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1 G /17 P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Unter Hinweis auf 21 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 21 e GVG werden die richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: A. Lingenfelder 1. Zivilsachen gemäß Abschnitt B 2. Zwangsvollstreckung aus eigenen Räumungstiteln 3. Hinterlegungssachen, Todeserklärungen, Registersachen sowie Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen zugewiesen sind 4. Beratungshilfe 5. Rechtshilfe in Zivilsachen 6. Fortbildungsbeauftragter für den richterlichen Dienst Lingenfelder 1. Zivilsachen gem. Abschnitt B 2. Zwangsvollstreckung aus eigenen Räumungstiteln Lingenfelder 1. Zivilsachen gem. Abschnitt B 2. Zwangsvollstreckung aus eigenen Räumungstiteln 3. Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe von Abschn. B Sturm Vertreter betreffend Nr. 1 und 2: 1. Familiensachen ( 23 b GVG) einschließlich Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben A J und L sowie alle bis eingegangenen Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben T und alle ab

2 2 in Berg Vertreter betreffend Nr. 3 und 4: Nr. 1 und 2: Nr. 3 und 4: eingehenden Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben K 2. Rechtshilfe in sämtlichen Familiensachen 3. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschl. Rechtshilfe) und seit nach dem FamFG, soweit sie nicht anderen n zugewiesen sind, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind, mit den Anfangsbuchstaben A G 4. Freiheitsentziehungen nach dem Betreuungsrecht und dem PsychKG, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind mit den Anfangsbuchstaben A - G Berg in Vertreter betreffend Nr. 1: Sturm Vertreter betreffend Nr. 2: Nr. 1: Weiterer Vertreter betreffend Nr. 2: 1. Familiensachen ( 23b GVG) einschließlich Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben M - Z sowie alle bis eingegangenen Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben K, mit Ausnahme der bis eingegangenen Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben T 2. Insolvenzsachen Burkhardt 1. Jugendschöffenrichter einschl. Vollstreckung 2. Jugendschöffenrichter in Wein- und Lebensmittelstrafsachen 3. Bußgeldsachen 4. Aufgaben des Jugendrichters einschl. Vollstreckung und vereinfachte Jugendverfahren, soweit nicht anderen n zugewiesen 5. Aufgaben des Jugendrichters nach dem Weinund Lebensmittelrecht einschl. Vollstreckung, soweit nicht anderen n zugewiesen. 6. Zurückverwiesene Sachen des Einzelrichters in Strafsachen 7. Zurückverwiesene Sachen des Schöffengerichts und erweiterten Schöffengerichts 8. Erzwingungshaftsachen einschl. Erzwingungshaftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, insoweit als Jugendrichter

3 3 Vertreter betreffend Nr. 1-4: Burkhardt Vertreter betreffend Nr. 5-7: Nr. 1-4: Nr. 5-7: Sturm 1. Schöffenrichterin des Schöffengerichts 2. Schöffenrichterin des Schöffengerichts in Wein- und Lebensmittelstrafsachen 3. Angelegenheiten der Schöffen und Jugendschöffen 4. Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) 5. Zurückverwiesene Sachen des Jugendschöffengerichts (weiteres Jugendschöffengericht) sowie des Jugendrichters gem. 354 Abs. 2 StPO und in Bußgeldsachen 6. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschl. Rechtshilfe) und seit nach dem FamFG, soweit sie nicht anderen n zugewiesen sind, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind mit den Anfangsbuchstaben H - Z 7. Freiheitsentziehungen nach dem Betreuungsrecht und dem PsychKG, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind, mit den Anfangsbuchstaben H - Z Vertreter Burkhardt 1. Aufgaben des Strafrichters einschl. des in Weinund Lebensmittelstrafsachen soweit sie nicht anderen n zugewiesen sind 2. Strafbefehlssachen einschl. der in Wein- und Lebensmittelrecht 3. Privatklagesachen 4. Weiteres Mitglied des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) 5. GS-Sachen einschl. der Ermittlungsrichtertätigkeit in Jugendsachen, insoweit als Jugendrichter 6. Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen 7. Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) und nach sonstigen Bestimmungen, soweit sie nicht anderen n zugewiesen sind. Sonstige Entscheidungen über Grundrechtseingriffe, soweit diese in die Zuständigkeit des s am Amtsgericht fallen und nicht einem anderen zugewiesen sind, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden 8. Beschlüsse nach 758 ZPO sowie Haftbefehle nach den 802g ff. ZPO, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind; Um-

