djb Umfrage zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes von 2011: die Antworten*

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1 djb Umfrage zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes von 2011: die Antworten* Inhalt: A. Das Gewaltschutzgesetz in der Zivilgerichtsbarkeit 3 A.I. Statistik 3 A.I.1. Kann die jährliche Anzahl von Gewaltschutzverfahren mitgeteilt werden? 3 A.I.2. A.I.3. Können Angaben zur Dauer von Verfahren nach 1 (Kontaktverbot), 2 (Wohnungszuweisung) oder 1361b BGB (Wohnungszuweisung bei Eheleuten) gemacht werden? 9 Können Fallzahlen hinsichtlich der einzelnen Anordnungen getrennt nach Kontaktverboten und/oder Wohnungszuweisungen bzw. Fallzahlen dazu mitgeteilt werden, wie oft derartige Verfahren im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangsrechts bzw. Sorgerechtsverfahren stehen? 11 A.II. Verfahrensrechtliche Aspekte 13 A.II.1. A.II.2. Welche Maßnahmen wurden zur Erreichung des Ziels des Beschleunigungsgebots nach dem FamFG eingeleitet, wurden insoweit neue Stellen für Richterinnen und Richter auch wegen des großen Familiengerichts eingerichtet? 13 Wird die Möglichkeit der getrennten Anhörung von Opfern häuslicher Gewalt und Tätern in den Gerichten Ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen? Wenn ja oder nein, warum oder warum nicht? 16 A.III. Materiell rechtliche Aspekte 20 A.III.1. Welche ersten Erfahrungen bestehen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots? Ist die Teilnahme des Jugendamts gewährleistet? 20 A.III.2. Wie werden die Änderungen des Familienrechts durch das FamFG in Hinblick auf Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz durch Richterinnen und Richter Ihres Geschäftsbereichs beurteilt? 23 B. Das Gewaltschutzgesetz im Bereich Strafverfolgung und Polizeirecht 27 B.I. Sonderdezernate 27 B.I.1. B.I.2. Gibt es bei den Staatsanwaltschaften (StA) Ihres Geschäftsbereichs Sonderdezernate für den Bereich häusliche Gewalt? 27 Sind die Dezernentinnen und Dezernenten für häusliche Gewalt an interdisziplinärer und interprofessioneller Vernetzung beteiligt? Wenn ja, in welchem Rahmen? 29 B.I.3. Kann die Zahl eines Jahrespensums der Dezernate Häusliche Gewalt mitgeteilt werden? 35 B.I.4. Wird bei dem Zuschnitt der Dezernate die Belastung durch (ggf.) Mitwirkung an Vernetzung eingerechnet? 37 B.II. Statistik 39 * Es handelt sich im Folgenden um die wörtliche Zusammenstellung der Antworten aus den Bundesländern; kursiv: zusätzliche Angaben.

2 B.II.1 Werden von den Staatsanwaltschaften Ihres Geschäftsbereichs Fälle häuslicher Gewalt gesondert erfasst? 39 B.II.2. Wenn ja, wie lautet die Definition für Fälle häuslicher Gewalt? 40 B.II.3. Werden Platzverweise der Anzahl und Dauer nach erfasst? 45 B.III. Täterprogramme 47 B.III.1. Sind in Ihrem Zuständigkeitsbereich spezialisierte Programme für Täter häuslicher Gewalt eingerichtet, denen Täter im Fall der Einstellung gem. 153a StPO oder einer Freiheitsstrafe mit Bewährung zugewiesen werden können? 47 B.III.2. Wenn ja: Sind der Arbeit der vorhandenen Programme die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG) e.v. im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entwickelten und im September 2008 veröffentlichten Standards zugrunde gelegt? 51 C. Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes durch multi institutionelle Vernetzung 52 C.1. C.2. C.3. C.4. C.5. Wird in Ihrem Geschäftsbereich punktuell oder flächendeckend die Zusammenarbeit unterschiedlicher Professionen zum Schutz gegen häusliche Gewalt gefördert und wenn ja, wie? 52 Gibt es in Ihrem Geschäftsbereich im Rahmen der Prävention eine Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen sowie Strafverfolgungsbehörden und Jugendämtern mit Schulen und wenn ja, werden einheitliche Empfehlungen verwandt bzw. werden solche entwickelt? 69 In welcher Form werden in Fällen häuslicher Gewalt niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Krankenhauspersonal, Rechtsmedizin etc. in die Zusammenarbeit eingebunden? Gibt es entsprechende Konzepte bzw. Maßnahmekataloge? 76 Bestehen Konzepte bzw. Maßnahmenkataloge für die Polizei, Justiz und/oder Jugendämter für den Umgang mit von Gewalt betroffenen Personen, insbesondere auch Kindern? 84 Bestehen Konzepte bzw. Maßnahmenkataloge für die Polizei, Justiz und/oder Jugendämter für den Umgang mit potentiellen Tätern? 95 djb 2/98

3 A. Das Gewaltschutzgesetz in der Zivilgerichtsbarkeit A.I. Statistik A.I.1. Kann die jährliche Anzahl von Gewaltschutzverfahren mitgeteilt werden? Bundesland Baden Württemberg Bayern Berlin Antwort In den Jahren 2008 bis 2010 wurden in Baden Württemberg von den Familiengerichten folgende Gewaltschutzverfahren erledigt: 1 GewSchG 2008: 888 Verfahren 2 GewSchG 2008: 305 Verfahren 1 GewSchG 2010: Verfahren 2 GewSchG 2010: 666 Verfahren Für das Jahr 2009 liegt kein aussagekräftiges bzw. belastbares Ergebnis vor, da aufgrund des zum in Kraft getretenen FamFG Reformgesetzes während des laufenden Kalenderjahres die Statistik umgestellt werden musste. Vor den Amtsgerichten (Zivilsachen) wurden im gleichen Zeitraum erledigt: 1 GewSchG in 2008: Verfahren 1 GewSchG in 2009: 866 Verfahren 1 GewSchG in 2010: 30 Verfahren Zu weiteren Einzelheiten (Verfahrensdauer, Art der Erledigung und Zusammenhang mit weiteren Verfahren) können wir derzeit die für die familiengerichtlichen Verfahren keine Angaben machen, da die Verfahren nicht nach Sachgebieten, sondern nach Art des Verfahrens klassifiziert sind. In den Verfahren vor den Zivilgerichten lag die durchschnittliche Verfahrensdauer unter zwei Monaten. Im Jahr 2008 fand in etwa der Hälfte der Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In gut 1/3 der Fälle endete das Verfahren mit einem Beschluss über eine einstweilige Verfügung, dicht gefolgt von einem knappen Drittel der Verfahren, in denen sich die Beteiligten einigten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Verfahrensdauer und die Art der Beendigung der Verfahren durch die Übertragung auf die Familiengerichte signifikant geändert hätten. Gewaltschutzverfahren werden in der Justizgeschäftsstatistik für Familiensachen vor den Amtsgerichten erfasst. Dabei werden folgende Verfahrensgegenstände ausgewiesen: a) Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 Gewaltschutzgesetz b) Wohnungsüberlassung gemäß 2 Gewaltschutzgesetz Die für Bayern erfassten Zahlen lauten für das Jahr 2010 wie folgt: 1 GewSchG: Verfahren 2 GewSchG: Verfahren Ob und ggf. in die vielen Fällen in demselben Verfahren sowohl 1 als auch 2 GewSchG angewendet wurde, kann der Statistik nicht entnommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt hierzu aus: Anliegend übersende ich eine Aufstellung zu den erledigten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Die darin zusammengestellten Zahlen entstammen den Fachserien 10 Reihe 2.1. Zivilgerichte und der Reihe 2.2. Familiengerichte des statistischen Bundesamtes. Die Fachserien können auf der Internetseite eingesehen und herunter geladen werden. Das Bundesministerium der Justiz selbst führt keine entsprechenden Statistiken. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: djb 3/98

