Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. für (ab )

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1 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal für 2018 (ab )

2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland RAG Heiland II. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche DirAG Dr. Lüthe Vertreter: 1) RAG Tönjes 2) RAG Heiland III. Vorsitzender des Wahlausschusses gem. 40 GVG und Richter i. S. v GVG Vertreter: DirAG Dr. Lüthe B. Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen I. Streitige Zivilsachen, Aufgebote, selbständige Beweisverfahren Abteilung 41 Abteilung 42 Abteilung 43 Abteilung 44 (Verfahren gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1-5 WEG) Abteilung 45 RAG Reinke Richter Dr. Dierkes N.N. RAG Berlekamp RAG Berlekamp II. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Sachen betreffend die Zwangsversteigerung und -verwaltung von Grundstücken: Endziffern 1-5 Richter Dr. Dierkes Endziffern 6-0 RAG Reinke III. Rechtshilfe Richter Dr. Dierkes IV. Güterichterin nach 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG RAG Berlekamp RAG Tönjes C. Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen) einschließlich Rechtshilfe I. Familiensachen Abteilung 71 a Abteilung 72 Abteilung 76 RAG Heiland N.N. RAG Tönjes

3 II. Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen), Verfahren betreffend die Annahme als Kind (Eingänge bis ) gerade Endziffer ungerade Endziffer RAG Tönjes RAG Heiland III. Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtspfleger des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts ungerade Endziffer gerade Endziffer RAG Heiland RAG Tönjes D. Strafsachen I. Strafsachen gegen Erwachsene 1. Einzelrichter in Strafsachen und Verkehrsstrafsachen gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe) Verfahren der Buchstaben A J,T - Z: Abt. 32 DirAG Dr. Lüthe Verfahren der Buchstaben K S: Abt Vorsitzender des Schöffengerichts : Verfahren der Buchstaben A K: Abt. 32 Verfahren der Buchstaben L Z: Abt. 33 DirAG Dr. Lüthe 3. Vorsitzender des Erweiterten Schöffengerichts Abt. 32 A K: Zweiter zugezogener Richter (Vertretung des Vorsitzenden geht vor) Vertreter des Vorsitzenden L-Z: Zweiter zugezogener Richter (Vertretung des Vorsitzenden geht vor) Vertreter des Vorsitzenden DirAG Dr. Lüthe Dir AG Dr. Lüthe Dir AG Dr. Lüthe Im Vertretungsfall jeweils zweiter zugezogener Richter Richterin Förster 4. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe) Verfahren der Buchstaben A K: Abt. 32 DirAG Dr. Lüthe Verfahren der Buchstaben L Z: Abt. 33

4 II. Jugendstrafsachen 1.1. Sämtliche Ermahnungen und Anklageverfahren einschließlich Verkehrssachen und Jugendschutzsachen vor dem Jugendrichter 1.2. Strafvollstreckung, soweit nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt gegeben ist Jugendrichter Abt. 31 und 34 Richterin Förster Jugendschöffengericht Abt. 31 Richterin Förster 2. Vorermittlung und Rechtshilfe in Verfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen Richterin Förster 3. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe) Abt. 31 und 34 Richterin Förster E. Freiwillige Gerichtsbarkeit I. Nachlasssachen - einschließlich Rechtshilfe - DirAG Dr. Lüthe II. Betreuungssachen, Verfahren nach den Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - jeweils einschließlich Rechtshilfe - Verfahren der Buchstaben A Q RAG Backer III. Verfahren der Buchstaben R Z Freiheitsentziehungssachen Verfahren der Buchstaben A Q RAG Backer Verfahren der Buchstaben R Z F. Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht verteilt sind: DirAG Dr. Lüthe

5 G. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeines 1. Die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet sich nach dem Nachnamen des Antragsgegners, Beklagten, Angeklagten, Beschuldigten usw., bei Verfahren ohne Parteistellung nach dem Namen des Beteiligten. 2. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, und bei Adelsbezeichnungen als Bestandteil des Namens ist das erste groß geschriebene Wort (z.b. Freiherr ) maßgebend. Zum Namen gehörende Präpositionen (z.b. von, de ), Artikel (z.b. La ) und Vorsilben (z.b. El, Al, Ben ) bleiben außer Betracht. 3. Maßgebend ist der richtige Name bei Eingang der Sache bei Gericht. Spätere Namensänderungen, Parteiwechsel, Parteierweiterungen und Abtrennungen ändern die Zuständigkeit nicht. II. Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit 1. Bei Gesellschaften, Firmen, Vereinen, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen ist der im Namen enthaltene erste Familienname maßgebend, wenn dieser fehlt, das erste einem Artikel folgende Wort oder der erste Buchstabe. 2. Bei mehreren Streitgenossen/Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem dem Alphabet nach ersten Namen, bei Namensgleichheit nach dem dem Alphabet nach ersten Vornamen. 3. Turnussystem in Zivilsachen Streitige Zivilsachen, Aufgebote und selbständige Beweisverfahren werden nach dem Turnussystem wie folgt verteilt: a) In den Turnus kommen alle neuen Sachen, die bis 11:00 Uhr eines Werktages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An dienstfreien Tagen eingegangene Sachen werden so behandelt, als seien sie am darauf folgenden Werktag, 0:00 Uhr, eingegangen. Vom Turnus ausgenommen sind die eingehenden Verfahren gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1-5 WEG (Abt. 44) b) Die Sachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge wie folgt verteilt: 15 Sachen in die Abt Sachen in die Abt Sachen in die Abt. 45 Es beginnt jeweils die Abteilung, die bei Fortsetzung des vorherigen Turnus als nächste zu berücksichtigen wäre. c) Eilsachen, insbesondere einstweilige Verfügungen und Arreste, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs sofort der Abteilung zugeteilt, die nach Ziffer 3b) für die nächste neu eingehende Sache zuständig wäre. Bei der nächsten Verteilung entsprechend Ziffer 3b) wird/werden diese Sache/n entsprechend berücksichtigt. d) Als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren, - in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen-Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage nicht durch das Amtsgericht

