Forum A. Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruchsausschluss für Auszubildende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschuss

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1 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 21/ Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruchsausschluss für Auszubildende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschuss zu Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v L 2 AS 438/11 B ER Von Dr. Claudia Beetz (Ass. iur), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg I. Einleitung Die Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (gem. 112 ff. SGB III bisher: 97 ff. SGB III a. F. in Verbindung mit 33, 44 SGB IX) schloss nach der bisherigen Praxis der Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II aus. Hierzu führen sie an, dass es sich bei einer solchen Ausbildung um eine dem Grunde nach mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung handele, daher könnten gem. 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gewährt werden. Diese Auslegung führt in der Praxis dazu, dass einzelne Betroffene ihre bisherigen Wohnungen nicht mehr über sogenannte Hartz IV-Leistungen finanzieren können. Für behinderte Auszubildende ergibt sich hieraus folgendes Problem: Die Ausbildungen behinderter Menschen können nur selten an den Heimatorten stattfinden. Oft ist eine Unterbringung in Internaten erforderlich. Da in diesen Fällen auch die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung neben den Teilnahmekosten von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, verringert sich der Bedarf des Auszubildenden bei der Bedarfsberechnung und damit die Höhe des Ausbildungsgeldes. Stellt dieses gekürzte Ausbildungsgeld die einzige Einnahmequelle dar, ist es oft nicht möglich, eine bereits angemietete Wohnung weiter zu unterhalten, sodass der bisherige Lebensmittelpunkt möglicherweise aufgegeben werden muss. Dieses Problem wird dadurch verschärft, dass die Internate in der Regel eine Unterbringung in den ausbildungsfreien Zeiten oder in Krankheitszeiten nicht ermöglichen. In dieser Konstellation wird durch die Jobcenter aber auch ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach 27 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht übernommen, denn der Bedarf der Betroffenen wird bei einer Unterbringung im Internat mit Vollverpflegung nach 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (bisher: 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.) als niedriger als bei einer externen Unterbringung nach 123 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB III (bisher: 105 Abs. 1 1

2 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB III a. F.) angesehen. Mit dieser Problematik haben sich in den letzten Jahren mehrere Landessozialgerichte beschäftigt, die die geschilderte Praxis der Jobcenter als rechtswidrig werteten. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage ist noch nicht ergangen. Zuletzt hatte sich das LSG Sachsen-Anhalt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hiermit zu befassen. Auch nach der Neuregelungen im SGB II mit Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) und im SGB III mit Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ist dieses Problem nicht gelöst. Der Gesetzgeber hat hier keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen und sich auch nicht mit dem Umfang der Ausschlussregelung in 7 Abs. 5 SGB II auseinandergesetzt (BT- Drs. 17/3403 S. 169 ff.), sodass weiterhin ablehnende Bescheide der Jobcenter in dieser Frage zu erwarten sind. III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung (Leitsatz) Personen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach 104 ff. SGB III a. F. (jetzt 122 ff. SGB III), die an einer berufsvorbereitenden Maßnahme oder einer Ausbildung in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von 102 SGB III a. F. (jetzt 117 SGB III) teilnehmen, sind nicht nach 7 Abs. 5 SGB II vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des 27 Abs. 3 SGB II erkennbar davon ausging, auch Personen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld könnten von 7 Abs. 5 SGB II erfasst werden. IV. Der Fall II. Thesen der Autorin 1. