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1 Austria Bio Garantie GmbH Königsbrunnerstraße Enzersfeld Zertifizierungsprogramm Abteilung Landwirtschaft (Stand: Dezember 2015) Standards: EU/Bio VO 834/2007 idgf; Österreichischer Lebensmittelkodex Kap. A8 idgf Fotos: AMA, ABG, A. Zollitsch, C. Holler, BMLFUW Die Veröffentlichung dieses Programmes erfolgt unter ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 1 von 10

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Akkreditierung... 3 Anwendungsbereich dieses Programmes... 3 Anforderungen... 3 Tätigkeiten der Austria Bio Garantie... 4 Personal... 4 Antrag auf Kontrolle und Zertifizierung... 4 Durchführbarkeitsprüfung... 4 Vertragsabschluss... 4 Grundanforderungen zur Aufnahme in das Kontrollverfahren... 4 Notwendige Aufzeichnungen für die Biokontrolle... 5 Auslobung/Etikettierung... 5 Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen Austria Bio Garantie... 6 Kontrollen... 6 Risikomodell... 6 Kontrolldurchführung... 6 Probenziehung/-analyse... 7 Berichterstellung... 7 Behandlung von Abweichungen und Nachreichungen... 7 Zertifikat... 7 Veröffentlichung der Zertifikate... 8 Überwachung der Zertifikate und Prüfzeichen... 8 Sanktion Sanktion Sanktion 5 Ausschluss des Unternehmens oder Lösung des Kontrollvertrages... 8 Änderungen des Geltungsbereiches... 9 Führen und Aufbewahren der Aufzeichnungen... 9 Einsprüche, Beschwerden und Beanstandungen... 9 Änderungen der Richtlinien... 9 Bezugnahme auf dieses Programm ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 2 von 10

3 Vorwort Die Austria Bio Garantie GmbH (im weiteren ABG genannt) wurde im Jahr 1993 als Bio-Kontrollstelle gegründet. Die ABG arbeitet im Auftrag der Lebensmittelbehörden. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle und Zertifizierung biologischer Produkte: vom biologischen Urprodukt bis hin zum Letztverarbeiter und Händler. Produkte, die von der ABG zertifiziert werden, tragen den Kontrollstellencode AT-BIO-301. Akkreditierung Seit 1998 ist die ABG gemäß ISO (vormals EN 45011) als Zertifizierungsstelle für Produkte von der Akkreditierung Austria akkreditiert. Damit ist gewährleistet, dass sie als unabhängige, neutrale und kompetente Stelle die Betriebe zertifiziert und alle Informationen vertraulich behandelt. Der Akkreditierungsumfang wird laufend zum Nutzen der Kunden erweitert. Die ABG kontrolliert und führt gegebenenfalls die Zertifizierung von Unternehmen auf die Einhaltung folgender akkreditierter Richtlinien durch: EU Bio-Verordnung (EG) 834/2007 mit den Durchführungsvorschriften idgf Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 idgf Anwendungsbereich dieses Programmes Dieses Programm ( = Ablauf der Tätigkeit der Kontrollstelle) bildet neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Grundlage der Kontrolle und Zertifizierung biologischer Produkte für landwirtschaftliche Betriebe der ABG. Das Programm findet bei allen landwirtschaftlichen Unternehmen Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und/oder des Vertriebes von Erzeugnissen mit dem Hinweis auf die biologische Produktion tätig sind. Es gilt für zertifizierte Bio-Produkte gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Bioverordnung) und österreichischem Lebensmittelcodex, Kapitel A8. Das Programm ist auf der Homepage der ABG veröffentlicht. Anforderungen Die Grundlage für die Erzeugung von Bioprodukten in Österreich bzw. in der Europäischen Union (EU) bilden zwei Rechtsvorschriften - die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf (inkl. aller zu ihr gehörender Durchführungsverordnungen) und der Österreichische Lebensmittelcodex, Kapitel A8 idgf. Beide Rechtsvorschriften können über die Homepage der Austria Bio Garantie heruntergeladen werden. Zusätzlich