G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

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1 Amtsgericht Wiesloch Wiesloch, Präsidium - E 320 G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G Das Präsidium des Amtsgerichts Wiesloch hat die Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern beim Amtsgericht Wiesloch gemäß 21a, 21e GVG ab wie folgt beschlossen: I. Direktor: Schlett Direktor des Amtsgerichts Stellvertreterin: Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv) a) Allgemeine Dienstaufsicht über das Amtsgericht b) Vorsitzender im Ausschuss für die Wahl der Schöffen für Erwachsenengerichte und der Jugendschöffen II. Referent für Pressewesen und Öffentlichkeitsarbeit: Schlett Direktor des Amtsgerichts Reiter

2 - 2 - III. Abteilungen für Zivilsachen 1. Zivilabteilung 1 Reiter Stellvertreter Rauscher a) alle Verfahren, die Räumung von Wohnraum und Erhöhung von Wohnraummietzins betreffen b) alle weiteren bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 23 GVG mit Ausnahme 23 Nr. 2 lit. c) (WEG-Verfahren) gegen Beklagte und Antragsgegner gemäß Turnus c) Rechtshilfesachen für die Buchstaben A,B,D,E,F,I,O,R d) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. e) laufende Verfahren der Zivilabteilung 4 nach III. 4. a) - bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 23 GVG - mit Eingang bis und ungeraden Aktenzeichen (alte Aktenzeichen 4 C werden nicht fortgeführt). 2. Zivilabteilung 2 Rauscher Reiter a) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 23 GVG gegen Beklagte und Antragsgegner gemäß Turnus, außer Klagen auf Räumung von Wohnraum und Erhöhung des Wohnraumzinses und Verfahren nach 23 Nr. 2 lit. c) GVG (WEG-Verfahren). b) Rechtshilfesachen für die Buchstaben H,T,U,V,X,Y,Z c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung.

3 Zivilabteilung 3 Reiter Stellvertreterin: Baum Richterin a) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 23 GVG gegen Beklagte und Antragsgegner gemäß Turnus, außer Klagen auf Räumung von Wohnraum und Erhöhung des Wohnraumzinses und Verfahren nach 23 Nr. 2 lit. c) GVG (WEG-Verfahren). b) Rechtshilfesachen für die Buchstaben S, Sch, St c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. 4. Zivilabteilung 4 Baum Richterin Reiter a) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 23 GVG gegen Beklagte und Antragsgegner gemäß Turnus, außer Klagen auf Räumung von Wohnraum und Erhöhung des Wohnraumzinses und Verfahren nach 23 Nr. 2 lit. c) GVG (WEG-Verfahren). b) Rechtshilfesachen für die Buchstaben C,G,J,K,L,M,N,P,Q,W c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. 5. Zivilabteilung 5 Reiter a) Alle Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Stellvertreterin: Baum Richterin b) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung.

4 - 4 - IV. Abteilungen für Strafsachen und Bußgeldverfahren 1. Strafabteilung 1 Rensch - Schöffengericht - Stellvertreterin: Herkle Richterin am Landgericht a) Schöffengerichtssachen einschließlich entsprechender Gs- und AR-Sachen b) Entscheidungen gemäß 52 GVG hinsichtlich der Schöffen des Amtsgerichts c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. 2. Strafabteilung 2 Herkle - Jugendgericht - Richterin am Landgericht Rensch a) Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende b) Vollstreckungsleiterin nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes und anderen, die Vollstreckung von Jugendgerichtsentscheidungen regelnden Vorschriften (VRJs-Sachen) c) Gs-Sachen und Rechtshilfesachen, Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. 3. Strafabteilung SG 3 Rensch - Einzelrichter - a) Einzelrichter-Strafsachen (Cs-, Ds-Sachen) b) Privatklagesachen c) Gs-Sachen einschließlich Verfahren nach 87g und h, 87i IRG Stellvertreterin: Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv)

