Landgericht Neuruppin. Geschäftsverteilungsplan 2016 für den richterlichen Dienst. (Stand )

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1 Landgericht Neuruppin Geschäftsverteilungsplan 2016 für den richterlichen Dienst (Stand )

2 2 320 LG Neuruppin 2015 Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin ab 1. Januar 2016 Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin werden bearbeitet von 6 Zivilkammern 1 Kammer für Handelssachen 1 Kammer für Baulandsachen 4 Strafkammern 1 Strafvollstreckungskammer. I. Geltungsbereich A. Allgemeine Grundsätze zur Geschäftsverteilung Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeiten der Kammern des Landgerichts Neuruppin für die Zeit ab dem 1. Januar Soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan keine ausdrückliche andere Regelung getroffen wird, verbleibt es für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Sachen bei den für das Jahr 2014 getroffenen Zuständigkeitsregelungen. II. Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbestimmung Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit der Kammer ist der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht. III. Umfang der Zuständigkeit Die Zuständigkeit einer Kammer umfasst sämtliche Angelegenheiten, die in sachlichem Zusammenhang mit einem anhängigen oder möglichen Hauptsacheverfahren stehen (z. B. Prozesskostenhilfe, Streitwertbestimmungen, Verteidigerbeiordnung, Kostenentscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz), wenn die Kammer für die Hauptsache zuständig ist oder wäre. IV. Zuständigkeit nach Erledigung der Sache Die Kammer, die eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z. B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist.

3 3 V. Kollisionsregelung Ist ein Richter mehreren Kammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz in einer Strafkammer Vorrang. Ist ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilkammern oder mehreren Strafkammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz der Kammer Vorrang, der der Richter mit dem höheren Arbeitsanteil zugewiesen ist, bei gleich großem Arbeitsanteil hat der Einsatz in der Kammer Vorrang, die nach der Bezifferung dieses Geschäftsplanes die niedrigere Bezeichnung aufweist. VI. Namens- und Adelsbezeichnungen Für die Zuständigkeitsbestimmung nach Buchstaben und der Vertreterbestimmung (gemäß G. II. und VI. des Geschäftsverteilungsplanes) bleiben Namenszusätze wie z.b. von, van oder le und Adelsbezeichnungen wie z.b. Graf oder Freiherr unberücksichtigt. B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten I. Die Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Spezialzuständigkeiten - soweit bei den Kammerzuständigkeiten geregelt - sowie mit Eingang der Sache bei Gericht nach dem Turnusverfahren verteilt. Die Spezialzuständigkeit geht der allgemeinen Regelung nach dem Turnusverfahren vor. Für die Zuständigkeit in den nach Spezialzuständigkeiten verteilten Sachen ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs oder des anderweitigen Anspruchsbegehrens maßgebend. Diese wird nicht dadurch berührt, dass der Anspruch abgetreten, auf Dritte übertragen oder von einer Partei kraft Prozessstandschaft geltend gemacht wird. Soweit von mehreren Beteiligten nur bezüglich eines eine Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist die Kammer mit der Spezialzuständigkeit insgesamt zuständig. II. Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur solange erfolgen, als 1. noch nicht streitig verhandelt ist oder noch kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist, 2. noch keine Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen ist, 3. prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (z. B. gem. 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z. B. gem. 358 a ZPO) oder Urteile gem. 331 Abs. 3, 307 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben - hierzu zählen nicht die Anfragen, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -, 4. über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen in der Sache noch nicht entschieden ist. 5. Wenn sich die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit erst aus der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, kann abweichend von den vorstehenden Regeln die Abgabe auch noch erfolgen, wenn zwischen dem Eingang der Klageerwiderung

