Geschäftsverteilungsplan. für die Richter des. Amtsgerichts Waiblingen

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1 Geschäftsverteilungsplan für die Richter des Amtsgerichts Waiblingen ab 01. Januar 2015 I. Zivilabteilung, Freiwillige Gerichtsbarkeit Rdnr. 1 Referat 1 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen) sowie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen im Turnus mit den Referaten 7, 8, 9 und 14. Das Referat erhält jedes 3., 9., 16., 23. und 29. Verfahren (ein Durchgang hat 32 Verfahren). 2 Referat 7 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen ohne WEG-Verfahren) sowie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen im Turnus mit den Referaten 1, 8, 9 und 14. Das Referat erhält jedes 1., 4., 7., 10., 14., 17., 20., 24., 27. und 30. Verfahren (ein Durchgang hat 32 Verfahren). 3 Referat 8 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen ohne WEG-Verfahren) sowie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen im Turnus mit den Referaten 1, 7, 9 und 14. Das Referat erhält jedes 2., 6., 8., 12., 15., 19., 21., 26., 28., und 32. Verfahren (ein Durchgang hat 32 Verfahren). 4 Referat 9 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen ohne WEG-Verfahren) sowie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen im Turnus mit den Referaten 1, 7, 8 und 14. Das Referat erhält jedes 5., 11., 18., 25. und 31. Verfahren (ein Durchgang hat 32 Verfahren).

2 2 5 Referat 13 6 Referat 14 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen ohne WEG-Verfahren) sowie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen im Turnus mit den Referaten 1, 7, 8 und 9. Das Referat erhält jedes 13. und 22. Verfahren(ein Durchgang hat 32 Verfahren). b) Zwangsvollstreckungssachen (M), Buchstaben C - J, M, N, U, V, X und Y. 7 Referat 19 WEG - Verfahren nach 43 WEG (C- und H-Sachen) im Turnus mit dem Referat Referat 20 WEG - Verfahren nach 43 WEG (C- und H-Sachen) im Turnus mit dem Referat 19.

3 3 II. Familienabteilung 9 Referat 10 a) Familiensachen (F- und FH-Sachen) im Turnus mit den Referaten 11, 12, 15 und 16, einschließlich Rechtshilfeersuchen. Das Referat erhält jedes 1., 4., 8., 12., 15., 18., 23., 26., 29., 33., 37., 40., 44., 47., 51., 55., 58., 61., 66., und 69. Verfahren (ein Durchgang hat 71 Verfahren). 10 Referat 11 Familiensachen (F- und FH-Sachen) im Turnus mit den Referaten 10, 12, 15 und 16 einschließlich Rechtshilfeersuchen. Das Referat erhält jedes 5., 13., 19., 27., 34., 41., 48., 56., 62., und 70. Verfahren (ein Durchgang hat 71 Verfahren). 11 Referat 12 Familiensachen (F- und FH-Sachen) im Turnus mit den Referaten 10, 11, 15 und 16 einschließlich Rechtshilfeersuchen. Das Referat erhält jedes 2., 6., 9., 14., 16., 20., 24., 28., 30., 35., 38., 42., 45., 49., 52., 57., 59., 63., 67. und 71. Verfahren (ein Durchgang hat 71 Verfahren). 12 Referat 16 Familiensachen (F- und FH-Sachen) im Turnus mit den Referaten 10, 11, 12 und 15 einschließlich Rechtshilfeersuchen. Das Referat erhält jedes 3., 7., 10., 17., 21., 25., 31., 36., 39., 46., 50., 53., 60., 64. und 68. Verfahren (ein Durchgang hat 71 Verfahren). 13 Referat 15 Familiensachen (F- und FH-Sachen) im Turnus mit den Referaten 10, 11,12 und 16 einschließlich Rechtshilfeersuchen. Das Referat erhält jedes 11., 22., 32., 43., 54. und 65. Verfahren (ein Durchgang hat 71 Verfahren). In das Referat 15 werden alle zum noch offenen, nach dem im Referat 11 eingegangen Verfahren mit den Endziffern 1-5, ausgenommen Verfahren, für die eine Vorbefasstheit aufgrund eines älteren, zum noch nicht abgeschlossene Verfahrens, das im Referat 11 verbleibt, besteht, übertragen. Sollte im Referat 11 zum bezüglich eines Beteiligten mehrere offene Verfahren anhängig sein, ist das älteste Verfahren für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend.

