Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2015

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1 Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für Nachtrag A. Mit Wirkung vom 1. April 2015 werden - Richterin am Landgericht Haase zur hauptamtlichen Leiterin von Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare bestellt, - die Richter am Oberlandesgericht Baltes und Dr. Köhler zu Vorsitzenden Richter am Landgericht, - Staatsanwältin Liepold zur Richterin am Landgericht und - die Staatsanwälte Bauer und Lößel zu Richtern am Landgericht ernannt. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 6. März 2015 wurden mit Wirkung vom 1. April 2015 die 18. Strafkammer und die Jugendkammer IV eingerichtet. Die 12. und 13. Strafkammer sowie die Jugendkammer I sind überlastet. B. Das Präsidium des Landgerichts beschließt daher Folgendes: 1. Mit Wirkung vom 1. April 2015 werden a) Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Köhler zum Vorsitzenden der 17. Strafkammer und (zusätzlich) der Jugendkammer IV bestellt,

2 - 2 - b) Richterin am Landgericht Rattmann unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 18. Zivilkammer mit voller Arbeitskraft der 17. Strafkammer und (zusätzlich) der Jugendkammer IV als Beisitzerin zugewiesen. Zugleich wird sie zum Vertreter des Vorsitzenden in der Jugendkammer IV bestellt, c) Richter am Landgericht Engl unter entsprechender Minderung seiner Arbeitskraft in der 5. Strafkammer mit einem Viertel seiner Arbeitskraft anstelle von Richter am Landgericht Pauly der 17. Strafkammer und (zusätzlich) der Jugendkammer IV als Beisitzer zugewiesen. Er verbleibt daneben in den Jugendkammern II und III sowie der 5. Zivilkammer, d) Vorsitzender Richter am Landgericht Baltes zum Vorsitzenden der 18. Strafkammer bestellt, e) Richter am Landgericht Volke unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 11. Zivilkammer der 18. Strafkammer als Beisitzer zugewiesen. Zugleich wird er zum Vertreter des Vorsitzenden in dieser Kammer bestellt, f) Richterin am Landgericht Liepold mit drei Vierteln ihrer Arbeitskraft der 18. Strafkammer und mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft der 18. Zivilkammer als Beisitzerin zugewiesen, g) Richter am Landgericht Lößel der 11. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen, h) Richter am Landgericht Bauer anstelle von Richterin am Landgericht Haase der 12. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen, i) Richterin am Landgericht Lux zur Vertreterin des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer bestellt, j) Richterin am Landgericht Rochholz (zusätzlich) der 9. Strafkammer als Beisitzerin zugewiesen. Sie verbleibt daneben in der 11. Zivilkammer; k) Richter am Landgericht Schönlau zum Vertreter des Vorsitzenden in der 18. Zivilkammer und (zusätzlich) der 11. Strafkammer bestellt. Er verbleibt daneben mit drei Vierteln seiner Arbeitskraft in der 12. Strafkammer. 2. Mit Wirkung vom 1. April 2015 werden 18 Verfahren erster Instanz gemäß A I Tz der Geschäftsverteilung (Bausachen) und 20 Verfahren erster Instanz, für die keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist (allgemeine Verfahren), aus dem

3 - 3 - Referat von Richterin am Landgericht Haase in der 12. Zivilkammer in die 1. Zivilkammer übertragen. Zu diesem Zweck erhalten die Richterin am Landgericht Haase am Tag dieses Beschlusses als Einzelrichterin zugewiesenen, noch nicht erledigten Bausachen, in welchen kein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt ist, in der Reihenfolge der Aktenzeichen (vom nach dem Aktenzeichen ältesten bis nach dem Aktenzeichen jüngsten Verfahren) Ordnungsnummern. Hiervon wird jedes zweite Verfahren in die 1. Zivilkammer übertragen (jedoch nicht mehr als insgesamt 18 Verfahren, d.h. die Verfahren mit den Ordnungsnummern 1, 3, 5, ). In gleicher Weise erhalten die ihr am Tag dieses Beschlusses als Einzelrichterin zugewiesenen, noch nicht erledigten allgemeinen Verfahren, in welchen kein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt ist, in der Reihenfolge der Aktenzeichen (vom nach dem Aktenzeichen jüngsten bis nach dem Aktenzeichen ältesten Verfahren) Ordnungsnummern. Hiervon wird jedes zweite Verfahren in die 1. Zivilkammer übertragen (jedoch nicht mehr als insgesamt 20 Verfahren, d.h. die Verfahren mit den Ordnungsnummern 1, 3, 5, ). C. Im Hinblick auf die Einrichtung der 18. Strafkammer und der Jugendkammer IV wird mit Wirkung vom 1. April 2015 bestimmt: Strafkammer 1.1. Bestand Aus dem Bestand der 13. Strafkammer werden die in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 eingegangenen Strafverfahren erster Instanz in die 17. Strafkammer übertragen.