4 4 wandlung von Zwangsgeld in Ersatzzwangshaft bzw. Erzwingungshaft gem. den 334 AO, 6 Justizbeitreibungsordnung; Zwangsvollstrekkungssachen einschließlich Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, soweit nicht anderen n zugewiesen, gleichgültig wann die Verfahren anhängig geworden sind. B. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und alle sonstigen Aufgaben nach der Zivilprozessordnung (außer die anderweitig zugewiesenen Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen) werden dem, und Lingenfelder turnusmäßig nach folgenden Bestimmungen zugeteilt: Die eingehenden Zivilsachen (einschließlich WEG-Sachen) werden mit dem Eingangsstempel versehen - bis Uhr gesammelt. Die eingegangenen Verfahren aus dem WEG werden in am Amtsgericht unter Anrechnung auf den Turnus vorweg zugewiesen. Die weiteren Verfahren werden alphabetisch geordnet und in forumstar entsprechend dieser Reihenfolge nach folgendem Schlüssel den einzelnen Referaten zugeordnet: (Referat 2 C) 4 Sachen (Referat 4 C) 5 Sachen unter Anrechnung der WEG-Sachen- Lingenfelder (Referat 6 C) 10 Sachen Alle Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens außerhalb einer anhängigen Sache werden bei Eingang sofort mit der in der Turnusfolge nächstbereiten Listennummer versehen und unverzüglich dem so ermittelten Referat zugeteilt. Selbständige Beweisverfahren, die ein bereits anhängiges Verfahren betreffen, werden dem für das Hauptverfahren zuständigen ohne Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Bei Prozessverbindungen nach 147 ZPO ist derjenige für die Verbindung und die Durchführung des verbundenen Verfahrens zuständig, auf dessen Referat die zeitlich zuerst eingegangene Sache turnusmäßig entfällt. Bei Abtrennung verbleibt es bei der einmal begründeten Zuständigkeit. Für Vollstreckungsabwehrklagen nach 767 ZPO ist in Anrechnung auf den Turnus der des Referats zuständig, der als Prozessgericht des 1. Rechtszuges tätig war. Vollstreckungsabwehrklagen in allen anderen Fällen ( 794, 795 ZPO) werden turnusmäßig zugeteilt. Vollstreckungssachen nach den 887 ff ZPO verbleiben im Referat des erkennenden s.

