Markenrecht. Februar 2016 Roman A. Rauter
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1 Markenrecht Februar 2016 Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, 2. Aufl Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält verkürzte Inhalte, die im Rahmen der Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
2 Einleitung Rechtsquellen ua: Markenschutzgesetz (MSchG) Durch Verweis: Patentgesetz Patentamtsgebührengesetz (und -Verordnung) Patentamtsverordnung 2006 Marken-Richtlinie 89/104/EWG Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) Unionspriorität Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Madrider Markenabkommen (MMA) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Marken
3 Marke Begriff 1 MSchG Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (dh 2D) und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist nicht erforderlich; Nichtbenutzung kann jedoch zur Löschung führen ( 33a MSchG)
4 Marke Funktionen Herkunftsfunktion Qualitätsfunktion (Garantie-, Vertrauensfunktion) Kommunikations- und Werbefunktion auch: Unterscheidungs-/Kennzeichungsfunktion sowie Identifizierungsfunktion und Investitionsfunktion
5 Marke Markenarten (Auswahl) Wortmarke (uu auch kurze Sätze) / Bildmarke (zb auch Wortmarken unter Verwendung fremder Alphabete) / Wort-Bild-Marken Buchstabenmarke / Ziffernmarke Formmarke (3D) Produktformmarken, Verpackungsformmarken (s aber 4 Abs 1 Z 6) Klangmarke (zb Almdudler-Ruf ) / Geruchsmarke (?) / Farbmarke (zb Milka-Lila ) Sammelmarke / sonstige Marken
6 Eintragung des Markenrechts Eintragungsprinzip: 2 MSchG Registrierung: 16 ff MSchG, PAV Online-Anmeldung nunmehr möglich Gebühren: PAG Österreichischer Markenanzeiger Entstehen des Markenrechts mit dem Tag der Eintragung ( 19 MSchG) Schutzdauer 10 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
7 Eintragung des Markenrechts Gesetzmäßigkeitsprüfung Prüfung ( 20 MSchG) ggf Mitteilung an Anmelder Eintragungshindernisse taxativ in 4 MSchG absolute Eintragungshindernisse (Allgemeininteressen) Zeichen mit amtlichen Charakter fehlende Markenfähigkeit bestimmte Formmarken (durch die Ware selbst bedingt / für technische Wirkung erforderlich / der Ware einen wesentlichen Wert verleihend) Ordnungs- und Sittenwidrigkeit ( dem Wandel unterworfen) Irreführung (Grundsatz der ungünstigsten Auslegung) geographische Angaben bei Wein/Spirituosen
8 Eintragung des Markenrechts relative Eintragungshindernisse ( 4 MSchG) fehlende Unterscheidungskraft (konkret für beantragte Waren und Dienstleistungen) bloß beschreibende Zeichen (zb Mozart für Liköre) Gattungsbezeichnungen (zb Spielefest für Veranstaltung von Spieleabenden) können bei Verkehrsgeltung überwunden werden (Bekanntheits-, Kennzeichnungs-, Zuordnungsgrad) Hinweis im Markenregister auf Eintragung wegen Verkehrsgeltungsnachweises
9 Eintragung des Markenrechts Ähnlichkeitsprüfung Ist die Marke prioritätsälteren Marken ähnlich / gleich? Ähnlichkeit kein Eintragungshindernis In der Praxis Ähnlichkeitsrecherche vor Gesetzmäßigkeitsprüfung Ähnlichkeitsprotokoll für Anmelder (Streitvermeidung) Keine Verständigung der Inhaber älterer Marken (anders Gemeinschaftsmarke) ggf Kollisionsprüfung ( 22) uu Beantragung der Registrierung ohne vorgeschaltete Zusendung eines Ähnlichkeitsprotokolls ( Sofortregistrierung )
10 Inhalt des Markenrechts (1) Ausschließlichkeitsrechte: 10 Abs 1 MSchG Verbot an Dritte, die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu benutzen ( Markeneingriffe ) Benutzung: 10a MSchG Doppelidentität: gleiches Zeichen für gleiche Waren / Dienstleistungen (insb Produktpiraterie) Verwechslungsgefahr erforderlich bei ähnlichen Zeichen und / oder ähnlichen Waren / Dienstleistungen
11 Inhalt des Markenrechts (2) Schutz der bekannten Marke ( 10 Abs 2 MSchG) bei bekannten Marken nicht bloß Schutz hinsichtlich eingetragener Waren und / oder Dienstleistungen bekannte Marke: qualitative und quantitative Kriterien (bewegliches System) Ausnutzung der Wertschätzung (sittenwidrige Rufausbeutung) Beeinträchtigung der Wertschätzung Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft Ausnutzung der Unterscheidungskraft
12 Inhalt des Markenrechts (3) Freie Benutzungshandlungen ( 10 Abs 3 MSchG) Name, Anschrift Angaben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft Hinweis auf Bestimmung einer Ware/Dienstleistung
13 Inhalt des Markenrechts (4) Erschöpfungsgrundsatz ( 10b MSchG) Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung Inverkehrbringen unter der Marke im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers Keine Erschöpfung bei berechtigten Gründen (zb bei nachträglicher Verschlechterung der Waren) ermöglicht grds Parallelimporte im EWR
14 Löschung des Markenrechts (1) 29 MSchG: Löschungsgründe Antrag des Inhabers (Verzicht) Ablauf der Schutzdauer Erlöschen aus anderen Gründen Widerspruch (rk Entscheidung) rk Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Widerspruchsverfahren nachgeschaltetes Verfahren: 3 Monate ab Veröffentlichung im Markenanzeiger Berufung auf ältere registrierte/angemeldete Marken (durch den Berechtigten) Priorität: relevant ist der Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung ( 23 MSchG) Geltendmachung der relativen Löschungsgründe Identität oder Verwechselbarkeit ( 30 Abs 1 MSchG)
15 Löschung des Markenrechts (2) Löschungsverfahren ( 30 Abs 1 MSchG) Löschungsantrag bei Nichtigkeitsabteilung (PA) Absolute Löschungsgründe ( 33 ff MSchG) Löschungsantrag durch jede Person möglich 33a: Nichtbenutzung für 5 Jahre 33b: Rückbildung zu einem Freizeichen 33c: Irreführung 34: Bösgläubigkeit
16 Übertragung des Markenrechts Grds frei übertragbar (nicht nur mit dem Unternehmen gemeinsam: Leerübertragung ) 11 MSchG: Bei Unternehmensübergang geht auch Markenrecht grds über (kraft Gesetzes) Umschreibung der Marke auf den neuen Inhaber: 28 Abs 1 MSchG (Antrag + Urkunde), deklarativ Lizenzen: 14 MSchG gewährt Recht/Erlaubnis zur Verwendung der Marke (Markeninhaber bleibt der Lizenzgeber) ausschließliche Lizenz Lizenznehmer erhält (Abwehr-)Rechte gegenüber Dritten
17 Gemeinschaftsmarke Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) 69-69d MSchG von nationalen Marken unabhängig in gesamter EU gültig Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM; Sitz: Alicante) Erwerb durch Eintragung (Art 6 GMV) Eintragungshindernisse absolute (Art 7) von Amts wegen geprüft (auch relevant, wenn nur in einem Teil der EU) relative (Art 8) bei Widerspruch relevant
18 Weitere Kennzeichenrechte Firma Firmenschlagwort Name ( 43 ABGB) Unternehmenskennzeichen ( 9 UWG) Geschäftsbezeichnungen Ausstattung Geschäftsabzeichen Titel ( 9 UWG)
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