4 Zuständigkeit für Neueingänge Die 17. Strafkammer nimmt ab 1. April 2015 an der Verteilung der erstinstanzlichen Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafverfahren gemäß der neu gefassten Anlage I zur Geschäftsverteilung teil. Die Teilnahme am Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren entfällt. Sie ist zudem zuständig für Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren entsprechend der neu gefassten Verteilung der Anfangsbuchstaben auf die großen Strafkammern (Ziffer C.5. dieses Beschlusses) Strafkammer 2.1. Bestand Aus dem Bestand der 12. Strafkammer werden die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eingegangenen, noch nicht erledigten Wirtschaftsstrafverfahren erster Instanz gemäß 74c GVG, in welchen das Hauptverfahren zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch nicht eröffnet ist, in die 18. Strafkammer übertragen Zuständigkeit für Neueingänge Die 18. Strafkammer nimmt an der Verteilung der erstinstanzlichen allgemeinen Strafverfahren gemäß der neu gefassten Anlage I zur Geschäftsverteilung teil. Sie übernimmt darüber hinaus als große Wirtschaftsstrafkammer alle ab 1. April 2015 eingehenden Wirtschaftsstrafverfahren erster Instanz nach 74c GVG, für die bislang die 12. Strafkammer zuständig ist (Aufgabenbereich und 1.2 der 12. Strafkammer). Sie ist zudem zuständig für Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren entsprechend der neu gefassten Verteilung der Anfangsbuchstaben auf die großen Strafkammern (Ziffer C.5. dieses Beschlusses).

5 Vertretung Die 18. Strafkammer wird durch die 12. Strafkammer vertreten. 3. Jugendkammer IV 3.1. Bestand Aus dem Bestand der Jugendkammer I werden die anhängigen Verfahren erster Instanz, in welchen das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in der Abteilung 3 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 300 Js 399 Js) geführt wurde, und alle anhängigen Verfahren über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte in die Jugendkammer IV übertragen (dies gilt nicht für Verfahren, in welchen bereits eine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen wurde oder am Tag dieses Beschluss Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war) Zuständigkeit für Neueingänge Die Jugendkammer IV ist in erster Instanz zuständig für der Jugendkammer zugewiesene Betäubungs- und Arzneimittelverfahren und der Jugendkammer zugewiesene Verfahren, in welchen d. Angeschuldigten/Betroffenen Bandendiebstahl ( 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zur Last liegt. Die übrigen vor die Jugendkammer gehörenden Verfahren erster Instanz bleiben der Jugendkammer I zugewiesen. Die Jugendkammer IV nimmt darüber hinaus anstelle der Jugendkammer I am Blockturnus der den Jugendkammern zugewiesenen Verfahren über Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile teil. Dabei erhalten im zum 1. April 2015 bei der Ordnungsnummer 1 neu beginnenden Blockturnus die Jugendkammer II ein Verfahren und die Jugendkammer IV vier Verfahren. Bei der Jugendkammer IV neue eingehende Verfahren erster Instanz werden für die 17. Strafkammer auf den Turnus erstinstanzlicher Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafverfahren einfach angerechnet (Bonus).

6 Vertretung Die Jugendkammer IV wird durch die Jugendkammer I vertreten. Die Jugendkammer IV stellt selbst keine Vertreter. 4. Neufassung der Turnuslisten Die Turnusverteilungen für erstinstanzliche Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafverfahren (Anlage I zur Geschäftsverteilung) und erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren (Anlage II zur Geschäftsverteilung) werden entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss neu gefasst. Beide Turni beginnen am 1. April 2015 bei der Ordnungsnummer 1. Mit Ablauf des 31. März 2015 nicht verbrauchte Boni und Mali bleiben bestehen. Darüber hinaus erhält die 3. Strafkammer weitere 4 Boni. 5. Neufassung der Zuständigkeit der Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren Ab 1. April 2015 eingehende Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren werden nach Anfangsbuchstaben folgenden Strafkammern zugewiesen: Buchstaben Strafkammer D, S 2. Strafkammer E G, P 7. Strafkammer H 12. Strafkammer I K, O 13. Strafkammer L N 16. Strafkammer A C, Y 17. Strafkammer Q R, T X, Z 18. Strafkammer 6. Sonstiges In Abschnitt E III Tz. 2 der Geschäftsverteilung werden die Worte 17. Strafkammer durch die Worte 18. Strafkammer ersetzt.

7 - 7 - Auffangkammer der 18. Strafkammer gemäß Abschnitt E I Tz. 8 der Geschäftsverteilung ist die 12. Strafkammer, bei erneuter Zurückverweisung die 3. Strafkammer. Auffangkammer der Jugendkammer IV ist die Jugendkammer I. Die Teilnahme der 16. Strafkammer am Turnus für erstinstanzliche Betäubungs- und Arzneimittelverfahren entfällt. 7. Entlastung der 13. Strafkammer Die der 13. Strafkammer im neu gefassten Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren zugewiesenen Ordnungsnummern 11, 23, 35 und 49 werden bis auf weiteres nicht vergeben. Nürnberg, den 19. März 2015 Das Präsidium des Landgerichts Glass Präsident des Landgerichts Armbruster Ri inlg Ehrhardt RiLG Engl RiLG Eschenbacher VRiLGwauRi Husemann RiLG Dr. Jäckel RiLG Richter-Zeininger VRi inlg Rottmann VRiLG Seyb VRiLG

8 - 8 - Richter am Landgericht Zaar ist an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung aufgrund Urlaubs verhindert. Nürnberg, den 19. März 2015 Der Präsident des Landgerichts Nürnberg-Fürth Glass Präsident des Landgerichts

9 Anlage I: Turnus für erstinstanzliche Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafverfahren (endlos) laufende Ordnungsnummern der Verfahren 7. Strafkammer Strafkammer Strafkammer Anlage II: Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren (endlos) laufende Ordnungsnummern der Verfahren 18. Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Anlage zum 2. Nachtrag zur Geschäftsverteilung vom 19. März 2015

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