4 4 III. Strafabteilung 14 Referat 3 a) Aufgaben des ständigen Vertreters des dienstaufsichtsführenden Richters, b) Vorsitzender des gemeinsamen Jugendschöffengerichts für die Amtsgerichtsbezirke Backnang, Waiblingen und Schorndorf, soweit nicht das Referat 2 zuständig ist, c) Schöffen- und Jugendschöffenangelegenheiten nach 38 ff GVG, 34 Abs. 1, 35 JGG einschließlich der Feststellung der Zahl der Sitzungstage nach 45 Abs. 1 GVG, 34 Abs. 1 JGG, ausgenommen Entscheidungen nach 54, 56 GVG, 34 Abs. 1 JGG, für die der mit der Sache befasste Richter zuständig ist. d) Entscheidungen über Befangenheitsanträge gegen die Richter der Referate 1, 7, 8, 9, 13, 18, 19 und Referat 2 a) Vorsitzende des gemeinsamen Jugendschöffengerichts für die Amtsgerichtsbezirke Backnang, Waiblingen und Schorndorf im Wechsel mit Ref. 3. Dem Ref. 2 werden jeweils die beiden ersten im Monat neu eingehenden Anklagen zum Jugendschöffengericht zugeteilt, bei denen der jüngste Angeschuldigte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Waiblingen hat. b) Jugendrichterliche Verfahren außer Verfahren nach Rdnr. 18 e). c) Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende. d) Entscheidungen über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft gegen Jugendliche und Heranwachsende (Referat 23), e) Haft- und Ermittlungsrichter für alle Anträge, die mittwochs eingehen. f) Abschiebehaftsachen, die mittwochs eingehen. g) Betreuungssachen und Rechtshilfesachen in Betreuungssachen, soweit der Betroffene bei Antragstellung seinen Wohnsitz/Aufenthaltsort in Fellbach, Kernen - mit Ausnahme der Diakonie Stetten-, Korb, Leutenbach, Schwaikheim oder Waiblingen hat. h) Zwangsvollstreckungssachen (M), Buchstaben K, L, O - R und T. 16 Referat 4 a) Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts, b) Haft- und Ermittlungsrichter für alle Anträge, die dienstags oder freitags eingehen, c) Bestellung von Pflichtverteidigern in noch nicht anhängigen Einzelrichterstrafsachen, d) Verfahren betreffend die Unterbringung von Geistes- und Suchtkranken nach dem Unterbringungsgesetz, soweit die Anträge zwischen Samstag und Dienstag bei Gericht eingehen, e) Abschiebehaftsachen, die dienstags oder freitags eingehen, f) Betreuungssachen und Rechtshilfesachen in Betreuungssachen, soweit der Betroffene bei Antragstellung seinen Wohnsitz/Aufenthaltsort in Berglen, Weinstadt, Winnenden