5 - 5 - d) Rechtshilfesachen und Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. e) Fachaufsicht über die Vergleichsbehörde in Privatklagesachen f) Entscheidungen nach dem Polizeigesetz 4. Bußgeldabteilung Rensch Reiter a) Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche einschließ- lich aller am anhängigen Verfahren. b) Rechtshilfesachen und Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. V. Familiengerichtsabteilungen 1. Familienrichterliche Abteilung 1 Reich Richterin am Amtsgericht Schlett Direktor des Amtsgerichts a) Familiensachen gemäß Turnus. b) Alle Familiensachen nach 111 Nr. 4 FamFG (Adoptionssachen) unter Anrechnung auf den Turnus. c) Rechtshilfesachen für Familiensachen wie lit. a) für die Anfangsbuchstaben A-J nach den allgemeinen Bestimmungen für Familiensachen (IX des Geschäftsverteilungsplanes). d) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Familienabteilungen 1 oder 11.

6 Familienrichterliche Abteilung 2 Schlett Direktor des Amtsgerichts Stellvertreterin: Reich Richterin am Amtsgericht a) Familiensachen gemäß Turnus. b) Rechtshilfesachen für Familiensachen wie lit. a) für die Anfangsbuchstaben P - Z nach den allgemeinen Bestimmungen für Familiensachen (IX des Geschäftsverteilungsplanes). c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Familienabteilungen 2 oder Familienrichterliche Abteilung 3: Baum Richterin a) Familiensachen gemäß Turnus. Stellvertreterin: Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv) b) Rechtshilfesachen für Familiensachen wie lit. a) für die Anfangsbuchstaben K, L und M nach den allgemeinen Bestimmungen für Familiensachen (IX des Geschäftsverteilungsplanes). c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Familienabteilungen 3 oder 13.

7 Familienrichterliche Abteilung 4: Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv) Stellvertreterin: Baum Richterin a) Familiensachen gemäß Turnus. b) Rechtshilfesachen für Familiensache wie lit. a) für die Anfangsbuchstaben N und O nach den allgemeinen Bestimmungen für Familiensachen (IX des Geschäftsverteilungsplanes). c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Familienabteilung 4.

8 - 8 - VI. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Sonstiges 1. Freiwillige Gerichtsbarkeit Abteilung 1 Rauscher Schlett Direktor des Amtsgerichts a) Betreuungssachen für die Buchstaben F - Z nach 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.v.m. 271 FamFG. b) Betreuungsgerichtliche Zuweisungen für die Buchstaben F- Z nach 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.v.m. 340 FamFG. c) sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit keine besondere Zuständigkeit nach diesem Geschäftsverteilungsplan besteht (z. B. 415 FamFG...).für die Buchstaben nach a) und b) d) Rechtshilfesachen entsprechend Buchstaben a), b) und c). e) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung entsprechend Buchstaben a) und b). 2. Freiwillige Gerichtsbarkeit Abteilung 2 Schlett Direktor des Amtsgerichts Rauscher a) Betreuungssachen für die Buchstaben A - E nach 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.v.m. 271 FamFG. b) Betreuungsgerichtliche Zuweisungen für die Buchstaben A- E nach 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.v.m. 340 FamFG. c) sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit keine besondere Zuständigkeit nach diesem Geschäftsverteilungsplan besteht (z. B. 415 FamFG...) entsprechend Buchstaben a) und b). d) Rechtshilfesachen entsprechend Buchstaben a), b) und c). e) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung entsprechend Buchstaben a) und b).