4 Als Anlage 1 ist eine Übersicht zu den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz für den amtsgerichtlichen Bereich beigefügt, auf die Bezug genommen wird. Die Übersicht enthält statistische Angaben zu eingegangen Anträgen und erledigten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz bei den Familien und Zivilgerichten in den Jahren 2005 bis Ferner wird dort die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten dargestellt. Weitergehende statistische Erkenntnisse zu den Fragen A.I. liegen nicht vor. Senatsverwaltung für Justiz 3450/1/1 Anlage zum Schreiben vom Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Zahlen des Amts für Statistik Berlin Brandenburg * 2010 Familiensachen Erledigte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz 765 1) *) Zeitraum: Zeitraum: *) Mit den erledigten Verfahren waren Verfahrensgegenstände nach dem Gewaltschutzge setz insgesamt anhängig, davon betrafen a) Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und 659 1) Nachstellung gem. 1 GewSchG, davon im Zeitraum: Zeitraum: b) Wohnungsüberlassungen gem ) GewSchG, davon im Zeitraum: Zeitraum: Durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Gewaltschutzverfahren insgesamt in Monaten 2,3 3,4 3,1 3,2 *) Zivilsachen Erledigte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz *) Interne Abfrage aus dem IT Fachverfahren AULAK: Familiensachen Zivilsachen *) *) Zahlen werden seit Inkrafttreten des FamFG ab nicht erhoben. **) Nur für den Zeitraum ) Nur Eingangszahlen (Erledigungszahlen wurden statistisch nicht erhoben). Brandenburg Im Jahr 2010 hatten im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 702 erledigte Verfahren Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG und 187 Verfahren Wohnungsüberlassungen nach 2 GewSchG zum Gegenstand. Die jährliche Gesamtzahl von Gewaltschutzverfahren kann jedoch nicht angegeben werden. Sie kann geringer ausfallen als die Summe der angegebenen Verfahrenszahlen, weil nicht auszuschließen ist, dass in einzelnen Verfahren sowohl Anordnungen nach 1 GewSchG als auch Anordnungen nach 2 GewSchG Gegenstand waren. Ebenso wenig kann ermittelt werden, wie viele Verfahren neu anhängig gemacht und noch nicht erledigt worden sind. djb 4/98

5 Bremen Zivilsachen Amtsgerichte Bremen * 0 Bremen Blumenthal * 0 zusammen * 0 Bremerhaven * 0 Landgericht I. Instanz * 0 Landgericht II. Instanz * 0 * ab Streichung des Sachgebietes wegen Änderung durch FamFG Familiensachen Amtsgerichte Bremen * 417 Bremen Blumenthal * 99 zusammen * 516 Bremerhaven * 226 * ab erledigte Verfahrensgegenstände Die bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung (ZGF) hat hierzu zusätzlich ausgeführt: Es wird auszugsweise auf den Bericht der ressortübergreifenden AG Häusliche Gewalt, 2006 verwiesen:... Bedauerlicherweise wurde bei den Amtsgerichten für AA Zivilrecht (ohne Familiensache) im Land Bremen die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erst mit Wirkung vom statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden bei den Amtsgerichten für Zivilsachen im Lande Bremen insgesamt 143 Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz durchgeführt. Im Land Bremen wurden Jahr 2003 vor den Amtsgerichten für Familiensachen gemäß 1 GewSchG 82 Verfahren, nach 2 GewSchG 53 Verfahren durchgeführt. Im Jahr 2004 ist ein deutlicher Anstieg der Verfahren zu verzeichnen. Die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG stiegen auf 97 Verfahren, die nach dem Wohnungsüberlassungsgesetz auf 53 Verfahren.... Konzentriert auf Familiensachen liegen bei dem Amtsgericht Bremen statistische Daten des Jahrs 2003 bis einschließlich November 2005 vor. Die Datenanalyse zeigt einen moderaten Anstieg der Verfahren nach 1 und 2 GewSchG: 2003: 44 Verfahren nach 1 GewSchG 47 Verfahren nach 2 GewSchG 2004: 47 Verfahren nach 1 GewSchG 48 Verfahren nach 2 GewSchG Bis 11/2005: 39 Verfahren nach 1 GewSchG, Verfahrenszahl nach 2 GewSchG stieg deutlich. Ursächlich für den erhöhten Anstieg der Verfahren nach 2 GewSchG dürfte vermutlich das primäre Interesse der geschädigten Opfer auf Überlassung der Wohnung sein. Nach 14a Nr. 5 des Polizeigesetzes kann das Gericht dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage Auskunft erteilen, ob ein Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt worden ist. Das Familiengericht informiert inzwischen eigeninitiativ die Polizei, sobald ein diesbezüglicher Gerichtsbeschluss ergangen ist. Diese Information wird im Rahmen der Vorsorge intern dem Polizeirevier übermittelt, indessen Zuständigkeitsbereich die/der Betroffene wohnt.... Im Weiteren verweist die ZGF auf die vier Gewaltberichte, die auf der Website unter Veröffentlichungen zu finden sind. djb 5/98

6 Hamburg Hessen Eine statistische Erhebung der Zahl und der Dauer der Gewaltschutzverfahren findet nicht statt. Es handelt sich weitaus überwiegenden Fall bei den Gewaltschutzverfahren um Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Diese Verfahren sind ein Sachen, die unmittelbar der Richterin oder dem Richter vorgelegt werden. In den meisten dieser Fälle wird, wenn die Begründung schlüssig ist, ohne mündliche Verhandlung oder schriftliche Stellungnahme eine (vorläufige) Eilentscheidung getroffen. Zum großen Teil handelt es sich sogenannte Wartesachen, bei denen die Antragsteller(innen) den Beschluss gleich am Tag der Antragstellung im Gericht in Empfang nehmen. Häufig geht den gerichtlichen Verfahren eine Polizeirechtliche Anordnung voraus. In der nachstehenden Tabelle sind jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 und für den Zeitabschnitt der 1.1. bis die Anzahl der Verfahrenseingänge in dem Sachgebiet Gefahren nach dem Gewaltschutzgesetz, die Trennung nach den Verfahrensgegenständen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG und Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG ausgehend von den erledigten Verfahren sowie die durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten aufgeführt. Weitere Angaben zur Dauer von Verfahren nach 1 (Kontaktverbot), 2 (Wohnungszuweisung) oder 1361b BGB (Wohnungszuweisung bei Eheleuten) sowie Angaben, wie oft Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangsrecht bzw. Sorgerechtsverfahren stehen, liegen hier nicht vor. Mecklenburg Vorpommern Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am ist durch den Gesetzgeber die Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen einheitlich den Familiengerichten zugewiesen worden. Somit sind seit dem alle Verfahren nach dem Gewaltschutz Familiensachen ( 111 Nr.6, 210 FamFG). Gemäß Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG Reformgesetz FGG RG) sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FGG RG beantragt wurde, weiter die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Daher sind Zählkarten für diejenigen Verfahren in Zivilsachen, die vor dem angelegt wurden, auf die bei Eingang ab dem jedoch FamFG anzuwenden wäre, weiter nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP Statistik) zu behandeln und bei Beendigung des Verfahrens entsprechend abzuschließen. Dies gilt auch für die mit dem Sachgebiet 22 für Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz angelegten Zählkarten, obwohl dieses Sachgebiet ab dem nicht mehr in den Sachgebietskatalogen aufgeführt ist. Aus der geführten Statistik ergeben sich die nachfolgenden Zahlen für 2009 und 2010: 1 GewSchG 2009: 199 Verfahren 2 GewSchG 2009: 61 Verfahren Neuzugänge 1 GewSchG 2010: 437 Verfahren Erledigungen 1 GewSchG 2010: 386 Verfahren Neuzugänge 2 GewSchG 2010: 80 Verfahren Erledigungen 2 GewSchG 2010: 83 Verfahren Niedersachsen Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die gestellten Fragen zum Zuständigkeitsbereich verschiedener Ressorts gehören. Die Beantwortung erfolgte deshalb jeweils aus den Fachreferaten der Ressorts und wird durch das Justizministerium zusammengefasst übermittelt. Hingewiesen wird vom zuständigen Fachreferat vorab darauf, dass ein Teil des Geschäftsbereichs um Stellungnahme gebeten wurde, um die Fragen zu A.II. und III. beantworten zu können. Eine umfassende Geschäftsbereichsbeteiligung hat nicht stattgefunden. djb 6/98