5 5 oder einer Einrichtung der Diakonie Stetten hat und soweit nicht das Ref.2 zuständig ist. g) Bußgeldverfahren nach Einspruch (ohne Anträge auf Erzwingungshaft) sowie Bußgeldverfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Turnus mit den Referaten 5 und 6, wobei das Referat 4 jedes 5. Verfahren erhält. 17 Referat 5 a) Einzelrichterstrafsachen, Privatklagesachen und Bewährungssachen nach Abgabe durch ein auswärtiges Gericht im Turnus mit den Referaten 6 und 18 (jedes 1. und 4. Verfahren). b) Bußgeldverfahren im Turnus mit den Referaten 6 und 18, wobei das Referat 5 jedes 1. und 4. Verfahren erhält. c) Beisitzer im erweiterten Schöffengericht, d) Verfahren betreffend die Unterbringung von Geistes- und Suchtkranken nach dem Unterbringungsgesetz, soweit die Anträge zwischen Mittwoch und Freitag bei Gericht eingehen. 18 Referat 6 a) Einzelrichterstrafsachen, Privatklagesachen und Bewährungssachen nach Abgabe durch ein auswärtiges Gericht im Turnus mit den Referaten 5 und 18 (jedes 2., und 5. Verfahren). b) Bußgeldverfahren im Turnus mit den Referaten 5 und 18, wobei das Referat 6 jedes 2. und 3. Verfahren erhält. c) Rechtshilfeersuchen in Straf- und Bußgeldsachen, d) Entscheidungen über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft (Referat 66), e) Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende. Bestand Referat 18 a) Dienstaufsichtsführender Richter b) Einzelrichterstrafsachen, Privatklagesachen und Bewährungssachen nach Abgabe durch ein auswärtiges Gericht im Turnus mit den Referaten 5 und 6 (jedes 3. Verfahren). c) Haft- und Ermittlungsrichter für alle Anträge, die montags und donnerstags eingehen oder die anfänglich vom Bereitschaftsdienst in der Zeit von Freitag bis Montag 7.30 Uhr oder an Feiertagen bearbeitet wurden. d) Abschiebehaftsachen, die montags und donnerstags eingehen oder anfänglich vom Bereitschaftsdienst bearbeitet wurden.

6 6 Fortsetzung Referat 18 e) Richterliche Maßnahmen nach den Polizeigesetzen. f) Erinnerungen gegen Kostenansätze des Vormundschafts- und Nachlassgerichts sowie der Grundbuchämter. g) Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. h) Hinterlegungssachen. i) Entscheidungen über Befangenheitsanträge gegen die Richter der Referate 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 14, 15 und 16. j) Richterliche Aufgaben, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan keinem anderen Referat zugewiesen sind. k) Zwangsvollstreckungssachen (M), Buchstaben A, B, S, W und Z. l) alle Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie keinem anderen Referat zuzuordnen sind. 20 Die Vertretung bestimmt sich - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach der Anlage zu diesem Geschäftsverteilungsplan. In Angelegenheiten nach Rdnr. 14 d und 19 i vertreten sich RiAG Luippold und DAG Kirbach gegenseitig. Im Falle der Verhinderung beider vertritt Richterin am Amtsgericht Puschina, danach RiAG Bachmann, danach gilt die allgemeine Vertretungsregelung nach dem zuerst zuständigen Richter Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung I. 21 Die in den Vorjahren bzw. bis 31. Dezember 2014 eingegangenen Verfahren bleiben in den bisher zuständigen Referaten, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist. Soweit im abgelaufenen Jahr bereits eine turnusmäßige Zuteilung der Geschäfte bestand, beginnt der neue Turnus jeweils bei demjenigen Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan des abgelaufenen Jahres für die nächste Sache zuständig gewesen wäre. II. 22 Ist die Zuständigkeit nach dem Namen eines Verfahrensbeteiligten geregelt, so werden Zusätze zum Hauptnamen (Adelsbezeichnungen und ähnliches) nicht berücksichtigt. Eine nach Eingang des Verfahrens bekannt gewordene Namensänderung bleibt unberücksichtigt.

