen mit heranzuziehen. Es gilt dann der im Alphabet vorausgehende Vorname. Sind Nach- und Vornamen der Beklagten/Antragsgegner gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach den Nach- bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller. Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gegen mehrere Beklagte/Antragsgegner, so ist ohne Rücksicht auf die vom Kläger/Antragsteller in der Klage/Antragsschrift gewählte Reihenfolge der im Alphabet vorangehende Nachname und bei gleichen Nachnamen der Vorname der Beklagten/Antragsgegner maßgebend.

20 Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gleichzeitig gegen eine natürliche und eine juristische Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge der Nachname der natürlichen Person bestimmend. Bei mehreren natürlichen Personen und einer juristischen Person gilt die oben für mehrere Beklagte getroffene Regelung. Können mehrere Klagen/Antragsschriften nicht vor- bzw. nachgeordnet werden, sind die Eingänge derselben Richterabteilung zuzuteilen. In diesem Falle ist im Turnus ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Bei Aufgebotsverfahren ist der Name des Antragstellers maßgebend. Bei der alphabetischen Einordnung bleiben deutsche Adelsprädikate und sonstige vor dem Nachnamen stehende selbstständige Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie sind Bestandteile von Firmennamen oder Bezeichnungen juristischer Personen. Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend. 4. Wird eine Zivilsachen (C-/H-Sache), die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und abgelegt war, weiterbetrieben, bleibt die Sache bei der Richterabteilung anhängig, die zuvor zuständig gewesen war. Das Verfahren wird nicht auf die nächste turnusmäßige Zuteilung angerechnet. 5. Wird eine Sache zurückverwiesen, verbleibt sie bei der bisherigen Richterabteilung. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen und für Klagen nach vorausgegangenem PKH-Verfahren. Eine Anrechnung auf die Turnuszuteilung findet in diesen Fällen nicht statt. 6. Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach 147 ZPO anzuordnen, ist für das verbundene Verfahren die Richterabteilung zuständig, die mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst ist. Die abgebende Richterabteilung hat die zugehörige Zählkarte mit Abgabe innerhalb des Gerichts abzuschließen. Die Richterabteilung, in der die Verfahren verbunden werden, hat eine neue Zählkarte anzulegen. 7. Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Zivilsache der zuständigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. 8. Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten die in Abschnitt 3.6. enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit.

21 Abteilung F 1: 3. Familiensachen (Familiengerichte) Dienstgebäude: Schönbornstraße 20 und Schlossraum 23 Richter: Richter am AG Fürstenau (war) 1. Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen 2. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. Richterabteilung F 2 Abteilung F 2: Richter: Richterin am AG Felgner 122 Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Abteilung F 3: Richterabteilung F Richter: Richter am AG Völbel 024 Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Richterabteilung F 4 102

22 Abteilung F 4: Richter: Richter am AG Keller 102 Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Die ab anhängigen Adoptionsverfahren. Richterabteilung F T u r n u s r e g e l u n g für F-, AR (F)- und richterliche FH-Sachen der Familiengerichtsabteilungen F 1 - F 4 a) Für F-, AR (F)- und richterliche FH (Beweissicherungsverfahren)-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Die Richterabteilungen F 1 bis F 4 erhalten ab Verfahren entsprechend ihrem jeweiligen AKA-Anteil (F 1, F 3 und F 4 jeweils 1,0 und F 2 0,46) nach folgendem Turnus zugewiesen: 5 x F 1, F 2, F 3, F 4 6 x F 1, F 3, F 4 Dann beginnt der Turnus von vorne. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Turnus ab setzt er mit der Abteilung ein, die der nach dem vorangegangenen Turnus zuletzt mit einem Verfahren versehenen Abteilung im neuen Turnus folgt. Es gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für Zivilsachen mit den nachfolgend aufgeführten Besonderheiten. b) Verfahren, die die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen ( 151 Nr. 6 FamFG), die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ( 151

23 Nr. 7 FamFG), die Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß 8 a Abs. 3 und 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes per einstweiliger Anordnung, eine Kindeswohlgefährdung gemäß 1666 BGB, einen Arrest eine Gewaltschutzsache per einstweiliger Anordnung oder eine Wohnungszuweisung per einstweiliger Anordnung betreffen, werden unverzüglich nach Eingang nach den allgemeinen Regeln zugeteilt. Mehrere gleichzeitig eingegangene Verfahren werden vor Zuteilung alphabetisch geordnet. Gegebenenfalls noch nicht zugeteilte Eingänge anderer als oben genannter Verfahren werden hierbei übergangen. c) Ist eine der an einem Familienverfahren beteiligten Personen in einem noch anhängigen Richter-Familienverfahren beteiligt, welches ab dem beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen ist, so wird das neue Verfahren der Abteilung zugewiesen, bei der das frühere Verfahren anhängig ist. Sind mehrere Familienverfahren bei verschiedenen Abteilungen anhängig, ist für das neue Verfahren diejenige Abteilung zuständig, der das jüngste der anderen Verfahren (Tag des Eingangs) zugewiesen ist. Das zugewiesene Verfahren ist auf den Turnus anzurechnen. Für die in der ersten Instanz durch eine Endentscheidung abgeschlossenen Familiensachen gilt diese Regelung entsprechend, jedoch nur, soweit das Verfahren oder ein entsprechender VKH-Antrag im laufenden Jahr oder im Vorjahr beim Amtsgericht Bruchsal anhängig war. d) Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Familiensache dem zuständigen Abteilungsrichter unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. e) Adoptionsverfahren werden der Abteilung F 4 unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. f) Eilzuständigkeit in besonderen Fällen: Kann infolge Rechnerabschaltung oder -ausfall oder aufgrund Nichtbesetzung der zentralen Eingangsgeschäftsstelle vorübergehend keine Eingabe der Neueingänge durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle erfolgen, gilt für eilbedürftige Verfahren folgende Regelung: Für die eilbedürftigen Verfahren sind in der Reihenfolge ihres Eingangs die Familienabteilungen F1 bis F4 zuständig. Die Reihenfolge beginnt mit der Abteilung F1 und wird bei weiteren Rechnerabschaltungen oder -ausfällen und in weiteren Fällen der Nichtbesetzung

