Beschluss. a) Aufsichtsrichterangelegenheiten (Richter am Amtsgericht Härtel folgend kurz
|
|
- Sven Michel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3204 E Beschluss Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Brilon werden aus Gründen der Rückkehr der Richterin am Amtsgericht Lücke von Rüden aus der Erprobung ( ) und der Teilabordnung zu ½ von Richter Roßwinkel an das Landgericht Arnsberg ( ) ab dem wie folgt verteilt: 1. Direktor des Amtsgerichts Schwens a) Aufsichtsrichterangelegenheiten (Richter am Amtsgericht Härtel folgend kurz RAG Härtel) b) Betreuungs- und Unterbringungssachen mit den Endziffern 1 bis 8 und alle Unterbringungsverfahren nach Landesrecht ( PsychKG NRW) nebst allen Anhörungen in Betreuungssachen im Bereich der Stadt Olsberg und des Amtsgerichts Brilons und aller Anhörungen in Unterbringungsverfahren nach Landesrecht (Richter Rosswinkel) c) Schöffengerichtssachen einschließlich des erweiterten Schöffengerichts und der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten in Schöffengerichtssachen (RAG Härtel) e) Vorsitz des Schöffenwahlausschusses (RAG Härtel) f) Schiedsamtssachen mit Einschluss der Entscheidungen nach den 22, 47 SchAG (RAG Härtel)
2 2. Richter am Amtsgericht Jung a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der AR-Sachen mit den Anfangsbuchstaben S bis Z (RAG Lücke von Rüden) b) H-Sachen mit den Anfangsbuchstaben S bis Z (Lücke von Rüden) c) Familiensachen und Adoptionssachen mit dem Anfangsbuchstaben H bis O gemäß Ziffer 7. (RAG Härtel) d) alle OWi-Sachen -Erwachsene und Jugendliche- (DAG Schwens) 3. Richter am Amtsgericht Härtel a) alle Einzelrichterstrafsachen (Cs,Ds,Bs) (Abteilung 11 und 12) und Jugendrichterstrafsachen (Abteilung 13) einschließlich der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten (Cs,Ds,Bs) (DAG Schwens) b) Familiensachen und Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben P bis Q und U bis Z gemäß Ziffer 7 (Ri. Neumann) c) Beisitz im erweiterten Schöffengericht (Richter am Amtsgericht Jung, folgend nur noch RAG Jung) 4. Richterin am Amtsgericht Lücke- von Rüden a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der AR-Sachen mit den Anfangsbuchstaben A bis R (RAG Jung) b) H-Sachen mit den Anfangsbuchstaben A bis R (RAG Jung) c) Nachlasssachen (Ri. Neumann) d) WEG-Sachen (Ri. Neumann)
3 4. Richter Neumann a) Familiensachen und Adoptionssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis G und R bis T gemäß Ziffer 7 (RAG Jung) b) alle Gs-Sachen einschließlich der Haftsachen in ungeraden Wochen (DAG Schwens) c) Landwirtschafssachen (Landwirtschaftssachen Endziffer 1 bis 5 = DAG Schwens, Endziffer 6 bis 0 = RAG Jung; Landpachtsachen = RAG Lücke von Rüden) 5. Richter Roßwinkel a) Jugendschöffengerichtssachen einschließlich der an das Amtsgericht Brilon abgegebenen Bewährungsaufsichten in Jugendschöffengerichtssachen (RAG Härtel) b) Betreuungs- und Unterbringungssachen mit den Endziffern 7 bis 0 und alle anfallenden Anhörungen im Stadtgebiet Brilon in Betreuungssachen und die Anhörungen im Gericht zu den Endziffern 7-0 (DAG Schwens) c) Gs-Sachen einschließlich der Haftsachen in geraden Wochen an den Tagen der Anwesenheit, ansonsten RAG Härtel (DAG Schwens) d) Angelegenheiten des Vollstreckungsregisters Abt. I und II (RAG Jung) e) Sachen die nicht einem bestimmten Richter zugewiesen sind (RAG Härtel)