7 7 III. Turnuszuteilungen erfolgen - unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Referate getroffenen Besonderheiten (Minderzuteilung) - nach folgendem Verfahren: 1) Strafsachen: 23 Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für a) Anklagen zum Strafrichter b) Strafbefehle c) Bußgeldverfahren nach Einspruch (ohne Anträge auf Erzwingungshaft) d) Bußgeldverfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung e) Privatklageverfahren f) Bewährungssachen nach Abgabe durch ein auswärtiges Gericht 24 Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der Sachen beim Amtsgericht Waiblingen maßgebend. Bei Eingang am gleichen Tag und bei Verfahren mit mehreren Beteiligten erfolgt eine alphabetische Zuordnung, wobei zunächst auf den Familiennamen, bei gleichem Familiennamen auf den Vornamen und bei völliger Namensgleichheit auf den Geburtstag abzustellen ist, wobei der Älteste der Beschuldigten maßgeblich ist. Bei gleichzeitigem Eingang von Verfahren gegen denselben Beschuldigten erfolgt zunächst die Zuteilung des Verfahrens mit dem am längsten zurückliegenden Tatvorwurf und danach das oder die weiteren Verfahren. 25 Bei dieser Zuteilung bleibt es, auch wenn später die öffentliche Klage teilweise zurückgenommen, das Hauptverfahren nur gegen einen Teil der Beschuldigten eröffnet oder das Verfahren gegen einen Teil der Beschuldigten abgetrennt wird. Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Referate beim Amtsgericht Waiblingen, beginnend mit der niedrigsten Ordnungszahl. Der Turnus des Vortages wird fortgesetzt. 26 Die Neueingänge werden täglich gesammelt und am nächstfolgenden Arbeitstag entsprechend der vorstehenden Regelung zugeteilt. 27 Falls die nach der Turnuszuteilung zuständigen Richter eine Verbindung von Verfahren für angebracht halten, ist das Verfahren von demjenigen Richter fortzuführen, dessen Verfahren zuerst beim Amtsgericht Waiblingen eingegangen war, bei gleichem Eingangstag von demjenigen Richter, dessen Verfahren den am längsten zurückliegenden Tatvorwurf zum Gegenstand hat, bei identischer Tatzeit von demjenigen Richter, dem das Verfahren mit dem älteren Aktenzeichen zugeteilt worden war. 28 Bei Zurückverweisung einer Strafsache an ein anderes Referat oder an eine andere Abteilung gem. 354 Abs.2 StPO oder 79 Abs. 6 OWiG fällt das Verfahren in das Referat, das zur Vertretung des Referats berufen ist, in welchem die aufgehobene Entscheidung getroffen worden war. 29 Wird eine richterliche Entscheidung in einem aufgelösten Straf- oder Bußgeldreferat erforderlich, ist hierfür das Referat 18 zuständig.

8 8 30 Soweit eine Zuständigkeit nach diesem Geschäftsverteilungsplan örtlich anknüpft, ist der Wohnsitz des Beschuldigten bei Eingang der Anklage maßgebend. Bei mehreren Beschuldigten mit verschiedenen Wohnsitzen ist maßgeblich der jüngste Beschuldigte, bei gleichem Lebensalter der in der Reihenfolge des Alphabets zuerst kommende Beschuldigte, bei Namens- und Altersgleichheit der Tatort, bei mehreren Tatorten der des schwersten Delikts. Hat der Beschuldigte, bei mehreren Beschuldigten alle Beschuldigten, keinen Wohnsitz im Inland, ist der Tatort, bei mehreren Tatorten der des schwersten Delikts maßgebend. 31 Der Haft- und Ermittlungsrichter bleibt bis zur Anklageerhebung für alle weiteren Entscheidungen im selben Ermittlungsverfahren zuständig. Ist das ursprüngliche Referat kein Strafreferat mehr, gilt Rdnr 29 entsprechend. Dies gilt nicht in den Fällen einer Befassung des Bereitschaftsrichters in der Zeit von Montags Uhr bis Freitag 7.30 Uhr; in diesen Fällen bleibt der nächstbefasste Richter in diesem Verfahren im Sinne von Satz 1 zuständig.