7 Im Jahr 2010 gab es insgesamt Neuzugänge mit den Verfahrensgegenständen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung ( 1 GewSchG: Fälle; davon 738 Verfahren unter dem Sachgebiet Familiensache, 3118 Verfahren über einstweilige Anordnungen und 0 Verfahren unter dem Sachgebiet Lebenspartnerschaften ) sowie Wohnungsüberlassung ( 2 GewSchG: 605 Fälle; davon 116 Verfahren unter dem Sachgebiet Familiensache, 489 Verfahren über einstweilige Anordnungen und 0 Verfahren unter dem Sachgebiet Lebenspartnerschaften ). Im Jahr 2010 wurden insgesamt Fälle mit den Verfahrensgegenständen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung ( 1 GewSchG: Fälle) sowie Wohnungsüberlassung ( 2 GewSchG: 556 Fälle) erledigt. In Fällen waren diese Verfahrensgegenstände in einem Hauptverfahren betroffen, in Fällen waren die Verfahrensgegenstände in Verfahren über einstweilige Anordnungen betroffen. In einem Fall ist ein Gewaltschutzverfahren als Lebenspartnerschaftssache erfasst worden. In der Statistik werden die innerhalb eines Gesamtverfahrens betroffenen Verfahrensgegenstände gemeinsam erfasst. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für alle vorstehend aufgeführten Fälle jeweils getrennte Verfahren durchgeführt worden sind. Es darauf hingewiesen, dass Sie die Möglichkeit haben, beim Statistischen Landesamt eine kostenpflichtige Sonderauswertung zu bestellen, durch welche die Kombinationen der Verfahrensgegenstände dargestellt werden könnten. Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Die Statistik über Familiensachen weist die Verfahren nach 1 und 2 GewSchG als einzelne Verfahrensgegenstände aus. Verfahren nach 1361b BGB können mit dem hier vorliegenden Datenmaterial nicht separat ermittelt werden. Im Jahr 2010 sind Verfahren mit dem alleinigen Verfahrensgegenstand Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG, 475 Verfahren mit dem alleinigen Gegenstand Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG und Verfahren mit beiden Verfahrensgegenständen erledigt worden. Justizministerium: Gewaltschutzverfahren werden für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit in den Statistiken der Familiengerichte ausgewiesen. Anders als noch bei der Erfassung in Zivilsachen sind die Gewaltschutzsachen kein eigenes Sachgebiet mehr, sondern werden als Verfahrensgegenstand erfasst. Derzeit ist es technisch nicht möglich, die Anzahl der eingegangenen Verfahren auszugeben, die Gewaltschutz zum Verfahrensgegenstand haben. Lediglich für den Bereich der erledigten Verfahren ist es möglich, genau darüber Auskunft zu geben, welche und wie viele Verfahrensgegenstände bei den erledigten Verfahren anhängig waren. Eine Aussage zur jährlichen Anzahl der Gewaltschutzverfahren ist daher nur eingeschränkt möglich. Im Jahr 2010 waren ca. 500 Verfahren über Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG und ca. 75 Verfahren in Bezug auf Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG anhängig. Die Anzahl der erstinstanzlich erledigten Gewaltschutzsachen entwickelte sich in der Zeit von 2004 bis 2010 wie folgt: Im Jahr 2004 wurden bei den Zivilabteilungen der sächsischen Amtsgerichte insgesamt 172 Verfahren in Gewaltschutzsachen erledigt. Angaben zu den Verfahrenserledigungen bei den Familienabteilungen liegen für 2004 nicht vor. Im Jahr 2005 erledigten die Zivilabteilungen der Amtsgerichte 239 Verfahren. Zahlen zu den bei den Familienabteilungen erledigten Verfahren liegen hier auch für 2005 nicht vor. Im Jahr 2006 wurden insgesamt 681 Verfahren erledigt (Zivilabteilungen Amtsgerichte 347; Familiengerichte: 334). Im Jahr 2007 lag die Zahl der erledigten Verfahren bei 833. Verfahren 8 Zivilabteilungen 376; Familiengerichte: 457). djb 7/98

8 Die der Erledigungen lag im Jahr 2008 bei insgesamt 839 (Zivilabteilungen 422; Familiengerichte: 417). Zahlenmaterial für das Jahr 2009 liegt nur eingeschränkt vor, da seit dem die Daten zu den Verfahren in Gewaltschutzangelegenheiten nicht mehr statistisch erhoben werden. Demnach erledigten die Familienabteilungen der Amtsgerichte bis zum insgesamt 279 Verfahren. Im Jahr 2009 wurden bei den Zivilabteilungen der Amtsgerichte 406 Gewaltschutzverfahren erledigt. Für 2010 liegen hier, mangels statistischer Erhebung, keine Zahlen vor. Sachsen Anhalt Entwicklung der Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz HJ 2011 Familiensachen Amtsgerichte Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG, Eingänge Jan. Aug. Erledigungen Jan. Aug Eingänge Sept. Dez. Erledigungen Sept. Dez. Eingänge Erledigungen Eingänge Erledigungen davon entfallen auf das Sachgebiet Familiensachen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG Sachgebiet Einstweilige Anordnungen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG Sachgebiet Lebenspartnerschaftssachen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG Oberlandesgericht Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG k.a. 1 k.a. 12 k.a. 10 k.a. 0 k.a. 1 k.a. 1 djb 8/98

9 Entwicklung der Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Zivilsachen Eingänge Erledigungen Eingänge Erledigungen Amtsgerichte Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Landgerichte I. Instanz Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Berufungen Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Oberlandesgericht Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz Mit Umstellung der statistischen Erhebungen in Zivilsachen zum ist eine Ausweisung der Verfahren über Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz nicht mehr vorgesehen. Schleswig Holstein Thüringen Im Jahr 2010 betrug die Anzahl der Verfahren zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen gemäß 1 GewSchG Verfahren, die der Wohnungsüberlassungen gemäß 2 GewSchG 171 Verfahren. Insgesamt waren damit Verfahren anhängig. Justizministerium: Die Erhebung des Geschäftsanfalls der Thüringer Familiengerichte erfolgt auf der Grundlage der bundeseinheitlich abgestimmten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F Statistik) Im Rahmen der F Statistik werden die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen gemäß 1 und Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG als Gegenstand des Verfahrens bei den Amtsgerichten erhoben. Eine gesonderte Auswertung der Gewaltschutzverfahren ist in den zur F Statistik eingeführten Standardauswertungstabellen allerdings nicht vorgesehen und daher nur im Rahmen einer Sonderauswertung möglich. In Thüringen wurden im Jahr 2010 bei den Familiengerichten insgesamt 692 Gewaltschutzverfahren erledigt A.I.2. Können Angaben zur Dauer von Verfahren nach 1 (Kontaktverbot), 2 (Wohnungszuweisung) oder 1361b BGB (Wohnungszuweisung bei Eheleuten) gemacht werden? Bundesland Antwort Baden Württemberg Bayern Berlin Siehe Antwort A.I.1. Angaben zur Dauer der Verfahren nach 1 Gewaltschutzgesetz, 2 Gewaltschutzgesetz oder 1361b BGB liegen nicht vor. Das Bundesministerium der Justiz führt hierzu aus: Siehe Antwort A.I.1. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: Siehe Tabelle zu A.I.1. djb 9/98