4 6.) In Verfahren nach 23 b GVG (Familiensachen) ist maßgebend für die Zuständigkeit der Ehename, den die Parteien gemeinsam führen oder geführt haben; bei mehreren oder unterschiedlichen Namen entscheidet die alphabetische Reihenfolge über die richterliche Zuständigkeit. Der danach zuständige Richter ist auch zuständig für später anhängig werdende Verfahren, die in derselben Ehe oder früheren Ehe ihren Ursprung haben, solange ein Verfahren aus dieser Ehe noch anhängig ist. Abweichend hiervon richtet sich die richterliche Zuständigkeit in ab dem eingehenden Kindschaftssachen (Verfahren nach 151 FamFG) ausschließlich nach dem Nachnamen des Kindes. Altverfahren, die vor dem bereits eingegangen sind, verbleiben beim bisherigen bereits mit der Sache befassten Dezernenten. 7.) Für alle Sachen gilt: a) In allen Verfahren gegen mehrere Beklagte, Angeklagte oder Antragsgegner entscheidet die alphabetische Reihenfolge über die richterliche Zuständigkeit. Bei offensichtlichen Schreibfehlern entscheidet die richtige Schreibweise. Bei Namensänderungen ist der zur Zeit des Eingangs der Klage/des Antrags richtige Name maßgebend. b) Bei Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist der Name des Gemeinschuldners maßgebend. Das gilt entsprechend bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund, Pfleger etc. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, entscheidet der erste Buchstabe des Hauptwortes. Demnach ist bei Namen wie "An der Brügge", "Graf von Landsberg" der unterstrichene Buchstabe maßgebend. Wenn gegen eine Firma geklagt wird, die einen Personennamen enthält, so entscheidet dieser, und zwar der Zuname. Daher ist bei einer Klage gegen die
5 "Vereinsbrauerei Josef Scharbeck & Co. AG in Paderborn" der Buchstabe S maßgebend. Bei unpersönlichen Firmenbezeichnungen ist der erste Buchstabe des in der Klageschrift angegebenen Firmennamens entscheidend, also bei einer Klage gegen die "Rheinische Versicherungsgesellschaft AG in Köln" der Buchstabe R; das gilt entsprechend bei Klagen gegen Vereine, Stiftungen, Gemeinschaften etc. Bei Klagen einer Gemeinde oder gegen eine Gemeinde usw., oder Kirchengemeinden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist der Name der politischen Gemeinde usw. entscheidend, also bei Klagen gegen die Gemeinde Brilon, die katholische Kirchengemeinde St. Agnes in Hamm, den Ortsarmenverband in Dortmund, den Landschaftsverband Westfalen, die Städtische Sparkasse in Münster, der unterstrichene Buchstabe. Der Zusatz "Bad" gilt nicht als Teil des Namens der politischen Gemeinde. Hat eine Kirchengemeinde oder Sparkasse etc. die alte Ortsbezeichnung beibehalten, so entscheidet die beibehaltene alte Ortsbezeichnung. Bei Klagen gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt ist der unterstrichene Buchstabe für die Zuständigkeit maßgebend. Bei Klagen gegen den Fiskus ist der Buchstabe F maßgebend, und zwar auch dann, wenn in der Klageschrift die Bezeichnung "Landesjustizfiskus" oder dgl. gewählt ist. 8.) Zum Güterichter gemäß 278 Abs.5 ZPO wird der beim Landgericht Arnsberg bestimmte Güterichter bestellt. 9.) Der Vertreter eines Richters ist jeweils der in Klammern angegebene Richter. Soweit dieser ebenfalls verhindert ist, tritt an seine Stelle einer der anderen Richter, und zwar in folgender Reihenfolge: 1.) Richter Rosswinkel 2.) Richter Neumann 3.) Richter am Amtsgericht Härtel 4.) Richterin am Amtsgericht Lücke-von Rüden 5.) Richter am Amtsgericht Jung
6 6.) Direktor des Amtsgerichts Schwens In den Fällen der Richterablehnung ist der jeweilige Vertreter für die Entscheidung nach 27 Abs. 3 Satz 1 StPO berufen. Aus der Vertretungsregelung ergibt sich auch die gem. 354 II Satz 1 StPO zuständige andere Abteilung des Gerichts. Treffen bei einem Richter verschiedene Rechtsprechungsaufgaben zeitlich zusammen, gehen die jeweils zuerst genannten Aufgaben vor. 10.) Soweit gemäß der AV des JM vom ( I D. 3) i. V. m. der Bereitschaftsdienst -VO - 22 c GVG vom der Bereitschaftsdienst durch das Amtsgericht Brilon wahrgenommen wird, besteht bei dem Einsatz unterjähriger Richter ein Hintergrundbereitschaftsdienst für Eilangelegenheiten in Familien-, Betreuungs- und PsychKG Verfahren ( einschließlich der Verfahren nach 415 ff FamFG ) in der (sich wiederholenden ) Reihenfolge a) Direktor des Amtsgerichts Schwens b) Richter am Amtsgericht Härtel c) Richter am Amtsgericht Jung d) Richterin am Amtsgericht Lücke-von Rüden e) Richter Neumann f) Richter Roßwinkel Brilon, den (Clemen) (Schwens)
