Richterliche Geschäftsverteilung

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1 Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2017

2 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen, 6 Strafkammern (davon 1 zugleich Kammer für Bußgeldsachen), 1 Jugendkammer (zugleich Kammer für Bußgeldsachen), 1 Strafvollstreckungskammer, 1 Auswärtige Strafvollstreckungskammer. B. I. Der Präsident des Landgerichts Landshut erklärt: Ich schließe mich der 1. Zivilkammer an. II. Das Präsidium des Landgerichts Landshut bestimmt die Besetzung der Kammern, regelt die Vertretungen und verteilt die Geschäfte wie folgt: Den Vorsitz in den Kammern führen: 1. Zivilkammer: Präsident des Landgerichts 2. Zivilkammer: Vorsitzende Richterin am Landgericht 3. Zivilkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht

3 3 4. Zivilkammer: Vizepräsident des Landgerichts 5. Zivilkammer: Vorsitzende Richterin am Landgericht 6. Zivilkammer: Vorsitzende Richterin am Landgericht 7. Zivilkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht 8. Zivilkammer: Vorsitzende Richterin am Landgericht 1. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender Richter am Landgericht 2. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender Richter am Landgericht Kammer für Baulandsachen: Vizepräsident des Landgerichts 1. Strafkammer (Große Strafkammer und Strafkammer als Schwurgericht): Vorsitzender Richter am Landgericht Jugendkammer (Kammer für Bußgeldsachen): Vorsitzender Richter am Landgericht 2. Strafkammer (Kleine Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht

4 4 3. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer und Kammer für Bußgeldsachen): Vorsitzender Richter am Landgericht 4. Strafkammer (Große Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht 5. Strafkammer (Kleine Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht 6. Strafkammer (Große Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Strafvollstreckungskammer: Vorsitzender Richter am Landgericht Auswärtige Strafvollstreckungskammer: Richter am Amtsgericht Erding (stvdirag)

5 5 C. Allgemeine Bestimmungen I. Die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen 1) Die Geschäfte der Zivilkammern erster Instanz werden nach Sachgebieten oder nach einem Turnus (Anhang Z1 und Z2) verteilt. Die Geschäfte der Kammern für Handelssachen erster Instanz werden nach einem Turnus (Anhang H) verteilt. Die Verteilung nach Sachgebieten geht unabhängig vom Schwergewicht der geltend gemachten Ansprüche der Verteilung im Turnus vor. Soweit einzelnen Kammern Rechtsstreitigkeiten sowohl nach Sachgebieten als auch im Turnus zugewiesen sind, werden erstere nach diesen Bestimmungen oder nach der bei den einzelnen Kammern getroffenen Regelung auf den Turnus angerechnet. Werden mit einer Klage mehrere Ansprüche gegen einen Beteiligten oder Ansprüche gegen mehrere Beteiligte geltend gemacht, die nur zum Teil eine Sachgebietszuständigkeit begründen, so ist die für das Sachgebiet zuständige Kammer für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits zuständig. 2) Für die Zuständigkeit nach Sachgebieten ist ausschließlich das Vorbringen in der Klageschrift/Anspruchsbegründung maßgebend. Bei Geltendmachung eines abgetretenen Anspruches kommt es auf das Ursprungsverhältnis an. 3) Bei der Konkurrenz der Sachgebietszuständigkeit entscheidet folgende Reihenfolge: a) Pressesachen sind Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung und Schadensersatz aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse sowie Bild- und Tonträger jeder Art insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen gegen Angehörige oder Organe von Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen oder gegen Hersteller und Verfasser von Bild- und Tonträgern jeder Art, soweit sie ihre Grundlage nicht in einem Wettbewerbsverhältnis haben.

6 6 b) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung sind Ansprüche auf Grund einer durch Ärzte, Zahnärzte sowie Heilpraktiker erbrachten oder zu erbringenden humanmedizinischen Tätigkeit, auf Grund einer durch Hebammen erbrachten oder zu erbringenden vergleichbaren Tätigkeit oder auf Grund der Bereitstellung eines Medizinprodukts für eine der genannten Tätigkeiten. c) Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sind Streitigkeiten zwischen diesen Personen und ihren Mandanten aus ihrer berufstypischen Tätigkeit. d) Insolvenzsachen sind Streitigkeiten über die Rückgewähr zur Insolvenzmasse nach 143 Insolvenzordnung sowie Streitigkeiten nach 60, 61 Insolvenzordnung. e) Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sind Streitigkeiten aus Verträgen und unerlaubter Handlung einschließlich der Produkthaftung hinsichtlich Datenverarbeitungsprogrammen und EDV-Anlagen/Computern (Software und Hardware einschließlich Netzwerk). f) Bank- und Finanzsachen sind aa) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen beteiligt ist, sofern Ansprüche aus dem allgemeinen Bankvertrag oder den in 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Geschäften (u.a. Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Leasingund Wertpapiergeschäfte, Terminkontrakte und Optionen) betroffen sind. bb) Klagen nach 1, 2 UKlaG, soweit die Verfahren Angelegenheiten gemäß aa) betreffen. cc) Klagen von und gegen Investmentvermögen im Sinne des 1 KAGB.

7 7 g) Rechtsstreitigkeiten aus Finanzgeschäften sind Streitigkeiten, aa) mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, bb) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft, sofern für diese ein an die Allgemeinheit gerichteter Prospekt herausgegeben worden ist, sowie cc) im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 6 GVG, soweit sie nicht ohnehin als Bank- und Finanzsachen unter f) fallen. h) Versicherungssachen sind aa) Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger oder mitversicherter Personen und Versicherern, Versicherungsvermittlern oder Beratern aus Versicherungsverhältnissen bzw. Versicherungsvermittlungs- oder beratungsverträgen. bb) Klagen nach 1, 2 UKlaG, soweit die Verfahren Angelegenheiten gemäß aa) betreffen. i) Bausachen sind Streitigkeiten aa) aus Bau- und Architektenverträgen und aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen sowie aus entsprechenden Bürgschaften, ferner über Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom (RGBl. S. 490) geltend gemacht werden. bb) Klagen nach 1, 2 UKlaG, soweit die Verfahren Angelegenheiten gemäß aa) betreffen.