5 5 Soweit die Zwangsvollstreckung aus Räumungstiteln in die Zuständigkeit der Zivilrichter fällt, bezieht sich das auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit die Räumung als solche bereits vollzogen ist. Geht ein PKH-Verfahren voraus, so ist der hierfür zuständige auch für den nachfolgenden Prozess zuständig ohne Anrechnung auf den Turnus. Werden in Zivilsachen ruhende Verfahren oder solche Verfahren, deren Akten nach 7 der AktO weggelegt waren, wieder aufgenommen, so verbleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit des Referatsrichters. Dies gilt auch für Wiederaufnahmeverfahren nach 578 ff ZPO, abgetrennte Verfahren, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird ein Zivilverfahren innerhalb des Gerichts an ein anderes Referat abgegeben (z. B. wegen Sachzusammenhangs, Befangenheit), wird dieses Verfahren in das neue Referat übernommen. Die Abgabe wird in dem dieser folgenden Turnus beim abgebenden Referat diesem wird die der letzten auf dieses Referat entfallenden Sache nächstliegende zusätzlich zugewiesen und beim übernehmenden Referat - diesem wird im gleichen Turnus eine Sache weniger zugewiesen ausgeglichen. Mit Ablauf des wird das Referat 5 C aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren werden nach Endziffern wie folgt auf die übrigen Zivilreferate verteilt: 6 C: 0, 1, 2, 3, 4 4 C: 5, 6, 7 2 C: 8, 9 Werden aus den Referaten 1 C, 3 C oder aus dem bis bzw. vom bis bestehenden Referat 5 C ruhende Verfahren oder solche Verfahren, deren Akten nach 7 AO weggelegt waren, wieder aufgenommen, werden sie unter Anrechnung auf den Turnus als Neueingänge zugewiesen. Soweit in Verfahren aus den Referaten 1 C, 3 C oder aus dem bis bzw. vom bis bestehenden Referat 5 C richterliche Tätigkeiten erforderlich werden, wenn diese Verfahren bereits abgeschlossen und ausgetragen sind, werden diese Verfahren nach Endziffern, beginnend mit der Endziffer 1, den Referaten 2 C, 4 C, und 6 C wie folgt zugewiesen: 2 C: 1, 2, 3 4 C: 4, 5,6, 7 6 C: 8, 9, 0 C. Das Schöffengericht ist auch erweitertes Schöffengericht. D. Das Amt des Güterichters nimmt Sturm wahr. Bei deren Verhinderung wird als Güterichter tätig.

6 6 E. Für die Ermittlung der alphabetischen Reihenfolge gilt: Maßgebend ist der Familienname des Beklagten, Antragsgegners, Betroffenen oder Schuldners. Zusätze wie von, van, de, del, la, el, al usw. bleiben außer Betracht. Betrifft eine Klage oder Antragsschrift mehrere Personen, so ist der im Alphabet als erster erscheinende Familienname maßgebend. Die unter C getroffene Regelung für die Verteilung an einem Tag eingegangener Verfahren auf die beiden Schöffengerichte geht vor. Bei den Firmen von Einzelhandelskaufleuten ist auf den Familiennamen abzustellen. In Verfahren gegen Handelsgesellschaften, Vereine, juristische Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Hauptwort der Firma oder der sonstigen Bezeichnung. Werden in einer Klage oder Antragsschrift mehrere Handelsgesellschaften, Vereine oder juristische Personen genannt, so kommt es auf die alphabetische Reihenfolge an. Wenn neben ihnen natürliche Personen als Beklagte, Antragsgegner oder Schuldner genannt werden, so ist allein auf den Familiennamen der natürlichen Personen abzustellen. Bei Klagen gegen einen Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Insolvenz- oder Konkursverwalter ist deren Name und nicht der des Erblassers oder Schuldners entscheidend. Bei Adoptionssachen ist auf den Familiennamen des Annehmenden abzustellen. Ändert sich im Laufe des Verfahrens der Name oder die sonstige Bezeichnung der maßgebenden Person, so hat dies auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. Betrifft in Familiensachen ein Verfahren denselben Personenkreis, bezüglich dessen bereits eine Familiensache anhängig ist, so ist auch für das später eingegangene Verfahren der Familienrichter zuständig, dem das zuerst anhängige Verfahren zugewiesen ist. Bei selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen ist der Name des Kindes maßgebend. F. Sind die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter eines Sachbearbeiters verhindert, so ist der nach dem Vertreter im Lebensjahr nächstjüngere, bei Verhinderung des jüngsten s der nächstältere zur weiteren Vertretung berufen. Sofern weitere Vertreter in dem vorstehenden Präsidiumsbeschluss ausdrücklich namentlich bestellt sind, ist die vorstehende Regelung erst dann anzuwenden, wenn auch der weitere Vertreter verhindert ist. Im Falle der Ablehnung eines s entscheidet über das Ablehnungsgesuch der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vertreter Neustadt an der Weinstraße, den 21. Dezember 2017 Das Präsidium des Amtsgerichts

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