9 9 2) Familiensachen: 32 Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für: a) Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eines Arrestes und bei FG-Sachen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Anträge nach 50 KJHG b) FH-Sachen gemäß 13 a AktO, c) AR/F-Sachen, d) sonstige F-Sachen, insbesondere Scheidungsanträge, Unterhaltsklagen usw. 33 Die Verfahren gemäß Ziffer 2 a) werden sofort als Neuzugang registriert, alle anderen Verfahren am nächstfolgenden Arbeitstag nach ihrem Eingang in alphabetischer Reihenfolge. 34 Maßgebend für die Zuordnung ist der Familienname des an 1. Stelle aufgeführten Beklagten/Antragsgegners; bei Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge und Umgangsregelung der Name des Kindes. 35 Ist eine Familiensache am anhängig gewesen oder danach anhängig geworden oder ist eine Familiensache noch anhängig, so werden alle weiteren Neueingänge in Familiensachen einschließlich Rechtshilfeersuchen, die zumindest einen am Verfahren Beteiligten betreffen, bei dem zuletzt mit der Sache befassten Referat anhängig. Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus, soweit keine Folgesache i.s.d. 137 FamFG vorliegt. Falls mehrere Referate vorbefasst waren, ist das Referat zuständig, welches das Verfahren mit dem jüngsten Aktenzeichen bearbeitet hat. 36 Ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder infolge einer Selbstanzeige oder eines Befangenheitsgesuchs an der weiteren Bearbeitung gehindert ( 6 FamFG, 41 ff ZPO), wird das Verfahren an das Erstvertreterreferat abgegeben. Die Abgabe erfolgt für das übernehmende Referat unter Anrechnung auf den Turnus. 37 3) Zivilsachen werden mit Ausnahme der WEG-Verfahren in turnusmäßiger Reihenfolge auf die Referate 1, 7, 8, 9 und 14 verteilt. Die eingehenden Klagen und Anträge, die in das Zivilprozessregister einzutragen sind, ausgenommen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, eines Arrestbefehls oder die Durchführung eines Selbständigen Beweisverfahrens, werden am nächstfolgenden Arbeitstag nach ihrem Eingang in alphabetischer Reihenfolge eingetragen und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan im Turnus den Zivilreferaten mit Ausnahme der Referate 19 und 20 zugeteilt, wobei der Familienname des an erster Stelle genannten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend ist. Klagen und Anträge nach dem WEG werden ausschließlich den Referaten 19 und 20 im Turnus zugewiesen. Satz 2 und Rdnr. 22 gelten entsprechend. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, eines Arrestbefehls und Anträge auf Durchführung eines Selbständigen Beweisverfahrens werden am Tag des Eingangs bei Gericht sofort eingetragen und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zugeteilt. 38 Ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder infolge einer Selbstanzeige oder eines Befangenheitsgesuchs an der weiteren Bearbeitung gehindert