4 4 oder der Stellungnahme des Antragsgegners und der Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist. Diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekanntwerden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten. III. IV. Entstehen bei einer Kammer Zweifel über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit, so ist die Angelegenheit von der erstbefassten Kammer mit schriftlicher Begründung der Kammer vorzulegen, die diese für zuständig hält. Übernimmt die Kammer die Angelegenheit nicht, gibt sie diese wieder an die erstbefasste Kammer zurück. Soweit diese die Angelegenheit nicht in eigener Zuständigkeit behält, legt sie die Sache unverzüglich dem Präsidium vor, welches über die Zuständigkeit entscheidet. Die zuerst mit der Sache befasste Kammer bleibt bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage für dringende Handlungen und Entscheidungen zuständig. Die erstinstanzlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten werden, soweit keine vorrangige Spezialzuständigkeit besteht, unter der 1., 5. und 31. Zivilkammer im Turnus verteilt. 1. Eingang der Sache: Sämtliche Neueingänge sind unverzüglich der Eingangsstelle (Wachtmeisterei) zuzuleiten. Auf den Schriftsätzen wird die Uhrzeit des Eingangs vermerkt. Die Eingänge werden von der Eingangsstelle an die Verteilungsstelle abgegeben. Dort werden die Eingänge nach der Reihenfolge des Eingangs - bei gleichzeitigem Eingang (z. B. Nachtbriefkasten) in alphabetischer Reihenfolge des zuerst genannten Antragsgegners oder Beklagten erfasst, mit einer fortlaufenden Nummer (Kennzahl) versehen und verteilt. Die Kennzahl beginnt am Anfang eines jeden Tages neu. 2. Grundsätze der Verteilung im Turnus: a. Turnus A: O-Sachen (ohne einstweilige Verfügungen und Arreste) Turnus B: OH-Sachen (ohne Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach E I 31.b) Turnus C: AR-Sachen Turnus D: einstweilige Verfügungen und Arreste b. In der Verteilungsstelle werden nach dem Eingang die in die Spezialzuständigkeit der jeweiligen Kammern fallenden Sachen ausgesondert und die übrigen Sachen nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der unter 2. lit. a. genannten Turnusse sortiert. In der Verteilungsstelle erfolgt die Registrierung, Aussonderung und Sortierung der Verfahren EDV-unterstützt; die laufende Nummer des Aktenzeichens wird programmgesteuert vergeben. c. Für jede in die Spezialzuständigkeit einer Kammer fallende erstinstanzliche Sache wird der Kammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. Für jeweils 2 Beschwerden, für die die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer gegeben ist, wird bei der 5. Zivilammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. Für jeweils 2 Eingänge, für die die Zuständigkeit der 31. Zivilkammer nach E I 31.b gegeben ist (Beschwerden

5 5 und Anträge auf gerichtliche Entscheidungen), wird bei der 31. Zivilkammer im Turnus B das nächste freie Feld belegt. d. Ruhende, unterbrochene oder weggelegte Sachen bleiben, auch wenn eine neue Nummer zu verteilen ist, ohne Anrechnung auf den Turnus bei der Kammer anhängig, bei welcher sie ursprünglich anhängig waren, sofern die Kammer noch besteht und funktionell zuständig ist. Dies gilt ebenso für zurückverwiesene Sachen, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Kammer bestimmt ist, sowie dann, wenn nach Abgabe, Ablehnung einer Übernahme oder Verweisung die gleiche Sache erneut anhängig wird. Sie sind sonst - mit Anrechnung auf den Turnus - wie Neueingänge zu behandeln. e. Ist oder war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes anhängig, so ist für einen in der gleichen Sache später anhängig werdenden Eilantrag sowie für das Hauptsacheverfahren die Kammer zuständig, die mit dem Eilverfahren befasst war oder ist, sofern diese Kammer noch besteht und ihr Geschäftsbereich Neueingänge erstinstanzlicher Sachen erfasst. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so wird ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz von derselben Kammer bearbeitet. f. Wird ein Verfahren mehrfach eingetragen (z. B. bei Einreichung einer Klage per Fax und im Original), so ist die Kammer zuständig, der die Sache zuerst zugewiesen wurde. g. Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zum Eingang der abgegebenen Sache bereits bestimmten Kammern zugewiesenen Sachen nicht berührt. Gleiches gilt für eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung und alle danach zugewiesenen Sachen. h. Können Eilanträge wegen Ausfalls der EDV-Anlage in der Verteilungsstelle nicht mehr eingetragen werden, so sind sie listenmäßig zu erfassen unter Berücksichtigung der für den Turnus getroffenen Regelung beginnend mit der Nummer 1000 (z.b. 1 O 1000/16) zu registrieren und sodann der sachlich ausschließlich zuständigen Kammer oder, wenn die Sache einem Turnus unterliegt, den Kammern im Turnus, beginnend mit der Kammer mit der niedersten Ordnungszahl, zuzuteilen. Die Liste ist bei wiederholtem Ausfall bis zum Ende des Geschäftsjahres fortzuschreiben. Nach Wiederinbetriebnahme der EDV-Anlage sind die listenmäßig erfassten Verfahren auf den Turnus der jeweils betroffenen Kammern anzurechnen; in der Liste ist zu vermerken, welches Aktenzeichen der Sache neu von der EDV-Anlage zugeteilt wurde. 3. Für die erstinstanzlichen Zivilkammern gelten folgende Bestimmungen: a. Die Verteilung innerhalb der einzelnen Turnusse richtet sich nach der Anlage 1 zur Geschäftsverteilung. An dem Turnus nehmen die 1., 5. und 31. Zivilkammer teil. Nach der Reihenfolge der Kennzahl werden die Verfahren nach den Ordnungsnummern der Kammern, beginnend mit der niedrigsten Ordnungsnummer, der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Wenn der Turnusdurchgang vollständig ist, beginnt er von vorne. b. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden von der Eingangsstelle ausgesondert und nach Anbringung der Uhrzeit ihres Eingangs

