Beschluss. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Brilon werden ab dem wie folgt verteilt:

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1 3204 E 484 Beschluss Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Brilon werden ab dem wie folgt verteilt: 1. Direktor des Amtsgerichts Schwens a) Aufsichtsrichterangelegenheiten (Richter am Amtsgericht Härtel folgend kurz RAG Härtel) b) Betreuungs- und Unterbringungssachen mit den Endziffern 1 bis 7 und alle Unterbringungsverfahren nach Landesrecht ( PsychKG NRW) nebst allen Anhörungen in Betreuungssachen im Bereich der Stadt Olsberg und den Anhörungen zu den Endziffern 1-7 im Amtsgericht Brilon sowie alle Anhörungen in Unterbringungsverfahren nach Landesrecht (Richter Neumann) c) Schöffengerichtssachen einschließlich des erweiterten Schöffengerichts und der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten in Schöffengerichtssachen (RAG Härtel) e) Vorsitz des Schöffenwahlausschusses (RAG Härtel) f) Schiedsamtssachen mit Einschluss der Entscheidungen nach den 22, 47 SchAG (RAG Härtel) 2. Richter am Amtsgericht Jung a) Familiensachen und Adoptionssachen mit dem Anfangsbuchstaben F bis O und R-T gemäß Ziffer 7. (RAG Härtel) d) alle OWi-Sachen -Erwachsene und Jugendliche- (DAG Schwens)

2 3. Richter am Amtsgericht Härtel a) alle Einzelrichterstrafsachen (Cs,Ds,Bs) (Abteilung 11 und 12) und Jugendrichterstrafsachen (Abteilung 13) einschließlich der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten (Cs,Ds,Bs) (RAG Lücke-von Rüden) b) Familiensachen und Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben P bis Q und U bis Z gemäß Ziffer 7 (Ri. Neumann) c) Beisitz im erweiterten Schöffengericht (Richter am Amtsgericht Jung, folgend nur noch RAG Jung) d) Gs-Sachen einschließlich der Haftsachen in geraden Wochen (RAG Neumann) e) Jugendschöffengerichtssachen einschließlich der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten in Jugendschöffengerichtssachen (DAG Schwens ) f) Sachen die nicht einem bestimmten Richter zugewiesen sind (RAG Jung) 4. Richterin am Amtsgericht Lücke- von Rüden a) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der AR-Sachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ( A-L RAG Jung, M-Z RAG Härtel) b) alle H-Sachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Z (RAG Jung) c) Nachlasssachen (Ri. Neumann) d) WEG-Sachen (Ri. Neumann)

3 4. Richter Neumann a) Familiensachen und Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis E gemäß Ziffer 7 (RAG Jung) b) alle Gs-Sachen einschließlich der Haftsachen in ungeraden Wochen (RAG Härtel) c) Landwirtschafssachen (Landwirtschaftssachen Endziffer 1 bis 5 = DAG Schwens, Endziffer 6 bis 0 = RAG Jung; Landpachtsachen = RAG Lücke von Rüden) d) Betreuungs- und Unterbringungssachen mit den Endziffern 8 bis 0 und alle anfallenden Anhörungen im Stadtgebiet Brilon in Betreuungssachen und die Anhörungen im Gericht zu den Endziffern 8-0 (DAG Schwens) e) Angelegenheiten des Vollstreckungsregisters Abt. I und II (RAG Jung) 6.) In Verfahren nach 23 b GVG (Familiensachen) ist maßgebend für die Zuständigkeit der Ehename, den die Parteien gemeinsam führen oder geführt haben; bei mehreren oder unterschiedlichen Namen entscheidet die alphabetische Reihenfolge über die richterliche Zuständigkeit. Der danach zuständige Richter ist auch zuständig für später anhängig werdende Verfahren, die in derselben Ehe oder früheren Ehe ihren Ursprung haben, solange ein Verfahren aus dieser Ehe noch anhängig ist. Abweichend hiervon richtet sich die richterliche Zuständigkeit in ab dem eingehenden Kindschaftssachen (Verfahren nach 151 FamFG) ausschließlich nach dem Nachnamen des Kindes. Altverfahren, die vor dem bereits eingegangen sind, verbleiben beim bisherigen bereits mit