10 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Die Dauer der Verfahren nach 1 und 2 GewSchG und 1361b BGB wird nicht gesondert statistisch erfasst. Mehrere Amtsgerichte gaben auf Nachfrage eine durchschnittliche Dauer für Verfahren nach 1 und 2 GewSchG und 1361b BGB im Jahr 2010 von einem bis zu neunzig Tagen an. Zur Dauer der Verfahren nach 1 und 2 GewSchG können keine Angaben gemacht werden, ebenso wenig zu deren Dauer von Wohnungszuweisungsverfahren nach 1361b BGB. Aus dem Umstand, dass die Verfahren nach 1, aber auch nach 2 überwiegend als Eilverfahren betrieben werden, folgt allerdings für die hiesige gerichtliche Praxis, dass die Richterinnen und Richter meist ohne vorherige mündliche Verhandlung die Beschlüsse erlassen, wenn im Antrag eine schlüssige Schilderung von Gewalttaten und/oder Bedrohungen enthalten ist (vgl. 214 FamFG). In Fällen, in denen Kinder im Haushalt leben, wird allerdings häufiger eine Anhörung der Beteiligten erfolgen, dies regelmäßig in Abstand von zehn Tagen bis drei Wochen nach Antragseinreichung. In diesen Verfahren ist auch das Jugendamt zu beteiligen, dessen Vertreter regelmäßig zum Termin geladen werden ( 213 FamFG). Eine Verfahrensverlängerung ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt. Ob und inwieweit die Vollziehung ausgesetzt wird, ist nicht bekannt. Dies dürfte allerdings recht selten der Fall sein. Keine weiteren Angaben erteilt. Siehe Ausführungen zu A.I.1. Mecklenburg Vorpommern Siehe Antwort A.I.1. Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz In den Verfahrenserhebungen werden die Daten des Verfahrenseingangs und des Abschlusses in der Instanz abgefragt. Daraus lässt sich die Verfahrensdauer berechnen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für sämtliche Verfahren (also nicht ausschließlich Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz) beträgt 6,4 Monate. Es wurden folgende Verfahrensdauern erhoben: Hauptverfahren: 7 Monate Verfahren über einstweilige Anordnungen: 1 Monat Lebenspartnerschaftssachen: 4 Monate. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verfahrensdauern immer sämtliche Verfahrensgegenstände betreffen. Justizministerium: Die Dauer eines Verfahrens mit den o.g. Gegenständen konnte aus den hier vorliegenden Geschäftsberichten nicht ermittelt werden. Auf der Grundlage einer eigens für die Anfrage durchgeführten Datenbankabfrage ergibt sich, dass im Jahr 2010 Verfahren mit dem alleinigen Gegenstand Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gem. 1 GewSchG im Durchschnitt 1,30 Monate, Verfahren mit dem alleinigen Verfahrensgegenstand Wohnungsüberlassung gem. 2 GewSchG im Durchschnitt 1,35 Monate und Verfahren mit beiden Verfahrensgegenständen im Durchschnitt 1,49 Monate gedauert haben. Im Durchschnitt wurden Gewaltschutzverfahren im Jahr 2010 in 1,34 Monaten erledigt. Anhand des vorliegenden Statistischen Datenmaterials können von hier aus keine Angaben zu den gefragten Verfahrensdauern gemacht werden. Ausgewiesen werden in den Statistiken lediglich die durchschnittlichen Verfahrensdauern in den Sachgebieten, ohne Angabe der mitanhängigen Verfahrensgegenstände. djb 10/98

11 Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thüringen Da der Verfahrensverlauf für diese Verfahren nicht gesondert erfasst wird, sind Aussagen zur Art der Erledigung und ihrer Dauer nicht möglich. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Gewaltschutzsachen lag bei den Familienabteilungen der Amtsgerichte im Jahr 2006 bei 1,5 Monaten, im Jahr 2007 bei 2,3 Monaten, im Jahr 2008 bei 2,3 Monaten und im Jahr 2009 (bis zum erfasst) bei 2,1 Monaten. Für die Folgejahre liegen keine Statistiken mehr vor. Die vorhandenen Daten differenzieren nicht nach dem Verfahrensgegenstand. Die Dauer der Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung nicht gesondert erfasst. Die Beantwortung Ihrer Frage wäre daher nur anhand einer aufwendigen Einzelauswertung sämtlicher betreffender Vorgänge möglich. Ich bitte um Verständnis, dass hiervon in Anbetracht des erheblichen Verwaltungsaufwandes abgesehen worden ist. Die Dauer der Verfahren 1 und 2 GewSchG sowie 1361b BGB wird nicht gesondert statistisch erfasst. Justizministerium: Die 692 bei den Thüringer Amtsgerichten im Jahre 2010 erledigten Gewaltschutzverfahren wurden wie folgt erledigt: 238 am selben Tag 356 Verfahren dauerten 1 10 Tage 98 Verfahren dauerten mehr als 10 Tage Daten zu 1361b BGB (Wohnungszuweisung bei Eheleuten) liegen nicht vor. A.I.3. Können Fallzahlen hinsichtlich der einzelnen Anordnungen getrennt nach Kontaktverboten und/oder Wohnungszuweisungen bzw. Fallzahlen dazu mitgeteilt werden, wie oft derartige Verfahren im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangsrechts bzw. Sorgerechtsverfahren stehen? Bundesland Antwort Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Siehe Antwort A.I.1. Weitere als die in Zusammenhang mit Frage I.1. mitgeteilten Fallzahlen liegen nicht vor. Ob und ggf. in wie vielen Fällen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangs bzw. Sorgerechtsverfahren stehen, kann der Statistik nicht entnommen werden. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: Zu Frage A.I.3. wurde allerdings seitens der Familiengerichte mitgeteilt, dass bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder in aller Regel zusammen mit dem Antrag auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gestellt werden. Diese werden parallel zum Gewaltschutzverfahren in gesonderten Verfahren bearbeitet. Es wird auf die Antwort zu Frage A.I.1. verwiesen. Wie viele Verfahren Anordnungen nach Kontaktverboten ( 1 GewSchG) und Wohnungszuweisungen ( 2 GewSchG) bzw. wie viele Verfahren Wohnungszuweisungen nach 1361b BGB zum Gegenstand hatten, kann ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Zahl, wie oft derartige Verfahren im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangsrechtsbzw. Sorgerechtsverfahren standen. djb 11/98