6 6 unverzüglich der Verteilungsstelle zugeleitet. Sie werden dort mit dem Zusatz D gekennzeichnet und unmittelbar der zuständigen Kammer zugeschrieben. V. Im Falle einer Abgabe ist die Sache unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, wo sie eine neue Kennzahl erhält. Die von einer anderen Kammer übernommene Sache wird bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle als Eingang eingetragen. Der abgebenden Kammer werden bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen. Entsprechendes gilt bei der Abgabe oder Verweisung einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von der Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer sowie bei der mehrfachen Eintragung einer Sache. C. Strafsachen I. Die Strafsachen werden nach den Zuständigkeiten des 74 Abs. 2 GVG (Schwurgericht), des 41 JGG (Jugendkammer), des 74 b GVG (Jugendschutzkammer), des 74c GVG (Wirtschaftsstrafkammer) und unter der 1., 2., 3. und 4. Strafkammer nach Turnus verteilt. II. III. Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur solange erfolgen, als noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt oder ein Eröffnungsbeschluss ergangen ist. Grundsätze der Verteilung im Turnus: 1. Dem Turnus A (Turnussachen) werden alle zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörenden Strafsachen der 1. Instanz, in denen sich zumindest ein Beschuldigter zum Zeitpunkt des Akteneingangs bei dem Landgericht in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, einstweilig untergebracht ist, nach 72 Abs. 4 JGG oder 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, soweit sie nicht gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen sind oder nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören, zugewiesen. An diesem Turnus nehmen die 1., 2. und die 3. Strafkammer teil. 2. Dem Turnus B (Turnussachen) zugewiesen werden alle zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörenden Strafsachen der 2. Instanz, soweit sie nicht gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen sind, nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören oder zur Zuständigkeit einer großen Strafkammer als Jugendkammer oder Jugendschutzkammer gehören oder es sich um Berufungen gegen Entscheidungen des Schöffengerichts handelt. An diesem Turnus nehmen die 1., 2. und 4. Strafkammer teil. IV. Spezielle Regelungen der Verteilung im Turnus: 1. Den am Turnus teilnehmenden Kammern werden Verfahren ausschließlich von der vom Präsidenten bestimmten Eingangsgeschäftsstelle zugewiesen. Dieser werden von der Posteinlaufstelle alle beim Landgericht eingehenden Anklagen oder Antragsschriften zugeleitet. Für die Reihenfolge der Bearbeitung der Eingänge in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingangsstempel des Landgerichts - Posteinlaufstelle - maßgeblich. Verbundene und übernommene Verfahren (z.b. 13 Abs. 2, 209 Abs. 2, 209 a StPO, 40 Abs. 2-4