24 der zentralen Eingangsgeschäftsstelle fortlaufend fortgesetzt, wobei jede Abteilung mit einem Verfahren berücksichtigt wird. Nach Wiederinbetriebnahme des Rechners erfolgt ein Ausgleich durch Bonusverteilung. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer eilbedürftiger Verfahren werden diese in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt, in Antragsverfahren bezogen auf den Familiennamen des Antragsgegners, in Amtsverfahren bezogen auf den Familiennamen des Betroffenen. Eilbedürftig im Sinne dieses Abschnitts sind folgende Verfahren: Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen ( 151 Nr. 6 FamFG), Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ( 151 Nr. 7 FamFG), Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß 8 a Abs. 3 und 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes, Kindeswohlgefährdung gemäß 1666 BGB, Arrestantrag, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. eine Wohnungszuweisung.

25 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Dienstgebäude: Schönbornstr. 18 Schlossraum 5 Die bei den bisherigen Vormundschaftsabteilungen anhängigen Vormundschaftssachen werden von den entsprechenden Betreuungsabteilungen bearbeitet. Abteilung A 2: Richter: Richterin am AG NN 220 Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nach den Verfahrensregeln des FGG Richterabteilung Z 4 115

26 Betreuungsgerichte Abteilung B 1: Richter: Richter am Amtsgericht Köpfler (sv) Alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Betreuungsgerichts, soweit diese Angelegenheiten nicht einem anderen Richter übertragen sind, Unterbringungen nach 70 FGG und 312 FamFG für die Gemeinden Bad Schönborn, Dettenheim, Graben- Neudorf, Hambrücken, Karlsdorf- Neuthard, Kraichtal, Kronau, Östringen und Ubstadt-Weiher sowie für die Gemeinden Bruchsal und Forst die Verfahren mit den Endziffern Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Betreuungssachen, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. 3. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Selbstanzeigen bezüglich der Rechtspfleger, soweit kein anderer Richter zuständig ist (3.6.9.) Richterabteilung B Abteilung B 2: Richter: Richter am AG Dr. Steitz 225 Alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Betreuungsgerichts, soweit diese Angelegenheiten nicht einem anderen Richter übertragen sind, Unterbringungen nach 70 FGG und 312 FamFG, für die Gemeinden Bruchsal und Forst mit den

27 Verfahrensendziffern 0 und 3-9. Richterabteilung B Abteilung B 3: Richter: Richter am AG Drosdziok 101 Freiheitsentziehung nach dem Freiheitsentziehungsgesetz, Anordnungen nach dem Bundesseuchengesetz, soweit sich das Verfahren nach dem FGG richtet, Abschiebehaftsachen Richterabteilung S Abteilung B 4: Richter: Richterin am AG Fuchs 115 Entscheidungen über Kostenerinnerungen bzw. Anträge auf Festsetzung des Geschäftswertes nach 142 KostO i. V. m. 14 Abs. 2 und 31 KostO sowie nach Art. XI 1 KostÄndG, soweit nicht bereits eine andere Abteilung mit dem Verfahren selbst befasst war. Entscheidungen über Erinnerungen des Rechtspflegers soweit kein anderer Richter zuständig ist (vgl ) Richterabteilung Z 3 220

28 Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl. I 2012, 1577 ff.) wurden u. a. 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG neu gefasst und ein Güterichter eingeführt. Abteilung G 1: Richter: Direktorin des Amtsgerichts Clapier-Krespach Güteverfahren gemäß 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG 108 Richterabteilung S Abteilung H 1: Richter: Richter am AG Köpfler (sv) 009 Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle Richter am AG Fürstenau (war) 124

29 Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters Vertretung des Dienstvorstandes: Ist der Erstvertreter (derzeit Richter am AG Köpfler) verhindert, so wird der Dienstvorstand von den übrigen Richtern in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem Lebensältesten, vertreten. Vertretung der Richter: Es wird klargestellt, dass die Vertretung nach dem Geschäftsverteilung auch für die Abwesenheit wegen Krankheit und Dienstbefreiung gilt. Die Fälle, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sich mit Erfolg für befangen erklärt oder mit Erfolg abgelehnt worden ist, werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter bearbeitet. Ist der in den Abschnitten 3.1 bis 3.4 bestimmte Erstvertreter verhindert, so sind Ersatzvertreter in nachstehender Reihenfolge für Strafabteilung S 1: Richterabteilung S 7 (für gerade Aktenzeichenendziffern), S 3 (für ungerade Aktenzeichenendziffern), S 5, S 2, F 1, F 2, F 3, F 4, B 2, Z 3, Z 4 für Strafabteilung S 2: Richterabteilung S 3, S 1, S 7, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3 für Strafabteilung S 2b: Richterabteilung S 3, S 7, S 1, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3 für Strafabteilung S 3: Richterabteilung S 7, S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2 für Strafabteilung S 4: Richterabteilung S 3, S 2, S 7, F 4, F 2, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2 für Strafabteilung S 5: Richterabteilung S 1, S 7, S 3, F 1, F 2, F 3, F 4, Z 3, Z 4, B 2