8 8 j) Streitigkeiten aus Handelssachen sind Streitigkeiten im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 GVG sowie Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften, soweit sie vor der Zivilkammer anhängig gemacht werden. k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, sind derartige Streitigkeiten mit Ausnahme der in 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG genannten. 4) Turnus Die Eingänge der Zivilkammern werden, soweit sie nicht nach Sachgebieten verteilt werden, im Turnus (vgl. Anhang Z1 und Z2) in sich regelmäßig wiederholender Weise nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend mit der niedrigsten Ordnungszahl, verteilt, wobei der Turnus am beginnt und am Anfang eines jeden Jahres jeweils fortgesetzt wird. Die Eingänge der Kammern für Handelssachen werden im Turnus (vgl. Anhang H) in sich regelmäßig wiederholender Weise nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend mit der 1. Kammer für Handelssachen, verteilt, wobei der Turnus am beginnt und am Anfang eines jeden Jahres fortgesetzt wird. Hinsichtlich der Behandlung der Verfahren in der Einlaufstelle und in der Eintragungsstelle wird auf die Verwaltungsanordnung des Präsidenten des Landgericht Landshut vom verwiesen. Für jedes Verfahren, das ab bei der 2. Kammer für Handelssachen eingeht, erhält die 7. Zivilkammer einen Bonus von 1,2 auf den Turnus Z1. 5) Besondere Regelungen Ausnahmen vom Turnus 5.1 Verbleibende Zuständigkeit der einmal befassten Kammer (ohne Anrechnung auf den Turnus) a) Diejenige Kammer, die eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt für deren weitere Bearbeitung (z.b. Verfahren nach 731, 887, 888, 916 ff., 935 ff. ZPO, wiederholte An-

9 9 träge auf Prozesskostenhilfe oder Beweissicherung usw.) ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. b) Nach Abtrennung der Klage, Widerklage oder von Teilen hiervon bleibt die Kammer zuständig, die sich mit dem Hauptverfahren zu befassen hatte; eine Anrechnung des abgetrennten Gegenstandes auf den Turnus erfolgt nicht. c) Nach Anträgen auf Prozesskostenhilfe bzw. auf Befreiung nach 65 GKG erhobene Klagen oder verfahrenseinleitende Anträge eines der Beteiligten werden ohne Anrechnung auf den Turnus von der Kammer behandelt, die mit dem Antrag befasst war oder ist, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit nach Nummer 3) (Sachgebiet) gegeben ist. Wenn wegen einer besonderen Zuständigkeit eine andere Kammer mit dem Verfahren befasst wird, wird das Verfahren gemäß der bei der einzelnen Kammer getroffenen Regelung auf den Turnus angerechnet. d) Die Zuständigkeit für einen Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess begründet auch die Zuständigkeit für das jeweilige Nachverfahren, das im Turnus nicht erfasst wird. Steht bereits fest (etwa wegen schon vorgebrachter Einwendungen), dass das Nachverfahren einer Zuständigkeit nach Nummer 3) (Zuständigkeit nach Sachgebieten) unterliegt, so gilt diese Zuständigkeit bereits für den Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess. e) Hauptinterventionen ( 64 ZPO) gehören ohne Anrechnung auf den Turnus vor diejenige Kammer, bei welcher der Hauptprozess schwebt, bzw. welche den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen hat. f) Nach Rückkunft der Akten von Rechtsmittelinstanzen, nach Ablehnung der Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht, nach erneuter Verweisung an das Landgericht Landshut, bei Neuaufnahme einer Sache, die nach der Aktenordnung weggelegt war, oder für Folgeentscheidungen in einer weggelegten Sache ist die früher mit der Sache befasst gewesene Kammer zur weiteren Behandlung ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. Eine zwischenzeitliche Änderung der Geschäftsaufgabe der nach Absatz 1 zuständigen Kammer oder eine Änderung ihrer Besetzung ist unbeachtlich, es sei denn, dass die Geschäftsverteilung eine ausdrückliche anderslautende Regelung enthält.

10 Zuständigkeit der Kammern des Vor- oder Hauptprozesses (unter Anrechnung auf den Turnus) a) Für Zwangsvollstreckungsklagen ( 767, 768 ZPO), Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ( 731 ZPO), Abänderungsklagen sowie für Klagen auf Abrechnung, auch wenn diese ein behauptetes Saldo zu Gunsten der Klagepartei ergeben soll, Rückzahlung von Vorschüssen und auf weiteren Vorschuss wegen desselben Sachverhalts wie im Vorprozess ist die Kammer des Vorprozesses unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. b) Ist in einem Rechtsstreit ein Vergleich protokolliert oder nach 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden, so bleibt die Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, die diesen Rechtsstreit erledigt hat, wenn dieselben Parteien in einem neuen Rechtsstreit um die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs streiten oder das Fehlen bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage dieses Vergleichs geltend gemacht wird. c) Wird nach einem Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung die Hauptsacheklage oder ein Verfahren auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage anhängig, so ist für diese die Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, bei der das Arrest- oder Verfügungsverfahren anhängig ist oder war. Bei Ansprüchen aus 648 BGB steht die Werklohnklage der Hauptsacheklage auf Einräumung der Sicherungshypothek gleich. d) Für Schadensersatzklagen aus 302 Abs. 4 S. 3 und 4, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2, 945 ZPO ist die Kammer des Hauptsacheprozesses unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. e) Nichtigkeits- und Restitutionsklagen behandelt unter Anrechnung auf den Turnus die Kammer, die das Urteil erlassen hat. Diese Regelungen gelten auch, wenn zusammen mit den bezeichneten zugleich andere Ansprüche geltend gemacht werden ( 260 ZPO). Wären in den genannten Fällen mehrere Kammern zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem ältesten Aktenzeichen des Vor- oder Hauptprozesses. f) Die Kammer, die die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ( 256 ZPO) und/oder die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgesprochen hat, ist unter Anrechnung auf den Turnus zuständig für die daran anknüpfende bezifferte Schadensersatzklage und/oder die