7 7 JGG) gelten als in dem Zeitpunkt eingegangen, in welchem der Verbindungs- oder Übernahmebeschluss der Eingangsgeschäftsstelle zugeht; sie werden vorab berücksichtigt. Gehen mehrere Sachen am gleichen Tage ein, wird die Reihenfolge des Eingangs durch das Alter des Beschuldigten bestimmt, beginnend mit dem Jüngsten. 2. In der nach IV. 1. vorgesehenen Reihenfolge werden die Eingänge mit einer fortlaufenden Nummer (Kennzahl) versehen. Die Kennzahl beginnt am Anfang eines jeden Tages neu. 3. Für abgetrennte Verfahren, die Turnussachen sind, bleibt die Kammer zuständig, sofern ihr Turnussachen zugewiesen sind. Nachtragsanklagen gemäß 266 StPO und abgetrennte Verfahren, für die die gleiche Kammer des Landgerichts zuständig bleibt, werden nicht gesondert gezählt. 4. Bevor nicht alle an einem Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet werden. 5. An jedem Tag stellt die Eingangsgeschäftsstelle vor der Bearbeitung der Eingänge des Vortages zunächst, d.h. vor der Zuteilung einer an dem Vortag eingegangenen Sache an eine Kammer, fest, ob alle am Tag vor dem Vortag eingegangen Sachen zugeteilt sind. Hiernach werden alle am Vortag eingegangenen Sachen, die nicht einem Turnus zugewiesen sind, den Kammern zugeteilt. Danach werden zunächst die dem Turnus A zugewiesenen Sachen zugeteilt und sodann die dem Turnus B zugewiesenen Sachen. 6. Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen denselben Beschuldigten ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen. 7. Durch eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung wird die Zuteilung der danach zugeteilten Sachen nicht berührt. 8. Die Verteilung innerhalb der Turnusse richtet sich nach der Anlage 2 (Turnus A) und der Anlage 3 (Turnus B) zur Geschäftsverteilung. Nach der Reihenfolge der Kennzahl werden die Verfahren beginnend mit der niedrigsten Ordnungsnummer der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Für jede erstinstanzliche Sache, die einer Kammer gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen ist oder die nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören, in denen sich zumindest ein Beschuldigter zum Zeitpunkt des Akteneingangs bei dem Landgericht in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, untergebracht ist, nach 72 Abs. 4 JGG oder 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, wird der jeweiligen Kammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. Wenn der Turnusdurchgang vollständig ist, beginnt er von vorne. Im Falle einer Abgabe ist die Sache unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, wo sie eine neue Kennzahl erhält. Die von einer anderen Kammer übernommene Sache wird bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle als Eingang eingetragen. Der abgebenden Kammer werden bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen. Entsprechendes gilt bei der Verbindung von Verfahren einschließlich der Verbindung zu Verfahren.

8 8 V. Wie neu eingehende Sachen werden behandelt: Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das angefochtene Urteil der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, Strafsachen anderer Gerichte, die gemäß 354 Abs. 2 oder 3 oder 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gem. 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw. Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt hat. Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gem. 210 Abs. 2 StPO das Hauptverfahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach diesem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gem. 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer bestimmt hat. D. Güterichter Für Güteverfahren nach 278 Absatz 5 ZPO sowie nach 36 Absatz 5 FamFG für am Landgericht Neuruppin und den Amtsgerichten Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau und Schwedt anhängige Verfahren ist eine Güterichterstelle am Landgericht Neuruppin eingerichtet. Güterichter des Landgerichts Neuruppin sind: Präsident des Landgerichts Simons, Richterin am Landgericht Goldack Richter am Landgericht Lischka Richterin am Amtsgericht Heide und Richterin am Amtsgericht Steineke. E. Verteilung der richterlichen Geschäfte 1. Zivilkammer: I. Zuständigkeit der Zivilkammern im Einzelnen Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 2. Zivilkammer: Die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Angelegenheiten der Zwangs- und Gesamtvollstreckung soweit diese in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte fallen und nicht die 4., die 5. oder die 31. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist.

