Pressemitteilung. Das ändert sich zum 1. Juli Berlin, 21. Juni Renten steigen

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1 Pressemitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Wilhelmstraße 49, Berlin Berlin TEL +49 (0) und 2442 FAX +49 (0) Berlin, 21. Juni 2002 Das ändert sich zum 1. Juli 2002 Renten steigen Die Renten steigen entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres. Dadurch ist sichergestellt, dass bundesweit die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden. In den alten Bundesländern werden die Renten zum 1. Juli 2002 um 2,16 v.h erhöht. Die Standardrente, der 45 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst zugrunde liegen, steigt damit von derzeit rd Euro auf rd Euro. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wird die verfügbare Standardrente ab 1. Juli 2002 rd Euro betragen. In den neuen Bundesändern werden die anpassungsfähigen Renten aus der Rentenversicherung zum 1. Juli 2002 um 2,89 v.h. angehoben. Hierdurch steigt die Standardrente von derzeit rd. 993 Euro auf rd Euro. Die monatliche verfügbare Standardrente wird rd. 941 Euro betragen. Eine allgemeine Aussage über die Veränderung der individuell verfügbaren Renten in ganz Deutschland ist nicht möglich, weil sich der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse bemisst, bei der der Rentner versichert ist.

2 Seite 2 von 8 Mehr Geld für Kindererziehung Millionen von Rentnerinnen, die Kinder erzogen haben, erhalten ab 1. Juli 2002 mehr Geld. Für jedes Kindererziehungsjahr werden monatlich 25,86 (bisher: 25,31 ) in den alten Bundesländern und 22,70 (bisher 22,06 ) in den neuen Bundesländern gezahlt. Änderung der Freibeträge Freibeträge bei Renten wegen Todes Witwen-/Witwerrente bzw. Erziehungsrente Ohne Kinder Mit einem Kind Mit zwei Kindern Je weiteres Kind erhöht um Waisenrente Pro Monat 682,70 (West) 599,28 (Ost) 827,52 (West) 726,40 (Ost) 972,34 (West) 853,52 (Ost) 144,82 (West 127,12 (Ost) 455,14 (West) 399,52 (Ost) Gesetzliche Unfallversicherung und Alterssicherung der Landwirte Zeitgleich mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch die Renten und Pflegegelder in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Renten der Alterssicherung der Landwirte um die gleichen Werte angehoben, also in den alten Ländern um 2,16 Prozent und in den neuen Ländern um 2,89 Prozent.

3 Seite 3 von 8 Renten der Kriegsopferversorgung steigen Durch die Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 werden zum 1. Juli 2002 die Renten der rund Versorgungsberechtigten - vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch z.b. Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten - in den westlichen Ländern um 2,16 v.h. erhöht. Dies gilt auch für die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED- Regimes in den neuen Ländern. Die Beschädigtengrundrenten sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 bzw. nach dem durch Artikel 6 des Gesetzes vom geänderten 84a BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf das volle Niveau der entsprechenden Leistung in den alten Ländern anzuheben. Damit wird der bewährte Anpassungsverbund zwischen der Kriegsopferversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung fortgeführt, da sich die Kriegsopferleistungen in gleichem Maße verändern wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anpassung hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern. Dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Anpassung jeweils automatisch mit der Anhebung des dortigen Niveaus der Standardrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; die KOV-Leistungen orientieren sich sodann an den angepassten höheren KOV-Leistungen im alten Bundesgebiet. Durch die Verknüpfung der in beiden Gebieten jeweils verfügbaren Nettostandardrenten steigt zum 1. Juli 2002 das Niveau der Kriegsopferleistungen in den neuen Ländern von 87,06 v.h. auf 87,78 v.h. der Kriegsopferleistungen in den alten Ländern. In den neuen Ländern wird danach die Nettorentenanpassung zum 01. Juli 2002 im Durchschnitt rein rechnerisch 3,01 v.h. betragen. Jugendteilzeithilfe startet Arbeitslose Jugendliche, für die kein Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, können auf Teilzeitarbeitsplätze vermittelt werden, die ältere Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes freimachen. Damit werden vor allem jungen Menschen in den neuen Ländern zusätzliche Perspektiven am Arbeitsmarkt eröffnet ( Beschäftigungsbrücke Ost ). Den Jugendlichen wird ein Aufstockungsbetrag von 20 % des Teilzeitlohns für bis zu zwei Jahre gezahlt. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich. Mit der Jugendteilzeithilfe will die Bundesregierung eine Beschäftigungsbrücke zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern bauen. Die Regelung erfolgt durch Ergänzung der Richtlinien zum Jugendsofortprogramm - Jump.

