Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 01. Oktober 2012
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- Martin Beltz
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1 Amtsgericht Güstrow - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 01. Oktober Mahnsachen, Zivilprozesssachen, einschließlich Rechtshilfe - Nachbarschaftssachen sowie Schuldrechtsanpassung und Bodenrecht der neuen Länder - Bau/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) - Verkehrsunfallsachen - Wohnungsmietsachen - sonstige allgemeine Zivilsachen und selbständige Beweisverfahren 1.1. alle Sachen mit Az.-Endziffern 4, 5, 6, 7, 8 sowie alle Wohnungseigentumssachen Richter am AG Gehrke 1. Vertreter: Richter am OLG Millat 1.2. alle Sachen mit Az.-Endziffern 9, 0 und 3, Richter am OLG Millat 1. Vertreter: Richter am AG Gehrke 1.3. alle Sachen mit Az.-Endziffern 1 und 2, Vorsitzende: Richterin Wolf 1. Vertreter: Richter am OLG Millat 2. Vertreter: Richter am AG Gehrke 2. Zwangsvollstreckungssachen, Zwangsversteigerungssachen, auch aus dem Bereich des öffentlichen Rechts, einschließlich Rechtshilfe 2.1. alle Sachen mit Az.-Endziffern 9, 0 und 3 Richter am OLG Millat 1. Vertreter: Richter am AG Gehrke 2.2. alle Sachen mit Az.-Endziffern 4, 5, 6, 7 und 8 Richter am AG Gehrke 1. Vertreter: Richter am OLG Millat 2.3. alle Sachen mit Az.-Endziffern 1 und 2 Vorsitzende: Richterin Wolf 1. Vertreter: Richter am OLG Millat 2. Vertreter: Richter am AG Gehrke
2 Strafsachen, einschließlich Rechtshilfe a) Strafsachen gegen Erwachsene - Beschleunigte Verfahren - Anträge auf Erlass eines Strafbefehls - Wirtschafts- und Steuerstrafsachen vor dem Strafrichter - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Strafrichter - Strafsachen allgemein vor dem Strafrichter - Ermittlungsrichtertätigkeit - Führungsaufsicht - Stellungnahmen zu Gnadengesuchen - Bewährungsaufsicht b) Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende; Sonstige Verfahren in Strafsachen sowie sämtliche Bewährungsaufsichten - Jugendschutzsachen vor dem Jugendrichter - Jugendschutzsachen/Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Jugendrichter - vorsätzliche Körperverletzung vor dem Jugendrichter - Strafsachen allgemein vor dem Jugendrichter - Bewährungsaufsicht - Vollstreckungssachen, Arrest, Jugendstrafen, sonstige jugendrichterliche Maßnahmen - Haftrichtertätigkeit und haftbegleitende Maßnahmen - Ermittlungsrichtertätigkeit - Führungsaufsicht - Gnadensachen c) Schöffensachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene - Umweltschutz-, Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafsachen vor dem Schöffengericht - Jugendschutzsachen/Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Schöffengericht - Straftaten allgemein vor dem -auch erweiterten- Schöffengericht - BTM-Sachen, Serien- und Bandenkriminalität, Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern vor dem Jugendschöffengericht - Jugenschutzsachen/Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Jugendschöffengericht - Strafsachen allgemein vor dem Jugendschöffengericht - Ermittlungsrichtertätigkeit - Führungsaufsicht - Gnadensachen und Bewährungsaufsicht 3.1. alle Sachen gegen Angeklagte, deren Nachname mit A-F beginnt, Vorsitzende: 1.Vertreterin: 2.Vertreter: Richterin Wolf Richterin am AG Petersen Richter am AG Kröhnert 3.2. alle Sachen gegen Angeklagte, deren Nachname mit G-L beginnt, Vorsitzende: Richterin am AG Petersen 1. Vertreter: Richter am AG Kröhnert 3.3. alle Sachen gegen Angeklagte, deren Nachname mit M-Z beginnt, Richter am AG Kröhnert