9 9 4. Zivilkammer: a. die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht die 2., die 31. oder die 32. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist, b. die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind. 5. Zivilkammer: a. Die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), b. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Anlageberatungsleistungen von selbständigen Vermittlern und aus dem Erwerb von Fondsanteilen oder von Unternehmensbeteiligungen sowie von kapitalbildenden Lebensversicherungen eingebunden in fondsgebundene Renten- oder Finanzierungskonzepte als Anlage- und/oder Steuerspargeschäfte; hierunter fallen nicht rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum Vorgang des Erwerbs der Anlage, c. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus allgemeinen Leasinggeschäften, d. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus, e. die Beschwerden in Verfahren nach dem Buch 3. und Buch 7. des FamFG sowie nach dem Polizei- und Ordnungsgesetz, f. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz. 31. Zivilkammer (früher 3a. Zivilkammer) a. Rechtsstreitigkeiten nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, b. Beschwerden in Notarsachen und Verfahren nach 88 Sachenrechtsbereinigungsgesetz, c. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 32. Zivilkammer (früher 3b. Zivilkammer) Die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges über Ansprüche aus Heilbehandlungen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e ZPO).

10 10 II. Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: a. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 GVG des ersten und zweiten Rechtszuges vor der Kammer für Handelssachen, b. die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um Handelssachen handelt, c. alle übrigen der Kammer für Handelssachen nach dem Gesetz zugewiesenen gerichtlichen Entscheidungen. III. Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen: Die in dem Baugesetzbuch und in 7 der Verordnung des Ministers der Justiz vom 03. November 1993 über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (GVBl. II S. 689) aufgeführten Verfahren. 1. Strafkammer: IV. Strafkammern a. Die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 Abs. 2 GVG, b. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz im Turnus A, c. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz, soweit sie nicht gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen sind, nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören oder dem Turnus A zugewiesen sind, d. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus B, e. die Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse, soweit nicht gemäß 74c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder gemäß 41 JGG bzw. 74c GVG die Zuständigkeit der Jugendkammer bzw. der Jugendschutzkammer gegeben ist, und die Beschwerden in Kostensachen, f. die Beschwerden in Bußgeldverfahren, g. die der Strafkammer nach 77 Abs. 3 GVG zugewiesenen Entscheidungen. 2. Strafkammer: a. Die in 41 Abs. 1 und Abs. 2 JGG bezeichneten Sachen sowie die der Jugendschutzkammer gem. 74 b GVG zugewiesenen Sachen einschließlich der insoweit jeweils bis zum eingegangenen Sachen,

11 11 b. die Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen mit Ausnahme der Beschwerden in Kostensachen, c. die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gem. 83 Abs. 2 JGG, d. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz im Turnus A, e. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus B. 3. Strafkammer: a. Die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 c GVG, b. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz im Turnus A, c. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gemäß 74 c GVG als Wirtschaftsstrafkammer gehörenden Sachen der 2. Instanz einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Beschluss- und Beschwerdeentscheidungen gemäß 73 Abs. 1 GVG, d. alle übrigen Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht die 1. Strafkammer oder die 2. Strafkammer zuständig ist. 4. Strafkammer: a. Die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks, soweit nicht die Zuständigkeit der 3. Strafkammer begründet ist, b. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus B, Strafvollstreckungskammer: Alle nach 78a GVG in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gehörenden Sachen. Vom Revisionsgericht an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesene Sachen a. Für erstinstanzliche Strafsachen der jeweils in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte A genannten Kammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO erstmals an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, ist die jeweils in der Spalte B genannte Kammer zuständig. Für erstinstanzliche Strafsachen, die nach einer Entscheidung der in Spalte B genannten Kammer erneut von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, ist die jeweils in Spalte C genannte Kammer zuständig.

12 12 A B C 1. Strafkammer 2. Strafkammer 3. Strafkammer 2. Strafkammer 3. Strafkammer 1. Strafkammer 3. Strafkammer 1. Strafkammer 2. Strafkammer b. Für zweitinstanzliche Strafsachen der jeweils in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte A genannten Kammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO erstmals an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, ist die jeweils in der Spalte B genannte Kammer zuständig. Für zweitinstanzliche Strafsachen, die nach einer Entscheidung der in Spalte B genannten Kammer erneut von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, ist die jeweils in Spalte C genannte Kammer zuständig. A B C 1. Strafkammer 4. Strafkammer 2. Strafkammer 2. Strafkammer (Berufungen 1. Strafkammer 3. Strafkammer gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus B) 2. Strafkammer ( Verfahren in 3. Strafkammer 1. Strafkammer den in 41 Abs. 1 und Abs. 2 JGG bezeichneten Sachen sowie die der Jugendschutzkammer gem. 74 b GVG zugewiesenen Sachen) 4. Strafkammer 2. Strafkammer 3. Strafkammer 3. Strafkammer 1. Strafkammer 2. Strafkammer F. Besetzung der Kammern I. Zivilkammern 1. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Pulfrich Beisitzer: Richter am Landgericht U. le Claire (0,95) (zugleich 2. Zivilkammer) - stellvertretender Vorsitzender Richter Dr. Sonnenberg Sitzungstage: Montag, Säle 4 und 5 Mittwoch, Säle 4 und 5 und Donnerstag, Saal 6.