zu den in Österreich für Bioprodukte allgemein gültigen Rechtsvorschriften existieren noch privatrechtliche Richtlinien (z.b. Verbandsrichtlinien) für deren Einhaltung sich jeder Unternehmer entscheiden kann. Die ABG ist berechtigt, die meisten dieser Zusatzrichtlinien zu kontrollieren und zu zertifizieren. bg/akkreditierung estimmungen_zu_bio estimmungen_zu_bio iolandwirtschaft/infoblae tter_lw iolandwirtschaft/formular elw Die wichtigsten allgemeinen Anforderungen sind: Dokumentationspflicht: Der Ablauf der Bioproduktion muss anhand von Aufzeichnungen und Belegen dokumentiert und der Kontrollstelle zur Einsicht offengelegt werden. Das Aufzeichnungsheft der ABG bietet die Grundlage dafür. Alle Zukäufe von Betriebsmitteln müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf (inkl. aller zu ihr gehörender Durchführungsverordnungen) und der Österreichische Lebensmittelcodex, Kapitel A8 idgf. entsprechen. Hilfe dazu bietet der Betriebsmittelkatalog der InfoXgen, der jährlich den landwirtschaftlichen Betrieben der ABG zugeschickt wird. Die Haltung von Tieren muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf (inkl. aller zu ihr gehörender Durchführungsverordnungen) und der Österreichische Lebensmittelcodex, Kapitel A8 idgf. entsprechen. Eine Zusammenfassung der Anforderungen je Tierkategorie bieten die Infoblätter der ABG. Die Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf (inkl. aller zu ihr gehörender Durchführungsverordnungen) und der Österreichische Lebensmittelcodex, ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 3 von 10

4 Kapitel A8 idgf. entsprechen. Siehe Infoblatt der ABG zur Verwendung des EU-Bio-Logos. Die jeweiligen Umstellungsfristen müssen eingehalten werden. Tätigkeiten der Austria Bio Garantie Die Tätigkeit der ABG umfasst Kontrollen und Zertifizierungen für die Erzeugung von biologischen Produkten. Mindestens einmal pro Jahr wird der gesamte Produktionsprozess kontrolliert und zertifiziert. Im Regelfall führt die ABG die Kontrollen selbst durch. Sollten andere Kontrollstellen für die Kontrolle von Betrieben herangezogen werden, müssen sie gemäß ISO akkreditiert sein bzw. den Anforderungen des zu kontrollierenden Standards entsprechen. Wird eine Kontrolle im Unterauftrag vergeben, wird vorab die Zustimmung des Kunden eingeholt. Werden im Rahmen der Kontrolle Proben gezogen, werden diese nur an akkreditierte Labore versandt. Personal Die Austria Bio Garantie setzt für die Kontrolle und Zertifizierung erfahrenes und unbefangenes Personal ein. Für den jeweiligen Betrieb bzw. den jeweiligen Produktionszweig wird unter Berücksichtigung der Kompetenz sowie der Unbefangenheit ein entsprechendes Kontrollorgan ausgewählt. Die Überprüfung der Kontrollergebnisse erfolgt im Vier-Augen-Prinzip von einem befugten Zertifizierer. Antrag auf Kontrolle und Zertifizierung Interessierte Kunden haben die Möglichkeit, sich persönlich, telefonisch, postalisch, per Fax, per oder direkt über die Homepage der ABG: anzumelden bzw. sich Informationen über die Anforderungen und den Ablauf der Kontrolle und Zertifizierung einzuholen. Bei Anmeldung von Interessenten werden die Betriebsdaten erfasst. Der Betrieb erhält daraufhin ein Erstinformationspaket zugeschickt. Das Erstinformationspaket enthält unter anderem: 2 x Kontrollverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen Tarife zur Betriebskontrolle Ersterhebung Betriebsmittelkatalog der InfoXgen des jeweiligen Jahres Im Kontrollvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter anderem der Umfang der Kontrolle und die Vertragsdauer geregelt, sowie eventuelle Sanktionen, Probenahmen, die Rechte und Pflichten des Kunden und die der ABG, die Verwendung des Zeichens der ABG, die Gebühren, die Haftung, und die Vertraulichkeit