11 11 Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 5.3 Eilanträge (Arreste, Einstweilige Verfügungen) a) Anträge auf Anordnung oder auf Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sowie Anträge und Klagen, bei denen der Einreicher sonst geltend macht, dass sie wegen ihrer Dringlichkeit sofort der zuständigen Kammer vorzulegen sind, sind der Eintragungsstelle unverzüglich vorzulegen. In diesen Fällen sowie bei Anträgen der vorbezeichneten Art, die der Eintragungsstelle mit dem allgemeinen Einlauf vorgelegt werden, wird die Sache mit dem Sachgebiet und Tag des Eingangs gekennzeichnet und sodann der zuständigen Kammer zugeteilt. b) War, ist oder wird bei Eingang eines Antrags auf Anordnung oder auf Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache oder ein Besichtigungs- bzw. Urkundenvorlageverfahren bei einer Kammer anhängig, so ist diese Kammer auch für das Verfahren über den Arrest oder die einstweilige Verfügung unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. Wären nach dieser Vorschrift mehrere Kammern zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem ältesten Aktenzeichen dieser Verfahren. Diese Regelungen gelten auch, wenn zusammen mit den bezeichneten zugleich andere Ansprüche geltend gemacht werden ( 260 ZPO). c) Schutzschriften nehmen am Turnus nicht teil. d) Können Eilanträge wegen Ausfalls der EDV-Anlage in der Eintragungsstelle nicht mehr eingetragen werden, so sind sie listenmäßig zu erfassen und beginnend mit der Nummer 4000 des jeweiligen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der unter a) getroffenen Regelung zu registrieren und sodann der sachlich ausschließlich zuständigen Kammer oder, wenn die Sache einem Turnus unterliegt, den Kammern im Turnus, beginnend mit der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, zuzuteilen. Die Liste ist bei wiederholtem Ausfall bis zum Ende des Geschäftsjahres fortzuschreiben. Nach Wiederinbetriebnahme der EDV-Anlage sind die listenmäßig erfassten Verfahren auf den Turnus der jeweils betroffenen Kammern anzurechnen; in der Liste ist zu vermerken, welches Aktenzeichen der Sache neu von der EDV-Anlage zugeteilt wurde.

12 Prozesskostenhilfegesuche a) Anträge auf Prozesskostenhilfe außerhalb bereits anhängiger Verfahren werden im Turnus erfasst. b) Für Anträge auf Prozesskostenhilfe in anhängigen Verfahren ist die Kammer des Hauptverfahrens ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. 5.5 Selbständiges Beweisverfahren und Anträge auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage Anträge auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens werden im Turnus unter Anrechnung der Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens auf den jeweiligen Turnus erfasst, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Nachfolgende Klagen oder verfahrenseinleitende Anträge der Beteiligten oder ihrer Rechtsnachfolger werden unter Anrechnung von 1,0 auf den jeweiligen Turnus von der Kammer behandelt, die mit dem ggf. ersten selbständigen Beweisverfahren befasst war, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit nach Nummer 3) (Sachgebiet) gegeben ist. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle, denen gegenüber eine Bindungswirkung nach 493, 494 ZPO in Betracht kommt. Für Anträge auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens während eines anhängigen Streitverfahrens ist die Kammer ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig, bei der das Streitverfahren anhängig ist. Eine spätere Verfahrenstrennung begründet keine neue Zuständigkeit. 5.6 Verkehrsunfallsachen (Sachgebiet 11) Verkehrsunfallsachen nehmen unter 1,3-facher Anrechnung am Turnus Anhang Z1 teil.

13 13 6) Behandlung von Abgaben a) Abgaben und Verweisungen an eine andere Kammer des Landgerichts Landshut nehmen grundsätzlich am Turnus teil. b) Bei Abgaben von Verfahren an eine andere Kammer des Gerichts sowie bei Verweisungen von Zivilkammern an Kammern für Handelssachen und umgekehrt wird der anstehende Turnus der abgebenden (verweisenden) Kammer durch den Wert erhöht, zu dem das Verfahren beim Turnus berücksichtigt bzw. angerechnet wurde. Soweit der Turnus der 2. Kammer für Handelssachen nach dieser Regelung erhöht wird, ist auch der Turnus der 7. Zivilkammer um 1,2 zu erhöhen. c) Zuweisungen von Verfahren durch das Präsidium nehmen am Turnus teil. 7) Behandlung von Abgaben, Bestand der Zuweisungen im Turnus a) Haben vor einer Kammer die Parteien mit der Verhandlung zur Hauptsache begonnen, bleibt die Kammer zuständig, ebenso wenn im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß 128 Abs. 2 ZPO ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden ist. Die Regelung des 99 GVG bleibt davon unberührt. b) Abgaben sowie die Korrektur fehlbehandelter Eingänge (irrige Annahme oder Verkennung einer Sachgebietszuständigkeit etc.) berühren die Zuständigkeit der Kammer für die übrigen im Turnus zugewiesenen Eingänge sowie die Gültigkeit der nachfolgenden Turnusregelungen nicht. 8) Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Zivilkammern, insbesondere in Verfahren vor dem Einzelrichter ( ZPO), erfolgt durch Beschluss aller der jeweiligen Kammer angehörenden Richter gemäß 21g GVG.