13 13 Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Kraatz (0,35) (zugleich Kammer für Handelssachen) Beisitzer: Richterin am Landgericht Goldack (0,05) - stellvertretende Vorsitzende - (zugleich 1. Strafkammer und Verwaltung) Richter am Landgericht U. le Claire (0,05) (zugleich 1. Zivilkammer) Sitzungstage: Saal: nach Bedarf nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Simons (0,3) (zugleich Verwaltung 0,7) Beisitzer: Richterin am Landgericht I. le Claire (0,5) - stellvertretende Vorsitzende (zugleich Verwaltung 0,5) Richter am Landgericht Lischka (0,25) (zugleich Verwaltung 0,5) Sitzungstage: Mittwoch, Saal 6. Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Stark (0,5) (zugleich Verwaltung 0,5) Beisitzer: Richter am Landgericht Dr. Lütgens - stellvertretender Vorsitzender - Richterin Müller (0,5) (zugleich 2. Strafkammer) Sitzungstage: Dienstag und Freitag, Saal 8 Donnerstag, Saal 7 und 8 Geschäftsstelle: Zimmer 414

14 Zivilkammer (früher 3a. Zivilkammer) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Weitershaus (0,5) Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (0,2) - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 32. Zivilkammer und Kammer für Baulandsachen) Richterin am Landgericht Leeuwestein (0,6) (zugleich 32. Zivilkammer) Richterin Knorr (0,7) (zugleich 32. Zivilkammer) Sitzungstage: Dienstag, Säle 5 und 6, Donnerstag, Säle 4 (nur ungerade Wochen) und 5, Freitag, Säle 4 und 5 Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer (früher 3b. Zivilkammer) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (0,3) Beisitzer: Richterin am Landgericht Leeuwestein (0,15) - stellvertretende Vorsitzende - (zugleich 31. Zivilkammer) Richterin Knorr (0,175) (zugleich 31. Zivilkammer) Sitzungstage: Donnerstag, Saal 5 Geschäftsstelle: Zimmer 208 II. Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Kraatz (0,65) (zugleich 2. Zivilkammer) Beisitzer: Handelsrichter Andreas Rosenthal Handelsrichter Ernst Hüffmeier Handelsrichter Bernd Jarczewski Handelsrichter Walter Tolsdorf Handelsrichter Dirk Henke Handelsrichterin Brigitte Beier Handelsrichterin Bärbel Röhncke Handelsrichterin Angelika Bechly Handelsrichter Willi Grossmann Handelsrichter Uwe Hacker Sitzungstage: Dienstag und Mittwoch, Saal 7 Geschäftsstelle: Zimmer 405

15 15 III. Kammer für Baulandsachen Vorsitzender: Beisitzer: Sitzungstag: Saal: Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt (zugleich 31. und 32. Zivilkammer) Richterin am Landgericht Goldack - stellvertretende Vorsitzende (zugleich 1. Strafkammer und Verwaltung) Richter am Verwaltungsgericht Horn (zugleich Verwaltungsgericht Potsdam) nach Bedarf nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 414 IV. Strafkammern 1. Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lechtermann Beisitzer: Richterin am Landgericht Goldack (0,9) - stellvertretende Vorsitzende - (zugleich 2. Zivilkammer und Verwaltung) Richter am Landgericht Ch. Schmidt (0,7) (zugleich Strafvollstreckungskammer) Sitzungstage: Montag, Dienstag, Donnerstag, Saal 1 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Marks (0,95) (zugleich Verwaltung 0,05) Beisitzer: Richter am Landgericht Scharf (0,1) - stellvertretender Vorsitzender - - Richter gemäß 76 (6) GVG (zugleich 3. Strafkammer) Richterin Müller (0,5) (zugleich 5. Zivilkammer) Sitzungstage: in Jugendsachen Mittwoch und Freitag, Saal 1 sonst Dienstag, Saal 3 Geschäftsstelle: Zimmer 330