12 Bremen Hamburg Hessen Hierzu können von den Gerichten keine Angaben gemacht werden, da insbesondere auch erfasst wird, inwieweit in Wohnungszuweisungsverfahren noch zusätzlich Kontaktverbote ergehen. Der Zusammenhang mit Sorge und Umgangsverfahren wird statistisch nicht erfasst, insbesondere nicht erfasst, ob Kinder in dem Haushalt leben, in denen es zu Gewalttätigkeiten/Bedrohungen gekommen ist bzw. sein soll. Keine Angaben. Siehe Ausführungen zu A.I.1. Mecklenburg Vorpommern Siehe Antwort A.I.1. Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Keine weiteren Angaben jenseits derer unter A.I.1. und 2. möglich. Justizministerium: Andere als die unter zu 1. aufgeführten Angaben können anhand der Justizgeschäftsstatistik nicht getätigt werden. Insbesondere kann anhand der Verfahrensgegenstände keine Verknüpfung zu anderen familiengerichtlichen Verfahren hergestellt werden. Eine Aussage ist lediglich insoweit möglich, als in den erledigten Verfahren die entsprechenden Verfahrensgegenstände enthalten sind. In welcher Konstellation diese im Einzelnen entschieden wurden, wird nicht ausgewiesen. Lediglich dort, wo im Schnitt nur ein Verfahrensgegenstand anhängig war, kann eventuell ein Rückschluss gezogen werden. Im vergangenen Jahr (2010) waren ca. 500 Verfahren über Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG und ca. 75 Verfahren in Bezug auf Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG anhängig. Wie oft derartige Verfahren im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangs bzw. Sorgerechtsverfahren stehen, wurde nicht gesondert erfasst. Daten zu den Verfahrensgegenständen der 1 und 2 GewSchG liegen nur für erledigte Verfahren der Familienabteilungen bei den Amtsgerichten vor. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Gegenstand von Gewaltschutzverfahren teilweise sowohl Anordnungen nach 1 GewSchG als auch Anordnungen nach 2 GewSchG gewesen sind. Die Zahl der erledigten Verfahren, die eine Anordnung nach 1 GewSchG zum Gegenstand hatten, lag im Jahr 2004 bei 183, im Jahr 2005 bei 203, im Jahr 2006 bei 270, im Jahr 2007 bei 377, im Jahr 2008 bei 366, im Jahr 2009 bei 467 und im Jahr 2010 bei 888, wobei 677 davon einstweilige Anordnungen zum Gegenstand hatten, die erst seit dem Inkrafttreten des FamFG am gesondert erfasst werden. Die Anzahl der erledigten Verfahren, die eine Anordnung nach 2 GewSchG zum Gegenstand hatten, lag 2004 bei 155, 2005 bei 167, 2006 bei 172, 2007 bei 219, 2008 bei 214, 2009 bei 227 und 2010 bei 298, wobei es sich bei 218 davon um einstweilige Anordnungen handelte. Weitere Fallzahlen, getrennt nach einzelnen Anordnungen, liegen hier nicht vor. Auf die vorherige Antwort wird verwiesen. Auch insoweit findet eine gesonderte statistische Erfassung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung nicht statt. Fallzahlen zu den einzelnen Anordnungen getrennt nach Kontaktverboten und Wohnungszuweisungen können nicht mitgeteilt werden. Eine diesbezügliche statistische djb 12/98

13 Erhebung findet nicht statt. Gleiches gilt für Fallzahlen dazu, wie oft derartige Verfahren im Zusammenhang mit weiteren familiengerichtlichen Verfahren wie Umgangsrechts und Sorgerechtsverfahren stehen. Thüringen Justizministerium: Von den 692 bei den Thüringer Amtsgerichten im Jahr 2010 erledigten Gewaltschutzverfahren bildeten den Gegenstand des Verfahrens: Nur Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG in 557 Verfahren. Nur Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG in 56 Verfahren. Gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG in 79 Verfahren. Weiterhin kann mitgeteilt werden: In zwei Verfahren über Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß 1 GewSchG gleichzeitig der Verfahrensgegenstand Umgangsrecht bearbeitet wurde. In einem Verfahren über Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen gemäß 1 GewSchG gleichzeitig der Verfahrensgegenstand: elterliche Sorge bearbeitet wurde. In den Verfahren zur Wohnungsüberlassung gemäß 2 GewSchG wurden in keinem Verfahren gleichzeitig die Verfahrensgegenstände Umgangsrecht oder elterliche Sorge bearbeitet. A.II. Verfahrensrechtliche Aspekte A.II.1. Welche Maßnahmen wurden zur Erreichung des Ziels des Beschleunigungsgebots nach dem FamFG eingeleitet, wurden insoweit neue Stellen für Richterinnen und Richter auch wegen des großen Familiengerichts eingerichtet? Bundesland Antwort Baden Württemberg Bayern Zur Erreichung des Ziels des Beschleunigungsgebots wurden keine gesondert zu betrachtenden Maßnahmen ergriffen. Die Familienrichterinnen und richter im Land haben jedoch im Zusammenhang mit der FamFG Refom an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Neben dem sehr guten Fortbildungsangebot im Land für Dezernatsanfänger und wechsler und dem Angebot der deutschen Richterakademie zum Familienrecht hat der baden württembergische Landtag im Hinblick auf die großen Reformen zusätzliche Haushaltsmittel für eine Fortbildungsoffensive für Familienrichter zur Verfügung gestellt. Neue Stellen wurden im direkten Zusammenhang mit der Reform nicht geschaffen. Jedoch wurde dem durch das FamFG erhöhten Bearbeitungsaufwand durch eine Erhöhung der Basiszahlen in allen vom FamFG betroffenen PEBB Y Produkte um 10% ab dem Rechnung getragen. Diese Erhöhung wird im richterlichen Dienst zu einem Personalmehrbedarf führen. Die Gestaltung des Ablaufs einzelner gerichtlicher Verfahren obliegt den hierfür nach der Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts zuständigen Richtern. Eine Einflussnahme ist der Justizverwaltung insoweit aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt. Der Personalbedarf der ordentlichen Gerichte wird nach dem dazu gültigen Personalbedarfsberechnungssystem PEBB Y nach der Gesamtbelastung durch alle einem Gericht zugewiesenen Geschäfte ermittelt. PEBB Y wurde durch die zuständige Kommission an die Veränderungen aufgrund des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angepasst. Dessen Auswirkungen, insbesondere die Einrichtung des großen Familiengerichts, auf die gerichtlichen Praxis, die durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sorgfältig beobachtet werden, haben bei dieser Betrachtung bisher djb 13/98

14 keinen Personalmehrbedarf der Gerichte ergeben. Nach der Jahresauswertung 2010 liegt die durchschnittliche Belastung der bay. Gerichte bei 114%. Die Belastung in Familiensachen liegt bei 104% bei den Oberlandesgerichten und 106% bei den Amtsgerichten deutlich unter der genannten Belastung der Gerichte. Der bayerische Landtag, der bei der Aufstellung des Haushalts eine Vielzahl von Aspekten und insbesondere auch das Ziel der Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts zu berücksichtigen hatte, hat der bayerischen Justiz in Folge des Erlasses des FamFG durch den Bundesgesetzgeber keine neuen Stellen zugewiesen. Soweit erforderlich haben die innerhalb der Gerichte für den Personaleinsatz verantwortlichen Gremien die Familiengerichte jedoch intern durch Umverteilung gestärkt. Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Das Bundesministerium der Justiz führt hierzu aus: Die Personalausstattung der Familiengerichte ist in erster Linie Aufgabe der Landesjustizverwaltungen. Dort wird sorgfältig beobachtet, ob mit dem FamFG, insbesondere mit Blick auf das Große Familiengericht und die Auflösung des Vormundschaftsgerichts, ein erhöhter Personalbedarf bei den Familiengerichten entstanden ist. Zunächst sollten die Gerichte eventuell erforderliche Personalverschiebungen im Wege der Geschäftsverteilung regeln. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: Ab ist das Amtsgericht Schöneberg neben dem Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg und dem Amtsgericht Pankow/Weißensee als drittes Berliner Familiengericht eingerichtet, wobei an allen drei Amtsgerichten neben Familiensachen auch andere Zivilsachen verhandelt werden. Den mit Familiensachen befassten Amtsgerichten wurden insbesondere im Hinblick auf familiengerichtliche Zuständigkeiten im Jahre 2009 insgesamt 106, im Jahre 2010 insgesamt 148,5 und im Jahre 2011 insgesamt 161 Richterinnen und Richterstellen zugewiesen. Bei den meisten Amtsgerichten wurden keine besonderen Maßnahmen eingeleitet, da derartige Verfahren bereits nach altem Recht beschleunigt bearbeitet worden sind. Lediglich bei drei von 25 Amtsgerichten wurde der Anteil an Familienrichtern erhöht. Das Beschleunigungsgebot des 155 FamFG gilt allein und ausschließlich für Kindschaftsverfahren im Sinn von 151 FamFG. Für Gewaltschutzverfahren gilt das Beschleunigungsgebot nicht. Aus dem Umstand, dass die Verfahren nach 1 GewSchG aber ganz überwiegend als solche auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt werden, ergibt sich allerdings, dass die Gewaltschutzverfahren regelmäßig schnell abgewickelt werden ( 214 GewSchG). Üblicherweise werden die Anträge auf der Rechtsantragsstelle des Gerichtes aufgenommen und noch am gleichen Tage von der zuständigen Richterin/dem zuständigen Richter oder von dem Eilrichter beschieden. Sofern der Gegenseite der Antrag zunächst zur Stellungnahme übersandt wird, sind die Stellungnahmefristen regelmäßig kurz bemessen, im üblicherweise nicht länger als eine Woche, meist nur wenige Tage. Neue Stellen für Richterinnen und Richter sind nicht eingerichtet worden. Im Zuge der Errichtung des großen Familiengerichtes erfolgte eine Aufstockung der Familiengerichte. Um dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen, wird in den einzelnen Amtsgerichten nachgesteuert. 1. Die Personalverwendung der Familienrichterinnen stellt sich für die Jahre 2006 bis 2010 wie folgt dar: djb 14/98