7 Urlaubsbedingt abwesend (Jung) (Härtel)
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2016
Amtsgericht Prenzlau Das Präsidium G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2016 für den richterlichen Dienst. Wegen Endens des Dienstleistungsauftrags der Richterin Schulze und Abordnung des Richters
MehrAmtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s
Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr 2016-4 1/13 5259 B e s c h l u s s Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Wittlich wird infolge Abordnung von Richter
MehrDas Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2016 des Amtsgerichts
Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2016 des Amtsgerichts - 320 E - ================= Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 Das Präsidium des Amtsgerichts hat in der heutigen
MehrAmtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos
Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Geschäftsverteilung ab 01.01.2015 aufgrund Beschlusses vom 29.12.2014 Bei dem Amtsgericht Mosbach bestehen 8 Richterabteilungen. Ab 01.01.2015 werden die
MehrBeschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal
Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Am 15.06.2014 endet der Dienstleistungsauftrag von Richter Zimmermann beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Die Abordnung von RAG Dr. Florstedt
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan. Amtsgericht Neustadt a. Rbge (Stand )
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 2016 (Stand 01.09.2016) I. Direktor des Amtsgerichts Dr. Giers Buchstaben A E, I, J (soweit nicht Richter am Amtsgericht Dr. Walch zuständig
MehrVerteilung der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts Gütersloh für 2016
320a E - 67 Verteilung der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts Gütersloh für 2016 A. Geschäftsverteilungs- und Vertretungsplan Es bearbeiten: I. Direktor des Amtsgerichts Meyer Vertreter: Richter
MehrZweite Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Aichach für den richterlichen Dienst im Geschäftsjahr 2014.
Zweite Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Aichach für den richterlichen Dienst im Geschäftsjahr 2014. Anlaß: Versetzung der Ri inag Sporer an das Landgericht Augsburg und Eintritt
MehrB e s c h l u s s. über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem. Amtsgericht Blomberg. ab dem 30.04.2015
B e s c h l u s s über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Blomberg ab dem 30.04.2015 I. Direktorin des Amtsgerichts Borgschulte wechselt mit Wirkung zum 30.04.2015 zum Amtsgericht
Mehrund Sitzungsplan gültig ab
1 Amtsgericht Oranienburg Anlage zum - Das Präsidium - Beschluss vom 11.12.2014 Az.: 320-14 (P) 2015 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 und Sitzungsplan gültig ab 1.1.2015 2 I. Allgemeiner
MehrAmtsgericht Rathenow - Präsidium -
3204 E-Sdb.1.13 (Geschäftszeichen) Amtsgericht Rathenow - Präsidium - Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst ab 1. Januar 2016 - 2 - I. Das Präsidium hat folgende Geschäftsverteilung beschlossen:
MehrB e s c h l u s s. Teil A. Verteilung der Geschäfte. b) die Betreuungssachen (Abteilung 60 und Abteilung 62)
32-1.19 B e s c h l u s s Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden ab 01.08.2016 aufgrund des Hinzukommens der Richterin Dr. Raupach wie folgt verteilt: Teil A Verteilung
MehrB e s c h l u s s. Jeder Dezernent ist für die seinem Zuständigkeitsbereich entsprechenden Rechtshilfeersuchen zuständig.