9 Freiwillige Gerichtsbarkeit Abteilung 3 Fürstenau - Unterbringungsabteilung - Richterin am Amtsgericht (sv) Rauscher - KWs mit geraden Ziffern Rensch - KWs mit ungeraden Ziffern a) Unterbringungssachen nach 312 Nr. 3 FamFG (Unterbringungssachen nach Landesrecht). b) Rechtshilfesachen entsprechend Buchstabe a). c) Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Abteilung. 4. Abteilung für Zwangsvollstreckungssachen u.a. Herkle Richterin am Landgericht Reiter a) Allgemeine Zwangsvollstreckungssachen - M-Sachen - einschließlich Erinnerungen nach 766 ZPO. b) Erinnerungen nach 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz. c) Erinnerungen in Kostenangelegenheiten der Notare und Grundbuchämter.

10 VII. Güterichterliche Verfahren ( 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG) 1. Güterichterliche Abteilung 1 Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv) Verfahren gem. 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG nach Verweisung 2. Güterichterliche Abteilung 2 Reich Richterin am Amtsgericht Verfahren gem. 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG nach Verweisung

11 VIII. Ergänzende Bestimmungen für die Stellvertretung 1. Falls der bestimmte Vertreter verhindert ist, übernimmt die Vertretung der jeweils dienstjüngste vor dem dienstälteren Planrichter mit Planstelle beim Amtsgericht, danach die Richter kraft Auftrags, danach die Richter auf Probe (jeweils der dienstältere vor dem dienstjüngeren). Nach dieser Reihenfolge werden zunächst die richterlichen Verhältnisse innerhalb der entsprechende Abteilung (Zivilabteilung, Familiengerichtabteilung usw.) zugrundegelegt, sodann die übrigen Gegebenheiten. Dies gilt nicht für die Geschäfte des Dienstvorstandes, die jeweils vom dienstälteren Richter übernommen werden. 2. Der Stellvertreter nach dieser Geschäftsverteilung ist zuständig a) für Sachen, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sich für befangen erklärt oder mit Erfolg abgelehnt worden ist, und für die Entscheidung über das einen Richter ablehnende Gesuch ( 27 Absatz 3 StPO); b) die Regelung entsprechend a) betreffend die Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche gilt nicht in Zivil- und Familiensachen sowie in den Abteilungen für Freiwillige Gerichtsbarkeit. Hier entscheidet über Ablehnungsgesuche und Selbstablehnungen derjenige Abteilungsrichter, der im Falle des Stattgebens nicht als Vertreter zuständig wäre. Umfasst eine Abteilung mehr als einen Richter, der im Falle des Stattgebens nicht als Vertreter zuständig wäre, so ist von den verbleibenden Abteilungsrichtern der Dienstjüngere für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig. c) für Sachen, die vom Revisionsgericht gemäß 354 Absatz 2 StPO an eine andere Abteilung des Gerichts zurückverwiesen worden sind.

12 IX. Allgemeine Bestimmungen für Zivilsachen I. Vorbemerkungen 1. Die Verteilung der Geschäfte unter den Zivilabteilungen erfolgt im Turnus, soweit in der Geschäftsverteilung keine abweichende Regelung getroffen wird. 2. Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für a) C-Sachen b) H-Sachen. II. Erläuterungen Die Zivilsachen werden von der durch die Verwaltungsleiterin des Amtsgerichts bestimmten Geschäftsstelle im jeweiligen Turnus wie folgt verteilt: 1. Die Eingänge werden in einem Turnus von je 14 bzw. 16 Sachen durchnummeriert. Die arbeitstäglichen Eingänge bis 24:00 Uhr (Wochenendeingänge zählen zum Montag) werden alphabetisch geordnet. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Kennzahlen auf die Zivilabteilungen, die am Turnus teilnehmen, in der numerischen Reihenfolge - beginnend mit der Zivilabteilung 1 - einzeln verteilt, bis das jeweilige Kontingent der Abteilung erreicht ist. Dieses beträgt je Turnus für die Zivilabteilung 1 7 Zivilabteilung 2 3 bzw. 4 im Wechsel Zivilabteilung 3 2 Zivilabteilung 4 2 bzw. 3 im Wechsel Verfahren. Sachen, für die eine Sonderzuständigkeit einer Zivilabteilung besteht, werden der betreffenden Abteilung zugeteilt und als nächst offene Eingänge dieser Abteilung im Turnus angerechnet.