15 Personalübersicht der Amtsgerichte (PÜ 2), Richter in AKA* R1000 Rechtssachen insgesamt, davon 587,36 584,47 581,53 586,65 582,87 R1100 in Familiensachen 101,40 100,74 104,34 110,26 119,49 *AKA bedeutet Arbeitskraftanteil Die durchschnittliche Personalverwendung von Richtern bei den Amtsgerichten zeigt somit eine Vermehrung im Bereich der Familiensachen. Diese dürfte auf das Inkrafttreten des FamFG zum zurückzuführen sein, indem eine Vielzahl von Zuständigkeitsverschiebungen, nicht nur aufgrund des Gewaltschutzgesetzes, vorgenommen worden sind. Im Rahmen der Einführung des Beschleunigungsgebotes nach dem FamFG sind keine zusätzlichen Stellen im Haushaltsplan geschaffen worden. Daten zu einer internen Verschiebung von Richterstellen innerhalb der Amtsgerichte zugunsten der Familiengerichte stehen nicht zur Verfügung. Mecklenburg Vorpommern In Mecklenburg Vorpommern wurden Proberichter eingestellt, um dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen sowie die Personalsituation in der Richterschaft zu stärken. Damit konnte zumindest mittelbar richterliche Arbeitskraft zur Umsetzung des Beschleunigungsgebotes zur Verfügung gestellt werden. Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Vorab ist zu bemerken, dass durch das FamFG kein Beschleunigungsgebot in Gewaltschutzsachen eingeführt wurde. Soweit mit der Frage das Beschleunigungs und Vorranggebot in Kindschaftssachen nach 155 Abs. 1 FamFG gemeint sein sollte das bereits durch das im Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl eingeführt wurde ( 50e FGG a. F.), merkt die Praxis an, dass die dort genannten Verfahren schon immer bevorzugt und beschleunigt bearbeitet wurden. Für manche Gerichte bedeutete lediglich der von 155 Abs. 2 FamFG (bzw. 50e Abs. 2 FGG a.f.) verlangte frühe Erörterungstermin eine Umstellung, die mittlerweile flächendeckend gelungen ist. Gewaltschutzsachen werden von den befragten Gerichten beschleunigt und bevorzugt bearbeitet. Dies war bereits vor Inkrafttreten des FamFG der Fall. Das praktische Vorgehen war daher nicht maßgeblich zu verändern. Neue Stellen für Richterinnen und Richter wurden speziell im Hinblick auf die Neuerungen durch das FamFG nicht eingerichtet. Allerdings ist der richterliche Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund der allgemeinen Belastung mit den Haushalten 2009 und 2010 personell insgesamt verstärkt worden. Eines der befragten Amtsgerichte hat mitgeteilt, einer weiteren Familienrichterin Aufgaben nach dem FamFG übertragen zu haben. An einem anderen Amtsgericht wurde die Familienabteilung leicht verstärkt. Justizministerium: Weder aus Anlass des Inkrafttretens des Gewaltschutzgesetzes noch des FamFG sind neue Stellen für Richterinnen und Richter eingerichtet worden. Im Geschäftsbereich werden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz allgemein zügig bearbeitet. Den durch die erweiterte Zuständigkeit entstehenden Belastungen der Familiengerichte wird im Rahmen der jeweiligen Geschäftsverteilung Rechnung getragen. Das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB Y wird erst in der für das Jahr 2014 vorgesehenen Erhebung ggf. durch das FamFG eingetretene Personalverschiebungen auf empirisch analytischer Grundlage in den Folgejahren abbilden können. Neue Stellen für Richterinnen und Richter wurden im Landeshaushalt nicht ausgebracht. djb 15/98

16 Saarland Sachsen Stellenneuschaffungen für Richterinnen und Richter speziell vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots nach dem FamFG sind nicht erfolgt. Gemessen an den Ergebnissen des Personalberechnungssystems PEBB Y, an dem sich das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa bei der Personalzuweisung orientiert, sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im richterlichen Bereich zu fast 100% besetzt. Die Verteilung des richterlichen Personals innerhalb des Gerichts obliegt ausschließlich den jeweiligen Gerichtspräsidien. Zu Maßnahmen in den einzelnen Gerichten liegen hier keine Erkenntnisse vor. Sachsen Anhalt Der Einführung des großen Familiengerichts mit Inkrafttreten des FamFG zum wurde im Wesentlichen mit organisatorischen Umstrukturierungen innerhalb der Amtsgerichte des Landes Sachsen Anhalt begegnet. Das Erfordernis zur Schaffung neuer Richterplanstellen ergab sich nicht. Die Amtsgerichte im Land Sachsen Anhalt sind im richterlichen Dienst bedarfsgerecht mit Stellen ausgestattet. Schleswig Holstein Thüringen Im Zuge der Einrichtung des großen Familiengerichts mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum sind die Familienabteilungen der Amtsgerichte durch die Präsidien der Gerichte personell verstärkt worden. Die Arbeitskraftanteile der in Familiensachen eingesetzten Richterinnen und Richter sind deshalb von durchschnittlich 48,7 im Jahr 2008 auf durchschnittlich 54,9 nach der Reform im Jahr 2010 angestiegen. Dabei fand nur teilweise eine Umverteilung aus den Zivilabteilungen der Amtsgerichte statt. Denn die Arbeitskraftanteile der in Zivilsachen eingesetzten Richterinnen und Richter sank von durchschnittlich 72,2 im Jahr 2008 lediglich auf durchschnittlich 70,5 im Jahr Das Justizministerium führt hierzu aus: Die Anträge werden in der Regel als Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Die Verfahren werden mit größtmöglicher Beschleunigung bearbeitet. Dies betrifft das gesamte Verfahren, angefangen von der Vorlage an den zuständigen Richter, die schnellstmögliche Terminierung bzw. Entscheidung im schriftlichen Verfahren, über die Schlussbearbeitung in der Geschäftsstelle bis hin zu besonderen Maßnahmen bei der Zustellung von Entscheidungen und deren Vollstreckung. Nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht regelmäßig am selben Tag oder am darauffolgenden bei Begründetheit des Antrags ein entsprechender Beschluss. Wenn über den Antrag nicht unmittelbar über Beschluss entschieden werden kann, wird in der Regel kurzfristig ein Termin anberaumt, zu welchem die Beteiligten zum persönlichen Erscheinen geladen werden und die Sache mit ihnen erörtert wird. Ein zusätzlicher Bedarf an speziellen Maßnahmen für Gewaltschutzverfahren wird nicht gesehen. Die Ausstattung mit neuem richterlichem Personal erfolgt in Thüringen auf der Grundlage der jährlichen Personalbedarfsberechnung und damit anhand des tatsächlichen Geschäftsanfalls. Eine davon losgelöste Personalmehrung findet nicht statt. A.II.2. Wird die Möglichkeit der getrennten Anhörung von Opfern häuslicher Gewalt und Tätern in den Gerichten Ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen? Wenn ja oder nein, warum oder warum nicht? Bundesland Antwort Baden Württemberg Bayern Keine Angaben. Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang und aus welchen Gründen Opfer und Täter häuslicher Gewalt in zivil und familiengerichtlichen Verfahren getrennt angehört djb 16/98