30 für Strafabteilung S 6: Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 3, F 1, F 4, F 2, B 2, Z 3, Z 4 für Strafabteilung S 7: Richterabteilung S 1, S 2, S 5, F 2, F 4, F 1, F 3, B 2, Z 4, Z 3 für Strafabteilung S 8: Richterabteilung S 7,S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 2, Z 3, Z 4, B 2 für Zivilabteilung Z 3: Richterabteilung Z 6, B 2, F 2, F 4, F 3, S 3, S 5, S 7, S 6, S 2 für Zivilabteilung Z 4: Richterabteilung Z 6, B 2, F 3, F 2, F 4, S 7, S 2, S 3, S 5, S 6 für Zivilabteilung Z 5: Konkurs- und Vergleichssachen: Richterabteilung Z 6, Z 3, F 4, F 3, F 2, S 7, S 6, S 3, S 5, S 2 für Zivilabteilung Z 6: Richterabteilung Z 4, Z 3, B 2, F 3, F 4, S 2, S 5, S 3, S 6, S 7 für Familiengerichtsabteilung F 1: Richterabteilung F 3, F 4, Z 3, B 2, Z 4, S 6, S 3, S 5, S 2, S 7 für Familiengerichtsabteilung F 2: Richterabteilung F 4, F 3, B 2, Z 3, Z 4, S 5, S 6, S 2, S 7, S 3 für Familiengerichtsabteilung F 3: Richterabteilung F 1, F 2, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 5, S 7, S 2, S 6

31 für Familiengerichtsabteilung F 4: Richterabteilung F 2, F 1, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 7, S 5, S 6, S 2 für Betreuungsabteilung B 1: Richterabteilung S 7, S 3, S 2, Z 4, Z 3, F 1, F 2, F 3, F 4 für Betreuungsabteilung B 2 und Abteilung Z 1 (Zwangsvollstreckungsachen): Richterabteilung Z 4, F 3, F 4, F 1, F 2, Z 3, S 7, S 2, S 3 für Abteilung B 3 (Freiheitsentziehungen): Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 4, F 3, F 2, Z 3, Z 4, B 2, Z 6 für Abteilung B 4 (Erinnerungen): Richterabteilung B 2, Z 6, S 3, S 5, S 6, S 7, S 2, F 3, F 4, F 2 für Abteilung A 2 (WEG-Sachen): Richterabteilung Z 6, B 4, F 3, F 2, F 4, S 5, S 7, S 2, S 6, S 3 für Abteilung H1 (Hinterlegungssachen): Richterabteilung B 2, Z 4, Z 3, Z6, F 4, F 3, S 2, S 7, S 3 Die weitere Vertretung des Güterichters (G 1) entspricht der weiteren Vertretung für die Strafabteilung 2, wobei der zuständige Richter, der das Verfahren an den Güterichter abgegeben hat, übersprungen wird.

32 Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit und der turnusmäßigen Zuteilung 6.1. Zuständigkeit bei natürlichen Personen Maßgebend sind die ersten Buchstaben des Nachnamens des Antragsgegners, Beklagten, Schuldners, Beschuldigten, Angeschuldigten/Angeklagten und Betroffenen. Bei Namensänderung ist in Zivilsachen maßgeblich der Name zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage bzw. Anspruchsbegründung. Bei den Namen bleiben deutsche Adelstitel und deutsche Adelsprädikate unberücksichtigt Zuständigkeit bei Firmen und juristischen Personen Bei Verfahren gegen die Firma eines Vollkaufmanns, gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft und gegen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - sind die ersten Buchstaben des ersten in der Firma vorkommenden Nachnamens einer natürlichen Person maßgebend. Enthält die Firmenbezeichnung keinen Familiennamen, so sind die Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Firma bzw. der Bezeichnung maßgebend. Bei Verfahren gegen Gebietskörperschaften sind die ersten Buchstaben des (eigentlichen) Namens maßgebend (z. B. Stadt Bruchsal, Landkreis Karlsruhe, Land Baden-Württemberg) Zuständigkeit bei mehreren Personen Bei zwei Antragsgegnern usw. ist der im Alphabet vorangehende Buchstabe des Nachnamens maßgebend. Dies gilt nicht bei Verfahren mit je einer der in Ziffer 1 und der in Ziffer 2 aufgeführten Personen. In diesen Fällen entscheidet allein der Nachname der natürlichen Person. Bei mehr als zwei Antragsgegnern bzw. bei mehreren Beschuldigten in Strafsachen ist die Abteilung zuständig, zu der die meisten Antragsgegner/Beschuldigten nach Anfangsbuchstaben der Familiennamen gehören; bei gleicher Zahl der Buchstaben entscheidet in Strafsachen der Name des ältesten Beschuldigten; im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer Besondere Zuständigkeiten In Vormundschafts- und Familiensachen des 23 b Nr. 2-4 GVG sind die Anfangsbuchstaben des Namens der Person maßgebend, für die das Bedürfnis der Hilfe hervorgetreten ist (z. B. Mündel, Betreute/r, Kind usw.). Sind in dieser Weise an einem Verfahren mehrere beteiligt (z. B. Geschwister u. ä.), so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ältesten.