14 14 9) Güterichter Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Zivilrichter können in geeigneten Verfahren die Akten dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung zuleiten. Sofern der Güterichter die Eignung ebenfalls bejaht und die beteiligten Parteien einem Güteversuch zustimmen, führt er eine Güteverhandlung durch. Andernfalls leitet er die Akten an den zuständigen Streitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zurück. Gelingt im Gütetermin eine Einigung der Parteien, so protokolliert der Güterichter einen richterlichen Vergleich und leitet die Akten an den Streitrichter zurück. Gleiches gilt bei einer anderweitigen Erledigung. Scheitert der Güteversuch, so leitet der Güterichter die Akten an den zuständigen Streitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zurück. Übernimmt der Güterichter aus einer anderen Kammer ein Verfahren zur Durchführung der Güteverhandlung, wird der anstehende allgemeine Turnus (Anhang Z1) der Kammer, der der Güterichter angehört, nach Durchführung einer Güteverhandlung um 2 gesenkt. Die Boni werden durch Verwaltungsanordnung des Präsidenten nach jedem 2. Monat zum 1. des übernächsten Monats zugewiesen. 10) Tätigkeit in Beschwerdekammern Soweit Mitglieder der Zivilkammern, die am Turnus Anhang Z1 teilnehmen, gleichzeitig in der 3. oder 6. Zivilkammer (Beschwerdekammern) als Beisitzer tätig sind, erhält die mit Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz befasste Zivilkammer, in der der jeweilige Richter tätig ist, für Verfahren, die ab in der Beschwerdekammer im Referat des betroffenen Richters eingehen, einen Bonus auf den Turnus Anhang Z1 gemäß Anhang Z3. 11) Übergangsbestimmungen Wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan für 2017 Geschäftsaufgaben von einer Kammer auf eine andere übergehen, gilt dies erst für Eingänge vom an. Dies gilt entsprechend, wenn während des Geschäftsjahres durch Beschluss des Präsidiums sich die Geschäftsaufgabe einer Kammer ändert, falls im Beschluss nichts anderes bestimmt ist.

15 15 Ändert sich die Bezeichnung oder Besetzung einer Kammer, so wird deren Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren nicht berührt. Wenn die Sache bisher nur im Prozesskostenhilfeverfahren schwebte und die Klage erst nach dem eingereicht oder anhängig wird, bleibt die mit dem Prozesskostenhilfeverfahren befasste Kammer zuständig. Ändert sich die Zuständigkeit von Kammern mit dem Jahreswechsel oder während des Jahres, so ist zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers bei der Verteilung nach Sachgebieten (Nr. 3) auf den Zeitpunkt des Einganges bei dem Landgericht Landshut, bei der Verteilung im Turnus auf den im entsprechenden Präsidialbeschluss festgesetzten Tag abzustellen. Bei Verweisungen zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen des Landgerichts Landshut ist maßgebend der Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses.

16 16 II. Die Strafkammern 1) Die Geschäfte der Strafkammern werden wie folgt verteilt: a) Die erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen werden zwischen der 1. Strafkammer, der 4. Strafkammer und der 6. Strafkammer dergestalt verteilt, dass eingehende Verfahren in einem Turnus Haftsachen und einem weiteren Turnus Nicht- Haftsachen jeweils abwechselnd der 1., der 4. und der 6. Strafkammer zugeteilt werden. Der Turnus Haftsachen umfasst die Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Eingangs Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird oder der Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der einstweiligen Unterbringung im Hinblick auf eine andere freiheitsentziehende Maßnahme unterbrochen bzw. vorgemerkt ist. Der Turnus Nicht-Haftsachen betrifft die Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Eingangs weder Untersuchungshaft noch einstweilige Unterbringung vollzogen wird und bei denen auch nicht der Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der einstweiligen Unterbringung im Hinblick auf eine andere freiheitsentziehende Maßnahme unterbrochen bzw. vorgemerkt ist. Dabei werden - erstinstanzliche Jugendkammerverfahren als Eingang der 4. Strafkammer - Schwurgerichtssachen, die der 1. Strafkammer gemäß D. III. 1. d) zugewiesen sind, als Eingang der 1. Strafkammer gezählt und unter Beachtung der obigen Sätze 2 und 3 auf den Turnus Haftsachen oder den Turnus Nicht-Haftsachen angerechnet. Als Neueingang, der entsprechend zu berücksichtigen ist, gelten auch - Verfahren, die gemäß 4, 13 StPO übernommen wurden sowie

17 17 - Verfahren, die gemäß 209 Abs. 2, 209 a, 225 a StPO übernommen oder gemäß 209 Abs. 1, 209 a, 270 StGB zugewiesen wurden. Gemäß 209 Abs. 2, 209a, 225a StPO zur Übernahme vorgelegte Verfahren, die nicht der Zuständigkeit des Schwurgerichts, der Wirtschaftsstrafkammer oder der Jugendkammer unterfallen, sind bereits bei Eingang (zunächst als AR erfasst) entsprechend obigen Bestimmungen im einschlägigen Turnus zu berücksichtigen. Zuständig für die Übernahmeentscheidung ist die Kammer, die danach für das Verfahren zuständig ist. Bei Übernahme wird das Verfahren nicht ein weiteres Mal im Turnus gezählt. Soweit die Übernahme abgelehnt wird, ist der betreffenden Kammer zum Ausgleich das nächst eingehende Verfahren im jeweiligen Turnus ohne dass es gezählt wird zuzuweisen, bei dem keine spezielle Kammerzuständigkeit besteht. Gehen Verfahren am selben Tag beim Landgericht ein, gilt das mit dem niedrigeren Geschäftszeichen als früherer Eingang. Soweit eine erstinstanzliche allgemeine Strafsache nach C. II. 1) b) oder e) anzurechnen ist, gilt die Regelung unter Satz 2 und 3 entsprechend. Bei einem zurückverwiesenen Verfahren ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens nach Zurückverweisung abzustellen. b) Ist eine der Strafkammern bereits für ein anhängiges Verfahren zuständig, das sich gegen einen Angeschuldigten (Angeklagten) richtet, gegen den allein oder zusammen mit Anderen eine weitere Anklage erhoben wird, dann ist sie auch für das neu eingehende Verfahren zuständig. Dieses Verfahren wird auf den Turnus angerechnet. Wird eine zur Strafkammer erhobene Anklage zurückgenommen und erneut zur Strafkammer erhoben, wird ohne Anrechnung auf den Turnus die Strafkammer zuständig, bei der das Verfahren zuvor anhängig war. c) Die Berufungsverfahren werden soweit keine Sonderzuständigkeit besteht in einem regelmäßig wiederkehrenden Turnus von 10 Verfahren zwischen der 2., der 5. und der 6. Strafkammer verteilt. Die Geschäftsstelle reiht dafür die an einem Tag eingehenden Berufungsverfahren nach ansteigenden Geschäftszeichen. Auf der Grundlage dieser Reihung übernimmt die 2. Strafkammer das 1. bis 5., die 5. Straf-