erläutert. bg/team iolandwirtschaft/einstieg _lw/material_lw ABG0068 Kontrollvertrag iolandwirtschaft/tarifel W Durchführbarkeitsprüfung Der zuständige Fachbetreuer entscheidet anhand der retournierten Unterlagen, ob die Dienstleistung erbracht werden kann. Vertragsabschluss Nach erfolgter Durchführbarkeitsprüfung werden die vom Kunden unterzeichneten Verträge gegengezeichnet und ein Exemplar retourniert. Hat bereits eine Zertifizierung durch eine andere Stelle stattgefunden, erfolgt die Einholung der relevanten Unterlagen. Ab Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags gilt der Betrieb als biologisch wirtschaftender Betrieb, wird der Lebensmittelbehörde als solcher gemeldet und ist verpflichtet, die Bio-Bestimmungen einzuhalten. Die Zertifizierungsbescheinigung wird erst nach positiv abgeschlossener Bio-Kontrolle ausgestellt. Grundanforderungen zur Aufnahme in das Kontrollverfahren Bei Aufnahme eines Kunden in ein Kontrollverfahren muss das betreffende Unternehmen eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeiten erstellen und alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeiten zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Bio-Verordnung zu gewährleisten. Beschreibungsblatt Erhebungsblätter ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 4 von 10

5 Notwendige Aufzeichnungen für die Biokontrolle Die Bio-Kontrolle ist eine Systemkontrolle, bei der der Betrieb nachzuweisen hat, dass er die Richtlinien der VO (EG) Nr. 834/2007 idgf zusammen mit der österr. Codexrichtlinie Kapitel A8 idgf und gegebenenfalls den Richtlinien anderer Lizenzpartner (Verbände oder länderspezifische Bio-Richtlinien) einhält bzw. eingehalten hat. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Bio-Kontrolle zu überprüfen und die Geschichte des Bioprodukts nachvollziehen zu können, muss ein bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und für die Kontrolle bereit gehalten werden. Als Vorlage dazu dient das Aufzeichnungsheft (LINK angeben). Wir akzeptieren aber auch alle anderen gleichwertigen Aufzeichnungen. iolandwirtschaft/formular elw Der Betrieb hat dabei unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Rechnungen etc.) zu belegen, dass nur erlaubte Betriebsmittel zugekauft und verwendet wurden. Der richtliniengemäße Tierzukauf muss mittels entsprechender Lieferscheine oder Rechnungen dokumentiert und der darauf vermerkte Status des Tieres gegebenenfalls mit dem entsprechenden Zertifikat belegt werden. Die am Betrieb befindlichen Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein. Im Falle der Verarbeitung zu biologischen Produkten muss mittels Aufzeichnungen und Belege vom Kunden nachgewiesen werden, dass nur erlaubte Verfahren und Zutaten eingesetzt wurden. Die Buchführung des Betriebes muss mindestens Folgendes umfassen: -Angabe der Lieferanten, von denen Erzeugnisse/Betriebsmittel bezogen werden -Art und Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse/Betriebsmittel -Art und Menge der in der Einheit gelagerten Erzeugnisse/Betriebsmittel -Art und Menge der biologisch erzeugten Erzeugnisse, die die Einheit verlassen -Angabe der Empfänger der Erzeugnisse, ausgenommen Endverbraucher Auf Grund von spezifischen Gegebenheiten kann die Kontrollstelle noch weitere Informationen und Aufzeichnungen für die Kontrolle fordern (siehe Aufzeichnungsheft und der ABG). Auslobung/Etikettierung Werden die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf (inkl. aller zu ihr gehörender Durchführungsverordnungen) und der Österreichische Lebensmittelcodex, Kapitel A8 idgf bezüglich der Erzeugung und Umstellung eingehalten, darf das erzeugte Produkt als Bioprodukt ausgelobt werden. Ein Erzeugnis gilt als biologisch deklariert, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Ein