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II und auf Ausbildungsgeld nach 118 Nr. 2 i. V. m. 122 SGB III ( 103 Nr. 2 i. V. m. 104 SGB III a. F.) können grundsätzlich nebeneinander bestehen. 2. Der Leistungsausschluss des 7 Abs. 5 SGB II ist auf Ausbildungen, die mit Ausbildungsgeld nach den genannten Vorschriften gefördert werden, nicht anzuwenden: Ist der behinderte Auszubildende hilfebedürftig im Sinne des SGB II, handelt es sich bei den Berufsförderungsmaßnahmen nach 112 ff. SGB III ( 97 ff. SGB III a. F.) um Eingliederungsleistungen nach 16 SGB II. 2 Die 1988 geborene, an Muskelschwund leidende und als schwerbehindert anerkannte Antragstellerin hatte noch keine Berufsausbildung. Nach dem Tod ihrer Mutter bewohnte sie eine selbst angemietete Wohnung in der Nähe von Verwandten. Dort sucht sie noch regelmäßig Ärzte auf. Zunächst bezog die Antragstellerin neben einer Halbwaisenrente Leistungen nach dem SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bereits vor Maßnahmebeginn teilte sie dem Jobcenter mit, dass sie für eine einjährige Berufsvorbereitungsmaßnahme bei einem Berufsförderungswerk in einer anderen Stadt mit Unterkunft und Verpflegung im Internat vorgemerkt sei. Dabei handele es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mit individueller Förderung im Rahmen eines Rehabilitationsplans. In der Akte der Antragstellerin beim Jobcenter war vermerkt, dass eine Ausbildung auf Grund der Behinderung der Antragstellerin nur in

3 einer Einrichtung mit Berufsförderungswerk möglich sei. Wegen der Entfernung des Berufsförderungswerks zum Wohnort der Antragstellerin sei Wohnheimunterbringung nötig. Auf Anfrage der Antragstellerin erteilte die Sachbearbeiterin aktenkundig die Auskunft, dass die Kosten für die bisherige Wohnung vom Jobcenter übernommen würden. Sie forderte die Antragstellerin auf, an der Maßnahme teilzunehmen. Für die Dauer der Maßnahme bewilligte die Bundesagentur für Arbeit monatlich Ausbildungsgeld in Höhe von 104 Euro und 165,60 Euro für Heimfahrten sowie einmalig 82,80 Euro für die An- und Abreise. Die Heimfahrten waren durch die Wohnheimordnung alle 14 Tage am Wochenende zwingend vorgeschrieben. Zudem war sie verpflichtet, das Wohnheim für die Urlaubstage und an Feiertagen sowie während der durchgeführten Praktika zu verlassen.. Das Jobcenter hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II rückwirkend ab dem Beginn der Maßnahme vollständig auf, weil der Anspruch hierauf nach 7 Abs. 5 SGB II auf Grund der Ausbildung ausgeschlossen sei. Das Sozialgericht stellte auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Jobcenters her. Hiergegen legte das Jobcenter Beschwerde vor dem LSG Sachsen-Anhalt ein. V. Die Entscheidung Die Beschwerde des Jobcenters hatte keinen Erfolg. Das LSG hat im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides sprechen. 1 Zunächst neige der Senat zu der Meinung, dass es sich bei Ausbildungen und berufs- 1 Ausführungen zur Zuständigkeit und zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes können aus Gründen der Schwerpunktsetzung an dieser Stelle nicht erfolgen. 3 vorbereitenden Maßnahmen, die aufgrund der Behinderung der Teilnehmer in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen durchgeführt werden, nicht um grundsätzlich mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildungen im Sinne des 7 Abs. 5 SGB II handele. Bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme könne zwar eine Ausbildung nach den 60 ff. SGB III a. F. (nunmehr 57 ff. SGB III) vorliegen, die mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert wird ( 56 Abs. 2 SGB III n. F.). Entscheidend sei aber, ob eine mit Ausbildungsgeld nach 102 Abs. 1 SGB III a. F. (nunmehr 122 SGB III) geförderte Maßnahme ebenso von diesem Ausschluss umfasst sei. Solche Ausbildungen seien mit sonstigen Ausbildungen nicht vergleichbar, da neben dem Ausbildungsgeld auch die Teilnahmekosten Teil der Förderungsmaßnahme seien. Auch gehe es bei einer solchen Ausbildung darum, auf die behinderungsbedingten Defizite der Teilnehmer einzugehen. Daraus ergebe sich automatisch, dass diese deutlich kostenintensiver seien. Die Förderung einer Ausbildung mit Ausbildungsgeld werde damit durch die Behinderung der Auszubildenden verursacht. Es könne auch