18 18 kammer das 6. bis 9. und die 6. Strafkammer das 10. Verfahren. Verfahren gemäß D.III.3.g) Satz 1 und 6 d) Satz 1 werden auf den Turnus angerechnet. Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen, sondern weitergeführt und gemäß obiger Regelung erweitert. Ist eine der Berufungskammern bereits für ein anhängiges Verfahren zuständig, das sich gegen einen Angeklagten richtet, gegen den allein oder zusammen mit Anderen ein weiteres Berufungsverfahren eingeht, dann ist sie auch für das neu eingehende Verfahren zuständig. Dieses Verfahren wird auf den Turnus angerechnet. d) Die Zuständigkeit einer Strafkammer für ein Verfahren wird durch nachträgliche Abtrennungen von Sachverhalten oder Angeschuldigten (Angeklagten) nicht berührt. Abgetrennte Verfahren sind unabhängig von der Vergabe eines eigenen Aktenzeichens nicht als Neueingänge zu behandeln und daher im Turnus nicht zu berücksichtigen. e) Vom Revisionsgericht zurückverwiesene Verfahren einschließlich Verfahren der Jugendkammer werden bei den Kammern, die am Turnus teilnehmen, auf den Turnus angerechnet. Dasselbe gilt für Wiederaufnahmeverfahren. 2) Im Übrigen bestimmt sich die Verteilung der Geschäfte der Strafkammern und der Jugendkammer nach D III. III. Die Strafvollstreckungskammern Die Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammern werden nach Amtsgerichtsbezirken gemäß der unter D IV. 1) und 2) getroffenen Regelung verteilt.

19 19 IV. Kammer für Baulandsachen Die Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen ergibt sich aus der unter D V. wiedergegebenen Regelung. V. Fortbestehen der Zuständigkeit Die durch den Eingang einer Sache begründete Zuständigkeit besteht fort - in Zivil- und Handelssachen ungeachtet der Erhebung einer Widerklage, einer Klageänderung oder Klageerweiterung sowie einer Verbindung oder Trennung von Verfahren. 99 GVG bleibt unberührt; - in Strafsachen ungeachtet der Erhebung einer Nachtragsanklage sowie einer Verbindung oder Trennung von Verfahren.

20 20 D. I. Die Zivilkammern 1) 1. Zivilkammer Geschäftsaufgaben: a) Die der Zivilkammer als Berufungsgericht zugewiesenen Aufgaben in den von den Amtsgerichten Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a. d. Isar und Landshut entschiedenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht von den Kammern für Handelssachen zu entscheiden sind. b) Behandlung von (sofortigen) Beschwerden gegen die von den Amtsgerichten Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a. d. Isar und Landshut in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe sowie über die Zurückweisung eines Arrestgesuchs, eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder über die Erklärung, nach der der Arrest oder die einstweilige Verfügung eine vorherigen Sicherheitsleistung erfordert. c) Alle sonstigen unter die Zuständigkeit einer Zivilkammer fallenden Geschäftsaufgaben, soweit sie nicht besonders aufgeführt sind. Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Beisitzer: Richter am Landgericht der den Vorsitzenden vertritt, Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 2. Zivilkammer

21 21 2) 2. Zivilkammer, - Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz - im Turnus Anhang Z1 - b) Bank- und Finanzsachen sowie Rechtsstreitigkeiten aus Finanzgeschäften 1. Instanz (vgl. Allg. Teil Nr. 3 f) u. g)) unter folgender Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1: Kredit-/Leasingsachen (Sachgebiet 15) 0,8 Kapitalanlagesachen (Sachgebiet 27) 1,5 alle übrigen Verfahren 1,0 c) Bausachen 1. Instanz - im Turnus Anhang Z2 unter 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 - d) Bausachen 1. Instanz, sofern auch nur einer der Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Erding hat. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Beklagter seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk der Amtsgerichte Landshut oder Freising hat unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z2 und 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der die Vorsitzende vertritt, Richterin am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 1. Zivilkammer

22 22 3) 3. Zivilkammer und Beschwerdekammer - Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Entscheidungen über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, die keiner anderen Zivilkammer zugewiesen sind. b) Entscheidungen nach 36 ZPO und 5 FamFG. c) Entscheidungen gemäß 127 GNotKG. d) Vollstreckbarerklärungen von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden aus anderen Staaten, soweit eine Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gegeben ist. e) Entscheidungen über die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach 1115 ZPO. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter am Landgericht, Richter am Landgericht Richter am Landgericht (Beisitzer bis ) bleibt gemäß 21e Abs. 4 GVG zuständig für die bis in seinem Dezernat eingegangenen Verfahren. Vertreter: Die Beisitzer der 6. Zivilkammer