Amtsgericht Recklinghausen B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Recklinghausen wird für das Geschäftsjahr 2013 wie folgt geregelt: Stand: 11.03.2013 I. Grundsätzliche
Mehrund Sitzungsplan gültig ab
1 Amtsgericht Oranienburg - Das Präsidium - Az.: 320-14 (P) 2016 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 und Sitzungsplan gültig ab 1.1.2016 2 I. Allgemeiner Teil 1. Bestimmung der Zuständigkeit
MehrGeschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016
Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle
MehrBeschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Herford im Kalenderjahr A - Allgemeines
320 a E Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Herford im Kalenderjahr 2016 - A - Allgemeines 1. Soweit für die Zuständigkeit eines Richters ein Name maßgebend ist,
MehrGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich
MehrGeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Potsdam
Das Präsidium des Amtsgerichts Potsdam Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Potsdam 2016 Verteilung der richterlichen Geschäfte 2 Der nachstehende Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 wurde
MehrGeschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Weinheim für das Jahr 2015
Amtsgericht Weinheim - Präsidium - Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Weinheim für das Jahr 2015 Direktor des Amtsgerichts : Vertreter: Burk Richterin am Amtsgericht
MehrB e s c h l u s s. Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht in Witten für das Geschäftsjahr 2016
32 ae AMTSGERICHT WITTEN B e s c h l u s s Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht in Witten für das Geschäftsjahr 2016 A) Allgemeine Grundsätze I Soweit sich in dieser Geschäftsverteilung
MehrBeschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Dezember 2015 Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Ahlen ab dem 01.01.
32 E / Bd. Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Dezember 2015 Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Ahlen ab dem 01.01.2016 Erster Teil: 1. erteilung der Geschäfte im Einzelnen
MehrA) Allgemeine Grundsätze:
32 ae 9 1. 6 AM TSGERICHT WITTEN B e s c h l u s s Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht in Witten für das Geschäftsjahr 2015 A) Allgemeine Grundsätze: I. In Strafsachen und allen
MehrRichterliche Geschäftsverteilung
Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2014 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen,
MehrAmtsgericht Besigheim
Amtsgericht Besigheim Geschäftsverteilungsplan für die Verteilung der richterlichen Geschäfte, Fassung ab 1. Januar 2014 A. Bezirk und Zuständigkeit Das Amtsgericht Besigheim ist über den eigenen Bezirk
MehrAmtsgericht Schwerin. Geschäftsverteilung 2015. beschlossen am 17.12.2014
Amtsgericht Schwerin Geschäftsverteilung 2015 beschlossen am 17.12.2014 Seite 1 Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst
MehrGeschäftsverteilungsplan. für den richterlichen Dienst
Amtsgericht Oldenburg Oldenburg, den 28.11.2016 - Das Präsidium - - 320 E 1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst Stand 01. Dezember 2016 1 A. Straf- und Bußgeldsachen Richter am Amtsgericht
MehrAmtsgericht Stralsund. Verteilung der richterlichen Geschäfte im Jahre 2014
Amtsgericht Stralsund Verteilung der richterlichen Geschäfte im Jahre 2014 Stand: 13.12.2013 J:\verwaltg\Geschäftsverteilungspläne\Richter\2014\GVP Richter 2014_Stand 01.01.2014.odt A. Allgemeine Bestimmungen
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn
Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und
MehrGeschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst hier: Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - außer Verwaltung und Grundbuch -
32 E-2016- Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst hier: Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - außer Verwaltung und Grundbuch - Stand: 13.12.2016 I Frau Bauermeister Nachlasssachen
MehrBeschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meldorf betreffend die richterliche Geschäftsverteilung ab dem 01. September 2015.