deshalb nicht von einer Vergleichbarkeit der Ausbildungsmaßnahmen ausgegangen werden, weil Teile der Ausbildung bzw. der Ausbildungsinhalte von Ausbildungen außerhalb besonderer Einrichtungen abweichen. Die Zahlung von Ausbildungsgeld sei rechtlich etwas anderes (aliud) als Berufsausbildungsbeihilfe. Zudem sei das Ausbildungsgeld in 7 Abs. 5 SGB II trotz dieser Unterschiede nicht ausdrücklich genannt. Ein solcher ausdrücklicher Ausschluss wäre jedoch nach Ansicht des Senats erforderlich gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf der Grundlage des 27 Abs. 3 SGB II, so das LSG. Gem. 27 Abs. 3 SGB II haben Auszubildende unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den

4 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. In dieser Vorschrift werde zwar ausdrücklich auf die Regelung über den Bedarf bei Berufsausbildung in 105 SGB III a. F. ( 123 SGB III n. F.) verwiesen. Dieser Verweis sei aber so zu verstehen, dass die Regelung nur für Auszubildende gelten solle, die unter den Ausschlusstatbestand des 7 Abs. 5 SGB II fallen. Der Verweis auch auf Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach 104 f. SGB III a. F. (nunmehr 122 f. SGB III) bekommen, sei lediglich ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass auch diese Auszubildenden unter den Ausschluss des 7 Abs. 5 SGB II fallen. Hierfür spreche die Entstehungsgeschichte des 27 Abs. 3 SGB II. Bereits aus der nachträglichen Einführung des 22 Abs. 7 SGB II, der wortgleichen Vorgängernorm des 27 Abs. 3 SGB II, ergebe sich, dass der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II nicht erweitert werden sollte. Die Ausgestaltung des 27 Abs. 3 SGB II zeige lediglich, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung davon ausgegangen sei, dass auch Ausbildungen, die nach den 102 ff. SGB III a. F. (nunmehr 117 ff. SGB III) gefördert werden, dem Ausschluss des 7 Abs. 5 SGB II unterfallen. Ein solches Verständnis des Gesetzgebers könne jedoch nicht dazu führen, dass der Ausschlusstatbestand erweitert wird, so das LSG. Auch aus der systematischen Auslegung der beiden Normen ergebe sich nicht, dass es sich bei den genannten Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen um dem Grunde nach mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildungen handele. Ein solcher Regelungszusammenhang könne nur dann überzeugend angenommen werden, wenn beide Normen zeitgleich in das Gesetz aufgenommen worden wären. Hilfsweise weist der Senat auf 109 SGB III a. F. ( 127 SGB III n. F.) in Verbindung mit 4 33 SGB IX hin: Die Antragstellerin sei auf die Wohnung am Heimatort während der Maßnahme angewiesen, um eine temporäre Obdachlosigkeit während der Heimfahrtwochenenden und in Ferien- und Praktika- Zeiten sowie den Verlust der sozialen Bindungen zu vermeiden. Da die Antragstellerin nicht darauf hingewiesen worden sei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, käme auch eine rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht. Komme nach allen Erwägungen eine Leistung nicht in Betracht, wäre zu prüfen, ob der Antragstellerin die erbrachten Leistungen in Form eines Darlehens zu gewähren seien 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II. VI. Würdigung/Kritik Ursprünglich gab es einige Gerichte, die den Standpunkt der Jobcenter teilten. 2 Inzwischen wurde jedoch in mehreren Entscheidungen, die überwiegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, den Anträgen der jungen behinderten Menschen stattgegeben. 3 In der hier kommentierten Entscheidung setzt das LSG Sachsen-Anhalt diese, inzwischen überwiegende, Entscheidungslinie fort. In den früheren Entscheidungen wurde argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, nach welchen Vorschriften Ausbildungsgeld gezahlt werde. Entscheidend sei, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfä- 2 So LSG Nordrhein-Westfalen L 6 AS 587/10 B ER, SG Dresden S 36 AS 1891/08, SG Chemnitz S 22 AS 3533/07. 3 Z. B. LSG Berlin-Brandenburg L 5 B 10/08 AS ER; LSG Sachsen L 7 B 633/08; LSG Hessen L 6 AS 168/08; LSG Schleswig-Holstein L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH; LSG Hamburg L 5 AS 191/11 B ER; LSG Sachsen-Anhalt L 5 AS 429/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen L 20 AS 1663/10.