33 In den übrigen Familiensachen sind die Anfangsbuchstaben des Familiennamens (Ehemann) maßgebend, den der betroffene Personenkreis gemeinsam führt oder geführt hat. Besteht kein gemeinsamer Name, so gelten die Ziffern 1 und 3 entsprechend. Bei Verfahren gegen einen Nachlass oder gegen Miterben sind die ersten Buchstaben des Namens des Erblassers maßgebend. Bei Aufgebotsverfahren sind die ersten Buchstaben des Namens des Antragstellers maßgebend. Bei Verfahren gegen einen Konkursverwalter bzw. bei Anfechtungsklagen sind die ersten Buchstaben des Namens des Gemeinschuldners bzw. Schuldners maßgebend. Bei Erinnerungen nach 6 Abs. II des Beratungshilfegesetzes sind die ersten Buchstaben des Gesuchstellers maßgebend Allgemeine Bestimmungen Die bei Ende des vorgehenden Geschäftsjahres oder bei jeder anderen Änderung der Geschäftsverteilung anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bleiben bei den bisher zuständigen Richter, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt. Bereits in vergangenen Präsidiumsbeschlüssen diesbezüglich getroffene andere Regelungen bleiben gültig, soweit in einem zeitlich späteren Präsidiumsbeschluss nichts Abweichendes geregelt wird. Kann über anhängige Straf- oder Bußgeldverfahren derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter gleichzeitig verhandelt oder entschieden werden ( 237 StPO), so soll der Abteilungsrichter ein Verfahren an die Abteilung abgeben, bei der bereits das Verfahren gegen den oder älteren Beteiligten anhängig ist. Bei anderen Verfahren soll zu dem Verfahren abgegeben werden, an dem der mit dem im Alphabet am weitesten vorangehenden Anfangsbuchstaben beteiligt ist. Dies gilt auch bei gleichem Lebensalter in Straf- und Bußgeldsachen. Bei einer Verbindung von Straf- und Bußgeldsachen des Einzelrichters mit Verfahren, die beim Schöffen- oder Jugendgericht anhängig sind, sind die letzteren zuständig. Ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bruchsal durch seine Zuständigkeit für ein vorausgegangenes Verfahren bestimmt (z. B. 767 Abs. I ZPO), so ist - abweichend von den sonstigen Grundsätzen - die Abteilung des Amtsgerichts zuständig, die bereits in dem andere Verfahren entschieden hatte, es sei denn, dass die Geschäftsverteilung an die hiernach die Zuständigkeit des neuen geknüpft wird, zwischenzeitlich geändert worden ist. Verhandelt ein Richter zur Sache oder erlässt er einen förmlichen Beweisbeschluss ( 358 a ZPO, jedoch nicht 273 ZPO), bzw. beginnt er in Bußgeld- oder Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung, so ist eine Abgabe, bzw. Verbindung der Sache nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen.

34 Bei Änderungen in der Zuständigkeit der Richterabteilungen gilt vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung die alte Zuständigkeitsbestimmung für die anhängigen Verfahren weiter Eingangsgeschäftsstellen Die jeweils in die Turnusse fallenden Verfahren werden durch die von der Direktorin des Amtsgerichts bestimmten Geschäftsstellen (Eingangsgeschäftsstellen) verteilt Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit oder Ausschließungsgründen Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechenden Selbstanzeigen entscheidet, soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im Geschäftsverteilungsplan genannte Vertreter, bei dessen Verhinderung jeweils der nach dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte weitere Vertreter Erinnerungen Für richterliche Entscheidungen über Erinnerungen ist der Richter zuständig, in dessen Abteilung ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war, in dessen Rahmen die Entscheidung des Rechtspflegers getroffen wurde. Existiert ein solches Verfahren nicht, so ist der Richter der Abteilung B 4 zuständig, soweit die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fällt Ablehnung von Rechtspflegern wegen Besorgnis der Befangenheit oder Ausschießungsgründen Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechende Selbstanzeigen entscheidet, soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im Geschäftsverteilungsplan genannte Richter, bei dessen Verhinderung jeweils der nach dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte Vertreters des Richters. Ist eine Richterbestimmung nicht oder nicht eindeutig vorzunehmen, entscheidet der Richter der Abteilung B Bereitschaftsdienst Für den Bereitschaftsdienst in der dienstfreien Zeit ist für den Bereich des Amtsgerichts Bruchsal das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Insoweit gilt der dort aufgestellte Bereitschaftsdienstplan.

35 Schlussbemerkungen 1. Die Geschäftsverteilung der Richter in dieser Fassung wird mit Wirkung vom in Kraft gesetzt. 2. Dieser Geschäftsverteilungsplan wird auf der Verwaltungsgeschäftsstelle (Zimmer 107) zur Einsichtnahme aufgelegt ( 21 e Abs. 9 GVG). Clapier-Krespach Direktorin des Amtsgerichts Fürstenau Richter am AG (war) Dr. Steitz Köpfler Fuchs Richter am AG Richter am AG (sv) Richterin am AG

Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Das Präsidium des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beschließt gemäß 21 e GVG wegen der Zuweisung von Frau Direktorin des Amtsgerichts Goj mit Wirkung vom 29.09.2017

Mehr

Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Im Hinblick auf die Rückkehr des bisherigen Stelleninhabers auf die Abteilung 4 und eine beabsichtigte Entlastung der Direktorin wird eine Änderung der

Mehr

Präsidiumsbeschluss. Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim

Präsidiumsbeschluss. Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim G 5362 17/17 Präsidiumsbeschluss Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim ab 01.01.2018 wird wie folgt geregelt ( 21

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Altena. Beschluss

Das Präsidium des Amtsgerichts Altena. Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Altena Beschluss über die Verteilung der Dienstgeschäfte der Richter bei dem Amtsgericht Altena ab dem 10.10.2018 anlässlich der Überlastung eines Richters nach 21 e Abs.