3 Vertreterin: Richterin Wolf 2. Vertreterin: Richterin am AG Petersen 3.4. Gehen Anklagen gegen mehrere Angeklagte ein, entscheidet der Nachname des ältesten Angeklagten. Bei Anklagen sowohl gegen Erwachsene als auch Jugendliche oder Heranwachsende entscheidet der Nachname des ältesten Jugendlichen oder Heranwachsenden 3.5. Ä - wird eingetragen wie Ae Ö - wird eingetragen wie Oe Ü - wird eingetragen wie Ue 3.6. Erweitertes Schöffengericht 1. Richter am AG Kröhnert 2. Vorsitzende: Richterin Wolf Vertreterin zu 1.: Richterin am AG Petersen Vertreterin zu 2.: Richterin am AG Steding 3.7. Gesamtstrafenbildung Die Bildung von Gesamtstrafen obliegt dem Richter, der die höchste Strafe ausgesprochen hat "Richter beim Amtsgericht" im Sinne der 38 bis 40, 45, 52 und 53 GVG ist der aufsichtsführende Richter Den Vorsitz im Schöffenwahlausschuß gem. 40 GVG, 35 Abs. 4 JGG führt Richter am AG Kröhnert als Jugendrichter, ansonsten der aufsichtsführende Richter "Richter beim Amtsgericht" im Sinne der 54 und 56 GVG sind Richterin Wolf, Richter am AG Kröhnert und Richterin am AG Petersen jeweils für die für sie ausgelosten Schöffen Bei Abtrennungen verbleibt das abgetrennte Verfahren in dem bisherigen Dezernat, unabhängig von der Zuständigkeit gemäß Ziff bis 3.3., außer der gem. Ziff bis 3.3. zuständige Richter übernimmt das Verfahren 4. Ordnungswidrigkeiten, einschließlich Rechtshilfe 4.1. Ordnungswidrigkeiten einschließlich der gegen Jugendliche und Heranwachsende, auch wenn eine Bußgeldsache in ein Strafverfahren übergeht sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Ermittlungssachen Vertreter: Richter am AG Dr. Hauptmann Richter am AG Kröhnert 4.2. Erzwingungshaftsachen Richter am AG Dr. Hauptmann Vertreter: Richter am AG Kröhnert
4 Grundbuchsachen, Hinterlegungssachen, Beratungshilfe sowie alle nicht gesetzlich geregelten Angelegenheiten, ohne Ziffer 10. Vertreter: Richter am AG Gehrke Richter am OLG Millat 6. Familiensachen, einschließlich Rechtshilfe - Scheidungsverbundsachen - Güterrechtliche Verfahren, auch als Folgesachen - Unterhaltsverfahren, auch als Folgesachen - Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, auch als Folgesachen - Adoptionsverfahren - Sonstige isolierte F-Verfahren und sonstige Anträge in Familiensachen 6.1. alle Sachen mit Aktenzeichenendziffern 1, 3, 5, 7 und 9 Vorsitzende: Vertreter: Richterin am AG Matzat Richter am AG Laufer 6.2. alle Sachen mit Aktenzeichenendziffern 2, 4, 6, 8 und 0 Vertreterin: Richter am AG Laufer Richterin am AG Matzat 6.3. Die in den Dezernaten 72 und 76 bis eingegangenen Verfahren bleiben in den bisherigen Dezernaten. Die bis zum in dem Dezernat 71 (ehemals Kunkel) eingegangen Verfahren werden wie folgt verteilt: Der Bestand an offenen Verfahren wird beginnend mit Richter am Amtsgericht Laufer im Wechsel mit Richterin am Amtsgericht Matzat aufgeteilt. Die jeweiligen Verfahren ergeben sich aus der Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan Soweit Unterhaltsklagen bzw. Sorge- oder Umgangsrechtsanträge eingehen, werden diese in dem Dezernat eingetragen, in welchem die Scheidungsklage anhängig ist Soweit Ehescheidungsanträge eingehen, werden diese in dem Dezernat eingetragen, in welchem das Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren bzw. Unterhaltsrechtsverfahren noch anhängig ist Soweit ein Familien- und/oder Vormundschaftsverfahren bezüglich eines Kindes anhängig ist, werden alle, dieses Kind betreffende, folgende Verfahren, außer Unterhaltsverfahren in dem Dezernat eingetragen, welches zuerst zuständig war (ein Kind - ein Richter) Soweit ein Einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig ist, wird die Hauptsache in dem Dezernat eingetragen, in dem die Einstweilige Anordnung anhängig ist. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig und geht eine Einstweilige Anordnung ein, wird diese in diesem Dezernat eingetragen.