5 hig ist. Dies kann nicht überzeugen. Zu Recht beziehen sich die jüngeren Entscheidungen, zu denen auch die vorliegende Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt gehört, darauf, dass die speziellen Regelungen in den 117 ff. SGB III n. F. ( 102 ff. SGB III a. F.) die allgemeine Regelung über die Berufsausbildung verdrängen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass derjenige, der während einer beruflichen Ausbildung Ausbildungsgeld erhält, nicht zusätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat. Obwohl durch den Verweis auf die Berufsausbildungsbeihilfe in 122 Abs. 3 SGB III ( 104 Abs. 2 SGB III a. F.) ein gewisser Zusammenhang zwischen diesen Förderungsformen besteht, sind sie doch hinsichtlich der Bedarfssätze, der Einkommensanrechnung und der als förderungsfähig angesehenen Ausbildungen zu unterscheiden. Folgerichtig wird in der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt das Ausbildungsgeld nach 122 SGB III ( 104 SGB III a. F.) als ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe nach 56 SGB III ( 59 SGB III a. F.) bewertet. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der für nach 51, 57, 58 SGB III ( 62 SGB III a. F.) förderungsfähige Ausbildungen gilt, kann daher nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass er auch für die nach 117 ff. SGB III ( 102 ff. SGB III a. F) förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Insofern hätte der Gesetzgeber, um einen ausdrücklichen Ausschlusstatbestand zu schaffen, die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen. Weiter wurde in den früheren Entscheidungen 4 darauf abgestellt, dass der Verweis in 27 Abs. 3 SGB II auf bestimmte Normen der Bedarfsberechnung beim Ausbildungsgeld dazu führe, dass der Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Wie das LSG Sachsen- 4 Vgl. Fußnote 2. 5 Anhalt zu Recht annimmt, dürfte die Aufnahme dieses Verweises die Konsequenz eines gesetzgeberischen Irrtums sein. 5 Deutlich wird dies, wenn man, wie das LSG Berlin-Brandenburg 6, 26 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Auslegung heranzieht. Weder diese bis zum Inkrafttreten des SGB II maßgebliche und wortgleiche Norm, noch 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II seien bis dahin auf eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes hin erweiternd ausgelegt worden. Dass der Irrtum des Gesetzgebers nun dadurch korrigiert werde, dass eine Norm, die über Jahrzehnte aufgrund ihrer anspruchsausschließenden Wirkung zu Recht eng ausgelegt wurde, nun (wegen der Einfügung von 27 Abs. 3 SGB II) über den Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt wird, ist nicht überzeugend. 7 Über diese Argumentation hinausgehend führt das Hessische LSG am 24. November zu Recht in einem Hauptsacheverfahren aus, dass neben den bisher vorgetragenen Argumentationen die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 112 ff. SGB III ( 97 ff. SGB III a. F.) zu beachten sei. Diese Leistungen gingen weit über die allein auf berufliche Eingliederung gerichtete allgemeine Ausbildungsförderung hinaus. Ziel sei es, wie sich aus 112 SGB III ( 97 SGB III a. F.) ergebe, einen behinderungsbezogenen Ausgleich zu erreichen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen daher eine wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderliche Leistung dar, die dazu diene, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Dieser umfassende Ansatz, der auch in den 33 ff., 44 ff. SGB IX sowie der Trä- 5 Vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/1410, S Beschl. v L 5 B 10/08 AS ER. 7 So auch: LSG Berlin-Brandenburg L 5 B 10/08 AS ER. 8 Akz. 6 AS 168/08 (juris).

6 gerzuständigkeit über 6, 6a SGB IX zum Ausdruck komme, schließe es aus, in einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben allein eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung zu sehen. Wegen dieser besonderen Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei eine fortbestehende Leistungsberechtigung auch mit dem Zweck des 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vereinbar, wonach mit dem SGB II grundsätzlich kein drittes System für die Ausbildungsförderung vorgehalten werden sollte. Weitergehend stellt das Hessische LSG auf das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und die Fördergebote der Art. 24, 26 und 28 der UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) 9 ab. Diesem würde es zumindest tendenziell zuwiderlaufen, eine auf die Teilhabe behinderter Menschen zielende Maßnahme in eine reine Ausbildungsförderungsmaßnahme gleichsam umzudeuten, um hierdurch einen Leistungsausschluss zu begründen. Diese Argumentation des Hessischen LSG geht in der Argumentation zutreffend weit über die bisher, auch von anderen Gerichten, vertretenen Begründungen hinaus. Deutlicher noch ist auf die Grundsätze der BRK abzustellen. Nach dieser sollen Menschen mit Behinderungen voll- und gleichberechtigt alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen, wobei der unabhängigen Lebensführung und der Einbeziehung in die Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen eine bedeutende Rolle zukommt. Dazu gehört nach Art. 19 und 28 BRK auch, dass Betroffene ihren Aufenthaltsort frei wählen können und nicht dazu verpflichtet sind, in bestimmten Wohnformen zu leben. Aus besonderen Gründen kann es jedoch erforderlich sein, dass zur Sicherung des Ausbildungserfolges spezielle Angebote der Betreuung während der Ausbildung wahrge- 9 Vgl. zu den rechtlichen Wirkungen: BSG v B 1 KR 10/11 K. 6 nommen werden müssen, die selten wohnortnah erfolgen können. 