320 E Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meldorf betreffend die richterliche Geschäftsverteilung ab dem 01. September 2015. Am 01. September 2015 tritt Richterin am Amtsgericht Maaßen ihren Dienst
MehrAmtsgericht Bruchsal E 320
Amtsgericht Bruchsal E 320 Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 (Stand: 01.10.2015) Richterinnen und Richter - 2 - Inhaltsverzeichnis Richterinnen und Richter 1. Abteilungen für Strafsachen 3-9 Turnusregelung
Mehr32-3 (2016) Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Wedding für das Geschäftsjahr 2016
32-3 (2016) Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Wedding für das Geschäftsjahr 2016 - 11 - Amtsgericht Wedding 32-3 (2016) 2016 Besonderer Teil Verteilung der Geschäfte I. Justizverwaltungssachen
MehrGeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Plauen für das Geschäftsjahr 2014
Das Präsidium Plauen, den 18.12.2013 des Amtsgerichts Plauen Geschäftszeichen: E 320/1-3/13 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Plauen für das Geschäftsjahr 2014 I. Richterliche Geschäftsaufgaben
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrStand: Abteilung für allgemeine Zivilsachen. Richterliche Geschäftsverteilung
E 3210_1-9/16 Stand: 01.09.2016 Abteilung für allgemeine Zivilsachen Richterliche Geschäftsverteilung 1 Übersicht und Besetzung 1 Übersicht und Besetzung 1 2 Geschäftsverteilung 2 2.1 Allgemeine Zuständigkeiten
MehrSatzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)
5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund
MehrGESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN des Landgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2015 (Beschluss des Präsidiums vom 19. Dezember 2014 - zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.08.2015) I. Allgemeine Bestimmungen
MehrAmtsgericht Freiburg
Amtsgericht Freiburg Geschäftsverteilungsplan - Gerichtsabteilungen - für das Geschäftsjahr 2013 Der Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Freiburg i. Br. für das Geschäftsjahr
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrB E S C H L U S S Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Rostock für das Geschäftsjahr 2015
B E S C H L U S S Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Rostock für das Geschäftsjahr 2015 (Stand: 01.11.2015) Besetzung (a) und Zuständigkeiten (b) der Dezernate A. Freiwillige Gerichtsbarkeit
Mehr5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015
3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
MehrGeschäftsverteilung. beim. Amtsgericht Neustrelitz. für die Zeit
1 AZ.: 32.04 E-1 Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Neustrelitz für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 - Richterlicher Dienst - 2 I. Allgemeine Regeln für die Zuständigkeit 2 A. Allgemeines 1.
MehrSatzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014
Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
MehrS A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
MehrGeschäftsverteilung der Richter:
Geschäftsverteilung der Richter: Abteilung I Richter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Schlachter Vertreter: a. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich
MehrBeschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar)
G5243/1a Beschluss (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar) Der Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein wird daher
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrAmtsgericht Hamburg-Wandsbek
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 Gültig ab dem 01.01.2017 Direktor: Ständige Vertreterinnen: Herr DirAG Focken Frau Ri inag Bluhm Frau Ri inag Zimmerling
MehrVerzeichnis nach Abteilungen
Telefonverzeichnis Amtsgericht Aachen Zentrale Telefon-Nummer 0241 94250 Rechtssachen Poststelle Fax 0241 9425-80001 Verwaltungssachen Fax 0241 9425-81236 Verzeichnis nach Abteilungen Hinweis: Durch Drücken
MehrBeschluss. Geschäftsverteilung. Amtsgerichts Magdeburg. Geschäftsjahr 2015
Das Präsidium des Amtsgerichts Magdeburg Geschäftsnummer: 320 I Beschluss über die Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Magdeburg vom 10.12.2014 für das Geschäftsjahr 2015 nach
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG C I 3 a/1/15 - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015 1. Besetzung der Kammern 1.1 Am Landesarbeitsgericht
MehrGeschäftsverteilungsplan für die Rechtspfleger/innen des Amtsgerichtes Pinneberg ab
1 Geschäftsverteilungsplan für die Rechtspfleger/innen des Amtsgerichtes Pinneberg ab 01.10.2016 Dezernate 1-26 1. Martens Vertretung: Endemann (Grundbuch Quickborn, Schenefeld 1-3), Blömer (Grundbuch
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das
MehrGeschäftsverteilung 2016 Amtsgericht Hamburg St. Georg 1 gültig ab
Geschäftsverteilung 2016 Amtsgericht Hamburg St. Georg 1 1. Verwaltung Abteilung 901: Justizverwaltungssachen, Gerichtszahlstelle, Gerichtsvollzieherangelegenheiten Aufsicht führende Richterin: Ständiger
MehrI. 23 Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand: Januar 2017)
3205 - I. 23 Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Januar 2017) Ordentliche Gerichtsbarkeit Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrAmtsgericht Bremerhaven
Amtsgericht Bremerhaven Geschäftsverteilungsplan für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Amtsgerichts Bremerhaven Stand: 1. Januar 2017 I. Abteilung für Nachlasssachen 1. Abteilungsleiter: Herr
Mehr1.1 Verteilung der Vorsitzenden auf die Kammern und Vertretung der Kammervorsitzenden