4 Seite 4 von 8 Verbesserter Arbeitszeitschutz für Seeleute Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 wird der Arbeitszeitschutz für Seeleute (einschließlich Seefischer) im Seemannsgesetz zum 1. Juli 2002 verbessert. Unter Beibehaltung der zum Teil günstigeren deutschen Regelungen werden europäische und internationale Vorschriften in deutsches Recht umgesetzt. Für die Besatzungsmitglieder bleibt es grundsätzlich beim Acht-Stunden-Tag. Die darüber hinaus mögliche Arbeitszeit in besonderen Fällen wird auf 14 Stunden täglich und 72 Stunden wöchentlich begrenzt. Außerdem muss auch eine Mindestruhezeit von zehn Stunden täglich und 77 Stunden wöchentlich eingehalten werden. Die bisher zulässige Mehrarbeit von bis zu 120 Stunden im Monat entfällt. Für Seefischer wird die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden im Zwölf-Monats-Durchschnitt begrenzt. Die Tarifvertragsparteien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen vereinbaren. Vollständig in die Regelungen des Arbeitszeitschutzes werden die Offiziere einbezogen. Das gleiche gilt für den Kapitän, wenn dieser Wachdienst leistet. Entsprechend internationalen Vereinbarungen wird das Mindestalter für eine Beschäftigung in der Seefahrt von 15 auf 16 Jahre angehoben. Mit der Neuregelung werden für Schiffe unter deutscher Flagge auch Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder und Übersichten über die Arbeitsorganisation an Bord eingeführt. Um die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu verbessern, werden die Nachweise regelmäßig von den Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Sie erhalten eine Anordnungsermächtigung, um bei Verstößen gegen Arbeitszeitbestimmungen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Dabei arbeiten sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft zusammen. Ergänzend zu den Änderungen im Seemannsgesetz wird Anfang Juli 2002 die Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV) erlassen. Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums und des Bundesverkehrsministeriums enthält Einzelheiten zur Form, Ausgestaltung, Sprache und Aufbewahrung der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise. Hierfür werden Muster nach internationalem Standard vorgeschrieben.

5 Seite 5 von 8 Erhöhung der Regelsätze und Grundbeträge in der Sozialhilfe Die Regelsätze in der Sozialhilfe steigen wie die Renten zum 1. Juli 2002 um 2,16% (siehe anl. Tabelle1). Ebenso sind die Grundbeträge zum 1. Juli 2002 um 2,16% angehoben worden (siehe anl. Tabelle 2).

6 Seite 6 von 8 Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz Stand: 1. Juli 2002 Alleinstehender bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres alte Bundesländer Haushaltsvorstand Haushaltsangehörige 8. bis bei Alleinerzie- zur Vollendung des (Eckregelsatz) henden 14. Lebensjahres 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 19. Lebensjahres an Euro Euro Euro Euro Euro Euro Baden Württemberg Bayern (Landesregel satz)* Berlin (West) Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein rechnerischer Durchschnitt * Hierbei handelt es sich um den Mindestregelsatz

7 Seite 7 von 8 Alleinstehender bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres neue Bundesländer Haushaltsvorstand Haushaltsangehörige 8. bis bei Alleinerzie- zur Vollendung des (Eckregelsatz) henden 14. Lebensjahres 15. bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres an Euro Euro Euro Euro Euro Euro Berlin (Ost) Brandenburg Lebensjahres Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen rechnerischer Durchschnitt

8 Seite 8 von 8 Blindenhilfe, Pflegegeld und Grundbeträge (Stand: ) alte Bundesländer (einschl. Berlin) neue Bundesländer 1. Blindenhilfe ( 67 Abs. 2 BSHG) - nach Vollendung des 18. Lebensjahres - vor Vollendung des 18. Lebensjahres Euro Pflegegeld - nach 69a Abs. 1 BSHG nach 69a Abs. 2 BSHG nach 69a Abs. 3 BSHG Grundbeträge der Einkommensgrenzen - nach 79 Abs. 1 und 2 BSHG nach 81 Abs. 1 BSHG nach 81 Abs. 2 BSHG

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