5 Ausgesetze Verfahren über den Versorgungsausgleich werden nach Wiedereröffnung oder Neueintrag in dem Dezernat geführt, in welchem das Eheverfahren anhängig war, unabhängig von der Aktenzeichenendziffer mit Ausnahme der von Richterin am Amtsgericht Petersen eröffneten Verfahren, diese werden in Abteilung 75 F eingetragen Bis zum bereits in 71 F und 72 F wiedereröffnete und neu eingetragene Verfahren über den Versorgungsausgleich gehen unabhängig vom Verfahrensstadium in das Dezernat von Richterin am Amtsgericht Petersen über Bis zum in 76 F noch nicht wiedereröffnete und neu einzutragende Verfahren über den Versorungsausgleich gehen - jeweils im Wechsel - beginnend mit Richterin am Amtsgericht Matzat - in die Dezernate von Richterin am Amtsgericht Matzat und Richterin am Amtsgericht Petersen über Bis zum in 71 F noch nicht wiedereröffnete und neu einzutragende Verfahren über den Versorgungsausgleich gehen - jeweils im Wechsel - beginnend mit Richter am Amtsgericht Laufer - in die Dezernate von Richter am Amtsgericht Laufer und Richterin am Amtsgericht Matzat über Richterin am Amtsgericht Petersen wird in den Familiensachen vertreten 1. Vertreter: Richter am AG Laufer 2. Vertreterin: Richterin am AG Matzat 6.9. Für Anträge auf Zwangsvollstreckung gem. 33 FGG sowie 880 ZPO ist der Richter zuständig, der die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat. 7. Nachlasssachen Testamentssachen, Rechtshilfe, Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen gem Abs. 2 BGB, 2057 BGB, soweit nicht aufgrund des FGG das Nachlassgericht ohnehin zuständig ist. Richter am AG Gehrke Vertreterin: Richterin am AG Matzat 8. Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtliche Betreuungen, Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, alle Freiheitsentziehungen mit Ausnahme der Abschiebehaft, Erinnerungen in Todeserklärungsverfahren, familiengerichtliche Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Familiengerichtes gem. 23b GVG begründet ist, sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Rechtshilfe 8.1. Soweit der Betroffene seinen Aufenthalt hat im Bereich des Amtes Krakow am See,
6 - 6 - des Amtes Mecklenburgische Schweiz, der Stadt Teterow, des Amtes Gnoien der Stadt Güstrow - Häuslichkeit - westlich der Rostocker Chaussee, der Liebnitzstraße sowie der Goldbergerstraße, einschließlich der Rostocker Chaussee und Liebnitzstraße - psychosoziales Wohnheim Clara-Dieckhoff-Haus, Grüne Str. 21/22 - Betreutes Wohnen DRK Seniorenzentrum, Neue Straße 1 WGG, Magdalenenluster Weg 6 Seniorenpension "Am Stadtrand", Thünenweg 31/32 Seniorenresidenz "Gertrudenhof", Gertrudenstr. 27/28 einschl. Lindenstr. 1, 1a und Friedrich-Schult-Weg 1 - Pflegeheime Pflegeheim AWO, Magdalenenluster Weg 7 Pflegeheim "Haus Lindeneck", St.-Jürgensweg 19 Pflegeresidenz Wutschke, Am Schloßberg 1 Pflegeheim des ASB, Weinbergstr. 4 Vorsitzende: Vertreterin: Richterin am AG Steding Richterin am AG Woik 8.2. Soweit der Betroffene seinen Aufenthalt hat im Bereich des Amtes Laage des Amtes Bützow des Amtes Güstrow-Land der Stadt Güstrow - Häuslichkeit - östlich der Rostocker Chaussee, Liebnitzstraße, Goldbergerstraße, einschließlich der Goldbergerstraße - Betreutes Wohnen Diakonieverein Güstrow e.v., Schnoienstr. 