6 Bremen-Blumenthal erfolgte. e) Nicht als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren, - die nach den Vorschriften der Aktenordnung als abgeschlossen gelten, aber weiterbetrieben werden; - die nach einer Verweisung unter Ablehnung der Übernahme zum Amtsgericht Bremen-Blumenthal zurückverwiesen werden; - in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen-Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erfolgte; - die vom Landgericht aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels zurückverwiesen werden. III. Familiensachen 1. Ist die alphabetische Reihenfolge der Eingänge vorgesehen, richtet sich dies nach dem gemeinsamen Ehenamen (ohne Zusätze entsprechend 1355 Abs.4 BGB), bzw. Familiennamen des Antragsgegners, bei mehreren Antragsgegnern nach dem - dem Alphabet nach - ersten Namen, bei Verfahren ohne Antragsgegner nach dem Familiennamen des ältesten beteiligten Kindes, sonst nach dem Familiennamen des Antragstellers. In Kindschaftssachen ist immer der Familienname des ältesten beteiligten Kindes maßgebend. 2. Eingehende Familiensachen werden ab in fort- und umlaufender Reihenfolge nach dem Turnussystem abwechselnd auf die Abteilungen 71a und 76 verteilt. Es beginnt die Abteilung, die bei Fortsetzung des Turnus aus dem Vorjahr als nächste zu berücksichtigen wäre. In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis Uhr des Tages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An einzelnen dienstfreien Tagen sind die Eingänge bis Uhr maßgebend. Bei mehreren aufeinander folgenden dienstfreien Tagen ist das Ende des letzten dienstfreien Tages maßgebend. Eingänge, die auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auf Antrag oder von Amts wegen) gerichtet sind, werden in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (nach 1666, 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 4 BGB, 42 SGB VIII und 1684 Abs. 4 BGB, soweit ein Ausreiseverbot beantragt wird), in Unterbringungsverfahren (nach 1631b BGB, PsychKG) in Verfahren nach dem GewSchG und in Verfahren nach 1361b BGB der bei Fortsetzung des Turnus bzw. aufgrund der Alt-Verfahren-Anknüpfung zuständigen Abteilung bereits in dem Zeitpunkt zugewiesen, in dem das entsprechende Schriftstück der Geschäftsstelle des Familiengerichts zur Kenntnis gelangt. Liegen in diesem Zeitpunkt mehrere derartige Eingänge vor, erfolgt die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge. 3. Alt-Familien: Wenn ein Verfahren sich gegen Personen richtet oder Personen betrifft, gegen die oder gegen deren Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Elternteile und deren gemeinsame Kinder sowie Großeltern) innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Verfahrens bereits ein Verfahren beim Familiengericht anhängig war oder bei Eingang noch anhängig ist (Alt-Familie), wird die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache anhängig geworden war oder noch anhängig ist. Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkartenordnung. Diese Eingänge werden im allgemeinen Turnus als