4 der Sache befassten Dezernenten. 7.) Für alle Sachen gilt: a) In allen Verfahren gegen mehrere Beklagte, Angeklagte oder Antragsgegner entscheidet die alphabetische Reihenfolge über die richterliche Zuständigkeit. Bei offensichtlichen Schreibfehlern entscheidet die richtige Schreibweise. Bei Namensänderungen ist der zur Zeit des Eingangs der Klage/des Antrags richtige Name maßgebend. b) Bei Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist der Name des Gemeinschuldners maßgebend. Das gilt entsprechend bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund, Pfleger etc. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, entscheidet der erste Buchstabe des Hauptwortes. Demnach ist bei Namen wie "An der Brügge", "Graf von Landsberg" der unterstrichene Buchstabe maßgebend. Wenn gegen eine Firma geklagt wird, die einen Personennamen enthält, so entscheidet dieser, und zwar der Zuname. Daher ist bei einer Klage gegen die "Vereinsbrauerei Josef Scharbeck & Co. AG in Paderborn" der Buchstabe S maßgebend. Bei unpersönlichen Firmenbezeichnungen ist der erste Buchstabe des in der Klageschrift angegebenen Firmennamens entscheidend, also bei einer Klage gegen die "Rheinische Versicherungsgesellschaft AG in Köln" der Buchstabe R; das gilt entsprechend bei Klagen gegen Vereine, Stiftungen, Gemeinschaften etc. Bei Klagen einer Gemeinde oder gegen eine Gemeinde usw., oder Kirchengemeinden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist der Name der politischen Gemeinde usw. entscheidend, also bei Klagen gegen die Gemeinde Brilon, die katholische Kirchengemeinde St. Agnes in Hamm, den Ortsarmenverband in Dortmund, den Landschaftsverband Westfalen, die Städtische

5 Sparkasse in Münster, der unterstrichene Buchstabe. Der Zusatz "Bad" gilt nicht als Teil des Namens der politischen Gemeinde. Hat eine Kirchengemeinde oder Sparkasse etc. die alte Ortsbezeichnung beibehalten, so entscheidet die beibehaltene alte Ortsbezeichnung. Bei Klagen gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt ist der unterstrichene Buchstabe für die Zuständigkeit maßgebend. Bei Klagen gegen den Fiskus ist der Buchstabe F maßgebend, und zwar auch dann, wenn in der Klageschrift die Bezeichnung "Landesjustizfiskus" oder dgl. gewählt ist. 8.) Zum Güterichter gemäß 278 Abs.5 ZPO wird der beim Landgericht Arnsberg bestimmte Güterichter bestellt. 9.) Der Vertreter eines Richters ist jeweils der in Klammern angegebene Richter. Soweit dieser ebenfalls verhindert ist, tritt an seine Stelle einer der anderen Richter, und zwar in folgender Reihenfolge: 1.) Richter Neumann 2.) Richter am Amtsgericht Härtel 3.) Richterin am Amtsgericht Lücke-von Rüden 4.) Richter am Amtsgericht Jung 5.) Direktor des Amtsgerichts Schwens In den Fällen der Richterablehnung ist der jeweilige Vertreter für die Entscheidung nach 27 Abs. 3 Satz 1 StPO berufen. Aus der Vertretungsregelung ergibt sich auch die gem. 354 II Satz 1 StPO zuständige andere Abteilung des Gerichts. Treffen bei einem Richter verschiedene Rechtsprechungsaufgaben zeitlich zusammen, gehen die jeweils zuerst genannten Aufgaben vor. 10.) Soweit gemäß der AV des JM vom ( I D. 3) i. V. m. der Bereitschaftsdienst -VO - 22 c GVG vom der Bereitschaftsdienst

6 durch das Amtsgericht Brilon wahrgenommen wird, besteht bei dem Einsatz unterjähriger Richter ein Hintergrundbereitschaftsdienst für Eilangelegenheiten in Familien-, Betreuungs- und PsychKG Verfahren ( einschließlich der Verfahren nach 415 ff FamFG ) in der (sich wiederholenden ) Reihenfolge a) Direktor des Amtsgerichts Schwens b) Richter am Amtsgericht Härtel c) Richter am Amtsgericht Jung d) Richterin am Amtsgericht Lücke-von Rüden e) Richter Neumann Brilon, den (Clemen) (Schwens) (Jung) (Härtel) wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert (Lücke-von Rüden) wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert

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