11 Wohnheim Caritas, Domplatz 2 Wohnheim Diakonieverein e.v., Kastanienstr. 6-7 DRK Seniorengarten, Tolstoiweg Lebenshilfe e.v., Ebereschenweg 5 DRK-Seniorenzentrum "Viertes Viertel" - Pflegeheim Diakonie-Pflegeheim, Schnoienstr. 20 Pflegeheim des KMG-Klinikums, Fr.-Trendelenburg Allee 1 DRK-Seniorenzentrum "Viertes Viertel" Vorsitzende: Vertreterin: Richterin am AG Woik Richterin am AG Steding Soweit der Betroffene seinen derzeitigen Aufenthalt im Krankenhaus Güstrow hat, aber nicht im Altkreis Güstrow wohnt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge der Eingänge wie folgt: 1. Eingang-Vorsitzende: Richterin am AG Steding 2. Eingang-Vorsitzende: Richterin am AG Woik und fortlaufend im Wechsel
7 Soweit der Betroffene seinen derzeitigen Aufenthalt im Krankenhaus Bützow hat, aber nicht im Altkreis Güstrow wohnt, ist zuständig: Vorsitzende: Richterin am AG Woik Soweit der Betroffene seinen derzeitigen Aufenthalt im Krankenhaus Teterow hat, aber nicht im Altkreis Güstrow wohnt, ist zuständig: Vorsitzende: Richterin am AG Steding Die Vertretung richtet sich nach Ziffern 8.1. bis Abschiebehaft Richter am AG Kröhnert 1. Vertreterin: Richterin Wolf 2. Vertreterin: Richterin am AG Petersen 10. alle nicht geregelten Verfahren in Familiensachen bzw. der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorsitzende/ erste eingehende Sache Richter am Amtsgericht Laufer, zweite eingehende Sache Richterin am Amtsgericht Steding, dritte eingehende Sache Richterin am Amtsgericht Matzat, vierte eingehende Sache Richterin am Amtsgericht Woik und fortlaufend in diesem Turnus Vertretungen richten sich nach Ziff und Ablehnungen Über die Ablehnung des zweiten Richters im erweiterten Schöffengericht entscheidet der Vorsitzende des Schöffengerichts, im Verhinderungsfalle der aufsichtsführende Richter Über die Ablehnung eines Richters gem. 27 Abs. 3 StPO entscheidet, sofern sie nicht als unzulässig zu verwerfen ist, der aufsichtsführende Richter, bei dessen Verhinderung seine Vertreterin Über die Ablehnung eines Richters gem. 45 Abs. 2 ZPO entscheidet Richter am AG Laufer, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen Zivilrichter richtet, und Richter am AG Gehrke, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen Familienrichter oder gegen einen Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, bei deren Verhinderung der/die jeweiligen Vertreter
8 Dezernatsübergreifende Regelungen Eingang in Zivil- und Familiensachen Die Vergabe der Aktenzeichen in Zivilprozesssachen und Familiensachen erfolgt nach dem zeitlichen Eingang in der Eingangsstelle (Wache oder Geschäftsstelle). Jeder eingehende Antrag, jede eingehende Klage wird deswegen mit der Uhrzeit des Eingangs neben dem Eingangsstempel versehen. Gehen zwei oder mehrere Anträge/Klagen gleichzeitig ein oder lässt sich eine zeitliche Reihenfolge nicht mehr feststellen, erfolgt die Vergabe des Aktenzeichens nach der alphabetischen