13 Ist am Ende des Geschäftsjahres ein Turnus nicht vollzählig beendet, wird er im folgenden Geschäftsjahr fortgesetzt, ehe ein neuer Turnus beginnt. 2. Für die alphabetische Ordnung nach II.1., sowie für Geschäfte der Zivilabteilungen, die nach Buchstaben verteilt werden, gilt: a) Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Beklagten oder Antragsgegners; Adelsbezeichnungen wie Freiherr, von, de, sowie Zusätze wie Ben, El, Mac usw. bleiben außer Betracht. Im übrigen ist der erste in der Bezeichnung des Beklagten oder Antragsgegners vorkommende Nachname maßgebend. b) Bei juristischen Personen, parteifähigen Vereinigungen und Firmen ist die Eintragung im jeweiligen Register oder die amtliche Bezeichnung maßgebend. Ist darin ein Nachname enthalten, ist dessen Anfangsbuchstabe maßgeblich, bei mehreren Nachnamen der Anfangsbuchstabe des ersten Namens. c) Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist - unbeschadet b) letzter Satz - der Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorgeht. d) Bei Mitgliedern von Wohnungseigentümergemeinschaften entscheidet der Anfangsbuchstabe der amtlichen Bezeichnung des Gebäudes, in der das Wohnungseigentum belegen ist. e) Bei Gebietskörperschaften und ihren Einrichtungen sowie bei Behörden entscheidet der Anfangsbuchstabe der geographischen Bezeichnung (z.b. Land Baden- Württemberg, Bundesrepublik Deutschland, Gemeinde Ilvesheim, Staatsanwaltschaft Heidelberg). Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen Beklagte oder Antragsgegner mit gleichem Nachnamen ein, sind deren Vornamen und bei gleichem Vornamen der Nachname bzw. der Vorname des Klägers oder Antragstellers maßgebend; ist auch letzterer gleich, ist der höhere der angegebenen Gegenstandswerte maßgebend; bei gleichen Werten entscheidet das Los.

14 Anträge auf Erlass von Arresten oder einstweilige Verfügungen werden sofort in der Reihenfolge ihres Eingangs im normalen Turnus zugeteilt. Sie werden als nächst offene Kennzahl der Abteilung, der sie zugeteilt wurden, angerechnet. 4. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, auf Erlass eines Arrestes, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eine Klage im Urkundenverfahren begründen die Zuständigkeit für die später eingehende Klage bzw. das Nachverfahren. Soweit die beantragte einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtet ist, begründet der Antrag auch die Zuständigkeit für die später eingehende Werklohnklage; umgekehrt begründet die anhängige Werklohnklage die Zuständigkeit für die genannte einstweilige Verfügung. Die Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren begründet die Zuständigkeit der Abteilung für ein anschließendes Hauptsacheverfahren. Für die Behandlung eines am selben Tag oder später eingehenden Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist die Abteilung zuständig, bei der die Hauptsache anhängig ist. Für die Abänderungsklagen, Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Erinnerungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, Vollstreckungsabwehrklagen und Wiederaufnahmeverfahren ( 323, 731, 732, 767, 578 ZPO) ist die Abteilung zuständig, die den Vorprozess behandelt hat. 5. Ruhende und weggelegte ( 7 Nr. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben, auch wenn eine neue Nummer zu erteilen ist, bei der Abteilung anhängig, bei der sie anhängig waren. Besteht die Abteilung nicht mehr, sind weggelegte Verfahren als Neueingang zu behandeln. Soweit sie neu eingetragen werden, fallen sie in den laufenden Turnus und werden als nächst offene Eingänge der betreffenden Abteilung angerechnet. 6. Im Falle der beantragten Verbindung mehrerer Verfahren ist die mit dem zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasste Abteilung zuständig. Sind mehrere Verfahren am gleichen Tag anhängig geworden, entscheidet über die Verbindung