Produkt, das die Anforderungen der Verordnung nicht vollständig erfüllt, darf in keiner Weise mit einem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft deklariert werden! Vermutet ein Unternehmer, dass ein von ihm produziertes Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht, muss solange jeglicher Hinweis auf die biologische Produktion von dem betroffenen Erzeugnis entfernt werden, bis jeglicher Zweifel ausgeräumt ist. Laut Kontrollvertrag ist der Betrieb verpflichtet, jede Beanstandung seiner von der ABG ausgezeichneten Produkte durch Dritte (übergeordnete Behörde, gleichartige Prüfstelle, Konsument) an die ABG zu melden und unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft Beanstandungen, die direkt an den Betrieb gerichtet sind und sich auf ein Prüfkriterium beziehen. io-verarbeitunghandel/infoblaetter_va Weitere Informationen zur Etikettierung und Kennzeichnung sind in den Infoblättern auf der Homepage der Austria Bio Garantie dargelegt. ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 5 von 10

6 ogos Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen Austria Bio Garantie In den Verwendungsbestimmungen der ABG und des kombinierten ABG-EU-Bio- Logos ist festgelegt, wie das Markenzeichen der Austria Bio Garantie auf Produkten und in der Werbung eingesetzt werden darf. Außerdem sind darin die verpflichtenden Etikettierungsangaben des EU-Bio-Logos festgehalten. Die Betriebe dürfen das Logo der Austria Bio Garantie gratis ab Erstzertifizierung zur Kennzeichnung/Etikettierung von Erzeugnissen verwenden, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgf bzw. dem Österreichischen Lebensmittelcodex Kap. A8 idgf entsprechen und in der Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf die biologische Produktion tragen dürfen. Das ABG/EU-Bio-Logo darf auf bestimmten Produkten nicht verwendet werden (z.b. Umstellungsware, Düngemittel, etc.). Die Logos können in Druckqualität von der Homepage geladen werden. Die Bestimmungen müssen sowohl bei der Etikettierung als auch beim Werbematerial eingehalten werden, eine missbräuchliche Verwendung wird geahndet. Kontrollen Durchgeführt werden drei Arten von Kontrollen: Hauptkontrolle Einmal jährlich findet eine vollständige Kontrolle des Betriebes statt. Stichprobe Stichproben werden auf Verdacht zusätzlich zu den Hauptkontrollen in der Regel unangekündigt durchgeführt. Zusatzkontrolle Zusatzkontrollen werden aufgrund unseres Risikomodells auf Grund von negativen Kontrollergebnissen zusätzlich zu Hauptkontrolle gefahren. Diese Kontrollen erfolgen je nach Bedarf angekündigt oder unangekündigt. Weiters können vom Kunden Zusatzkontrollen für zusätzliche Zertifizierungsleistungen kostenpflichtig angefordert werden. Risikomodell Laut EU-BIO-Verordnung ist die Kontrollstelle verpflichtet gemäß eines festgelegten Risikomodells bei mind. 10% der unter Vertrag stehenden Unternehmen zusätzlich zur Jahresinspektion Kontrollen durchzuführen. Wird bei der Hauptkontrolle auf Grund von Verstößen eine Sanktion 3 oder Sanktion 4 vergeben (siehe der ABG) wird daher zusätzlich zur Hauptkontrolle eine Zusatzkontrolle durchgeführt. Kontrolldurchführung Kontrollvorbereitung Der Kontrollor vereinbart einen Termin mit dem Betrieb oder führt die Kontrolle unangekündigt durch. Der Kontrollor bereitet sich anhand der Betriebsakte bzw. vorjährigen Kontrollen auf die Kontrolle fachlich vor. Kontrolle vor Ort Der Kontrollor stellt sich vor und erläutert einleitend die Vorgehensweise und Schwerpunkte der aktuellen Kontrolle. Die relevanten Einheiten bzw. relevanten Betriebe und Betriebsstätten werden gemeinsam mit den verantwortlichen Personen besichtigt. Die Kontrolle wird mittels Checkliste (meist digital) durchgeführt. Bei etwaigen Abweichungen erfolgt die Sanktionierung gemäß. ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 6 von 10