Mehr

AMTSGERICHT NETTETAL BESCHLUSS

AMTSGERICHT NETTETAL BESCHLUSS 32-458 AMTSGERICHT NETTETAL BESCHLUSS Für das Geschäftsjahr 2018 hat das Präsidium des Amtsgerichts Nettetal folgende Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst beschlossen: I. 1.) Emmrich-Ipers, Direktorin

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung

Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung 32-20.26 Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr 2018 I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung 1. Allgemeine Hinweise Bei der Verteilung nach Buchstaben entscheidet

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichtes Neubrandenburg für das Geschäftsjahr 2015 Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen gültig ab 01. Februar 2015 1 A. Allgemeiner Teil 1. Besondere Zuständigkeiten

Mehr

Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich 320 E SH 1-67 Amtsgericht Grevenbroich Richterin am Amtsgericht Meyburg befindet sich in Mutterschutz und wird sodann ihren Erziehungsurlaub antreten. Aus diesem Anlass sowie aus Anlass des Dienstantritts

Mehr

Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich 320 E SH 1-65 Amtsgericht Grevenbroich Aus Anlass der Abordnung von Richterin Ley an das Amtsgericht Grevenbroich zum 03.02.2014 wird der richterliche Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung ab dem 03.02.2014

Mehr

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s G 5366 17/17 P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Unter Hinweis auf 21 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 21 e GVG werden die richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für das

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab Anlage II. zum Präsidiumsprotokoll vom 19.09.2012 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab 01.10.2012 A. Allgemeiner Teil: 1. Für nicht verteilte Angelegenheiten ist der Direktor

Mehr

Geschäftsverteilung der Richter:

Geschäftsverteilung der Richter: Geschäftsverteilung der Richter: Abteilung I Richter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Schlachter Vertreter: a. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 3/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.08.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /14. B e s c h l u s s

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /14. B e s c h l u s s Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr 2018-3 1/14 5259 B e s c h l u s s Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Wittlich für das Geschäftsjahr 2018 wird aufgrund

Mehr

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan 32 E / 1 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für das Jahr 2019 A. Dezernate I. Direktor des Amtsgerichts Tritt Zivilsachen mit den Registerzeichen

Mehr

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung 1 Amtsgericht Wismar Richterliche Geschäftsverteilung 2014 2 Inhaltsübersicht A Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst 5. Richter beim Amtsgericht

Mehr

Jahresgeschäftsverteilung

Jahresgeschäftsverteilung 320 Eb Jahresgeschäftsverteilung Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht ldstein werden ab 01.01.2019 wie folgt verteilt: A. Allgemeine Bestimmungen für Zivilsachen 1) Bei Klagen und sonstigen

Mehr

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr 2016-4 1/13 5259 B e s c h l u s s Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Wittlich wird infolge Abordnung von Richter

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 4/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.11.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s G 5366 9/18 P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Im Hinblick auf die Versetzung von am Oberlandesgericht Dr. Fitterer zum am Amtsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors werden die richterlichen

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 1/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.02.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium 320 E 1 Amtsgericht Geldern Das Präsidium Beschluss Im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung der Richterin am Amtsgericht Eichholz wird die richterliche Geschäftsverteilung mit Wirkung ab 01.04.2014

Mehr

Geschäftsverteilung der Richter. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach werden mit Wirkung ab wie folgt geregelt:

Geschäftsverteilung der Richter. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach werden mit Wirkung ab wie folgt geregelt: 320 Ea- IV -2016/3 Geschäftsverteilung der Richter Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach werden mit Wirkung ab 01.01.2017 wie folgt geregelt: Es übernehmen: I. Direktor des Amtsgerichts

Mehr

^Cj. Baden-Württemberg. Amtsgericht Reutlingen. Präsidium. Geschäftsverteilungsplan. für Richter

^Cj. Baden-Württemberg. Amtsgericht Reutlingen. Präsidium. Geschäftsverteilungsplan. für Richter 'Fassung Stand: 01.04.2017 1^.1 ^Cj Baden-Württemberg Amtsgericht Reutlingen Präsidium Geschäftsverteilungsplan für Richter 2017 l. Die richterlichen Geschäfte werden wie folgt zugewiesen: 1. Familiensachen

Mehr

Amtsgericht Schleiden. Richterliche Geschäftsverteilung für das Jahr Teil I: Allgemeine Regelungen

Amtsgericht Schleiden. Richterliche Geschäftsverteilung für das Jahr Teil I: Allgemeine Regelungen Schleiden Richterliche Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 Teil I: Allgemeine Regelungen A) Die Geschäftsverteilung, die nach Dezernaten erfolgt, gilt grundsätzlich für die ab Anfang des Geschäftsjahres

Mehr

1. Änderungsbeschluss der richterlichen Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Lübbecke für das Jahr 2018 ab dem

1. Änderungsbeschluss der richterlichen Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Lübbecke für das Jahr 2018 ab dem 32-Sdh.1 1. Änderungsbeschluss der richterlichen Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Lübbecke für das Jahr 2018 ab dem 03.04.2018 aus Anlass des Endes der Abordnung der Richterin Krütt und Abordnung der

Mehr

Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz

Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz G 5383 a 1/18 Das Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz nimmt zur Kenntnis, dass Richter Zwick seit dem 11. Juli 2016 bis auf Weiteres und Richter Dr. Schilpp ab dem 15.01.2018 bis auf Weiteres ein Dienstleistungsauftrag

Mehr

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts mit VRJs aus diesen Verfahren

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts mit VRJs aus diesen Verfahren Präsidium des Amtsgerichts Seesen 38723 Seesen Wilhelmsplatz 1 Postfach 1151, 38711 Seesen Tel.: (05381) 786-0 Durchwahl Verwaltungsgeschäftsstelle: Herr Illemann: (05381) 786-140 Frau Prust: (05381) 786-132

Mehr

Amtsgericht Einbeck Das Präsidium

Amtsgericht Einbeck Das Präsidium Amtsgericht Einbeck Das Präsidium Beschluss Die richterlichen Dienstgeschäfte werden beim Amtsgericht Einbeck ab dem 01.08.2017 wie folgt geregelt: Dezernat I (Direktor des Amtsgerichts Döhrel) 1. Bis