15 die Abteilung, die zuständig gewesen wäre, wenn die mehreren Sachen in einer Klage geltend gemacht worden wären. 7. Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Abteilung zugeteilt worden, so ist sie unter Anrechnung auf den Turnus bei der übernehmenden Abteilung abzugeben. Abgaben zwischen den Zivilabteilungen sind nur zulässig, solange nicht zur Sache verhandelt ist. Im übrigen werden Abgaben zwischen den Zivilabteilungen nicht ausgeglichen. 8. Soweit sich die Zuständigkeit der Zivilabteilungen ändert, bleibt für anhängige Sachen - soweit nicht eine abweichende Übergangsregelung getroffen worden ist - die Abteilung zuständig, die in der Sache tätig geworden ist. 9. Es sind weiter maßgebend: a) in Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung der Name des Verschollenen, in anderen Aufgebotsverfahren der Name des Antragstellers; b) bei Klagen gegen Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter oder Nachlaßverwalter der Name des Gemeinschuldners, Schuldners oder Erblassers. 10. Bei Erhebung einer Widerklage gegen einen am Prozess nicht als Partei Beteiligten bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Dies gilt auch bei Klagerücknahme bei anhängiger Widerklage. Wenn in einem Zivilprozess eine Widerklage oder eine Klageerweiterung erhoben wird, die Räumung von Wohnraum oder Erhöhung von Wohnraummietzins zum Gegenstand hat, so bleibt die bisher befasste Abteilung zuständig.

16 X. Allgemeine Bestimmungen für Familiensachen 1. In der Geschäftsverteilung der Familiengerichte schließt der Begriff "Familiensachen" auch alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen in familiengerichtlichen Verfahren ein. 2. Die arbeitstäglich bis 24:00 Uhr eingehenden Eingänge (Wochenendeingänge zählen zum Montag) werden von der Eingangsgeschäftsstelle für Familiensachen jeweils in alphabetischer Reihenfolge der Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten/Antragsgegners/Kindes sortiert, wobei in den Fällen, in denen es keinen Beklagten/Antragsgegner gibt, der Name des 1. Antragstellers an dessen Stelle tritt. Die weitere Behandlung richtet sich nach der nachfolgenden Ziffer 3. Die Verteilung Rechtspflegerzuständigkeiten erfolgt bei eigenständiger Regelung außerhalb des Turnus. Maßgeblich ist der Familiennamen des Beklagten, Antragsgegners oder Schuldners, bei mehreren der gemeinsame Familienname, bei Namensverschiedenheit der Ehegatten entscheidet der Zuname der ehegemeinschaftlichen Kinder. Bei Doppelnamen ist der von beiden Ehegatten gemeinsam geführte Namensteil maßgebend. In Ehesachen entscheidet der gemeinsame Familienname, gibt es einen solche nicht, der Name des Antragsgegners/Beklagten; sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, ist deren Zuname maßgeblich. In allen Fällen ist maßgebend der Name, den der Beklagte, Antragsgegner oder Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs der Hauptsache beim hiesigen Gericht zulässigerweise führt. Adelsbezeichnungen sowie andere Zusätze wie de, le, von, van, Mac, El usw. bleiben hierbei außer Betracht. Bei gleichen Familiennamen ist für die Reihenfolge der Zuteilung der Vorname des Beklagten/Antragsgegners entscheidend, bei gleichen Vornamen werden die Verfahren dem selben Referat unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt.