17 Berlin Brandenburg Bremen Hamburg werden, liegen für die Praxis der bayerischen Gerichte keine Erkenntnisse vor. Es handelt sich um einzelfallabhängige Entscheidungen, die durch die Gerichte jeweils in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt hierzu aus: Hierzu liegen bisher keine konkreten Angaben vor. In Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH finden in Familiensachen allerdings nach den hier vorliegenden Erkenntnissen kaum Anhörungen statt. Die Frage nach getrennten Anhörungen in Fällen häuslicher Gewalt wird u.a. Gegenstand der geplanten Evaluierung des FamFG sein. In diese Untersuchung werden neben den Gewaltschutzverfahren auch die weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen zum Schutz der Beteiligten in Fällen häuslicher Gewalt einbezogen. Der Forschungsauftrag wird vom BMJ/Bundesamt für Justiz (BfJ) Ende 2011 ausgeschrieben und soll einen dreijährigen Untersuchungszeitraum umfassen. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: Von der Möglichkeit der getrennten Anhörung von Opfern und Tätern häuslicher Gewalt wird im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Einzelfällen Gebrauch gemacht. Die Sicherheit der Betroffenen wird durch die in den Familiengerichten praktizierten Sicherheitskontrollen und die bei Gefährdungshinweisen kurzfristig umsetzbare Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen wie der Zuziehung von Wachtmeistern vor und/oder im Saal gewahrt. Falls dies nicht ausreichen sollte, kommt in Ausnahmefällen außerdem 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Anwendung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz zumeist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gestellt werden, wonach das Gericht ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden kann. Hiervon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Von einigen Amtsgerichten wird diese Möglichkeit wahrgenommen, wenn dies im Einzelfall angemessen erscheint, um weitere Eskalationen bzw. besondere Belastungssituationen auszuschließen oder der Antragsteller den Wunsch nach getrennter Anhörung geäußert hat. In den meisten Amtsgerichten wird von der Möglichkeit der getrennten Anhörung jedoch kein Gebrauch gemacht. Zum überwiegenden Teil wird kein Bedürfnis dafür gesehen, da Schutzanordnungen auch ohne Anhörung ergehen können. Von getrennten Anhörungen wird in manchen Fällen auch deshalb abgesehen, weil etwaige Absprachen nur im Beisein aller Beteiligten möglich sind. Von der gerichtlichen Praxis wird angeführt, dass grundsätzlich im Falle einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine gemeinsame Anhörung der Beteiligten erfolgt falls notwendig sein sollte, in Anwesenheit von Sicherheitspersonal. Die gemeinsame Anhörung der Beteiligten dient der Aufklärung des Sachverhalts. Eine getrennte Anhörung der Beteiligten des Verfahrens erfolgt nur, wenn der konkrete Einzelfall dieses gebietet, so z.b. dann, wenn die psychische Verfassung des Opfers eine gemeinsame Anhörung nicht zulässt. Teilweise wird es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch gestattet, der Anhörung fernzubleiben. Den zeitlichen Aufwand getrennter Anhörungen, ausführlicher Protokollierung der jeweiligen Angaben, damit diese den jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnis gelangen können, ist schwer realisierbar. Von der Möglichkeit der getrennten Anhörung wird Gebrauch gemacht. Die Regelung ist in langfristigen Gewaltkonflikten auch zu begrüßen. Allerdings erledigen sich die meisten Gewaltschutzverfahren ohne mündliche Verhandlung dadurch, dass eine Eilentscheidung erlassen wird und sich der/die Antragsgegner(in) dagegen wehrt bzw. keinen Antrag auf mündliche Verhandlung oder Einleitung eines Hauptsacheverfahren stellt. djb 17/98

18 Für eine bessere Aufklärung und evtl. Befriedung der Situation kann es aber sinnvoll sein, mit beiden Beteiligten gemeinsam zu verhandeln. Die Sicherheit der Beteiligten wird durch die Hinzuziehung von Gerichtswachtmeistern und ggfs. der Polizei gewährleistet. Hessen Die Frage betrifft die Nutzung der Möglichkeit einer getrennten Anhörung nach 33 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es handelt sich hierbei um eine im Einzelfall von den Richterinnen und Richtern in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheidende Verfahrensfrage. Erkenntnisse über die Anwendung im Einzelfall liegen nicht vor. Von einer Befragung des Geschäftsbereichs musste angesichts der bestehenden Belastung der gerichtlichen Praxis und im Hinblick auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgesehen werden. Mecklenburg Vorpommern Eine getrennte Anhörung von Opfern und Tätern stellt eher die Ausnahme dar. Eine Anhörung in Abwesenheit des Täters wird vorwiegend in den Fällen in Betracht gezogen, in denen nach dem konkreten Vorbringen eine ernstliche Gefahr des Opfers droht. Eine getrennte Anhörung hat in der Praxis bislang kaum ein Opfer verlangt. Niedersachsen Die um Stellungnahme gebetenen Amtsgerichte stehen getrennten Anhörungen kritisch gegenüber und praktizieren diese nur in Ausnahmefällen, da getrennte Anhörungen nur selten beantragt würden und meist weder erforderlich noch sachgerecht seien. In der überwiegenden Zahl der familiengerichtlichen Verfahren mit Gewalthintergrund wird demnach dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, diese in Anwesenheit beider Beteiligter durchgeführt. Die Mehrzahl der Amtsgerichte weist darauf hin, dass eine gemeinsame Anhörung neben dem Erkenntnisgewinn des Richters stets auch der Verständigung der Beteiligten selbst, der Beseitigung von Ängsten und Unstimmigkeiten diene, so dass sie einer gemeinsam getragenen Regelung stets zumindest förderlich sei. Richter von zwei der befragten Amtsgerichte haben angegeben, dass aufgrund des Bemühens des Gerichts und auch der Verfahrensbevollmächtigten häufig einvernehmliche und die Situation insgesamt befriedende Lösungen zwischen den Beteiligten erzielt werden können. Mitgeteilt wurde aber auch, dass mit den Beteiligten dann getrennt verhandelt werde, wenn es der Opferschutz erfordere. Ein Amtsgericht hat ausgeführt: Das Gericht soll gerade aufklären, ob ein Fall häuslicher Gewalt vorliegt und es somit Opfer und Täter gibt. Man kann nicht von vornherein unterstellen, dass der Antragsteller Opfer und der Antragsgegner Täter ist. Die weit überwiegende Anzahl der Gewaltschutzverfahren wird durch einstweilige Anordnung ohne mündliche Erörterung erledigt. Eine mündliche Erörterung wird im Regelfall erst anberaumt, wenn dies gem. 54 Abs. 1 FamFG beantragt wird. Ein entsprechender Antrag wird in der Regel nur gestellt, wenn der Sachverhalt streitig ist. Da es meistens keine Zeugen gibt, kommt es darauf an, beide Beteiligte anzuhören und sich dann ein Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen. Das ist nur möglich, wenn die Beteiligten gemeinsam angehört werden. Von daher scheidet eine getrennte Anhörung in der Regel aus. Ein weiteres Amtsgericht hat ausgeführt: Ein unhinterfragtes Kontaktverbot in der Auseinandersetzung einer Ehe oder einer anderen Beziehung dient den Interessen auch des Opfers zumeist nicht hinreichend. Dies gilt umso mehr, als oft gemeinsame Kinder vorhanden sind, deren Belange nicht nur ausreichend gewahrt werden müssen, sondern nicht selten auch die Ursache des Konflikts darstellen. Die Schnittstelle von Gewaltschutz und Umgangsverfahren ist unzureichend geregelt, was regelmäßig dazu führt, dass Umgangsverfahren im Rahmen einer Gewaltschutzanordnung geführt werden. Diese beschleunigte und lösungsorientierte Verfahrensweise ist bei getrennter Anhörung nicht möglich. Mitgeteilt wurde aber auch, dass mit den Beteiligten dann getrennt verhandelt werde, wenn es der Opferschutz erfordere. djb 18/98