23 23 4) 4. Zivilkammer Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz - im Turnus Anhang Z1 b) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung im Sinne von C.I.3.b) unter 2,5-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 c) Bausachen 1. Instanz - im Turnus Anhang Z2 unter 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 - d) Bausachen 1. Instanz, sofern auch nur einer der Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Eggenfelden hat. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Beklagter seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk der Amtsgerichte Erding, Freising oder Landshut hat. unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z2 und 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter Vertreter: Die Beisitzer der 5. Zivilkammer

24 24 5) 5. Zivilkammer - Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz - im Turnus Anhang Z1 b) Insolvenzsachen 1. Instanz unter folgender Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 Streitigkeiten nach 60, 61 InsO 2,0 alle übrigen Verfahren 1,3 c) Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie 1. Instanz unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 d) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (vgl. Allgemeine Bestimmungen Nr. I.3) k)), sofern nicht Klagen nach 1, 2 UKlaG der Sachgebietszuständigkeit nach C. I. 3) unterfallen unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 e) Bausachen 1. Instanz - im Turnus Anhang Z2 unter 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 - f) Bausachen 1. Instanz, sofern auch nur ein Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Freising hat. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk der Amtsgerichte Landau a.d. Isar oder Landshut hat unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z2 und 2,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1

25 25 g) Bausachen 1. Instanz, sofern auch nur ein Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Landau a.d. Isar hat. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz im Bezirk der Amtsgerichte Erding, Eggenfelden oder Landshut hat. unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z2 und 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die die Vorsitzende vertritt, Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht (ab ) Vertreter: Die Beisitzer der 4. Zivilkammer

26 26 6) 6. Zivilkammer Beschwerdekammer - Kennzahl Geschäftsaufgaben: Entscheidungen über die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Betreuungssachen ( 271 FamFG) auch soweit sie bisher bei der 3. Zivilkammer anhängig waren -, in Unterbringungssachen ( 312 FamFG) und in Freiheitsentziehungssachen ( 415 FamFG). Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die die Vorsitzende vertritt, Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 2. Zivilkammer

27 27 7) 7. Zivilkammer, - Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz - im Turnus Anhang Z1 b) Versicherungssachen 1. Instanz unter 1,3-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 c) Streitigkeiten aus Handelssachen 1. Instanz - über die Auseinandersetzung von Gesellschaften unter 2,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 - im Übrigen unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 d) Bausachen 1. Instanz - im Turnus Anhang Z2 unter 2-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 - e) Bausachen 1. Instanz, sofern auch nur ein Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Landshut hat, die anderen Beteiligten diesen dagegen außerhalb des Landgerichtsbezirks Landshut haben. unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z2 und 2,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richterin am Landgericht, Richter Vertreter: Die Beisitzer der 8. Zivilkammer

28 28 8) 8. Zivilkammer, - Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz - im Turnus Anhang Z1 b) Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne von C.I.3.c) unter 2,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 c) Pressesachen unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 d) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1 e) Bausachen 1. Instanz -im Turnus Anhang Z2 unter 2,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang Z1- Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die die Vorsitzende vertritt, Richterin am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 7. Zivilkammer

29 29 9) Zu Güterichterinnen bzw. Güterichtern werden bestimmt: a) für das Landgericht Landshut Richter am Landgericht Vertreter: Vizepräsident des Landgerichts b) für das Amtsgericht Landau a. d. Isar Richter am Landgericht Vertreter: Vizepräsident des Landgerichts c) für die Amtsgerichte Eggenfelden und Landshut als Vertreter der nach dortiger Geschäftsverteilung bestimmten Güterichter Richter am Landgericht

30 30 II. Die Kammern für Handelssachen 1) 1. Kammer für Handelssachen Kennzahl Geschäftsaufgaben: a) Streitigkeiten gem. 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG - unter 1,0-facher Anrechnung auf den Turnus Anhang H - b) Alle übrigen am Landgericht Landshut eingehenden Verfahren in Handelssachen 1. Instanz gemäß 94 ff, 72 Abs. 1 GVG - im Turnus Anhang H c) Alle sonstigen unter die Zuständigkeit einer Handelskammer fallenden Geschäftsaufgaben, soweit sie nicht besonders aufgeführt sind Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Vertreter: In der Reihenfolge der Aufzählung: Richter am Landgericht Richter am Landgericht Zu Handelsrichtern sind bestellt:

31 31 2) 2. Kammer für Handelssachen Kennzahl Geschäftsaufgaben: Alle am Landgericht Landshut eingehenden Verfahren in Handelssachen 1. Instanz gemäß 94 ff, 72 Abs. 1 GVG mit Ausnahme der der 1. Kammer für Handelssachen zugewiesenen Verfahren gemäß 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG - im Turnus Anhang H - Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Vertreter: In der Reihenfolge der Aufzählung: Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Zu Handelsrichtern sind bestellt:

32 32 III. Die Strafkammern und die Jugendkammer 1) 1. Strafkammer Große Strafkammer und Strafkammer als Schwurgericht - Kennzahlen 10020, 20010, 30010, 50040, Geschäftsaufgaben: a) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren gemäß 74 Abs. 1 GVG nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmung C. II. der Geschäftsverteilung. b) Die Verhandlungen und Entscheidungen über die von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der Jugendkammer und der 4. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist, sowie einer Hilfsstrafkammer. c) Die Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt, soweit dafür nicht die Jugendkammer oder die 2. Strafkammer zuständig ist (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2016). d) Aufgaben der Strafkammer als Schwurgericht: 74 Abs. 2 GVG. e) Die Entscheidungen gemäß 161 a Abs. 3, 163 a Abs. 3 Satz 3 StPO. f) Alle sonstigen unter die Zuständigkeit einer Strafkammer fallenden Geschäftsaufgaben, auch soweit sie nicht besonders aufgeführt sind. g) Sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Richter beim Amtsgericht und der Schöffengerichte in allen Verfahren, in denen dem Beschuldigten eine Straftat gemäß 74 Abs. 2 GVG (Schwurgerichtssachen) zur Last liegt, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist. h) Beschwerden gegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl bzw. gegen deren Ablehnung oder Außervollzugsetzung, soweit dem Beschuldig-