Reihenfolge des Antragsgegners/Beklagten, bei mehreren Antragsgegnern/Beklagten nach dem ersten in dem Antrag/in der Klage Benannten weitergehende Vertretung Sind die vorstehend geregelten Vertreter verhindert, erfolgt die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge - nach dem letzten Vertreter beginnend und zwar wie folgt: 1. Gehrke 2. Dr. Hauptmann 3. Kröhnert 4. Laufer 5. Matzat 6. Millat 7. Petersen 8. Steding 9. Woik 10. Wolf Güstrow, den Das Präsidium des Amtsgerichts gez. Millat gez. Matzat Richter am Oberlandesgericht Millat Richterin am Amtsgericht Matzat gez. Gehrke gez. Kröhnert Richter am Amtsgericht Gehrke Richter am Amtsgericht Kröhnert gez. Steding... Richterin am Amtsgericht Steding
9 Anlage I zum GVP-Richter ab F 458/03 71 F 118/07 71 F 394/08 71 F 185/09 71 F 395/09 71 F 615/09 71 F 448/10 71 F 562/10 71 F 682/10 71 F 738/10 71 F 822/10 71 F 988/10 71 F 8/11 71 F 35/11 71 F 62/11 71 F 205/11 71 F 248/11 71 F 315/11 71 F 330/11 71 F 338/11 71 F 378/11 71 F 402/11 71 F 442/11 71 F 458/11 71 F 510/11 71 F 515/11 71 F 582/11 71 F 602/11 71 F 618/11 71 F 668/11 71 F 698/11 71 F 715/11 71 F 730/11 71 F 745/11 71 F 765/11 71 F 785/11 71 F 795/11 71 F 805/11 71 F 812/11 71 F 818/11 71 F 822/11 71 F 830/11 71 F 835/11 71 F 845/11 71 F 852/11 71 F 862/11 71 F 928/11 71 F 942/11 71 F 946/11 71 F 995/11 71 F 1005/11 71 F 1015/11 71 F 1032/11 71 F 1038/11 71 F 8/12 71 F 11/12 71 F 13/12 71 F 30/12 71 F 32/12 71 F 34/12 71 F 38/12 71 F 48/12 71 F 68/12 71 F 88/12 71 F 95/12 71 F 120/12 71 F 125/12 71 F 131/12 71 F 133/12 71 F 135/12 71 F 137/12 71 F 139/12 71 F 142/12 71 F 152/12 71 F 168/12 71 F 175/12 71 F 192/12 71 F 201/12 71 F 203/12 71 F 204/12 71 F 206/12 71 F 208/12 71 F 211/12 71 F 215/12 71 F 222/12 71 F 228/12 71 F 232/12 71 F 238/12 71 F 245/12 71 F 262/12 71 F 268/12 71 F 275/12 Vertreterin: Richter am AG Laufer Richterin am AG Matzat F 345/05 71 F 408/07 71 F 632/08 71 F 318/09 71 F 432/09 71 F 290/10 71 F 528/10 71 F 595/10 71 F 688/10 71 F 752/10 71 F 875/10 71 F 1005/10 71 F 12/11 71 F 48/11 71 F 172/11 71 F 245/11 71 F 295/11 71 F 320/11 71 F 332/11 71 F 368/11 71 F 398/11 71 F 425/11 71 F 445/11 71 F 502/11 71 F 512/11 71 F 555/11 71 F 592/11 71 F 605/11 71 F 632/11 71 F 682/11 71 F 712/11 71 F 718/11 71 F 732/11 71 F 755/11 71 F 778/11 71 F 792/11 71 F 798/11 71 F 808/11 71 F 815/11 71 F 820/11 71 F 825/11 71 F 832/11 71 F 842/11 71 F 848/11 71 F 858/11 71 F 892/11 71 F 930/11 71 F 945/11 71 F 985/11 71 F 998/11 71 F 1012/11 71 F 1018/11 71 F 1035/11 71 F 2/12 71 F 10/12 71 F 12/12 71 F 14/12 71 F 31/12 71 F 33/12 71 F 35/12 71 F 42/12 71 F 65/12 71 F 85/12 71 F 92/12 71 F 118/12 71 F 122/12 71 F 128/12 71 F 132/12 71 F 134/12 71 F 136/12 71 F 138/12 71 F 140/12 71 F 145/12 71 F 155/12 71 F 172/12 71 F 182/12 71 F 198/12 71 F 202/12 71 F 204/12 71 F 205/12 71 F 207/12 71 F 210/12 71 F 212/12 71 F 220/12 71 F 225/12 71 F 230/12 71 F 235/12 71 F 242/12 71 F 248/12 71 F 265/12 71 F 272/12 Vorsitzende: Richterin am AG Matzat Vertreter: Richter am AG Laufer
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