10 Um das Ziel der Inklusion trotzdem zu erreichen, muss eine solche Betreuung ermöglicht werden, ohne dass die Betroffenen ihre bisherige Wohnform aufgeben müssen. Die Wahrung der selbstständigen Lebensführung auch in Zeiten, in denen die Auszubildenden in einem Internat wohnen, macht es im Lichte des Art. 28 BRK erforderlich, die Finanzierung von eigenen Wohnungen sicherzustellen. Auf die besondere sozialpolitische Funktion des Ausbildungsgeldes stellte der 7. Senat des LSG Sachsen 11 ab. Nach Untersuchung der Gesetzesbegründung 12 und der Gesetzessystematik kommt er zu dem Ergebnis, dass Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und auf das Ausbildungsgeld grundsätzlich nebeneinander bestehen können. In der Begründung zieht der Senat ein jüngeres Urteil des BSG vom 23. März heran, wonach das während der Teilnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld wegen der besonderen sozialpolitischen Funktion des 82 Abs. 3 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies spreche dafür, dass allein die Förderfähigkeit der konkreten Ausbildung bei behinderten Hilfebedürftigen nicht maßgeblich sein dürfe. Denn 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII schließe unter denselben Voraussetzungen wie 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen zum Lebensunterhalt aus. 14 Besonders weiterführend ist die Heranziehung von 109 SGB III ( 127 SGB III n. F.) in Verbindung mit 33 SGB IX durch das 10 Vgl. auch Kohte in: Gagel, 16 SGB II, Rn L 7 B 633/08 AS-ER. 12 BT-Drs. 15/2997 zu Artikel 1 Nr. 9a, S Akz. B 8 SO 17/09 R. 14 Dazu ausführlich Knickrehm in: KSW, 2. Aufl. 2011, 7 SGB II, Rn. 36.

7 LSG Sachsen-Anhalt, denn dies verdeutlicht, dass es sich hier um Eingliederungsleistungen handelt. Berufsförderungsmaßnahmen nach 112 ff. SGB III ( 97 ff. SGB III a. F.) sind auch Eingliederungsleistungen nach 16 SGB II. Bei vorherigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II fördert daher die Arbeitsagentur diese Leistung als Eingliederungsleistung nach 16 SGB II. Diese sind auf Grund der kurzen Laufzeit der Maßnahmen nach dem SGB II rückläufig, wobei in der praktischen Umsetzung die unterschiedliche Zuständigkeit zwischen der Agentur für Arbeit und den Jobcentern problematisch ist. 15 Damit Rehabilitationsleistungen aber praktische Wirksamkeit entfalten können, ist es auch im Rahmen der Grundsicherung erforderlich, dass Eingliederungsleistungen erbracht werden. Ausbildungen, die nach diesen Regelungen gefördert werden, unterfallen nicht dem Ausbildungsbegriff des 7 Abs. 5 SGB II. 16 Dies ist auf die besondere Struktur der Eingliederungsleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den 33 ff. SGB IX zurückzuführen. 17 Bei der Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen nach 16 SGB II wird die Leistungsberechtigung vorausgesetzt, sodass grundsätzlich nicht von einem Ausschluss der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen ist. Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach 16 SGB II i. V. m. 117 ff. SGB III ( 102 ff. SGB III a. F.) liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine gebundene Entscheidung. In der Praxis ist es daher erforderlich, auch bei der Bewilligung von Ausbildungsgeld gem. 122 ff. SGB III ( 104 ff. SGB III a. F.) parallel einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter zu stellen, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. Wenn zunächst nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen wurden, sollte zusätzlich ein Antrag auf Eingliederungsleistungen gestellt werden, da nicht immer eine hinreichende Kommunikation zwischen den Jobcentern und der Agentur für Arbeit sichergestellt ist. Darüber hinaus ist der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen nach 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Mit der hier dargestellten Entscheidung hat das LSG Sachsen-Anhalt für ein in der Praxis immer wieder auftretendes Problem einen sachgerechten Lösungsansatz für die Betroffenen herausgearbeitet. Erfreulicherweise vertritt die Mehrheit der LSG, wie das LSG Sachsen-Anhalt, eine sachgerechte Lösung, mit der die Restriktionen der Jobcenter korrigiert werden. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 15 Vgl. dazu Kohte, FS Gagel, S. 149, 160 f. 16 BSG, Urt. v B 14/7b AS 36/06 R; Wolff-Dellen in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, 7 Rn. 55; Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, 7 Rn Dazu ausführlich Kohte, FS Gagel, S. 149 ff. 7

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