7 Kontrollergebnis Der Kontrollor dokumentiert das Kontrollergebnis und gegebenenfalls Abweichungen mit den Sanktionen gemäß in der Checkliste. Daraus wird der Kontrollbericht erstellt. Die festgestellten Abweichungen und notwendigen Maßnahmen inkl. Fristen werden besprochen, Unklarheiten und offene Punkte werden geklärt. Die begleitende Person nimmt die dokumentierten Kontrollergebnisse per Unterschrift zur Kenntnis. Der Bericht wird via oder postalisch an den Betrieb übermittelt. Der Bericht steht dem Betrieb auch im Kundenportal der Austria Bio Garantie zur Verfügung. Probenziehung/-analyse Laut geltender Bio-Gesetzgebung ist die Austria Bio Garantie verpflichtet, Proben zu ziehen und in akkreditierten Labors untersuchen zu lassen, um etwaige - in der biologischen Produktion unzulässigen Mittel, - nicht konforme Produktionsverfahren - oder Spuren von Mitteln, die in einem Bio-Produkt nicht zugelassen sind nachzuweisen. Die Zahl der Analysen muss mindestens 5 % der Anzahl der Bio-Kontrolle unterliegenden Unternehmen entsprechen. Bei welchen Unternehmen/Produkten Proben zu ziehen sind, welche weiterführend in akkreditierten Labors analysiert werden, obliegt der Kontrollstelle. Dazu wurden folgende Grundsätze festgelegt: - dringender Verdacht dass einer der o.g. Punkte zutrifft o o im Rahmen der Kontrolle selbst oder bei Vorliegen eines positiven Analysenergebnisses zur Verifizierung - die Probenziehung erfolgt auf sämtlichen Ebenen landwirtschaftliche Produktion, Verarbeitung und Handel, - auf eine effiziente und aussagekräftige Beprobung/Analyse wird Wert gelegt - die Probenziehung durch die Austria Bio Garantie ist geregelt durch die Vorgaben zur richtigen Probenziehung und entsprechender Dokumentation. Analysen werden bei akkreditierten Labors durchgeführt. - Bei positiven Proben muss der betroffene Betrieb für die Kosten aufkommen. Bei negativen Proben erfolgt die Verrechnung über die Kostenteilung an alle landwirtschaftlichen Betriebe. - Werden nicht erlaubte Mittel oder Verfahren festgestellt, kann es in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu biologischen Vermarktungssperren oder Verwaltungsstrafen kommen. Berichterstellung Im Büro der Austria Bio Garantie wird die Kontrolle in fachlicher Hinsicht auf ihre Nachvollziehbarkeit bzw. Richtigkeit von kompetentem Personal im Vier- Augenprinzip überprüft. Sollte eine Änderung des Kontrollberichtes im Zuge dieser Zertifizierung notwendig sein, wird dem Betrieb eine geänderte Version übermittelt. Der Bericht steht dem Kunden im Kundenportal zur Verfügung. Gegen den Kontrollbericht kann binnen 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden, andernfalls gilt er als akzeptiert. Behandlung von Abweichungen und Nachreichungen Sollten bei der Kontrolle Abweichungen auftreten, werden Sanktionen gemäß von 1 bis 4 vergeben. Nachreichungen von Kunden müssen schriftlich gemacht und nochmals bewertet werden. Dem Unternehmen kann grundsätzlich erst nach fristgerechter Erfüllung der genannten Auflagen und Sanktionen ein Zertifikat ausgestellt werden. Zertifikat Sind alle für die Zertifizierung relevanten Auflagen erfüllt, erhält der Betrieb ein aktualisiertes Zertifikat ausgestellt. Das Zertifikat kann entweder nicht ausgestellt oder nachträglich entzogen werden, falls die Entrichtung der Kontroll- und Zertifizierungskosten unterlassen wird. Die Austria Bio Garantie GmbH ist berechtigt, die Kontrollergebnisse an die zuständige Behörde und gegebenenfalls an weitere Berechtigte zu übermitteln. Das Zertifikat ist zum bis des übernächsten Jahres, basierend auf die Hauptkontrolle gültig. Muster-Zertifikat ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 7 von 10