Mehr

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom 1 Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem 01.01.2015 Beschluss des Präsidiums vom 18.12.2015 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Amtsgericht Speyer. Richterliche Geschäftsverteilung. für das Geschäftsjahr in der konsolidierten Gesamtfassung

Amtsgericht Speyer. Richterliche Geschäftsverteilung. für das Geschäftsjahr in der konsolidierten Gesamtfassung Amtsgericht Speyer Richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2018 in der konsolidierten Gesamtfassung gültig ab 01.03.2018 Richterdezernat I Stricker, Direktor des Amtsgerichts 1. Jugendrichter

Mehr

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium 320 E 1 Amtsgericht Geldern Das Präsidium Beschluss Infolge des am 01.09.2017 beginnenden Dienstleistungsauftrages für die Richterin Staczan wird die richterliche Geschäftsverteilung mit Wirkung ab 01.09.2017

Mehr

Beschluss Nr. 1/2018

Beschluss Nr. 1/2018 320 E (R) Beschluss Nr. 1/2018 Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Emden werden für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: A. Direktor des Amtsgerichts Bergholz 1. Jugendschöffengerichtssachen (bls),

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2017

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2017 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2017 I. Richterliche Geschäftsverteilung 1. Richter am Amtsgericht Beuchel a) die nach dem Turnus für die Abteilung 19 neu eingehenden Sachen des

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 17.6.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen über Ablehnungsgesuche

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 1.4. und 15.4.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2015

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2015 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2015 I. Richterliche Geschäftsverteilung: 1. Richter am Amtsgericht Beuchel a) die nach dem Turnus für die Abteilung 19 neu eingehenden Sachen des

Mehr

V e r t e i l u n g. der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen. für das Geschäftsjahr 2018

V e r t e i l u n g. der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen. für das Geschäftsjahr 2018 32/II a V e r t e i l u n g der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2018 1. Direktorin des Amtsgerichts M ü l l e r (Zivilreferat 3 C) a) Zivilsachen des Referats

Mehr

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014. Aktenzeichen: E 32-60 Amtsgericht Bad Urach Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2014 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014 und Geschäftsverteilungsplan für Richter 2015 Mitwirkende:

Mehr

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Es ist eine Änderung der Geschäftsverteilung für die Richter/-innen erforderlich, weil Richterin Varelmann ab dem 01.05.2011 ihren Dienstleistungsauftrag

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust. Beschluss vom 11. Dezember 2015

Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust. Beschluss vom 11. Dezember 2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust Geschäfts-Nr.: 3204 E-2SH(Bd. 7)-01/15 Beschluss vom 11. Dezember 2015 Die Bearbeitung und Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Ludwigslust

Mehr

Amtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: )

Amtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: ) Amtsgericht Kehl Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 01.01.2017) Kehl, 16.12.2016 - 2 - Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Kehl, bestehend aus: 1. Präsident des Landgerichts

Mehr

G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den

G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den 05.02.2019 B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Kaiserslautern nimmt zur Kenntnis, dass der Dienstleistungsauftrag von Frau Richterin Otto bei dem Amtsgericht

Mehr

Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011

Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Es ist eine Änderung der Geschäftsverteilung für die Richter/-innen erforderlich, weil RAG Hoffmann beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Mehr

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1 32/II a V e r t e i l u n g der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1. Direktor des Amtsgerichts D r. K o n r a d (Zivilreferat 3 C) a) Zivilsachen des Referats

Mehr

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte werden für das Jahr 2018 wie folgt verteilt:

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte werden für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: - 320 E - a - B e s c h l u s s Die richterlichen Geschäfte werden für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: I.1. Direktorin des Amtsgerichts Wagner übernimmt: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2019

Richterliche Geschäftsverteilung 2019 Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 Richterliche Geschäftsverteilung 2019 A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort / Zweigstelle Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt Aufgaben an seinem Hauptstandort

Mehr

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN (auszugsweiser) Beschluss über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Köthen im Geschäftsjahr 2016 (Stand: 01.01.2016) Das Präsidium des Amtsgerichts

Mehr

Amtsgericht Erkelenz. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für die Richter/innen

Amtsgericht Erkelenz. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für die Richter/innen 3204 E Anl.- H. 2-34 Amtsgericht Erkelenz G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für die Richter/innen Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 werden die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember 2016 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Dülmen für das Geschäftsjahr 2017 wird wie folgt

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 13.12.2017 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Dülmen für das Geschäftsjahr 2018 wird wie folgt geregelt:

Mehr

AMTSGERICHT LUDWIGSBURG

AMTSGERICHT LUDWIGSBURG Geschäftsverteilungsplan 2018 Seite 1 AMTSGERICHT LUDWIGSBURG Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 (Stand 1. Januar 2018) I. Leitung des Gerichts Direktor des Amtsgerichts Dr. Stauß

Mehr

2. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Herford im Jahre 2018

2. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Herford im Jahre 2018 320 a E 2. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Herford im Jahre 2018 Richter Dr. Simonet ist dem Amtsgericht Herford vom 1. April 2018 an zugewiesen. Aus diesem Anlass wird die

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2018

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2018 320 E SH 1-81 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Grevenbroich 2018 I. Richterliche Geschäftsverteilung 1. Richter am Amtsgericht Beuchel a) die nach dem Turnus für die Abteilung 19 neu eingehenden

Mehr

Beschluss. Geschäftsverteilungsplan zum 01. Januar 2017

Beschluss. Geschäftsverteilungsplan zum 01. Januar 2017 1 Beschluss Geschäftsverteilungsplan zum 01. Januar 2017 für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Luckenwalde Erster Teil A) Allgemeine Hinweise I. Bei der Verteilung nach Buchstaben ist bestimmend