7 Gutschrift berücksichtigt. Ein Bezug zur Alt-Familie liegt nicht vor, wenn auch nur eine der beteiligten Personen nicht zur Alt- Familie gehört. Der Bezug ist dagegen vorhanden, wenn sämtliche am Verfahren beteiligten natürlichen Personen der Alt-Familie angehören, auch wenn sie ihren Namen geändert haben. Abweichend zu der vorstehenden Regelung wird in Verfahren nach 151 Nrn. 1-3 FamFG auch ohne einen Bezug zur Alt-Familie die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache nach 151 Nrn. 1 3 FamFG aktuell anhängig ist, wenn minderjährige Kinder desselben Elternteils betroffen sind. Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt. 4. Überprüfungsverfahren: Für die Überprüfungsverfahren gemäß 166 Abs. 2 FamFG ist die Abteilung zuständig, welche die letzte Entscheidung betreffend die Regelung der elterlichen Sorge gefällt hat. Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt. Abgaben innerhalb des Gerichts werden nach Übernahme im Turnus als Eingang gerechnet. Ist eine Zuteilung im Turnussystem fehlerhaft erfolgt, so ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, ohne dass sich die Zuständigkeiten infolge nachfolgender Eintragungen ändern. 5. Soweit die Zuweisung eines Verfahrens in eine Abteilung nach dem Turnus aus personellen oder technischen Gründen nicht möglich ist, besteht bis zu der Eintragung des Verfahrens folgende Notzuständigkeit: Im März, Mai, Juli, September und November des Jahres: Abt. 71a Im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember des Jahres: Abt. 76 IV. Strafsachen 1. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Beschuldigten. Bei Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Geschädigten oder wenn ein solcher fehlt nach dem Buchstaben U. 2. Für die Zuständigkeit einer Abteilung (bei Eingang einer Sache) sind die in der Anklageoder Antragsschrift genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgebend. 3. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist der Richter zuständig, der für die Mehrheit der beschuldigten Personen zuständig wäre. Bei Zahlengleichheit ist der Richter zuständig, der für den ältesten Beschuldigten zuständig wäre. Diese Grundsätze gelten auch bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, die nicht in einer Anklage- oder Antragsschrift aufgeführt sind. 4. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls oder wo beides in Betracht kommt bis zur ersten sachbezogenen Verfügung ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Umstände falsch waren. 5. Bei Zurückverweisungen an eine andere Abteilung gem. 354 Abs. 2 StPO gilt folgende Zuständigkeit:

8 Entscheidung im ersten Rechtszug durch: Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 32 (Schöffengericht) Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Jugendrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Jugendschöffengericht) Abt. 34 Zuständig nach Zurückverweisung: Abt. 31 (Jugendrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Vors. des Jugendschöffengerichts) Abt. 31 (Jugendrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 32 (Vors. des Schöffengerichts) Abt. 31 (Vors. des Jugendschöffengerichts) 6. Zuständig in Wiederaufnahmeverfahren betreffend Urteile des Amtsgerichts Bremen, die gem. 140 a GVG beim hiesigen Amtsgericht durchzuführen sind, ist jeweils derjenige Richter, in dessen Dezernat die Sache nach dieser Geschäftsverteilung für Strafsachen zu bearbeiten ist. 7. a) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. 449 ff. StPO aus Urteilen des Strafrichters oder des Schöffengerichts ist der Strafrichter gemäß D I.1. des Geschäftsverteilungsplans zuständig. b) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. 449 ff. StPO aus Urteilen des Jugendrichters ist der Jugendrichter gemäß D. II 1.1. bzw.1.2, aus Urteilen des Jugendschöffengerichts der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zuständig. c) Für Entscheidungen gem. 61 a und 61 b JGG bleibt derjenige Richter zuständig, der eine Entscheidung nach 61 JGG getroffen hat. H. Vertretungsordnung Ist ein Richter des Gerichts an der Erledigung seiner Amtsgeschäfte verhindert, treten die Vertreter nach untenstehender Regelung ein: Richter 1. Vertreter 2. Vertreter RAG Heiland RAG Tönjes RAG Backer DirAG Dr. Lüthe Richterin Förster RAG Berlekamp RAG Tönjes RAG Heiland Richterin Förster Richter Dr. Dierkes RAG Reinke RAG Tönjes RAG Reinke RAG Berlekamp DirAG Dr. Lüthe Richterin Förster DirAG Dr.Lüthe RAG Backer Richter Dr. Dierkes RAG Berlekamp Richter Dr. Dierkes RAG Heiland RAG Backer RAG Reinke

9 Ist nach der obenstehenden Regelung ein Richter bereits zur ersten Vertretung berufen, ist er für diese Zeit als zweiter Vertreter verhindert. I. Notdienst Sind an Werktagen der zuständige Dezernent oder seine Vertreter nicht alsbald erreichbar, treten für Eilsachen als Richter bis Uhr ein: In geraden Kalenderwochen: Montag: RAG Heiland Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: RAG Backer Richterin Tönjes In ungeraden Kalenderwochen: Montag: Richter Dr. Dierkes Dienstag: DirAG Dr. Lüthe Mittwoch: RAG Berlekamp Donnerstag: Richterin Förster An Freitagen: gemäß anliegender Liste Sollte der Eildienstrichter nicht zu erreichen sein, tritt an dessen Stelle der ihm im Alphabet nachfolgende erreichbare Richter. Bremen-Blumenthal, den Das Präsidium des Amtsgerichts gez. Otterstedt gez. Tönjes gez. Stegemann gez. Dr. Lüthe

10 Anlage: Notdienst an Freitagen Reinke Heiland Backer Dr. Dierkes Berlekamp Förster Dr. Lüthe Stegemann Heiland Tönjes Dr. Dierkes Reinke Förster Backer Stegemann Berlekamp Tönjes Dr. Lüthe Reinke Heiland Backer Dr. Dierkes Berlekamp Förster Dr. Lüthe Karfreitag Heiland Stegemann Dr. Dierkes Tönjes Förster Reinke Stegemann Backer Tönjes Berlekamp Reinke Dr. Lüthe Backer Heiland Berlekamp Dr. Dierkes Dr. Lüthe Förster Heiland Stegemann Dr. Dierkes Tönjes Förster Stegemann Tönjes Reinke

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