17 Bei Verfahren gegen einen Nachlass oder einen Miterben als solche - gleichgültig, ob Gesamt- oder Bruchteilsgemeinschaft - ist der Name des Erblassers maßgebend. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten von Miterben untereinander. Sollte nach vorgenannten Vorschriften die Einordnung eines Verfahrens nicht vorgenommen werden können, geltend die allgemeinen Bestimmungen für Zivilsachen (VIII.) ergänzend. 3. Die Familiensachen werden nach folgendem Turnus zugewiesen: Die Eingänge werden in einem Turnus von je 13 bzw. 15 Verfahren durchnummeriert. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Kennzahl auf die Familiengerichtsabteilung, die am Turnus teilnehmen, beginnend mit der Familiengerichtsabteilung 1 einzeln verteilt, bis das jeweiligen Kontingent der Abteilung erreicht ist. Diese beträgt je Turnus für die Familienabteilung 1 5 Familienabteilung 2 5 Familienabteilung 3 2 bzw. 3 im Wechsel Familienabteilung 4 1 bzw. 2 im Wechsel Verfahren. Ist am Ende des Geschäftsjahres ein Turnus nicht vollzählig beendet, wird er im folgenden Geschäftsjahr fortgesetzt, ehe ein neuer Turnus beginnt. 4. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer früher beim Familiengericht Wiesloch anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren grundsätzlich der Abteilung zugewiesen, in der das frühere Verfahren anhängig war; waren mehrere Abteilungen vorbefasst, so wird die Sache der Abteilung zugewiesen, bei der die nach dem Aktenzeichen jüngste Sache anhängig war. Die Zuteilung in diesen Fällen erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus. Frühere Verfahren im Sinne dieser Regelung sind nur zu beachten, soweit der das Verfahren einleitende Antrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist oder nach dem beim Familiengericht Wiesloch eingegangen ist.

18 Familiensachen, die dieselben Familie betreffen, kommen in dieselbe Abteilung. Wurde dies bei der Zuteilung zunächst übersehen, so sind besondere Familiensachen an die Abteilung abzugeben, in der die Ehesache rechtshängig geworden ist. Abgaben innerhalb des Familiengerichtes sind im Turnus auszugleichen. Eine Abgabe unterbleibt, wenn in die mündliche Verhandlung eingetreten wurde. Vorgefasste Regelung nach Ziff. IX 4. gilt nicht für Verfahren nach Ziff. V 4. A. 5. Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung werden sofort zugeteilt. Die Regelung unter Ziffer 6. gilt entsprechend. 6. Erledigte Sachen, in denen das Gericht durch Zurückverweisung tätig wird, fallen ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit der Abteilung, in der das Verfahren erledigt wurde. Besteht diese Abteilung nicht mehr, so sind diese Sachen als Neueingang zu behandeln. Für Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt wurden und die wieder angerufen werden, bleibt die frühere Abteilung zuständig. Sie unterfallen dem Turnus, sofern nach Aktenordnung ein neues Aktenzeichen anzulegen ist. XI. Allgemeine Bestimmungen für die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Sonstiges 1. Für die alphabetische Ordnung nach VI. 1. und 2. gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Zivilsachen, II. - Erläuterungen - 2. a). 2. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit Abteilung 2 übernimmt für ihren Zuständigkeitsbereich auch die zum anhängigen Altverfahren, im Übrigen die zur Zuständigkeit gehörenden Neueingänge ab

19 XII. Allgemeine Bestimmung für güterichterliche Verfahren Die güterichterlichen Verhandlungen finden in einem vom Güterichter bestimmten Ort statt. Die Verfahren der Güterichterinnen werden auf deren Turnus in Familiensachen angerechnet. Die ergänzenden Bestimmungen für die Stellvertretung (VIII.) finden keine Anwendung. Die Güterichterinnen sind berechtigt, die Verfahren unter sich auszutauschen. Lotz Präsident des Landgerichts Schlett Direktor des Amtsgerichts Fürstenau Richterin am Amtsgericht (sv) Matt Reiter Rauscher Reich Richterin am Amtsgericht Herkle Richterin am Landgericht

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