10 10 ( 41 ff ZPO), wird das Verfahren an das Erstvertreterreferat abgegeben. Die Abgabe erfolgt für das übernehmende Referat unter Anrechnung auf den Turnus. 39 Wird das Gericht in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erneut tätig, etwa infolge Wiederaufnahme, bei einer Vollstreckungsgegenklage oder Abänderungsklage, so gehört dieses Verfahren in das Referat, in welchem das ursprüngliche Verfahren anhängig war. Ist das ursprüngliche Referat kein Zivilreferat mehr, erfolgt eine Neuzuteilung im Turnus. 40 Ruhende und weggelegte Verfahren bleiben bei der Wiederanrufung beim ursprünglichen Referat anhängig, auch wenn ein neues Aktenzeichen zu erteilen sein sollte. Ist das ursprüngliche Referat kein Zivilreferat mehr, erfolgt eine Neuzuteilung im Turnus. 41 Ist bereits ein streitiges Verfahren anhängig, so wird ein gleichzeitig oder später eingehendes selbständiges Beweisverfahren zwischen denselben Parteien dem Referat zugeteilt, in dem das streitige Verfahren anhängig und noch nicht erledigt ist. Das gleichzeitig eingehende oder auf ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz folgende zugehörige Hauptsacheverfahren wird dem Referat zugeteilt, in dem das Eilverfahren anhängig war oder ist. 42 Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweckmäßigerweise im selben Referat entschieden, so kann sie bis zur ersten mündlichen Verhandlung an das Referat abgegeben werden, in der sich die zuerst registrierte Sache befindet. Dies gilt nicht, wenn diese Sache bereits erledigt ist. Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung des abgebenden Richters, sofern der Richter des anderen Referats zur Übernahme bereit ist. IV. 43 Wurde in einer Strafsache vom Bereitschaftsrichter Hauptverhandlungshaft angeordnet, so wird das Verfahren von dem nach III.1) zuständigen Richter fortgeführt. Wurde die Hauptverhandlungshaft vom zuständigen Ermittlungs- und Haftrichter angeordnet, so bleibt er für das weitere Verfahren zuständig. Dies gilt nicht, wenn die Hauptverhandlungshaft gegen einen Heranwachsenden angeordnet wurde; in diesem Fall ist das Verfahren im Referat 2 fortzuführen. V. 44 Ist in Betreuungssachen ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder infolge einer Selbstanzeige oder eines Befangenheitsgesuchs an der weiteren Bearbeitung gehindert ( 6 FamFG, 41ff ZPO), wird das Verfahren an das Erstvertreterreferat abgegeben. Für nachfolgend eingehende, die selbe Betreuung betreffende Sachen ist das Vertreterreferat zuständig, wenn der ursprüngliche, an der weiteren Bearbeitung gehindert gewesene Richter noch für das Ausgangsreferat zuständig ist. VI. 45 Bei Neuzugängen in Zwangsvollstreckungssachen entscheidet der Name des Schuldners. Bei mehreren Schuldnern entscheidet der Name des Erstgenannten.

11 11 46 Über Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen und Vorlagen des Rechtspflegers gem. 5 Rechtspflegergesetz entscheidet der Richter, zu dessen Referat die Angelegenheit sachlich gehört. VII. Im Übrigen werden Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen und Vorlagen des Rechtspflegers gem. 5 RPflG im Turnus den Referaten 1, 7 bis 9 und 14 zugeteilt. Soweit die Zuständigkeit nach Buchstaben geregelt ist, ist der Name des erstgenannten Schuldners/Antragsgegners maßgebend. VIII. 47 Rechtshilfeersuchen, die nicht Strafsachen, Familiengerichtssachen, Zwangsvollstreckungssachen oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen, werden in das AR/Z-Register eingetragen und wie Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen turnusgemäß den Referaten 1, 7 bis 9 und 14 zugeteilt. IX. 48 Bei Meinungsverschiedenheiten der Richter über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium. X. 49 Die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Waiblingen werden wie folgt zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst herangezogen: 1. Die Richterinnen und Richter werden eingeteilt in der Reihenfolge der Referatsnummern, beginnend mit der kleinsten Nummer. Wer mehrere Referatsnummern hat, nimmt mit der niedrigsten Nummer teil. 2. Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 0,5 AKA werden in jedem 2. Durchgang übersprungen, mit mehr als 0,5 AKA stehen sie Vollzeitbeschäftigten gleich. Neu eingetretene Teilzeitbeschäftigte werden dann übersprungen, wenn sie im letzten Turnus - egal bei welcher Behörde (Gericht oder Staatsanwaltschaft) - schon teilzeitbeschäftigt und nicht übersprungen waren. Neu reduzierte Teilzeitbeschäftigte werden erst beim zweiten Durchgang übersprungen. 3. Änderungen der Referatsbezeichnungen werden dann nicht mehr berücksichtigt, wenn der Plan für den Bereitschaftsdienst bereits aufgestellt ist. Scheidet ein Richter in bereits verplanter Zeit aus, tritt dessen Nachfolger an seine Stelle, auch wenn er bereits in einem vorausgegangenen Turnus berücksichtigt worden war (Ausnahme zu 2.).