16 16 3. Strafkammer Vorsitzender: Richterin am Landgericht Burzer Beisitzer: Richter am Landgericht Scharf (0,3) - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 2. Strafkammer und Strafvollstreckungskammer) Richterin Dr. Schönherr - Richterin gemäß 76 (6) GVG - Sitzungstage: Montag, Dienstag, Donnerstag, Saal 2 in Jugendsachen jeder 1. Dienstag des Monats, Saal 2 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzender: Richter am Landgericht Kalbow Beisitzer gemäß 76 (6) GVG: Richterin am Landgericht Goldack Sitzungstage: Montag und Mittwoch, Saal 3 Geschäftsstelle: Zimmer 305 Strafvollstreckungskammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lechtermann Beisitzer: Richter am Landgericht Scharf (0,6) - stellvertretender Vorsitzender - Richter am Landgericht Ch. Schmidt (0,3) Sitzungstag: nach Bedarf Saal: nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 308 und 309

17 17 G. Vertretungsregelung I. Es werden vertreten: 1. die 1. Zivilkammer durch die 31., die 32., die 4. und 5. Zivilkammer, die 2. Zivilkammer durch die 5. und die 4. Zivilkammer, die 31. Zivilkammer durch die 32., die 1., die 5. und die 4. Zivilkammer, die 32. Zivilkammer durch die 31., die 1., die 5. und die 4. Zivilkammer, die 4. Zivilkammer durch die 5., die 32., die 31. und die 1. Zivilkammer, die 5. Zivilkammer durch die 4., die 1., 32. und die 31. Zivilkammer 2. der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 5. Zivilkammer, nachrangig durch den Vorsitzenden der 4. Zivilkammer, nachrangig durch den Vorsitzenden der 31. Zivilkammer, nachrangig durch den Vorsitzenden der 32. Zivilkammer und den Vorsitzenden der 1. Zivilkammer. 3. die 1. Strafkammer durch die 3. Strafkammer, die 3. Strafkammer durch die 1. Strafkammer, die 2. große Strafkammer durch die 3. große Strafkammer, die 2. kleine Strafkammer durch die 4. kleine Strafkammer, die 4. kleine Strafkammer durch die 2. kleine Strafkammer, 4. die Strafvollstreckungskammer durch die 3. und die 1. Strafkammer. 5. In der Kammer für Baulandsachen wird Richterin am Landgericht Goldack durch Richterin am Landgericht Leeuwestein, hilfsweise von Richter am Landgericht U. le Claire vertreten. Das richterliche Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kirkes, hilfsweise durch Richter am Verwaltungsgericht Dr. Semtner (beide Verwaltungsgericht Potsdam) vertreten. II. Bei Beschwerden in Unterbringungssachen gemäß 312 ff FamFG treten die keiner Strafkammer zugeordneten Vorsitzenden oder Beisitzer, und zwar in alphabetischer Reihenfolge reihum, beginnend mit dem Buchstaben A in die 5. Zivilkammer ein. Der hiernach erstberufene Vertreter bleibt für sämtliche anfallenden Vertretungsfälle bis zum Ablauf des Tages zuständig, an dem er an der Anhörung eines Betroffenen außerhalb des Landgerichtsgebäudes mitgewirkt hat. Ist der erstberufene Vertreter verhindert, tritt der in der Reihe nächstberufene und nicht verhinderte an seine Stelle; soweit dieser dabei an Anhörungen von Betroffenen außerhalb des Landgerichtsgebäudes mitwirkt, wird er für die Zukunft in derselben Weise von der Vertreterliste gestrichen, als wenn er selbst erstberufen gewesen wäre. Im Übrigen wird die Reihe danach mit dem zuvor Verhinderten fortgesetzt. III. Sofern der Vorsitzende einer Kammer nicht innerhalb der eigenen Kammer vertreten werden kann, tritt der Vorsitzende der in Ziff. G I. an erster Stelle aufgeführten Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Ausfall betroffene Kammer ein.