Mehr

Stand: Strafabteilung II (Jugendschöffen-, Jugendrichter- und Ermittlungsrichtersachen) Richterliche Geschäftsverteilung

Stand: Strafabteilung II (Jugendschöffen-, Jugendrichter- und Ermittlungsrichtersachen) Richterliche Geschäftsverteilung E 3210_1/4-792/19 Stand: 01.04.2019 Strafabteilung II (Jugendschöffen-, Jugendrichter- und Ermittlungsrichtersachen) Richterliche Geschäftsverteilung 1 Übersicht und Besetzung 1 Übersicht und Besetzung

Mehr

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012 Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012 Zum 15. Oktober 2012 kehrt Richter König aus Elternzeit und Urlaub zurück. Richterin Sperner ist durch den in Vollzeit tätigen Richter

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg - G 5253/1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg Die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst für das Geschäftsjahr 2018 wird wie folgt gefasst: Es bearbeiten:

Mehr

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2018 wie folgt verteilt:

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: 32 38.16 AMTSGERICHT DELBRÜCK BESCHLUSS Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: 1. übernimmt als Jugendrichterin die Vollstreckungsleitung

Mehr

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum Am 14.04.2017 endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum 15.04.2017 einen Dienstleistungsauftrag beim Amtsgericht

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. für (ab )

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. für (ab ) Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal für 2018 (ab 01.01.2018) A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland RAG Heiland II.

Mehr

Beschluss über die Geschäftsverteilung

Beschluss über die Geschäftsverteilung Beschluss über die Geschäftsverteilung der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Neunkirchen für die Zeit vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Allgemeine Bestimmungen Soweit sich die Verteilung

Mehr

PRÄSIDIUMSBESCHLUSS. Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wird ab wie folgt geregelt ( 21 a ff GVG):

PRÄSIDIUMSBESCHLUSS. Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wird ab wie folgt geregelt ( 21 a ff GVG): G 5363-25/18 PRÄSIDIUMSBESCHLUSS Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wird ab 01.01.2019 wie folgt geregelt ( 21 a ff GVG): - 2 - Dr. STEITZ DirAG Vertreter: 1. Registersachen

Mehr

G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern,

G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern, G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern, 31.01.2018 B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Kaiserslautern beschließt durch ab dem 01.02.2018 folgende Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung für

Mehr

Amtsgericht Ludwigslust - Präsidium -

Amtsgericht Ludwigslust - Präsidium - Aktenzeichen: 3204 E 2 SH (8) ON 1 Amtsgericht Ludwigslust - Präsidium - Beschluss vom 14.02.2018 Die Bearbeitung und Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Ludwigslust für das Geschäftsjahr

Mehr

Geschäftsverteilung. der. Richter am Amtsgericht Aichach. für das. Jahr 2011

Geschäftsverteilung. der. Richter am Amtsgericht Aichach. für das. Jahr 2011 Geschäftsverteilung der am Amtsgericht Aichach für das Jahr 2011 Über die Besetzung, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte im Jahre 2011 hat das Präsidium gemäß 21 e GVG folgendes beschlossen:

Mehr

Amtsgericht Besigheim

Amtsgericht Besigheim Amtsgericht Besigheim Geschäftsverteilungsplan für die Verteilung der richterlichen Geschäfte, Fassung ab 1. Januar 2014 A. Bezirk und Zuständigkeit Das Amtsgericht Besigheim ist über den eigenen Bezirk

Mehr

Geschäftsverteilungsplan Die richterliche Geschäfte beim Amtsgericht Halle (Westfalen) werden ab dem wie folgt verteilt:

Geschäftsverteilungsplan Die richterliche Geschäfte beim Amtsgericht Halle (Westfalen) werden ab dem wie folgt verteilt: 320 a E 8 (19) Geschäftsverteilungsplan 2019 Die richterliche Geschäfte beim Amtsgericht Halle (Westfalen) werden ab dem 1.1.2019 wie folgt verteilt: Es bearbeiten: A.: I. Direktorin des Amtsgerichts Lehmann-Schön:

Mehr

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt:

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt: 32 36. 1 AMTSGERICHT DELBRÜCK BESCHLUSS Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt: 1. Direktorin des Amtsgerichts Vinck übernimmt als Jugendrichterin

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Der Dienstleistungsauftrag der Richterin Vogdt beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal ist beendet. Ab dem 01.03.2019 erhält Richterin Thomsen stattdessen

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt 2017

Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt 2017 Az: 32-293 Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt 2017 Stand 1. Mai 2017 Anschrift, Fernsprech-, Telefax und E-Mail- Anschlüsse Dienstgebäude: Postanschrift: Badstraße 23,

Mehr

Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018

Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018 Das Präsidium des J e v e r, den 07.12.2017 Amtsgerichts Jever Geschäftsnummer: 320 a E Beschluss Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018 I. Zuständigkeiten

Mehr

Beschluss Nr. 3 / Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt für das Geschäftsjahr 2015

Beschluss Nr. 3 / Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt für das Geschäftsjahr 2015 Beschluss Nr. 3 / 2014 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt für das Geschäftsjahr 2015 A. Allgemeine Grundsätze zur Verteilung der richterlichen Geschäfte I. Allgemeines 1) Die Zuständigkeit

Mehr

Amtsgericht Erkelenz. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für die Richter/innen

Amtsgericht Erkelenz. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für die Richter/innen 3204 E Anl.- H. 2-35 Amtsgericht Erkelenz G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für die Richter/innen Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 werden die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht

Mehr

Beschluss. 2. die Strafsachen einschließlich der Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende,