12 12 Vertretungsplan der Richter des Amtsgerichts Waiblingen Allgemeine Vertretung: Referat 1 durch Referate 09, 14, 07, 08, 12, 16, 10, 11, 05, 06, 18, 04 Referat 2 durch Referate 18 ( mit Ausnahme Rdnr. 15c, 15d und 15h; die Rdnr 15c und 15d werden von Referat 6, die Rdnr. 15h von Referat 7.vertreten ), 03, 06, 05, 04, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 16 Referat 3 durch Referate 02, 04, 05, 06, 18, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 16 Referat 4 durch Referate 18, 05, 06, 02, 03, 09, 10, 11, 12, 16, 07, 08 Referat 5 durch Referate 06, 18, 03, 04, 02, 10, 11, 12, 16, 07, 08, 09 Referat 6 durch Referate 05, 18, 02, 03, 04, 11, 12, 16, 07, 08, 09, 10 Referat 7 durch Referate 08, 01, 14, 09, 16, 11, 10, 12, 03, 04, 05, 06, 18 Referat 8 durch Referate 07, 09, 01, 14, 12, 10, 16, 11, 03, 04, 05, 06, 18 Referat 9 durch Referate 01, 08, 07, 14, 10, 12, 11, 16, 04, 05, 06, 03, 18 Referat 10 durch Referate 12, 16, 11, 15, 07, 09, 08, 18, 03, 04, 05, 06, 02, 01, 14 Referat 11 durch Referate 16, 15, 12, 10, 09, 01, 07, 08, 14, 05, 06, 18, 03, 04, 02 Referat 12 durch Referate 10, 11, 16, 15, 18, 02, 03, 04, 09, 07, 01, 14, 08, 05, 06 Referat 13 durch Referate 11, 16, 10, 01, 09, 08, 07, 05, 06, 18, 03, 04 Referat 14 durch Referate 07, 09, 08, 01, 13, 16, 10, 11, 04, 05, 06, 18 Referat 15 durch Referate 16, 11, 12, 10, 01, 14, 09, 08, 07, 06, 18, 03, 04, 05, 18 Referat 16 durch Referate 11, 15, 10, 12, 08, 07, 01, 09, 14, 02, 03, 04, 06, 18, 05 Referat 18 durch Referate 04, 05, 06, 02, 03, 09, 10, 11, 12, 16, 07, 08 Referat 19 durch Referate 20, 11, 18, 16, 07, 08, 09, 02, 03, 04, 05, 06, 10 Referat 20 durch Referate 19, 12, 18, 16,, 07, 08, 09, 02, 03, 04, 05, 06, 10 Vertretung in Haft- und Ermittlungsrichtersachen: Referat 04 durch Referat 18, Referat 02 durch Referat 03, Referat 18 durch Referat 03 in allen montags oder im Bereitschaftsdienst am Wochenende eingehenden Gs-Sachen sowie durch Referat 05 in allen donnerstags eingehenden Gs-Sachen jeweils einschließlich später eingehender Folgeanträge. Vertretung in Unterbringungsverfahren: Referat 04 durch Referate 05, 18, 11, 12, 08, 06 Referat 05 durch Referate 04, 12, 11, 08, 18, 06, Vertretung in Betreuungssachen: Referat 02 durch Referate 04, 18, 03, 05, 06, 01, 07, 08, 10, 11, 12, 16 Referat 04 durch Referate 02, 18, 05, 06, 03, 01, 12, 10, 11, 16, 07, 08

13 13 Vertretung in Angelegenheiten nach den Polizeigesetzen: Referat 18 durch Referate 03, 16, 10, 07, 08, 09, 04, 05, 06 Vertretung in Zwangsvollstreckungssachen: Das Referat 2 wird vertreten von Ref. 1 in den Buchstaben O - R und T (danach durch die Referate 8, 7, 14, 9) Ref. 8 in den Buchstaben K und L (danach durch die Referate 1, 9, 7, 14) Das Referat 14 wird vertreten von Ref. 9 in den Buchstaben C-J, M, N, U, V, X und Y (danach durch die Referate 7, 8, 1) Das Referat 18 wird vertreten von Ref. 7 in den Buchstaben A, B; W; S und Z (danach durch die Referate 9, 1, 14, 8)

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