19 Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thüringen Justizministerium: Die familiengerichtliche Praxis berichtet übereinstimmend, dass von der Möglichkeit der getrennten Anhörung dann Gebrauch gemacht werde, wenn die Betroffenen ein entsprechendes Bedürfnis äußerten bzw. die Voraussetzungen des 33 Abs. 1 S. 2 FamFG gegeben seien. Die Fälle der getrennten Anhörung seien jedoch selten. Dies liege möglicherweise daran, dass die Beteiligten in der Regel anwaltlich vertreten seien und durch diesen Beistand den besonderen Schutz der getrennten Anhörung nicht beanspruchten. Opfer von Gewalt würden darüber hinaus nicht selten durch Mitarbeiterinnen von Gewaltschutzorganisationen zu Gerichtsterminen begleitet. Die Frage, ob die Parteien getrennt voneinander anzuhören sind, stellt sich für das Gericht nur in Ausnahmefällen, weil überwiegend im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In den Fällen, in denen es zu einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung der Parteien kommt, wird unterschiedlich verfahren. Die getrennte Anhörung ist dabei selten. Die Gerichte führen an, dass bei einer gemeinsamen Anhörung die Sachverhaltsaufklärung in der Regel effektiver sein. Überdies werde von den Parteien eine getrennte Anhörung kaum beantragt. Werde sie gewünscht, werde sie in der Regel auch durchgeführt. Zumeist genüge aber bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung die Hinzuziehung eines Wachtmeisters. Die Gerichte haben mitgeteilt, dass in den meisten Fällen eine getrennte Anhörung nicht erforderlich erscheint. Von der Möglichkeit der getrennten Anhörung werde daher nur selten Gebrauch gemacht. Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. In der gerichtlichen Praxis in Sachsen Anhalt wird von der Möglichkeit getrennter Anhörung von Opfern und Tätern unterschiedlich Gebrauch gemacht, jeweils aber unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls. In der Regel werden Opfer und Täter gemeinsam angehört. Von der gerichtlichen Praxis wird in diesem Zusammenhang betont, dass gerade die gemeinsame Erörterung des Sachverhalts vor Gericht zur besseren Aufklärung des streitigen Sachverhalts oder zur sachgerechten Konfliktlösung beiträgt. In Einzelfällen, entweder auf Antrag des Opfers oder soweit dies vom Gericht als notwendig erachtet wird, erfolgt die Anhörung getrennt. Eine getrennte Anhörung von Opfern und Tätern häuslicher Gewalt stellt den Ausnahmefall dar und findet nur selten statt. Dies liegt zum einen daran, dass viele Schutzanordnungen zur häuslichen Gewalt aufgrund der ausführlichen Anzeigenaufnahme der Polizei sowie der eidesstattlichen Versicherungen der Opfer ohne weitere Anhörung erlassen werden können. Zum anderen stellen die Opfer häuslicher Gewalt nur sehr selten einen diesbezüglichen Antrag. Die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist außerdem effektiver zusammen mit allen Beteiligten möglich. Wenn Opfer häuslicher Gewalt den Wunsch nach einer getrennten Anhörung ausnahmsweise äußern, wird diesem entsprochen. Die Gerichte begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit, die Beteiligten eines Gewaltschutzverfahrens in geeigneten Fällen getrennt voneinander anhören zu können. Das Justizministerium führt hierzu aus: Von der Möglichkeit der getrennten Anhörung der Beteiligten wird im Einzelfall Gebrauch gemacht insbesondere, wenn von den Interventionsstellen, Verfahrensbevollmächtigten oder von dritter Seite eine entsprechende Anzeige erfolgt. Regelmäßig wird in Gewaltschutzsachen hiervon allerdings nicht Gebrauch gemacht. Ein besonderer Bedarf nach getrennten Anhörungen von Opfern häuslicher Gewalt und den Tätern djb 19/98

20 im Gewaltschutzverfahren hat sich in der Praxis nicht gezeigt. In den seltenen Fällen der getrennten Anhörung hat sich gezeigt, dass es wenig hilfreich ist, wenn auf den Vortrag eines Beteiligten nicht sofort erwidert werden kann, weil der andere Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt angehört wird. Die Anwesenheit beider Beteiligten in dem Termin dient im Regelfall der Wahrheitsfindung und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. A.III. Materiell rechtliche Aspekte A.III.1. Welche ersten Erfahrungen bestehen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots? Ist die Teilnahme des Jugendamts gewährleistet? Bundesland Antwort Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Bei einer Praxisbefragung zu den Erfahrungen mit dem FamFG im Frühjahr 2011 ergaben sich keine Hinweise, dass das Beschleunigungsgebot Schwierigkeiten verursacht. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt verläuft nach hiesigem Kenntnisstand gut. Einige Familienrichterinnen und richter wenden sich gegen die Zuständigkeit der Familiengerichte für sämtliche Gewaltschutzsachen. Diese sei einer effektiven Verfahrensgestaltung nicht förderlich, wenn der eigentliche Streitpunkt in der Folge von den Zivilgerichten entschieden werden müsse. Jedoch wird die Realisierung des sogenannten Großen Familiengerichts ganz überwiegend begrüßt. Die Anmerkungen der gerichtlichen Praxis zu den Änderungen durch das FamFG beziehen sich fast ausschließlich auf Änderungen außerhalb der Gewaltschutzverfahren. Erfahrungswerte zur Praxis der Beteiligung der Jugendämter liegen nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Gerichte der in 155 Absatz 2 Satz 3 FamFG geregelten Anhörungspflicht nachgekommen. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus: Das in 155 Abs. 1 FamFG verankerte Vorrang und Beschleunigungsgebot gilt für besondere Kindschaftssachen und hat sich bewährt. Die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern ist sehr gut. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendämter gelingt es regelmäßig an gerichtlichen Anhörungen teilzunehmen. Auch bei kurzfristigen Terminen sind die für die Familie zuständigen Sachbearbeiter bei zuvor telefonischer Abstimmung mit dem Familienrichter gut informiert. Ist allerdings die Familie nicht bekannt, ist teilweise eine vertiefte Einarbeitung in den Sachbestand nicht rechtzeitig möglich. Das Beschleunigungsgebot gem. 155 Abs. 1 FamFG betrifft die Verfahren in Gewaltschutzsachen nur mittelbar. Das gleiche Ziel wird jedoch dadurch erreicht, dass diese Verfahren fast ausschließlich im Wege der einstweiligen Anordnung durchgeführt werden. Bei den meisten Amtsgerichten hatte das Beschleunigungsgebot keine signifikanten Auswirkungen. Auch vor der Einführung des FamFG ist das Beschleunigungsgebot beachtet worden. Zum Teil wird kritisiert, dass das Beschleunigungsgebot die richterliche Unabhängigkeit und den einzelfallbezogene und sachangemessene Bearbeitung behindere. Die Teilnahme des Jugendamtes ist im Regelfall gewährleistet. Wie bereits ausgeführt, wurde ein besonderes verfahrensrechtliches Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen ( 155 FamFG), nicht aber für Gewaltschutzsachen eingeführt. Soweit Anordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt worden sind, war eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens auch schon vor der Einführung des FamFG geboten. Soweit dies verfahrensrechtlich vorgesehen ist, erfolgt eine Anhörung des Jugendamtes durch Versendjb 20/98

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