Recht des geistigen Eigentums
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- Elisabeth Baum
- vor 9 Jahren
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1 Recht des geistigen Eigentums Patentanwalt Dr. K.Schi,eschke Technische Universität Chemnitz Professur Marketing und HBL Die geschützte Markeeine Basis für erfolgreiches Marketing Chemnitz,
2 Patentanwalt Dr. K.Schieschke Gevverbliche Schutzrechte schützen vor Nachahmungen. Es gibt u.a.: Patente und Gebraucbsmuster für technische Erfindungen e Geschlnacksmuster ~ für ästhetische FOTITI- oder Flächengestaltungen emarken ~ u.a. für Produkt- oder Firmennatnen, Dienstleistungsnamen, Werbesprüche.
3 Patentanlvalt Dr. K. Schieschke Deutsches Markenrecht : Unter e,iner Marke versteht man ein rechtlich geschütztes Zeichen das dazu dient, Waren und Dienst~ leistungen eines Unternehmens. von denen anderer Unternehmen zu,unterscheiden. Markenrechte sind ähnlich wie Patente Geistiges Eigentum
4 Recht des geistigen Eigentums Patentanwalt Dr. K.Schieschke Deutsches Markenrecht 3 (1) : Als Marke können alle Zeichen,insbes. Wörter einschließlich Personennamen,Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. I '.
5 Markenfunktionen Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion Garantie funkt i on Werbefunktion.
6 Markenarten (dt. Markenrecht ) Wortmarken Bildmarken. '. Wort-Bildmarken 3-D Marken Hörmarken
7 Erwirken einer eingetragenen Marke.. Ausgangspunkt: zu schützende WarenlDienstleistungen Schöpnmg des Zeichens. Recherchen --+ Prüfung der Ergebnisse auf mögliche Zeichenkollisionen Anmeldestrategie.Eintragungsv erfahren
8 Deutsches Markengesetz 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1. Marken, 2. geschäftliche Bezeichnungen, 3. geographische Herkunftsangaben.
9 I)eutsches Markengesetz 4 Entstehung des Markenschutzes I)er Markellschutz entsteht 1. durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentanlt geführte R.egister, 2. durch die Benutzung eines Zeichent im,.i,i I geschäftlichen 'Verkehr,. soweit,das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung hat, oder 3. durch... notorische Bekanntheit einer Marke.
10 ~==----'==--= RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS Deutsches Markengesetz Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Diese muss enthalten: Name des Anmelders Wiedergabe der Marke Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen.
11 Recht des geistigen Eigentums Deutsches Markenrecht Vor Eintragung einer deutschen Marke müssen zwei Hindernisse überwunden werden: - absolute Schutzhindernisse ~ 8 WZG, - relative Schutzhindernisse ~ u.u. Widerspruch.
12 Recht des geistigen Eigentums Bei Markenanmeldung : Deutsches Markenrecht - Unterscheidun2skraft erforderlich, und zwar im Zusammenhang mit der zu kennz. Ware: z.b. "Diesel" für "jeans" unterscheidungskräftig, für "Kraftstoff" nicht! - Freihaltebedürfnis muss gewährleistet sein: z.b. nicht eintragbar : Äskulapstab, Verkehrszeichen aller Art, allg. Angaben, wie toll, super, riesig.
13 RECHT DES GEISTIGEN EIGENTIJMS, Deutsches Markengesetz Absolute Schutzhindemisse (nach 8 Markengesetz) u.a. bei fehlender Unterscheidungskraft bei.angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind bei Täuschung der Verbraucher bei 'Verstoß gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten bei Staatsflaggen
14 Verwechselbarkeit von Marken. Zwei Kriterien: 1 -Identität oder Ähnlichkeit der Marken: Klanglich, Schriftbildlich, Beg rifflich. 2 -Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dien.stleistungen Beide Kriterien müssen g'emeinsam erfüllt sein.
15 ~ ~ - -- RECHT DES GEISTIGEN EIGENTLTMS Patentan,valt Dr. K. Schieschke Markenrecht Verwechslungsgefahr: klanglich: z. B. RZ == erzett schriftbildlich: z. B. tui == tvi begrifflich: z. B. "Zum fröhlichen Zecher" == "Zum munteren Trinker"
16 Deutsches Markenrecht Schutzdauer, Verlängerung. 47 (1): Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Arimeldetag fällt. (2) : Die Schutzdaner kann um je~i1s zehn Jahre verlängert werden.
17 Deutsches Markenrecht Ausschließliches Recht: 15 (1) : Der Erwerb des Schutzes einer geschäftl. Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) : Dritten ist es untersagt, die geschäftl. Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftl. Verkehr unbefugt in einer Weise zu genutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
18 Deutsches Markenrecht Unterlassung, Schadensersatz: 15 (4) : Wer eine geschäftl. Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen... bellutzt, kann von dem Inhaber der geschäftl. Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genonlmen werden. (5) : Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftl. Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
19 . PatentanwaltDr. K. Schieschke Deutsche Marke: Rechtserhaltende Benutzung Marke muß i'n der eingetragenen Form und in ausreichendem Umfang benutzt werden. Benutzung im Terr,itoriu'm des best. Rechts und in engem Bezug zur beanspruchten Ware/Dienstleistung. Schei'nbenutzung genügt nicht.
20 Recht des geistigen Eigentums Hinweis auf eine registrierte Marke. Dieser Hinweis darf nur dann verwendet werden, wenn eine eingetragene Marke vorhanden ist, bzw. nach amtlicher Prüfung kurz vor der Eintragung steht. Dieser Hinweis wird häufig zu Warn- und/oder Werbezwecken bei Marken verwendet. TM hat ähnliche Bedeutung und weist auf eine geschützte Marke (trademark) hin.
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1 / 1 Hinweis: Die Weiterverwendung dieser Referatsvorlage ist ausdrücklich gestattet. Falls jemand Ergänzungen vornimmt, bitte auch an die anderen denken und wieder zugänglich machen. (München 08.07.2006,