33 33 ten eine Straftat gemäß 74 Abs. 2 GVG (Schwurgerichtssache) zur Last gelegt wird und nicht die 6. Strafkammer (Sicherungshaftbefehl) oder die Jugendkammer zuständig ist. i) Alle vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen der Strafkammern, soweit nicht eine andere Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist. j) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zum zweiten Mal zurückverwiesenen Sachen der 2. und 5. Strafkammer k) Die Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe ( 77 Abs. 3 Satz 2 GVG). l) Festsetzung von Vergütungen gemäß 4 Abs. 1 JVEG, soweit keine Zuständigkeit der 3. Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer- begründet ist. Vorsitzende: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter am Landgericht, Vertreter: Die Beisitzer der 4. Strafkammer Schöffen zu b): In Jugend- und Jugendschutzsachen entscheidet die Kammer als Große Jugendkammer oder Kleine Jugendkammer unter Beiziehung von Jugendschöffen.

34 34 2) Jugendkammer - Kennzahlen 50050, 50060, Geschäftsaufgaben: a) Die gemäß 33 b, 41 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 1 JGG und 74 b, 26 Abs. 1 Satz 1 GVG der Großen Jugendkammer und der Kleinen Jugendkammer zugewiesenen Sachen einschließlich der insoweit vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen. b) Alle Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Jugendgerichts beim Amtsgericht und der Jugendschöffengerichte gemäß 41 Abs. 2 Satz 2 JGG, 73 Abs. 1 GVG sowie gegen Verfügungen und Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. c) Wiederaufnahmeverfahren in Jugendsachen und Jugendschutzsachen gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2016). d) Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG, soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht die den Vorsitzenden vertritt, Richterin am Landgericht, Vertreter: Die Beisitzer der 1. Strafkammer

35 35 3) 2. Strafkammer Kleine Strafkammer - Kennzahlen: 10010, 10030, 20070, 30040, Geschäftsaufgaben: a) Berufungsverfahren gegen Urteile des Richters beim Amtsgericht und des Schöffengerichts der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk nach Maßgabe der Turnusregelung gem. C. II. 1) c). b) Außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen in den bei dieser Kammer anhängigen Verfahren. c) Die Verhandlungen und Entscheidungen der vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 5. Strafkammer. d) Die Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt, soweit die Zuständigkeit einer Kleinen Strafkammer gegeben ist (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2016). e) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zum zweiten Mal zurückverwiesenen Sachen der 1., 3. und 4. Strafkammer. f) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafsachen anderer Gerichte ( 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), soweit die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist. g) Die Verhandlungen und Entscheidungen von Strafverfahren, in denen der Vorsitzende der 5. Strafkammer kraft Gesetzes oder durch Beschluss nach 27, 30 StPO ausgeschlossen ist. Das gilt nicht für vom Revisionsgericht zurückverwiesene Strafverfahren der 2. Strafkammer.

36 36 Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die den Vorsitzenden vertritt Richterin am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 5. Strafkammer

37 37 4) 3. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer und Kammer für Bußgeldsachen - Kennzahlen 20140, 10230, 30050, 40010, 40020, Geschäftsaufgaben: a) Die Wirtschaftsstrafsachen gemäß 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Nr. 1 3, 5, 5 a und 6 GVG auch für die Landgerichte Passau und Deggendorf ( 55 Ziffer 3 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni GVBl 2012, 295). b) Die Verhandlung und Entscheidung als Kleine Wirtschaftsstrafkammer über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte aus dem Landgerichtsbezirk Landshut, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen ( 74 Abs. 3, 74 c Abs. 1 GVG). c) Alle Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters am Amtsgericht und der Schöffengerichte, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen ( 74 c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG). d) Alle vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen. e) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafsachen anderer Gerichte ( 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), soweit die Zuständigkeit der Großen Strafkammer gegeben ist. f) Festsetzung von Vergütungen gemäß 4 Abs. 1 JVEG, wenn die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft bei der Heranziehung beteiligt war. g) Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist.

38 38 h) Die Verhandlung und Entscheidung über die der 1. Strafkammer gemäß D. III. 1. a) und d) zugewiesenen, noch nicht eröffneten erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen, in denen der Vorsitzende wegen seiner früheren Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Landshut kraft Gesetzes oder durch Beschluss nach 27, 30 StPO ausgeschlossen ist. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht die den Vorsitzenden vertritt, Richterin am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 6. Strafkammer

39 39 5) 4. Strafkammer Große Strafkammer - Kennzahlen 20110, 30020, Geschäftsaufgaben: a) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren gemäß 74 Abs. 1 GVG nach näherer Bestimmung der allgemeinen Regelung unter C. II. der Geschäftsverteilung. b) Die Verhandlung und Entscheidung über die von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 3. und der 6. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die den Vorsitzenden vertritt, Richterin am Landgericht, Vertreter: Die Beisitzer der 1. Strafkammer

40 40 6) 5. Strafkammer Kleine Strafkammer - Kennzahlen 10210, 10220, 20090, Geschäftsaufgaben: a) Berufungsverfahren gegen Urteile des Richters beim Amtsgericht und des Schöffengerichts der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk nach Maßgabe der Turnusregelung gem. C. II. 1) c). b) Außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen in den bei dieser Kammer anhängigen Verfahren. c) Die Verhandlungen und Entscheidungen der vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 2., 3. und 6. Strafkammer, soweit letztere als Berufungsgericht entschieden haben. d) Die Verhandlungen und Entscheidungen von Strafverfahren, in denen der Vorsitzende der 2. Strafkammer kraft Gesetzes oder durch Beschluss nach 27, 30 StPO ausgeschlossen ist. Das gilt nicht für vom Revisionsgericht zurückverwiesene Strafverfahren der 5. Strafkammer. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 2. Strafkammer