Beschluss. 2. die Strafsachen einschließlich der Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, Beschluss I. Bei dem Amtsgericht Warburg werden die richterlichen Geschäfte ab dem 01. Januar 2018 anlässlich der Abordnung der Richterin am Amtsgericht Möllenberg an das Amtsgericht Marsberg sowie der

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Am 15.06.2014 endet der Dienstleistungsauftrag von Richter Zimmermann beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Die Abordnung von RAG Dr. Florstedt

Mehr

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem. 1. Januar 2019

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem. 1. Januar 2019 B e s c h l u s s Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem wie folgt verteilt: 1. Januar 2019 A. Es bearbeiten: I. Direktor des Amtsgerichts Schmitz 1. Strafsachen gegen Jugendliche

Mehr

Beschluss. zur richterlichen Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem

Beschluss. zur richterlichen Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem Beschluss zur richterlichen Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 I. Allgemeines 1. In Zivil- und Familiensachen erfolgt die Verteilung der Geschäfte nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens

Mehr

3. Änderungsbeschluss der Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst ab

3. Änderungsbeschluss der Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst ab Amtsgericht Wildeshausen - Das Präsidium - 320 E 2 - Wildeshausen, d. 29.01.2019 3. Änderungsbeschluss der Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst ab 01.02.2019 Richterin Schwering tritt zum 01.02.2019

Mehr

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Sept. 2017

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Sept. 2017 Amtsgericht Northeim Northeim, 31.08.2017-320 E 5 - Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Sept. 2017 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den 19.09.2018 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s I. Direktor des Amtsgerichts Dr. Wrobel scheidet mit Ablauf des 30.09.2018 aus den Diensten des Amtsgericht Dülmen

Mehr

R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2019

R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2019 Amtsgericht Riesa Präsidium Beschluss vom 17.12.2018 R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2019 I. Vorbemerkung Für Justizverwaltungsaufgaben von richterlicher

Mehr

1. anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen Abteilung 8, Turnuszahl: 6,

1. anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen Abteilung 8, Turnuszahl: 6, 3204 E-1212 Im Hinblick darauf, dass Richter am Amtsgericht Pohl in den Ruhestand versetzt wird und Richter am Amtsgericht Zekl sowie Richterin Dr. Neiseke den Dienst bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Mehr

Beschluss. Vertreter für die Geschäfte 1. bis 6. und 8. in der Reihenfolge der Aufzählung: a) Richter am Amtsgericht Schneyer

Beschluss. Vertreter für die Geschäfte 1. bis 6. und 8. in der Reihenfolge der Aufzählung: a) Richter am Amtsgericht Schneyer Beschluss I. Bei dem Amtsgericht Warburg werden die richterlichen Geschäfte ab dem 01. Januar 2019 anlässlich der Abordnung der Richterin Filippi an das Amtsgericht Paderborn wie folgt verteilt: Dezernat

Mehr

B e s c h l u s s. Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017

B e s c h l u s s. Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017 Das Präsidium des J e v e r, den 13. Januar 2017 Amtsgerichts Jever Geschäftsnummer: 320 a E B e s c h l u s s Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung A. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus

Mehr

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Januar 2017

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Januar 2017 Amtsgericht Northeim Northeim, 16.12.2016-320 E 5 - Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01. Januar 2017 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Beschluss. A. Verteilung der Geschäfte. 1. Abschnitt: Zivilsachen, Wohnungseigentumssachen, Zwangsvollstreckungssachen und Nachlasssachen

Beschluss. A. Verteilung der Geschäfte. 1. Abschnitt: Zivilsachen, Wohnungseigentumssachen, Zwangsvollstreckungssachen und Nachlasssachen 320 E SH 1.15 Beschluss Im Hinblick auf die andauernden Erkrankungen von RAG Köster RAG Werner, der weiteren Abordnung des DAG Schippers der Abordnung des RLG Lischka an das Amtsgericht Perleberg werden

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom ) A. Allgemeiner Teil

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom ) A. Allgemeiner Teil Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom 28.12.2016) A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort/Zweigstelle Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt

Mehr

32 a (AG. Ro.) - 1/61-1. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

32 a (AG. Ro.) - 1/61-1. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 32 a (AG. Ro.) - 1/61-1 Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN im Jahr 2017 ab 01.01.2017 2 DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS ROTTWEIL Beschluss vom 12.12.2016 Mitwirkende: Präsident des Landgerichts

Mehr

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss Amtsgericht Bad Iburg - 32 E - Beschluss [ ] zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 01.11.2018 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan: 32 E - Richterlicher GVP Dez.: Tätigkeiten:

Mehr

R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2018

R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2018 Amtsgericht Riesa Präsidium Beschluss vom 20.12.2017 R i c h t e r l i c h e r G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für das Jahr 2018 I. Vorbemerkung Für Justizverwaltungsaufgaben von richterlicher

Mehr

Amtsgericht Höxter. Beschluss. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Höxter werden ab dem wie folgt verteilt:

Amtsgericht Höxter. Beschluss. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Höxter werden ab dem wie folgt verteilt: 32 28 1. 44 Amtsgericht Höxter Beschluss I. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Höxter werden ab dem 01.01.2019 wie folgt verteilt: Dezernat 1 - Direktor des Amtsgerichts Dr. Thewes - 1. Zivilsachen

Mehr

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss Amtsgericht Bad Iburg - 32 E - Beschluss [. ] und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 03.04.2018 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan: 32 E - Richterlicher GVP Dez.: Tätigkeiten:

Mehr

Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich 320 E SH 1 75 Amtsgericht Grevenbroich Der Dienstleistungsauftrag von Richter Novara endet mit Ablauf des 15.08.2016. Aus diesem Grund wird die Geschäftsverteilung wie folgt geändert: Mit Wirkung ab dem

Mehr