18 18 Ist auch dann die Vertretung nicht geregelt, treten die vorerwähnten Mitglieder der an zweiter, dritter oder vierter Stelle aufgeführten Vertretungskammern ein. IV. Vertretung außerhalb der Sitzung 1. Wird eine Kammer außerhalb der Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung), beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein, bei gleichem Dienstalter nach der Geburt, beginnend mit dem Jüngeren. Anstelle des Dienstalters tritt bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrages der Tag der erstmaligen Berufung in das Richterverhältnis. 2. Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Kammer erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. Falls hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall in einer Zivilkammer der keiner Zivilkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Bei einem Ausfall in einer Strafkammer ist Vertreter der keiner Strafkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen. V. Vertretung in der Zivilkammer innerhalb der mündlichen Verhandlung 1. Wird eine Zivilkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Mitglieder (Beisitzer und Vorsitzende) der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung) - im Rotationsprinzip - beginnend mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein, bei gleichem Dienstalter nach der Geburt, beginnend mit dem Jüngeren. Anstelle des Dienstalters tritt bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrages der Tag der erstmaligen Berufung in das Richterverhältnis. 2. Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Zivilkammern erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. 3. Falls auch hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der keiner Zivilkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. 4. Hat eine Kammer an einem Tage mehrere Vertreter zu entsenden, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer zu vertreten. 5. Zur Vertretung in einer Sitzung werden die Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. VI. Vertretung in der Strafkammer innerhalb der Hauptverhandlung 1. Wird eine Strafkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Bei-

19 19 sitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung), beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein, bei gleichem Dienstalter nach der Geburt, beginnend mit dem Jüngeren. Anstelle des Dienstalters tritt bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrages der Tag der erstmaligen Berufung in das Richterverhältnis. 2. Falls hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der keiner Strafkammer zugeordnete Beisitzer nach alphabetischer Reihenfolge, beginnend für das Jahr 2015 mit O ein. Ist der erstberufene Vertreter verhindert, tritt der in der Reihe nächstberufene und nicht verhinderte Vertreter an seine Stelle, der sodann im aktuellen Vertretungsturnus von der Liste gestrichen wird. Im nächsten Vertretungsfall wird die Reihe mit dem zuvor Verhinderten fortgesetzt. Zur Vertretung in einer Sitzung werden die keiner Strafkammer zugeordneten Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. 3. Hat eine Kammer an einem Tag mehrere Vertreter zu entsenden, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten. VII. Ein Vertreter ist dann verhindert, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Vertretung ihm bekannt gegeben wird, bereits zu einer Sitzung seiner Kammer oder einer Einzelrichtersitzung eingeteilt ist oder vom Präsidenten des Landgerichts für verhindert erklärt worden ist. Ein Güterrichter ist verhindert, wenn der Vertretungsfall an dem Tag eine Woche vor dem Vertretereinsatz oder danach eintritt und in diesem Zeitpunkt ein Güterichtertermin für den Tag der Vertretung anberaumt ist. Maßgeblich für die Fristberechnung sind die 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Der Einsatz als Arbeitsgemeinschaftsleiter (auch im Nebenamt) steht der Teilnahme an einer Sitzung gleich. Neuruppin, den 14. Dezember 2015 gez. Das Präsidium des Landgerichts

20 20 Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2016 Das Turnusblatt zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab dem 1. Januar x x x x 6 Neuruppin, den 14. Dezember 2015 gez. Das Präsidium des Landgerichts

21 21 Anlage 2 (Turnus A) zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2016 Das Turnusblatt zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab dem 1. Januar x 2 3 x 4 5 x 6 7 x 8 9 x 10 Neuruppin, den 14. Dezember 2015 gez. Das Präsidium des Landgerichts

22 22 Anlage 3 (Turnus B) zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2016 Das Turnusblatt zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab dem 1. Januar X 2 X X 3 X X 4 X 5 X 6 X X 7 X X 8 X x 9 X 10 X 11 X X 12 X 13 X X 14 X X 15 X 16 X x 17 X X 18 X X 19 X X X X 22 X X 23 X X 24 X x 25 Neuruppin, den 14. Dezember 2015 gez. Das Präsidium des Landgerichts

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