41 41 7) 6. Strafkammer Große Strafkammer Kennzahl 10040, a) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren gemäß 74 Abs. 1 GVG nach näherer Bestimmung der allgemeinen Regelung C. II. der Geschäftsverteilung. b) Die Verhandlungen und Entscheidungen über die von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 1. Strafkammer, auch soweit diese als Auffang-Jugendkammer tätig war, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kleinen Strafkammer gegeben ist. c) Beschwerden gegen einen Sicherungshaftbefehl gemäß 453 c StPO bzw. gegen dessen Ablehnung, soweit nicht die 3. Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist. d) Beschwerden gegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl bzw. gegen dessen Ablehnung, soweit nicht eine andere Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist. e) Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte gemäß 73 GVG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer oder der Jugendkammer fallen. f) Berufungsverfahren gegen Urteile des Richters beim Amtsgericht und des Schöffengerichts der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk nach Maßgabe der Turnusregelung gemäß C. II. 1) c) einschließlich aller außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen in den bei dieser Kammer insoweit anhängigen Verfahren. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richterin am Landgericht, die den Vorsitzenden vertritt,

42 42 Richterin am Landgericht (zu c) und d)) Richter am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 3. Strafkammer Schöffen zu b): In Jugend- und Jugendschutzsachen entscheidet die Kammer als Große Jugendkammer oder Kleine Jugendkammer unter Beiziehung von Jugendschöffen.

43 43 IV. Die Strafvollstreckungskammern 1) Strafvollstreckungskammer Geschäftsaufgaben: Die Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammer gemäß 78 b GVG in Verbindung mit 78 a Abs. 1 GVG und nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom (BGBl. I Seite 1537), soweit nicht die Strafvollstreckungskammer für den Amtsgerichtsbezirk Erding zuständig ist. a) Bei Entscheidungen nach 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter am Landgericht Vertreter: Die Beisitzer der 3. Strafkammer b) Bei Entscheidungen nach 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG: Richterin am Landgericht bei Verurteilten mit Nachnamen, die mit den Buchstaben A bis F, T bis V und X bis Z beginnen; Richter am Landgericht die mit den Buchstaben H bis K beginnen; bei Verurteilten mit Nachnamen, Richterin am Landgericht bei Verurteilten mit Nachnamen, die mit den Buchstaben G und L bis Q beginnen; Richterin am Landgericht die mit den Buchstaben R, S und W beginnen. bei Verurteilten mit Nachnamen,

44 44 Vertreter: Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht vertreten sich gegenseitig. Weitere Vertreter sind in der angegebenen Reihenfolge Richterin am Landgericht und Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richter am Landgericht vertreten sich gegenseitig. und Weitere Vertreter sind in der angegebenen Reihenfolge Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht.

45 45 2) Auswärtige Strafvollstreckungskammer Geschäftsaufgaben: Alle Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammer gemäß 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG für den Amtsgerichtsbezirk Erding. Besetzung: Richter am Amtsgericht Erding (stvdirag) Vertreter: Richter am Amtsgericht Erding Weitere Vertreter: Richterin am Amtsgericht Erding die weiteren Richter des Amtsgerichts Erding in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters

46 46 V. Kammer für Baulandsachen - Kennzahl Geschäftsaufgaben: Baulandsachen gemäß 217 ff. BauGB für die Landgerichtsbezirke Landshut, Passau und Deggendorf ( 47 Ziffer 4 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni GVBl 2012, 295) Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Beisitzer: Richter am Landgericht, der den Vorsitzenden vertritt, Richter Vertreter: Die Beisitzer der 5. Zivilkammer Zu verwaltungsgerichtlichen Mitgliedern sind vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bestellt: Richter am Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Richter am Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Vertreter: Richter am Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Richter am Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg

47 47 E. Ergänzende Bestimmungen 1) Bereitschaftsdienste an dienstfreien Werktagen: Die Bereitschaftsdienste werden vom Präsidium wie folgt festgesetzt: a) für das Landgericht Landshut: Anlage I b) für das Amtsgericht Landshut: Anlage II) c) für die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut bei dem Amtsgericht Erding: Anlagen III. B i.v.m. Anlage II) 2) Ergänzungsrichter und Vertretungen: a) Zu den Ergänzungsrichtern der 1. Strafkammer, 3. Strafkammer, 4. Strafkammer, 6. Strafkammer und Jugendkammer werden nach Maßgabe des ersten Tages der jeweiligen Hauptverhandlung in dieser Reihenfolge die jeweils dienstjüngsten Richter auf Lebenszeit der 7. Zivilkammer, 4. Zivilkammer, 2. Zivilkammer, 1. Zivilkammer und 5. Zivilkammer bestellt, wobei im 1. Fall des Bedarfs eines Ergänzungsrichters der Richter der 7. Zivilkammer, im 2. Fall der Richter der 4. Zivilkammer usw. bestellt ist. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des verhinderten Richters der jeweils dienstjüngste Richter auf Lebenszeit der nächstberufenen Zivilkammer. b) Die zu Vertretern der Beisitzer bestimmten Richter einer Kammer sind in folgender Reihenfolge berufen, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten Richter: - Richter (auf Probe), in der Reihenfolge ihres Dienstantritts im Justizdienst, bei gleichem Dienstantritt in der Reihenfolge des Lebensalters, - Richter am Landgericht, soweit das allgemeine Dienstalter noch nicht festgesetzt ist, in der Reihenfolge ihres Dienstantritts im Justizdienst, bei gleichem Dienstantritt in der Reihenfolge des Lebensalters,

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