8 Veröffentlichung der Zertifikate Die Austria Bio Garantie betreibt gemeinsam mit Partnerkontrollstellen die Zertifikate-Plattform EASY-CERT ( über die Zertifikate und weitere Informationen (z. B. zertifizierte privaten Standards) zu Betrieben der Austria Bio Garantie und anderer Kontrollstellen abgerufen werden können. Über unsere Homepage im Menüpunkt easy-cert kann auch auf diese Plattform zugegriffen werden. Web-Lieferantenmanagement Die ABG bietet Abnehmern die Möglichkeit über Web über die relevanten Zertifizierungsergebnisse Ihrer Lieferanten informiert zu werden. Eine entsprechende Einverständniserklärung seitens der Betriebe muss dafür aufliegen. Überwachung der Zertifikate und Prüfzeichen Die ordnungsgemäße Verwendung der Zertifikate und Prüfzeichen ist in den Geschäftsbedingungen geregelt. Über alle Änderungen im Betrieb und bei den erzeugten Produkten muss die ABG umgehend informiert werden. Im Zuge der Kontrolltätigkeit wird die ordnungsgemäße Verwendung der Zertifikate sowie der Zeichen überwacht. Alle Mitarbeiter und Kontrollorgane sind verpflichtet, entdeckten Missbrauch zu melden. Wird die missbräuchliche Verwendung eines gültigen Zertifikates festgestellt, so wird eine angemessene Sanktionsmaßnahme ergriffen. Wird die Verwendung eines ungültigen Zertifikates festgestellt, wird der Betrieb aufgefordert, ein gültiges Zertifikat nachzureichen. Kann kein gültiges Zertifikat erbracht werden, wird entsprechend dem vorgegangen. Eine Meldung an die Behörde und an weitere berechtigte Stellen erfolgt. Sanktion 3 Die kostenpflichtige Nachkontrolle kann für alle unter Sanktion 1 und 2 fallenden Verstöße im Wiederholungsfall vergeben werden. Sie ist auch dann sinnvoll, wenn eine fristgerechte Behebung von Mängeln notwendig ist und überprüft werden muss. Weiters wird diese Sanktion bei groben Mängeln, die aber noch keinen Ausschluss der Warenpartie zur Folge haben, vergeben. Sanktion 4 Bei einem Verstoß (z. B. Verwendung einer unerlaubten konventionellen Zutat in einem Bio-Produkt) können folgende Sanktionen vergeben werden eine Sanktion 4 (Ausschluss der Warenpartie) Sanktion ABG (drohender Ausschluss des Betriebes bzw. Betriebsteiles aus der Vermarktung des kontrollierten Produktes) Sanktion 4/ABG (Ausschluss der Warenpartie und drohender Ausschluss des Betriebes bzw. Betriebsteiles aus der biologischen Vermarktung) In allen Fällen erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde. Vom Kontrollor vor Ort ausgesprochene Sperren müssen sofort eingehalten werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde erfolgt die Festlegung der endgültigen Maßnahme. Laut unserem Risikomodell wird in jedem Fall zusätzlich zur Hauptkontrolle eine Zusatzkontrolle durchgeführt. Die Einhaltung von biologischen Vermarktungssperren wird bei der nächsten Kontrolle überprüft. Sanktion 5 Ausschluss des Unternehmens oder Lösung des Kontrollvertrages Der Betrieb kündigt den Kontrollvertrag oder es liegt beim Genehmigungsinhaber eine unlösbare Situation gemäß Kontrollvertrag vor oder es wurden bei der Kontrolle sehr schwerwiegende Mängel vorgefunden, die eine Auflösung des Kontrollvertrages rechtfertigen. Der Betrieb erhält schriftlich folgende Information: Ab diesem Datum (Anm. Datum der Auflösung des Vertrages) sind Sie nicht mehr befugt, Ihre Produkte in Vermarktung, Etikettierung bzw. Deklarierung mit einem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft zu versehen. Ebenso darf das Signet bzw. die Codenummer der Austria Bio Garantie nicht ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 8 von 10