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Präsidium - Nr. /14 Geschäftsverteilungsplan 2015 Das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel hat am 08.12.2014 folgende Verteilung der
MehrAMTSGERICHT ESSEN Geschäftsverteilungsplan für Richter für das Geschäftsjahr 2016
AMTSGERICHT ESSEN Geschäftsverteilungsplan für Richter für das Geschäftsjahr 2016 Die Geschäfte sind verteilt aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 18.12.2015 2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrSatzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015
Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch
MehrB e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012
B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen
MehrGeschäftsverteilungsplan. für die Richter des. Amtsgerichts Waiblingen
Geschäftsverteilungsplan für die Richter des Amtsgerichts Waiblingen ab 01. Januar 2015 I. Zivilabteilung, Freiwillige Gerichtsbarkeit Rdnr. 1 Referat 1 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen)
MehrGeschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015
Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2015 A. Verteilung der anfallenden Geschäfte auf die Kammern Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, I. 1. nach
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrRichterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014
Landgericht Braunschweig Braunschweig, 17.12.2013 Das Präsidium Stand: 17.12.2013 Richterliche Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Inhalt Anhang I (Kammerbesetzung)
MehrGeschäftsverteilung. im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Halle (Saale) für das Geschäftsjahr 2015
Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) 3204 E Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Halle (Saale) für das Geschäftsjahr 2015 1 Inhaltsverzeichnis: Seite Erklärung des Präsidenten
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrGeschäftsverteilung für die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Hildesheim im Jahr 2016
1 Bei diesem Geschäftsverteilungsplan handelt es sich um einen nach den jeweiligen Präsidiumsbeschlüssen aktualisierten Plan (keine amtliche Fassung). Trotz größter Sorgfalt können Fehler nicht ausgeschlossen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrGesetzesFormulare. FamFG. Familienverfahren Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Nachlassverfahren Grundbuchverfahren Sonstige Verfahren
GesetzesFormulare FamFG Familienverfahren Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Nachlassverfahren Grundbuchverfahren Sonstige Verfahren Bearbeitet von Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Dr. Christian Seiler 1.
MehrT e l e f o n v e r z e i c h n i s
T e l e f o n v e r z e i c h n i s des Amtsgerichts Emmendingen mit Geschäftsverteilung in Kurzform (nur Schwerpunkte und ohne Grundbuchamt) Stand: 01.01.2016 Zentrale: 07641 96587-800 Durchwahl: 07641
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Musterschriftsäze Bearbeiterverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
MehrSATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)
JgdAmtSatzg. - 34 - SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001) Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -
MehrXV. Mitteilungen in Betreuungssachen
MiZi: XV. Mitteilungen in Betreuungssachen XV. Mitteilungen in Betreuungssachen 1 Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen (1) Mitzuteilen sind 1. die Anordnung vorläufiger Maßregeln
MehrAmtsgericht Heidelberg
Amtsgericht Heidelberg E 3204a G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g Heidelberg, den 10.07.2013 unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Heidelberg ab dem 01.08.2013 Das Präsidium des Amtsgerichts
Mehr2125 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom
1 von 7 2125 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.1.2014 Verordnung zur integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1, 2)
MehrGeschäftsverteilungsplan für die Richterinnen/Richter. für das Jahr 2016
Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen/Richter für das Jahr 2016 I. 1. Errichtung von Kammern Bei dem Arbeitsgericht Kiel werden 5 Kammern gebildet. Die 2. Kammer besteht aus den Nummern 2 und 6.
MehrLANDGERICHT MAINZ GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN ( Auszug )
G 5240/1 LANDGERICHT MAINZ GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2008 ( Auszug ) Das Präsidium des Landgerichts Mainz hat die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2008 durch B E S C H L U S
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrDas neue FamFG. Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG
Das neue FamFG Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d.
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrArtikel 1 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Buch 1 Allgemeiner Teil ( 1 110) Buch 2 Verfahren in Familiensachen (
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehr688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO
688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes
Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
MehrLandgericht Rottweil
320 (LG Rottweil) GVP 2013-4 Landgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN für das Jahr 2013 Stand: 07.10.2013 320 (LG Rottweil) A. Kammern: Besetzung und Zuständigkeit (1) 1. Zivilkammer: stv. Beisitzer:
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
Mehr