9 mehr verwendet werden. Sollte Werbematerial von der Austria Bio Garantie verwendet werden, weisen wir darauf hin, dass dieses ab sofort ihre Gültigkeit verliert. Das Zertifikat ist ab sofort ungültig. Werden das Zertifikat und/oder die Etiketten nach Kündigung des Vertrages missbräuchlich verwendet, behalten wir uns rechtliche Schritte vor. Diese Information ergeht auch an die zuständige Lebensmittelbehörde. Die Lösung wird in der Adress- und Zertifizierungsdatenbank vermerkt und die Produkte werden ab sofort nicht mehr auf der Zertifikatplattform EASY-CERT veröffentlicht. Gefälschte Zertifikate werden auf EASY CERT veröffentlicht. Änderungen des Geltungsbereiches Der Betrieb verpflichtet sich, die ABG unverzüglich schriftlich über wesentliche Veränderungen im Betrieb gegenüber den Angaben in der Betriebsbeschreibung bekannt zu geben. die ABG unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er sich aus dem Kontrollsystem zurückzieht oder der zu kontrollierende Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Rechtsträger übergeht bzw. von einem anderen Rechtsträger fortbetrieben wird. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem/den jeweils abgeschlossenen Vertrag/Verträgen auf den/die Rechtsnachfolger zu überbinden. Die ABG behält sich vor auf Grund der Änderungen zusätzliche Kontrollen durchzuführen und nötigenfalls eine neue Zertifizierung durchzuführen. Führen und Aufbewahren der Aufzeichnungen Die Betriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und die Dokumentationen in der von der Austria Bio Garantie vorgeschriebenen Form und den von ihr umschriebenen Inhalten zu führen. Diese sind für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren aufzubewahren. Die Austria Bio Garantie gewährleistet, dass alle Informationen vertraulich behandelt werden und die Aufzeichnungen sicher aufbewahrt werden. Einsprüche, Beschwerden und Beanstandungen Die Transparenz der Tätigkeiten ist der Austria Bio Garantie sehr wichtig. Sollten bei Betrieben Unklarheiten bezüglich der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit auftreten, kann der Betrieb persönlich, telefonisch, schriftlich oder über die Homepage Kontakt mit der ABG aufnehmen. Die Betriebe, sowie Dritte haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen bei Inspektionen, Audits sowie Zertifizierungen schriftlich Einsprüche und Beschwerden einzulegen. Einsprüche oder Beschwerden gegen den Kontrollbericht müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns einlagen. Der Fall wird nochmals im Vier-Augen-Prinzip geprüft. Die weitere Bearbeitung erfolgt von unabhängigen Personen. Weiters ist der Betrieb dazu verpflichtet, Beanstandungen Dritter hinsichtlich der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit aufzuzeichnen und diese unverzüglich schriftlich an die Austria Bio Garantie zu melden und zu beheben. Dies wird geprüft bzw. werden je nach Situation weitere Maßnahmen gesetzt. Änderungen der Richtlinien Der Betrieb muss stets die Richtlinien erfüllen und gewährleisten, dass ein Produkt den Anforderungen entspricht. Die Austria Bio Garantie informiert die Betriebe über Änderungen der Richtlinien und der damit verbundenen notwendigen Anpassungen. Die Austria Bio Garantie entscheidet bei Änderung der Richtlinien über die Notwendigkeit der Änderung des Zertifizierungsprogramms und die Festsetzung der Frist, bis zu welcher die entsprechenden Anforderungen von den Betrieben umgesetzt werden müssen (falls dies nicht in den geänderten Richtlinien genannt ist). bg/beschwerdeneinsprueche ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 9 von 10

10 Bezugnahme auf dieses Programm Betriebe, die von der Austria Bio Garantie zertifiziert werden und die Zertifizierungsanforderungen erfüllen, dürfen auf das Zertifizierungsprogramm der Austria Bio Garantie Bezug nehmen. ABG0473 Zertifizierungsprogramm :03:31 Seite 10 von 10

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